{"id":"bgbl1-1994-87-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":87,"date":"1994-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/87#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-87-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_87.pdf#page=45","order":7,"title":"Neufassung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz","law_date":"1994-12-01T00:00:00Z","page":3653,"pdf_page":45,"num_pages":15,"content":["Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994               3653\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wahlordnung\nzum Bundespersonalvertretungsgesetz\nVom 1. Dezember1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Wahlord-\nnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 2. November 1994 (BGBI. 1\nS. 3363) wird nachstehend der Wortlaut der Wahlordnung zum Bundespersonal-\nvertretungsgesetz in der ab 11. Dezember 1994 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 26. September 1974 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Septem-\nber 1974 (BGBI. 1S. 2337),\n2. den am 1. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n20. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1073),\n3. den am 1. November 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n25. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1921 ),\n4. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 12 Abs. 14 des Gesetzes vom\n14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),\n5. den am 11. Dezember 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.   des § 115 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974\n(BGBI. 1S. 693),\nzu 2.   des§ 115 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974\n(BGBI. 1 S. 693), der durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 13. Juli\n1988 (BGBI. 1S. 1037) geändert worden ist,\nzu 3. des § 115 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974\nund 5. (BGBI. 1 S. 693), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom\n10. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1380) geändert worden ist.\nBonn, den 1. Dezember 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","3654                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nWahlordnung\nzum Bundespersonalvertretungsgesetz\n(BPersVWO)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                Dritter Abschnitt\nWahl des Personalrates                                         Besondere Vorschriften\nfür die Wahl eines Personalratsmit-\nErster Abschnitt                                  gliedes oder eines Gruppenvertreters\n(Personenwahl)\nGemeinsame\nVorschriften über Vorbe-                          § 30  Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel,\nreitung und Durchführung der Wahl                               Stimmabgabe, Wahlergebnis\n§ 1  Wahlvorstand, Wahlhelfer                                                         Vierter Abschnitt\n§ 2  Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis                            Wahl der Vertreter\n§ 3  Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis                                 der nichtständig Beschäftigten\n§ 4  Vorabstimmungen                                             § 31  Vorbereitung und Durchführung der Wahl\n§ 5  Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalrats-\nmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen                                      ZweiterTeil\n§ 6  Wahlausschreiben                                                            Wahl des Bezirkspersonalrates\n§ 7  Wahlvorschläge, Einreichungsfrist                           § 32  Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die\nWahl des Personalrates\n§ 8  Inhalt der Wahlvorschläge\n§ 33  Leitung der Wahl\n§ 9  Sonstige Erfordernisse\n§ 34  Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis\n§10  Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahl-\n§ 35  Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonal-\nvorstand, ungültige Wahlvorschläge                                ratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen\n§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen           § 36  Gleichzeitige Wahl\n§12  Bezeichnung der Wahlvorschläge                              § 37  Wahlausschreiben\n§13  Bekanntmachung der Wahlvorschläge                           § 38  Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes\n§14  Sitzungsniederschriften                                     § 39  Sitzungsniederschriften\n§15  Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige             § 40  Stimmabgabe, Stimmzettel\nStimmabgabe                                                 § 41  Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses\n§16  Wahlhandlung\n§17  Schriftliche Stimmabgabe                                                               Dritter Teil\n§18  Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen                               Wahl des Hauptpersonalrates\n§19  Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von                 § 42  Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die\nDienststellen                                                     Wahl des Bezirkspersonalrates\n§20  Feststellung des Wahlergebnisses                            § 43  Leitung der Wahl\n§ 44  Durchführung der Wahl nach Bezirken\n§21  Wahlniederschrift\n§22  Benachrichtigung der gewählten Bewerber                                               VaerterTeil\n§23  Bekanntmachung des Wahlergebnisses                                          Wahl des Gesamtpersonalrates\n§24  Aufbewahrung der Wahlunterlagen\n§ 45  Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die\nWahl des Personalrates\nZweiter Abschnitt\nBesondere Vorschriften für                                                    Fünfter Teil\ndie Wahl mehrerer Personalrats-                                                Wahl der Jugend-\nmitglieder oder Gruppenvertreter                                          und Auszubildendenvertreter\nErster Unterabschnitt                      § 46  Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend-\nund Auszubildendenvertretung\nWahlverfahren                          § 47  Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen\nbei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge\n(Verhältniswahl)\nSechster Teil\n§25  Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel,                             Besondere Verwaltungszweige\nStimmabgabe\n§48   Vertrauensmann im Bundesgrenzschutz\n§26   Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei              §49   Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst\nGruppenwahl\n§49a  Personalvertretungen bei der Deutschen Bundespost\n§27   Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei              §50   Wahl einer Personalvertretung im Inland durch\ngemeinsamer Wahl                                                 Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland\nzweiter Unterabschni~                       § 51  Vertrauensmann der Ortskräfte(§ 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2\ndes Gesetzes)\nWahlverfahren\nbei Vorliegen eines Wahlvorschlages                                           Siebter Teil\n(Personenwahl)                                                 Schlußvorschriften\n§28  Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel,             §52    Berechnung von Fristen\nStimmabgabe                                                §53    Übergangsregelung\n§29  Ermittlung der gewählten Bewerber                          §54    Inkrafttreten","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                               3655\nErster Teil                           (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand\nunverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten,\nWahl des Personalrates\nder den Einspruch eingelegt ha~ unverzüglich, spätestens\njedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe,\nErster Abschnitt\nschriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat\nGemeinsame                            der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.\nVorschriften über Vorbe-\n(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-\nreitung und Durchführung der Wahl\nstand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollstän-\n§1                             digkeit prüfen. Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei\nSchreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung\nWahlvorstand, Wahlhelfer                   rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Aus-\n(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates    scheiden eines Beschäftigten und bei Änderung der Grup-\ndur~h. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte seiner          penzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu\nDienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der berichtigen oder zu ergänzen.\nDurchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzäh-\nlung bestellen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt                                §4\nauch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.                                            Vorabstimmungen\n(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Er-       (1) Vorabstimmungen über\nfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die\nnotwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und,        1. eine von § 17 des Gesetzes abweichende Verteilung\nwenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen         der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 18\nAuskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durch-          Abs. 1 des Gesetzes) oder\nführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem     2. die Durchführung gemeinsamer Wahl(§ 19 Abs. 2 des\nUmfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte             Gesetzes) oder\nzur Verfügung zu stellen.                                   3. die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienst-\n(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder        stelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 des\nund gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich            Gesetzes)\nnach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der         werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahl-\nDienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimm-      vorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe\nabgabe bekannt.                                             nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft\n(4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit ein-      gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus\nfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.                   mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten beste-\nhenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und in den\n(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländi-\nFällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten\nsche Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die\nAbstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstim-\nAufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vor-\nmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle,\nschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in\nin den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des\ngeeigneter Weise, wenn nötig, in ihrer Muttersprache,\nTeils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.\nunterrichtet werden.\n(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1\n§2                              Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzu-\nFeststellung der Beschäftigtenzahl,             weisen.\nWählerverzeichnis                                                    §5\n(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel                      Ermittlung der Zahl der zu\nBeschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest.                  wählenden Personalratsmitglieder,\nübersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand                 Verteilung der Sitze auf die Gruppen\naußerdem die Zahl der nach § 13 des Gesetzes Wahl-\nberechtigten fest.                                             (1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählen-\nden Mitglieder des Personalrates (§§ 16 und 17 Abs. 4 des\n(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlbe-  Gesetzes). Ist eine von § 17 des Gesetzes abweichende\nrechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt      Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Grup-\nnach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbei-       pen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden,\nter, auf. Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge-    so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Perso-\nschlechter festzustellen.                                   nalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 5 des Ge-\n(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unver- setzes) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).\nzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der          (2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden\nStimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszu-        Beamten, Angestellten und Arbeiter(§ 2 Abs. 1) werden\nlegen.                                                      nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3\n§3                              usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl)\nwird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze\nEinsprüche gegen das Wählerverzeichnis\n(§§ 16 und 17 Abs. 4 des Gesetzes) verteilt sind. Jede\n(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schrift-   Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie ent-\nlich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wäh-      fallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder\nlerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Rich-  sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu\ntigkeit einlegen.                                           verteilen, so entscheidet das Los.","3656                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2     9.    den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahl-\nauf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Abs. 3 des           vorschläge berücksichtigt werden und daß nur ge-\nGesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 17               wählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvor-\nAbs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die              schlag aufgenommen ist,\nZahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich ent-       10.     den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgege-\nsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten               ben werden,\nSitze zuerst gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur\n11.     den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,\nnoch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche\nGruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe        12.     einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nnach den Vorschriften des Gesetzes mindestens zu-                     Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung\nstehen, können ihr nicht entzogen werden.                             der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,\n(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche   13.     den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und\nAnzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung               der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahler-\nder Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen              gebnis abschließend festgestellt wird,\nentscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen           14.     den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und\nzufällt.                                                              andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand\n§6                                      abzugeben sind.\nWahlausschreiben                            (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Ab-\ndruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis\n(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und späte-     zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehre-\nstens sechs· Wochen vor dem letzten Tag der Stimm-            ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stel-\nabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben.          len auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.\nEs ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu\n(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens\nunterschreiben.\nkönnen vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.\n(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten\n(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl einge-\n1.   Ort und Tag seines Erlasses,                           leitet.\n2.   die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personal-                                   §7\nrates, getrennt nach Beamten, Angestellten und\nWahlvorschläge, Einreichungsfrist\nArbeitern,\n2a Angaben über die Anteile der Geschlechter inner-            (1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberech-\nhalb der Dienststelle, getrennt nach Beamten,          tigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertrete-\nAngestellten und Arbeitern, ·                          nen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.\n3.    Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten             (2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalender-\nund Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahl-        tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahl-\ngängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des         vorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die ein-\nWahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlos-            zelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.\nsen worden ist,\n4.   die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis                                        §8\nund diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,                            Inhalt der Wahlvorschläge\n5.   den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können,          (1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel\ndie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,         Bewerber enthalten, wie\nSa. den Hinweis, daß die Geschlechter im Personalrat         1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,\nentsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein\nsollen,                                                2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder\n6.   den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerver-       zu wählen sind.\nzeichnis nur binnen sechs Arbeitstager,i seit seiner       (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem\nAuslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt       Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlau-\nwerden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist   fenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen\nanzugeben,                                              sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- üder\n7.   die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftig-        Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und,\nten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet          soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die\nsein muß, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte       Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl\nfür die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahl-      sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach\nvorschlag benannt werden kann,                         Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf\nkeine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer\n7a. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der\nWahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.\nDienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Be-\nauftragten unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 9 des        (3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach\nGesetzes),                                             § 19 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes\n8.    die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn       1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel\nKalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschrei-            der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch\nbens beim Wahlvorstand einzureichen, der letzte             mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenan-\nTag der Einreichungsfrist ist anzugeben,                   gehörigen,","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                              3657\n2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwan-              (2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere,\nzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch       weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufge-\nmindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,      führt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforder-\n3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Bewer-           liche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht\nber vorgeschlagen werden, von mindestens einem          fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Ände-\nZehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe,     rungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvor-\nfür die sie vorgeschlagen sind,                          stand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der\nGründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften\nunterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Zwan-\nnach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt\nzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwanzigstel\ndessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.\naufgerundet. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die\nUnterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenange-             (3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit sei-\nhörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von         ner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlä-\n50 wahlberechtigten Beschäftigten. Macht eine in der         gen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu\nDienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvor-          erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben\nschlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle be-       will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht\nschäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle  ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.\nvertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet\n(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten\nsein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung\nBeschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge\ndurch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tat-\nunterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestäti-\nsächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft\ngung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief,\nden Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. Ent-\naufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang\nsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in\nder Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er auf-\nder Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied\nrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht\nangehört.\nfristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem\n(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu       Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge\nersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des        der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Ein-\nVorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Ent-          klang stehen.\ngegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des\nWahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine     (5) Wahlvorschläge, die\nAngabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der  1. den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht\nan erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4      entsprechen,\nkann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten\nVorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienst-     2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber einge-\nstelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als     reicht sind,\nListenvertreter benennen.                                    3. infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr\n(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort verse-          die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,\nhen werden.                                                  hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbe-\n§9                              stätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen\nBrief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel\nSonstige Erfordernisse\nbinnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforde-\n(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personal-        rung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht\nrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.      beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.\n(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung\nder in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den                                      § 11\nWahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht\nwiderrufen werden.                                                                     Nachfrist\nfür die Einreichung von Wahlvorschlägen\n(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte(§ 8 Abs. 3)\nkann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates              (1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2 und § 10\nrechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.           Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gruppenwahl nicht für jede\nJede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch           Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer\nihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag      Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegan-\nfür jede Gruppe unterzeichnen lassen.                        gen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang\n(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzu-         an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben\nlässig.                                                      ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Ein-\nreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist\n§10                             von sechs Arbeitstagen auf.\nBehandlung\n(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in\nder Wahlvorschläge\nder Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine\ndurch den Wahlvorstand,\nVertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch\nungültige Wahlvorschläge\ninnerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag\n(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlä-       eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvor-\ngen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des       stand darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt wer-\nAbsatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des be-       den kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger\nrichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.                     Wahlvorschlag eingeht.","3658                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahl-        die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle auslän-\nvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort be-     dische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst\nkannt                                                         einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten\n1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche         im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.\nGruppen keine Vertreter gewählt werden können,              (3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu\n2. bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht statt-          wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den ge-\nfinden kann.                                             samten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben wer-\nden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wäh-\n§12                              len (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu\nwählenden einzelnen Bewerber abgegeben.\nBezeichnung der Wahlvorschläge\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\n(1) Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 1O Abs. 5\nund § 11 Abs. 1 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los      1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,\ndie Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel.       2. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 ent-\nFinden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen             sprechen,\ngleichzeitig statt, ist für Wahlvorschläge mit demselben\n3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei\nKennwort für die Wahlen auf allen SMen die Losentschei-\nergibt,\ndung auf der obersten Stufe maßgebend. Für Wahlvor-\nschläge, die an der Losentscheidung auf der obersten          4. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen\nStufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf        Vorbehalt enthalten.\ndem Stimmzettel ausgelost. Die Listenvertreter (§ 8 Abs. 4)      (5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl ent-\nsind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.           haltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine\n(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge         Stimme gezählt.\nmit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvor-\n(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, die-\nschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber,\nsen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauch-\nbei gemeinsamer Wahl mit den Familien- und Vornamen\nbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe\nder für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber.\nder unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel\nBei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen\nund gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändi-\nsind, ist auch das Kennwort anzugeben.\ngen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unter-\nlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu ver-\nnichten.\n§13\nBekanntmachung der Wahlvorschläge                                                §16\n(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2,                         Wahlhandlung\n§ 1O Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Ar-\n(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wäh-\nbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvor-\nler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kenn-\nstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch\nzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die\nAushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den glei-\nAufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden.\nchen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die\nVor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom\nStimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.\nWahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet\n(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge         sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung\nwerden nicht bekanntgemacht.                                  der Urne entnommen werden können. Findet Gruppen-\nwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen ge-\ntrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch\n§14                              getrennte Wahlurn~ zu verwenden.\nSitzungsniederschriften                         (2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der\nDer Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er      Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines\neinen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die minde-     Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen\nstens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von       will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfelei-\nsämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unter-           stung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers\nzeichnen.                                                     zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson\ndarf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,\n§15                              soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrau-\nensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse ver-\nAusübung des Wahlrechts,                      pflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines\nStimmzettel, ungültige Stimmabgabe                 anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahl-\n(1) Wählen kann nur, wer in das Wät'llerverzeichnis ein-   vorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung\ngetragen ist.                                                  herangezogen werden.\n(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm-              (3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet\nzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppen-           ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstan-\nwahl müssen die· Stimmzettel für jede Gruppe, bei ge-          des im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt\nmeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe,        (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des\nBeschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für      Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                              3659\n(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist                                    §18\nfestzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis einge-\nBehandlung\ntragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den\nder schriftlich abgegebenen Stimmen\nUmschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlum-\nschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in      (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet\nGegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt.      der Wahlvorstand 1n öffentlicher,Sitzung die bis zu diesem\nDer Wähler kann den Wahlumschlag auch selbst in die         Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt\nUrne legen, wenn das mit der Entgegennahme der Wahl-        ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten\numschläge betraute Mitglied des Wahlvorstandes es ge-       Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die schriftliche\nstattet. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu ver-   Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 17 Abs. 2), so\nmerken.                                                     legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk\n(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird         der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die\ndas Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der         Wahlurne.\nStimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die       (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahl-\nZwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und auf-        vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-\nzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von            gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die\nStimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses              Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des\nunmöglich ist.Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Ent-     Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die\nnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der       Wahl nicht angefochten worden ist.\nWahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß\nunversehrt ist.\n§17                                                        §19\nSchriftliche Stimmabgabe                                          Stimmabgabe\nbei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen\n(1) Einern wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeit-\npunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich         Für die Beschäftigten von\nabzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen           1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, · die nicht\n1 . die Wahlvorschläge,                                          nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selb-\nständig sind, oder\n2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\n2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räum-\n3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklä-              lich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selb-\nrung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand ver-         ständige Dienststelle nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes\nsichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekenn-          gelten,\nzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen\ndes § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines  kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen\nVertrauens hat kennzeichnen lassen sowie                durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.\nWird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nWahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in\n· Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die\n§ 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.\nAnschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk\n,,Schriftliche Stimmabgabe\" trägt,\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand\nsoll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und                                     §20\nWeise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushän-                   Feststellung des Wahlergebnisses\ndigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck\ndes Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersen-           (1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der\nden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Über-        Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor\nsendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.                   und stellt das Ergebnis fest.\n(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,           (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvor-\ndaß er                                                       stand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre\nGültigkeit.\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\nnet und in den Wahlumschlag legt,                         (3) Der Wahlvorstand zählt\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes         1. im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlags-\nund des Datums unterschreibt und                            liste,\n3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist,      2. im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen\nund die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1          Bewerber\nNr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so\nrechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder über-     entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.\ngibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.       (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit\nDer Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des        der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß\n§ 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3         geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und\nbezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Ver-       von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahl-\ntrauens verrichten lassen.                                   unterlagen aufzubewahren.","3660                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§21                                                 Zweiter Abschnitt\nWahlniederschrift                                   Besondere Vorschriften für\ndie Wahl mehrerer Personalrats-\n(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine\nmitglieder oder Gruppenvertreter\nNiederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahl-\nvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß\nenthalten                                                                         Erster Unterabschnitt\n1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe                                    Wahlverfahren\nabgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die                      bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge\nSumme aller abgegebenen Stimmen,                                                (Verhältniswahl)\n2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe\n§25\nabgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer\nWahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stim-                      Voraussetzungen für Verhältniswahl,\nmen,                                                                      Stimmzettel, Stimmabgabe\n3. die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen           (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listen-\nStimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller             wahQ ist zu wählen, wenn\nabgegebenen ungültigen Stimmen,                           1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere\ngültige Wahlvorschläge,\n4. die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter\nStimmen maßgebenden Gründe,                               2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvor-\nschläge\n5. im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vor-\nschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die       eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler\nErrechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf       seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag r:,Jor-\ndie Vorschlagslisten, im Falle der Personenwahl die       schlagsliste) abgeben.\nZahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen             (2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der\nStimmen,                                                  nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe\nvon Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbe-\n6. die Namen der gewählten Bewerber.\nzeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und\n(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung            zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer\noder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der         Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten\nNiederschrift zu vermerken.                                   Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit\neinem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort\nanzugeben.\n(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlags-\n§22                               liste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.\nBenachrichtigung der gewählten Bewerber\nDer Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalrats-                                   §26\nmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Emp-                        Ermittlung der gewählten\nfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschrie-                  Gruppenvertreter bei Gruppenwahl\nbenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht\n(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die\nbinnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichti-\neinzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stim-\ngung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt\nmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1,\ndie Wahl als angenommen.\n2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchst-\nzahQ wird so iange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe\nzustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen\nHöchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen\n§23\nHöchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so ent-\nBekamtmachung des Wahlergebnisses                    scheidet das Los.\nDer Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die               (2) Enthält eine Vorschlagslists weniger Bewerber als ihr\nNamen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewer-         nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen\nber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt,        die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in\nan denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht wor-             der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.\nden ist.\n(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die\nBewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2)\nzu verteilen.\n§24\nAufbewahrung der Wahlunterlagen                                                §27\nDie Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachun-                         Ermittlung der gewihlten\ngen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche                   Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl\nStimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens             (1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der\nbis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl auf-      auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen\nbewahrt.                                                     nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1 , 2, 3","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                            3661\nusw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze                              Dritter Abschnitt\nwerden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben                        Besondere Vorschriften\nTeilzahlen ermittelt..,.§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt ent-      für die Wahl eines Personalratsmit-\nsprechend.                                                    gliedes oder eines Gruppenvertreters\n(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer                     (Personenwahl)\nGruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen\nwürden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den                                §30\nAngehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vor-                     Voraussetzungen für Personenwahl,\nschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchst-              Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis\nzahlen zu.\n(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu\n(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den ein-  wählen, wenn\nzelMn Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen        1. bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,\nder entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Be-\n2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied\nnennung verteilt.\nzu wählen ist.\n(2) In den Stimmzettel werden G;e Bewerber aus den\nWahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter\nZweiter Unterabschnitt                  Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funk-\nWahlverfahren                      tionsbezeichnung übernommen.\nbei Vorliegen eines Wahlvorschlages                (3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen d~s\n(Personenwahl)                      Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme ab-\ngeben will.\n§28                              (4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen\nerhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das\nVoraussetzungen\nLos.\nfür Personenwahl,\nStimmzettel, Stimmabgabe\n(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu                           Vierter Abschnitt\nwählen, wenn                                                                 Wahl der Vertreter\nder nichtständig Beschäftigten\n1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein\ngültiger Wahlvorschlag,\n§31\n2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag\nVorbereitung und Durchführung der Wahl\neingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur       (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der\nsolche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag auf-      Vertreter der nichtständig Beschäftigten gelten die §§ 1\ngeführt sind.                                              bis 30 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die\nZahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten aus-\n(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem\nschließlich aus § 65 Abs. 1 des Gesetzes ergibt, die den\nWahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter An-\nGruppen zustehenden Vertreter ausschließlich nach dem\ngabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktions-\nHöchstzahlverfahren errechnet werden und daß die Vor-\nbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen.\nschriften über den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4\nDer Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der\ndes Gesetzes) keine Anwendung finden. Dem Wahlvor-\nBewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben\nstand muß mindestens ein nach § 14 des Gesetzes wähl-\nwill. Der Wähler darf\nbarer Beschäftigter angehören.\n1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für        (2) Findet Gruppenwahl statt und erhält eine Gruppe\ndie betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,       bei der Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem\n2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen,        Höchstzahlverfahren keine Vertreter, so kann sich jeder\nals Personalratsmitglieder zu wählen sind.             wahlberechtigte Angehörige dieser Gruppe durch Er-\nklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderer\nGruppe anschließen.\n§29\nErmittlung der gewählten Bewerber\nZweiter Teil\n(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihen-\nfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen-                  Wahl des Bezirkspersonalrates\nzahlen gewählt.\n§32\n(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen                     Entsprechende Anwendung der\nGruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser               Vorschriften über die Wahl des Personalrates\nGruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie\nentfallenen Stimmenzahlen besetzt.                            Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1\nbis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 4 1\n(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los~       nichts anderes ergibt.","3662                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 33                                 (3) Das Wahlausschreiben muß enthalten\nLeitung der Wahl                         1. Ort und Tag seines Erlasses,         •\n(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Be-         2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirks-\nzirkspersonalrates. · Die Durchführung der Wahl in den               personalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten\neinzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahl-               und Arbeitern,\nvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirks-         2a. Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb\nwahlvorstandes.                                                      des Geschäftsbereichs, getrennt nach Beamten, An-\n(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mit-             gestellten und Arbeitern,\nglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls           3. Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten und\nder Ersatzmitglieder und die dienstliche Anschrift seines            Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen\nVorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum               wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlaus-\nAbschluß der Stimmabgabe bekannt.                                    schreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden\nist,\n4.    den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können,\n§34\ndie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,\n~eststellung                           4a. den Hinweis, daß die Geschlechter im Bezirks-\nder Beschäftigtenzahl,                           personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis\nWihlerverzeichnis                              vertreten sein sollen,\n(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in     5.    die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten,\nden Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre                von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß,\nVerteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen              und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte nur auf\nunverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.                einem Wahlvors~hlag benannt werden kann,\n(2) ·Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die        Sa. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer im Ge-\nBehandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen                 schäftsbereich der .Behörde der Mittelstufe vertre-\nWahlvorstände·. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die               tenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unter-\nZahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach               zeichnet sein muß (§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19\nden Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter,                  Abs. 9 des Gesetzes),\nunverzüglich schriftlich mit. Innerhalb der Gruppen sind\n6.    die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn\ndie Anteile der Geschlechter festzustellen.\nKalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschrei-\nbens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen, der\nletzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,\n§35\n7.    den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahl-\nErmittlung der Zahl der zu wählen-\nvorschläge berücksichtigt werden und daß nur ge-\nden Bezirkspersonalratsmitglieder,\nwählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvor-\nVerteilung der Sitze auf die Gruppen\nschlag aufgenommen ist,\n(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu       8.    den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.\nwählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die\nVerteilung der Sitze auf die Gruppen.                             (4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlaus-\nschreiben durch die folgenden Angaben:\n(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des\nBezirkspersonalrates auf die Gruppen nicht beschlossen         1. die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienst-\nworden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5          stelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahl-\nAbs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 53             ordnung zur Einsicht ausliegen,\nAbs. 5 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie         2. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerver-\ndie in § 53 Abs. 5 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von            zeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Aus-\nSitzen.                                                             legung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand einge-\nlegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist\n§36                                    ist anzugeben,\nGleichzeitige Wahl                       3. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben\nwerden,\nDie Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst\ngleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben       4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,\nBezirk stattfinden.                                           5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\n. Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der\n§37                                   schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,\nWahlausschreiben                         6. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,\n7. den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen\n(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt qas Wahlausschrei-\ngegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.\nben.\n(5) Der örtliche Wahlvorstand vennerkt auf dem Wahl-\n(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschrei-\nausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.\nben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten,\nden Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aus-              (6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens\nhang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluß der             können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt\nStimmabgabe bekannt.                                           werden.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                              3663\n(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl ein·                                  §43\ngeleitet.                                                                          Leitung der Wahl\n§38\nDer Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptper•\nBekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes               sonalrates.\nBekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in                                         §44\ngleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienst•\nDurchführung der Wahl nach Bezirken\nstellen auszuhängen.\n(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden\n§39\nder Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen be·\nSitzungsniederschriften                   stellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,\n(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in 1. die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der\nder er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift. Die        Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in\nNiederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirks-        der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die\nwahlvorstandes zu unterzeichnen.                                 Gruppen zusammenzustellen,\n(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über   2. die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittelstufe\nEinsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist,          wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den\nfertigt der örtliche Wahlvorstand.                               Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, und\ninnerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter\n§40                                 festzustellen,\nStimmabgabe, Stimmzettel                    3. die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der\nFindet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich mit         Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammen-\nder Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimm-          zustellen,\nabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet          4. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die\nwerden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates sind               übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Be·\nStimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Per-          hörde der Mittelstufe weiterzuleiten.\nsonalrates zu verwenden.\nDie Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe\nunterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahl·\n§41                             vorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber,\nFeststellung und Bekannt•                  daß die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an\nmachung des Wahlergebnisses                    sie einzusenden sind.\n(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die ein-      (2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe\nzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl statt-       fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse\ngefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen     (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.\nStimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß§ 21.         (3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe\n(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung  übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich ein-\ndes Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand einge-           geschrieben oder fernschriftlich die in Absatz 1 Satz 1\nschrieben oder fernschriftlich zu übersenden. Die bei der    Nr. 1, 2 genannten Zusammenstellungen und die Nieder-\nDienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des        schrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse\nBezirkspersonalrates (§ 24) werden zusammen mit einer        (Absatz 2).\nAbschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.\n(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf                             Vierter Teil\njede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahl stattge-                      Wahl des Gesamtpersonalrates\nfunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen\nStimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.                                   §45\n(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirksper-                 Entsprechende Anwendung der\nsonalrates gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der            Vorschriften über die Wahl des Personalrates\nBezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit.\nDie örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zwei-               Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 3?\nwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahl-         bis 41 entsprechend.\nausschreiben bekannt.\nFünfter Teil\nDritter Teil                                             Wahl der Jugend-\nWahl des Hauptpersonalrates                                   und Auszubildendenvertreter\n§42                                                          §46\nEntsprechende Anwendung der Vor-                          Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates                der Jugend· und Auszubildendenvertretung\n·Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32         (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nbis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44        der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1\nnichts anderes ergibt.                                       bis 3, 6 bis 25, 28, 30 und§ 31 Abs. 1 Satz 2 entsprechend","3664                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nmit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden        fest. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler\nJugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus        ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. Hat\n§ 59 Abs. 1 des Gesetzes ergibt und daß die Vorschriften      der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung be-\nüber Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes), über den         endet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung\nMinderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes) und       öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.\nüber die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahl-               (2) Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der\nvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine An-        die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kandidat mit der\nwendung finden.                                               zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter,\n(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter       der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stell-\nzu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vor-            vertreter gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet\nschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Sum-         das Los.\nmen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen                                          §49\nStimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach\ndurch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl                       Personalvertretungen\n(Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze                  im Bundesnachrichtendienst\n(§ 59 Abs. 1 des Gesetzes) verteilt sind. § 26 Abs. 1 Satz 3,    Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlord-\nAbs. 2 und 3 findet Anwendung.                                nung mit folgenden Abweichungen:\n(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter       1. Bei der Erstellung der Wahlunterlagen sind die Sicher-\nzu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvor-                heitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes\nschlages durchgeführt worden, so sind die Bewerber in              zu beachten. An die Stelle der Bekanntmachung durch\nder Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen           Aushang tritt die im Bundesnachrichtendienst übliche\nStimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entschei-             Bekanntmachung. Die Bekanntmachungen müssen\ndet das Los.                                                       den Beschäftigten für die Dauer der in den einzelnen\n§47                                    Vorschriften bestimmten Zeiträume zur Einsichtnahme\nwährend der Dienststunden zugänglich sein.\nWahl der Jugend-und\nAuszubildendenstufenvertretungen                 2. § 2 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die\nBeschäftigten nur das Wählerverzeichnis ihrer Gruppe\n(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildenden-                einsehen dürfen.\nstufenvertretungen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes\n(Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung, Haupt-         3. Wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ein Abdruck des Wahl-\nJugend- und Auszubildendenvertretung) gelten die §§ 33             ausschreibens ausgehändigt oder versandt, so darf\nbis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. Für in § 57 des                dieser nicht die Angaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 7\nGesetzes genannte Beschäftigte in nachgeordneten                   enthalten.\nDienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen       4. Die Beschäftigten von Teilen einer Dienststelle, die\nBeschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand            räumlich von dieser entfernt liegen, geben ihre Stimme\ndie Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertre-               schriftlich ab.\ntungen durch, in den genannten nachgeordneten Dienst-\nstellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks-                                     § 49a*)\noder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimm-                                 Personalvertretungen\nabgabe anordnen. In diesem Fall ha! der Bezirks- oder                         bei der Deutschen Bundespost\n... Hauptwahlvorstand den wahlberechtigten in § 57 des\nFür die Deutsche Bundespost gilt diese Wahlordnung\nGesetzes genannten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1\nmit folgenden Maßgaben:\nbezeichneten Unterlagen zu übersenden.\n1. Für den Bereich der Deutschen Bundespost POST-\n(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubilden-\nBANK treten bei der Durchführung von Wahlen nach\ndenvertretung nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes gelten\nden§§ 42 und 47 an die Stelle der Wahlvorstände bei\nAbsatz 1 und§ 46 entsprechend.\nden Behörden der Mittelstufe die örtlichen Wahlvor-\nstände.\n2. Für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Direktorium\nSechster Teil\nnach§ 89a des Gesetzes gelten die§§ 42 bis 44 ent-\nBesondere Verwaltungszweige                        sprechend.\n§50\n§48\nWahl einer Personalvertretung\nVertrauensmann im Bundesgrenzschutz\nim Inland durch Beschäftigte in\n(1) Ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorzunehmen                Dienststellen des Bundes im Ausland\n(§ 85 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Gesetzes), so ist wie folgt\n(1) Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann für die\nzu verfahren:\nWahl der Stufenvertretung durch Beschäftigte in Dienst-\n·Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel          stellen des Bundes im Ausland die schriftliche Stimm-\nvon gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler schreibt den       abgabe anordnen. Entsprechendes gilt für die Wahl eines\nNamen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet         Gesamtpersonalrates.\ndiesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn\ndem Wahlvorstand. Dieser legt den Stimmzettel in Gegen-\nj § 49a wird gemäß Artikel 12 Nr. 14 in Verbindung mit Artikel 15 Nr. 1 des\nwart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten            Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)\nBehälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste          am 1. Januar 1995 aufgehoben.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                             3665\n(2) Auf die Wahl des Personalrates des Auswärtigen        Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste\nAmtes durch die in § 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes     fest. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler\nbezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32 bis 41 sinn-       ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. Hat\ngemäß anzuwenden. Der Wahlvorstand kann für die Wahl         der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung be-\ndurch die in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten die schrift-  endet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung\nliche Stimmabgabe anordnen.                                  öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.\n(3) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Stimm-        (4) Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der\nabgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand den wahlbe-          die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kandidat mit der\nrechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten    zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter,\nUnterlagen zu übersenden.                                    der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stell-\nvertreter gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entstheidet\ndas Los.\n§51\nVertrauensmann der Ortskräfte\n(§ 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2 des Gesetzes)\n(1) Der Personalrat bestellt spätestens drei Wochen vor                           Siebter Teil\ndem Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes der Orts-                           Schlußvorschriften\nkräfte drei Ortskräfte als Wahlvo11?tand und bestimmt\neinen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der Personalrat den                                §52\nWahlvorstand nicht fristgemäß bestellt oder besteht in der\nDienststelle kein Personalrat, so bestellt der Leiter der                      Berechnung von Fristen\nDienststelle den Wahlvorstand. Sind Ortskräfte nicht oder       Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgeleg-\nnicht in ausreichender Zahl zur Übernahme des Wahlvor-      ten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen\nstandsamtes bereit, können wahlberechtigte Beschäftigte     Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Arbeitstage im\nbestellt werden.                                            Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag\n(2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versamm-      bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.\nlung der Ortskräfte einzuberufen. In dieser Versammlung\nist die Wahl des Vertrauensmannes und seiner Stellver-                                   §53\ntreter durchzuführen.\nÜbergangsregelung\n(3) Ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorzuneh-\nmen (§ 91 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), so ist wie folgt zu      Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand\nverfahren:                                                  spätestens vor dem 11. Dezember 1994 bestellt worden\nist, ist die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs-\nDer Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel        gesetz in der bis zum 10. Dezember 1994 geltenden\nvon gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler schreibt den     Fassung anzuwenden.\nNamen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet\ndiesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn\ndem Wahlvorstand. Dieser legt den Stimmzettel in Gegen-                                  §54\nwart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten                               (Inkrafttreten)","3666                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDreiunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 2. Dezember 1994\nAuf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a,Abs.3 und 4     3. Die Position „D-Glucosamin\" erhält folgenden Zusatz:\ndes Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-            ,,- ausgenommen zur oralen Anwendung -\".\nmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) ver-\nordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-       4. Folgende Positionen' werden angefügt:\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und             ,.Acemetacin\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft             und seine Salze\nund Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-                 Blutzubereitungen humanen Ursprungs\nAusschusses für Verschreibungspflicht:                          - zur arzneilichen Anwendung am oder im mensch-\nlichen oder tierischen Körper -\nArtikel 1                               Runixin\nund seine Salze\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-       - zur parenteralen Anwendung bei Tieren -\nmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Au-            Ruvoxamin\ngust 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch die         und seine Salze\nVerordnung vom 16. Juni 1994 {BGBI. 1S. 1278), wird die\nAnlage wie folgt geändert:                                      Pirbuterol\nund seine Salze\n1. Die Position „Dimethylsulfoxid\" erhält folgenden             Roxatidinacetat\nZusatz:                                                      und seine Salze\n,,- ausgenommen zur cutanen Anwendung bei Men-               Zotepin\nschen in einer Konzentration bis zu 15 % -\":                 und seine Salze\".\n2. Die Position „Flufenaminsäure\" erhält folgenden\nArtikel2\nZusatz:\n,,- ausgenommen zur cutanen Anwendung -\".                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nBaldur Wagner","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994             3667\nBekanntmachung\ndes Organisationserlasses des Bundeskanzlers\nVom 17. November 1994\nNachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers\nvom 17. November 1994 bekannt, der mit Wirkung vom 17. November 1994\nin Kraft tritt:\n„Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit Wirkung\nvom 17. November 1994 an:\n1. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\na) Das bisherige Bundesministerium für Familie und Senioren und das\nbisherige Bundesministerium für Frauen und Jugend werden zu einem\nneuen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nzusammengelegt.\nb) Dem Bundesministerium für Gesundheit wird die Zuständigkeit für Sozial-\nhilfe aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Bundesministeriums für\nFamilie und Senioren übertragen. Die Einzelheiten des Übergangs werden\nzwischen den beteiligten Bundesministerien geregelt und dem Chef des\nBundeskanzleramtes mitgeteilt.                      ·\n2. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDas bisherige Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft und das\nbisherige Bundesministerium für Forschung und Technologie werden zu\neinem neuen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und\nTechnologie zusammengelegt.\"\nBonn, den 17. November 1994\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nBohl"]}