{"id":"bgbl1-1994-87-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":87,"date":"1994-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/87#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-87-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_87.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Vermögensgesetzes","law_date":"1994-12-02T00:00:00Z","page":3610,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["3610                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder· Neufassung des Vermögensgesetzes\nVom 2. Dezember 1994\nAuf Grund des Artikels 12 des Entschädigungs- und        3. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen\nAusgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994            Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2624) wird nachstehend der Wortlaut des           (BGBI. 1S. 2310),\nVermögensgesetzes in der ab 1. Dezember 1994 gelten-       4. den am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 2\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-            § 3 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1\nsichtigt:                                                     s. 2457),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom         5. den teils am 1. Oktober, teils am 1. Dezember 1994 in\n3. August 1992 (BGBI. 1S. 1446, 1993 1S. 1811 ),           Kraft getretenen Artikel 10 des eingangs genannten\n2. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen               Gesetzes,\nArtikel 15 § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993       6. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 101\n(BGBI. 1S. 2182),                                          des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ).\nBonn, den 2. Dezember 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuth eu sser-Sc h narren berger","-------       -------- -·- · - --\nNr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. Dezember 1994                               3611\nGesetz\nzur Regelung offener Vermögensfragen\n(Vermögensgesetz - VermG)\nAbschnitt 1                          (5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forde-\nrungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögens-\nAllgemeine Bestimmungen                        werte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.\n(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögens-\n§1\nrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen\nGeltungsbereich                     anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\n8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder\n(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche An-\nweltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb\nsprüche an Vermögenswerten, die\nihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignun-\na) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum               gen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des\nüberführt wurden;                                             Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögens-\nb) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden,           verlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung\nals sie Bürgern der früheren Deutschen Demokrati-             BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom\nschen Republik zustand;                                       26. Juli 1949 (VOBI. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.\nc) durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in               (7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe\nVolkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an             von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der\nDritte veräußert wurden;                                      nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechts-\nstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungs-\nd) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums               rechtlicher Entscheidungen steht.\ndes Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zu-\nsammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum                 (8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmun-\nübergeleitet wurden.                                          gen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für\n(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grund-         a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungs-\nstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kosten-                       rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;\ndeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder                 Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben un-\nunmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Ent-                   berührt;\neignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbaus-                b) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deut-\nschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.                         schen Demokratischen Republik durch zwischen-\n(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermö-                staatliche Vereinbarungen geregelt wurden;\ngenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund un-                c) Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;\nlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Macht-                d) für Ansprüche von Gebietskörperschaften des bei-\nmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von                    tretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungs-\nseiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter,               vertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz\nerworben wurden.                                                      vom 6. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 660) erfaßt sind.\n(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der\n-   staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögens-                                             §2\nwerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen\nDemokratischen Republik ohne die zum damaligen                                   Begriffsbestimmung\nZeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen                    (1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natür-\nhaben;                                                        liche und juristische Personen sowie Personenhandels-\n-   vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von                gesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen\nBürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin             gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.\n(West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in            Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne\nder Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West),            des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht gel-\ndie Staatsorganen der Deutschen Demokratischen                tend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche\nRepublik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;             nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen\ndes Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine\n-   Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der               Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik               Claims against Germany, lnc. als Rechtsnachfolger. Das-\nübertragen wurde\nselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines\n(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die              jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder\ndamit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der                     soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht\nEigentümer und Berechtigten.                                      rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den","3612                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauf-          der Aufenthalt eines namentlich bekannten Miterben, der\nlösung gezwungen wurde. Im übrigen gelten in den Fällen       an der Stellung des Antrags nach§ 30 nicht mitgewirkt\ndes § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten           hat, unbekannt ist. § 2 Abs. 1a bleibt unberührt.\noder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen               (2) Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über\ndie Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen         den Nachlaß des Betroffenen gilt als gegenständlich\nnach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren        beschränkte Teilauseinandersetzung.\nFunktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren\nsatzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger            (3) Ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht\ngelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund         beteiligter Miterbe gilt in Ansehung des Vermögenswerts\ndes Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen         nicht als Erbe, wenn er innerhalb der in Satz 2 bezeichne-\nanerkannt worden sind.                                        ten Frist gegenüber der für die Entscheidung zuständigen\nBehörde schriftlich auf seine Rechte aus dem Antrag\n(1 a) Die Conference on Jewish Material Claims against\nverzichtet hat. Die Erklärung des Verzichts nach Satz 1\nGermany, lnc. kann ihre Rechte auf die Conference on          muß sechs Wochen von der Erlangung der Kenntnis von\nJewish Material Claims against Germany GmbH über-             dem Verfahren nach diesem Gesetz, spätestens sechs\ntragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5    Wochen von der Bekanntgabe der Entscheidung an,\ndes lnvestitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung.       eingegangen sein; lebt der Miterbe im Ausland, beträgt die\n(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind           Frist sechs Monate.\nbebaute und unbebaute Grundstücke sowie recht1ich                (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn eine\nselbständige Gebäude und Baulichkeiten 0m folgenden           Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen nach § 1\nGrundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und          betroffen ist.\ndingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden,\nbewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte,\nUrheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögens-                                   Abschnitt II\nwerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben\nRückübertragung von Vermögenswerten\nund sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen\nsowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder\n§3\nan Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unterneh-\nmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen                                     Grundsatz\nRepublik.\n(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des\n(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes        § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an\nist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in            Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtig-\ndessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene            ten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem\nUnternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapital-     Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rücküber-\ngesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteils-    tragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten,\neigner und bei der Rückübertragung von anderen Ver-           verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist\nmögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder         unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zelt-\nVerfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Ver-             bestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu\nfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter.       bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der\nStehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfü-        Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks,\ngungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar      Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne\nallein zu, so vertritt sie diese allein.                      Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder\n(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede     Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn\nMaßnahme gemäß§ 1 zu verstehen.                               das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unter-\nnehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber\ndes Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der\n§2a                            einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt\noder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die\nErbengemeinschaft\nRückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschrän-\n(1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach § 1        ken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem\nBetroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder          Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt.\nnicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist der Ver-       Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach\nmögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu be-              § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder\nzeichnenden Erblasser als solcher zurückzuübertragen.         einem bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen\nDie Erbengemeinschaft ist nach Maßgabe des § 34 im            oder von ihm später angeschafft worden sind, nicht mehr\nGrundbuch als Eigentümerin einzutragen.                       zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berech-\ntigte verlangen, daß ihm an diesen Gegenständen im\n(1 a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines\nWege der Einzel~estitution in Höhe der ihm entzogenen\njüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6, so tritt die\nBeteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; als Zeit-\nin § 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Nachfolgeorganisation\npunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung\noder, wenn diese keine Ansprüche auf den Vermögens-\ndes Unternehmens oder der Mitgliedschaft an diesem\nwert angemeldet hat, die Conference on Jewish Material\nUnternehmen. Satz 4 ist in den Fällen des§ 6 Abs. 6a\nClaims against Germany, lnc. an die Stelle der namentlich\nSatz 1 entsprechend anzuwenden; § 6 Abs. 6a Satz 2\nnicht bekannten Miterben. Sie ist zusammen mit den\ngilt in diesen Fällen nicht.\nbekannten Miterben nach Maßgabe des § 34 in ungeteilter\nErbengemeinschaft afs Eigentümerin im Grundbuch ein-             (1 a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an\nzutragen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn         einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, daß","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                                           3613\ndas Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an        nehmens entgegensteht;§ 678 des Bürgerlichen Gesetz-\nrangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem          buchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die\nsie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung          Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in\ngerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begrün-       den Fällen des§ 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3\ndet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in        und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz\nHöhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung          unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation\nüber die Rückübertragung begründet werden. Kann das          berechtigt und zur Abwendung der Gesamtvollstreckung*)\nfrühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 gelten-      nicht verpflichtet; wenn der Berechtigte trotz Aufforderung\nden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist das-      innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Ein-\njenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht            weisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag\nentspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfand-       abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter\nrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen.      Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung\nHypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivil-             der Gesamtvollstreckung*) nicht verpflichtet, wenn der\ngesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind        Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag\nals Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung           nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder\nerfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das       wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember\nzu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch             1992 nicht entschieden worden ist.\ngesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung              (4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung)\nerfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für\nversäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann\nden Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbun-       der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen\nden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nicht-\noder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen ein-\nbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich        gehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden,\nüberwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem\nso kann der Berechtigte den Anspruch auf Rücküber-\nBerechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts\ntragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur\nentstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.\nnoch ein Anspruch auf den Erlös zu.\n(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf               (5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Ver-\nRückübertragung desselben Vermögenswerts geltend            fügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögens-\ngemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer   fragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist,\nMaßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.            und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem .Lan-\n(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Ver-      desamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen\nfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluß dinglicher     Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung)\nRechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertrag-    hat, zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des\nlicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtig-        Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswerts vorliegt.\nten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechts-\ngeschäfte, die                                                                                 §3a\na) zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers,                                     (weggefallen)\ninsbesondere bei Anordnung eines Modemisierungs-\nund lnstandsetzungsgebots nach § 177 des Bau-                                             §3b\ngesetzbuchs zur Beseitigung der Mißstände und zur\nGesamtvollstreckungsverfahren,\nBehebung der Mängel oder\nZwangsversteigerungsverfahren\nb) zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögens-\nwerts                                                      (1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch die\nEröffnung der Gesamtvollstreckungj über das Vermögen\nerforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht        des Verfügungsberechtigten nicht berührt. Dies gilt nicht,\nbereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des          wenn ein Unternehmen Gegenstand eines Rücküber-\nBerechtigten zulässig sind, ferner lnstandsetzungsmaß-       tragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist.\nnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den\n(2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung\nVerfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvor-\neines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird,\nschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berech-\nsowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsversteige-\ntigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungs-\nrungsverfahren sind dem Berechtigten zuzustellen.\nberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese\ndurch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht\nbereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die                                       §3c\nRückübertragung des Eigentums bestandskräftig ent-                               Erlaubte Veräußerungen\nschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der\nin Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine           (1) § 3 Abs. 3 giit für die Veräußerung von Vermögens-\nAnordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenom-            werten der Treuhandanstalt oder eines Unternehmens,\nmen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der            dessen sämtliche Anteile sich mittelbar oder unmittelbar in\nGemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des          der Hand der Treuhandanstalt befinden, nicht, wenn sich\n§ 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden.      der Erwerber zur Duldung der Rückübertragung des\nDer Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte\nso zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit\nRücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Wil-       1  Gemäß Artikel 101 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994\nlen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse          (BGBI. 1 S. 2911) werden ab 1. Januar 1999 die Worte .der Gesamt-\ndes von dem Verfügungsberechtigten geführten Unter-             vollstreckung\" durch die Worte \"des Insolvenzverfahrens\" ersetzt.","3614                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVermögenswerts auf den Berechtigten nach Maßgabe               c) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem\ndieses Abschnitts verpflichtet. Steht der Vermögenswert            wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanz-\nim Eigentum eines anderen Verfügungsberechtigten, gilt             erhaltende Investitionen vorgenommen hat.\nSatz 1 nur, wenn der Erwerber ein Antragsteller nach § 30         (3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann\nAbs. 1 ist oder wenn der Erwerber eine juristische Person      anzusehen, wenn er\ndes öffentlicheh Rechts, eine von einer solchen Person\nbeherrschte juristische Person des Privatrechts oder eine      a) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in\nGenossenschaft und anzunehmen ist, daß der Anspruch                der Deutschen Demokratischen Republik geltenden\nnach § 5 ausgeschlossen ist.                                       allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsät-\nzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis\n(2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des Ab-              stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen\nsatzes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräußerung                   müssen oder\nerfolgen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die\nb) darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption\nRückübertragung unterliegt der Erwerber vorbehaltlich\noder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf\nder Bestimmungen des lnvestitionsvorranggesetzes den\nden Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder\nBeschränkungen des § 3 Abs. 3.\nauf die Auswahl des Erwerbsgegenstands eingewirkt\nhat, oder\n§4                                c) davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von\nihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte\nAusschluß der Rückübertragung                         Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigen-\n(t) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechts oder               tümers zu Nutze gemacht hat.\nsonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlos-\nsen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr\n§5\nmöglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist aus-\ngeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrfeb ein-                                   Ausschluß\ngestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen                 der Rückübertragung von Eigentums-\nfür die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach ver-                  rechten ari Grundstücken und Gebiuden\nnünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rück-            (1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an\ngabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn            Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbe-\nund soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vor-            sondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke\nschriften veräußert wurde:                                     und Gebäude\na) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von              a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungs-\nUnternehmen mit ausländischer Beteiligung in der               art oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein\nDDR vom 25. Januar 1990 (GBI. 1Nr. 4 S. 16),                   öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,\nb) Beschluß zur Gründung der Anstalt zur treuhände-            b) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,\nrischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhand-\nanstalt) vom 1. März 1990 (GBI. 1Nr. 14 S. 107),           c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau ver-\nwendet wurden,\nc) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33\nd) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine\nS. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\nUnternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht\nzur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisie-\nohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens\nrung von Unternehmen und zur Förderung von Investi-\nzurückgegeben werden können.\ntionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 766),\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist\nd) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unter-\ndie Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann\nnehmen und Ober Unternehmensbeteiligungen vom\nausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen\n7. März 1990 (GBl. l Nr. 17 S. 141).\nUmstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.\nDies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3\nvorliegen.\n§6\n(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen,                      Rückübertragung von Unternehmen\nwenn hatürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder\ngemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in red-             (1) Ein Unternehmen rst auf Antrag an den Berechtigten\nlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder ding-          zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des\n, liehe Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der         technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaft-\nVeräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht,               lichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im\nsofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft          Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch\nnach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des                  auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgfiedschaftsrechten\nBerechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, daß          richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber\ndieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unter-\na) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich be-\nnehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungs-\nantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden\nberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende\nist,\nwesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Ver-\nb; der Erwerb auf der Grundlage des§ 1 des Gesetzes            besserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind aus-\nüber den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März         zugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung\n1990 (GBI. 1Nr. 18 S. 157) erfolgte oder                  oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                                 3615\nTreuhandanstalt oder eine andere in§ 24 Abs. 1 Satz 1        gegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der\ndes D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie        ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädi-\nunmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtig-       gung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach\nten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten   dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigen-\nUnternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder            kapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit\nLeistungsangebot des Unternehmens unter Berück-            die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund\nsichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fort-       und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im\nschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder        Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder\nfrühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt        Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des\nworden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehre-      D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbind-\nren anderen Unternehmen zusammengefaßt worden, so           lichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung\nkommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unter-     nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist\nnehmensteil an.                                             zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3\ndes , D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das\n(1 a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung\nUnternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Mark-\neines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige,\neröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Aus-\ndesseo Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1\ngleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der\nbetroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor\nHöhe nach ändert.\nder Schädigung im Register eingetragen war, als in Auf-\nlösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädi-      (4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage\ngung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder        liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990\nRechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom       beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in\nHundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich     Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder\nvereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch        Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirt-\nauf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder        schaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger\nMitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten ange-       als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue\nmeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das        Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren\nFortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner        Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen\nalten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht      Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei\nzurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaf-  denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der\nten, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verlo-   Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung,\nren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets     insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so\nbelegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung wer-     entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungs-\nbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die   kosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht\nGesellschaft oder Stiftung.                                 abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es\nsei denn, daß dadurch eine wesentliche Verschlechterung\n(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-\nder Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.\nlage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröff-\nnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanz-            (5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die\ngesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schluß-      Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die\nbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des        dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zu-\nfür die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-     stehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem\nkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen     oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen\ndie Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des        Unternehmenseinheit zusammengefaßt worden, so sind,\nD-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht       wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile\n· abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanz-       in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in\ngesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflich-     entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle\nteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit  einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwerts des\nnachgewiesen wird, daß die Eigenkapitalverhältnisse im      zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des\nZeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Ver-    Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann\nfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch       nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung\ndadurch erfüllen, daß er das erforderliche Eigenkapital     der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berech-\ndurch Erlaß oder Übernahme von Schulden schafft. Die        tigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbeson-\nD-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die    dere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in\nAnsprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Mark-       erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben\nbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der          Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Aus-\nHöhe nach ändern.                                           gleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese\nvon den Anteilseignern erworben werden, denen Anteils-\n(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage\nrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.\nliegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröff-\nnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für           (Sa) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann\ndie Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz eine Ausgleichs-    die Behörde anordnen, daß\nverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes\na) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfü-\nergibt und nachgewiesen wird, daß das Unternehmen im\ngungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen\nZeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme\nwerden oder\nein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der\nAusgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen     b) das gesamte Vermögen einschließlich der Verbind-\nGesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögens-           lichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungs-","3616                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im         Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder\nWege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden          seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile\noder                                                      oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf\nRückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf\nc) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfü-\nRückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf\ngungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mit-\nRückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.\nglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger\nim Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte       (6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder\nübertragen werden.                                        teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die\nRückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen,\nWird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buch-              ·die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum\nstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes     befanden oder an deren Stelle getreten sind; eine damals\nMitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger          einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten\nfür vor der Rückgabe entstandene Verbtndlichkeiten des         Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zu-\nBerechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder       geflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der\nMitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die       Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen\nGesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach           Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechts-\ndem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitglied-        nachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzu-\nschaftsrechte verpflichtet.                                    zahlen, !K>weit dieser Betrag den Wert der Beteiligung\n(Sb) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters      des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1\noder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnach-       Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von\nfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wieder-        nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht über-\nherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen,       steigt. Diesem Anspruch gehen jedoch Ansprüche von\ndaß die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mit-         Gläubigem des Verfügungsberechtigten vor, soweit diese\ngliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder          nicht unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern,\nGenossenschaftsregister ist durch Löschung eines               Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des\nLöschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintra-           öffentlichen Rechts zustehen. § 9 Satz 1 ist entsprechend\ngung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens         anzuwenden, wenn ein Grundstück nicht zurückgegeben\nin einer der vorbezeichneten Formen sind auch die              werden kann. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rück-\nAnsprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berech-       gabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach\ntigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer            Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz\nSchädigung erfüllt.                                            oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach\nAbsatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so\n(Sc) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Betei-   können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die\nligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der         Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des ihrem Anteil\nErhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem             entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen,\nCharakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern      sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7\ndes Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei       entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unter-\ndenn, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vor-        schreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen\nliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger         oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegen-\nkönnen verlangen, daß die staatliche Beteiligung gelöscht      stände Im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können\noder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteili-     die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts verlangen.\ngung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis        Ist die Gesamtvollstreckung*) eines Unternehmens ent-\nzwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu             gegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden,\neiner Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesell-           so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts\nschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Inhaber          der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach\nder Beteiligung zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den       Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem\nWert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Mark-       Anteil entsprechenden Betrags verlangen.\nbilanzgesetzes nicht übersteigt. Nach früherem Recht\ngebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzu-             (7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich\nführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1           oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in\ndes Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vor-          § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so\nhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unter-           besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe\nnehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des         des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener\nSatzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte         Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei\nvom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder             Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer\nRückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.            Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der\nEntschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a\n(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann . werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch\nvon jedem Ges~llschafter, Mitglied oder einem Rechts- voll angerechnet.\nnachfolger und dem ROckgabeberechtigten gestellt wer-\nden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten              (8)  Ist  in  den Fällen  des§    1  Abs.  1  Buchstabe    d  die\naller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht,       Rückgabe        im  Zeitpunkt  des    lnkrafttretens   dieses   Ge-\nerhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung\ngewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf 1 Gemäß Artikel 101 Nr. 2 In Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des\nRückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte         Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994\n(BGBI. 1 S. 2911) werden ab 1. Januar 1999 die Worte „die Gesamt-\nschon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtig-            vollstreckung\" durch die Worte \"das Insolvenzverfahren über das\nten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen           Vermögen\" ersetzt.","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                              3617\nsetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen,  zins oder der Kaufpreis bleiben bis zur bestandskräftigen\ndaß die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes      Entscheidung über die Rückgabe gestundet; sie entfallen,\nüberprüft und an dessen Bedingungen angepaßt wird.          wenn das Unternehmen an den Berechtigten zurück-\n(9) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im    übertragen wird. Der Berechtigte hat dafür einzustehen,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und        daß er und die zur Leitung des Unternehmens bestellten\ndem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-       Personen bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und       eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters\ndie Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durch-   anwenden.\nführung der Rückgabe und Entschädigung von Unter-               (3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, daß eine\nnehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften        wesentliche Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4\nüber die Berechnung der Veränderungen der Vermögens-         bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung aus-\nund Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung         geglichen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht\nzu erlassen.                                                 fortgeführt werden könnte. Der Verpflichtete kann die\n(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten        Fortführung des Unternehmens auch in anderer Form,\nhat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2        insbesondere durch Bürgschaft, gewährleisten.\nauf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der      (4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht,\nAuflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwick-        wenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte\nler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener   eine vorläufige Nutzung des zurückzugebenden Unter-\nLöschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind             nehmens vereinbaren. Die Vereinbarung ist der Behörde\nRegistereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr          mitzuteilen.\nvorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach\nAbsatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich                                 §6b\nzur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im                                 Entflechtung\nübrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berech-\ntigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des          (1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder\nBerechtigten kann beschlossen werden, solange noch          mehrerer Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in rechtlich\nnicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermö-        selbständige Unternehmen oder in Vermögensmassen\ngens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist.    (Betriebsstätten) ganz oder teilweise entflocht~n werden.\nEiner Eintragung oder Löschung im Register bedarf es        § 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so gebildete Vermögensmasse\nnicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten       gesondert anzuwenden. Über die Entflechtung entschei-\nPersonen beschließen, daß der Berechtigte nicht fort-       det die zuständige Behörde auf Antrag der Berechtigten\ngesetzt und daß in Erfüllung des Rückgabeanspruchs          oder des Verfügungsberechtigten durch Bescheid nach\nunmittelbar an die. Gesellschafter des Berechtigten oder    § 33 Abs. 3. Der Antragsteller hat der Behörde nach-\nderen Rechtsnachfolger .geleistet wird.                     zuweisen, daß er den Antrag auf Entflechtung auch dem\nzuständigen Betriebsrat des zu entflechtenden Unter-\nnehmens zur Unterrichtung zugeleitet hat.\n§6a\n(2) Die Entflechtung eines Unternehmens. ist antrags-\nVorläufige Einweisung                    gemäß zu verfügen, wenn dem Verfügungsberechtigten\n(1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag      die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte allein zustehen\nvorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unterneh-      und die Berechtigten zustimmen. Bei der Entflechtung\nmens einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewiesen        von Genossenschaften ist antragsgemäß zu entscheiden,\nist und kein anderer Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Vorrang   wenn deren Abwickler oder, falls solche nicht bestellt sind,\nhat. Wird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht, erfolgt   die Generalversammlung mit der für die Auflösung der\ndie vorläufige Einweisung, wenn                             Genossenschaft erforderlichen Mehrheit der Entflechtung\nzustimmen. In allen anderen Fällen entscheidet die\n1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Berech-      Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.\ntigten oder die zur Leitung des Unternehmens bestell-\nten Personen die Geschäftsführung nicht ordnungs-         (3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlußbilanz des\ngemäß ausführen werden, und                            zu entflechtenden Unternehmens einschließlich des dazu\ngehörenden Inventars für einen Zeitpunkt vorzulegen, der\n2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten    nicht länger als drei Monate zurückliegt. In der Sehfuß-\nüber einen erfolgversprechenden Plan verfügen.         bilanz und im Inventar sind die Beträge aus der D-Mark-\n(2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet über    eröffnungsbilanz und dem dazu gehörenden Inventar\ndie Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 3 innerhalb    jeweils anzugeben.\nvon drei Monaten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt     (4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 4 muß\ndie Einweisung nach Ablauf der Genehmigungsfrist als        mindestens folgende Angaben enthalten:\nbewilligt. Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung\nder Behörde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf das        1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu ent-\nRechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem               flechtenden Unternehmens und der Personen, auf\nVerfügungsberechtigten sind die Vorschriften über den            welche die durch die Entflechtung entstehenden\nPachtvertrag entsprechend anzuwenden, sofern sich der            Unternehmen, die hinsichtlich ihrer Betriebe und\nBerechtigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen       Betriebsteile sowie der Zuordnung der Arbeitsverhält-\nKauf entscheidet. Die Behörde hat auf Antrag für den Fall,       nisse genau zu beschreiben sind, übergehen, sowie\ndaß dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe des                 deren gesetzliche Vertreter;\nentzogenen Unternehmens nicht stattgegeben wird, den        2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene An-\nPachtzins oder den Kaufpreis zu bestimmen. Der Pacht-            teile oder eine neu geschaffene Mitgliedschaft einen","3618                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnspruch auf einen Anteil an dem Bilanzgewinn ge-          (8) Die Behörde ersucht die für die im Entflechtungs-\nwähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen   bescheid bezeichneten Personen zuständigen Register-\nAnspruch;                                               gerichte und die für die bezeichneten Grundstücke zu-\nständigen Grundbuchämter um Berichtigung der Register\n3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des über-\ntragenden Unternehmens als für Rechnung jeder der       und Bücher und, soweit erforderlich, um Eintragung.\nübernehmenden PerSonen vorgenommen gelten;                 (9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat im\n4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegen-        Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeord-\nstände des Aktiv- und Passiwermögens des zu ent-        neten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in§ 1 des\nflechtenden Unternehmens auf die verschiedenen          Betriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl\nUnternehmen oder Vermögensmassen. Soweit für die        verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden,\nÜbertragung von Gegenständen im Falle der Einzel-       in dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat\nrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine    endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat\nbesondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind        gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spä-\ndiese Regelungen auch hier anzuwenden. Bei Grund-       testens jedoch drei Monate nach Wirksarnwerden der\nstücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu beachten.      Entflechtung des Unternehmens. Werden Betriebsteile,\nIm übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und In-       die bislang verschiedenen Betrieben zugeordnet waren,\nventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine        zu einem Betrieb zusammengefaßt, so nimmt der\nZuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht;         Betriebsrat, dem der nach der Zahl der wahlberechtigten\nArbeitnehmer größte Betriebsteil zugeordnet war, das\n5. die Ausgleichsforderung, Ausgleichsverbindlichkeit\nÜbergangsmandat wahr. Satz 3 gilt entsprechend, wenn\noder Garantien, die jeder einzelnen Vermögensmasse\nBetriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefaßt\nzugeordnet werden sollen.\nwerden. Stehen die an der Entflechtung beteiligten Unter-\n(5) Muß für die Zwecke der Rückgabe ein neues Unter-     nehmen im Wettbewerb zueinander, so sind die Vor-\nnehmen errichtet werden, so sind die für die jeweilige      schriften über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats\nRechtsform maßgeblichen Gründungsvorschriften ent-          nicht anzuwenden, soweit sie Angelegenheiten betreffen,\nsprechend anzuwenden. Einer Gründungsprüfung bedarf         die den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen\nes nicht; die Prüfungsaufgaben des Registergerichts         beeinflussen können.\nobliegen insoweit der zuständigen Behörde. Die D-Mark-\neröffnungsbilanz des zu entflechtenden Unternehmens ist\nentsprechend der Bildung der neuen Vermögensmassen                                      §7\naufzuteilen; sie gilt mit dem Wirksamwerden der Ent-\nWertausgleich\nflechtung im Sinne der Aufteilung als berichtigt.\n(1) Der Berechtigte hat, außer in deri Fällen des\n(6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unterneh-       Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten\nmens von der Person, der die Verbindlichkeit im Rahmen      bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen\nder Vermögensaufteilung zugewiesen worden ist, keine        für eine Bebauung, Modernisierung oder lnstancjsetzung\nBefriedigung erlangen, so haften auch die anderen an der    des Vermögenswerts zu ersetzen, soweit die Zuordnung\nEntflechtung beteiligten Personen für diese Verbindlich-    der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch\nkeit als Gesamtschuldner. Ist eine Verbindlichkeit keiner\nden gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen\nder neuen Vermögensmassen zugewiesen worden und\nist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt\nläßt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung\n10 000 Mark der DDR je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2\nermitteln, so haften die an der Entflechtung beteiligten\nSatz 3 überschritten haben. Kann eine ·Zuordnung der\nPersonen als· Gesamtschuldner. Eine Haftung tritt nicht\nKosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist\nein, wenn die Behörde festgelegt hat, daß für die Erfüllung\njedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung\nvon Verbindlichkeiten nur bestimmte Personen, auf die\nzum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre\nUnternehmen oder Betriebsstätten übertragen worden\nZuordnung nach Maßgabe des§ 31 Abs. 1 Satz 2 und 3\nsind, oder die Treuhandanstalt einzustehen hat. Die\nunter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermö-\nTreuhandanstalt haftet nur bis zu dem Betrag, den die\ngenswerts noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen.\nGläubiger erhalten hätten, wenn die Entflechtung nicht\nVon dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei\ndurchgeführt worden wäre.\nGebäuden der 1O 000 Mark der DDR im Durchschnitt je\n(7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids nach § 33      Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge\nAbs. 3 gehen je nach Entscheidung der Behörde die            von 8 vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rück-\nim Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände ent-           gabe vorzunehmen. Mark der DDR, Reichs- oder Gold-\nsprechend der dort vorgesehenen Aufteilung entweder          mark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark um-\neinzeln oder jeweils als Gesamtheit auf die bezeichneten     zurechnen. Das Eigentum an dem zurückzuübertragenden\nPersonen über. Gleichzeitig gehen die Anteilsrechte auf     Vermögenswert geht außer in den Fällen des Satzes 6 auf\ndie im Bescheid bezeichneten Personen über. Das über-        den Berechtigten erst dann über, wenn die Entscheidung\ntragende Unternehmen erlischt, sofern es nach dem            über die Rückübertragung unanfechtbar und der Wert-\nBescheid nicht fortbestehen soll. Stellt sich nachträglich  ausgleich nach den Sätzen 1 bis 4 entrichtet ist. Auf\nheraus, daß Gegenstände oder Verbindlichkeiten nicht        Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung\nübertragen worden sind, so sind sie von der Behörde den     des Vermögenswerts gesondert vorab entschieden, wenn\nim Bescheid bezeichneten Personen nach denselben            der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung\nGrundsätzen zuzuteilen, die bei der Entflechtung an-         offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe\ngewendet worden sind, soweit sich aus der Natur der         der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit\nSache keine andere Zuordnung ergibt.                        geleistet hat.","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                              3619\n(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Re-       (8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht\nligionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als        im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Für\ngegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober       Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig,\n1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom      in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder\nBerechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der     überwiegend befindet.\nEntscheidung über die Rückübertragung des Eigentums\n§ 7a\nauszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Ver-\nfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude                                  Gegenleistung\ngemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.\n(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammen-\n(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von       hang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzu-\nBaumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu             übertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle\nübernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grund-         der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen\npfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten    Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des\nsind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1      Absatzes 2, auf Antrag aus dem Entschädigungsfonds\nund 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück        zu erstatten. In Mark der Deutschen Demokratischen\nzurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher    Republik gezahlte Beträge sind im Verhältnis 2 zu 1 auf\nauf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück ent-          Deutsche Mark umzustellen. Der Erstattungsbetrag wird\nstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit      im Rückübertragungsbescheid gemäß § 33 Abs. 3\nAufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek       festgesetzt. Auf Antrag des Berechtigten erläßt das Amt\nam Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absät-        zur Regelung offener Vermögensfragen hierüber einen\nzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.    gesonderten Bescheid.\n(2) Ist dem Berechtigten aus Anlaß des Vermögens-\n(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf\nverlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung\nden zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die\ntatsächlich zugeflossen, so hat er diese nach Rück-\nGeltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die\nübertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtig-\n§§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-\nten herauszugeben. Geldbeträge in Reichsmark sind im\nsprechende Anwendung.\nVerhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen\n(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf\noder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsbe-         Deutsche Mark umzustellen. Wurde die Gegenleistung\nrechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädi-     oder die Entschädigung aus dem Staatshaushalt der\ngungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig          Deutschen Demokratischen Republik, aus einem öffent-\nVerfügungsberechtigten zu. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt        lichen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland oder\nunberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtig-       dem Kreditabwicklungsfonds erbracht, so steht sie dem\nten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet,   Entschädigungsfonds zu. Erfüllungshalber begründete\nso steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung      Schuldbuchforderungen erlöschen, soweit sie noch nicht\nvon Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten       getilgt worden sind.\ndem Entschädigungsfonds zu.                                   (3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Absatz 2\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf     Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten gegenüber dem\nRückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es            Herausgabeanspruch des Berechtigten ein Recht zum\nsich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die          Besitz zu. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder\nBeschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.        Gebäude herauszugeben, so begründet das Amt zur\nRegelung offener Vermögensfragen zugunsten des Ver-\n(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberech-    fügungsberechtigten auf dessen Antrag eine Sicherungs-\ntigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen An-   hypothek in Höhe des gemäß Absatz 2 Satz 2 umgestell-\nspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung          ten Betrages nebst vier vom Hundert Zinsen hieraus seit\ndes Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für     dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die\nEntgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1 . Juli   Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle,\n1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungs-      sofern die Forderung nicht vorher durch den Berechtigten\nverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2    erfüllt wird.\nentsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die            (4) Diese Vorschriften sind auf· Rückübertragungs-\nRückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte       ansprüche nach § 6 nicht anzuwenden.\nden Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungs-\nberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen                                     §8\n1 . Betriebskosten im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 5 der                           Wahlrecht\nBetriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni 1991\n(BGBI. 1 S. 1270), die zuletzt durch das Gesetz vom      (1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf\n27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1415) geändert worden ist,  Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis\nsoweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern,     zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des\nsonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung\nworden sind;                                          wählen. Hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert\n2. Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung\nsich die Frist nach Satz 1 auf drei Jahre. Ausgenommen\ndes Vermögenswerts im Sinne des § 3 Abs. 3\nsind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentums-\naufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des lnvestitionsvor-  verzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volks-\nranggesetzes bleibt unberührt.                             eigentum übernommen wurden.","3620                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehr-            (6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche\nheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt        geldwerte Ansprüche, die .unter staatlicher Verwaltung\nwerden.                                                       standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark um-\n§9                              gestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem\nLastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese\nGrundsätze der Entschädigung                    Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über;\nKann ein Grundstück aus den Gründen des § 4 Abs. 2         die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle\nnicht zu.!'°ckübertragen werden, kann die Entschädigung       die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Konto-\ndurch Ubereignung von Grundstücken mit möglichst              guthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden,\nvergleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, wird    wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vor-\nnach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschädigt.          schriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Aus-\nFür die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken gilt § 21       gleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende\nAbs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.                        Stelle teilt dem Bundesamt zur Regelung offener Ver-\nmögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an\nden Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere\n§10\nAufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten\nBewegliche Sachen                        Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Aus-\n(1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und können           gleichsverwaltung verwendet werden.\nsie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben\nwerden, steht den Berechtigten ein Anspruch in Höhe des                                   § 11a\nerzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu,                    Beendigung der staatlichen Verwaltung\nsofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gut-\ngeschrieben oder ausgezahlt wurde.                               (1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte\nendet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf des\n(2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache\n31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11 Abs. 1\nkein Erlös erzielt, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf\nSatz 2 muß bis zum Ablauf zweier Monate nach Inkraft-\nEntschädigung.\ntreten des Entschädigungsgesetzes ausgeübt werden.\nIst der Vermögenswert ein Grundstück oder ein Gebäude,\nAbschnitt III                        so gilt der bisherige staatliche Verwalter weiterhin als\nbefugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme\nAufhebung der staatlichen Verwaltung                 er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem 1. Januar\n1993 die Eintragung des Rechts oder die Eintragung einer\n§ 11                             Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs bei dem\nGrundsatz                           Grundbuchamt beantragt worden ist.\n(2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich ver-\n(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte\nwalteten Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk über\nwird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der\ndie Anordnung der staatlichen Verwaltung eingetragen, so\nBehörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen\nwird dieser mit Ablauf des 31. Dezember 1992 gegen-\nunter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach\nstandslos. Er ist von dem Grundbuchamt auf Antrag des\ndem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht\nEigentümers oder des bisherigen staatlichen Verwalters\ndas Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit\nzu löschen.\ndem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte\nvon allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des          (3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an treffen\nVermögenswerts seit Anordnung der staatlichen Verwal-         den bisherigen staatlichen Verwalter, bei Unklarheit über\ntung zurückzuführen sind.                                     seine Person den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in\ndessen oder deren Bezirk der Vermögenswert liegt, die\n(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf\nden Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei\nder Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht an-\nBeendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten. Der\ngemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den\nVerwalter kann die Erfüllung der in Satz 1 genannten\nverwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung\nPflichten längstens bis zum 30. Juni 1993 ablehnen,\nüber den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn\nwenn und soweit ihm die Erfüllung aus organisatorischen\nder Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Ver-\nGründen nicht möglich ist.\nmögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.\n(4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung\n(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu ver-\ngehen Nutzungsverhältnisse ·an einem Grundstück oder\ngewissern, daß keine Anmeldung im Sinne der Anmelde-\nGebäude auf den Eigentümer über.\nverordnung vorliegt.\n. (4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung                                     §11b\nder Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein\nAnspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für                          Vertreter des Eigentümers\nden Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Ver-              (1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich ver-\nwaltung abzuführen.                                           walteten Vermögenswerts oder sein Aufenthalt nicht fest-\n(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf          zuste~len und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des\nGrund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst           Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis\nbenachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein       oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich\nAusgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungs-          der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde\ngesetzes gewährt.                                             oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                               3621\nhat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der      obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen\nauch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren   Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil ent-\nEigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt      standen, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.\neinzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten           (2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der\nEigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist      gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen\nvon den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen           und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.\nGesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsver-\nfahrensgesetzes findet Anwendung. Im übrigen gelten die        (3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem\n§§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des     staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten\nBürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.        Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.\n(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten For-\n§14\nderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist\ndie Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter. Die Treu-        (1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatz-\nhandanstalt ist von dem 1. Januar 1993 an gesetzlicher      ansprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche\nVertreter bisher staatlich verwalteter Unternehmen.         Verwaltung genommen wurden, weil das zuständige\nStaatsorgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen\n(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigen-\nVoraussetzungen für die Begründung der staatlichen\ntümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so\nVerwaltung oder vom Vorhandensein des Vermögens-\nerfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert\nwerts hatte und unter Berücksichtigung der konkreten\nist.\nUmstände nicht erlangen konnte.\n§ 11c\n(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch\nGenehmigungsvorbehalt                      dann nicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, daß\nÜber Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8    die staatliche Verwaltung über den Vermögenswert nicht\nBuchstabe b bezeichneten Vereinbarungen sind, darf nur      ausgeübt wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise\nmit Zustimmung des Bundesamts zur Regelung offener          hätte erlangen können.\nVermögensfragen verfügt werden. Für Grundstücke,\nGebäude und Grundpfandrechte gilt dies nur, wenn im                                    § 14a\nGrundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe                                   Werterhöhungen\ndieser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt                      durch den staatlichen Verwalter\nträgt den Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen des\nBundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen ein.           Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus\nGegen das Ersuchen können der eingetragene Eigen-           volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt§ 7 entsprechend.\ntümer oder seine Erben Widerspruch erheben, der nur\ndarauf gestützt werden kann, daß die Voraussetzungen                                    §15\ndes Satzes 1 nicht vorliegen. In Fällen, in denen nach               Befugnisse des staatlichen Verwalters\nArtikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland          (1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika       die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des\nüber die Regelung bestimmter Vermögensansprüche in          Vermögenswerts durch· den staatlichen Verwalter wahr-\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Ab-         zunehmen.\nkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1222) der            (2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der\nRechtstitel auf den Bund übergeht und gleichzeitig die      staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustim-\nstaatliche Verwaltung endet, gelten die vorstehenden        mung des Eigentümers langfristige vertragliche Ver-\nVorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß an           pflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte\ndie Stelle des Bundesamts zur Regelung offener Ver-         abzuschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.\nmögensfragen die für die Verwaltung des betreffenden\n(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach\nVermögensgegenstands zuständige Bundesbehörde tritt.\nAblauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung),\nsolange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich\n§12                            verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.\nStaatlich verwaltete                        (4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung\nUnternehmen und Unternehmensbeteiligungen              zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des\nDie Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter    Absatzes 3 vorliegt.\nUnternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten\nsich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt\nder Zeitpunkt der lnverwaltungnahme.                                               Abschnitt IV\nRechtsverhältnisse\n§13                                        zwischen Berechtigten und Dritten\nHaftung des staatlichen Verwalters\n§16\n(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten\nÜbernahme von Rechten und Pflichten\nVermögenswerts durch eine gröbliche Verletzung der\nPflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirt-            (1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten\nschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter     oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind\noder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter   die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am","3622                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst       belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden\noder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden          Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen.\nVerwalter wahrzunehmen.                                    Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3\nSatz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigen-\n(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten\ntümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfand-\noder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit\nrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht\nder vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte\ndurch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der\nin alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert be-\nÜbernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich\nstehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staat-\nin diesem Falle nur berufen, wenn er diese Absicht dem\nlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit,\nGläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet\nals die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer\ndas Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995\ndinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber\nschriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubige-\ndem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren\nrin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser\nRechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt\nMitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam\nentsprechend.\nfür sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte\n(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid      gemäß Absatz 5.\ngemäß § 33 Abs. 3 aufzuheben, wenn der Nutzungs-              (7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene son-\nberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht        stige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung\nredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der       vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentums-\nAufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäude-         verlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt\neigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivil-    wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht\ngesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik.         dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten,\nDas Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grund-       die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligen-\npfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts          den Charakter hat.\nerrichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in\nden §§ 7 und 7a bezeichneten Anspruchen sowie an              (8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der\ndinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet       Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtig-\nwerden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die         ten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig\nAufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz          anfechtbar.\nseiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1          (9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleich-\nsechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung        bares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonsti-\nein.                                                       ges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu überneh-\n(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf    men ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Satz 1 gilt\nder Grundlage de, jeweils geltenden Rechtsvorschriften     gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter\ngeändert oder beendet werden.                              sowie deren Rechtsnachfolgern für eine dem Grund-\npfandrecht zugrundeliegende Forderung entsprechend.\n(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare     Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen,\nGrundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die        für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind,\ndurch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind      so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden\nin dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu           Regelung angemessen zu entschädigen.\nübernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind die-\n(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn\njenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich\ndas Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die\nauf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte For-\nAbsätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grund-\nderung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung\npfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In\nzwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer\ndiesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der\nund dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen\ndas Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf\nals Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds\nBefreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in\nkann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist\ndem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen\nder Berechtigte nach, daß eine der Kreditaufnahme ent-\nwäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist\nsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht\ninsoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfand-\ndurchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.\nrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und\n(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen        gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung ent-\nbestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der       stehenden Schadens zu bewilligen.\nstaatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des\nGrundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfand-                                      §17\nrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab\nMiet- und Nutzungsrechte\nüber die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu ent-\nscheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung         Durch die Rückübertragung von Grundstücken und\noffener Vermögensfragen die das Grundbuch führende         Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung\nStelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die         werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhält-\nRichtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten.    nisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei\nWird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung      Abschluß des Vertrags nicht redlich im Sinne des § 4\ndes Amts zur Regelung offener Vermögensfragen be-         Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid\nendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht      gemäß § 33 Abs. 3 aufzuheben. Dies gilt auch In den\nBegünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Rege-      Fällen des § 11 a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt\nlung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das       entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                             3623\nNutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen,        keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden\nso lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungs-         Charakter hat.\nbescheids mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentums-          (3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grund-\nübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte,         pfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrags\nunbefristet wieder auf.                                    von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen.\nAbsatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\n§18\n(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender\nGrundstücksbelastungen                     Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind\nbei der Berechnung des Ablösebetrags mit ihrem kapi-\n(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten\nan Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der       talisierten Wert anzusetzen.\nBerechtigte für die bei Überführung des Grundstücks           (5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu\nin Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte         berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistun-\neinen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzu-     gen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende\nsetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag    Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere\nbestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen        Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in\nRechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestim-         Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem\nmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden          Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung\nEinzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszu-        von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen\nweisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4        Repubtik erlassen worden ist.\ngenannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablöse-\nbetrags nicht berücksichtigt. Im übrigen können auch                                   § 18a\nsolche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweis-\nlich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger                       Rückübertragung des Grundstücks\neinvernehmlich bereinigt sind.                                Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den\n(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfand-      Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die\nrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den        Rückübertragung unanfechtbar und der Ablösebetrag bei\nstaatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden  der Hinterlegungsstelle (§ 1 der Hinterlegungsordnung)\nAbschlägen von dem zunächst auf Mark der DDR               unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt worden ist, in\numzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu          deren Bezirk das entscheidende Amt zur Regelung offener\nberücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein     Vermögensfragen seinen Sitz hat. Das Eigentum geht auf\nGrundpfandrecht                                            den Berechtigten auch über, wenn der Bescheid über\ndie Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück\n1 . bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten               lediglich in Ansehung der Feststellung des Ablösebetrags\nbis zu 10 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,            nicht unanfechtbar geworden ist und der Berechtigte für\nbis zu 30 000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert,            den Ablösebetrag Sicherheit geleistet hat.\nüber 30 000 Mark der DDR 2,0 vom Hundert;\n2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten                                           §18b\nbis zu 1O000 Mark der DDR 4,5 vom Hundert,\nbis zu 30 000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert,                          Herausgabe des Ablösebetrags\nüber 30 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;                 (1) Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts\n3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten                an dem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Be-\nbis zu 20 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,            günstigter) kann von der Hinterlegungsstelle die Heraus-\nbis zu 50 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,            gabe desjenigen Teils des Ablösebetrags, mit dem sein\nüber 50000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;               früheres Recht bei der Ermittlung des unanfechtbar\nfestgestellten Ablösebetrags berücksichtigt worden ist,\n4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten                verlangen, soweit dieser nicht an den Entschädigungs-\nbis zu 40 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,            fonds oder den Berechtigten herauszugeben ist. Der\nbis zu 80 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,            Anspruch des Begünstigten geht auf den Entschädi-\nüber 80 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert.              gungsfonds über, soweit der Begünstigte für den Verlust\nAls Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt     seines Rechts Ausgleichszahlungen oder eine Entschä-\nder Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich         digung vom Staat erhalten hat, oder dem Schuldner die\nabgeschlossene oder selbständig vermietbare Woh-           dem Recht zugrundeliegende Forderung von staatlichen\nnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten         Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen\nBetrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen      worden ist. Der Berechtigte kann den auf ein früheres\nwerden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das   dingliches Recht entfallenden Teil des Ablösebetrags\nRecht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit    insoweit herausvertangen, als bei der Festsetzung des\nder Berechtigte nachweist, daß eine der Kreditaufnahme     Ablösebetrags nicht berücksichtigte Tilgungsleistungen\nentsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht          auf das Recht erbracht wurden oder er einer Inan-\ndurchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berück-         spruchnahme aus dem Recht hätte entgegenhalten kön-\nsichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grund-    nen, dieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu\npfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem       übertragen gewesen. Der Herausgabeanspruch kann nur\n8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes      innerhalb von vier Jahren seit der Hinterlegung geltend\noder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden,      gemacht werden. Ist Gläubiger der Entschädigungsfonds,\nentsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente      so erfolgt die Herausgabe auf Grund eines Auszahlungs-\nder Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die    bescheids des Entschädigungsfonds.","3624                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vor-          (4) Mehreren Anspruchsberechtigten in bezug auf ein\nschriften der Hinterlegungsordnung. Der zum Zeitpunkt       Grundstück oder einen Miteigentumsanteil steht das Vor-\nder Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im         kaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder Anspruchsberech-\nGrundbuch eingetragene Gläubiger eines dinglichen           tigte kann den Antrag auf Einräumung des Vorkaufsrechts\nRechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt als Begünstig-     allein stellen. Der Antrag wirkt auch für die übrigen\nter, solange nicht vernünftige Zweifel an seiner Berech-    Anspruchsberechtigten.\ntigung bestehen.\n(5) Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts sind\n(3) Eine durch das frühere Recht gesicherte Forderung    im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI bei dem\nerlischt insoweit, als der darauf entfallende Teil des      Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen,\nAblösebetrags an den Begünstigten oder den Entschädi-       das über den Anspruch auf Rückübertragung entscheidet.\ngungsfonds herauszugeben ist. In den Fällen des § 18        In den Fällen des § 11 a ist das Amt zur Regelung offener\nAbs. 2 gOt die Forderung gegenüber dem Berechtigten,        Vermögensfragen zuständig, in dessen Bezirk das Grund-\ndem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnach-           stück belegen ist.                                 ·\nfolgern auch hinsichtlich des Restbetrags als erloschen.       (6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid,\nHandelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen,       mit dem dem Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 statt-\nfür das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind,    gegeben wird, unanfechtbar geworden und die Ein-\nso ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden       tragung im Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur _für den Fall\nRegelung angemessen zu entschädigen.                        des ersten Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des\n(4) Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinter-      Kaufvertrags eine Entscheidung über einen gestellten\nlegung an nicht ausgezahlte Teil des Ablösebetrags Ist,     Antrag nach Absatz 1 oder 2 noch nicht ergangen, er-\nsoweit nicht ein Rechtsstreit über den Betrag oder Teile    streckt sich das Vorkaufsrecht auf den nächstfolgenden\nhiervon anhängig ist, an den Entschädigungsfonds her-       Verkauf. § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt im\nauszugeben.                                                 übrigen unberührt.\n(5) Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befriedigt     (7) Das Vorkaufsrecht ist nicht ü~ertragbar und geht\nworden ist, geht die zugrundeliegende Forderung auf den     nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten über. Es\nEntschädigungsfonds über.                                   erlischt mit der Beendigung des Miet- oder Nutzungs-\nverhältnisses. Dies gilt auch für bereits bestehende\n§19                             Vorkaufsrechte. § 569a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs bleibt unberührt.\n(weggefallen)\n(8) Im übrigen sind die §§ 504 bis 513, 875, 1098 Abs. 1\n§20                             Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102, 1103 Abs. 2\nund § 1104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend\nVorkaufsrecht von Mietern und Nutzern              anzuwenden.\n(1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilien-\nhäusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke,\ndie der staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4                                  §20a\nunterlagen oder auf die ein Anspruch auf Rücküber-                        Vorkaufsrecht des Berechtigten\ntragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am\nGrundstück eingeräumt, wenn das Miet- oder Nutzungs-           Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden\nverhältnis am 29. September 1990 bestanden hat und im       können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche\nZeitpunkt der Entscheidung über den Antrag fortbesteht.     Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten\nEin Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Grund-     auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt.\nstück oder Gebäude durch den Mieter oder Nutzer nicht       Dies gilt nicht, wenn das Grundstück nach den Vorschrif-\nvertragsgemäß genutzt wird.                                 ten des lnvestitionsvorranggesetzes erworben worden\nist. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Amt\n(2) In bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an         zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, das\nGrundstücken oder Gebäuden, die staatlich verwaltet         über den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums\nwaren oder zurückzuübertragen sind, besteht ein An-         zu entscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb\nspruch nach Absatz 1 auf Einräumung eines Vorkaufs-         des Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen\nrechts nur dann, wenn auch die übrigen Miteigentums-        Nutzungsrechts. Im übrigen ist § 20 Abs. 2 und 4, Abs. 5\nanteile der staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4  Satz 1, Abs. 6, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß\nunterlagen oder zurückzuübertragen sind. Es bezieht sich    anzuwenden.\nsowohl auf den Verkauf einzelner Miteigentumsanteile als\nauch auf den Verkauf des Grundstücks. Die Ausübung des\nVorkaufsrechts an einem Miteigentumsanteil ist bei dem\n§21\nVerkauf an einen Miteigentümer ausgeschlossen.\nErsatzgrundstück\n(3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis\nauf eine Teilfläche eines Grundstücks, so besteht der          (1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und\nAnspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn           Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwal-\nder Anteil der Teilfläche mehr als 50 vom Hundert der       tet sind oder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch\nGesamtfläche beträgt. In diesem Falle kann das Vorkaufs-    auf Rückübertragung geltend gemacht wurde, können\nrecht nur am Gesamtgrundstück eingeräumt werden. Zur        beantragen, daß dem Berechtigten ein Ersatzgrundstück\nErmittlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils sind       zur Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das\nmehrere an verschiedene Mieter oder Nutzer überlassene     Grundstück zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht ver-\nTeilflächen zusammenzurechnen.                              pflichtet, ein Ersatzgrundstück in Anspruch zu nehmen.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                              3625\n(2) Anträgen nach § 9 ist vorrangig zu entsprechen.                                 §23\n(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu ent-                               Landesbehörden\nsprechen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein          Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur\nin kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im              Regelung offener Vermögensfragen.\ngleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung\nsteht und einer Eigentumsübertragung keine berechtigten\nInteressen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn                                §24\ndie Mieter und Nutzer erhebliche Aufwendungen zur\nUntere Landesbehörden\nWerterhöhung oder Werterhaltung des Objektes getätigt\nhaben.                                                         Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin\n(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatz-        wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen\ngrundstücks und dem Wert des Grundstücks zum                als untere Landesbehörde eingerichtet. Im Bedarfsfall\nZeitpunkt der lnverwaltungnahme oder des Entzugs des        kann ein solches Amt für mehrere Kreise als untere\nEigentumsrechts sind auszugleichen.                         Landesbehörde gebildet werden.\n(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten\nGrundstücks ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der                                   §25\nstaatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den                       Obere Landesbehörden\nMieter oder Nutzer zu verkaufen. ·                    ·\n(1) Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung\noffener Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen\nüber Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und\nAbschnitt V                          Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landes-\namt zuständig. Das Landesamt kann Verfahren, die bei\nOrganisation                          einem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener\nVermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen. Es teilt\n§22                              dies dem Amt mit, das mit Zugang der Mitteilung für\nDurchführung                          das Verfahren nicht mehr zuständig ist und vorhandene\nder Regelung offener Vermögensfragen               Vorgänge an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 zu-\nständige Landesämter können bei Sachzusammenhang\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben      vereinbaren, daß die Verfahren bei einem Landesamt\nin bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds           zusammengefaßt und von diesem entschieden werden.\nwerden vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Län-\ndern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen,             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zu-\nSachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. Bei      ständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf\nEntscheidungen über                                         das jeweils örtlich zuständige Amt zur Regelung offener\nVermögensfragen für die Fälle zu übertragen, in denen das\n1 . die Entschädigung,                                      zurückzugebende Unternehmen im Zeitpunkt der Schä-\n2. die Gewährung eines Ersatzgrundstücks,                   digung nach Art und Umfang einen in kaufmännischer\nWeise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte\n3. einen Schadensersatzanspruch nach § 13,                  oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen\n4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach § 7,       gewerblichen Unternehmens oder den der Land- und\n§ 7a und§ 14a,                                          Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.\n5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5\nbis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistun-                             §26\ngen nach § 18a sowie                                                    Widerspruchsausschüsse\n6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile             (1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Ver-\nbei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des lnvestitions- mögensfragen wird ein Widerspruchsausschuß gebildet;\nvorranggesetzes                                         bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse\ngeschieht dies im Auftrag des Bundes. Für das Verfahren     gebildet werden. Der Ausschuß besteht aus einem Vor-\nder Abführung von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4          sitzenden und zwei Beisitzern.\ngilt Satz 2 entsprechend. Die Abwicklung von Vermö-            (2) Der Widerspruchsausschuß entscheidet weisungs-\ngensangelegenheiten, die dem früheren Amt für den           unabhängig mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch.\nRechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demo-\nkratischen Republik übertragen waren, obliegt dem\nBundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. Dazu                                   §27\ngehören insbesondere ausländische Vermögenswerte\nAmts- und Rechtshilfe\naußer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten von\n1972 verstaatlichten Unternehmen, an die Stelle von            (1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem\nstaatlich verwalteten Vermögenswerten getretene Ein-        Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und\nzelschuldbuchforderungen sowie in diesem Zusammen-          Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanz-\nhang erbrachte Entschädigungsleistungen. Das Bundes-        behörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\namt entscheidet insoweit auch über einen etwaigen           genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder\nWiderspruch innerhalb des Verwaltungsverfahrens ab-         Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durch-\nschließend.                                                 führung dieses Gesetzes erforderlich ist.","3626                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Liegt dem Amt, Landesamt· oder Bundesamt zur         vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1150)\nRegelung offener Vermögensfragen eine Mitteilung             mit Maßgaben fortgilt, unterliegen. Das Bundesamt nimmt\nnach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor,          diese Aufgabe im Einvernehmen mit der Unabhängi-\nunterrichtet es die Ausgleichsverwaltung über ein durch-     gen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der\ngeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem              Parteien und Massenorganisationen der Deutschen\nGesetz. Qie Unterrichtung umfaßt die zur Rückforderung       Demokratischen Republik wahr. Über Widersprüche\ndes gewährten Lastenausgleichs erforderlichen Angaben,       entscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit der\ninsbesondere die zur Zuordnung des Einzelfalls notwen-       Kommission. Im übrigen bleiben die Aufgaben der Treu-\ndigen Daten, und die M der ergangenen Entscheidung.          handanstalt und der Kommissaon nach den§§ 20a und\nIm Einzelfall sind auf Ersuchen der Ausgleichsverwaltung     20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen\nweitere zur Rückforderung von Ausgleichsleistungen           Republik und den Maßgaben des Einigungsvertrages\nerforderliche Angaben insbesondere über die M und            unberührt.\nHöhe der Leistungen sowie über den Namen und die\nAnschrift der jeweiligen Berechtigten zu übermitteln.\nliegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die geforderten                                   Abschnitt VI\nAngaben zur Durchführung des Lastenausgleichsgeset-\nzes nicht erforderlich sind, unterbleibt die Unterrichtung.                    Verfahrensregelungen\nDie Ausgleichsverwaltung darf die übermittelten Daten\nnur für diesen Zweck verwenden.                                                           §30\n(3) Liegen dem Amt, Landesamt oder Bundesamt zur                                    Antrag\nRegelung offener Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür            (1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zu-\nvor, daß für einen Vermögenswert rückerstattungsrecht-       ständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen.\nliche Leistungen gewährt worden sind, unterrichtet es die    Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und\nfür die Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes       soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberech-\nzuständigen Behörden über ein durchgeführtes oder            tigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu-\nanhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Absatz 2            stande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit\nSatz 2 bis 5 gilt entsprechend.                              zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann\nauch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden.\n§28                             Die Anmeldung. nach der Anmeldeverordnung gilt als\nAntrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der\nÜbergangsregelungen                       staatlichen Verwaltung.\n(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden\n(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die\nwerden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Land-\nParteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte\nratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte\nEntscheidungen statt durch die Behörde durch ein\nwahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmelde-\nSchiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde\nverordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die\nhat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn\nÄmter zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren\nnach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die\nBildung von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen\nEntscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne\nder kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu über-\ndes Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das\nnehmen.\nbehördliche Verfahren bereits begonnen hat.\n(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Lan-\ndesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter              (3) Steht der Anspruch in den Fällen des§ 1 Abs. 7 im\noder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahr-      Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Ent-\nnehmen lassen.                                               scheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften\nerfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn\n§29                             der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Reha-\nbilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im\nBundesamt\nRehabilitierungsverfahren vorlegt.\nzur Regelung offener Vermögensfragen\n(1) Zur Unterstützung der Gewährleistung einer einheit-\n§30a\nlichen Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bundesamt\nzur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Beim                                 AusschluBfrist\nBundesamt ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem           (1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6\nVertreter der in§ 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern    sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7, §§ 8\nder Interessenverbände und aus vier Sachverständigen        und 9 können nach dem 31. Dezember 1992, für beweg-\nbesteht.                                                    liche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr an-\n(2) Das Bundesamt -zur Regelung offener Vermögens-      gemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies\nfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von     nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögens-\nVermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung        verlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar\nnach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo-         aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des\nkratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9      Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfecht-\nS. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990      barkeit der Aufhebungsentscheidung ein. Diese Vor-\n(GBI. 1 Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II Kapitel II Sach- schriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines\ngebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom           rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten\n31. August 1990 in Verbindung mit Mikel 1 des Gesetzes       sind, keine Anwendung.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                             3627\n(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrück-          gung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes ent-\ngabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von     sprechende Anwendung.\nsechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahren-        (2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder\nbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.                    staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Inter-\n(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Ver-    essen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden\nwaltung nach § 11 a können Entscheidungen nach § 16         können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Über-\nAbs. 3, Abs. 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem   sendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen,\nin Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen,         zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzu-\nwenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden     ziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen\nsind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung     Amts oder Landesamts zur Regelung offener Vermögens-\ndurch bestandskräftigen Bescheid des Amts zur Regelung      fragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter\noffener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung           genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Ver-\nüber die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16    mögenswerts über die Antragstellung zu unterrichten.\nAbs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang          (3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf\neines zu übernehmenden Grundpfandrechts ganz oder          Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die\nteilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1   zur Durchsetzung seines Anspruchs erforderlich sind.\ngenannten Frist nicht mehr beantragt werden. Artikel 14      Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruchs.\nAbs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten Vermögensrechts-       Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag\nänderungsgesetzes gilt entsprechend.                       auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die\n(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rück-             Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung\nübertragung des Eigentums an Grundstücken können            glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des\nAnträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den          Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzu-\n§§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatz-       sehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.\ngrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der           (4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, der-\nEntscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht        zeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren\nmehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn        mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten\ndie staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amts           umfassende Auskunft zu fordern.\nzur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig\naufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen          (5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens\nBescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine        auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten\nEntscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhält-        und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt\nnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder   das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, daß eine\nüber den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfand-          gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer\nrechts ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3      Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder\nSatz 2 entsprechend.                                        teilweise erledigt, so erläßt die Behörde auf Antrag einen\nder Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 4 findet\n§31                            Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände\nPflichten der Behörde                    erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem\nAbschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt.\n(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts       Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der\nwegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit    Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmen-\ndie Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten     den Frist, die höchstens einen Monat betragen darf,\nAnspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des            vorbehalten wird.\nAnspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit\n(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2\nunverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die\nSatz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag\nHöhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle\nstatt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2\nUmstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von\nnicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur\nBedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn\nAuskunft über alle Informationen verpflichtet, die das\nder Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende\nSchiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an\nAufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte\ndie Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.\nverweigert.\n(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\n(1 a) Vergleiche sind zulässig.\nist, sind bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher\n(1 b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert     Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-\nGegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den      rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und\nAntragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang      des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.\nder Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist\nkann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine frist-\ngerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden                          Entscheidung, Wahlrecht\nGründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen\ndes § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der                                   §32\ngesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein\n(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte\nAntrag zurückgewiesen.\nEntscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit\n(1 c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend           zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu geben. Dabei\ngemacht, so finden für die Todesvermutung eines Ver-        ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß\nfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechti-         § 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach § 6 Abs. 7","3628                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\noder § 8 hinzuweisen. Dem Verfügungsberechtigten ist                                       §34\neine Abschrift der Mitteilung nach Satz 1 zu übersenden.\nEigentumsübergang,\n(2) (weggefallen)                                                           Grundbuchberichtigung\n(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die                    und Löschung von Vennerken\nBehörde über den Antrag frühestens einen Monat,                             über die staatliche Verwaltung\nnachdem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist,          (1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über\nentscheiden.                                                 die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonsti-\n(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem           gen dinglichen Rechten gehen die Rechte auf den Berech-\nAbschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren  tigten über, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes\nRechten Betroffenen zuzustellen.                             bestimmt ist. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen\nRechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort\n(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft\nvollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines\ndarlegt, können Namen und Anschriften der Antragsteller\nWiderspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der\nsowie der Vermögenswert mitgeteilt werden, auf den sich\nWiderspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die\n~ie Anmeldung bezieht. Jeder Antragsteller kann der\nEntscheidung unanfechtbar geworden Ist.\nMitteilung der ihn betreffenden Angaben nach Satz 1\nwidersprechen, die dann unbeschadet der nach anderen            (2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und son-\nVorschriften bestehenden Auskunftsrechte unterbleibt         stigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäu-\nDas Amt zur Regelung offener Vermögensfragen weist           den sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung\njeden Antragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei     ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforder-\nWochen auf diese Möglichkeit hin, sobald erstmals nach       lichen Berichtigungen des Grundbuchs. Dies gilt auch für\nInkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine Mitteilung  die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-\nnach Satz 1 beantragt.                                       zeichnete Sicherungshypothek. Gebühren für die Grund-\nbuchberichtigung und das Grundbuchverfahren in den\n§33                              Fällen des§ 7a Abs. 3, der§§ 16 und 18a werden nicht\nerhoben.\n(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat\nder Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet            (3) P e ~ , deren Vermögenswerte von Maßnahmen\ndie Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung.           nach§ 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsicht-\n§ 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt           lich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstücks-\nunberührt.                                                   erwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt\nnicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung,\n(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine Entschei-\nVerpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre\ndung mit größerer finanzieller Auswirkung belastet, gibt\nRechtsnachfolger.\ndie Behörde zuvor dem Bundesamt zur Regelung offener\nVermögensfragen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die be-          (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von\nabsichtigte Entscheidung ist dem Bundesamt zur Rege-         Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden,\nlung offener Vermögensfragen über das Landesamt zur          soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.\nRegelung offener Vermögensfragen zuzuleiten. Die Einzel-     Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebs-\nheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.          stätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.\n(3) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2           (5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister ein-\nund 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu           getragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene\ntreffen; sie ist nicht Voraussetzung für die Rückübertra-    Schiffsbauwerke.\ngung des Eigentums oder die Aufhebung der staatlichen                                      §35\nVerwaltung. Entscheidungen über die Höhe der Entschä-\ndigung ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung                           Ortuche Zuständigkeit\nnach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes.                     (1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in\n(4) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein         staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener\nschriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der      Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der\nBescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfs-       Antragsteller, Im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen\nbelehrung zu versehen.                                       letzten Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte,\ndie beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen\n(5) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Über-    wurden.\ngabeprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum fest-\ngestellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getrof-           (2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung\nfenen Vereinbarungen sowie zu sonstigen wesentlichen         offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich\nRegelungen in bezug auf die zu übergebenden Ver-             der Vermögenswert belegen ist.\nmögenswerte zu enthalten. Bei der Rückgabe von Unter-           (3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Rege-\nnehmen muß das Übergabeprotokoll die in § 6b Abs. 4          lung offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig,\nbezeichneten Angaben enthalten.                             in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das\n(6) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung     Amt, dessen Zuständigkeit zunächst nach Absa~ 1\nbestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.      begründet war, gibt sein Verfahren dorthin ab.\nDie §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben        (4) Ist der Antrag an ein.örtlich unzuständiges Amt oder\nunberührt. Die Entscheidung kann nach Maßgabe des           an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden,\n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des § 80a Abs. 1 Nr. 1 der Ver-       haben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige\nwaltungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar erklärt       Amt zur Regelung offener Vennögensfragen abzugeben\nwerden.                                                     und den Antragsteller zu benachrichtigen.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                            3629\n§36                            ziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechen-\nden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch\nWiderspruchsverfahren\nbegründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der\n(1) Gegen Entscheidungen des Amts zur Regelung           Entscheidung zur Sache mitentschieden.\noffener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben\nwerden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestim-                                  §38a\nmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der\nWiderspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung                 Schiedsgericht; Schiedsverfahren\nder Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das      (1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Ent-\ndie Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll • scheidungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende\nbegründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder Entflechtung .nach § 6b erfolgt auf Grund eines Schieds-\nnicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zustän- vertrags zwischen den Parteien (Berechtigter und Ver-\ndigen Widerspruchsausschuß zuzuleiten.                     fügungsberechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus\n(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede\nEntscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer Partei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung\nbeschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlaß des zum Richteramt haben muß, wird von den Beisitzern\nWiderspruchsbescheids zu hören.                            ernannt.\n(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit          (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche\neiner Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.   Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1047\nder Zivilprozeßordnung Anwendung. § 31 Abs. 5 gilt\n(4) Gegen die Entscheidung des Landesamts nach\nentsprechend. Gericht .im Sinne des § 1045 der Zivil-\n§ 25 Abs. 1 und Entscheidungen des Bundesamts nach\nprozeßordnung ist das nach § 37 zuständige Gericht. Die\n§ 29 Abs. 2, die die Rückübertragung von Unternehmen\nNiederlegung des Schiedsspruchs oder eines schieds-\nbetreffen, findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.\nrichterlichen Vergleichs erfolgt bei der Behörde.\n§37                               (3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb von vier\nWochen Aufhebungsklage bei dem nach Absatz 2 Satz 3\nZulässigkeit des Gerichtsweges                zuständigen Gericht erhoben werden. Wird die Auf-\n(1) Der Beschwerte kann gegen den Widerspruchs-          hebungsklage innerhalb dieser Frist nicht erhoben oder\nbescheid oder bei Ausschluß des Widerspruchsver-           ist sie rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die\nfahrens nach § 36 Abs. 4 unmittelbar gegen den Bescheid    Parteien nach Erlaß des Schiedsspruchs auf die Auf-\nder Behörde Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht       hebungsklage verzichtet oder liegt ein schiedsrichterlicher\nstellen. § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.  Vergleich vor, erläßt die Behörde einen Bescheid nach\n§ 33 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einem Über-\n(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde    gabeprotokoll nach § 33 Abs. 4, in dem der Inhalt des\ngegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind aus-\nSchiedsspruchs oder des schiedsrichterlichen Vergleichs\ngeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die\nfestgestellt wird; dieser Bescheid ist sofort bestands-\nNichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit\nkräftig und hat die Wirkungen des § 34.\n§ 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde\ngegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a\nAbs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die                                   §39\nBeschwerde gegen Beschlüsse über den Antrag auf                       (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5\nder Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde\n§40\ngegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a\nAbs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes                       Verordnungsermächtigung\nentsprechende Anwendung.\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\n§38                            und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bau-\nKosten                          wesen und Städtebau durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des\n(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Wider-   Verfahrens nach§ 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20\nspruchsverfahrens ist kostenfrei.\nund 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder\n(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen\nDie Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren         der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992\nsind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zu-   (BGB1.·1 S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.","3630                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Festlegung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69\nin der Fassung der Verordnun~. (EWG) Nr. 1893/91 im Straßenpersonenverkehr\nund zur Anderung der Verordnung\nzur Festlegung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69\nin der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Eisenbahnverkehr\nVom 29. Nov_ember 1994\nAuf Grund des§ 57 Abs. 1 Nr. 7 des Personenbeförde-       den die Worte „am 31. Dezember 1994\" ersetzt durch die\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1995\".\n8. August 1990 (BGBI. 1S. 1690), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt                          ~-\ndurch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992                                    Artikel2\n(BGBI. 1S. 1379), und auf Grund ·des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des\nIn § 3 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung des Anwen-\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993\ndungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/6~in der\n(BGBI. 1S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium       Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Eisen-\nfür Verkehr.                                                 bahnverkehr vom 31. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1443) werden\ndie Worte „am 31. Dezember 1994\" ersetzt durch die\nArtikel 1                          Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1995\".\nIn § 3 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung des Anwen-\ndungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der                                 Artikel3\nFassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Straßen-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\npersonenverkehr vom 31. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1442) wer-      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. November 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}