{"id":"bgbl1-1994-88-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":88,"date":"1994-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/88#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-88-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_88.pdf#page=64","order":3,"title":"Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates","law_date":"1994-11-25T00:00:00Z","page":3736,"pdf_page":64,"num_pages":1,"content":["3736                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bede\\ltung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II ZU veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsVOfSChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriffen.\nlaufender Bezug nur Im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II hal>jAhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seilen 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.                                                           Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nder Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates\nVom 25. November 1994\nDer Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch\nBeschluß in seiner 677. Sitzung am 25. November 1994 § 6 Abs. 2 und § 9\nAbs. 2 seiner Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. November 1993 (BGBI. 1 S. 2007) mit Wirkung vom 25. November 1994\nwie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung\ndes Ständigen Beirats, der Direktor und Stellvertretende Direktor mit vor-\nheriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten eingestellt, befördert,\nentlassen und in den Ruhestand versetzt; gleiches gilt für die Einstellung,\nHöhergruppierung und Entlassung der Angestellten von Vergütungsgruppe\nBAT II a an aufwärts.\"\n2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,.(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den Präsidenten und das\nPräsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Ver-\nwaltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Abs. 2\ngenannten Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine\nNiederschrift aufgenommen.\"\nBonn, den 25. November 1994\nDer Präsident des Bundesrates\nJohannes Rau"]}