{"id":"bgbl1-1994-88-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":88,"date":"1994-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/88#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-88-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_88.pdf#page=60","order":8,"title":"Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Behörden des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UlGGebV)","law_date":"1994-12-07T00:00:00Z","page":3732,"pdf_page":60,"num_pages":5,"content":["3732                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber Gebühren für Amtshandlungen der Behörden\ndes Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes\n(Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)\nVom 7. Dezember 1994\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Umweltinformations-        Informationen keinen wirtschaftlichen Wert besitzen, die\ngesetzes vom ~- Juli 1994 (BGBI. 1S. 1490) in Verbindung   Höhe der Gebühren innerhalb des vorgegebenen Rahmens\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes         ermäßigen.\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundes-\nregierung:                                                                             §3\n§1                                              Rücknahme von Anträgen\nGebühren und Auslagen\nWird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zu-\n(1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bundes           rückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung\nauf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden            begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,\nGebühren erhoben; die gebührenpflichtigen Tatbestände      oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen\nund die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem             Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung\n-anliegenden Gebührenverzeichnis.                           zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die\n(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und       vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem\nauch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei      Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann\nerfolgt. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf    von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der\nDeutsche Mark, werden sie nicht erhoben.                   Billigkeit entspricht.\n§2                                                          §4\nGebührenermäßigung                                              Inkrafttreten\nDie Behörden können insbesondere, wenn dies aus            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBilligkeitsgründen geboten erscheint und die gewährten     in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994              3733\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebührenbetrag\nNummer                 Gebührentatbestand\nin Deutscher Mark\n1.     mündliche und einfache schriftliche Auskünfte  gebührenfrei\n2.      Erteilung einer umfassenden schriftlichen         50- 1000\nAuskunft\n3.      Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen\nInformationsträgern\n3.1     - in einfachen Fällen                             20-    200\n3.2     - bei umfangreichen Maßnahmen zur                200- 2000\nZusammenstellung der Unter1agen\n3.3     - im Einzelfall bei außergewöhnlich auf-      2000-10000\nwendigen Maßnahmen zur Zusammen-\nstellung von Unterlagen, insbesondere\nwenn zum Schutz öffentlicher und privater\nBelange in zahlreichen Fällen Daten\nausgesondert werden müssen","3734                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung\n(2. BeiratsVÄndV)\nVom 7. Dezember 1994\nAuf Grund des § 44 Abs. 1 Bundesausbildungsför-                         ter „Bundesministerium für Bildung, Wissen-\nderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                           schaft, Forschung und Technologie\" ersetzt.\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645) verordnet das Bundes-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und\nTechnologie:                                                              \"Die Mitglieder nach§ 2 Nr. 2, die den Kreis der\nSchüler vertreten, werden in der Regel für die\nArtikel 1                                      Dauer von zwei Jahren berufen.\"\nDie Verordnung über die Errichtung eines Beirates für           b) In Absatz 2 werden die Wörter \"Der Bundesminister\nAusbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBI. 1                   für Bildung und Wissenschaft\" durch die Wörter\nS.1801), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XVI Sach-            \"Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\ngebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom                Forschung und Technologie\" ersetzt.\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1134),          4. In § 4 w~rden die Wörter „den Bundesminister für\nwird wie folgt geändert:                                          Bildung und Wissenschaft\" durch die Wörter „das\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\n1. In § 1 werden die Wörter \"Bundesminister für Bildung\nschung und Technologie\" ersetzt.\nund Wissenschaft\" durch die Wörter \"Bundesministe-\nrium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-\nnologie\" ersetzt.                                           5. In § 5 werden die Wörter \"Bundesministers für Bil-\ndung und Wissenschaft\" durch die Wörter \"Bundes-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung\na) In Nummer 1 wird das Wort „sechs\" durch das Wort            und Technologie\" ersetzt.\n,.vier\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „sieben\" durch das             6. In § 6 werden die Wörter „der Bundesminister für\nWort „fünf\" ersetzt.                                        Bildung und Wissenschaft\" durch die Wörter „das\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nc) In Nummer 3 wird das Wort „drei\" durch das Wort              schung und Technologie\" ersetzt.\n\"zwei\" ersetzt.\nd) In Nummer 6 wird das Wort „sechs\" durch das Wort      - 7. § 7 wird gestrichen; § a wird § 7.\n,.vier'' ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                Artikel2\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminister            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfür Bildung und Wissenschaft\" durch die Wör-      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Dezember 1994\n.\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. J ü r gen R ü tt g er s","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994             3735\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung\nvon Beamten der Bundesfinanzverwaltung\nVom 24. November 1994\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nvom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni\n1978 (BGBI. 1S. 921 ), wird angeordnet:\n1.\nAbschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten\nder Bundesfinanzverwaltung vom 27. August 1992 (BGBI. 1 S. 1617) wird wie\nfolgt geändert:\n1. In den bisherigen Satz 1 wird nach der Zeile:\n\"- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,\" •\ndie Zeile:\n,,- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel,\"\neingefügt.\n2. Satz 2 wird gestrichen.\nII.\nDiese Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nBonn, den 24. November 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","3736                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bede\\ltung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II ZU veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsVOfSChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriffen.\nlaufender Bezug nur Im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II hal>jAhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seilen 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.                                                           Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nder Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates\nVom 25. November 1994\nDer Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch\nBeschluß in seiner 677. Sitzung am 25. November 1994 § 6 Abs. 2 und § 9\nAbs. 2 seiner Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. November 1993 (BGBI. 1 S. 2007) mit Wirkung vom 25. November 1994\nwie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung\ndes Ständigen Beirats, der Direktor und Stellvertretende Direktor mit vor-\nheriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten eingestellt, befördert,\nentlassen und in den Ruhestand versetzt; gleiches gilt für die Einstellung,\nHöhergruppierung und Entlassung der Angestellten von Vergütungsgruppe\nBAT II a an aufwärts.\"\n2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,.(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den Präsidenten und das\nPräsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Ver-\nwaltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Abs. 2\ngenannten Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine\nNiederschrift aufgenommen.\"\nBonn, den 25. November 1994\nDer Präsident des Bundesrates\nJohannes Rau"]}