{"id":"bgbl1-1994-88-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":88,"date":"1994-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/88#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-88-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_88.pdf#page=62","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (2. BeiratsVÄndV)","law_date":"1994-12-07T00:00:00Z","page":3734,"pdf_page":62,"num_pages":1,"content":["3734                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung\n(2. BeiratsVÄndV)\nVom 7. Dezember 1994\nAuf Grund des § 44 Abs. 1 Bundesausbildungsför-                         ter „Bundesministerium für Bildung, Wissen-\nderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                           schaft, Forschung und Technologie\" ersetzt.\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645) verordnet das Bundes-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und\nTechnologie:                                                              \"Die Mitglieder nach§ 2 Nr. 2, die den Kreis der\nSchüler vertreten, werden in der Regel für die\nArtikel 1                                      Dauer von zwei Jahren berufen.\"\nDie Verordnung über die Errichtung eines Beirates für           b) In Absatz 2 werden die Wörter \"Der Bundesminister\nAusbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBI. 1                   für Bildung und Wissenschaft\" durch die Wörter\nS.1801), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XVI Sach-            \"Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\ngebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom                Forschung und Technologie\" ersetzt.\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1134),          4. In § 4 w~rden die Wörter „den Bundesminister für\nwird wie folgt geändert:                                          Bildung und Wissenschaft\" durch die Wörter „das\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\n1. In § 1 werden die Wörter \"Bundesminister für Bildung\nschung und Technologie\" ersetzt.\nund Wissenschaft\" durch die Wörter \"Bundesministe-\nrium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-\nnologie\" ersetzt.                                           5. In § 5 werden die Wörter \"Bundesministers für Bil-\ndung und Wissenschaft\" durch die Wörter \"Bundes-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung\na) In Nummer 1 wird das Wort „sechs\" durch das Wort            und Technologie\" ersetzt.\n,.vier\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „sieben\" durch das             6. In § 6 werden die Wörter „der Bundesminister für\nWort „fünf\" ersetzt.                                        Bildung und Wissenschaft\" durch die Wörter „das\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nc) In Nummer 3 wird das Wort „drei\" durch das Wort              schung und Technologie\" ersetzt.\n\"zwei\" ersetzt.\nd) In Nummer 6 wird das Wort „sechs\" durch das Wort      - 7. § 7 wird gestrichen; § a wird § 7.\n,.vier'' ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                Artikel2\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminister            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfür Bildung und Wissenschaft\" durch die Wör-      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Dezember 1994\n.\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. J ü r gen R ü tt g er s"]}