{"id":"bgbl1-1994-87-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":87,"date":"1994-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/87#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-87-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_87.pdf#page=60","order":8,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Stabshauptmanns, der Offiziersanwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften","law_date":"1994-11-23T00:00:00Z","page":3668,"pdf_page":60,"num_pages":5,"content":["3668                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung\nvon Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad\neines Stabshauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften\nVom 23. November 1994\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der               gungsbezirken für die Soldaten, die ihnen unterste-\nFassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975                       hen, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1\n(BGBI. 1S. 2273) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung             und dem Buchstaben a übertragen worden ist;\ndes Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas- 3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung bis zum\nsung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 775),           Stabsunteroffizier und zur Entlassung von Soldaten\ngeändert durch die Anordnung zur Änderung der Anord- ·          bis zum Unteroffizier sowie von Stabsunteroffizieren,\nnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und               deren Dienstzeit auf weniger als acht Jahre festgesetzt\nEntlassung der Soldaten vom 17. März 1972 (BGBI. 1              ist,\nS. 499), ordne ich an:\na) den Befehlshabern/Divisionskommandeuren, den\nKommandeuren der Korpstruppen und dem stell-\nFür Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit                     vertretenden Befehlshaber Heeresführungskom-\nund Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten                   mando für die Soldaten, die ihnen unterstehen,\nsoweit die Ausübung nicht nach den Nummern 1\n1.                                     und 2 übertragen worden ist;\n(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-            b) dem Befehlshaber Heeresführungskommando, den\nlassung der Offizieranwärter, der Sanitätsoffizier-Anwärter          Kommandierenden Generalen, dem Amtschef Heeres-\nund der Militärmusikoffizier-Anwärter übertrage ich dem              amt und dem Kommandeur Heeresunterstützungs-\nAmtschef des Personalstammamtes der Bundeswehr.                      kommando für die Soldaten, die ihnen unterstehen,\nsoweit die Ausübung nicht nach den Nummern 1\n(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-                 und 2 und dem Buchstaben a übertragen worden\nlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im Bundes-               ist;\nministerium der Verteidigung übertrage ich dem Leiter der\nStammdienststelle der Teilstreitkraft, der der Soldat an-   4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-\ngehört.                                                         sung der Unteroffiziere und Mannschaften im übrigen\ndem Leiter der Stammdienststelle des Heeres.\nII.                              (2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 bezieht\nsich nicht auf die Angehörigen des Militärischen Ab-\n(1) Im Heer übertrage ich                                schirmdienstes, des Militärmusikdienstes, der Stamm-\n1. die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden        dienststelle, auf die Angehörigen des fliegenden Perso-\nSoldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad zu be-          nals, des Prüferpersonals, des Flugsicherungspersonals,\nfördern, den Kompaniechefs, Batteriechefs, Staffel-     des Flugbetriebspersonals und des flugzeugtechnischen\nkapitänen, Bereichsfernmeldeführern und Leitern der     Personals der Heeresfliegertruppe sowie auf die Soldaten,\nAusbildungszentren;                                     die sich in einer integrierten Verwendung befinden oder\nAngehörige von nationalen Einheiten oder Dienststellen\n2. die Ausübung des Rechts zur Berufung von Mann-\nbei integrierten Stäben sind. Für diese Soldaten ist der\nschaften in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\nLeiter der Stammdienststelle des Heeres zuständig.\nZeit und zur Beförderung bis zum Stabsunteroffizier\na) den Bataillonskommandeuren, den Kommandeu-                                         III.\nren der Brigadeeinheiten, den Abteilungskomman-\ndeuren, den stellvertretenden Kommandeuren der         (1) In der Luftwaffe übertrage ich\nSanitäts- und der Logistikbrigaden in ihrer Eigen-  1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf Stel-\nschaft als Kommandeur der ihnen unterstellten           len der Stellenpläne ihrer Einheit und Soldaten, die\nTruppenteile, den Kommandanten der Haupt-               den Grundwehrdienst leisten, zu einem Mannschafts-\ndepots, den Kommandeuren der Unterstützungs-            dienstgrad zu befördern, den Staffelkapitänen, Kom-\nkommandos und dem Leiter des Materialamtes des          paniechefs, Batteriechefs, Staffelch~fs, lnspektions-\nHeeres für die Soldaten, die ihnen unterstehen,         chefs, Chefs der Fernmelde- und der Flugsicherungs-\nsoweit die Ausübung nicht nach Nummer 1 über-            sektoren, den Zugführern der Abgesetzten Techni-\ntragen worden ist;                                      schen Züge des Radarführungsdienstes sowie den\nb) den Brigade- und den Regimentskommandeuren,              Leitern der Luftwaffendepots und der Luftwaffen-\nden Kommandeuren der Divisionstruppen, den               werften für die Soldaten, die ihnen unte~tehen;\nKommandeuren der WehrbereichstrupPE!fl, den        2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit dem unter-\nKommandeuren der Unterstützungstruppen Divi-            sten Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den\nsion und Wehrbereich, den Kommandeuren der               Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis eines\nSchulen und den Kommandeuren in den Verteidi-           Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                              3669\nRechts, Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne     (2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 bezieht\nihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder Dienst-     sich nicht auf die Angehörigen des Sanitätsdienstes, des\nstellen und Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,  Militärmusikdienstes, ·der Stammdienststelle, des NATO-\nbis zum Feldwebel zu befördern,                         E3A-Verbandes, auf Soldaten, die auf zbV-Schüleretat\na) den Geschwaderkommodoren, den Regiments-             geführt werden oder sich in einer integrierten Verwendung\nkommandeuren, den Kommandeuren der Schulen,         befinden oder Angehörige von nationalen Einheiten oder\ndem Kommandeur des Fernmeldebereiches 72,            Dienststellen bei integrierten Stäben sind sowie auf Sol-\ndem Kommandeur der Flugbereitschaft des Bun-        daten der Verbände, Einheiten, Dienststellen und Einrich-\ndesministeriums der Verteidigung, dem Leiter des    tungen im Ausland - ausgenommen das Luftwaffenausbil-\nMaterialamtes der Luftwaffe und dem Leiter des      dungsregiment 2 und die Raketenschule der Luftwaffe\nAmtes für Flugsicherung der Bundeswehr für die      USA-. Für diese Soldaten ist der Leiter der Stammdienst-\nSoldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Aus-    stelle der Luftwaffe zuständig.\nübung nicht nach Nummer 1 übertragen worden ist;\nIV.\nb) den Divisionskommandeuren, dem Kommandeur\ndes Lufttransportkommandos, dem Kommandeur             In der Marine übertrage ich die Ausübung des Rechts\ndes Luftwaffenführungsdienstkommandos, dem          zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und\nKommandeur Luftwaffenausbildungsverbände und        Mannschaften dem Leiter der Stammdienststelle der\nStellvertreter des Amtschefs Luftwaffenamt und      Marine.\ndem Kommandeur Luftwaffenversorgungsver-\nbände und Stellvertreter des Kommandeurs Luft-                                    V.\nwaffenunterstützungskommando für die Soldaten,\nDie Übertragung des Ernennungs- und Entlassungs-\ndie ihnen unterstehen, soweit die Ausübung nicht\nrechts nach den Abschnitten II, III und IV bezieht sich\nnach der Nummer 1 und dem Buchstaben a über-\nnicht auf Soldaten, die außerhalb ihrer Teilstreitkraft ver~\ntragen worden ist;\nwendet werden. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung\nc) den Kommandierenden Generalen der Luftwaffen-        und Entlassung dieser Soldaten übertrage ich dem Leiter\nkommandos für die Soldaten, die ihnen unter-        der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der der Soldat\nstehen, soweit die Ausübung nicht nach der Num-     angehört.\nmer 1 und den Buchstaben a und b übertragen\nworden ist;                                                                        VI.\nd) dem Befehlshaber des Luftwaffenführungskom-             Im Bereich der Zentralen Sanitätsdienststellen der\nmandos, dem Amtschef des Luftwaffenamtes und        Bundeswehr übertrage ich die Ausübung des Rechts zur\n_dem Kommandeur des Luftwaffenunterstützungs-        Emennu'1g und Entlassung der Unteroffiziere und Mann-\nkommandos für die Soldaten, die ihnen unter-        schaften dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-\nstehen, soweit die Ausübung nicht nach der          kraft, der der Soldat angehört.\nNummer 1 und den Buchstaben a, b und c über-\ntragen worden ist;\nVII.\n3. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit bis zum\n(1) Im Bereich der Zentralen Militärischen Bundeswehr-\nDienstgrad eines Stabsunteroffiziers auf Stellen der\ndienststellen übertrage ich\nStellenpläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen\noder Dienststellen und Soldaten, die den Grundwehr-     1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem Mann-\ndienst leisten, zu entlassen,                               schaftsdienstgrad zu befördern, den Kompaniechefs\nder Lehrkompanien der Sportschule der Bundeswehr\na) den Divisionskommandeuren, dem Kommandeur\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen;\ndes Lufttransportkommandos, dem Kommandeur\ndes Luftwaffenführungsdienstkommandos, dem          2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem Mann-\nKommandeur Luftwaffenausbildungsverbände und            schaftsdienstgrad oder Soldaten, die den Grundwehr-\nStellvertreter des Amtschefs Luftwaffenamt und          dienst leisten, in das Dienstverhältnis eines Soldaten\ndem Kommandeur Luftwaffenversorgungsver-                auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Rechts,\nbände und Stellvertreter des Kommandeurs Luft-          Soldaten auf Zeit und Soldaten, die den Grundwehr-\nwaffenunterstützungskommando für die Soldaten,          dienst leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,\ndie ihnen unterstehen;                                  dem Amtschef des Streitkräfteamtes für die Soldaten,\ndie ihm unterstehen, soweit die Ausübung nicht nach\nb) den Kommandierenden Generalen der Luftwaffen-\nNummer 1 übertragen worden ist.\nkommandos für die Soldaten, die ihnen unter-\nstehen, soweit die Ausübung nicht nach dem Buch-       (2) Soweit Angehörige der Luftwaffe dem Kommandeur\nstaben a übertragen worden ist;                     des Bundeswehrkommandos USA und Kanada unterstellt\nsind, übertrage ich\nc) dem Befehlshaber des Luftwaffenführungskom-\nmandos, dem Amtschef des Luftwaffenamtes und        1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf Stel-\ndem Kommandeur des Luftwaffenunterstützungs-            len der Stellenpläne ihrer Einheit oder Inspektion und\nkommandos für die Soldaten, die ihnen unter-            Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu einem\nstehen, soweit die Ausübung nicht nach den Buch-         Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Staffel-\nstaben a und b übertragen worden ist;                    kapitänen, lnspektionschefs und Batteriechefs für die\n4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-           Soldaten, die ihnen unterstehen;\nsung der Unteroffiziere und Mannschaften im übrigen     2. die Ausübung des Rechts, Soldaten, die den Grund-\ndem Leiter der Stammdienststelle der Luftwaffe.             wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis eines Sol-","3670                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des                wärts, sofern die Befugnisse von den nach den\nRechts, Soldaten auf Zeit auf SteUen des Stellenplanes            Buchstaben c und d Zuständigen nicht wahrge-\nihrer Schule und Soldaten, die den Grundwehrdienst                nommen werden können;\nleisten, bis zum Feldwebel zu befördern, dem Kom-         2. in der Luftwaffe für die in der Luftwaffe beorderten\nmandeur der Raketenschule der Luftwaffe USA für die           Reservisten der Luftwaffe und des Heeres den in Ab-\nSoldaten, die ihm unterstehen, soweit die Ausübung            schnitt III Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d genannten\nnicht nach Nummer 1 übertragen worden ist.                    Vorgesetzten;\n(3) Die Übertragung nach Absatz 1 bezieht sich nicht\n3. in der Marine dem Leiter der Stammdienststelle der\nauf die Angehörigen der Luftwaffe und der Marine, des\nMarine;\nMilitärischen Abschirmdienstes, des Sanitätsdienstes,\ndes Militärmusikdienstes und der Dienststellen der Bun-       4. im Bereich der Zentralen Militärischen Bundeswehr-\ndeswehr im Ausland sowie auf die Soldaten, die sich in            dienststellen sowie der Zentralen Sanitätsdienststellen\neiner integrierten Verwendung befinden oder Angehörige            der Bundeswehr\nvon nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrier-        a) für beorderte Reservisten des Heeres und der Luft-\nten Stäben sind; die Übertragung nach Absatz 2 bezieht                waffe\nsich nicht auf die Angehörigen des Sanitätsdienstes. Für\ndiese Soldaten ist der Leiter der Stammdienststelle der               aa) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel,\nTeilstreitkraft zuständig, der der Soldat angehört.                        Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel der\nReserve den Amtschefs des Streitkräfteamtes\n(4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-                      und des Sanitätsamtes der Bundeswehr jeweils\nlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im übrigen                     für ihre Bereiche,\nübertrage ich dem Leiter der Stammdienststelle der Teil-\nstreitkraft, der der Soldat angehört.                                 bb) für die Beförderung der ihnen unterstellten\nUnteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeld-\nwebel der Reserve sowie der Reserveunter-\nFür Angehörige der Reserve (Reservisten)                           offizier-Anwärter den Kommandeuren und\nDienststellenleitern der Mobilmachungstrup-\nVIII.                                         penteile vom Bataillon sowie vergleichbaren\n(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Offi-                     Verbänden und Dienststellen an aufwärts,\nziere der Reserve bis zum Stabshauptmann der Reserve                  cc) für die Beförderung der ihnen unterstellten\nund zu entsprechenden Dienstgraden der Reserve sowie                       Mannschaften der Reserve den Einheitsführern\nder Reserveoffizier-Anwärter, ausgenommen Offiziere der                    der Mobilmachungstruppenteile,\nReserve der Frontnachrichtentruppe des Heeres und des\ndd) für die Beförderung der ihnen unterstellten\nAmtes für Militärkunde, übertrage ich dem Amt~hef des\nMannschaften und Unteroffiziere der Reserve\nPersonalstammamtes der Bundeswehr.\nbis zum Oberfeldwebel der Reserve sowie der\n(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der                           Reserveunteroffizier-Anwärter den Leitern der\nMannschaften und Unteroffiziere der Reserve sowie der                      kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon\nReserveunteroffizier-Anwärter, ausgenommen der Reser-                      oder vergleichbaren Verbänden und Dienst-\nvisten der Frontnachrichtentruppe des Heeres und des                       stellen an aufwärts, sofern die Befugnisse von\nAmtes für Militärkunde, übertrage ich                                     den nach den Buchstaben bb und cc Zustän-\n1. im Heer für die im Heer beorderten Reservisten des                     digen nicht wahrgenommen werden können,\nHeeres und der Luftwaffe                                     b) für beorderte Reservisten der Marine dem Leiter der\na) für die Beförderung .zum Stabsfeldwebel und Ober-             Stammdienststelle der Marine.\nstabsfeldwebel der Reserve dem Leiter der Stamm-       (3) Die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen\ndienststelle des Heeres,                             unterstellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften\nb) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der            der Reserve sowie der Reserveoffizier-Anwärter und\nReserve den nach Abschnitt II Abs. 1 Nr. 3 Zu-       Reserveunteroffizier-Anwärter übertrage ich, soweit sich\nständigen,                                           aus Absatz 4 nichts anderes ergibt, den nach den Absät-\nzen 1 und 2 für die Ernennung Zuständigen.\nc) für die Beförderung der ihnen unterstellten Unter-\noffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der         (4) Die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen\nReserve sowie der Reserveunteroffizier-Anwärter      unterstellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschäften\nden Kommandeuren und Dienststellenleitern der        der Reserve sowie der Reserveoffizier-Anwärter und\nMobilmachungstruppenteile vom Bataillon sowie        Reserveunteroffizier-Anwärter vor Ablauf der im Einbe-\nvergleichbaren Verbänden und Dienststellen an        rufungsbescheid festgesetzten Zeit übertrage ich\naufwärts,                                            1. bei Truppenübungen geschlossener Verbände, die\nd) für die Beförderung der ihnen unterstellten Mann-         nach Feststellung des die Übung leitenden Vorge-\nschaften der Reserve den Einheitsführern der             setzten mit der Disziplinargewalt mindestens eines\nMobilmachungstruppenteile,                               Bataillonskommandeurs, in der Luftwaffe mit der Diszi-\nplinargewalt eines Regimentskommandeurs, vorzeitig\ne) für die Beförderung der ihnen unterstellten Mann-\nbeendet werden (ZDv 20/3 Nr. 645 c 1), den nächsten\nschaften und Unteroffiziere der Reserve bis zum\nDisziplinarvorgesetzten der Soldaten,\nOberfeldwebel der Reserve sowie der Reserve-\nunteroffizier-Anwärter den Leitern der kalender-     2. bei Wehrübungen, deren Zweck durch unvorherseh-\nführenden Dienststellen vom Bataillon oder ver-           bare Ereignisse nicht erfüllt werden kann (ZDv 20/3\ngleichbaren Verbänden und Dienststellen an auf-           Nr. 645 c 2), den Leitern der kalenderführenden Dienst-","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                             3671\nstellen vom Bataillon, in der Luftwaffe vom Regiment    für die Soldaten, die ihnen unterstehen. § 29 Abs. 5 Satz 2\noder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an      des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.\naufwärts,\n3. bei Wehrübungen an Ausbildungseinrichtungen der                                       X.\nBundeswehr, die aus zwingenden Gründen vorzeitig           Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und\nbeendet werden (ZDv 20/3 Nr. 645 c 2), den Lehr-        Entlassung auch in den Fällen vor, in denen· ich die\ngruppenkommandeuren oder Leitern der Ausbildungs-       Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung\neinrichtungen mit der Disziplinargewalt mindestens      übertragen habe.\neines Bataillonskommandeurs.\n(5) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-                                     XI.\nlassung aller übrigen Mannschaften und Unteroffiziere der                       Schlußbestimmungen\nReserve sowie der Reserveunteroffizier-Anwärter, ausge-\nnommen der Reservisten der Frontnachrichtentruppe des          (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nHeeres und des Amtes für Militärkunde, übertrage ich dem    Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und\nLeiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, welcher   Entlassung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad\nder Reservist angehört.                                     eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffi-\nziere und der Mannschaften vom 23. August 1978 (BGBI. 1\nS. 1538), geändert durch die Anordnungen zur Änderung\nFür besondere Fälle                      der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von\nOffizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Haupt-\nIX.                            manns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der\nDie Ausübung des Rechts, Soldaten, die auf Grund der      Mannschaften vom 28. Juli 1980 (VMBI. S. 393), vom\nWehrpflicht Wehrdienst leisten und deren Einberufungs-      8. September 1981 (VMBI. S. 299), vom 21. Oktober 1982\nbescheid aufgehoben wird, nach§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des         (VMBI. S. 247), vom 9. Dezember 1985 (VMBI. S. 290),\nWehrpflichtgesetzes zu entlassen, übertrage ich den         vom 14. September 1987 (VMBI. S. 253), vom 28. Juli\nKompaniechefs, Batteriechefs, Staffelkapitänen, Staffel-    1989 (VMBI. S. 250), vom 3. Dezember 1991 (VMBI.\nchefs, lnspektionschefs, Chefs der Fernmelde- und der       S. 512, 1992 S. 132), vom 20. November 1992 (VMBI.\nFlugsicherungssektoren, den Zugführern der Abgesetzten      S. 430) und vom 14. März 1994 (VMBI. S. 85), außer Kraft.\nTechnischen Züge des Radarführungsdienstes sowie den           (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wurde an-\nLeitern der Luftwaffendepots und der Luftwaffenwerften      gehört.\nBonn, den 23. November 1994\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","3672                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachongen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift fOr Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbj6hrfich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblAtter, die YOr dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei          Bundesanzeiger Vertagsgea.m.b.H. · Poetfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.                                                        Postvertriebsstück · Z 5702 A • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                               Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.              vom)               lnkrafttretens\n10. 11.94           Zwei_undzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts\nzur Anderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nSaarbrücken)                                                           11833      (227         3. 12. 94)                 4. 12.94\n96-1-2-11\n18. 11. 94           Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-\nführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-\nflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                         11833      (227         3. 12. 94)                 5. 1. 95\n96-1-2-150\n18.11.94             Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-\nführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-\nflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                          11834      (227         3. 12. 94)                 5. 1. 95\n96-1-2-151"]}