{"id":"bgbl1-1994-87-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":87,"date":"1994-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/87#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-87-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_87.pdf#page=23","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung","law_date":"1994-11-30T00:00:00Z","page":3631,"pdf_page":23,"num_pages":22,"content":["Nr. 87 -Tag der A~sgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                                      3631\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung der Schiffsregisterordnung\nVom 30. November 1994\nAuf Grund des Artikels 5 der Dritten Verordnung zur               Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffs-\nregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des               zu 1.      des § 91 der Schiffsregisterordnung in der im\nRegisterrechts vom 30. November 1994 (BGBI. 1S. 3580)             und 2. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durch-                      315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, der\nführung der Schiffsregisterordnung in der vom 10. Dezem-                     durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 4. Juli\nber 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die                            1980 (BGBI. 1S. 8833) neu gefaßt worden ist,\nNeufassung berücksichtigt:                                        zu 4.      des § 91 der Schiffsregisterordnung In der\n1. die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Verordnung                       Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\nvom 24. November 1980 (BGBI. 1S. 2169),                                   (BGBI. 1 S. 1133) in Verbindung mit Artikel 18\nAbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n2. die am 18. Juli 1982 in Kraft getretene Verordnung vom                    (BGBI. l S. 2182).\n7. Juli 1982 (BGBI. I S. 934),\nzu 5.       der§§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung in der\n3. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 9                    Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\nAbs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1                        (BGBI. 1S. 1133) in Verbindung mit § 134 und § 133\ns. 2182),                                                                 Abs. 8 der G~ndbuchordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1\n4. die teilweise am 25. Oktober und teilweise am\nS. 1114), die durch Artikel 24 des Einführungs-\n1. November 1994 in Kraft getretene Verordnung vom\ngesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober\n30. September 1994 (BGBI. 1S. 2786),\n1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert worden ist, und mit\n5. den am 10. Dezember 1994 in Kraft tretenden Artikel 1                     Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\nder eingangs genannten Verordnung.                                        1993 (BGBI. 1S. 2182).\nBonn, den 30. November 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Sc h n a r r e n berge r","3632                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung der Schiffsregisterordnung\nErster Abschnitt                                              Zweiter Abschnitt\nEinrichtung                                          Führung des Schiffsregisters\nder Register im Allgemeinen\n§7\n§1\nEintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung herzu-\nDie Register werden in festen Bänden oder in Bänden          stellen. In dem Register darf nicht radiert und nichts unle-\noder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen              serlich gemacht werden.\ngeführt. Soweit die Register in Einzelheften mit heraus-\nnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vor-                                        §8\nschriften, die Bände voraussetzen, nicht anzuwenden.\nDie Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung\nsind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende Ein-\n§2                               tragung derselben Spalte vorzunehmen.\n(1) Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder\nBand enthält regelmäßig mehrere Registerblätter gleicher\n§9\nSeitenzahl. Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände\nfür Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt wer-          Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der Ein-\nden. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der         tragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Ver-\neinzelnen Registerblätter gleich sein.                          fügung zu vermerken.\n(2) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern.\n§10\nBesteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen\nsich die Blattnummem jedes weiteren Bandes an die des              Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung\nvorhergehenden an. Als weiterer Band gilt auch ein nach         gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen.\nAbsatz 1 Satz 3 angelegter Band.                                Die Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, daß\nüber der ersten und unter der letzten Zelle der Eintragung\n§3                               ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Stri-\nche durch einen von oben links nach unten rechts verlau-\nJedes Registerblatt besteht aus der Aufschrift und drei      fenden roten Schrägstrich verbunden werden; erstreckt\nAbteilungen.                                                    sich eine Eintragung auf mehr als eine Seite, so ist auf\n§4                               jeder Seite entsprechend zu verfahren.\nFür die Eintragung des Schiffs ist das erste freie Regi-\nsterblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 2 Abs. 1 Satz 3                                 § 11\nangelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien Register-        (1) Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkom-\nblatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzunehmen ist,           men, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichti-\ndaß der Raum der Registerblätter des sonst verwendeten          gung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine Verän-\nBandes für die bei diesem Schiff zu erwartenden Eintra-         derung der fehlerhaften Eintragung einzutragen wäre.\ngungen nicht ausreicht.\n(2) Bei noch nicht unterschriebenen Maschineneintra-\n§5                               gungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung\nnicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die feh-\n(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der·         lerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestri-\nSchiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewah-          chen und - soweit erforderlich - in richtiger Schreibweise\nren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das             wiederholt werden. Die Berichtigung kann entweder\ngleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten            unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung\nUrkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückge-            von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des\ngeben werden.                                                   Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen\n(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten   Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben.\nArt Eintragungen auf verschiedenen Registerblättem des-         Die Beachtung dieser Vorschriften ist vor der Unterzeich-\nselben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten         nung der Eintragung zu überprüfen.\neines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerak-        (3) Eine versehentlich erfolgte Rötung ist dadurch zu\nten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu ver-      beseitigen, daß jeder rote Strich durch kleine schwarze\nweisen.                                                         Striche durchkreuzt wird.\n§6\n§12\nSind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu\nnehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde,           (1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Register-\ndie für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung          blatts auf ein anderes Registergericht über, so ist das bis-\nsind, weggelassen werden.                                      herige Blatt zu schließen.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                                    3633\n(2) Beruht der Übergang der Zuständigkeit auf der Verle-  gilt, wenn ein bisher in festen· Bänden geführtes Register\ngung des Heimathafens oder des Heimatortes, so ist die        als Register in Bänden oder Einzelheften mit herausnehm-\nVerlegung vor der Schließung einzutragen. Sind im              baren Einlegebogen geführt werden soll. Enthält ein\nZusammenhang hiermit Anträge auf Eintragung von               Registerband nur noch wenige gültige Registerblätter und\nRechtsänderungen oder auf Berichtigung des Registers         erscheint daher die Ausscheidung des Bandes zweck-\ngestellt, so sind sie vorher zu erledigen. Entsprechendes     mäßig, so können die noch gültigen Registerblätter umge-\ngilt bei der Anmeldung der Namensänderung eines               schrieben werden. Ein umgeschriebenes Blatt ist zu\nSchiffs.                                                      schließen.\n(3) Das bisherige Registergericht hat dem neuen Regi-         (2) In der Aufschrift des Blattes ist auf das bisherige Blatt\nstergericht eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts,    zu verweisen. Die Eintragungsvennerke sind so zu fassen,\ndie Registerakten sowie das Schiffszertifikat oder den        daß tunlichst nur ihr gegenwärtiger Inhalt auf das neue\nSchiffsbrief zu übersenden.                                   Blatt übertragen wird. Dabei sollen regelmäßig Verände-\nrungen in den für die Eintragung selbst bestimmten Spal-\n(4) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bishe-\nten eingetragen werden. Bestehen Zweifel über die Art\nrige Blatt zu verweisen. Gerötete, insbesondere gelöschte\noder den Umfang der Eintragung, so sind die aus dem\nEintragungen werden in das neue Blatt nur übertragen,\nRegister ersichtlichen Personen, deren Recht durch die\nsoweit dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragun-\nEintragung betroffen wird, vorher zu hören. In der dritten\ngen erforderlich ist; im übrigen werden von derartigen Ein-\nAbteilung ist der Tag der ersten Eintragung eines Rechts\ntragungen aus der zweiten und dritten Abteilung nur die\nmit zu übertragen. Für gerötete, insbesondere gelöschte\nlaufenden Nummern und der Vennerk \"gelöscht\" übertra-\nEintragungen gilt § 12 Abs. 4 Satz 2. Jeder übertragene\ngen. Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes\nVermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit\nmit dem Inhalt des bisherigen Blattes ist in jeder Abteilung\ndem Zusatz „umgeschrieben\"· zu versehen und zu unter-\nzu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind in die Spalten\nzeichnen.§ 12 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.\nzu setzen, in denen die Eintragungen unterschrieben wer-\nden. Geht die Zuständigkeit für ein vor dem 18. Juli 1982        (3) Das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief ist dem\nvermessenes Seeschiff nach diesem Zeitpunkt auf ein           Registergericht einzureichen.\nanderes Registergericht über, ist für das neue Blatt der\nVordruck nach dem Muster in Anlage 1 zu dieser Verord-           (4) Die Umschreibung ist dem eingetragenen Eigentü-\nnung zu verwenden.                                            mer und den aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich\nBerechtigten bekanntzugeben.\n(5) Von dem Übergang der Zuständigkeit und von der\nBezeichnung des neuen Registerblatts sind der eingetra-\n§ 13a\ngene Eigentümer und die aus dem Registerblatt ersichtli-\nchen dinglich Berechtigten zu benachrichtigen. Die               Ist die Aufschrift eines Blattes auf dem Deckel eines Ein-\nBezeichnung des neuen Blattes ist auch dem bisherigen         zelhefts angebracht, so kann sie auf einen Einlegebogen\nRegistergericht mitzuteilen.                                  übertragen werden. Die Übereinstimmung mit der bisheri-\ngen Aufschrift ist auf dem Einlegebogen zu bescheinigen.\n(6) Geht infolge Änderung der Zuständigkeitsbestim-\nIn diesem Fall gilt nur der Einlegebogen als Aufschrift. Auf\nmungen die Zuständigkeit für die Führung eines Register-\ndem Hefterdeckel ist hinsichtlich der Aufschrift auf den\nblatts auf ein anderes Registergericht über, so werden\nEinlegebogen zu verweisen. Die bisherige Aufschrift sowie\nfür die hierdurch erforderlichen Registereintragungen und\nbesondere Vermerke in der bisherigen Aufschrift sind rot\nfür die Ausstellung neuer Schiffsurkunden keine Kosten\nzu unterstreichen.\nerhoben.\n§14\n§ 12a\n(1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das\n(1) Geht die Führung eines oder mehrerer Registerblät-     Registerblatt zu schließen.\nter auf ein anderes Registergericht über und werden die\nRegister bei beiden Registergerichten in Einzelheften mit        (2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im See-\nherausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann von der         schiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, bei\nSchließung des Registerblatts abgesehen und das Regi-         dem das Schiff zuerst eingetragen war.\nsterblatt an das zuständige Gericht abgegeben werden.\n(2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des § 2                                       §15\neine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift des neuen         Ist das Registerblatt zu schließen (§ 12 Abs. 1, § 13\nBlattes sind in Klammern mit dem- Zusatz „früher'' auch       Abs.· 1, § 14 Abs. 1), so ist in der Aufschrift ein Schließungs-\ndas bisherige Gericht und die bisherige Band- und Blatt-      vermerk unter Angabe des Grundes der Schließung ein-\nnummer anzugeben.                                             zutragen. In den Fällen der §§ 12 und 13 ist das neue\n(3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die Regi-    Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche Seiten\nsterakten und die sonstigen Schriftstücke abzugeben, die      des Registerblatts, soweit sie Eintragungen enthalten, rot\nsich auf die Registerblätter beziehen und bei den Akten       zu durchkreuzen.\naufbewahrt werden.\n§16\n§1~                                 Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffs-\n(1) Ist auf einem Registerblatt für Neueintragungen kein   register einzutragen:\nRaum mehr oder ist das Registerblatt unübersichtlich          1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und\ngeworden, so ist es umzuschreiben. Ein Registerblatt               Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nöti-\nkann umgeschrieben werden, wenn es durch die                       genfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeich-\nUmschreibung wesentlich vereinfacht wird; das gleiche              nende Merkmale;","3634                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossen-         men. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen~\nschaften und anderen juristischen Personen die Firma      Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteilig-\noder der Name und der Sitz.                               ten eingereichten_ Schrift sollen in dem Vermerk angege-\nben werden.\n(5) In die Abschriften aus dem Register sind die geröte-\nDritter Abschnitt                      ten Eintr:agungen nur dann aufzunehmen, wenn dies\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                  beantragt oder den Umständen nach angemessen ist oder\nsoweit die Abschrift durch Ablichtung hergestellt wird.\n§17\nAnmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der                                         §23\nForm der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen            Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu ertei-\nund nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem      len, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Ein-\nAmtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.               tragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte\nEintragung nicht erfolgt ist.\n§18\nEintragungen in das Register sollen regelmäßig im                                         §24\nWortlaut verfügt werden.                                         Bescheinigungen und Zeugnisse sin~ unter Angabe des\nOrtes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel\n§19                             oder Stempel des Registergerichts zu versehen.\nBei der Bekanntmachung von Eintragungen in das\nSchiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die\nEintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unterschrei-                               Vierter Abschnitt\nben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzu-                      Das Seeschiffsregister\nweisen, daß auf die Bekanntmachung verzichtet werden\nkann.                                                                                        §25\n§20                                (1) Für die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das\nDie Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregi-   Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1\nsters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen ding-    beigefügt ist.\nlich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntma-            (2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit\nchung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend.         herausnehmbaren Einlegebogen geführt, kann von der\nDruckanordnung des Musters insoweit abgewichen wer-\n§21                             den, als die Abweichung zur Erleichterung des Eintra-\nDer Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt          gungsverfahrens zweckmäßig ist.\nwird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung\nnicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.                                                 §26\nIn der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer\n§22                             des Registerblatts anzugeben.\n(1) Einfache Abschriften sind mit der Angabe des Tages\nihrer Fertigstellung abzuschließen. Sie sind nicht zu unter-                                 §27\nzeichnen.                                                        (1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:\n(2) Eine Abschrift wird in der Weise beglaubigt, daß         1. in Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Eintra-\nunter die Abschrift ein Vermerk gesetzt wird, der die Über-         gung; im Fall der Änderung der neue Name;\ne.instimmung mit der Hauptschrift bezeugt. In dem\n2. in Spalte 2: die !MO-Nummer und das Untersehei-\nBeglaubigungsvermerk müssen Ort und Tag der Ausstel-\n- dungssignal, soweit ein solches nach § 31 Abs. 1\nlung angegeben werden; er muß unterschrieben und mit\nund 2 zugeteilt wird oder in den Fällen des § 31 Abs. 2\nSiegel oder Stempel versehen werden.\nNr. 1 von der zuständigen Verwaltungsbehörde zuge-\n(3) Soll die Abschrift eines Teils eines Registerblatts          teilt worden ist;\nerteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen       3. in Spalte 3: die Gattung des Schiffs auf Grund des\naufzunehmen, die den Gegenstand betreffen, auf den sich             Meßbriefs mit der üblichen Bezeichnung und der\ndie Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungsvermerk            Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die\nist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß wei-              neue Gattung;\ntere ihn betreffende Eintragungen in dem Register nicht\nenthalten sind. Ein abgekürzter Auszug aus dem Inhalt des       4. in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und\nRegisters darf nicht erteilt werden.                                die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies\njedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzu-\n(4) Werden beglaubigte Abschriften aus den Register-             stellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache\nakten beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk                nicht festgestellt ist;\nersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift,\n5. in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung der\neine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfer-\nneue Heimathafen;\ntigung ist; ist sie eine beglaubigte Abschrift oder eine Aus-\nfertigung, so ist der Beglaubigungsvermerk oder der Aus-       6. in Spalte 6: nach näherer Maßgabe des Satzes 2 die\nfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzuneh-           Ergebnisse der amtlichen Vermessung einschließlich","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 19941                             3635\nder Hauptabmessungen, soweit sie dem gültigen          5. in Spalte 5:\nMeßbrief zu entnehmen sind, die Angabe des Tages           a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des\nder Ausstellung des Meßbriefs sowie der Behörde, die            Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage\nihn ausgestellt hat, etwa eingetretene Veränderungen            der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung\nund die Maschinenleistung;                                      der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein,\n7. in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs; die              Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der\nLöschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe                zuständigen Behörde usw.);\nihres Grundes;                                             b) der Verzicht auf das Eigentum;\n8. in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die         c) die Übertragung einer Schiffspart;\nEintragung in Spalte 9 bezieht;                            d) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf\n9. in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 6           das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen\neingetragenen Tatsachen;                                        des Eigentümers in der Verfügung über das Eigen-\ntum;\n10. in Spalte 10: die das Flaggenrecht betreffenden Ein-\ntragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 4,       e) die Schutzvermerke(§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der\n§ 21 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung) und ein oder            Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum\nmehrere vom Eigentümer beauftragte Personen,                    beziehen;                   -\nsoweit ihre Bestellung Voraussetzung für die Berech-       f) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen\ntigung zur Führung der Bundesflagge ist.                         in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und\ndie Änderungen in der Person des Korrespondent-\nFür die Eintragungen in Spalte 6 gilt zusätzlich folgendes:\nreeders;\n1. Bei Eintragungen in Unterspalte 6c ist den einzutragen-       g) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,\nden Maßangaben die nach der Überschrift dieser                    Widersprüche, VerfügUngsbeschränkungen und\nSpalte jeweils maßgebliche Buchstabengruppe beizu-                Schutzvermerke.\nfügen.\n(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.\n2. Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzutragenden\nMaßangaben in dem Meßbrief nicht in Metern aus-\n§29\ngedrückt, so sind sie in der im Meßbrief angegebenen\nMaßeinheit einzutragen.                                     (1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:\n3. In den Fällen des§ 11 Abs. 2 der Schiffsregisterord-      1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den\nnung sind die Ergebnisse der im Ausland vorgenom-            Spalten 2 und 3;\nmenen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus           2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;\nder sie entnommen sind, einzutragen; hierbei sind die        bei Eintragung eines Nießbrauchs oder eines Pfand-\nBezeichnung der Urkunde und die Behörde anzuge-              rechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich\nben, die diese Urkunde ausgestellt hat.                      zu ziehen;\n(2) Die erste Eintragung sowie die Löschung sind in       3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts, bei\nSpalte 7, Veränderungen in Spalte 9, die das Flaggenrecht        Eintragung einer Schiffshypothek oder eines Pfand-\nbetreffenden Eintragungen in Spalte 10 zu unterschreiben.        rechts an einer Schiffspart unter Angabe des Betrags in\nBuchstaben; die Eintragung eines Pfandrechts an einer\nSchiffspart hat mit den Worten \"Pfandrecht an der\n§28                                Schiffspart\" zu beginnen und die Angabe der belaste-\n(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:                ten Schiffspart zu enthalten;\n1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in        4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-\nSpalte2;                                                     rung betroffenen Eintragung;\n2. in Spalte 2:                                              5. in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag\nder Schiffshypothek in Ziffern; bei Änderung des\na) der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen\nNießbrauchs oder des Pfandrechts an einer Schiffspart\nMitreeder, bei einer offenen Handelsgesellschaft\nist ein waagerechter Strich zu ziehen;\ndie sämtlichen Gesellschafter, bei einer Komman-\nditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft    6. in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1\nauf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden          bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkun-\nGesellschafter;                                         gen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht,\nund zwar auch dann, wenn die Beschränkung zugleich\nb) bei mehreren Eigentümern die in§ 51 der Schiffs-          mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;\nregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;\n7. in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des\nc) bei einer Reederei der Korrespondentreeder;               von der Löschung betroffenen Rechts;\n3. in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen    8. in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen Rechte,\nMitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei          bei Löschungen einer Schiffshypothek oder eines\nbesteht, ist ein waagerechter Strich zu ziehen;              Pfandrechtes an einer Schiffspart unter Angabe des\n4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den        gelöschten Betrages in Buchstaben.\nSpalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5       Wird nur ein Teil einer Schiffshypothek gelöscht, so ist\ngehört; -                                                in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzu-","3636                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nschreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teil-                              Fünfter Abschnitt\nbetrag, so ist der gelöschte Teilbetrag auch in Spalte 5\nvon dem Teilbetrag abzuschreiben.\nDas Binnenschiffsregister\n(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts (§ 931                                    §32\nder Zivilprozeßordnung) gilt Absatz 1 entsprechend.\nFür die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das\n(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek     Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2\noder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen,               beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.\n1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines solchen\nRechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,                                                 §33\n2. in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.                      In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer\nBei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte        des Registerblatts anzugeben.\nder Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies\ngilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung han-                                     §34\ndelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts\nsichert.                                                         (1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:\n1. in Spalte 1 : derName des Schiffs, sofern es einen führt,\n(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines\ndie Nummer oder andere behördlich vorgeschriebene\nSchutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.\nMerkzeichen\\ im Fall der Änderung die neue Bezeich-\n(5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3,       nung;\nEintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und            2. in Spalte 2: die Gattung des Schiffs auf Grund der\nEintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu                 Schiffspapiere (Eichschein, Klassifikationsattest usw.)\nunterschreiben.                                                    mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff\ndes Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung;\n§30\n(weggefallen)\n3. in Spalte 3: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und\ndie Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch\nnicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen\n§31\nist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht\n(1) Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm           festgestellt ist;\nvom Bundesminister für Verkehr oder einer von diesem\nbestimmten Stelle zum Zwecke der Zuteilung an einzutra-\n4. in Spalte 4: der Heimatort; im Fall der Änderung der\nneue Heimatort;\ngende Seeschiffe (§ 16 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung)\nzur Verfügung gestellten Unterscheidungssignale in             5. in Spalte 5: wenn das Schiff zur Beförderung von\nalphabetischer Reihenfolge. In dieser Reihenfolge teilt es         Gütern bestimmt ist, die größte Tragfähigkeit in Ton-\ndie einzelnen Unterscheidungssignale den Schiffen zu.              nen, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei\nDie Zuteilung ist unter Angabe des Namens und der Gat-             größter Eintauchung in Kubikmetern, gegebenenfalls\ntung des Schiffs sowie des Namens und Wohnorts des                 die Maschinenleistung in Kilowatt (kW) oder PS, unter\nEigentümers in dem Verzeichnis zu vermerken.                       Angabe des Eichscheins oder einer anderen nach § 13\nAbs. 1 der Schiffsregisterordnung zulässigen Urkunde\n(2) Ein Unterscheidungssignal ist nicht zuzuteilen für          (Tag der Ausstellung, ausstellende Behörde) oder son-\n1. Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des              stiger Bescheinigungen der zuständigen Behörden\nBundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder einer            oder des Erbauers, ferner etwa eingetretene Verände-\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit          rungen;\nSitz im Bundesgebiet (§ 4 des Flaggenrechtsgesetzes),     6. in Spalte 6: der Tag der Eintragung des Schiffs;\n2. Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen             7. in Spalte 7: die Nummer der Spalte, auf die sich die Ein-\nden äußersten Punkten des Vorstevens und des Hin-             tragung in Spalte 8 bezieht;\nterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, sofern sie keine\nTelegraphiefunk- oder Sprechfunkanlage an Bord            8. in Spalte 8: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 5\nhaben, auch wenn Schiffe dieser Art im Schiffsregister        eingetragenen Tatsachen;\neingetragen werden.                                      9. in Spalte 9: die Löschung der Eintragung des Schiffs\n(3) Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterschei-          unter Angabe ihres Grundes, in den Fällen des§ 20\ndungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Führung           Abs. 4 und des§ 21 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der\ndes Registerblatts auf ein anderes Registergericht über-           Schiffsregisterordnung der Vermerk, daß das Schiff\nseinen Heimatort im Ausland hat.\ngeht. Ist das Unterscheidungssignal frei geworden, so\nkann es nur von dem Registergericht, dem es zugewiesen           (2) Die erste Eintragung ist in Spalte 6, Veränderungen\nist, erneut zugeteilt werden.                                 sind in Spalte 8, Eintragungen nach Absatz 1 Nr. 9 in\n(4) Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies       Spalte 9 zu unterschreiben.\nin dem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter\nAngabe des Grundes zu vermerken. Ein frei gewordenes                                        §35\nUnterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt werden,\nnachdem sämtliche dem Registergericht zugewiesenen               (1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:\nUnterscheidungssignale zugeteilt worden sind; Absatz 1         1. in Spalte 1 : die laufende Nummer der Eintragung in\nSatz 2 gilt sinngemäß.                                             Spalte2;","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                                3637\n2. in Spalte 2:                                                                            §38\na) der Eigentümer des Schiffs .oder die Miteigentümer;       (1) Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen (§ 27\nb) bei mehreren Eigentümern die in§ 51 der Schiffs-\nAbs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links\nneben dem für die Eintragung der amtlichen Vermessung\nregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;\nbestimmten Platz im Schiffszertifikat einzutragen.\n3. in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe\nder den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile          (2) Verfügungsbeschränkungen, Vonnerkungen und\nin Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waage-   Widersprüche, die zur Zeit der Erteilung des Schiffszertifi-\nrechter Strich zu ziehen;                                 kats in der zweiten Abteilung des Schiffsregisters einge-\ntragen sind, sind auf der Seite des Schiffszertifikats zu ver-\n4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den\nmerken, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu\nSpalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5\ndieser Verordnung entspricht. Eintragungen von Schiffs-\ngehört;\nhypotheken oder eines Nießbrauchs sind auf der Seite\n5. in Spalte 5:                                              des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 4 des\na) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des    Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung ent-\nErwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage       spricht. Die Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem\nder Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);       Stempel des Registergerichts zu versehen.\nb) der Verzicht auf das Eigentum;\n§39\nc) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf\ndas Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen              Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Aus-\ndes Eigentümers in der Verfügung über das Eigen-     stellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie das\ntum;                                                 Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf der\nSeite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 3\nd) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der      des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung ent-\nSchiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum   spricht; wenn sie Schiffshypotheken oder einen Nieß-\nbeziehen;                                            brauch betreffen, sind sie gemäß der Eintragung im\ne) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen        Schiffsregister auf der Seite des Schiffszertifikats zu ver-\nin Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;             merken, die der Seite 4 des Musters in der Anlage 4 zu\ndieser Verordnung entspricht. Ein späterer Vermerk ist\nf) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,\nunmittelbar hinter dem vorhergehenden einzutragen. Die\nWidersprüche, Verfügungsbeschränkungen und\nVermerke sind zu unterschreiben und mit dem Stempel\nSchutzvermerke.\ndes Registergerichts zu versehen.\n(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.\n§40\n§36                                 (1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das\nSchiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder\nFür Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vor-\nwenn der Eigentümer es beantragt.\nschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffs-\nhypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch                (2) In das neue Schiffszertifikat sind nur die zur Zeit sei-\nbetreffen.                                                   ner Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsregister\naufzunehmen.\n(3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhan-\nSechster Abschnitt\nden gekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausferti-\nDas Schiff betreffende Urkunden                  gungsvermerk anzugeben.\n§37                                                           §41\n(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher     (1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregi-\nSprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das            sterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu\ndieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt ist.                machen, wenn ein neues. Schiffszertifikat ausgestellt ist.\nIn diesem Fall ist die Ausstellung des neuen Zertifikats\n(2) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die  zuvor auf ihm zu vermerken.\namtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die\nEintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen              (2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar ge-\n(§ 60 der Schiffsregisterordnung), daß die vorgesehenen       macht, daß es mit Einschnitten versehen und seine Vor-\nZeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der ent-         derseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten\nsprechend überschriebenen Spalten des Registerblatts          zu verwahren.\nwiedergeben.\n§42\n{3) Das Schiffszertifikat ist zu unterschreiben und mit\ndem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist              (1) Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifi-\ndem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung aus-               kat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer\nzuhändigen.                                                   Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als\nAnläge 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung sind die amt-\n(4) Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat        lich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Der Auszug\nverwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel mitein-        ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registerge-\nander zu verbinden.                                           richts zu versehen.","3638                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) In dem Auszug werden Veränderungen der Eintra-                                      §50\ngungen im Schiffsregister nicht vermerkt. Wird der Inhalt\nIn der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer\ndes Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat das ·\ndes Registerblatts anzugeben.\nRegistergericht den Auszug unbrauchbar zu machen und\neinen neuen, den veränderten Eintragungen im Schiffsre-\n§51\ngister entsprechenden Auszug zu erteilen.    ·\n(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:\n(3) Im übrigen gelten für den Auszug § 37 Abs. 2 Satz 2,\n§ 40 Abs. 3 und § 41 entsprechend.                           1. in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige\nBezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen\nSchiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue\n§43                                 Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue\nIst außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte          Gattung;\nAuszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht ein-    2. in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das\nzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden,         Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort\nwenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.             oder die neue Schiffswerft;\n3. in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der\n§44                                 Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;\nFür den Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das die-    4. in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbau-\nser Verordnung als Anlage 6 beigefügt ist. Im übrigen gel-      werks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2\nten die §§ 37 bis 41 entsprechend.                              eingetragenen Tatsachen;\n5. in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des Schiffs-\n§45                                 bauwerks unter Angabe ihres Grundes.\n(1) Das Registergericht hat auf den Meßbriefen, Eich-        (2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in\nscheinen oder den sonst nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregi-    Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.\nsterordnung in Betracht kommenden Urkunden die Eintra-\ngung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In                                  §52\ndem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts und das         (1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:\nDatum der Eintragung, ferner bei Seeschiffen das Unter-\nscheidungssignal und der Heimathafen, bei Binnenschif-       1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in\nfen der Heimatort anzugeben. Der Vermerk ist zu unter-          Spalte2;\nschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu        2. in Spalte 2:\nversehen.\na) der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Mit-\n(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen,                  eigentümer, im Fall des § 509 des Handelsgesetz-\nwenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist.                   buchs (Baureederei) die sämtlichen Mitreeder,\ngegebenenfalls der Korrespondentreeder;\nb) bei mehreren Eigentümern die in den §§ 51, 74\nSiebenter Abschnitt                               der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen An-\ngaben;\nDas Schiffsbauregister\n3. in Spalte 3:\n§46                                 a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die\nFür die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregi-                Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffs-\nsters gelten die§§ 1 bis 24 entsprechend.                            werft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2\nder Schiffsregisterordnung genannten Urkunde,\nbei Eigentumsänderungen die Grundlage der Ein-\n§47                                      tragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);\nDas Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem            b) der Verzicht auf das Eigentum;\nRegistergericht von der Eintragung des Schiffs in das\nc) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf\nSchiffsregister nach § 16 Abs. 3 der Schiffsregisterord-\ndas Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen\nnung Mitteilung gemacht wird.\ndes Eigentümers in der Verfügung über das Eigen-\ntum;\n§48                                 d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs.1\nNach der Schließung des Registerblatts hat das Regi-             der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigen-\nstergericht die Registerakten dem für die Eintragung des             tum beziehen;\nSchiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu       e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen\nübersenden.                                                          in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;\n§49                                 f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,\nWidersprüche, Verfügungsbeschränkungen und\nFür das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend,              Schutzvermerke.\ndas dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                      (2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                             3639\n§53                                 werft oder über die in § 69 Abs. 2 der Schiffsregister-\n(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:                 ordnung genannte Urkunde in der zweiten Abteilung in\nSpalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigen-\n1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den        tums einzutra9.en.\nSpalten 2 und 3;\n2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;\nAchter Abschnitt\n3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter\nAngabe des Betrages in Buchstaben;                                     Maschinell geführte Register\n4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-\nUnterabschnitt 1\nrung betroffenen Eintragung;\nMaschinell geführte\n5. in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen\nRegister und ihre Anlegung\nRechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten\nin der Verfügung über das Recht, und zwar auch dann,\nwenn die Beschränkung zugleich mit der Eintragung                                     §55\ndes Rechts eingetragen wird;                               Für maschinell geführte Register gelten der Erste bis\n6. in Spalte 6: die laufende Nummer der von der               Siebente Abschnitt, soweit im folgenden nichts Abwei-\nLöschung betroffenen Eintragung;                         chendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung von\nRegistern umfaßt auch die maschinelle Führung des Ver-\n7. in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 ein-  zeichnisses nach § 31 und anderer für die Führung der\ngetragenen Schiffshypotheken unter Angabe des            Register erforderlicher Verzeichnisse.\ngelöschten Betrages; wird nur ein Teil gelöscht, so ist\nin Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzu-\nschreiben.                                                                           §56\nBei maschinell geführten Registern ist der in den dafür\n(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt\nbestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer\nAbsatz 1 entsprechend.\nunverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des\n(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek     Registerblatts(§ 3) das Register. Die Bestimmung des\nbezieht, wird eingetragen:                                    Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der\nzuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu\n1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffs-        dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicher-\nhypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3;                 zustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht\n2. in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5.                  verändert werden.\nBei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte\n§57\nder Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies\ngilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung han-         Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß auf\ndelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts           dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht\nsichert.                                                      werden können, wie es den durch diese Verordnung vor-\ngeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften,\n(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines       die Registerbände voraussetzen, sind nicht anzuwenden.\nSchutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.\n(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind                                       §58\nin Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in\nFür die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre\nSpalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in\nSicherung gelten die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nSpalte 7 zu unterschreiben.\nder Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grund-\nbuchverfügung sinngemäß.\n§54\nAuf im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimm-                                   §59\ndocks sind die Vorschriften in den §§ 46 und 49 bis 53\nmit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:             (1) Das Registerblatt kann auch umgeschrieben werden,\nwenn es maschinell geführt werden soll. Für die Durch-\n1. Die Fertigstellung des Schwimmdocks (§ 73a der             führung gilt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu überneh-\nSchiffsregisterordnung) und die Angabe, daß es sich       menden Angaben des umzuschreibenden Registerblatts\num ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt (§ 73b        gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbin-\nder Schiffsregisterordnung), sind in der ersten Abtei-    dung mit § 128 der Grundbuchordnung in den für das\nlung in Spalte 1 einzutragen.                             neue Registerblatt bestimmten Datenspeicher durch\n2. Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2        Übertragung in elektronische Zeichen aufzunehmen sind.\neinzutragen; hierbei ist in der Eintragung kenntlich zu\n(2) Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des\nmachen, daß es sich um den Lageort handelt.\nAbsatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung\n3. Im Fall des § 73b der Schiffsregisterordnung ist bei       zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2 und\nder ersten Eintragung des Schwimmdocks anstelle           ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinngemäß. Das\nder in § 52 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a vorgesehenen         neugefaßte Blatt erhält keine neue Nummer. Für die\nAngaben über den Eigentümer als Inhaber der Schiffs-      Umstellung gilt§ 70 der Grundbuchverfügung sinngemäß.","3640                                     - Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach § 13    desregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustiz-\nAbs. 2 Satz ·1 der in § 71 der Grundbuchverfügung für die       verwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 93\nUmschreibung, die Neufassung oder die Umsteffung                Satz 1 der Schiffsregisterordnung In Verbindung mit § 126\njeweils bestimmte Freigabevermerk zu setzen. § 15 gilt mit      Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung oder durch geson-\nder Maßgabe, daß als Grund der Schließung die Fort-             derte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem\nführung auf EDV anzugeben ist.                                  maschinell geführten Register die Eintragung von dem\n(4) Für die Umschreibung des maschinell geführten            Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der\nRegisters gilt § 13 sinngemäß. Der Inhalt der geschlosse-       für die Führung des Registers zuständigen Person veran-\nnen Blätter. soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar         laßt wird.\nbleiben.                                                           (2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre\n(5) Die geschlossenen Registerblätter können als Wie-        Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in\ndergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträ-         den Datenspeicher(§ 56) ist zu verifizieren.\ngern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die\nWiedergabe oder die Daten innerhalb angemessen~r Zeit                                        §62\nlesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwal-              Bei dem maschinell geführten Register soll eine Ein-\ntungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanord-             tragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des\nnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung           Registers zuständige Person oder, in den Fällen des § 61\nund die Einzelheiten der Durchführung.                          Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nder Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt\n§60                               und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische\n(1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz         Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten\noder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wie-       automatisierten kryptographischen Verfahren textabhän-\ndergegeben werden, so ist es wiederherzustellen. Sein           gig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die\nInhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterta-        unterschriebene Eintragung und die elektronische Unter-\ngen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im übrigen die     schrift werden Bestandteil des maschinell geführten Regi-\nnach § 92 der Schiffsregisterordnung erlassene Rechts-          sters. Die elektronische Unterschrift soll durch die zustän-\nverordnung. Soweit diese nicht erlassen ist, gilt die Ver-      dige Stelle überprüft werden können.\nordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder\nabhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in                                              §63\nihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer             Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung\n315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung sinn-            bestimmt sich im übrigen nach dem Vierten, Fünften und\ngemäß.                                                          Siebenten Abschnitt. Soweit nach dieser Verordnung\n(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell          Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche Kenn-\ngeführte Register vorübergehend nicht möglich, so kön-          zeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in\nnen auf Anordnung der Leitung des Registergerichts Ein-         dem maschinell geführten Register schwarz dargestellt\ntragungen in einem Ersatzregister vorgenommen werden.           werden.\n§ 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. Für\ndie Führung des Ersatzregisters gelten die Bestimmungen\ndieser Verordnung. Der in der Aufschrift anzubringende                                 Unterabschnitt 3\nVermerk lautet: ,,Dieses Blatt ist als Ersatzregister an die\nStelle des maschinell geführten Blattes ... getreten. Einge-                  Einsicht in maschinell geführte\ntragen am ... \".                                                             Register und Abschriften hieraus\n(3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell\ngeführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich                                      §64\nund können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der                 Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die\nSchiffsregisterordung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der        Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsre-\nGrundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederherge-          gisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts\nstellt werden, so kann eine auf Grund jener Vorschriften        entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes\nerlassene Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung               bestimmt ist.\naufgehoben und die Führung des Registers in Papierform\nbestimmt werden.                                                                             §65\n(1) Der Ausdruck aus maschinell geführten Registern ist\nmit der Aufschrift ,,Ausdruck\" und dem Hinweis auf das\nUnterabschnitt 2                          Datum des Abrufs der Registerdaten zu versehen. Der\nAusdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch über-\nEintragungen in                          mittelt werden.\nmaschinell geführte Register\n(2) In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 3 ist die Beglaubi-\ngung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck verfügt\n§61                              wird, der die Aufschrift ,,Amtlicher Ausdruck\", den Ver-\n(1) Die Eintragung in maschinell geführte Register wird      merk „beglaubigt\" mit dem Namen der Person, die den\nabweichend von § 2 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung           Ausdruck veranlaßt hat, trägt und gesiegelt ist. Anstelle\nvon der für die Führung des maschinell geführten Regi-         der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein\nsters zuständigen Person veranlaßt. Einer besonderen           Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufge-\nVerfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht. Die Lan-      druckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                           3641\n\"Amtlicher Ausdruck\" und der Vermerk \"Dieser Ausdruck        Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig,\nwird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte           wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren.\nAbschrift\" aufgedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2     Die Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von\ngilt nicht.                                                  Abschriften mit ein.\n(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck\nkann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er\nwiedergibt.                                                                       Unterabschnitt 4\nAutomatisierter Abruf von Daten\n§66\n(1) Bei maschinell geführten Registern sind das Schiffs-\n§68\nzertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und der\nSchiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der             Die Gewährung des Abrufs von Daten im automa-\nSeite 2 der Muster der Anlagen 4, 5 und 6 ist jeweils der    tisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterord-\nVermerk aufzudrucken: \"Diese Urkunde ist maschinell          nung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung\nhergestellt und ohne Unterschrift wirksam.\" Anstelle         berechtigt zuf Einsichtnahme in das Register in dem\ndes von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel           durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang\nmaschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.         sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts.\nIm Verkehr mit dem Ausland könnnen maschinell her-           Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich.\ngestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrie-\nben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in\n§69\nSatz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durch-\nzustreichen.                                                    (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-\nrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden,\n(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszer-   dem Bundesamt für S~schiffahrt und Hydrographie und\ntifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Über-    der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsverein-\nschrift „Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat\".        barung. Sie kann allgemein auch dem Germanischen\n(3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus meh-  Lloyd und, für die in § 93 der Schiffsregisterordnung in\nreren Bögen, so ist§ 37 Abs. 4 nicht anzuwenden. Auf         Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung\njedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf den     bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kredit-\nfolgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzugeben, zu        instituten durch die Landesjustizverwaltung genehmigt\nwelcher die weiteren Bogen gehören.                          werden, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag\ngeschlossen wird.\n(4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderungen\noder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte Urkunde ein-     (2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.\nzuziehen und unbrauchbar zu machen. An ihrer Stelle wird     Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betref-\neine vollständige neue Urkunde erteilt. Dies gilt auch,      fende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung nach\nwenn die erteilte Urkunde nicht aus dem maschinell           § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der Schiffs-\ngeführten Register erteilt worden ist.                       registerordnung kann die Zuständigkeit abweichend\ngeregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen\ndas Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszu-\n§67                           stellungsgesetz des das Register führenden Landes ent-\nsprechend.\n(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffen-\nden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht neh-      (3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag\nmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt       hin auch für die Registergerichte des Landes erteilt wer-\nselbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch         den, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür\nsichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 8 der          gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall das\nSchiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Ver-     Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der\nordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und     Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2\nVeränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen          Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung beson-\nwerden können.                                               ders festzustellen.\n(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann       (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die\nauch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden.          genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Registern\nzu befürchten, kann in den FäJlen des Absatzes 3 Satz 1\n(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch          die Genehmigung für einzelne Registergerichte auch\ndurch ein anderes als das Registergericht bewilligt          durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt\nund gewährt werden, welches das Registerblatt führt.         werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmi-\nDie für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind          gung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unver-\nbesonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den             züglich mitzuteilen.\nmaschinell geführten Registerblättern des anderen\nRegistergerichts nur· haben, wenn sie eine von dem oas\n§70\nRegisterblatt führenden Registergericht vergebene\nKennung (§ 62 Satz 2 Halbsatz 1) verwenden, die                 Im übrigen gelten die §§ 82 bis 85 der Grundbuch-\nihnen von der . Leitung ihres Registergerichts zugeteilt     verfügung und die Verordnung über Grundbuchabruf-\nwird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die         verfahrengebühren sinngemäß.","3642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nUnterabschnitt 5                        wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit\nStempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus den\nZUsammenarbeit\nAnlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ergibt.\nmit Behörden der Seeschiffahrt\n(2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist auch für\ndie erstmalige Zuteilung einer IMO-Nummer anzuwenden.\n§ 71\nDie IMO-Nummer ist auf den bestehenden Blättern an den\n(1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummem, Meßdaten           seit Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungs-\nund Angaben zum Flaggenführungsrecht kann das Regi-           gesetzes vorgesehenen Stellen hinzuzusetzen. Vorhan-\nstergericht von dem Bundesamt für Seeschiffahrt und           dene Vordrucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften\nHydrographie anfordern, soweit die Daten dort maschinell      entsprechen, können nach Maßgab~ des Satzes 2 weiter\ngeführt werden.                              ·                verwendet werden.\n(2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dürfen        (3) Entspricht ein Registerblatt nicht§ 27 Abs. 1 Nr. 6 in\ndas Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und          der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung, so kann\ndie See-Berufsgenossenschaft für ihre Aufgaben notwen-        es bei der nächsten Eintragung entsprechend ergänzt\ndige Angaben aus der ersten bis dritten Abteilung anfor-      werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und § 53 Abs. 1 Nr. 7 in der\ndern, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung sind nur\n(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf       bei Löschungen nach diesem Datum zu berücksichtigen.\nkeiner beSonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf          Vorhandene Vordrucke, die nicht der von dem 1. Novem-\nErsuchen der berechtigten Stellen übermittelt das Regi-       ber 1994 an geltenden Fassung der Anlagen 4 und 5 ent-\nstergericht ihnen die erforderlichen Daten aus dem Regi-      sprechen, können weiterverwendet werden, wenn sie der\nster. Die Daten können auch im automatisierten Verfahren      bis dahin geltenden Fassung dieser Anlagen entsprechen\nübermittelt werden.                                           und der Antragsteller auf die englische Übersetzung\nverzichtet.\n§75\nUnterabschnitt 6\n(1) In den nicht geschlossenen Registerblättern von Bin-\nDatenverarbeitung im Auftrag,\nnenschiffen sind die vorgedruckten Teile der ersten Abtei-\nergänzende Vorschriften des Landesrechts\nlung, Spalte 5, handschriftlich, mit Maschinenschrift oder\nmit Stempel auf den Stand zu bringen, der sich aus der\n§72                               Anlage 2 zu dieser Verordnung ergibt, wenn die erste Ein-\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die          tragung in der ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des\nVerarbeitung von Registerdaten durch eine andere Stelle       Schiffs aber nicht gelöscht werden soll. Die dem geänder-\nim Auftrag des Registergerichts sinngemäß. Hierbei soll       ten Vordruck entsprechenden Angaben über das Schiff\nsichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell     sind nachzutragen. Eintragungen, die durch die Änderung\ngeführte Register und die Auskunft hieraus nur erfolgt,       des Vordrucks gegenstandslos werden, sind rot zu unter-\nwenn sie von dem zuständigen Registergericht verfügt          streichen. Die Registergerichte fordern die als Eigentümer\nwurde oder nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in     Eingetragenen auf, die einzutragenden Tatsachen anzu-\nVerbindung mit § 133 der Grundbuchordnung und nach            melden und gemäß § 13 der Schiffsregisterordnung\nden Unterabschnitten 4 und 5 zulässig ist.                    glaubhaft zu machen oder nachzuweisen sowie den\nSchiffsbrief einzureichen.\n§73                                  (2) Nicht geschlossene Registerblätter von Seeschiffen,\nAusführungsvorschriften                      die nicht seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen worden\nsind, sind auf den Stand zu bringen, der sich aus der bis\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch             zum 17. Juli 1982 geltenden Fassung der Anlage 1 zu die-\nRechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten        ser Verordnung ergibt, wenn die erste Eintragung in der\nRegisters einschließlich seiner Freigabe ganz oder teil-      ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des Schiffs aber\nweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu über-         nicht gelöscht werden soll. Dies gilt nicht, wenn eine\ntragen und in der Schiffsregisterordnung, im Siebenten        Änderung der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters,\nAbschnitt der Grundbuchordnung oder in dieser Verord-         Spalte 6d, in Betracht kommt, die LAnge über alles jedoch\nnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens      der gültigen Urkunde über die Vermessung nicht entnom-\nnach diesem Abschnitt zu regeln, soweit dies nicht durch      men werden kann. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend;\nVerwaltungsvorschriften nach § 93 Satz 1 der Schiffsregi-     im Falle des Absatzes 1 Satz 4 sind die als Eigentümer Ein-\nsterordnung In Verbindung mit § 134 Satz 2 der Grund-         getragenen aufzufordern, das Schiffszertifikat und einen\nbuchordnung geschieht. Sie können diese Ermächtigung          etwa erteilten beglaubigten Auszug aus dem Schiffszerti-\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.                  fikat einzureichen.\n(3) In den nicht geschlossenen Registerblättern von\nSeeschiffen, die seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen\nNeunter Abschnitt                         worden sind, sind die neuen Angaben über die Ergebnisse\nder amtlichen Vermessung nachzutragen, wenn der\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nEigentümer sie anmeldet. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe\nentsprechend, daß die vorgedruckten Teile der ersten\n§74                               Abteilung, Spalten 6 bis 1O, handschriftlich, mit Maschi-\n(1) Für neu anzulegende Registerblätter können die vor-    nenschrift oder mit Stempel auf den Stand zu bringen\nhandenen Vordrucke, soweit sie der Schiffsregisterverfü-      sind, der sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung\ngung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet werden,          ergibt.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                                3643\n(4) Im übrigen sind Änderungen des Vordrucks nicht        Spalte 9, und auf der Seite des Schiffszertifikats, die der\ngeschlossener Registerblätter mit Rücksicht auf die seit      Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung\ndem 18. Juli 1982 geltende Fassung der Anlagen 1 bis 3 zu    entspricht, ist zu vermerken, daß das bisherige Unter-\ndieser Verordnung nicht geboten.                             scheidungssignal weggefallen ist. Wird der Vermerk nach\nAbsatz 1 gelöscht, so ist dem Seeschiff ein neues Unter-\n§76                             scheidungssignal zuzuteilen. Das neue Unterscheidungs-\nsignal ist an derselben Stelle zu vermerken wie die\nDie vorhandenen Vordrucke für das Schiffszertifikat,\nLöschung des Vermerks nach den Absätzen 1 und 2.\nden beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat und\nden Schiffsbrief können, soweit sie der Schiffsregisterver-    . (4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für See-\nfügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet wer-          schiffe im Sinne des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung\nden, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder     von Vorschriften über das Schiffsregister, die einem deut-\nmit Stempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus      schen Unternehmen zur Benutzung überlassen sind.\nden Anlagen 4 bis 6 zu dieser Verordnung ergibt.\n§79\n§77                                 Ist ein Schiff erneuert und daraufhin das Jahr und der\nWerden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß         Umfang der Erneuerung in die Klassifikationsurkunde ein-\n§ 56 1) Angaben im Schiffsregister nachgetragen, sind sie    getragen worden, so sind auf Antrag diese Eintragungen\nnach den §§ 39 und 44 Abs. 2 auf der Seite des Schiffs-      neben der Eintragung des Jahres des Stapellaufs im\nzertifikats oder Schiffsbriefs zu vermerken, die der Seite 3 Schiffsregister und im Schiffszertifikat oder im Schiffsbrief\nder Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser Verordnung       zu vermerken.\nentspricht. Handelt es sich um Angaben, die bereits in der                                 §80\nSchiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 vorgesehen\nwaren, sind insoweit deren §§ 57 und 58 mit der Maßgabe          (1) Diese Verordnung gilt, soweit in den folgenden\nanzuwenden, daß der abgetrennte Teil des ausgestellten       Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, auch\nSchiffszertifikats oder Schiffsbriefs durch den entspre-     in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nchenden Teil der Anlage 4 oder 6 ersetzt wird. Hierbei ist   Gebiet.\nder vorgedruckte Teil der Zeile 6 1d des Schiffszertifikats      (2) Die Schiffsregister und Schiffsbauregister sowie die\neines vor dem 18. Juli 1982 vermessenen Seeschiffs ent-      Registerakten sind an das nach den in Anlage I Kapitel III\nsprechend der Überschrift in der Spalte 6 d der ersten       Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages\nAbteilung des Seeschiffsregisters handschriftlich, mit       vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 953) aufge-\nMaschinenschrift oder mit Stempel zu ändern, wenn die        führten Maßgaben zur Schiffsregisterordnung zuständige\nLänge über alles nicht nachgetragen wurde (§ 56 Abs. 22)).   Amtsgericht Rostock (Stadt) oder Amtsgericht Magde-\nburg in Urschrift abzugeben.§ 12 Abs. 1 bis 5 ist auf die-\n§78                             sen Zuständigkeitswechsel nicht anzuwenden.\n(1) Der Vermerk nach Artikel 6 des Gesetzes zur Än-           (3) Auf den vor dem 31. Dezember 1991 angelegten\nderung von Vorschriften über das Schiffsregister vom         Registerblättern können auch nach diesem Tag neue Ein-\n26. Mai 1951 (BGBI. 1 S. 355) und die Löschung dieses        tragungen vorgenommen werden, wenn die Rechtsver-\nVermerks sind                                                hältnisse dadurch zutreffend wiedergegeben werden und\nkeine Verwirrung entsteht. Andernfalls ist das Register-\n1. bei eingetragenen Seeschiffen in der ersten Abteilung\nblatt anläßlich einer neuen Eintragung nach Maßgabe des\nSpalte 10 des Seeschiffsregisters,\n§ 13 umzuschreiben.\n2. bei eingetragenen Binnenschiffen in der ersten Abtei-\n(4) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für\nlung Spalte 9 des Binnenschiffsregisters,\nSchiffe, die am 3. Oktober 1990 im Schiffsregister einge-\n3. bei eingetragenen Schiffsbauwerken in der ersten          tragen waren, kann von den Mustern in den Anlagen zu\nAbteilung Spalte 5 des Schiffsbauregisters einzutragen   dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es erfor-\nund zu unterschreiben.                                   derlich ist, um den Inhalt eines noch fortgeführten Regi-\n(2) Der Vermerk und seine Löschung sind auf der Seite     sterblattes aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zutref-\ndes Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs zu vermerken,  fend wiederzugeben.\ndie der Seite 3 der Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser\nVerordnung entspricht, zu unterschreiben und mit dem                                       §81\nSiegel des Registergerichts zu versehen.                         (Satz 1: Inkrafttreten, Satz 2: Außerkrafttreten einer\n(3) Durch Eintragung des Vermerks im Seeschiffsregi-      anderen Vorschrift)\nster wird die Zuteilung des Unterscheidungssignals aufge-    Mit Ablauf des 31. Dezember 1995 tritt§ 61 Abs. 2 3) außer\nhoben. In der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters,      Kraft.\n1) Jetzt: § 75.\n2) Jetzt:§ 75 Abs. 2.                                         3) Jetzt:§ 80 Abs. 2.","Anlage1\n(zu§ 25)\n(Seite 1 -Aufschrift)\n1\nAmtsgericht\nSeeschiffsregister\nBand           Blatt Nr.\n(Selte2)                                                                                                                                              (Seite3)\nErste Abteilung\nDas Schiff\nTag der Eintragung         Veränderungen\na) !MO-Nummer                            Jahr des Stapel-                                                             Das Flaggenrecht\nGattung,                                                 des Schiffs,\nName          b) Untersehei-                            laufs, Bauort,      Heimathafen                         Zu                    betreffende        CD\nHauptbaustoff                                            Löschung der Ein-                                            C:\ndungssignal                            Schiffswerft                                          Spalte                Eintragungen        :::,\ntragung des Schiffs                                           a.\n(1)\n1                  2                   3                   4                  5                 7            8              9          10\n~(1)\n~\ng\n~\nc..\nErgebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern), Maschinenleistung                                                                          ll>\n=r\n6                                                                                                            call>\n:::,\naa) Tiefe, bb) Umfang in der                                                                                     (0\nlänge                  Breite        Außenfläche oder cc) Seiten-     Länge über alles                                                                 ....CO\nhöhe\na                    b                          C                         d\n'ft\n~\nBruttoraumgehalt in              Nettoraumgehalt in\nMeßbrief\nKubikmetern Registertonnen Kubikmetern Registertonnen\ne               f               a                h                        1\nBruttoraumzahl                  Nettoraumzahl\nMaschinenleistung\ni                              k\nm","(Seite4)                                                                                                                                                           (Seite5)\nzweite   Abteilung\nEigen   tümer\nLfd.                                                                                      Lfd.\nLau-                                                                                   Lau-                                         Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra-\nNr.       Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra-                                             Nr.\nfende       Eigentümer,     Schiffs-                                                   fende        Eigentümer,       Schiffs-\nder         gung, Eigentumsbeschränkungen,                                                der   gung, EigentumsbeSchränkungen,\nNum-    Korrespondentreeder parten                                                     Num-     Korresi:,ondentreeder parten\nSpal-                  Veränderungen                                                      Spal-           Veränderungen\nmer                                                                                    mer                                     te 1\nte 1\n1             2             3        4                         5                        1               2             3        4                  5\nz:,\n(X)\n--.J\n1\nCO\n~\n0.\n..,\n(T)\n)>\nC:\n\"'\nCO\n~\nC\"\n~\nCl\n0\n::::,\n:'\n(Seite6)                                                                                                                                                           (Seite 7)   0.\n(T)\nDritte Abteilung                                                                               ::::,\nSchiffshypotheken, Nießbrauch,          Pfandrechte an Schiffsparten                                                            .....\n~\n0\nVeränderungen                            Löschungen                   (T)\nN\nlau-                                                                                                                                                                         CD\nLfd.                                          Lfd.\nfende                                                                                                                                   Nr.\n3\nBetrag                          Inhalt der Eintragung                           Nr.                                                                                 C\"\nNum-                                                                                     der      Betrag                               der                                    ~\nmer                                                                                    Spal-                                         Spal-                                   .....\n(0\nte 1                                          te 1                                   (0\n~\n2                                       3                                     4         5                  6                7                8\nc,.,\ng\nUI","Anlage2\n(zu§ 32)\n(Seite 1 - Aufschrift)\n1\nAmtsgericht\nBinnenschiffsregister\nBand           Blatt Nr.\n(Seite2)                                                                                                                                                                        (Seite3)\nErste Abteilung                                                                          Zweite Abteilung\nDas Schiff                                                                               Eigentümer\nVeränderungen                                                   Lfd.\nJahrdes                                                           Lau-\nName, Nummer            Gattung,                                  Cl)                                                                       Nr.    Erwerbsgrund, Grundlage der Ein-\nStapellaufs,                  ~                                   fende                           An-\noder sonstige        Hauptbau-                  Heimatort                                                      Eigentümer                der   tragung, Eigentumsbeschränkungen,\nBauort,                      ~                                  Num-                           teile\nMerkzeichen            stoff                                  cn                                                                       Spal-             Veränderungen\nSchiffswerft                    :::,                                mer\nN                                                                         te 1                                           a:,\nC:\n1                 2            3            4           7                 8                   1             2               3      4                    5                       ::::,\niu,\nCO\nCD\nu,\ng\nTragfähigkeit,               Tag der Ein-                                                                                                                            ~\nWasserverdrängung,                tragung des                                                                                                                              c...\nD>\nSchiffs                                                                                                                               ::::,'\nMaschinenleistung\n5                           6\ncaD>\n::::,\nTragfähigkeit,                                                                                                                                                                          CO\nin t/Wasser-       Maschinen-                                                                                                                                                           ....CO\nEichschein\nverdrängung,          leistung                                         Löschung der Eintragung\ninm3                                                                   des Schiffs\n'ft\na                 b            C                                          9\n~\n(Seite4)                                                                                                                                                                       (Seite 5)\nDritte Abteilung\nSchiffshypo   theken, Nießbrauch\nVeränderungen                             Löschungen\nlau-                                                                                                Lfd.                                           Lfd.\nfende                                             Inhalt der Eintragung                               Nr.                                            Nr.\nBetrag\nNum-                                                                                                 der    Betrag                                  der\nmer                                                                                                 Spal                                          Spal-\nte 1                                           te 1\n2                                          3                                         4      5                    6                  7               8\n.,","Anlage3·                                    (Seite2)\n(zu§ 49)\nErste Abteilung\n(Seite 1 -Aufschrift)                                                           Das Schiffsbauwerk\nName,\nUrkunde über die          Tag der Eintragung       Löschung der\nNummer\nAmtsgericht        oder sonstige\nBauort,        Zulässigkeit der             des Schiffs-           Eintragung\nSchiffswerft        Bestellung der              bauwerks,             des Schiffs-\nSchiffsbauregister     Bezeichnung,\nSchiffshypothek            Veränderungen             bauwerks\nGattung\nBand     Blatt Nr. •\n1            2                     3                         4                     5\nz:,\nCD\n\" 1\n(Seite3) i\nZweite Abteilung\nEigentümer\n...i\n>\nC\nU)\nCC\nlau-                                                                                                  s»\nfende             Eigentümer,\nEigentumsnachweis, Grundlage der Ein-\ntragung, Eigentumsbeschränkungen,\n~\nNum-         Korrespondentreeder                                                                       g1\nVeränderungen\nmer                                                                                                 :,\n?\nQ.\n2                                                3                              CD\n:,\n.....\n!=>\na?\nN\nCD\n3\n(Seite4)                                                                                                [\n.....\nDritte Abteilung                                                CO\nCO\nSchiffshypotheken                                                 ~\nVeränderungen              Löschungen\nLau-\nfende                                             ~                         ~\nNum-\nBetrag       Inhalt der Eintragung   -0 ....                   -0\n. ...\nmer\n...  Cl)\nz• ::CO                   z:1\n-0    a.                  -0 !\n:J cn                     :J  Cl)\n1          2                     3                 4          5            6           7\ng","3648                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage4\n(zu§ 37)\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Gerrnany\n(Bundesadler)\nSchiffszertifikat\n(Ship Certificate)\nIn dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister\nist das Schiff                                                         -\n(Theship\nhas been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory\nprovisions by the Court of law the seal of which has been appended below;)\nauf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ................................................................\neingetragen wie folgt:\n(the entry, bearing the serial number .....................................................................................\nhas been effected on the strength of bona fide evidence and has the wording given here\nunder:)\n1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................\n(Name of ship)\n2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ....................................................................\n(IMO-Number and Distinctive number or letters)\n3. Gattung, Hauptbaustoff: .................................................................................................\n(Type and category of ship; main building material)\n4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .....................................................................\n(Year of launch; place of build; name of yard)                                                               •\n5. Heimathafen: ..................................................................................................................\n(Port of registry)\n6. 1.    Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):\nResults of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in metres~\na)    Länge: ····························································································'.··················\n(length)\nb)    Breite: ................................................................................................................\n(breadth)\nc)    aa) Tiefe: ...........................................................................................................\n(depth)\nbb) Umfang: .....................................................................................................\n(girth)\ncc) Seitenhöhe: ................................................................................................\n(moulded depth)\nd)    Länge über alles: ...............................................................................................\n(length overall)\nKubikmeter                                  Registertonnen\n(cubic metres)                               (registered tons)\ne, t) Bruttoraumgehalt: ............................................. .\n(gross tonnage)\ng, h) Nettoraumgehalt: .............................................. .\n(net tonnage)\ni)    Bruttoraumzahl: .................................................................................................\n(gross ton,nage)\nk)    Nettoraumzahl: ..................................................................................................\n(net tonnage)\n1)    Meßbrief: ...........................................................................................................\n(tonnage certificate)\nII. m)     Maschinenleistung: ...........................................................................................\n(engine output)","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 199_4                                                     3649\n(Seite2)\n7.                                               Eigentür.,er\n(owner)\nlaufende                   Eigentümer                      Schiffs-                   Erwerbsgrund\nNummer             Korrespondentreeder                    parten\nOegal ground\n(serial               (name of owner,                  (sharesin                    of acql1isition)\nnumber)               managing owner)                    theship)\nEs wird bezeugt, daß das Schiff\nnach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik\nDeutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines\ndeutschen Schiffes zustehen.\n(fhis is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship\nis entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes\nand privileges inherent in a German ship are lawfully due to her.)\nden ......................................... 19 ........ .\n(place of issue)                                    (date of issue)\n(SiegeQ                                           Amtsgericht\n(seal)                                           Oocal Court)\n(Seite3)\nZu Nummer                             Veränderungen, Eigentumsbeschränkungen\n(related serial number above)            (changes and amendments; encumbrances on ownershlp)\n(Seite4)\nSchiffshypotheken, Nießbrauch\n(hypotheques and mortgages; usufruct provisions)\nVeränderungen,\nlaufende Nummer . Betrag          Inhalt der Eintragung     zur laufenden Nummer                  Löschungen\n(serial number)    (amount)        (text of entry in      (related serial number          (~terations and can-\nthe shipping register)            opposite)                cellations of entries\nopposlte)","3650                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage5\n(zu §42)\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Gerrnany\n(Bundesadler)\nAmtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat\n(Officially authorized extract from the ship certiflcate)\ndes\n(of the)\ndeutschen ................................................................................................................. Schiffs\n(german)                                                                                                                      (ship)\nvon\n(from)\n(Seite2)\nIn dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister\nist das Schiff\n(Theship\nhas been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory\nprovisions by the Court of Law the seal of which has been appended below;)\nauf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ............................... eingetragen wie folgt:\n(the entry, bearing the serial number ............................... has been effected on the strength\nof bona fide evidence and has the wording given here under.)\n1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................\n(Name of ship)\n2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal: ....................................................................\n{IMO-Number and Distinctive number or letters)\n3. Gattung, Hauptbaustoff: .................................................................................................\n(Type and category of ship; main building material)\n4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .....................................................................\n{Year of launch; place of build; name ~f yard)\n5. Heimathafen: ...................................................................................................................\n{Port of registry)\n6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):\n(Results of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in\nmetres):\na)    Länge: ...............................................................................................................\n{length)\nb)    Breite· ................................................................................................................\n(breadth)\nc)    aa) Tiefe: ...........................................................................................................\n(depth)\nbb) Umfang: .....................................................................................................\n(girth)\ncc) Seitenhöhe: ................................................................................................\n{moulded depth)\nd)    Länge über alles: ...............................................................................................\n{length overall)","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                                                                 3651\nKubikmeter                                  Registertonnen\n(cubic metres)                               (registered tons)\ne, f) Bruttoraumgehalt: ............................................ .\n(gross tonnage)\ng, h) Nettoraumgehalt: ............................................. .\n(net tonnage)\ni)    Bruttoraumzahl: .................................................................................................\n(gross tonnage)\nk)    Nettoraumzahl: ..................................................................................................\n(net tonnage)\n1)    Meßbrief: ...........................................................................................................\n(tonnage certificate)\nII. m)     Maschinenleistung: ...........................................................................................\n(engine output)\nEs wird bezeugt, daß das Schiff\nnach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik\nDeutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines\ndeutschen Schiffes zustehen.\n(fhis is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship\nis entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes\nand privileges inherent in a German ship are lawfully due to her).\nDie Übereinstimmung dieses Auszugs mit dem Schiffszertifikat wird hiermit beglaubigt.\n(Certified to be a true excerpt from the ship certificate.)\nden ........................................... 19 .......... .\n(place of issue)                                                (date of issue)\n(Siegel)                                                      Amtsgericht\n(seaQ                                                        (local Court)","3652                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage&\n(zu§ 44)\n(Originalgröße: DIN A4)\nBundesrepublik Deutschland\n(Bundesadler)\nSchiffsbrief\nIn dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffs-\nregiste~ ist das\nSchiff .....................................................................................................................................\nauf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr...................................................................\neingetragen wie folgt:\n1. Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen: ...................................................................\n2. Gattung, Hauptbaustoff: ..................................................................................................\n3. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: ......................................................................\n4. Heimatort: .....................................................................~ ................................................. .\n5. Tragfähigk~it, Wasserverdrängung, Maschinenleistung:\na) Tragfähigkeit in t/Wasserverdrängung in m3: ..............................................................\nb) Maschinenleistung: .....................................................................................................\nc) Eichschein: ..................................................................................................................\n(Seite2)\n6.                                                              Eigentümer\nlaufende\nEigentümer                           Anteile                     Erwerbsgrund\nNummer\n..........................................................................., den .......................................... 19 ...... .\n{Siegel)                                       Amtsgericht\n(Seite3)\nZu\nVeränderungen, Eigentumsbeschränkungen\nNummer\n(Seite4)\nSchiffshypotheken, Nießbrauch\nlaufende\nBetrag              Inhalt der Eintragung\nzu                  Veränderungen,\nNummer                                                                        lfd. Nr.                 Löschungen"]}