{"id":"bgbl1-1994-89-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":89,"date":"1994-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/89#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-89-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_89.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen","law_date":"1994-12-07T00:00:00Z","page":3738,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["3738                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Bestätigung der Umstellungs-\nrechnung und das Verfahren der Zuteilung\nund des Erwerbs von Ausgleichsforderungen\nVom 7. Dezember 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung\nund des Erwerbs von Ausgleichsforderungen vom 1. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2298) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Bestätigung der\nUmstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von\nAusgleichsforderungen in der vom 16. September 1994 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 4. November 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 29. Oktober\n1990 (BGBI. 1S. 2394),\n2. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n4. Dezember 1991 (BGBI. l S. 2330),\n3. den am 1. Oktober 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n23. September 1992 (BGBI. 1S. 1652),\n-4. den am 15. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n6. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1676),\n5. den am 16. September 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des Artikels 8 § 5 der\nAnlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nDeutschen Demokratischen Republik (BGBl.1990 II S. 537) sowie des Artikels 28\ndes Gesetzes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) in Ver-\nbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach\ndem Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGBI. 1S. 1995).\nBerlin, den 7. Dezember 1994\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                           3739\nVerordnung\nüber die Bestätigung der Umstellungsrechnung\nund das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen\n(BUZAV)\n§1                               (2) Haben Außenhandelsbetriebe oder Geldinstitute\nnach §§ 21, 22 des D-Markbilanzgesetzes eine Konzern-\nBegriffsbestimmungen\neröffnungsbilanz und einen Konzernanhang aufzustellen,\nIm Sinne dieser Verordnung sind                           so sind diese Unterlagen sowie der Bericht über die Prü-\n1. Geldinstitute Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im   fung der Konzerneröffnungsbilanz und des Konzernan-\nWährungsgebiet der Mark der Deutschen Demokrati-        hangs bis zum 15. März 1991 dem Bundesaufsichtsamt\nschen Republik befugt Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1     und der Deutschen Bundesbank einzureichen.\ndes Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1472)                                   §3\nbetrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Ver-               Bestätigung der Umstellungsrechnung\nordnung, behördlicher Anordnung oder behördlicher\nErlaubnis beruhen,                                        Das Bundesaufsichtsamt prüft anhand der in § 2 ge-\nnannten Unterlagen, ob die Vermögenswerte und Ver-\n2. Außenhandelsbetriebe Unternehmen, die vor dem\nbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen\n1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deut-\nRepublik nach dem D-Markbilanzgesetz umgestellt wor-\nschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher\nden sind und bestätigt die Umstellungsrechnung. Es ist\nStellen im Rahmen des Außenhandels- und Valuta-\nnicht an den Bestätigungsvermerk des Prüfers gebunden.\nmonopols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern\naußerhalb des Währungsgebietes der Mark der Deut-\nschen Demokratischen Republik betrieben haben.                                      §4\nDazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschäfts-                 Zuteilung von Ausgleichsforderungen\nbetrieb von Außenhandelsbetrieben ganz oder teil-              der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe\nweise zum Zwecke der Abwicklung übernommen\n(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt Geldinstituten Forde-\nhaben, hinsichtlich des abzuwickelnden Vermögens.\nrungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung\nals Ausgleichsforderungen so zu, daß die Vermögens-\n§2\nwerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung\nEinreichung von Unterlagen                  der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der\n(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben dem     Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesauf-          Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen zu\nsichtsamt) und der Deutschen Bundesbank bis zum             decken und ferner ein Eigenkapital in der Höhe auszuwei-\n15. März 1991                                               sen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme\nund die Auslastung des nach § 10 des Gesetzes über das\n1. die nach der Anordnung über den Abschluß der Buch-       Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt erlassenen Grund-\nführung in Mark der Deutschen Demokratischen Repu-      satzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De-\nblik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBI. der      zember 1985 (BAnz. S. 15 302) höchstens das 13fache\nDDR Teil I Nr. 40 S. 593) aufgestellte, geprüfte und    beträgt.\nbestätigte Schlußbilanz sowie Gewinn- und Verlust-\nrechnung zum 30. Juni 1990 in Mark der Deutschen          (2) Das Bundesaufsichtsamt teilt Außenhandelsbetrie-\nDemokratischen Republik,                                ben Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungs-\numstellung als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Ver-\n2. die nach dem D-Markbilanzgesetz vom 23. September        mögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1169) aufgestellte, ge-     Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstel-\nprüfte, festgestellte und mit einem Bestätigungsver-    lung in der Deutschen Demokratischen Republik hervor-\nmerk versehene Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark       gehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstel-\nfür den 1. Juli 1990 nebst Anhang und vergleichender    lungen zu decken.\nDarstellung,\n(3) Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der\n3. eine Versicherung der Geschäftsleiter, daß sie dem       Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe ergeben sich aus\nPrüfer alle Unterlagen vorgelegt haben, die mit der     deren geprüften und festgestellten Eröffnungsbilanzen\nWährungsumstellung in Zusammenhang stehen oder          zum 1. Juli 1990.\nstehen können, und ihn über alle Geschäftsvorgänge\nunterrichtet haben, die mit einer eventuellen Umgestal-    (4) Die Ausgleichsforderungen werden auf volle einhun-\ntung der Geschäftstätigkeit seit dem 1. März 1990       dert Deutsche Mark abgerundet zugeteilt.\nzusammenhängen, sowie\n§5\n4. den Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz\nZuteilung von Forderungen\neinzureichen. Geldinstitute haben ferner den zum Stichtag\ndes Ausgleichsfonds Währungsumstellung\n1. Juli 1990 ausgefüllten Vordruck 10410/07.90 der Deut-\nschen Bundesbank (Berechnung der Kennziffern der              (1) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds\nGrundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das         Währungsumstellung Forderungen gegen Geldinstitute\nKreditwesen - Grundsatz 1-) (Anlage) einzureichen.          zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der Einführung","3740                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nder Währung der Deutschen Mark und der Währungsum-               (2) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2\nstellung in der Deutschen Demokratischen Republik her-        und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsum-\nvorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rück-        stellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden beginnend mit\nstellungen sowie das Eigenkapital gemäß § 4 Abs. 1 Ober-      dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom\nsehreiten.                                                    Hundert des Nennwertes getilgt, erstmals am 1. Juli 1996;\n(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds       der Schuldner ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres\nWährungsumstellung Forderungen gegen Außenhandels-            zur weitergehenden teilweisen oder vollständigen Tilgung\nbetriebe zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der          berechtigt, sofern er seine Tilgungsabsicht und die Höhe\nEinführung der Währung der Deutschen Mark und der             des zu tilgenden Betrages dem Ausgleichsfonds Wäh-\nWährungsumstetlung in der Deutschen Demokratischen            rungsumstellung sechs Wochen vorher schriftlich ange-\nRepublik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich      zeigt hat.\nder Rückstellungen Obersehreiten.                                                          §7\n(3) Hat das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichfonds                            Vorläufigkeit der Zuteilung\nWährungsumstellung eine Forderung gegen ein Geldinsti-           (1) Alle Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2\ntut oder einen Außenhandelsbetrieb zugeteilt, teilt es dem    und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden bis zum\nbetroffenen Unternehmen mit, daß dieses eine entspre-         Ablauf des Geschäftsjahres, das vor dem Jahr 1995\nchende Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Aus-           endet, vorläufig zugeteilt. Vorläufige Zuteilungen nach\ngleichsfonds Währungsumstellung hat.                          Satz 1 werden vor der endgültigen Zuteilung geändert, es\n(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichfonds         sei denn, daß die Berichtigung von Wertansätzen eine\nWährungsumstellung die Höhe der gegen ihn gerichteten         Änderung der Zuteilung um einen Betrag von weniger als\nAusgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie seiner      zehntausend Deutsche Mark zur Folge hätte.\nForderungen nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen            (2) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind ver-\nihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1         pflichtet, das Bundesaufsichtsamt über jede Berichtigung\nund 2 insgesamt höher sind als seine Forderungen nach         eines Wertansatzes nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes\nAbsatz 1 und 2, teilt das Bundesaufsichtsamt dem Aus-         zu unterrichten. Sie haben hierzu einen mit dem Bestäti-\ngleichsfonds Währungsumstellung eine Forderung gegen          gungsvermerk des Abschlußprüfers versehenen Auszug\ndas Sondervermögen des Bundes „Kreditabwicklungs-             aus dem betreffenden Prüfungsbericht auch dann einzu-\nfonds\" zu. Der fortgeschriebene Saldo der Ausgleichsfor-      reichen, wenn das Bundesaufsichtsamt den vollständigen\nderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Forderungen          Prüfungsbericht nach anderen Rechtsvorschriften erhält.\nnach Absatz 1 und 2 wird dem Ausgleichsfonds Wäh-\nrungsumstellung einmal monatlich bestätigt. Die Bestäti-         (3) Überträgt ein Geldinstitut oder Außenhandelsbetrieb\ngung gilt als Zuteilung.                                      die Gesamtheit seiner Vermögenswerte und Verbindlich-\nkeiten, die der Eröffnungsbilanz zugrunde liegen, einem\n(5) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.                     anderen Unternehmen, so hat das Geldinstitut oder der\nAußenhandelsbetrieb dies unverzüglich dem Bundesauf-\n§6                              sichtsamt anzuzeigen. Das übernehmende Unternehmen\nVerzinsung und Tilgung                      hat die übertragenen Vermögenswerte und Verbindlich-\nkeiten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das\n(1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2         im Jahre 1994 endende Geschäftsjahr in seinen Büchern\nund die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsum-           gesondert zu erfassen und fortzuführen. Absatz 2 gilt für\nstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbeschadet des      das übernehmende Unternehmen entsprechend.\nZeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem 1. Juli\n1990 vierteljährlich nachträglich verzinst. Bei der erstmali-    (4) Ergibt sich bei der endgültigen Zuteilung, daß vor-\ngen Zuteilung einer Forderung oder des Teils einer Forde-     läufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1\nrung sind die Zinsen für im Zeitpunkt der Zuteilung bereits   und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1,2 und 4 auf Grund\nabgelaufene Zinsperioden binnen sechs Wochen nach             der Berichtigung von Wertansätzen und einer Änderung\nErlaß des Zuteilungsbescheides zu leisten. Die Zinsen         der Eröffnungsbilanzen zu hoch oder zu niedrig bemessen\nsind auf den Teil des Kapitalbetrags zu entrichten, der_      waren, sind zuviel gezahlte Zinsen zurückzuzahlen, nicht\nnoch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz entspricht dem         gezahlte Zinsen nachzuzahlen, und zwar jeweils innerhalb\nAngebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Ban-        von sechs Wochen nach der endgültigen Zuteilung. Satz 1\nken für einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in      gilt entsprechend bei einer Änderung vorläufiger Zuteilun-\nFrankfurt am Main (3-Monats-FIBOR). Für die jeweilige         gen nach Absatz 1 Satz 2.\nZinsperiode ist bis einschließlich 30. Juni 1991 der                                      §7a\n3-Monats-FIBOR-Satz vom zweiten Geschäftstag vor\nBeginn der Zinsperiode maßgebend (entsprechend § 2                                  Vorab-Zuteilung\nAbs. 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundes-               (1) Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in\nrepublik Deutschland von 1990 - Wertpapier-Kennummer          § 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstituten\n113 478 - ohne den darin vorgesehenen Abschlag). Mit          gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert und\nWirkung vom 1. Juli 1991 gilt für die Verzinsung der am       Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf Antrag der\nzweiten Geschäftstag vor dem Beginn der Zinsperiode in        Gesellschafter bis zur Höhe von 50 vom Hundert der sich\nFrankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte     aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungs-\nund auf der Telerate Bildschirmseite 22 000 veröffentlichte   bilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforde-\nSatz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und           rungen zuteilen. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem\nErmittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotie-      Vorbehalt der abschließenden Zuteilung nach Bestätigung\nrungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für           der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2\neine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt.            Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.","Nr. 89 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                            3741\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Ausgleichsfonds     und einer Änderung der Eröffnungsbilanz, daß sie zu hoch\nWährungsumstellung vorab vorläufig Forderungen gegen       bemessen waren, so sind dem Ausgleichsfonds Wäh-\nGeldinstitute gemäß § 5 Abs. 1 und gegen Außenhandels-     rungsumstellung nicht umgewandelte Ausgleichsforde-\nbetriebe gemäß § 5 Abs. 2 nach Vorliegen von deren in § 2  rungen oder Inhaberschuldverschreibungen in entspre-\ngenannten Untertagen bis zur Höhe von 80 vom Hundert       chendem Umfang zu übertragen. Soweit eine Über-\nder sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröff-    tragung nicht möglich ist, ist der Betrag, um den die\nnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichs-      Augleichsforderungen zu hoch bemessen waren, in Geld\nverbindlichkeiten, auf Antrag der Gesellschafter der       zu erstatten.\nAußenhandelsbetriebe auch bis zur Höhe von 100 vom\nHundert zuteilen. Absatz 1 Satz 2 und § 7 Abs. 4 sind ent-                             §9\nsprechend anzuwenden.                                                      Prüfungen und Eingriffs-\nbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes\n§8\n(1) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über alle\nAbtretung, Verpfändung                    mit der Währungsumstellung und der Zuteilung von Aus-\nund Umwandlung von Ausgleichs-                 gleichsforderungen zusammenhängenden Geschäfts-\nforderungen in Inhaberschuldverschreibungen           angelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und\n(1) Zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1    Schriften, auch soweit sie Vorgänge vor dem 1. Juli 1990\nund 2 können abgetreten, beliehen und verpfändet wer-      betreffen, und die Vorlage eines Sachverständigengut-\nden.                                                       achtens für die Bewertung bestimmter Vermögensgegen-\nstände und Schulden verfangen. Es kann insbesondere\n(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zugeteilte\nprüfen, ob Ansprüche gegen frühere Anteilseigner voll-\nAusgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 vom Aus-\nständig erfaßt sind. Es kann sich bei der Durchführung\ngleichsfonds Währungsumstellung in Inhaberschuldver-\nseiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen\nschreibungen umzuwandeln. Vorläufig zugeteilte Aus-\nbedienen.\ngleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können bis zur\nHöhe des vom Bundesaufsichtsamt festgesetzten Betra-          (2) Werden die in§ 2 genannten Unterlagen nicht frist-\nges in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt wer-       gerecht, der in § 7 Abs.2 genannte Prüfungsauszug nicht\nden, jedoch nicht über 75 vom Hundert hinaus. Der Aus-     unverzüglich eingereicht oder Anordnungen nach Ab-\ngleichsfonds Währungsumstellung hat die Summe der          satz 1 nicht unverzüglich befolgt, so kann das Bundesauf-\nNennbeträge der umgewandelten Ausgleichsforderungen        sichtsamt seine Verfügungen mit Zwangsmitteln nach den\nin einer Globalurkunde zu verbriefen, die beim Deutschen   Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes\nKassenverein zugunsten der Berechtigten hinterlegt wird.   durchsetzen.\nDie Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Der        (3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet über die Zu-\nAusgleichsfonds Währungsumstellung macht die Emis-         teilung einer Ausgleichsforderung nach § 4 Abs. 1 und 2\nsionsbedingungen für die Inhaberschuldverschreibungen      sowie einer Forderung nach § 5 Abs. 1 1 2 und 4 auch ohne\nim Bundesanzeiger bekannt.                                 Antrag.\n(3) Sind vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen in\n§10\nInhaberschuldverschreibungen umgewandelt worden und\nergibt sich auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen                           ~nkrafttreten)","3742                                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\n-•-•ua\nBerechnung der Kennziffern der Grundsitze 9811118 H10 und 11 desGeeelz:N Oberda Krec1•1tw•a1111111111n .......\n1\nL.=======\n---\n-a...w~Nr.1/tldelBullllll 1s tllw.. . . fOrda~;aMtzlgelndlrtllll~IIOlll23.......... 1111•\n.......\n...... _____________________\nSlllndEflde _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n1, 1IIi110\n°\"--------------                                     GB\n~\nGrundutzl\n~\nYordruck·\n'                       •\n...........   -. ,                      4\n.....,__._,              ..\n,. . . . . ..~-~--•---Ollenllc:M~   --    ~ - - 00A\n01\n02\n1 91100/4\nl•..-,:~~~--\nXI 42114\nllapli,·92400/3.......\nabluglidl\n............................ .,_lllidllNlwlund~\n91111/4\n03 .. llapli.92111/3 ......\n.,.\nEigell-und~--...c:t..HaulNlle\n9111214\nCM llapk.:9211213\n,.\nWldiNllledileM~und.,. . . . . NIM .ICMleM....,_....,...\n......,.._..,,.__.,.~unddlrOOA\n05\noe       1::t!··\"\"\n.... ~..•• ~2911+_2\nablilglidl\n........... und8und...-iblw.Aeicfl4balwlundl'lelal                                                               07           9211111 • 2              .1\nEigell-und~-Ollanlk:IMI.....,...                                                                                 oe           9211211+2\n'\n.,..,....,\n...........\n. . . . . . ~--in. . . . .\n..... .....,,,.,,.,&........... _ ......\n...,..........,... . . . . . . . . n 1\n09           SAI 082\nalllOg1ldl\n91100/4, 91400/4, 92100/1+2. 92 400/1+2\n...... , 92100/3, 92400/3)......,.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . tliclll . . . . . . . . . ~ . . ~ , . . . , . .\n10           SA1050\n.,.\n~ - . . . . . . . _. . . _ . , . . , _ _ , _ _ . . ~ A a c l l l a i n l ~                                                                                                                              .,\n-..,..... nic:111_...,__,_,__..\n.\n._...dNKWGundMdle~Gu..all. . . . . .                                                                              tl           SA10l0\n..,..,.._._._,,e-,\ndlolal••-ZUleilungellundO.......----~-laillun-\n...... _ . . , . _ . ~ u n d l ' i i o _ _ _ _,\nin10o,aui....... ,.jc1161eKWG_._~au8et11albdN~dNKWG.\n_...odar_dleNnln ....... _._...,.. ....\n~Aacllla•~dNKWG\n12           8\"1120\n...-,.\n~ - p r i , M 1 9 ~ u n d A..... www•1w~dNKWG..,._ _,\n.......... ~ d N ~ d N K W G . _ . a i e _ ~ , . . , _ d N\n~lled-.-~dNKWG.-danEuraplieCIMIGemeonachalllnoci.\n- E ~ I I 111 ...... _ . . . . . , _ ..... ln .......... abgNldlef1 .... 13                                                   SA102I\nKndlaM~~-~---Gellungabe,4idldNKWO_..,,\n~(oi-Eu,oplieelleGu 1 IEIMll......,dN~dNKWG\n. . . . ,__6Zllllr2und3dN~I                                                                                      14           SA1022\nDallllal_,.._.~und,_....IOI_IIIIGalunglllerelc:tldNKWG_..,,\n~ . . . Europlieclll 0\n••Dldu'8•~--\n~undw.c:hNlu'_ ...\nlefiQ\n•\n~..,.._-.,_epulllik~\n11111e1....-aoe1  ..........\n!fau8et11albdN~dNKWG,\n11           8\"1023\n·····u-r,cr.11J'+..,+I·· ..\n{ • XI 121/6+7+8\n~A1_12CIIII\n,::,.1.\nund-DOR                                                                                                                  11\n.,.\n-.....~~-- In----..........-~- .\nablilglidl\nford4Nn9e,lllndWildlNlll- .. dleEun,pliedlellwNlillonlbanl                                                      17           SA1080\n...-\nE~-l!Orpc:Nllan.Wlc:IINl-und~~\n............\ntr. . . . ~ . , p n , , a 1 e ~ u n c l A h...... - • • • ~ d N K W G\n..-an~                                                                                                    EurQII I Cl e ,\nII        II   ..,..,.....,..,.... a.........,.,.__.KWG\nICIIIM EUIOlllllcNGIIMir1et1 ...... I llnd Kt4dllnalllula        (ollo,e\nSAI 030\n.. Afl10i$+7+8\n~ u n d ~ M l<ndllinlliMe\nuno-DOR\nBundNr. . . . Dlullc:Nend\n11\nt    • XI 12116 • 7• -\nIJaP.k .. A1 U0/11_\n~-~---Eur~.........,,,.,.\nIU,;,glodl\nabrüglldllft__,,__,_.,_,_,_                                                                                         20            SA1080\n~--Deulsclle         --•~_,den\n.........                                        -den\n21           HV1069\n'\nKtedlle.Ole übef                                             Endkr.........., g4lellel                           22           SA1080\n'\n~----.....-\nFor-......,._,.....,..._tglllnurlOrGir~I~.                                                                       23        lhpk.· A111319                I\n-Meldung~-rectoac:11~a.-u-4ftolgl1\n24         lllpk.:A211317              ./.\n...,......_ _ _ _ _ C l a d u r ~\n_,.....\nE__.,,,........,._IIClrpcl,aller,Wlc:IW--Scl\n~Underwrilnc,~ ............,oenl\\11111 _ _\n~ - ~ i n l ~ C l e e K W G lelMclollellc:ltEurCICl.~ • -c,,--IIIIH\n~ - - - - ~ - ........... 1.m111..... 11 . . . allgeec\"'-'hal\nE~-unbedinglln~-~-AblOeul'I.....\n.....,,,._Slcher-. .............\ntD . , e c l l d l n . ~\n25\n27\nSAI 091\nSA1040\nSA1100\n-...\n..........\nZllieC:MI..,,...                                                                                                          29           SA1130\n211          HV1130\nablilglidl\n____ .... .,.....Recf111, ..................... &lrlOM\n- - - ~ - -........... ~ l U b e r. . .\n\"\"HOlle-~-...........                                            Kt--.lll'ftll~II                                   30           SA1070                                                                                       .,.\n~                    SA4 700                                                                                             31           SM700                                                                                        .,.\n.............................                                                                                             32                                                                                                  A1\n.......................\n.................. _ . ~ . . . . . - . . . - - . . Grunc1u1z.. ,                                                                      SA111M                                                                                       • .I .\n33\n.....................................                                                                                    34\n•            8\"3410\na, OIIWlr..... W1 SA1 1•                                     A2\ne\n. _ . . . . ............. . . , ~ 1 9 - l a d l t\nA1dlwi0ieftdun:118• ............ ~                                                                                      31\nNurlleibe-•IWldanSol•-....-\nQbwlregen eul SA3 IOO\n~\n..........\n_...,.\nA2dhidlefldurd\\9•----llllwlllaNllllllelCalllll-•r                                                                       37                                     lU OIM1r..... auf SA3 500\n')111111 ..... DezioMlllelle\n-          UMtO     01• • 1 1 • 3 1 1","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                               3743\nVerordnung\nzur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Bierverordnung\nVom 7. Dezember 1994\nAuf Grund des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a          3. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.\nund b und Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom         4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundes-\na) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\nministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und                 ,,oder\" ersetzt.\nForsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit           b) Nummer 2 wird gestrichen.\nund für Wirtschaft:                                              c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nArtikel 1\nÄnderung                                                      Artikel3\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung                                   Übergangsregelung\nIn § 6 Abs. 6 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-         Biere, die entsprechend den bis zum Inkrafttreten dieser\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom             Verordnung geltenden Vorschriften gekennzeichnet wor-\n6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221), die zuletzt durch       den sind, dürfen noch bis zum 31. März 1996 in den\nArtikel 23 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1          Verkehr gebracht werden.\nS. 512, 2436) geändert worden ist, werden die Worte\n,,ausgenommen Bier,\" angefügt.\nArtikel4\nNeubekanntmachung\nArtikel2\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nÄnderung der Bierverordnung\nlaut der Bierverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nDie Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332),    Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ngeändert durch Verordnung vom 23. November 1993              bekanntmachen.\n(BGBI. 1S. 1912), wird wie folgt geändert:\nArtikels\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vorbehaltlich\ndes § 2\" gestrichen.                                                             Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n2. § 2 wird aufgehoben.                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}