{"id":"bgbl1-1994-89-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":89,"date":"1994-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/89#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-89-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_89.pdf#page=7","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Bierverordnung","law_date":"1994-12-07T00:00:00Z","page":3743,"pdf_page":7,"num_pages":21,"content":["Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                               3743\nVerordnung\nzur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Bierverordnung\nVom 7. Dezember 1994\nAuf Grund des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a          3. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.\nund b und Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom         4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundes-\na) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\nministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und                 ,,oder\" ersetzt.\nForsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit           b) Nummer 2 wird gestrichen.\nund für Wirtschaft:                                              c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nArtikel 1\nÄnderung                                                      Artikel3\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung                                   Übergangsregelung\nIn § 6 Abs. 6 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-         Biere, die entsprechend den bis zum Inkrafttreten dieser\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom             Verordnung geltenden Vorschriften gekennzeichnet wor-\n6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221), die zuletzt durch       den sind, dürfen noch bis zum 31. März 1996 in den\nArtikel 23 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1          Verkehr gebracht werden.\nS. 512, 2436) geändert worden ist, werden die Worte\n,,ausgenommen Bier,\" angefügt.\nArtikel4\nNeubekanntmachung\nArtikel2\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nÄnderung der Bierverordnung\nlaut der Bierverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nDie Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332),    Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ngeändert durch Verordnung vom 23. November 1993              bekanntmachen.\n(BGBI. 1S. 1912), wird wie folgt geändert:\nArtikels\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vorbehaltlich\ndes § 2\" gestrichen.                                                             Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n2. § 2 wird aufgehoben.                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","3744                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften\n(Ausführungsverordnung zum Seerechtsübereinkommen)\nVom 7. Dezember 1994\nAuf Grund                                                                          Artikel 1\ndes§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2                Änderung der Seeschiffahrts-\nSatz 1 Nr. 1 sowie des § 9a des Seeaufgabengesetzes                aufgaben-Übertragungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep-\ntember 1994 (BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bundes-        § 1 der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverord-\nministerium für Verkehr,                                nung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 733) wird wie folgt\ngeändert:\n-  des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes verordnet\ndas Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-       1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndesministerium der Finanzen,                               a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Auf der\n-  des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes verordnet               Hohen See\" durch die Wörter „Seewärts der\ndas Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen              Begrenzung des deutschen Küstenmeeres\" und die\nmit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-              Wörter ,,Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nministerium der Justiz und dem Bundesministerium               Seeschiffahrt\" durch die Wörter ,,Aufgaben nach § 1\nder Finanzen,                                                  Nr. 3 Buchstabe a, b und d Doppelbuchstabe aa\ndes Seeaufgabengesetzes\" ersetzt.\n-  des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-           b) In Nummer 1 werden am Schluß vor den Wörtern\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)              ,,zu überwachen\" die Wörter,,, soweit das Völker-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr im Ein-            recht dies zuläßt oder erfordert,\" eingefügt.\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,\n-  des § 5 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes       2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Seeschiffahrts-\nvom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146) verordnet das        straßen\" die Wörter „und im übrigen deutschen\nBundesministerium für Verkehr.                             Küstenmeer'' eingefügt.","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                                 3745\nArtikel2                                        Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im\nSinne dieser Verordnung die Wasserflächen\nÄnderung der Zuständig-\nzwischen den Ufern der nachstehend be-\nkeitsbezeichnungs-Verordnung See\nzeichneten Teile der angrenzenden Binnen-\nDie Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See vom                         wasserstraßen:\".\n4. März 1994 (BGBI. 1S. 442) wird wie folgt geändert:                 bb) Folgende neue Nummern 19 bis 21 werden\nangefügt:\n1. In § 1 Nr. 2 wird in Buchstabe d am Ende das Semi-                        ,, 19. Warnow von der Mündung in die Unter-\nkolon durch ein Komma ersetzt und der folgende                                   warnow bis zur Mühlendammschleuse in\nBuchstabe e angefügt:                                                            Rostock;\n„e) auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne                              20. Ryck bis zur Steinbecker-Tor-Brücke in\ndes Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsüber-                                 Greifswald;\neinkommens der Vereinten Nationen von 1982\n(BGBI. 1994 II S. 1798) in der deutschen aus-                         21. Uecker bis zur Straßenbrücke in Uecker-\nschließlichen Wirtschaftszone hinsichtlich der                             münde.\"\nnach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels                cc) Satz 2 wird gestrichen.\nzulässigen Maßnahmen;\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                         ,,(2) Im Bereich der Wasserflächen zwischen der\nseewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Bundes-               Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begren-\nflagge zu führen\" die Wörter .,, sowie bei den in § 1         zung des Küstenmeeres sind lediglich § 1 Abs. 4,\nNr. 2 Buchstabe e genannten Verstößen\" eingefügt.             § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 16, 22\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „2\" durch die Angabe               bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7, 14 und 32 Abs. 5,\n,,2 Buchstabe a bis d\" ersetzt.                               § 35 Abs. 1 und 2 sowie die§§ 55 bis 61 anzu-\nwenden.\"\n3. In § 3 werden die Wörter „Artikels 23 des Über-\neinkommens über die Hohe See\" durch die Wörter             2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Ver-\neinten Nationen von 1982\" ersetzt.                             a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durch-\ngehende Schiffahrt\" die Wörter „auf den Binnen-\nwasserstraßen\" eingefügt.\nArtikel3                              b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Schleppver-\nbände,\" die Wörter „die die für eine Seeschiffahrts-\nÄnderung                                  straße bekanntgemachten Abmessungen nach\nder Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung                         Länge, Breite und Tiefgang überschreiten,\" ein-\nDie Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der               gefügt.\nBekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),               c) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 10a\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                   eingefügt:\n8. April 1991 (BGBI. 1S. 880), wird wie folgt geändert:\n„ 10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge\nFahrzeuge mit Ausnahme von Sportfahr-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                 zeugen und von Fahrzeugen der Bundes-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       wehr, die in der Lage sind, durch das Was-\nser mit einer Geschwindigkeit von 25 kn\naa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz durch fol-\noder mehr zu fahren, wie zum Beispiel\ngende Sätze ersetzt:\nTragflächen- und Bodeneffektfahrzeuge;\" .\n.,Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrts-\nstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die             d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:\nim Osten durch eine Verbindungslinie zwi-               „ 13. Wegerechtschiffe\nschen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08\" N;                           a) Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-\n07° 01' 52\" 0), Borkum (53° 34' 06\" N; 06° 45'                       ostsee-Kanal, die die für eine Seeschiff-\n31 '' 0) und dem Schnittpunkt der Koordinaten                        fahrtsstraße bekanntgemachten Abmes-\n53° 39' 35 N; 06° 35' 00\" 0 begrenzt wird.\n11\nsungen überschreiten oder die wegen\nSeeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verord-                        ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen\nnung sind                                                            anderer Eigenschaften gezwungen sind,\n1. die Wasserflächen zwischen der Küsten-                            den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich\nlinie bei mittlerem Hochwasser oder der                          in Anspruch zu nehmen,\nseewärtigen Begrenzung der Binnenwas-                         b) Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen\nserstraßen und einer Linie von drei See-                         zwischen der seewärtigen Begrenzung im\nmeilen Abstand seewärts der Basislinie,                          Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2\n2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11                           und der seewärtigen Begrenzung des\nder Anlage 1 begrenzten Wasserflächen                            Küstenmeeres, die die von der Strom-\nder seewärtigen Teile der Fahrwasser im                          und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-\nKüstenmeer.                                                      gemachten Voraussetzungen erfüllen;","3746                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nsie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge               27. Verkehrszentralen\nim Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Inter-                      die von der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\nnationalen Regeln von 1972 zur Verhütung                         tung des Bundes eingerichteten Revierzen-\nvon Zusammenstößen auf See;•.                                    tralen. •\ne) Nach Nummer 20 werden der Punkt durch ein              3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nSemikolon ersetzt und folgende neue Nummern 21\nbis 27 angefügt:                                          „Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage\nausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der\n„21. Wassermotorräder                                     Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Ver-\nmotorisierte Wassersportgeräte mit Wasser-          kehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher,\nstrahlantrieb, die als Personal Water Craft         auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen\nwie „Wasserbob.. , ,,Wasserscooter-, ,,Jet-         Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzu-\nbike'\" oder „Jetski„ bezeichnet werden, oder        hören und unverzüglich entsprechend den Bedingun-\nsonstige gleichartige Geräte;                       gen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksich-\n22. Maritime Verkehrssicherung                           tigen.'\"\ndie von der Verkehrszentrale zur Verhütung\n4. In § 13 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf dem\nvon Kollisionen und Grundberührungen, zur\nNord-Ostsee-Kanal„ das Wort „und'\" durch ein\nVerkehrsablaufsteuerung oder zur Verhü-\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Untertrave„ die\ntung von der Schiffahrt ausgehender Ge-\nWörter „und der Unterwarnow'\" eingefügt.\nfahren für die Meeresumwelt gegebenen\nVerkehrsinformationen und Verkehrsunter-\n5. § 30 wird wie folgt geändert:\nstützungen sowie erlassenen Verfügungen\nzur Verkehrsregelung und -lenkung;                  a) In Absatz 1 wird das Wort „ Wamow„ durch das\nWort „Unterwarnow„ ersetzt.\n23. Verkehrsinformationen\nnautische Warnnachrichten sowie Mitteilun-          b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Fahrzeuge\ngen der Verkehrszentrale über die Verkehrs-             im Sinne von Absatz 1'\" das Wort „weitere„ gestri-\nlage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tide-               chen und die Wörter „und sonstige bekanntge-\nverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in             machte Fahrzeuge'\" eingefügt.\nregelmäßigen Abständen oder auf Anforde-\nrung einzelner Schiffe gegeben werden;           6. § 31 wird wie folgt geändert:\n24. Verkehrsunterstützungen                              a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nHinweise und Warnungen der Verkehrszen-                 ,,Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segel-\ntrale an die Schiffahrt sowie Empfehlungen              surfen'\".\nim Rahmen einer Schiffsberatung von der             b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nVerkehrszentrale aus durch Seelotsen nach               ,,Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserski-\n§ 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelots-              laufen erlaubt; dies gilt nicht auf den von der\nwesen in der Fassung der Bekanntmachung                 Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-\nvom 13. September 1984 (BGBI. 1S. 1213),                gemachten Wasserflächen ...\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554) geändert            c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nworden ist, die bei verminderter Sicht, auf               ,,(5) Im Fahrwasser ist das Fahren mit Wasser-\nAnforderung oder wenn die Verkehrszen-                  motorrädern mit Ausnahme auf den mit Sicht-\ntrale es auf Grund der Verkehrsbeobach-                 zeichen 8.8 der Anlage I gekennzeichneten oder\ntung für erforderlich hält, gegeben werden              von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde be-\nund sich entsprechend den Erfordernissen                kanntgemachten Wasserflächen verboten. Außer-\nder Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie                 halb des Fahrwassers ist das Fahren mit Wasser-\nder Wetter- und TideverhäJtnisse auch auf               motorrädern erlaubt; dies gilt nicht auf den von der\nPositionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwin-             Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-\ndigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe               gemachten Wasserflächen. Absatz 2 Satz 1 und\nerstrecken können;                                      Absatz 4 gelten auch für das Fahren mit Wasser-\n25. Verkehrsregelungen                                       motorrädern ...\nschiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Ver-\n7. § 43 wird wie folgt geändert:\nkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend\nden Erfordernissen der Verkehrslage, der            a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nFahrwasser- sowie der Wetter- und Tidever-             ,,Verkehrslenkungsstelle„ durch das Wort „ Ver-\nhältnisse Regelungen über Vorfahrt, Über-              kehrszentrale„ ersetzt.\nholen, Begegnen, Höchst- und Mindestge-            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nschwindigkeiten oder über das Befahren\n„Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der\neiner Seeschiffahrtsstraße umfassen können;\nVorschriften über das Verhalten im Verkehr die\n26. Verkehrslenkung                                          Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale un-\nMaßnahmen der Verkehrszentralen am                     verzüglich entsprechend den Bedingungen der\nNord-Ostsee-Kanal, durch die der Verkehr               jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen\nzum Zweck der Gefahrenabwehr oder der                  und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslen-\nVerkehrsablaufsteuerung gelenkt wird;                  kung nachzukommen ...","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                                  3747\n8. In § 49 Abs. 6 wird das Wort „Verkehrslenkungsstelle\"          machten Verkehrszentrale folgende Angaben zu\ndurch das Wort „Verkehrszentrale\" ersetzt.                    melden:\n1. soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben\n9. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt               nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit\ngefaßt:                                                           Nummer 2.6 der Anlage zur Anlaufbedingungsver-\n„Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der                     ordnung vom 23. August 1994 {BGBI. 1 S. 2246),\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\".                     geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom\n7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3744), abgegeben\n10. Die Überschrift des § 55 wird wie folgt gefaßt:                    worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der von\nden Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden bekannt-\n.. Strom- und Schiffahrtspolizei\".                                 gemachten Seeschiffahrtsstraßen:\n11. Nach § 55 wird folgender neuer § 55a eingefügt:                    a) Name, Rufzeichen und Art des Fahrzeugs,\n.,§55a                                   b) Position des Fahrzeugs,\nc) Länge, Breite und Tiefgang des Fahrzeugs in\nVerkehrszentralen\nMetern,\nDie Verkehrszentralen sind im Rahmen der ent-\nd) Abgangs- und Bestimmungshafen,\nsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers\neingerichteten maritimen Verkehrssicherung für fol-               e) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien\ngende Maßnahmen zuständig:                                             oder Erdöl/Erdölprodukte als Massengut beför-\ndert werden, und, wenn dies zutrifft, Angabe\n1. Verkehrsinformatk>nen,\nder Ladungsart und -menge und der UN-Num-\n2. Verkehrsunterstützungen,                                            mer, oder solche Güter befördert worden sind\n3. Verkehrsregelungen und                                              und danach die Tanks nicht gereinigt und ent-\ngast oder vollständig inertisiert sind,\n4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.\"\nf) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung\nvorliegen und\n12. § 57 wird wie folgt geändert:\ng) Reeder oder dessen Bevollmächtigte;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. während der weiteren Fahrt bei den bekanntge-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nmachten Positionen:\n\"1. der Verkehr von außergewöhnlich großen\na) Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,\nFahrzeugen sowie von Luftkissen- und\nHochgeschwindigkeitsfahrzeugen,\".                   b) Position des Fahrzeugs,\nbb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern                      c) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und\n.Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-            d) Passierzeit des Fahrzeugs;\neinträchtigt werden\" die Wörter 11 oder eine\n3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.\nGefahr für die Meeresumwelt entstehen\" ein-\ngefügt.                                                 (2) Die Meldungen nach Absatz 1 haben nach Maß-\ngabe des Meldeschemas in Anhang 1 zu Nr. 1.9 der\ncc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern\nAnlage zur Anlaufbedingungsverordnung zu erfolgen .\n• Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen\"\ndie Wörter „oder eine Gefahr für die Mee-               (3) Nach Abgabe der ersten Meldung über UKW-\nresumwelt darstellen\" eingefügt.                     Sprechfunk muß der Führer eines Fahrzeugs im Sinne\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf\nden bekanntgemachten UKW-Kanälen und, wenn\naa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „aus-              technisch durchführbar, auf dem UKW-Kanal 16 an-\ngleichen\" das Wort „und\" durch das Wort              sprechbar sein.\"\n..oder\" ersetzt.\nbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „verhin-       14. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndern\" das Wort .oder\" eingefügt und der              a) In Nummer 1 wird das Wort „Grundregel\" durch\nPunkt durch ein Komma ersetzt.                           das Wort „Grundregeln\" ersetzt.\ncc) folgender neuer Buchstabe c wird angefügt:\nb) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\n.c) die eine Gefahr für die Meeresumwelt ver-               14. einer Vorschrift des§ 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2\n11\nhindern oder beseitigen.\"                                  zweiter Halbsatz, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1 zwei-\nter Halbsatz oder Satz 3 über das Wasserski-\n13. § 58 wird wie folgt gefaßt:\nlaufen, das Segelsurfen oder das Fahren mit\n..§58                                         Wassermotorrädern zuwiderhandelt,\".\nSchiffahrtspolizeiliche Meldungen                 c) Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und                     „40. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine Meldung\nSchleppverbänden, die die von der Strom- und Schiff-                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nfahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Abmessun-                          der vorgeschriebenen Weise oder nicht\ngen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeu-                         rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 3\ngen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der von der                           nicht ständig über UKW-Sprechfunk an-\nStrom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntge-                          sprechbar ist.\"","3748                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n15. Die Anlage I wird wie folgt geändert:\na) In der Vorbemerkung wird Buchstabe e wie folgt gefaßt:\n„e) Feuer\nEs werden verwendet:\n-   Festfeuer(F/F.)\n-   Unterbrochenes Feuer\nmit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.)                      [J 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1\n1 1...,..,.,,\noder\nmit Gruppen von 2 Unterbrechungen\n(Oe [2]/Ubr. [21)\n11    llJ 1 11             11 11 11 11 11\noder\nmit Gruppen von 3 Unterbrechungen\n(Oe [3]/Ubr. [3D                                   111      lll. J11 111 111 111 111\n-\n-\nGleichtaktfeuer (lso/Glt.)\nBlitzfeuer\n111.1111111                                   • 1111\nmit Einzelblitzen (FIJBlz.)\nl•• --11111•••••                                   1 • 111\noder\nmit Gruppen von 2 Blitzen (FI. [2]/Blz. [21)     1 1 I_I_I 1 1 1 1 1 II                      II       11 11\noder\nmit Gruppen von 2 + 1 Blitzen\n(FI. [2 + 1]/Blz. (2 + 11)\nIII W_III III III III III III\noder\nmit Gruppen von 5 Blitzen (FI. [SVBlz. [SD           11111       111 JJ__          11111             II 111\n-   Funkelfeuer\nmit dauerndem Funkeln (Q/Fkl.)\noder\nmit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3VFkl. [31)\noder\nmit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9VFkl. [9D\noder\nmit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink\n(Q [6] + LFI/Fkl. [6] + Blk.)\noder\nmit Unterbrechungen (IQ/Fkl.unt.)\n-   Schnelles Funkelfeuer\nmit dauerndem schnellen Funkei (VQ/SFkl.)          ,uuuw1,1,,1u1,,, •• ,,,,,u,,, •••• •••••••• ,.,, .uuuuuuuu,\noder\nmit Gruppen von 3 schnellen Funkeln\n(VQ [3VSFkl. [31)\noder\nmit Gruppen von 9 schnellen Funkeln\n(VQ [9VSFkl. [9D\noder\nmit Gruppen von 6 schnellen Funkeln\nund 1 Blink (VQ [6] + LFVSFkl. [6] + Blk.)\nuuu •     __ uuu•                 wrn    •            uuu •\noder\nmit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.)               HHWUU       HHUHW         lH'1UHU         UUHUUl\nEin Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Licht-\nerscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer\nsichtbar. In den Klammem ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt. ..","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994               3749\nb) Abschnitt    1-  Sichtzeichen - wird wie folgt geändert:\naa) In Ziffer A.17 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)\".\nbb) Nach Ziffer B. 7 wird folgende Ziffer 8.8 eingefügt:\n„8.8      Wassermotorräder\n(§ 31 Abs. 5 Satz 1)\nWasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wasser-\nmotorrädern erlaubt ist:\nrechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasser-\nmotorrades.\"\ncc) In Ziffer 8.11 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt.\"\ndd) In Ziffer 8.11 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt.\"\nee) In Ziffer 8.12 wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,lso /Glt oder Oc/Ubr.\"\nff)  In Ziffer 8.13 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)\".\ngg) In Ziffer 8.13 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)\".\nhh) In Ziffer B.14 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)\".\nii)  In Ziffer B.15 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,VQ/SFkl. oder Q/Fkl.\"\njj)  In Ziffer B. 15 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,VQ (3)/SFkl. (3) oder Q (3)/Fkl. (3)\".\nkk) In Ziff~r 8.15 Buchstabe c wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,, VQ (6) + LFI/SFkl. (6) + Blk. oder Q (6) + LFI/Fkl. (6) + Blk.\"\nII)  In Ziffer B.15 Buchstabe d wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,VQ (9)/SFkl. (9) oder Q (9)/Fkl. (9)\".\nnm) In Ziffer B.15 Buchstabe e wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI (2)/Blz. (2)\".\nnn) In Ziffer 8.16 wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3), bei dem Beispiel g nur FI (5)/Blz. (5)\".\noo) In Ziffer B.16 Buchstabe g wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI (5)/Blz. (5)\".\n16. In Anlage II Abschnitt 11.2 - Schallsignale der Fahrzeuge - wird die Ziffer 3.1 .2 wie folgt gefaßt:\n„3.1 .2 Von mehr als 100 m Länge\n5 Sekunden lang rasches Läuten der Glocke auf dem\nVorschiff mit darauffolgenden 5 Einzelschlägen und\nzusätzlich am Heck unmittelbar danach 5 Sekunden lang\nrasches Schlagen eines Gonges oder eines Signals mit                           5s\neinem anderen Instrument, dessen Ton oder Klang mit\ndem Glockenläuten nicht verwechselt werden kann.\n17. Die Anlage IV wird aufgehoben.","3750                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil     1\nArtikel4                             men Regelung beteiligt ist, weiterfährt und gegebenen-\nÄnderung der Verordnung                        falls die von diesem Staat für das Anlauten in seine\nzu den Internationalen Regeln von 1972                Häfen festgelegten Bedingungen erfüllt, so hat er die-\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See                  sem Ersuchen nachzukommen.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in\nDie Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972\nAbsatz 2 genannten Staaten in den Nachrichten für\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juli\nSeefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff-\n1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 3\nfahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro-\nder Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1 S. 880), wird\ngraphie) bekannt.\"\nwie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                6. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n,,§ 1                            a) Regel 26 wird wie folgt geändert:\nInkraftsetzung                             aa) In Buchstabe b Ziffer i werden die Wörter „ein\nder Internationalen Regeln                            Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf\nDie Internationalen Regeln zur Verhütung von                      an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb\nZusammenstößen auf See, die dem übereinkommen                         führen;\" gestrichen.\nvon 1972 (BGBI. 1976 II S. 1023) beigefügt und zuletzt           bb) In Buchstabe c Ziffer i werden die Worte „ein\ndurch Beschluß der 18. Vollversammlung der Inter-                     Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf\nnationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) in Lon-                  an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb\ndon vom 4. November 1993 geändert worden sind, im                     führen;\" gestrichen.\nfolgenden als „Internationale Regeln\" bezeichnet, sind           cc) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\nin der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Über-\nsetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften                       „d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II\nanzuwenden.\"                                                               beschriebenen Signale gelten für ein fischen-\ndes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe\n2. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern „öffentlichen                        anderer fischender Fahrzeuge befindet.\"\nbundeseigenen Häfen\" die Wörter „sowie im übrigen            b) Die Anlage I wird wie folgt geändert:\ndeutschen Küstenmeer\" eingefügt.\naa) Dem Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe d\n3. In§ 6 Abs. 2 wird das Wort „festgelegt\" durch das Wort               angefügt:\n,,angenommen\" ersetzt.                                                „d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein\nTopplicht vorgeschrieben, so ist dieses\n4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „oder sonstige                       Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen;\nVorrichtungen zur\" die Wörter „wissenschaftlichen                          ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter\nMeeresforschung oder\" eingefügt und nach dem Wort                           Länge braucht dieses Licht jedoch nicht\n,,Naturschätzen\" die Wörter „im Bereich des Festland-                      vorlicher als mittschiffs anzubringen, muß\nsockels der Bundesrepublik Deutschland oder eines                          es aber möglichst weit vom führen ...\nanderen Staates\" gestrichen.                                     bb) Der Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:\n5. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:                                 aaa) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-\nstabe b Ziffer i.\n,,§ 7a\nbbb) Dem Buchstaben b wird folgende Ziffer ii\nAuskunft auf Ersuchen                                      angefügt:\n(1) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes, das sich                     „ii) Ist die Einhaltung der Ziffer i durch\nin der ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem                                  Führen nur eines Rundumlichtes nicht\nKüstenmeer eines anderen Staates befindet, von den                                möglich, so sind zwei in geeigneter\nBehörden dieses Staates mit der Begründung, daß er                                Weise angebrachte oder abge-\ngegen anwendbare internationale Regeln und Normen                                 schirmte Rundumlichter zu verwen-\nzur Verhütung, Verringerung und Überwachung der                                   den, so daß sie aus einer Entfernung\nVerschmutzung durch Schiffe verstoßen habe, er-                                   von einer Seemeile möglichst als ein\nsucht, Angaben über die Identität und den Register-                               Licht erscheinen.\"\nhafen, den letzten oder nächsten Anlaufhafen seines\nSchiffes und andere sachdienliche Angaben zu                     cc) Nach Abschnitt 12 wird folgender neuer Ab-\nmachen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein               schnitt 13 eingefügt:\nVerstoß erfolgt ist, so hat er diesem Ersuchen nachzu-                „ 13 - Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge\nkommen.                                                               Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeits-\n(2) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes im                     fahrzeugs mit einem Verhältnis von Länge zu\nKüstenmeer anderer Staaten, die mit einem oder meh-                  Breite von weniger als 3: 1 kann in niedrigerer\nreren anderen Staaten für das Einlaufen in ihre Häfen                Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs\noder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren                  angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buch-\nvor der Küste liegenden Umschlagplätzen gemein-                      stabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf\nsame Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und                     der Basiswinkel des gleichschenkligen Drei-\nÜberwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt                       ecks, das durch die Seitenlichter und das\nerlassen haben, von den Behörden des Küstenstaates                   Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht\nersucht, Auskunft darüber zu geben, ob das Schiff zu                 weniger als 27 Grad betragen.\"\neinem Staat derselben Region, der an der gemeinsa-              dd) Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14.","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                              3751\nc) Der Abschnitt 2 der Anlage II wird wie folgt ge-            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nändert:                                                        „Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei\naa) Der einleitende Satz des Buchstabens a vor der             Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres er-\nZiffer i wird wie folgt gefaßt:                           folgen.\"\n„a) Fahrzeuge von 20 oder mehr Meter Länge\nzeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit       4. In § 6 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „eines Monats\"\npelagischen Netzen oder mit Grund-\ndurch die Wörter „von vier Wochen\" ersetzt.\nschleppnetzen,\".\nbb) Der einleitende Satz des Buchstabens b vor der\nZiffer i wird wie folgt gefaßt:                   5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz ein-\n„b) Jedes Fahrzeug von 20 oder mehr Meter            gefügt:\nLänge, das im Gespann trawlt, zeigt\".            „Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage\neines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt\ncc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c\nangefügt:                                            werden.\"\n„c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter\nLänge darf beim Trawlen, gleichviel ob es    6. § 8a wird wie folgt gefaßt:\nein pelagisches Netz oder ein Grund-\n,,§Ba\nschleppnetz verwendet oder im Gespann\ntrawlt, die nach den Buchstaben a oder b                               Fahrverbot\nvorgeschriebenen Lichter führen.\"\n(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach\nd) In Abschnitt 1 der Anlage IV wird Buchstabe o wie          § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sport-\nfolgt gefaßt:                                             bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die\nDauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet\n„o) zugelassene Signale, die über Funksysteme\nzu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzun-\neinschließlich Radartransponder auf Über-\ngen des§ 8 Abs. 1 vorliegen.\nlebensfahrzeugen übermittelt werden.\"\n(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach\n§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sport-\nbootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die\nArtikel 5                            Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet\nuntersagt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 8\nÄnderung der Sportboot-                        Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 vorliegen oder der Inhaber einer\nführerscheinverordnung-See                        im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht\nnachkommt.\nDie Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-\nzember 1973 (BGBI. 1S. 1988), zuletzt geändert durch § 13            (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das\nder Verordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2061 ),         Führen eines Sportbootes auf Seeschiffahrtsstraßen\nwird wie folgt geändert:                                         befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten\nuntersagt werden, wenn die Voraussetzungen des\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 gegeben sind und sich\naus dem Verhalten des Inhabers im Verkehr nicht\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Wer auf den             ergibt, daß er zum Führen eines Sportbootes nicht\nSeeschiffahrtsstraßen\" das Komma und die Wörter           mehr geeignet ist.\n„ausgenommen im Bereich der Erweiterung des\nKüstenmeeres im Sinne der Anlage IV zur See-                  (4) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser-\nschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be-         und Schiffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre Ent-\nkanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266)         scheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungs-\nin der jeweils geltenden Fassung,\" gestrichen.            zeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der\nBehörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wasserfahrzeug\"\ndie Wörter „oder Wassermotorrad\" eingefügt.                   (5) Der Sportbootführerschein ist nach der be-\nstandskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüg-\n2. In§ 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt gestrichen und        lich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest\nfolgender neuer Halbsatz angefügt:                            abzuliefern. Er ist auch abzuliefern, wenn die Anord-\nnung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der\n„oder wem die Fahrerlaubnis durch das Seeamt oder             sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden\ndas Bundesoberseeamt bestandskräftig entzogen                 ist.\"\nworden ist.\"\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                               7. § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\na) Dem Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „das vom              ,,In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Geschlecht,\nuntersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden          Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum der\ndes zuständigen Prüfungsausschusses in einem              Erteilung der Fahrerlaubnis und gegebenenfalls der\nverschlossenen Umschlag und in Abschrift dem              Verlust des Sportbootführerscheins und das Datum\nAntragsteller zuzuleiten ist,\" angefügt.                  der Erteilung einer Ersatzausfertigung einzutragen;\".","3752                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel6\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                  Änderung\naa) In Nummer 1 wird der Betrag „DM 54,-\" durch                     der Anlaufbedingungsverordnung\nden Betrag „DM 64,-\" ersetzt.                        Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-\nbb) In Nummer 2 wird der Betrag „DM 22,-\" durch         nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2246) wird wie folgt\nden Betrag „DM 30,-\" ersetzt.                      geändert:\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n,,7.  für die Entziehung einer Fahr-\na) Die Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\nerlaubnis nach § 8 und die\nVerhängung eines Fahrverbots                        „ 10. ,,Maritime Verkehrssicherung\": die von der\nnach§ Sa                          DM 85,-                 Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisio-.\nbis DM 250,-,\".              nen und Grundberührungen, zur Verkehrsab-\nlaufsteuerung oder zur Verhütung von der\ndd) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8                        Schiffahrt ausgehender Gefahren für die Mee-\neingefügt:                                                      resumwelt gegebenen Verkehrsinformationen\n,,8.  für die teilweise oder voll-                              und Verkehrsunterstützungen sowie erlasse-\nständige Zurückweisung                                    nen Verfügungen zur Verkehrsregelung und\neines Widerspruchs, so-                                   -lenkung;\".\nweit sich der Widerspruch                       b) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefaßt:\nnicht ausschließlich gegen\n„12. ,,Verkehrsunterstützungen\": Hinweise und\neine Kostenentscheidung\nWarnungen der Verkehrszentrale an die\nrichtet,                     bis zur Höhe\nSchiffahrt und Empfehlungen im Rahmen\nder für die\neiner Schiffsberatung von der Verkehrszen-\nangefochtene\ntrale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1\nAmtshandlung\ndes Gesetzes über das Seelotswesen, die bei\nfestgesetzten\nverminderter Sicht, auf Anforderung oder\nGebühr;\nwenn die Verkehrszentrale es auf Grund der\ndies gilt nicht, wenn der Widerspruch                      Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält,\nnur deshalb keinen Erfolg hat, weil die                    gegeben werden und sich entsprechend den\nVerletzung einer Verfahrens- oder Form-                    Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahr-\nvorschrift nach § 45 des Verwaltungsver-                   wasser- sowie der Wetter- und Tideverhält-\nfahrensgesetzes unbeachtlich ist,\".                        nisse auch auf Positionen, Passierzeiten,\nee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und                         Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver\nwird wie folgt gefaßt:                                          bestimmter Schiffe erstrecken können;\n,,9.  Reisekosten für die Mitglieder der Prü-               13. ,,Verkehrsregelungen\": schiffahrtspolizeiliche\nfungsausschüsse,\".                                         Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzel-\nfall, die entsprechend den Erfordernissen der\nff)  Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10                            Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der\nangefügt:                                                        Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen\n„ 10. für die Rücknahme des                                      über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst-\nWiderspruchs nach                                          und Mindestgeschwindigkeiten oder über\nBeginn der sachlichen                                      das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße um-\nBearbeitung, jedoch                                        fassen können;\".\nvor deren Beendigung         bis zu 75vom\nHundert der     2. In Nummer 2.1 Satz 1 werden die Wörter „Telefax +\nGebühr nach        (4721) 106466\" durch die Wörter „Telefax + (4721)\nNummer8.\"          106393 oder 106394\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. In Nummer 6.1 Satz 1 wird das Wort „inneren\" ge-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                        strichen.\n„ 1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 9 von den\nPrüfungsausschüssen,\".                        4. Der Anhang 2 zu Nummer 1.15 wird wie aus der Anlage\nzu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 8 von den\nbeauftragten Verbänden,\".                                                 Artikel 7\nÄnderung\n9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   der Verordnung zur Durchführung\na) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Fahrverbot                   des Seeunfalluntersuchungsgesetzes\nnach § Sa Abs. 1\" die Wörter ,, , 2 oder 3\" eingefügt.    Die Verordnung zur Durchführung des Seeunfallunter-\nb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Ent-               suchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 860),\nziehung der Fahrerlaubnis\" die Wörter „oder in den      zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August\nFällen des§ Sa Abs. 5\" eingefügt.                       1992 (BGBI. 1S. 1604), wird wie folgt geändert:","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                               3753\n1. In § 1 werden die Wörter „im Bereich des Festland-                                Artikels\nsockels der Bundesrepublik Deutschland\" durch die\nInkrafttreten\nWörter „in der deutschen ausschließlichen Wirt-\nschaftszone\" ersetzt.                                  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam 1. Januar 1995 in Kraft.\n2. In§ 2 werden die Wörter „des Bereichs des Festland-\n(2) Artikel 4 Nr. 6 tritt am 4. November 1995 in Kraft.\nsockels der Bundesrepublik Deutschland\" durch die\nWörter „der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nzone\" ersetzt.\nBonn, den 7. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","Innere Deutsche Bucht im Sinne der Nummer 1.15 der Anlage ist der Bereich, der durch den UKW-Kanal 80 abgedeckt wird und in der Karte dargestellt ist.                  N'\nC\n•::J        w\nz       :r         UI\n\"\"\"'\n.c.\nCI»\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · ~ - .•a:                             :.o· 3       ::J\nC,\n3      <O\n\\)      0\n~ 1\\)\nMaßst.ab: 1:   ~cm                                                                                                                                                    ......\n......\n$\n20·\nHIIIQ{>laftd\n- - - - - - - - • GWIE~               ~                                                         ~                                                             0  10·\nmYl?I.'~                                                                                                                                                           CD\nlu         „                                                                                     C\n--                                                                                         ~,                                                                                            ::J\na.\n(D\n, ,, 'lu                                                      (}\n(/)\n<O\n(D\n(/)\n~                  -&-                                      §4\"                      (D\nELIE   Jiih,rz:zh.,      Et.s,         0                                       N\nßGw-rG                                                                                               .,, ....                                                        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Dezember 1994                                          3755\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 9. Dezember 1994\nAuf Grund                                                                                  Artikel 1\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 3 Buchstabe a und b,                                     Verordnung\nNr. 4 und Nr. 7, des § 6a Abs. 2 und des § 47 Abs. 1                       über die EG-Typgenehmigung\nNr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Straßenverkehrsgeset-                     für Fahrzeuge und Fahrzeugteile\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                   (EG-TypV)*)\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Geset-                        1n ha ltsverzeic h n i s\nzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), die Eingangs-                                      Abschnitt 1\nworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2\nEG-Typgenehmigung\ndes Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927),\nNummer 4 eingefügt durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes      §      Anwendungsbereich\nvom 26. November 1964 (BGBI. 1 S. 921 ), Nummer 7          § 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren\neingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom         § 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), § 6a Abs. 1 neugefaßt\n§ 4 Änderung der EG-Typgenehmigung\ndurch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980\n(BGBI. 1 S. 413), verordnet das Bundesministerium für      § 5 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme\nund Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\nVerkehr und\n§ 6 Widerspruch\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. Sa, Nr. 7 und Abs. 2a des Straßen-       § 7 Besondere Verfahren\nverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch§ 70      § 8 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1\n§ 9 Zulassung und Veräußerung\nS. 721 ), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2\n§ 10 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der\ndes Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und\nEuropäischen Union und mit der Kommission der Euro-\nAbsatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung               päischen Gemeinschaft\nvom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-                                         Abschnitt2\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nAnerkennung und Akkreditierung\nsicherheit und\nvon Stellen zur Prüfung und Begut-\nachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n- des§ 6a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 des Straßen-\nverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Glie-    § 11 Anerkennung und Anerkennungsstelle\nderungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten         § 12 Erteilung der Anerkennung\nFassung, der durch das Gesetz vom 6. April 1980            § 13 Änderung der Anerkennung\n(BGBI. 1S. 413) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit   § 14 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n§ 15 Widerspruchsverfahren\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr und                                § 16 Überwachung der anerkannten Stellen\n§ 17 Vorläufige Anerkennungen\n- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-        § 18 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle\nschutzgesetzes vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),\ndie zuletzt gemäß Artikel 5 der Verordnung vom             •) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 70/156/EWG\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden           in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992\nzur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechts-\nsind, verordnen - hinsichtlich des § 38 des Bundes-           vorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-\nImmissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteilig-          fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), ge-\nten Kreise - das Bundesministerium für Verkehr und            ändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. Sep-\ntember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und             die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\nReaktorsicherheit:                                            (ABI. EG Nr. L 264 S. 49).","3756                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nAbschnitt3                                                           §2\nAkkreditierung von Stellen                                     Genehmigungsbehörde\nzur Kontrolle der Qualitätssicherung                              und Genehmigungsverfahren\n§ 19 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle\n(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik\n§ 20 Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der        Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.\nAkkreditierung\n(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf\nAbschnitt4                           Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in\nAllgemeine Vorschriften                    Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Betriebserlaubnis-\nrichtlinie. Ist der Herste11er in dem Gebiet, in welchem der\n§ 21 Harmonisierte Normen\nVertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\n§ 22 Freistellungsklausel                                       gemeinschaft oder das Abkommen über den Europäi-\n§ 23 Übergangsvorschriften                                      schen Wirtschaftsraum gilt, nicht ansässig, so hat er\neinen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, der in der\nBundesrepublik Deutschland ansässig ist.\n(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorge-\nAbschnitt 1                            schriebene Vorlage der Genehmigungsbögen für Systeme,\nBauteile und selbständige technische Einheiten entfällt,\nEG-Typgenehmigung\nwenn die betreffenden Genehmigungen bereits vom Kraft-\nfahrt-Bundesamt erteilt wurden.\n§1\n(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden\nAnwendungsbereich                          Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp vorzuneh-\n(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung          mende Zuordnung\nvon                                                             1. der Genehmigungsanträge,\n1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit           2. der Beschreibungsmappe und Genehmigungsbögen\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von                nach Artikel 3 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie,\nmehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge),          3. der Angaben in der Beschreibungsmappe nach Arti-\ndie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden,         kel 3 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie oder\nsowie                                                      4. der gleichwertigen Genehmigungen, die der Rat der\n2. Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen                Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach\nEinheiten                                                      Artikel 9 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie aner-\nkannt hat, sowie der in Anhang IV Teil 2 der Betriebs-\nnach der Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaubnisricht-             erlaubnisrichtlinie aufgeführten internationalen Rege-\nlinie) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates            lungen\nvom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), angepaßt\neinen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen,\ndurch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom\nder Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der\n29. September 1993 (ABI. EG Nr. L 264 S. 49).\nBetriebserlaubnisrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muß\n(2) Ausgenommen sind                                         von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung\ndurch die Genehmigungsbehörde erstellt worden sein. Die\n1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre        Genehmigungsbehörde kann anordnen, daß für den Fahr-\nAnhänger,                                                   zeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt\n2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen           und   Anhänger-    wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihr oder beim\nArbeitsmaschinen sowie                                      Hersteller vorzuführen ist.\n3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse            (5) Der Antragsteller hat das Vorhandensein eines\nvon weniger als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei       Qualitätssicherungssystems (§ 3 Abs. 1) gegenüber der\nElektrofahrzeugen), mit einer bauartbedingten Höchst-      Genehmigungsbehörde nach deren näherer Bestimmung\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und - bei        nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann\nFremdzündungsmotoren - mit einem Hubraum von               durch die Genehmigungsbehörde erfolgen; sie kann auch\nnicht mehr als 50 cm 3 oder - bei anderen Antriebs-        durch eine nach § 19 akkreditierte Zertifizierungsstelle\narten - mit einer maximalen Nennleistung von nicht         oder durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates\nmehr als 4 kW und                                          vorgenommen werden, wenn sie vom Kraftfahrt-Bundes-\namt als Genehmigungsbehörde hierzu beauftragt wurden.\n4. vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von\nAbweichend von Satz 1 kann der Antragsteller den Nach-\nnicht mehr als 400 kg (550 kg bei Fahrzeugen zur\nweis durch Vorlage eines Zertifikats erbringen, das\nGüterbeförderung) - ohne Masse der Batterien bei\nElektrofahrzeugen - und mit einer Motornennleistung        1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,\nvon nicht mehr als 15 kW nach Artikel 1 Abs. 3 Buch-       2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 19\nstaben a und b der Richtlinie 92/61/EWG des Rates              akkreditierten Zertifizierungsstelle oder\nvom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für           3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen\nzweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG           Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle\nNr. L 225 S. 72).\nausgestellt ist.\n(3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der          Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Vor-\nBetriebserlaubnisrichtlinie.                                    aussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                                  3757\n(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung                                         §4\nnach Anhang X Abschnitt 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie\nÄnderung der EG-Typgenehmigung\ndurchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle {§ 2\nAbs. 5 Satz 3 Nr. 2) oder einen Technischen Dienst                Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat die Genehmi-\nnach Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie durchführen    gungsbehörde über jede Änderung zu den Angaben, die in\nlassen.                                                        den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unter-\n(7) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde          richten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen T echni-\nschen Dienst beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit\nnach Artikel 3 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu\nder Genehmigungsbehörde darüber entscheiden, ob die\nerklären, daß für denselben Typ in einem anderen Mit-\nÄnderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunter-\ngliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt\nlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die\nworden ist.\nBeschreibungsuntertagen, so bedarf es für die notwen-\n§3                                dige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmi-\ngung eines Antrages an die Genehmigungsbehörde, die\nErteilung der EG-Typgenehmigung                    die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat. Die\n(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,          Genehmigungsbehörde nimmt die Änderungen der Be-\nwenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 ·Abs. 1 bis 4 der      schreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens\nBetriebserlaubnisrichtlinie vorliegen und der Antragsteller    nach Artikel 5 Abs. 3 und 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie\nüber ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang X              vor.\nder Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt, das entweder der                                     §5\nNorm EN 29002 (Ausgabe Dezember 1987) oder einem\ngleichwertigen Standard entspricht, um zu gewährleisten,                  Nachträgliche Nebenbestimmungen,\ndaß die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile                      Widerruf, Rücknahme und Er1öschen\noder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem              der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\ngenehmigten Typ übereinstimmen.                                   (1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Beseitigung\n(2) Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu           aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor-\nversehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der   schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher\nsich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch            Fahrzeuge, Bauteile oder selbständiger technischer\nderen Inhaber sicherzustellen.                                 Einheiten je nach den Umständen nachträglich Neben-\nbestimmungen anordnen.\n(3) Der Inhaber der Genehmigung hat die Übereinstim-\nmungsbescheinigungen nach Anhang IX der Betriebs-                  (2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder\nerlaubnisrichtlinie auszustellen und jedem dem genehmig-       mehrere der Genehmigungen nach Einzelrichtlinien\nten Typ entsprechenden Fahrzeug beizufügen oder vor-           ungültig werden, die Bestandteil der betreffenden\nzuhalten. Er ist ermächtigt, außer der Übereinstimmungs-       Beschreibungsunterlagen sind.\nbescheinigung für das betreffende Fahrzeug auch einen\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann die EG-Typ-\nFahrzeugbrief nach näherer Bestimmung durch das Kraft-\ngenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-\nfahrt-Bundesamt auszufüllen. Auf der Übereinstimmungs-\nnehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß\nbescheinigung hat er zu vermerken, daß durch ihn ein\nFahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des         1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung\nFahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstim-                oder Bauteile oder selbständige technische Einheiten\nmungsbescheinigung können auch von einem hierfür                    mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit\ndurch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Ver-                 dem genehmigten Typ übereinstimmen (Artikel 11\ntreter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinha-                Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie) oder\nber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung         2. Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Ein-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das                   heiten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden,\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,                obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbe-\nnicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes              scheinigung beziehungsweise einer vorgeschriebenen\nund die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der                 Kennzeichnung versehen sind, oder\nÜbereinstimmungsbescheinigung nur durch einen bevoll-          3. der Hersteller nicht über ein vorgeschriebenes Qua-\nmächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepublik            litätssicherungssystem nach Anhang X der Betriebser-\nDeutschland ansässig ist.                                           laubnisrichtlinie verfügt oder dieses System nicht mehr\n(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bau-            in der vorgeschriebenen Weise anwendet.\nteil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in         (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-\nÜbereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten          migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß\nBauteile beziehungsweise selbständigen technischen Ein-        Artikel 4 Abs. 5 und Artikel 5 Abs. 4 der Betriebserlaubnis-\nheiten nach Artikel 6 Abs. 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie   richtlinie innerhalb eines Monats die erforderlichen Unter-\nzu kennzeichnen.                                               lagen für jeden Fahrzeugtyp, für den es die Genehmigung\n(5) Der Inhaber eines Genehmigungsbogens, der für           erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurück-\nein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit Ver-     genommen hat. Im Falle des Erlöschens nach Absatz 2\nwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 4 der              gilt Artikel 5 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie.\nBetriebserlaubnisrichtlinie enthält, hat nach Artikel 6 Abs. 4    (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-\nder Betriebserlaubnisrichtlinie mit jedem hergestellten Bau-   migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß\nteil oder jeder selbständigen technischen Einheit ausführ-     Artikel 4 Abs. 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie monatlich\nliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefem und          eine Liste der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile\nVorschriften über den Einbau anzugeben.                        und selbständige technische Einheiten, die es während","3758                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndieses Monats erteilt, verweigert, widerrufen oder zurück-    fanden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zur Verwendung im\ngenommen hat.                                                 Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens\nsechs Monaten untersagen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-\n§6\nsprechend.\nWiderspruch                              (4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung solcher\nGegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist         Fahrzeuge oder das Inverkehrbringen solcher Fahrzeug-\nder Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch ent-           teile, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betref-\nscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchs-           fenden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zugelassen oder in\nbehörde.                                                      den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsstelle nach\n§ 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren.\n§7                              Verbote oder Beschränkungen dürfen die Dauer von\nBesondere Verfahren                        sechs Monaten nicht überschreiten.\n(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 und 3\n§9\nder Betriebserlaubnisrichtlinie obliegenden Aufgaben\nwerden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraft-                          Zulassung und Veräußerung\nfahrt-Bundesamt wahrgenommen.                                    (1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungs-\n(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des         bescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur\nArtikels 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebserlaubnisricht-     Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in den\nlinie hergestellt werden, können Betriebserlaubnisse nach     Y.erkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen\n§ 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt           Ubereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX der Be-\nwerden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge           triebserlaubnisrichtlinie) versehen sind. Bauteile und selb-\naus Kleinserien, für die in einem anderen Mitgliedstaat       ständige technische Einheiten, die unter die Betriebs-\neine Typgenehmigung erteilt ist, auf Antrag diese Typ-        erlaubnisrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im\ngenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im        Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Ver-\nübrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebs-       kehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden\nerlaubnisrichtlinie.                                          Einzelrichtlinien Obereinstimmen und nach Artikel 6 Abs. 3\nder Betriebserlaubnisrichttinie gekennzeichnet sind.\n(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahr-\nzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 8            (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des\nAbs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie, für die   Artikels 8 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie.\nes eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, die Weitergeltung\ndieser Genehmigung gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b                                      §10\nder Betriebserlaubnisrichtlinie bewilligen.                                Zusammenarbeit mit den anderen\n(4) Für Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige techni-             Mitgliedstaaten der Europllachen Union und\nsche Einheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe c       mit der Kommission der Europllschen Gemeinschaft\nder Betriebserlaubnisrichtlinie kann eine EG-Typgenehmi-         Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die\ngung erteilt werden. Die Vorschriften der§§ 1 bis 6 dieser    zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der\nVerordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen           Europäischen Union oder die Kommission der Euro-\ngilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Betriebserlaubnis-      päischen Gemeinschaft unter Berufung auf die Betriebs-\nrichtlinie.                                                   erlaubnisrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum\n§8                              ersuchen.\nEG-Typgenehmigungen\naus anderen Mitgliedstaaten                                          Abschnitt 2\nAnerkennung und\n(1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Be-\nAkkreditierung von Stellen\ntriebserlaubnisrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen\nzur Prüfung und Begutachtung\ngelten nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Betriebserlaubnis-\nvon Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\nrichtlinie auch im Inland.\n(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahrzeuge                                  § 11\nmit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder Bauteile                  Anerkennung und Anerkennungsstelle\noder selbständige technische Einheiten mit einer vorge-\nschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten              (1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Dien-\nTyp übereinstimmen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt von          sten nach der Betriebserlaubnisrichtlinie, nach den in\nden zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die      Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten\nGenehmigung erteilt wurde, eine Überprüfung gemäß             Einzelrichtlinien oder nach den gemäß Artikel 9 der\nArtikel 11 Abs. 3 bis 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie       Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannten gleichwertigen\nverlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die für die          internationalen Regelungen wahrnehmen, müssen nach\nZulassung und Überwachung der Fahrzeuge im Inland             Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt sein.\nzuständigen Stellen über das Ergebnis unterrichten.              (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen auch von amtJich\n(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahr-        anerkannten Sachverständigen wahrgenommen werden,\nzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten        wenn die Technische Prüfstelle, der sie angehören, hierfür\ndie Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl          anerkannt ist.\nsie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung             (3) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraft-\nbeziehungsweise einer vorgeschriebenen Kennzeichnung          fahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an\nversehen sind, kann das Amt die Veräußerung der betraf-       die Norm EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                                     3759\n§12                                                              §15\nErteilung der Anerkennung                                        Widerspruchsverfahren\n(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen         Gegen die Entscheidung der Anerkennungsstelle ist der\nUnterlagen ist schriftlich an die Anerkennungsstelle zu        Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet\nrichten. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden,      das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.\ndie von der Anerkennungsstelle vorgesehen sind und die         Beteiligt ist ein bei ihr errichteter Widerspruchsausschuß,\nvon ihr auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.         dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Lan-\n(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antrag-       desbehörden angehören. § 12 Abs. 3 Satz 2 ist anzu-\nsteller die Gewähr dafür bietet, daß für die beantragte        wenden.\nPrüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung                                              §16\nder Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß\nder Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den                      Überwachung der anerkannten Stellen\nerforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Per-       Die Anerkennungsstelle kann jederzeit die Erfüllung der\nsonal- und Sachausstattung erfolgen wird. Die Anerken-         Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestim-\nnungsstelle kann näher bestimmen, auf welche Weise der         mungen und die Beachtung der mit der Anerkennung ver-\nAntragsteller den Nachweis, daß die Voraussetzungen            bundenen Pflichten überprüfen oder überprüfen lassen.\ndes Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.                   Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind\n(3) Über die Erteilung der Anerkennung entscheidet          befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkann-\ndie Anerkennungsstelle unter Beteiligung eines bei ihr         ten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu\nerrichteten Anerkennungsausschusses, dem auch zwei             betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzuneh-\nVertreter der zuständigen obersten Landesbehörden an-          men und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Ein-\ngehören. Die Anerkennungsstelle trifft keine Entscheidung      sicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die\ngegen die übereinstimmenden Voten dieser Vertreter.            Maßnahmen zu ermöglichen.\n(4) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen\nBescheid mitgeteilt, aus dem sich Art und Umfang der                                          § 17\nPrüfzuständigkeiten der anerkannten Stelle ergeben. Der                         Vorläufige Anerkennungen\nBescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen sein,\num die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufga-                 (1) Soweit Technische Dienste vom Kraftfahrt-Bundes-\nben durch die Stelle zu gewährleisten.                         amt auf der Grundlage der Norm EN 45 001 (Ausgabe\n(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt der Kommis-        Mai 1990) bereits vorläufig und befristet anerkannt sind,\nsion der Europäischen Gemeinschaft und den zuständi-           bleiben diese Anerkennungen bis zum Ablauf der im\ngen Stellen der anderen Mitgliedstaaten Namen und              Anerkennungsbescheid benannten Frist wirksam.\nAnschriften der anerkannten Technischen Dienste (§ 11            (2) Für die Anerkennung nach Absatz 1 gelten § 12\nAbs. 1) unter Angabe von Art und Umfang der Prüf-              Abs. 5 und die §§ 13 bis 16 entsprechend.\nzuständigkeiten sowie gegebenenfalls der Dauer der\nAnerkennung.                                                                                  §18\n§13                                       Akkreditierung und Akkreditierungsstelle\nÄnderung der Anerkennung\n(1) Stellen im Sinne von § 11 Abs. 1 können sich auf der\n(1) Die anerkannte Stelle hat der Anerkennungsstelle        Grundlage der Normen EN 45 001 und EN 45 002 0eweils\njede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen        Ausgabe Mai 1990) akkreditieren lassen. Nach Satz 1\nnach § 12 Abs. 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.     akkreditierte Technische Dienste sind zur Erfüllung der in\n(2) Die Anerkennung kann durch Nachtrag geändert            § 11 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben befugt und bedürfen\nwerden. Für das Nachtragsverfahren gilt§ 12.                   keiner gesonderten Anerkennung.\n(2) Stellen, die Prüfungen und Begutachtungen von\n§14                             · Fahrzeugen     oder   Fahrzeugteilen   sowie   von   hierzu ver-\nwendeten Meß- oder Prüfeinrichtungen für Zwecke der\nErlöschen, Widerruf                       Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen oder der\nund Rücknahme der Anerkennung                      Ausstellung von Bescheinigungen über durchgeführte\n(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer etwa Prüfungen oder Begutachtungen nach dem Straßenver-\nfestgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der kehrsrecht vornehmen, können sich ebenfalls nach\nanerkannten Stelle.                                            Absatz 1 Satz 1 akkreditieren lassen. Die Akkreditierung\n(2) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen            enthält die  Befugnis  zur Erfüllung  der in Satz 1 beschriebe-\nwerden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien      nen Aufgaben.\nnicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht einge-          (3) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-\nhalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ord- fahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm\nnungsgemäß wahrgenommen werden.§ 12 Abs. 3 und 4 EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.\nist entsprechend anzuwenden.\n(4) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antrag-\n(3) Die Anerkennung kann insbesondere zurückgenom- steller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Prüf- und\nmen werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kri-       Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahr-\nterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbe-          nehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien\nscheides nicht erfüllt waren. § 12 Abs. 3 und 4 ist entspre- gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach\nchend anzuwenden.                                              den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an\n(4) § 12 Abs. 5 ist anzuwenden.                             Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn","3760                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndurch die Begutachtung nach der Norm EN 45 002 (Aus-                                            §22\ngabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nachgewie-\nFreistellungsklausel\nsen wird.\nDie anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bun-\n(5) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungs-\ndesrepublik Deutschland und die Länder von allen\nverfahren sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2, des § 12\nAnsprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die\nAbs. 1 und 3 bis 5 und der §§ 13 bis 16 entsprechend\ndurch die Ausübung der mit der Anerkennung oder\nanzuwenden. An die Stelle des Anerkennungsausschus-\nAkkreditierung nach dem zweiten und dritten Abschnitt\nses (§ 12 Abs. 3) tritt der Akkreditierungsausschuß.\nübertragenen Befugnisse verursacht werden.\n§23\nAbschnitt 3\nÜbergangsvorschriften\nAkkreditierung von Stellen\nzur Kontrolle der Qualitätssicherung                            (1) Artikel 2 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 92/53/EWG vom\n18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 9) ist anzuwenden.\n(2) § 9 ist für vollständige Fahrzeuge der Klasse M1 im\n§19\nSinne der Betriebserlaubnisrichttinie ab 1. Januar 1996\nAkkreditierung und Akkreditierungsstelle                und für nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgeneh-\nmigung vervollständigte Fahrzeuge dieser Klasse ab\n(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung             1. Januar 1998 anzuwenden.\nvon Qualitätssicherungssystemen nach Anhang X Ab-\nschnitt 1.3 der Betriebserlaubnisrichtlinie kontrollieren\n(Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme),                                       Artikel 2\nmüssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Sep-\ntember 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkre-                                 Änderung der Straßen-\nditiert sein.                                                                    verkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-             Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm          sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\nEN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.                         (BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3127 }, wird wie\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Auf-        folgt geändert:\ngaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungs-\nsysteme wahrnehmen.\n1. § 18 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die              a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Erteilung\ndurch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates                  einer Betriebserlaubnis\" die Wörter „oder einer\nerteilt ist(§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt.                    EG-Typgenehmigung\" eingefügt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „wenn die zustän-\n§20                                          dige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt\nErteilung, Änderung, Beendigung                              hat\" durch die Wörter „wenn für die Fahrzeuge\nund Überwachung der Akkreditierung                              eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmi-\ngung erteilt ist\" ersetzt.\n(1) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antrag-            c) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „des § 23\nsteller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Kontroll-                Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4\" durch die\nzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der                           Wörter „der Vorschriften über den Fahrzeugbrief\"\nKontrollaufgaben nach den Kriterien gemäß der Norm                         ersetzt.\nEN 45 012 (Ausgabe September 1989) erfolgen wird, und\nwenn durch die Begutachtung gemäß der Norm EN 45 002                   d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende\n(Ausgabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nach-                    Nummer 1 a eingefügt:\ngewiesen wird.                                                            ,, 1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbe-\nscheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder'.\n(2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1, 4 und 5, der §§ 13,\n14 und 15 Satz 1 und 2 sowie des § 16 sind entsprechend\nanzuwenden.                                                       2. In§ 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-\ngefügt:\nAbschnitt 4                                      „(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die\nEG-Typgenehmigung.\"\nAllgemeine Vorschriften\n3. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n§21\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Fahrzeug-\nHarmonisierte Normen                                   brief (§ 25)\" die Wörter „einschließlich der von\nSoweit in dieser Verordnung auf EN Normen Bezug                        der Zulassungsstelle herauszutrennenden Blätter''\ngenommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,                           gestrichen.\nBerlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt                 b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Verantwortliche\"\narchivmäßig gesichert niedergelegt.                                       die Wörter „unter Angabe des Datums\" eingefügt.","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                             3761\n4. In§ 21 Satz 3 werden nach den Wörtern „wenn ein                diesen Zeitpunkt angibt. Die Sätze 1 und 2 gelten\namtlich anerkannter Sachverständiger\" die Wörter               auch für eine Abgasuntersuchung nach § 47a\n,,oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)\"              Anlage VIiia Abschnitt 2. Der Antragsteller hat\neingefügt.                                                     nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                  Staat, in dem das Abkommen über den Europäi-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             schen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Ver-\nkehr gekommen ist. Anderenfalls ist die Untersu-\n,,(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens            chung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach\nfür ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeug-             § 29 und die Abgasuntersuchung nach§ 47a vor\nanhänger hat der Verfügungsberechtigte bei                  Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzuneh-\nder Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu               men. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmi-\nbeantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen             gung, die in einem Staat außerhalb der Europäi-\nregelmäßigen Standort haben soll. Der Antrag muß            schen Union oder des Europäischen Wirtschafts-\ndie nach § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrs-             raums im Verkehr waren, ist vor der Zuteilung\ngesetzes und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregi-              eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine\nsterverordnung vorgesehenen Daten enthalten.                Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersu-\nMit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahr-           chung nach § 29 und eine Abgasuntersuchung\nzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung               nach§ 47a vorzunehmen.\"\nund der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vor-\nzulegen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist,     c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:\ndie Ausfertigung eines Briefes zu beantragen. Mit\n\"(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraft-\ndem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist\nfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht\neine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes\nvon nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach\ndarüber vorzulegen, daß das Fahrzeug im Zen-\nihrer Bauart und Einrichtung geeignet und be-\ntralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist,\nstimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beför-\nnoch daß es gesucht wird. Als Fahrzeugbrief\nderung von Personen oder vorwiegend der Beför-\ndürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke\nderung von Gütern zu dienen, und die außer dem\nmit einem für die Bundesdruckerei geschützten\nFührersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen\nwasserzeichenähnlichen Sicherheitsmerkmal ver-\nhaben.\"\nwendet werden. Der Nachweis für eine EG-Typ-\ngenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines\nKennzeichens durch Vorlage der nach Artikel 6        6. § 24 wird wie folgt geändert:\nder Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni          a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort\n1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) vorgeschriebenen              ,,Betriebserlaubnis\" die Wörter „oder der EG-Typ-\nÜbereinstimmungsbescheinigung zu führen, so-                genehmigung\" eingefügt.\nweit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vor-\nlage des Fahrzeugbriefes erfolgt. Enthält die Über-      b) In Satz 1 Halbsatz 2 wird nach den Wörtern „fehlt\neinstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für              noch die\" das Wort „erforderliche\" eingefügt.\ndasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt\nist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden. fer-    7. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntigt die Zulassungsstelle für ein Fahrzeug mit einer\nEG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf           a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nder Übereinstimmungsbescheinigung diese Aus-                „Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die\nfertigung unter Angabe der betreffenden Brief-              vorgesehenen Angaben über die Beschreibung\nnummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von                 des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. Hierfür\nden Vorschriften Ober das Zulassungsverfahren               werden der Zulassungsstelle, soweit es für die\nausgenommen sind, ist zum Nachweis der Be-                  Zulassung erforderlich und angemessen ist, vom\ntriebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheini-              Kraftfahrt-Bundesamt Datenblätter zur Verfügung\ngung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder zum Nachweis           gestellt, um die Eintragungen maschinell vorneh-\nder EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene                   men zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat\nÜbereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5                  diese Datenblätter zu erstellen, soweit es über\nNr. 1a) vorzulegen.\"                                        die hierzu erforderlichen Angaben verfügt. Die\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:            Zulassungsstelle hat demjenigen, der ihr den Fahr-\n,,(5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung,              zeugbrief übergeben hat, oder der von diesem\ndie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der              bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief\nEuropäischen Union oder in einem Staat, in wel-             unverzüglich auszuhändigen.\"\nchem das Abkommen über den Europäischen                  b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Dieser'' durch\nWirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen              die Wörter „Der Empfänger\" ersetzt.\nvor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer\nUntersuchung im Umfang einer Hauptuntersu-           8. § 26 wird aufgehoben.\nchung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei\nAnwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen\n9. § 27 wird wie folgt geändert:\neine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre.\nWäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung           a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der Kartei oder\ndes amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der           Datei (§ 26 Abs. 4 oder 4a)\" durch die Wörter „im\nZulassungsstelle eine Prüfplakette zuzuteilen, die          Fahrzeugregister\" ersetzt.","3762                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter \"so           13. Am Ende des Abschnitts 2.3 der Anlage VIII wird\ngenügt eine Anzeige des Erwerbers, für die § 23              folgender Satz angefügt:\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 entsprechend gilt\" durch           \"Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die\ndie Wörter \"so genügt eine Anzeige des Erwerbers             vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nunter Angabe der Halterdaten nach § 33                       ordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes              Abs. 5 anzuwenden.\"\nund Vortage des Versicherungsnachweises nach\n§ 29a\" ersetzt.\nArtikel 3\nc) In Absatz 4 wird die Angabe\"§ 23 Abs. 1 Satz 4\"\ndurch die Angabe \"§ 23 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.                                   Änderung\nder Fahrzeugregisterverordnung\nd) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987\n„Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf    (BGBI. 1 S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 der\nKosten des Halters unter Festsetzung einer Frist       Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3127), wird\nfür die Vorlage bei der Zulassungsstelle im \"Ver-      wie folgt geändert:\nkehrsblatt\" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall\neine Ausnahme unbedenklich ist.\"                       1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 5 wie folgt gefaßt:\n,,5. Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-\n10. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort                            gung, \".\n\"Betriebserlaubnis\" die Wörter „oder EG-Typgeneh-\nmigung\" eingefügt.                                          2. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach den\nWörtern \"Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs,\"\n11. In § 29a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-\ndie Wörter „das Datum der ersten Zulassung, die\ngefügt:\nFahrzeugbriefnummer, das Datum und die Bezeich-\n,,(4) Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflicht-              nung des Arbeitsganges der letzten Veränderung\nversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht                 und Hinweise auf den Diebstahl eines Fahrzeuges\nunterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1d zu                   oder des amtlichen Kennzeichens,\" eingefügt.\nführen.\"                                                        b) In Absatz 2 wird der Buchstabe p wie folgt gefaßt:\nnP) Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgeneh-\n12. § 29f und § 29g Satz 3 werden aufgehoben.                                migung,\".\nArtikel 4\nÄnderung der Gebührenordnung\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGB!. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2106), wird wie folgt geändert:\n1. Im 1. Abschnitt der Anlage zu§ 1 werden in der Überschrift zu A nach dem Wort \"Straßenverkehrs-Ordnung,\" die\nWörter\" Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile,\" eingefügt.\n2. Im 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird in A nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:\n„ 1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung\nvon Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\nAkkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der Herstellung\nvon Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\nAnfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion\nZertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen\n115         Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen\nund Fahrzeugteilen\n115.1       Anerkennung (ohne Begehung)                                                           10 000-33 000 DM\n115.2       Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung)                                               5000-16000 DM\n115.3       Begehung                                                                               4 000-10 000 DM\n115.4       Überwachung (mit Begehung)                                                             4000-15000 DM\n116        Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen\nund Fahrzeugteilen\n116.1      Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                                    15000-58000     DM\n116.2      Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                        8000-29000     DM\n116.3      Begutachtung                                                                           5 000-22 000   DM\n116.4      Überwachung (mit Begutachtung)                                                         8000-30000     DM","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                               3763\n117       Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der\nHerstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n117.1     Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                                    14 000-30000 DM\n117.2     Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                        7000-15000 DM\n117.3     Begutachtung                                                                           5000-10000 DM\n117.4     Überwachung (mit Begutachtung)                                                         4000- 8000 DM\n118       Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 115 bis 117 erfaßten\nPflichtaufgaben erbracht werden                                                                    150 DM\n119       Anfangsbewertung von qualitätssichernden Maßnahmen in Fertigungsstätten\nim Rahmen des Verfahrens für eine EG-Typgenehmigung nach Anhang X\nAbschnitt 1.1 der Betriebsertaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Verifizierung)\n119.1     Erstmalige Verifizierung (ohne Audit)                                                  4000-16 000 DM\n119.2     Verifizierung im Wiederholungsfall (ohne Audit)                                        1 000- 3 000 DM\n119.3     Stundensatz für Audit                                                                              140 DM\n120       Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion\n120.1     Überprüfung des Systems nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.3 der\nBetriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (ohne Audit)                                     2 000- 4 000 DM\n120.2     Überprüfung des Systems und des Produkts nach Anhang X\nAbschnitt 2.1 bis 2.4 der Betriebsertaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Stundensatz)                      140 DM\n121       Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen durch das Kraftfahrt-\nBundesamt (mit gleichzeitiger Anfangsbewertung nach Nr. 119)\n121.1     Zertifizierung (ohne Audit)                                                            8000-17000 DM\n121.2     Überwachung (ohne Audit)                                                               3000- 6000 DM\n121.3     Re-Zertifizierung (ohne Audit)                                                         5 000-10 000 DM\n121.4     Stundensatz für Audit                                                                              140 DM\n122       Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 119 bis 121 erfaßten\nPflichtaufgaben erbracht werden                                                                    140 DM\".\nArtikel 5                            \"dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis auf der Grundlage\neiner ausländischen Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 2\nÄnderung der                            der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden\nFahrschüler-Ausbildungsordnung                       soll.\"\nIn § 6a Satz 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung,                                     Artikel 6\ndie zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. April\n1993 (BGBI. 1S. 412) geändert worden ist, wird der Punkt                              Inkrafttreten\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz            Diese Verordnung tritt am 15. Tage nach der Verkün-\nangefügt:                                                      dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}