{"id":"bgbl1-1994-87-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":87,"date":"1994-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/87#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-87-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_87.pdf#page=22","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Straßenpersonenverkehr und zur Änderung der Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Eisenbahnverkehr","law_date":"1994-11-29T00:00:00Z","page":3630,"pdf_page":22,"num_pages":36,"content":["3630                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Festlegung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69\nin der Fassung der Verordnun~. (EWG) Nr. 1893/91 im Straßenpersonenverkehr\nund zur Anderung der Verordnung\nzur Festlegung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69\nin der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Eisenbahnverkehr\nVom 29. Nov_ember 1994\nAuf Grund des§ 57 Abs. 1 Nr. 7 des Personenbeförde-       den die Worte „am 31. Dezember 1994\" ersetzt durch die\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1995\".\n8. August 1990 (BGBI. 1S. 1690), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt                          ~-\ndurch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992                                    Artikel2\n(BGBI. 1S. 1379), und auf Grund ·des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des\nIn § 3 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung des Anwen-\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993\ndungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/6~in der\n(BGBI. 1S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium       Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Eisen-\nfür Verkehr.                                                 bahnverkehr vom 31. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1443) werden\ndie Worte „am 31. Dezember 1994\" ersetzt durch die\nArtikel 1                          Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1995\".\nIn § 3 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung des Anwen-\ndungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der                                 Artikel3\nFassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Straßen-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\npersonenverkehr vom 31. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1442) wer-      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. November 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 87 -Tag der A~sgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                                      3631\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung der Schiffsregisterordnung\nVom 30. November 1994\nAuf Grund des Artikels 5 der Dritten Verordnung zur               Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffs-\nregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des               zu 1.      des § 91 der Schiffsregisterordnung in der im\nRegisterrechts vom 30. November 1994 (BGBI. 1S. 3580)             und 2. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durch-                      315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, der\nführung der Schiffsregisterordnung in der vom 10. Dezem-                     durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 4. Juli\nber 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die                            1980 (BGBI. 1S. 8833) neu gefaßt worden ist,\nNeufassung berücksichtigt:                                        zu 4.      des § 91 der Schiffsregisterordnung In der\n1. die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Verordnung                       Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\nvom 24. November 1980 (BGBI. 1S. 2169),                                   (BGBI. 1 S. 1133) in Verbindung mit Artikel 18\nAbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n2. die am 18. Juli 1982 in Kraft getretene Verordnung vom                    (BGBI. l S. 2182).\n7. Juli 1982 (BGBI. I S. 934),\nzu 5.       der§§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung in der\n3. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 9                    Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\nAbs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1                        (BGBI. 1S. 1133) in Verbindung mit § 134 und § 133\ns. 2182),                                                                 Abs. 8 der G~ndbuchordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1\n4. die teilweise am 25. Oktober und teilweise am\nS. 1114), die durch Artikel 24 des Einführungs-\n1. November 1994 in Kraft getretene Verordnung vom\ngesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober\n30. September 1994 (BGBI. 1S. 2786),\n1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert worden ist, und mit\n5. den am 10. Dezember 1994 in Kraft tretenden Artikel 1                     Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\nder eingangs genannten Verordnung.                                        1993 (BGBI. 1S. 2182).\nBonn, den 30. November 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Sc h n a r r e n berge r","3632                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung der Schiffsregisterordnung\nErster Abschnitt                                              Zweiter Abschnitt\nEinrichtung                                          Führung des Schiffsregisters\nder Register im Allgemeinen\n§7\n§1\nEintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung herzu-\nDie Register werden in festen Bänden oder in Bänden          stellen. In dem Register darf nicht radiert und nichts unle-\noder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen              serlich gemacht werden.\ngeführt. Soweit die Register in Einzelheften mit heraus-\nnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vor-                                        §8\nschriften, die Bände voraussetzen, nicht anzuwenden.\nDie Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung\nsind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende Ein-\n§2                               tragung derselben Spalte vorzunehmen.\n(1) Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder\nBand enthält regelmäßig mehrere Registerblätter gleicher\n§9\nSeitenzahl. Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände\nfür Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt wer-          Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der Ein-\nden. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der         tragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Ver-\neinzelnen Registerblätter gleich sein.                          fügung zu vermerken.\n(2) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern.\n§10\nBesteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen\nsich die Blattnummem jedes weiteren Bandes an die des              Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung\nvorhergehenden an. Als weiterer Band gilt auch ein nach         gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen.\nAbsatz 1 Satz 3 angelegter Band.                                Die Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, daß\nüber der ersten und unter der letzten Zelle der Eintragung\n§3                               ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Stri-\nche durch einen von oben links nach unten rechts verlau-\nJedes Registerblatt besteht aus der Aufschrift und drei      fenden roten Schrägstrich verbunden werden; erstreckt\nAbteilungen.                                                    sich eine Eintragung auf mehr als eine Seite, so ist auf\n§4                               jeder Seite entsprechend zu verfahren.\nFür die Eintragung des Schiffs ist das erste freie Regi-\nsterblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 2 Abs. 1 Satz 3                                 § 11\nangelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien Register-        (1) Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkom-\nblatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzunehmen ist,           men, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichti-\ndaß der Raum der Registerblätter des sonst verwendeten          gung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine Verän-\nBandes für die bei diesem Schiff zu erwartenden Eintra-         derung der fehlerhaften Eintragung einzutragen wäre.\ngungen nicht ausreicht.\n(2) Bei noch nicht unterschriebenen Maschineneintra-\n§5                               gungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung\nnicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die feh-\n(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der·         lerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestri-\nSchiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewah-          chen und - soweit erforderlich - in richtiger Schreibweise\nren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das             wiederholt werden. Die Berichtigung kann entweder\ngleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten            unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung\nUrkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückge-            von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des\ngeben werden.                                                   Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen\n(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten   Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben.\nArt Eintragungen auf verschiedenen Registerblättem des-         Die Beachtung dieser Vorschriften ist vor der Unterzeich-\nselben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten         nung der Eintragung zu überprüfen.\neines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerak-        (3) Eine versehentlich erfolgte Rötung ist dadurch zu\nten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu ver-      beseitigen, daß jeder rote Strich durch kleine schwarze\nweisen.                                                         Striche durchkreuzt wird.\n§6\n§12\nSind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu\nnehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde,           (1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Register-\ndie für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung          blatts auf ein anderes Registergericht über, so ist das bis-\nsind, weggelassen werden.                                      herige Blatt zu schließen.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                                    3633\n(2) Beruht der Übergang der Zuständigkeit auf der Verle-  gilt, wenn ein bisher in festen· Bänden geführtes Register\ngung des Heimathafens oder des Heimatortes, so ist die        als Register in Bänden oder Einzelheften mit herausnehm-\nVerlegung vor der Schließung einzutragen. Sind im              baren Einlegebogen geführt werden soll. Enthält ein\nZusammenhang hiermit Anträge auf Eintragung von               Registerband nur noch wenige gültige Registerblätter und\nRechtsänderungen oder auf Berichtigung des Registers         erscheint daher die Ausscheidung des Bandes zweck-\ngestellt, so sind sie vorher zu erledigen. Entsprechendes     mäßig, so können die noch gültigen Registerblätter umge-\ngilt bei der Anmeldung der Namensänderung eines               schrieben werden. Ein umgeschriebenes Blatt ist zu\nSchiffs.                                                      schließen.\n(3) Das bisherige Registergericht hat dem neuen Regi-         (2) In der Aufschrift des Blattes ist auf das bisherige Blatt\nstergericht eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts,    zu verweisen. Die Eintragungsvennerke sind so zu fassen,\ndie Registerakten sowie das Schiffszertifikat oder den        daß tunlichst nur ihr gegenwärtiger Inhalt auf das neue\nSchiffsbrief zu übersenden.                                   Blatt übertragen wird. Dabei sollen regelmäßig Verände-\nrungen in den für die Eintragung selbst bestimmten Spal-\n(4) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bishe-\nten eingetragen werden. Bestehen Zweifel über die Art\nrige Blatt zu verweisen. Gerötete, insbesondere gelöschte\noder den Umfang der Eintragung, so sind die aus dem\nEintragungen werden in das neue Blatt nur übertragen,\nRegister ersichtlichen Personen, deren Recht durch die\nsoweit dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragun-\nEintragung betroffen wird, vorher zu hören. In der dritten\ngen erforderlich ist; im übrigen werden von derartigen Ein-\nAbteilung ist der Tag der ersten Eintragung eines Rechts\ntragungen aus der zweiten und dritten Abteilung nur die\nmit zu übertragen. Für gerötete, insbesondere gelöschte\nlaufenden Nummern und der Vennerk \"gelöscht\" übertra-\nEintragungen gilt § 12 Abs. 4 Satz 2. Jeder übertragene\ngen. Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes\nVermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit\nmit dem Inhalt des bisherigen Blattes ist in jeder Abteilung\ndem Zusatz „umgeschrieben\"· zu versehen und zu unter-\nzu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind in die Spalten\nzeichnen.§ 12 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.\nzu setzen, in denen die Eintragungen unterschrieben wer-\nden. Geht die Zuständigkeit für ein vor dem 18. Juli 1982        (3) Das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief ist dem\nvermessenes Seeschiff nach diesem Zeitpunkt auf ein           Registergericht einzureichen.\nanderes Registergericht über, ist für das neue Blatt der\nVordruck nach dem Muster in Anlage 1 zu dieser Verord-           (4) Die Umschreibung ist dem eingetragenen Eigentü-\nnung zu verwenden.                                            mer und den aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich\nBerechtigten bekanntzugeben.\n(5) Von dem Übergang der Zuständigkeit und von der\nBezeichnung des neuen Registerblatts sind der eingetra-\n§ 13a\ngene Eigentümer und die aus dem Registerblatt ersichtli-\nchen dinglich Berechtigten zu benachrichtigen. Die               Ist die Aufschrift eines Blattes auf dem Deckel eines Ein-\nBezeichnung des neuen Blattes ist auch dem bisherigen         zelhefts angebracht, so kann sie auf einen Einlegebogen\nRegistergericht mitzuteilen.                                  übertragen werden. Die Übereinstimmung mit der bisheri-\ngen Aufschrift ist auf dem Einlegebogen zu bescheinigen.\n(6) Geht infolge Änderung der Zuständigkeitsbestim-\nIn diesem Fall gilt nur der Einlegebogen als Aufschrift. Auf\nmungen die Zuständigkeit für die Führung eines Register-\ndem Hefterdeckel ist hinsichtlich der Aufschrift auf den\nblatts auf ein anderes Registergericht über, so werden\nEinlegebogen zu verweisen. Die bisherige Aufschrift sowie\nfür die hierdurch erforderlichen Registereintragungen und\nbesondere Vermerke in der bisherigen Aufschrift sind rot\nfür die Ausstellung neuer Schiffsurkunden keine Kosten\nzu unterstreichen.\nerhoben.\n§14\n§ 12a\n(1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das\n(1) Geht die Führung eines oder mehrerer Registerblät-     Registerblatt zu schließen.\nter auf ein anderes Registergericht über und werden die\nRegister bei beiden Registergerichten in Einzelheften mit        (2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im See-\nherausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann von der         schiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, bei\nSchließung des Registerblatts abgesehen und das Regi-         dem das Schiff zuerst eingetragen war.\nsterblatt an das zuständige Gericht abgegeben werden.\n(2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des § 2                                       §15\neine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift des neuen         Ist das Registerblatt zu schließen (§ 12 Abs. 1, § 13\nBlattes sind in Klammern mit dem- Zusatz „früher'' auch       Abs.· 1, § 14 Abs. 1), so ist in der Aufschrift ein Schließungs-\ndas bisherige Gericht und die bisherige Band- und Blatt-      vermerk unter Angabe des Grundes der Schließung ein-\nnummer anzugeben.                                             zutragen. In den Fällen der §§ 12 und 13 ist das neue\n(3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die Regi-    Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche Seiten\nsterakten und die sonstigen Schriftstücke abzugeben, die      des Registerblatts, soweit sie Eintragungen enthalten, rot\nsich auf die Registerblätter beziehen und bei den Akten       zu durchkreuzen.\naufbewahrt werden.\n§16\n§1~                                 Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffs-\n(1) Ist auf einem Registerblatt für Neueintragungen kein   register einzutragen:\nRaum mehr oder ist das Registerblatt unübersichtlich          1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und\ngeworden, so ist es umzuschreiben. Ein Registerblatt               Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nöti-\nkann umgeschrieben werden, wenn es durch die                       genfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeich-\nUmschreibung wesentlich vereinfacht wird; das gleiche              nende Merkmale;","3634                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossen-         men. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen~\nschaften und anderen juristischen Personen die Firma      Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteilig-\noder der Name und der Sitz.                               ten eingereichten_ Schrift sollen in dem Vermerk angege-\nben werden.\n(5) In die Abschriften aus dem Register sind die geröte-\nDritter Abschnitt                      ten Eintr:agungen nur dann aufzunehmen, wenn dies\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                  beantragt oder den Umständen nach angemessen ist oder\nsoweit die Abschrift durch Ablichtung hergestellt wird.\n§17\nAnmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der                                         §23\nForm der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen            Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu ertei-\nund nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem      len, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Ein-\nAmtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.               tragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte\nEintragung nicht erfolgt ist.\n§18\nEintragungen in das Register sollen regelmäßig im                                         §24\nWortlaut verfügt werden.                                         Bescheinigungen und Zeugnisse sin~ unter Angabe des\nOrtes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel\n§19                             oder Stempel des Registergerichts zu versehen.\nBei der Bekanntmachung von Eintragungen in das\nSchiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die\nEintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unterschrei-                               Vierter Abschnitt\nben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzu-                      Das Seeschiffsregister\nweisen, daß auf die Bekanntmachung verzichtet werden\nkann.                                                                                        §25\n§20                                (1) Für die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das\nDie Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregi-   Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1\nsters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen ding-    beigefügt ist.\nlich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntma-            (2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit\nchung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend.         herausnehmbaren Einlegebogen geführt, kann von der\nDruckanordnung des Musters insoweit abgewichen wer-\n§21                             den, als die Abweichung zur Erleichterung des Eintra-\nDer Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt          gungsverfahrens zweckmäßig ist.\nwird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung\nnicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.                                                 §26\nIn der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer\n§22                             des Registerblatts anzugeben.\n(1) Einfache Abschriften sind mit der Angabe des Tages\nihrer Fertigstellung abzuschließen. Sie sind nicht zu unter-                                 §27\nzeichnen.                                                        (1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:\n(2) Eine Abschrift wird in der Weise beglaubigt, daß         1. in Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Eintra-\nunter die Abschrift ein Vermerk gesetzt wird, der die Über-         gung; im Fall der Änderung der neue Name;\ne.instimmung mit der Hauptschrift bezeugt. In dem\n2. in Spalte 2: die !MO-Nummer und das Untersehei-\nBeglaubigungsvermerk müssen Ort und Tag der Ausstel-\n- dungssignal, soweit ein solches nach § 31 Abs. 1\nlung angegeben werden; er muß unterschrieben und mit\nund 2 zugeteilt wird oder in den Fällen des § 31 Abs. 2\nSiegel oder Stempel versehen werden.\nNr. 1 von der zuständigen Verwaltungsbehörde zuge-\n(3) Soll die Abschrift eines Teils eines Registerblatts          teilt worden ist;\nerteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen       3. in Spalte 3: die Gattung des Schiffs auf Grund des\naufzunehmen, die den Gegenstand betreffen, auf den sich             Meßbriefs mit der üblichen Bezeichnung und der\ndie Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungsvermerk            Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die\nist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß wei-              neue Gattung;\ntere ihn betreffende Eintragungen in dem Register nicht\nenthalten sind. Ein abgekürzter Auszug aus dem Inhalt des       4. in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und\nRegisters darf nicht erteilt werden.                                die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies\njedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzu-\n(4) Werden beglaubigte Abschriften aus den Register-             stellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache\nakten beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk                nicht festgestellt ist;\nersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift,\n5. in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung der\neine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfer-\nneue Heimathafen;\ntigung ist; ist sie eine beglaubigte Abschrift oder eine Aus-\nfertigung, so ist der Beglaubigungsvermerk oder der Aus-       6. in Spalte 6: nach näherer Maßgabe des Satzes 2 die\nfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzuneh-           Ergebnisse der amtlichen Vermessung einschließlich","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 19941                             3635\nder Hauptabmessungen, soweit sie dem gültigen          5. in Spalte 5:\nMeßbrief zu entnehmen sind, die Angabe des Tages           a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des\nder Ausstellung des Meßbriefs sowie der Behörde, die            Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage\nihn ausgestellt hat, etwa eingetretene Veränderungen            der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung\nund die Maschinenleistung;                                      der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein,\n7. in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs; die              Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der\nLöschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe                zuständigen Behörde usw.);\nihres Grundes;                                             b) der Verzicht auf das Eigentum;\n8. in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die         c) die Übertragung einer Schiffspart;\nEintragung in Spalte 9 bezieht;                            d) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf\n9. in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 6           das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen\neingetragenen Tatsachen;                                        des Eigentümers in der Verfügung über das Eigen-\ntum;\n10. in Spalte 10: die das Flaggenrecht betreffenden Ein-\ntragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 4,       e) die Schutzvermerke(§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der\n§ 21 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung) und ein oder            Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum\nmehrere vom Eigentümer beauftragte Personen,                    beziehen;                   -\nsoweit ihre Bestellung Voraussetzung für die Berech-       f) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen\ntigung zur Führung der Bundesflagge ist.                         in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und\ndie Änderungen in der Person des Korrespondent-\nFür die Eintragungen in Spalte 6 gilt zusätzlich folgendes:\nreeders;\n1. Bei Eintragungen in Unterspalte 6c ist den einzutragen-       g) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,\nden Maßangaben die nach der Überschrift dieser                    Widersprüche, VerfügUngsbeschränkungen und\nSpalte jeweils maßgebliche Buchstabengruppe beizu-                Schutzvermerke.\nfügen.\n(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.\n2. Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzutragenden\nMaßangaben in dem Meßbrief nicht in Metern aus-\n§29\ngedrückt, so sind sie in der im Meßbrief angegebenen\nMaßeinheit einzutragen.                                     (1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:\n3. In den Fällen des§ 11 Abs. 2 der Schiffsregisterord-      1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den\nnung sind die Ergebnisse der im Ausland vorgenom-            Spalten 2 und 3;\nmenen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus           2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;\nder sie entnommen sind, einzutragen; hierbei sind die        bei Eintragung eines Nießbrauchs oder eines Pfand-\nBezeichnung der Urkunde und die Behörde anzuge-              rechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich\nben, die diese Urkunde ausgestellt hat.                      zu ziehen;\n(2) Die erste Eintragung sowie die Löschung sind in       3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts, bei\nSpalte 7, Veränderungen in Spalte 9, die das Flaggenrecht        Eintragung einer Schiffshypothek oder eines Pfand-\nbetreffenden Eintragungen in Spalte 10 zu unterschreiben.        rechts an einer Schiffspart unter Angabe des Betrags in\nBuchstaben; die Eintragung eines Pfandrechts an einer\nSchiffspart hat mit den Worten \"Pfandrecht an der\n§28                                Schiffspart\" zu beginnen und die Angabe der belaste-\n(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:                ten Schiffspart zu enthalten;\n1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in        4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-\nSpalte2;                                                     rung betroffenen Eintragung;\n2. in Spalte 2:                                              5. in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag\nder Schiffshypothek in Ziffern; bei Änderung des\na) der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen\nNießbrauchs oder des Pfandrechts an einer Schiffspart\nMitreeder, bei einer offenen Handelsgesellschaft\nist ein waagerechter Strich zu ziehen;\ndie sämtlichen Gesellschafter, bei einer Komman-\nditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft    6. in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1\nauf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden          bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkun-\nGesellschafter;                                         gen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht,\nund zwar auch dann, wenn die Beschränkung zugleich\nb) bei mehreren Eigentümern die in§ 51 der Schiffs-          mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;\nregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;\n7. in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des\nc) bei einer Reederei der Korrespondentreeder;               von der Löschung betroffenen Rechts;\n3. in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen    8. in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen Rechte,\nMitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei          bei Löschungen einer Schiffshypothek oder eines\nbesteht, ist ein waagerechter Strich zu ziehen;              Pfandrechtes an einer Schiffspart unter Angabe des\n4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den        gelöschten Betrages in Buchstaben.\nSpalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5       Wird nur ein Teil einer Schiffshypothek gelöscht, so ist\ngehört; -                                                in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzu-","3636                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nschreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teil-                              Fünfter Abschnitt\nbetrag, so ist der gelöschte Teilbetrag auch in Spalte 5\nvon dem Teilbetrag abzuschreiben.\nDas Binnenschiffsregister\n(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts (§ 931                                    §32\nder Zivilprozeßordnung) gilt Absatz 1 entsprechend.\nFür die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das\n(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek     Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2\noder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen,               beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.\n1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines solchen\nRechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,                                                 §33\n2. in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.                      In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer\nBei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte        des Registerblatts anzugeben.\nder Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies\ngilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung han-                                     §34\ndelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts\nsichert.                                                         (1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:\n1. in Spalte 1 : derName des Schiffs, sofern es einen führt,\n(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines\ndie Nummer oder andere behördlich vorgeschriebene\nSchutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.\nMerkzeichen\\ im Fall der Änderung die neue Bezeich-\n(5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3,       nung;\nEintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und            2. in Spalte 2: die Gattung des Schiffs auf Grund der\nEintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu                 Schiffspapiere (Eichschein, Klassifikationsattest usw.)\nunterschreiben.                                                    mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff\ndes Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung;\n§30\n(weggefallen)\n3. in Spalte 3: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und\ndie Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch\nnicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen\n§31\nist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht\n(1) Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm           festgestellt ist;\nvom Bundesminister für Verkehr oder einer von diesem\nbestimmten Stelle zum Zwecke der Zuteilung an einzutra-\n4. in Spalte 4: der Heimatort; im Fall der Änderung der\nneue Heimatort;\ngende Seeschiffe (§ 16 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung)\nzur Verfügung gestellten Unterscheidungssignale in             5. in Spalte 5: wenn das Schiff zur Beförderung von\nalphabetischer Reihenfolge. In dieser Reihenfolge teilt es         Gütern bestimmt ist, die größte Tragfähigkeit in Ton-\ndie einzelnen Unterscheidungssignale den Schiffen zu.              nen, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei\nDie Zuteilung ist unter Angabe des Namens und der Gat-             größter Eintauchung in Kubikmetern, gegebenenfalls\ntung des Schiffs sowie des Namens und Wohnorts des                 die Maschinenleistung in Kilowatt (kW) oder PS, unter\nEigentümers in dem Verzeichnis zu vermerken.                       Angabe des Eichscheins oder einer anderen nach § 13\nAbs. 1 der Schiffsregisterordnung zulässigen Urkunde\n(2) Ein Unterscheidungssignal ist nicht zuzuteilen für          (Tag der Ausstellung, ausstellende Behörde) oder son-\n1. Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des              stiger Bescheinigungen der zuständigen Behörden\nBundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder einer            oder des Erbauers, ferner etwa eingetretene Verände-\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit          rungen;\nSitz im Bundesgebiet (§ 4 des Flaggenrechtsgesetzes),     6. in Spalte 6: der Tag der Eintragung des Schiffs;\n2. Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen             7. in Spalte 7: die Nummer der Spalte, auf die sich die Ein-\nden äußersten Punkten des Vorstevens und des Hin-             tragung in Spalte 8 bezieht;\nterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, sofern sie keine\nTelegraphiefunk- oder Sprechfunkanlage an Bord            8. in Spalte 8: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 5\nhaben, auch wenn Schiffe dieser Art im Schiffsregister        eingetragenen Tatsachen;\neingetragen werden.                                      9. in Spalte 9: die Löschung der Eintragung des Schiffs\n(3) Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterschei-          unter Angabe ihres Grundes, in den Fällen des§ 20\ndungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Führung           Abs. 4 und des§ 21 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der\ndes Registerblatts auf ein anderes Registergericht über-           Schiffsregisterordnung der Vermerk, daß das Schiff\nseinen Heimatort im Ausland hat.\ngeht. Ist das Unterscheidungssignal frei geworden, so\nkann es nur von dem Registergericht, dem es zugewiesen           (2) Die erste Eintragung ist in Spalte 6, Veränderungen\nist, erneut zugeteilt werden.                                 sind in Spalte 8, Eintragungen nach Absatz 1 Nr. 9 in\n(4) Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies       Spalte 9 zu unterschreiben.\nin dem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter\nAngabe des Grundes zu vermerken. Ein frei gewordenes                                        §35\nUnterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt werden,\nnachdem sämtliche dem Registergericht zugewiesenen               (1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:\nUnterscheidungssignale zugeteilt worden sind; Absatz 1         1. in Spalte 1 : die laufende Nummer der Eintragung in\nSatz 2 gilt sinngemäß.                                             Spalte2;","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                                3637\n2. in Spalte 2:                                                                            §38\na) der Eigentümer des Schiffs .oder die Miteigentümer;       (1) Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen (§ 27\nb) bei mehreren Eigentümern die in§ 51 der Schiffs-\nAbs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links\nneben dem für die Eintragung der amtlichen Vermessung\nregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;\nbestimmten Platz im Schiffszertifikat einzutragen.\n3. in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe\nder den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile          (2) Verfügungsbeschränkungen, Vonnerkungen und\nin Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waage-   Widersprüche, die zur Zeit der Erteilung des Schiffszertifi-\nrechter Strich zu ziehen;                                 kats in der zweiten Abteilung des Schiffsregisters einge-\ntragen sind, sind auf der Seite des Schiffszertifikats zu ver-\n4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den\nmerken, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu\nSpalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5\ndieser Verordnung entspricht. Eintragungen von Schiffs-\ngehört;\nhypotheken oder eines Nießbrauchs sind auf der Seite\n5. in Spalte 5:                                              des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 4 des\na) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des    Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung ent-\nErwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage       spricht. Die Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem\nder Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);       Stempel des Registergerichts zu versehen.\nb) der Verzicht auf das Eigentum;\n§39\nc) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf\ndas Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen              Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Aus-\ndes Eigentümers in der Verfügung über das Eigen-     stellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie das\ntum;                                                 Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf der\nSeite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 3\nd) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der      des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung ent-\nSchiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum   spricht; wenn sie Schiffshypotheken oder einen Nieß-\nbeziehen;                                            brauch betreffen, sind sie gemäß der Eintragung im\ne) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen        Schiffsregister auf der Seite des Schiffszertifikats zu ver-\nin Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;             merken, die der Seite 4 des Musters in der Anlage 4 zu\ndieser Verordnung entspricht. Ein späterer Vermerk ist\nf) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,\nunmittelbar hinter dem vorhergehenden einzutragen. Die\nWidersprüche, Verfügungsbeschränkungen und\nVermerke sind zu unterschreiben und mit dem Stempel\nSchutzvermerke.\ndes Registergerichts zu versehen.\n(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.\n§40\n§36                                 (1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das\nSchiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder\nFür Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vor-\nwenn der Eigentümer es beantragt.\nschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffs-\nhypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch                (2) In das neue Schiffszertifikat sind nur die zur Zeit sei-\nbetreffen.                                                   ner Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsregister\naufzunehmen.\n(3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhan-\nSechster Abschnitt\nden gekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausferti-\nDas Schiff betreffende Urkunden                  gungsvermerk anzugeben.\n§37                                                           §41\n(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher     (1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregi-\nSprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das            sterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu\ndieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt ist.                machen, wenn ein neues. Schiffszertifikat ausgestellt ist.\nIn diesem Fall ist die Ausstellung des neuen Zertifikats\n(2) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die  zuvor auf ihm zu vermerken.\namtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die\nEintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen              (2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar ge-\n(§ 60 der Schiffsregisterordnung), daß die vorgesehenen       macht, daß es mit Einschnitten versehen und seine Vor-\nZeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der ent-         derseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten\nsprechend überschriebenen Spalten des Registerblatts          zu verwahren.\nwiedergeben.\n§42\n{3) Das Schiffszertifikat ist zu unterschreiben und mit\ndem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist              (1) Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifi-\ndem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung aus-               kat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer\nzuhändigen.                                                   Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als\nAnläge 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung sind die amt-\n(4) Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat        lich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Der Auszug\nverwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel mitein-        ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registerge-\nander zu verbinden.                                           richts zu versehen.","3638                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) In dem Auszug werden Veränderungen der Eintra-                                      §50\ngungen im Schiffsregister nicht vermerkt. Wird der Inhalt\nIn der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer\ndes Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat das ·\ndes Registerblatts anzugeben.\nRegistergericht den Auszug unbrauchbar zu machen und\neinen neuen, den veränderten Eintragungen im Schiffsre-\n§51\ngister entsprechenden Auszug zu erteilen.    ·\n(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:\n(3) Im übrigen gelten für den Auszug § 37 Abs. 2 Satz 2,\n§ 40 Abs. 3 und § 41 entsprechend.                           1. in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige\nBezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen\nSchiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue\n§43                                 Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue\nIst außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte          Gattung;\nAuszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht ein-    2. in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das\nzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden,         Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort\nwenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.             oder die neue Schiffswerft;\n3. in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der\n§44                                 Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;\nFür den Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das die-    4. in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbau-\nser Verordnung als Anlage 6 beigefügt ist. Im übrigen gel-      werks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2\nten die §§ 37 bis 41 entsprechend.                              eingetragenen Tatsachen;\n5. in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des Schiffs-\n§45                                 bauwerks unter Angabe ihres Grundes.\n(1) Das Registergericht hat auf den Meßbriefen, Eich-        (2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in\nscheinen oder den sonst nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregi-    Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.\nsterordnung in Betracht kommenden Urkunden die Eintra-\ngung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In                                  §52\ndem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts und das         (1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:\nDatum der Eintragung, ferner bei Seeschiffen das Unter-\nscheidungssignal und der Heimathafen, bei Binnenschif-       1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in\nfen der Heimatort anzugeben. Der Vermerk ist zu unter-          Spalte2;\nschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu        2. in Spalte 2:\nversehen.\na) der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Mit-\n(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen,                  eigentümer, im Fall des § 509 des Handelsgesetz-\nwenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist.                   buchs (Baureederei) die sämtlichen Mitreeder,\ngegebenenfalls der Korrespondentreeder;\nb) bei mehreren Eigentümern die in den §§ 51, 74\nSiebenter Abschnitt                               der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen An-\ngaben;\nDas Schiffsbauregister\n3. in Spalte 3:\n§46                                 a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die\nFür die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregi-                Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffs-\nsters gelten die§§ 1 bis 24 entsprechend.                            werft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2\nder Schiffsregisterordnung genannten Urkunde,\nbei Eigentumsänderungen die Grundlage der Ein-\n§47                                      tragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);\nDas Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem            b) der Verzicht auf das Eigentum;\nRegistergericht von der Eintragung des Schiffs in das\nc) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf\nSchiffsregister nach § 16 Abs. 3 der Schiffsregisterord-\ndas Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen\nnung Mitteilung gemacht wird.\ndes Eigentümers in der Verfügung über das Eigen-\ntum;\n§48                                 d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs.1\nNach der Schließung des Registerblatts hat das Regi-             der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigen-\nstergericht die Registerakten dem für die Eintragung des             tum beziehen;\nSchiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu       e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen\nübersenden.                                                          in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;\n§49                                 f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,\nWidersprüche, Verfügungsbeschränkungen und\nFür das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend,              Schutzvermerke.\ndas dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                      (2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                             3639\n§53                                 werft oder über die in § 69 Abs. 2 der Schiffsregister-\n(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:                 ordnung genannte Urkunde in der zweiten Abteilung in\nSpalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigen-\n1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den        tums einzutra9.en.\nSpalten 2 und 3;\n2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;\nAchter Abschnitt\n3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter\nAngabe des Betrages in Buchstaben;                                     Maschinell geführte Register\n4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-\nUnterabschnitt 1\nrung betroffenen Eintragung;\nMaschinell geführte\n5. in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen\nRegister und ihre Anlegung\nRechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten\nin der Verfügung über das Recht, und zwar auch dann,\nwenn die Beschränkung zugleich mit der Eintragung                                     §55\ndes Rechts eingetragen wird;                               Für maschinell geführte Register gelten der Erste bis\n6. in Spalte 6: die laufende Nummer der von der               Siebente Abschnitt, soweit im folgenden nichts Abwei-\nLöschung betroffenen Eintragung;                         chendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung von\nRegistern umfaßt auch die maschinelle Führung des Ver-\n7. in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 ein-  zeichnisses nach § 31 und anderer für die Führung der\ngetragenen Schiffshypotheken unter Angabe des            Register erforderlicher Verzeichnisse.\ngelöschten Betrages; wird nur ein Teil gelöscht, so ist\nin Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzu-\nschreiben.                                                                           §56\nBei maschinell geführten Registern ist der in den dafür\n(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt\nbestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer\nAbsatz 1 entsprechend.\nunverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des\n(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek     Registerblatts(§ 3) das Register. Die Bestimmung des\nbezieht, wird eingetragen:                                    Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der\nzuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu\n1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffs-        dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicher-\nhypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3;                 zustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht\n2. in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5.                  verändert werden.\nBei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte\n§57\nder Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies\ngilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung han-         Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß auf\ndelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts           dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht\nsichert.                                                      werden können, wie es den durch diese Verordnung vor-\ngeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften,\n(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines       die Registerbände voraussetzen, sind nicht anzuwenden.\nSchutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.\n(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind                                       §58\nin Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in\nFür die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre\nSpalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in\nSicherung gelten die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nSpalte 7 zu unterschreiben.\nder Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grund-\nbuchverfügung sinngemäß.\n§54\nAuf im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimm-                                   §59\ndocks sind die Vorschriften in den §§ 46 und 49 bis 53\nmit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:             (1) Das Registerblatt kann auch umgeschrieben werden,\nwenn es maschinell geführt werden soll. Für die Durch-\n1. Die Fertigstellung des Schwimmdocks (§ 73a der             führung gilt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu überneh-\nSchiffsregisterordnung) und die Angabe, daß es sich       menden Angaben des umzuschreibenden Registerblatts\num ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt (§ 73b        gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbin-\nder Schiffsregisterordnung), sind in der ersten Abtei-    dung mit § 128 der Grundbuchordnung in den für das\nlung in Spalte 1 einzutragen.                             neue Registerblatt bestimmten Datenspeicher durch\n2. Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2        Übertragung in elektronische Zeichen aufzunehmen sind.\neinzutragen; hierbei ist in der Eintragung kenntlich zu\n(2) Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des\nmachen, daß es sich um den Lageort handelt.\nAbsatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung\n3. Im Fall des § 73b der Schiffsregisterordnung ist bei       zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2 und\nder ersten Eintragung des Schwimmdocks anstelle           ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinngemäß. Das\nder in § 52 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a vorgesehenen         neugefaßte Blatt erhält keine neue Nummer. Für die\nAngaben über den Eigentümer als Inhaber der Schiffs-      Umstellung gilt§ 70 der Grundbuchverfügung sinngemäß.","3640                                     - Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach § 13    desregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustiz-\nAbs. 2 Satz ·1 der in § 71 der Grundbuchverfügung für die       verwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 93\nUmschreibung, die Neufassung oder die Umsteffung                Satz 1 der Schiffsregisterordnung In Verbindung mit § 126\njeweils bestimmte Freigabevermerk zu setzen. § 15 gilt mit      Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung oder durch geson-\nder Maßgabe, daß als Grund der Schließung die Fort-             derte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem\nführung auf EDV anzugeben ist.                                  maschinell geführten Register die Eintragung von dem\n(4) Für die Umschreibung des maschinell geführten            Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der\nRegisters gilt § 13 sinngemäß. Der Inhalt der geschlosse-       für die Führung des Registers zuständigen Person veran-\nnen Blätter. soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar         laßt wird.\nbleiben.                                                           (2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre\n(5) Die geschlossenen Registerblätter können als Wie-        Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in\ndergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträ-         den Datenspeicher(§ 56) ist zu verifizieren.\ngern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die\nWiedergabe oder die Daten innerhalb angemessen~r Zeit                                        §62\nlesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwal-              Bei dem maschinell geführten Register soll eine Ein-\ntungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanord-             tragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des\nnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung           Registers zuständige Person oder, in den Fällen des § 61\nund die Einzelheiten der Durchführung.                          Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nder Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt\n§60                               und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische\n(1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz         Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten\noder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wie-       automatisierten kryptographischen Verfahren textabhän-\ndergegeben werden, so ist es wiederherzustellen. Sein           gig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die\nInhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterta-        unterschriebene Eintragung und die elektronische Unter-\ngen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im übrigen die     schrift werden Bestandteil des maschinell geführten Regi-\nnach § 92 der Schiffsregisterordnung erlassene Rechts-          sters. Die elektronische Unterschrift soll durch die zustän-\nverordnung. Soweit diese nicht erlassen ist, gilt die Ver-      dige Stelle überprüft werden können.\nordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder\nabhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in                                              §63\nihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer             Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung\n315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung sinn-            bestimmt sich im übrigen nach dem Vierten, Fünften und\ngemäß.                                                          Siebenten Abschnitt. Soweit nach dieser Verordnung\n(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell          Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche Kenn-\ngeführte Register vorübergehend nicht möglich, so kön-          zeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in\nnen auf Anordnung der Leitung des Registergerichts Ein-         dem maschinell geführten Register schwarz dargestellt\ntragungen in einem Ersatzregister vorgenommen werden.           werden.\n§ 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. Für\ndie Führung des Ersatzregisters gelten die Bestimmungen\ndieser Verordnung. Der in der Aufschrift anzubringende                                 Unterabschnitt 3\nVermerk lautet: ,,Dieses Blatt ist als Ersatzregister an die\nStelle des maschinell geführten Blattes ... getreten. Einge-                  Einsicht in maschinell geführte\ntragen am ... \".                                                             Register und Abschriften hieraus\n(3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell\ngeführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich                                      §64\nund können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der                 Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die\nSchiffsregisterordung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der        Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsre-\nGrundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederherge-          gisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts\nstellt werden, so kann eine auf Grund jener Vorschriften        entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes\nerlassene Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung               bestimmt ist.\naufgehoben und die Führung des Registers in Papierform\nbestimmt werden.                                                                             §65\n(1) Der Ausdruck aus maschinell geführten Registern ist\nmit der Aufschrift ,,Ausdruck\" und dem Hinweis auf das\nUnterabschnitt 2                          Datum des Abrufs der Registerdaten zu versehen. Der\nAusdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch über-\nEintragungen in                          mittelt werden.\nmaschinell geführte Register\n(2) In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 3 ist die Beglaubi-\ngung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck verfügt\n§61                              wird, der die Aufschrift ,,Amtlicher Ausdruck\", den Ver-\n(1) Die Eintragung in maschinell geführte Register wird      merk „beglaubigt\" mit dem Namen der Person, die den\nabweichend von § 2 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung           Ausdruck veranlaßt hat, trägt und gesiegelt ist. Anstelle\nvon der für die Führung des maschinell geführten Regi-         der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein\nsters zuständigen Person veranlaßt. Einer besonderen           Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufge-\nVerfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht. Die Lan-      druckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                           3641\n\"Amtlicher Ausdruck\" und der Vermerk \"Dieser Ausdruck        Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig,\nwird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte           wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren.\nAbschrift\" aufgedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2     Die Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von\ngilt nicht.                                                  Abschriften mit ein.\n(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck\nkann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er\nwiedergibt.                                                                       Unterabschnitt 4\nAutomatisierter Abruf von Daten\n§66\n(1) Bei maschinell geführten Registern sind das Schiffs-\n§68\nzertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und der\nSchiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der             Die Gewährung des Abrufs von Daten im automa-\nSeite 2 der Muster der Anlagen 4, 5 und 6 ist jeweils der    tisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterord-\nVermerk aufzudrucken: \"Diese Urkunde ist maschinell          nung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung\nhergestellt und ohne Unterschrift wirksam.\" Anstelle         berechtigt zuf Einsichtnahme in das Register in dem\ndes von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel           durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang\nmaschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.         sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts.\nIm Verkehr mit dem Ausland könnnen maschinell her-           Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich.\ngestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrie-\nben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in\n§69\nSatz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durch-\nzustreichen.                                                    (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-\nrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden,\n(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszer-   dem Bundesamt für S~schiffahrt und Hydrographie und\ntifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Über-    der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsverein-\nschrift „Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat\".        barung. Sie kann allgemein auch dem Germanischen\n(3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus meh-  Lloyd und, für die in § 93 der Schiffsregisterordnung in\nreren Bögen, so ist§ 37 Abs. 4 nicht anzuwenden. Auf         Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung\njedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf den     bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kredit-\nfolgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzugeben, zu        instituten durch die Landesjustizverwaltung genehmigt\nwelcher die weiteren Bogen gehören.                          werden, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag\ngeschlossen wird.\n(4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderungen\noder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte Urkunde ein-     (2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.\nzuziehen und unbrauchbar zu machen. An ihrer Stelle wird     Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betref-\neine vollständige neue Urkunde erteilt. Dies gilt auch,      fende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung nach\nwenn die erteilte Urkunde nicht aus dem maschinell           § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der Schiffs-\ngeführten Register erteilt worden ist.                       registerordnung kann die Zuständigkeit abweichend\ngeregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen\ndas Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszu-\n§67                           stellungsgesetz des das Register führenden Landes ent-\nsprechend.\n(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffen-\nden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht neh-      (3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag\nmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt       hin auch für die Registergerichte des Landes erteilt wer-\nselbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch         den, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür\nsichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 8 der          gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall das\nSchiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Ver-     Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der\nordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und     Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2\nVeränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen          Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung beson-\nwerden können.                                               ders festzustellen.\n(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann       (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die\nauch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden.          genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Registern\nzu befürchten, kann in den FäJlen des Absatzes 3 Satz 1\n(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch          die Genehmigung für einzelne Registergerichte auch\ndurch ein anderes als das Registergericht bewilligt          durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt\nund gewährt werden, welches das Registerblatt führt.         werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmi-\nDie für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind          gung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unver-\nbesonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den             züglich mitzuteilen.\nmaschinell geführten Registerblättern des anderen\nRegistergerichts nur· haben, wenn sie eine von dem oas\n§70\nRegisterblatt führenden Registergericht vergebene\nKennung (§ 62 Satz 2 Halbsatz 1) verwenden, die                 Im übrigen gelten die §§ 82 bis 85 der Grundbuch-\nihnen von der . Leitung ihres Registergerichts zugeteilt     verfügung und die Verordnung über Grundbuchabruf-\nwird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die         verfahrengebühren sinngemäß.","3642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nUnterabschnitt 5                        wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit\nStempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus den\nZUsammenarbeit\nAnlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ergibt.\nmit Behörden der Seeschiffahrt\n(2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist auch für\ndie erstmalige Zuteilung einer IMO-Nummer anzuwenden.\n§ 71\nDie IMO-Nummer ist auf den bestehenden Blättern an den\n(1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummem, Meßdaten           seit Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungs-\nund Angaben zum Flaggenführungsrecht kann das Regi-           gesetzes vorgesehenen Stellen hinzuzusetzen. Vorhan-\nstergericht von dem Bundesamt für Seeschiffahrt und           dene Vordrucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften\nHydrographie anfordern, soweit die Daten dort maschinell      entsprechen, können nach Maßgab~ des Satzes 2 weiter\ngeführt werden.                              ·                verwendet werden.\n(2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dürfen        (3) Entspricht ein Registerblatt nicht§ 27 Abs. 1 Nr. 6 in\ndas Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und          der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung, so kann\ndie See-Berufsgenossenschaft für ihre Aufgaben notwen-        es bei der nächsten Eintragung entsprechend ergänzt\ndige Angaben aus der ersten bis dritten Abteilung anfor-      werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und § 53 Abs. 1 Nr. 7 in der\ndern, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung sind nur\n(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf       bei Löschungen nach diesem Datum zu berücksichtigen.\nkeiner beSonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf          Vorhandene Vordrucke, die nicht der von dem 1. Novem-\nErsuchen der berechtigten Stellen übermittelt das Regi-       ber 1994 an geltenden Fassung der Anlagen 4 und 5 ent-\nstergericht ihnen die erforderlichen Daten aus dem Regi-      sprechen, können weiterverwendet werden, wenn sie der\nster. Die Daten können auch im automatisierten Verfahren      bis dahin geltenden Fassung dieser Anlagen entsprechen\nübermittelt werden.                                           und der Antragsteller auf die englische Übersetzung\nverzichtet.\n§75\nUnterabschnitt 6\n(1) In den nicht geschlossenen Registerblättern von Bin-\nDatenverarbeitung im Auftrag,\nnenschiffen sind die vorgedruckten Teile der ersten Abtei-\nergänzende Vorschriften des Landesrechts\nlung, Spalte 5, handschriftlich, mit Maschinenschrift oder\nmit Stempel auf den Stand zu bringen, der sich aus der\n§72                               Anlage 2 zu dieser Verordnung ergibt, wenn die erste Ein-\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die          tragung in der ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des\nVerarbeitung von Registerdaten durch eine andere Stelle       Schiffs aber nicht gelöscht werden soll. Die dem geänder-\nim Auftrag des Registergerichts sinngemäß. Hierbei soll       ten Vordruck entsprechenden Angaben über das Schiff\nsichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell     sind nachzutragen. Eintragungen, die durch die Änderung\ngeführte Register und die Auskunft hieraus nur erfolgt,       des Vordrucks gegenstandslos werden, sind rot zu unter-\nwenn sie von dem zuständigen Registergericht verfügt          streichen. Die Registergerichte fordern die als Eigentümer\nwurde oder nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in     Eingetragenen auf, die einzutragenden Tatsachen anzu-\nVerbindung mit § 133 der Grundbuchordnung und nach            melden und gemäß § 13 der Schiffsregisterordnung\nden Unterabschnitten 4 und 5 zulässig ist.                    glaubhaft zu machen oder nachzuweisen sowie den\nSchiffsbrief einzureichen.\n§73                                  (2) Nicht geschlossene Registerblätter von Seeschiffen,\nAusführungsvorschriften                      die nicht seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen worden\nsind, sind auf den Stand zu bringen, der sich aus der bis\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch             zum 17. Juli 1982 geltenden Fassung der Anlage 1 zu die-\nRechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten        ser Verordnung ergibt, wenn die erste Eintragung in der\nRegisters einschließlich seiner Freigabe ganz oder teil-      ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des Schiffs aber\nweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu über-         nicht gelöscht werden soll. Dies gilt nicht, wenn eine\ntragen und in der Schiffsregisterordnung, im Siebenten        Änderung der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters,\nAbschnitt der Grundbuchordnung oder in dieser Verord-         Spalte 6d, in Betracht kommt, die LAnge über alles jedoch\nnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens      der gültigen Urkunde über die Vermessung nicht entnom-\nnach diesem Abschnitt zu regeln, soweit dies nicht durch      men werden kann. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend;\nVerwaltungsvorschriften nach § 93 Satz 1 der Schiffsregi-     im Falle des Absatzes 1 Satz 4 sind die als Eigentümer Ein-\nsterordnung In Verbindung mit § 134 Satz 2 der Grund-         getragenen aufzufordern, das Schiffszertifikat und einen\nbuchordnung geschieht. Sie können diese Ermächtigung          etwa erteilten beglaubigten Auszug aus dem Schiffszerti-\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.                  fikat einzureichen.\n(3) In den nicht geschlossenen Registerblättern von\nSeeschiffen, die seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen\nNeunter Abschnitt                         worden sind, sind die neuen Angaben über die Ergebnisse\nder amtlichen Vermessung nachzutragen, wenn der\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nEigentümer sie anmeldet. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe\nentsprechend, daß die vorgedruckten Teile der ersten\n§74                               Abteilung, Spalten 6 bis 1O, handschriftlich, mit Maschi-\n(1) Für neu anzulegende Registerblätter können die vor-    nenschrift oder mit Stempel auf den Stand zu bringen\nhandenen Vordrucke, soweit sie der Schiffsregisterverfü-      sind, der sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung\ngung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet werden,          ergibt.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                                3643\n(4) Im übrigen sind Änderungen des Vordrucks nicht        Spalte 9, und auf der Seite des Schiffszertifikats, die der\ngeschlossener Registerblätter mit Rücksicht auf die seit      Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung\ndem 18. Juli 1982 geltende Fassung der Anlagen 1 bis 3 zu    entspricht, ist zu vermerken, daß das bisherige Unter-\ndieser Verordnung nicht geboten.                             scheidungssignal weggefallen ist. Wird der Vermerk nach\nAbsatz 1 gelöscht, so ist dem Seeschiff ein neues Unter-\n§76                             scheidungssignal zuzuteilen. Das neue Unterscheidungs-\nsignal ist an derselben Stelle zu vermerken wie die\nDie vorhandenen Vordrucke für das Schiffszertifikat,\nLöschung des Vermerks nach den Absätzen 1 und 2.\nden beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat und\nden Schiffsbrief können, soweit sie der Schiffsregisterver-    . (4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für See-\nfügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet wer-          schiffe im Sinne des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung\nden, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder     von Vorschriften über das Schiffsregister, die einem deut-\nmit Stempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus      schen Unternehmen zur Benutzung überlassen sind.\nden Anlagen 4 bis 6 zu dieser Verordnung ergibt.\n§79\n§77                                 Ist ein Schiff erneuert und daraufhin das Jahr und der\nWerden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß         Umfang der Erneuerung in die Klassifikationsurkunde ein-\n§ 56 1) Angaben im Schiffsregister nachgetragen, sind sie    getragen worden, so sind auf Antrag diese Eintragungen\nnach den §§ 39 und 44 Abs. 2 auf der Seite des Schiffs-      neben der Eintragung des Jahres des Stapellaufs im\nzertifikats oder Schiffsbriefs zu vermerken, die der Seite 3 Schiffsregister und im Schiffszertifikat oder im Schiffsbrief\nder Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser Verordnung       zu vermerken.\nentspricht. Handelt es sich um Angaben, die bereits in der                                 §80\nSchiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 vorgesehen\nwaren, sind insoweit deren §§ 57 und 58 mit der Maßgabe          (1) Diese Verordnung gilt, soweit in den folgenden\nanzuwenden, daß der abgetrennte Teil des ausgestellten       Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, auch\nSchiffszertifikats oder Schiffsbriefs durch den entspre-     in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nchenden Teil der Anlage 4 oder 6 ersetzt wird. Hierbei ist   Gebiet.\nder vorgedruckte Teil der Zeile 6 1d des Schiffszertifikats      (2) Die Schiffsregister und Schiffsbauregister sowie die\neines vor dem 18. Juli 1982 vermessenen Seeschiffs ent-      Registerakten sind an das nach den in Anlage I Kapitel III\nsprechend der Überschrift in der Spalte 6 d der ersten       Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages\nAbteilung des Seeschiffsregisters handschriftlich, mit       vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 953) aufge-\nMaschinenschrift oder mit Stempel zu ändern, wenn die        führten Maßgaben zur Schiffsregisterordnung zuständige\nLänge über alles nicht nachgetragen wurde (§ 56 Abs. 22)).   Amtsgericht Rostock (Stadt) oder Amtsgericht Magde-\nburg in Urschrift abzugeben.§ 12 Abs. 1 bis 5 ist auf die-\n§78                             sen Zuständigkeitswechsel nicht anzuwenden.\n(1) Der Vermerk nach Artikel 6 des Gesetzes zur Än-           (3) Auf den vor dem 31. Dezember 1991 angelegten\nderung von Vorschriften über das Schiffsregister vom         Registerblättern können auch nach diesem Tag neue Ein-\n26. Mai 1951 (BGBI. 1 S. 355) und die Löschung dieses        tragungen vorgenommen werden, wenn die Rechtsver-\nVermerks sind                                                hältnisse dadurch zutreffend wiedergegeben werden und\nkeine Verwirrung entsteht. Andernfalls ist das Register-\n1. bei eingetragenen Seeschiffen in der ersten Abteilung\nblatt anläßlich einer neuen Eintragung nach Maßgabe des\nSpalte 10 des Seeschiffsregisters,\n§ 13 umzuschreiben.\n2. bei eingetragenen Binnenschiffen in der ersten Abtei-\n(4) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für\nlung Spalte 9 des Binnenschiffsregisters,\nSchiffe, die am 3. Oktober 1990 im Schiffsregister einge-\n3. bei eingetragenen Schiffsbauwerken in der ersten          tragen waren, kann von den Mustern in den Anlagen zu\nAbteilung Spalte 5 des Schiffsbauregisters einzutragen   dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es erfor-\nund zu unterschreiben.                                   derlich ist, um den Inhalt eines noch fortgeführten Regi-\n(2) Der Vermerk und seine Löschung sind auf der Seite     sterblattes aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zutref-\ndes Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs zu vermerken,  fend wiederzugeben.\ndie der Seite 3 der Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser\nVerordnung entspricht, zu unterschreiben und mit dem                                       §81\nSiegel des Registergerichts zu versehen.                         (Satz 1: Inkrafttreten, Satz 2: Außerkrafttreten einer\n(3) Durch Eintragung des Vermerks im Seeschiffsregi-      anderen Vorschrift)\nster wird die Zuteilung des Unterscheidungssignals aufge-    Mit Ablauf des 31. Dezember 1995 tritt§ 61 Abs. 2 3) außer\nhoben. In der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters,      Kraft.\n1) Jetzt: § 75.\n2) Jetzt:§ 75 Abs. 2.                                         3) Jetzt:§ 80 Abs. 2.","Anlage1\n(zu§ 25)\n(Seite 1 -Aufschrift)\n1\nAmtsgericht\nSeeschiffsregister\nBand           Blatt Nr.\n(Selte2)                                                                                                                                              (Seite3)\nErste Abteilung\nDas Schiff\nTag der Eintragung         Veränderungen\na) !MO-Nummer                            Jahr des Stapel-                                                             Das Flaggenrecht\nGattung,                                                 des Schiffs,\nName          b) Untersehei-                            laufs, Bauort,      Heimathafen                         Zu                    betreffende        CD\nHauptbaustoff                                            Löschung der Ein-                                            C:\ndungssignal                            Schiffswerft                                          Spalte                Eintragungen        :::,\ntragung des Schiffs                                           a.\n(1)\n1                  2                   3                   4                  5                 7            8              9          10\n~(1)\n~\ng\n~\nc..\nErgebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern), Maschinenleistung                                                                          ll>\n=r\n6                                                                                                            call>\n:::,\naa) Tiefe, bb) Umfang in der                                                                                     (0\nlänge                  Breite        Außenfläche oder cc) Seiten-     Länge über alles                                                                 ....CO\nhöhe\na                    b                          C                         d\n'ft\n~\nBruttoraumgehalt in              Nettoraumgehalt in\nMeßbrief\nKubikmetern Registertonnen Kubikmetern Registertonnen\ne               f               a                h                        1\nBruttoraumzahl                  Nettoraumzahl\nMaschinenleistung\ni                              k\nm","(Seite4)                                                                                                                                                           (Seite5)\nzweite   Abteilung\nEigen   tümer\nLfd.                                                                                      Lfd.\nLau-                                                                                   Lau-                                         Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra-\nNr.       Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra-                                             Nr.\nfende       Eigentümer,     Schiffs-                                                   fende        Eigentümer,       Schiffs-\nder         gung, Eigentumsbeschränkungen,                                                der   gung, EigentumsbeSchränkungen,\nNum-    Korrespondentreeder parten                                                     Num-     Korresi:,ondentreeder parten\nSpal-                  Veränderungen                                                      Spal-           Veränderungen\nmer                                                                                    mer                                     te 1\nte 1\n1             2             3        4                         5                        1               2             3        4                  5\nz:,\n(X)\n--.J\n1\nCO\n~\n0.\n..,\n(T)\n)>\nC:\n\"'\nCO\n~\nC\"\n~\nCl\n0\n::::,\n:'\n(Seite6)                                                                                                                                                           (Seite 7)   0.\n(T)\nDritte Abteilung                                                                               ::::,\nSchiffshypotheken, Nießbrauch,          Pfandrechte an Schiffsparten                                                            .....\n~\n0\nVeränderungen                            Löschungen                   (T)\nN\nlau-                                                                                                                                                                         CD\nLfd.                                          Lfd.\nfende                                                                                                                                   Nr.\n3\nBetrag                          Inhalt der Eintragung                           Nr.                                                                                 C\"\nNum-                                                                                     der      Betrag                               der                                    ~\nmer                                                                                    Spal-                                         Spal-                                   .....\n(0\nte 1                                          te 1                                   (0\n~\n2                                       3                                     4         5                  6                7                8\nc,.,\ng\nUI","Anlage2\n(zu§ 32)\n(Seite 1 - Aufschrift)\n1\nAmtsgericht\nBinnenschiffsregister\nBand           Blatt Nr.\n(Seite2)                                                                                                                                                                        (Seite3)\nErste Abteilung                                                                          Zweite Abteilung\nDas Schiff                                                                               Eigentümer\nVeränderungen                                                   Lfd.\nJahrdes                                                           Lau-\nName, Nummer            Gattung,                                  Cl)                                                                       Nr.    Erwerbsgrund, Grundlage der Ein-\nStapellaufs,                  ~                                   fende                           An-\noder sonstige        Hauptbau-                  Heimatort                                                      Eigentümer                der   tragung, Eigentumsbeschränkungen,\nBauort,                      ~                                  Num-                           teile\nMerkzeichen            stoff                                  cn                                                                       Spal-             Veränderungen\nSchiffswerft                    :::,                                mer\nN                                                                         te 1                                           a:,\nC:\n1                 2            3            4           7                 8                   1             2               3      4                    5                       ::::,\niu,\nCO\nCD\nu,\ng\nTragfähigkeit,               Tag der Ein-                                                                                                                            ~\nWasserverdrängung,                tragung des                                                                                                                              c...\nD>\nSchiffs                                                                                                                               ::::,'\nMaschinenleistung\n5                           6\ncaD>\n::::,\nTragfähigkeit,                                                                                                                                                                          CO\nin t/Wasser-       Maschinen-                                                                                                                                                           ....CO\nEichschein\nverdrängung,          leistung                                         Löschung der Eintragung\ninm3                                                                   des Schiffs\n'ft\na                 b            C                                          9\n~\n(Seite4)                                                                                                                                                                       (Seite 5)\nDritte Abteilung\nSchiffshypo   theken, Nießbrauch\nVeränderungen                             Löschungen\nlau-                                                                                                Lfd.                                           Lfd.\nfende                                             Inhalt der Eintragung                               Nr.                                            Nr.\nBetrag\nNum-                                                                                                 der    Betrag                                  der\nmer                                                                                                 Spal                                          Spal-\nte 1                                           te 1\n2                                          3                                         4      5                    6                  7               8\n.,","Anlage3·                                    (Seite2)\n(zu§ 49)\nErste Abteilung\n(Seite 1 -Aufschrift)                                                           Das Schiffsbauwerk\nName,\nUrkunde über die          Tag der Eintragung       Löschung der\nNummer\nAmtsgericht        oder sonstige\nBauort,        Zulässigkeit der             des Schiffs-           Eintragung\nSchiffswerft        Bestellung der              bauwerks,             des Schiffs-\nSchiffsbauregister     Bezeichnung,\nSchiffshypothek            Veränderungen             bauwerks\nGattung\nBand     Blatt Nr. •\n1            2                     3                         4                     5\nz:,\nCD\n\" 1\n(Seite3) i\nZweite Abteilung\nEigentümer\n...i\n>\nC\nU)\nCC\nlau-                                                                                                  s»\nfende             Eigentümer,\nEigentumsnachweis, Grundlage der Ein-\ntragung, Eigentumsbeschränkungen,\n~\nNum-         Korrespondentreeder                                                                       g1\nVeränderungen\nmer                                                                                                 :,\n?\nQ.\n2                                                3                              CD\n:,\n.....\n!=>\na?\nN\nCD\n3\n(Seite4)                                                                                                [\n.....\nDritte Abteilung                                                CO\nCO\nSchiffshypotheken                                                 ~\nVeränderungen              Löschungen\nLau-\nfende                                             ~                         ~\nNum-\nBetrag       Inhalt der Eintragung   -0 ....                   -0\n. ...\nmer\n...  Cl)\nz• ::CO                   z:1\n-0    a.                  -0 !\n:J cn                     :J  Cl)\n1          2                     3                 4          5            6           7\ng","3648                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage4\n(zu§ 37)\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Gerrnany\n(Bundesadler)\nSchiffszertifikat\n(Ship Certificate)\nIn dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister\nist das Schiff                                                         -\n(Theship\nhas been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory\nprovisions by the Court of law the seal of which has been appended below;)\nauf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ................................................................\neingetragen wie folgt:\n(the entry, bearing the serial number .....................................................................................\nhas been effected on the strength of bona fide evidence and has the wording given here\nunder:)\n1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................\n(Name of ship)\n2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ....................................................................\n(IMO-Number and Distinctive number or letters)\n3. Gattung, Hauptbaustoff: .................................................................................................\n(Type and category of ship; main building material)\n4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .....................................................................\n(Year of launch; place of build; name of yard)                                                               •\n5. Heimathafen: ..................................................................................................................\n(Port of registry)\n6. 1.    Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):\nResults of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in metres~\na)    Länge: ····························································································'.··················\n(length)\nb)    Breite: ................................................................................................................\n(breadth)\nc)    aa) Tiefe: ...........................................................................................................\n(depth)\nbb) Umfang: .....................................................................................................\n(girth)\ncc) Seitenhöhe: ................................................................................................\n(moulded depth)\nd)    Länge über alles: ...............................................................................................\n(length overall)\nKubikmeter                                  Registertonnen\n(cubic metres)                               (registered tons)\ne, t) Bruttoraumgehalt: ............................................. .\n(gross tonnage)\ng, h) Nettoraumgehalt: .............................................. .\n(net tonnage)\ni)    Bruttoraumzahl: .................................................................................................\n(gross ton,nage)\nk)    Nettoraumzahl: ..................................................................................................\n(net tonnage)\n1)    Meßbrief: ...........................................................................................................\n(tonnage certificate)\nII. m)     Maschinenleistung: ...........................................................................................\n(engine output)","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 199_4                                                     3649\n(Seite2)\n7.                                               Eigentür.,er\n(owner)\nlaufende                   Eigentümer                      Schiffs-                   Erwerbsgrund\nNummer             Korrespondentreeder                    parten\nOegal ground\n(serial               (name of owner,                  (sharesin                    of acql1isition)\nnumber)               managing owner)                    theship)\nEs wird bezeugt, daß das Schiff\nnach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik\nDeutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines\ndeutschen Schiffes zustehen.\n(fhis is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship\nis entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes\nand privileges inherent in a German ship are lawfully due to her.)\nden ......................................... 19 ........ .\n(place of issue)                                    (date of issue)\n(SiegeQ                                           Amtsgericht\n(seal)                                           Oocal Court)\n(Seite3)\nZu Nummer                             Veränderungen, Eigentumsbeschränkungen\n(related serial number above)            (changes and amendments; encumbrances on ownershlp)\n(Seite4)\nSchiffshypotheken, Nießbrauch\n(hypotheques and mortgages; usufruct provisions)\nVeränderungen,\nlaufende Nummer . Betrag          Inhalt der Eintragung     zur laufenden Nummer                  Löschungen\n(serial number)    (amount)        (text of entry in      (related serial number          (~terations and can-\nthe shipping register)            opposite)                cellations of entries\nopposlte)","3650                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage5\n(zu §42)\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Gerrnany\n(Bundesadler)\nAmtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat\n(Officially authorized extract from the ship certiflcate)\ndes\n(of the)\ndeutschen ................................................................................................................. Schiffs\n(german)                                                                                                                      (ship)\nvon\n(from)\n(Seite2)\nIn dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister\nist das Schiff\n(Theship\nhas been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory\nprovisions by the Court of Law the seal of which has been appended below;)\nauf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ............................... eingetragen wie folgt:\n(the entry, bearing the serial number ............................... has been effected on the strength\nof bona fide evidence and has the wording given here under.)\n1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................\n(Name of ship)\n2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal: ....................................................................\n{IMO-Number and Distinctive number or letters)\n3. Gattung, Hauptbaustoff: .................................................................................................\n(Type and category of ship; main building material)\n4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .....................................................................\n{Year of launch; place of build; name ~f yard)\n5. Heimathafen: ...................................................................................................................\n{Port of registry)\n6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):\n(Results of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in\nmetres):\na)    Länge: ...............................................................................................................\n{length)\nb)    Breite· ................................................................................................................\n(breadth)\nc)    aa) Tiefe: ...........................................................................................................\n(depth)\nbb) Umfang: .....................................................................................................\n(girth)\ncc) Seitenhöhe: ................................................................................................\n{moulded depth)\nd)    Länge über alles: ...............................................................................................\n{length overall)","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                                                                 3651\nKubikmeter                                  Registertonnen\n(cubic metres)                               (registered tons)\ne, f) Bruttoraumgehalt: ............................................ .\n(gross tonnage)\ng, h) Nettoraumgehalt: ............................................. .\n(net tonnage)\ni)    Bruttoraumzahl: .................................................................................................\n(gross tonnage)\nk)    Nettoraumzahl: ..................................................................................................\n(net tonnage)\n1)    Meßbrief: ...........................................................................................................\n(tonnage certificate)\nII. m)     Maschinenleistung: ...........................................................................................\n(engine output)\nEs wird bezeugt, daß das Schiff\nnach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik\nDeutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines\ndeutschen Schiffes zustehen.\n(fhis is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship\nis entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes\nand privileges inherent in a German ship are lawfully due to her).\nDie Übereinstimmung dieses Auszugs mit dem Schiffszertifikat wird hiermit beglaubigt.\n(Certified to be a true excerpt from the ship certificate.)\nden ........................................... 19 .......... .\n(place of issue)                                                (date of issue)\n(Siegel)                                                      Amtsgericht\n(seaQ                                                        (local Court)","3652                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage&\n(zu§ 44)\n(Originalgröße: DIN A4)\nBundesrepublik Deutschland\n(Bundesadler)\nSchiffsbrief\nIn dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffs-\nregiste~ ist das\nSchiff .....................................................................................................................................\nauf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr...................................................................\neingetragen wie folgt:\n1. Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen: ...................................................................\n2. Gattung, Hauptbaustoff: ..................................................................................................\n3. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: ......................................................................\n4. Heimatort: .....................................................................~ ................................................. .\n5. Tragfähigk~it, Wasserverdrängung, Maschinenleistung:\na) Tragfähigkeit in t/Wasserverdrängung in m3: ..............................................................\nb) Maschinenleistung: .....................................................................................................\nc) Eichschein: ..................................................................................................................\n(Seite2)\n6.                                                              Eigentümer\nlaufende\nEigentümer                           Anteile                     Erwerbsgrund\nNummer\n..........................................................................., den .......................................... 19 ...... .\n{Siegel)                                       Amtsgericht\n(Seite3)\nZu\nVeränderungen, Eigentumsbeschränkungen\nNummer\n(Seite4)\nSchiffshypotheken, Nießbrauch\nlaufende\nBetrag              Inhalt der Eintragung\nzu                  Veränderungen,\nNummer                                                                        lfd. Nr.                 Löschungen","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994               3653\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wahlordnung\nzum Bundespersonalvertretungsgesetz\nVom 1. Dezember1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Wahlord-\nnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 2. November 1994 (BGBI. 1\nS. 3363) wird nachstehend der Wortlaut der Wahlordnung zum Bundespersonal-\nvertretungsgesetz in der ab 11. Dezember 1994 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 26. September 1974 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Septem-\nber 1974 (BGBI. 1S. 2337),\n2. den am 1. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n20. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1073),\n3. den am 1. November 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n25. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1921 ),\n4. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 12 Abs. 14 des Gesetzes vom\n14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),\n5. den am 11. Dezember 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.   des § 115 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974\n(BGBI. 1S. 693),\nzu 2.   des§ 115 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974\n(BGBI. 1 S. 693), der durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 13. Juli\n1988 (BGBI. 1S. 1037) geändert worden ist,\nzu 3. des § 115 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974\nund 5. (BGBI. 1 S. 693), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom\n10. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1380) geändert worden ist.\nBonn, den 1. Dezember 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","3654                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nWahlordnung\nzum Bundespersonalvertretungsgesetz\n(BPersVWO)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                Dritter Abschnitt\nWahl des Personalrates                                         Besondere Vorschriften\nfür die Wahl eines Personalratsmit-\nErster Abschnitt                                  gliedes oder eines Gruppenvertreters\n(Personenwahl)\nGemeinsame\nVorschriften über Vorbe-                          § 30  Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel,\nreitung und Durchführung der Wahl                               Stimmabgabe, Wahlergebnis\n§ 1  Wahlvorstand, Wahlhelfer                                                         Vierter Abschnitt\n§ 2  Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis                            Wahl der Vertreter\n§ 3  Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis                                 der nichtständig Beschäftigten\n§ 4  Vorabstimmungen                                             § 31  Vorbereitung und Durchführung der Wahl\n§ 5  Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalrats-\nmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen                                      ZweiterTeil\n§ 6  Wahlausschreiben                                                            Wahl des Bezirkspersonalrates\n§ 7  Wahlvorschläge, Einreichungsfrist                           § 32  Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die\nWahl des Personalrates\n§ 8  Inhalt der Wahlvorschläge\n§ 33  Leitung der Wahl\n§ 9  Sonstige Erfordernisse\n§ 34  Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis\n§10  Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahl-\n§ 35  Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonal-\nvorstand, ungültige Wahlvorschläge                                ratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen\n§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen           § 36  Gleichzeitige Wahl\n§12  Bezeichnung der Wahlvorschläge                              § 37  Wahlausschreiben\n§13  Bekanntmachung der Wahlvorschläge                           § 38  Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes\n§14  Sitzungsniederschriften                                     § 39  Sitzungsniederschriften\n§15  Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige             § 40  Stimmabgabe, Stimmzettel\nStimmabgabe                                                 § 41  Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses\n§16  Wahlhandlung\n§17  Schriftliche Stimmabgabe                                                               Dritter Teil\n§18  Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen                               Wahl des Hauptpersonalrates\n§19  Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von                 § 42  Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die\nDienststellen                                                     Wahl des Bezirkspersonalrates\n§20  Feststellung des Wahlergebnisses                            § 43  Leitung der Wahl\n§ 44  Durchführung der Wahl nach Bezirken\n§21  Wahlniederschrift\n§22  Benachrichtigung der gewählten Bewerber                                               VaerterTeil\n§23  Bekanntmachung des Wahlergebnisses                                          Wahl des Gesamtpersonalrates\n§24  Aufbewahrung der Wahlunterlagen\n§ 45  Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die\nWahl des Personalrates\nZweiter Abschnitt\nBesondere Vorschriften für                                                    Fünfter Teil\ndie Wahl mehrerer Personalrats-                                                Wahl der Jugend-\nmitglieder oder Gruppenvertreter                                          und Auszubildendenvertreter\nErster Unterabschnitt                      § 46  Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend-\nund Auszubildendenvertretung\nWahlverfahren                          § 47  Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen\nbei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge\n(Verhältniswahl)\nSechster Teil\n§25  Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel,                             Besondere Verwaltungszweige\nStimmabgabe\n§48   Vertrauensmann im Bundesgrenzschutz\n§26   Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei              §49   Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst\nGruppenwahl\n§49a  Personalvertretungen bei der Deutschen Bundespost\n§27   Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei              §50   Wahl einer Personalvertretung im Inland durch\ngemeinsamer Wahl                                                 Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland\nzweiter Unterabschni~                       § 51  Vertrauensmann der Ortskräfte(§ 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2\ndes Gesetzes)\nWahlverfahren\nbei Vorliegen eines Wahlvorschlages                                           Siebter Teil\n(Personenwahl)                                                 Schlußvorschriften\n§28  Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel,             §52    Berechnung von Fristen\nStimmabgabe                                                §53    Übergangsregelung\n§29  Ermittlung der gewählten Bewerber                          §54    Inkrafttreten","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                               3655\nErster Teil                           (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand\nunverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten,\nWahl des Personalrates\nder den Einspruch eingelegt ha~ unverzüglich, spätestens\njedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe,\nErster Abschnitt\nschriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat\nGemeinsame                            der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.\nVorschriften über Vorbe-\n(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-\nreitung und Durchführung der Wahl\nstand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollstän-\n§1                             digkeit prüfen. Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei\nSchreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung\nWahlvorstand, Wahlhelfer                   rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Aus-\n(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates    scheiden eines Beschäftigten und bei Änderung der Grup-\ndur~h. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte seiner          penzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu\nDienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der berichtigen oder zu ergänzen.\nDurchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzäh-\nlung bestellen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt                                §4\nauch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.                                            Vorabstimmungen\n(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Er-       (1) Vorabstimmungen über\nfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die\nnotwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und,        1. eine von § 17 des Gesetzes abweichende Verteilung\nwenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen         der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 18\nAuskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durch-          Abs. 1 des Gesetzes) oder\nführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem     2. die Durchführung gemeinsamer Wahl(§ 19 Abs. 2 des\nUmfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte             Gesetzes) oder\nzur Verfügung zu stellen.                                   3. die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienst-\n(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder        stelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 des\nund gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich            Gesetzes)\nnach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der         werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahl-\nDienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimm-      vorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe\nabgabe bekannt.                                             nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft\n(4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit ein-      gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus\nfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.                   mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten beste-\nhenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und in den\n(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländi-\nFällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten\nsche Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die\nAbstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstim-\nAufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vor-\nmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle,\nschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in\nin den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des\ngeeigneter Weise, wenn nötig, in ihrer Muttersprache,\nTeils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.\nunterrichtet werden.\n(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1\n§2                              Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzu-\nFeststellung der Beschäftigtenzahl,             weisen.\nWählerverzeichnis                                                    §5\n(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel                      Ermittlung der Zahl der zu\nBeschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest.                  wählenden Personalratsmitglieder,\nübersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand                 Verteilung der Sitze auf die Gruppen\naußerdem die Zahl der nach § 13 des Gesetzes Wahl-\nberechtigten fest.                                             (1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählen-\nden Mitglieder des Personalrates (§§ 16 und 17 Abs. 4 des\n(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlbe-  Gesetzes). Ist eine von § 17 des Gesetzes abweichende\nrechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt      Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Grup-\nnach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbei-       pen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden,\nter, auf. Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge-    so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Perso-\nschlechter festzustellen.                                   nalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 5 des Ge-\n(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unver- setzes) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).\nzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der          (2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden\nStimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszu-        Beamten, Angestellten und Arbeiter(§ 2 Abs. 1) werden\nlegen.                                                      nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3\n§3                              usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl)\nwird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze\nEinsprüche gegen das Wählerverzeichnis\n(§§ 16 und 17 Abs. 4 des Gesetzes) verteilt sind. Jede\n(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schrift-   Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie ent-\nlich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wäh-      fallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder\nlerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Rich-  sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu\ntigkeit einlegen.                                           verteilen, so entscheidet das Los.","3656                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2     9.    den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahl-\nauf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Abs. 3 des           vorschläge berücksichtigt werden und daß nur ge-\nGesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 17               wählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvor-\nAbs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die              schlag aufgenommen ist,\nZahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich ent-       10.     den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgege-\nsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten               ben werden,\nSitze zuerst gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur\n11.     den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,\nnoch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche\nGruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe        12.     einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nnach den Vorschriften des Gesetzes mindestens zu-                     Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung\nstehen, können ihr nicht entzogen werden.                             der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,\n(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche   13.     den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und\nAnzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung               der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahler-\nder Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen              gebnis abschließend festgestellt wird,\nentscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen           14.     den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und\nzufällt.                                                              andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand\n§6                                      abzugeben sind.\nWahlausschreiben                            (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Ab-\ndruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis\n(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und späte-     zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehre-\nstens sechs· Wochen vor dem letzten Tag der Stimm-            ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stel-\nabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben.          len auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.\nEs ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu\n(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens\nunterschreiben.\nkönnen vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.\n(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten\n(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl einge-\n1.   Ort und Tag seines Erlasses,                           leitet.\n2.   die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personal-                                   §7\nrates, getrennt nach Beamten, Angestellten und\nWahlvorschläge, Einreichungsfrist\nArbeitern,\n2a Angaben über die Anteile der Geschlechter inner-            (1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberech-\nhalb der Dienststelle, getrennt nach Beamten,          tigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertrete-\nAngestellten und Arbeitern, ·                          nen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.\n3.    Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten             (2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalender-\nund Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahl-        tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahl-\ngängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des         vorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die ein-\nWahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlos-            zelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.\nsen worden ist,\n4.   die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis                                        §8\nund diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,                            Inhalt der Wahlvorschläge\n5.   den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können,          (1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel\ndie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,         Bewerber enthalten, wie\nSa. den Hinweis, daß die Geschlechter im Personalrat         1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,\nentsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein\nsollen,                                                2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder\n6.   den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerver-       zu wählen sind.\nzeichnis nur binnen sechs Arbeitstager,i seit seiner       (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem\nAuslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt       Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlau-\nwerden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist   fenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen\nanzugeben,                                              sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- üder\n7.   die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftig-        Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und,\nten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet          soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die\nsein muß, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte       Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl\nfür die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahl-      sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach\nvorschlag benannt werden kann,                         Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf\nkeine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer\n7a. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der\nWahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.\nDienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Be-\nauftragten unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 9 des        (3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach\nGesetzes),                                             § 19 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes\n8.    die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn       1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel\nKalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschrei-            der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch\nbens beim Wahlvorstand einzureichen, der letzte             mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenan-\nTag der Einreichungsfrist ist anzugeben,                   gehörigen,","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                              3657\n2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwan-              (2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere,\nzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch       weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufge-\nmindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,      führt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforder-\n3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Bewer-           liche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht\nber vorgeschlagen werden, von mindestens einem          fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Ände-\nZehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe,     rungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvor-\nfür die sie vorgeschlagen sind,                          stand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der\nGründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften\nunterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Zwan-\nnach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt\nzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwanzigstel\ndessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.\naufgerundet. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die\nUnterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenange-             (3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit sei-\nhörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von         ner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlä-\n50 wahlberechtigten Beschäftigten. Macht eine in der         gen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu\nDienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvor-          erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben\nschlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle be-       will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht\nschäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle  ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.\nvertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet\n(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten\nsein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung\nBeschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge\ndurch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tat-\nunterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestäti-\nsächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft\ngung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief,\nden Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. Ent-\naufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang\nsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in\nder Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er auf-\nder Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied\nrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht\nangehört.\nfristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem\n(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu       Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge\nersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des        der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Ein-\nVorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Ent-          klang stehen.\ngegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des\nWahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine     (5) Wahlvorschläge, die\nAngabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der  1. den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht\nan erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4      entsprechen,\nkann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten\nVorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienst-     2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber einge-\nstelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als     reicht sind,\nListenvertreter benennen.                                    3. infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr\n(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort verse-          die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,\nhen werden.                                                  hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbe-\n§9                              stätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen\nBrief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel\nSonstige Erfordernisse\nbinnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforde-\n(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personal-        rung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht\nrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.      beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.\n(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung\nder in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den                                      § 11\nWahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht\nwiderrufen werden.                                                                     Nachfrist\nfür die Einreichung von Wahlvorschlägen\n(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte(§ 8 Abs. 3)\nkann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates              (1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2 und § 10\nrechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.           Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gruppenwahl nicht für jede\nJede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch           Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer\nihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag      Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegan-\nfür jede Gruppe unterzeichnen lassen.                        gen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang\n(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzu-         an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben\nlässig.                                                      ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Ein-\nreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist\n§10                             von sechs Arbeitstagen auf.\nBehandlung\n(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in\nder Wahlvorschläge\nder Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine\ndurch den Wahlvorstand,\nVertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch\nungültige Wahlvorschläge\ninnerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag\n(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlä-       eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvor-\ngen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des       stand darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt wer-\nAbsatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des be-       den kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger\nrichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.                     Wahlvorschlag eingeht.","3658                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahl-        die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle auslän-\nvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort be-     dische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst\nkannt                                                         einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten\n1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche         im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.\nGruppen keine Vertreter gewählt werden können,              (3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu\n2. bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht statt-          wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den ge-\nfinden kann.                                             samten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben wer-\nden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wäh-\n§12                              len (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu\nwählenden einzelnen Bewerber abgegeben.\nBezeichnung der Wahlvorschläge\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\n(1) Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 1O Abs. 5\nund § 11 Abs. 1 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los      1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,\ndie Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel.       2. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 ent-\nFinden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen             sprechen,\ngleichzeitig statt, ist für Wahlvorschläge mit demselben\n3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei\nKennwort für die Wahlen auf allen SMen die Losentschei-\nergibt,\ndung auf der obersten Stufe maßgebend. Für Wahlvor-\nschläge, die an der Losentscheidung auf der obersten          4. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen\nStufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf        Vorbehalt enthalten.\ndem Stimmzettel ausgelost. Die Listenvertreter (§ 8 Abs. 4)      (5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl ent-\nsind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.           haltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine\n(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge         Stimme gezählt.\nmit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvor-\n(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, die-\nschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber,\nsen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauch-\nbei gemeinsamer Wahl mit den Familien- und Vornamen\nbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe\nder für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber.\nder unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel\nBei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen\nund gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändi-\nsind, ist auch das Kennwort anzugeben.\ngen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unter-\nlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu ver-\nnichten.\n§13\nBekanntmachung der Wahlvorschläge                                                §16\n(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2,                         Wahlhandlung\n§ 1O Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Ar-\n(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wäh-\nbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvor-\nler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kenn-\nstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch\nzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die\nAushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den glei-\nAufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden.\nchen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die\nVor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom\nStimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.\nWahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet\n(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge         sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung\nwerden nicht bekanntgemacht.                                  der Urne entnommen werden können. Findet Gruppen-\nwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen ge-\ntrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch\n§14                              getrennte Wahlurn~ zu verwenden.\nSitzungsniederschriften                         (2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der\nDer Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er      Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines\neinen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die minde-     Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen\nstens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von       will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfelei-\nsämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unter-           stung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers\nzeichnen.                                                     zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson\ndarf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,\n§15                              soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrau-\nensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse ver-\nAusübung des Wahlrechts,                      pflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines\nStimmzettel, ungültige Stimmabgabe                 anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahl-\n(1) Wählen kann nur, wer in das Wät'llerverzeichnis ein-   vorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung\ngetragen ist.                                                  herangezogen werden.\n(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm-              (3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet\nzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppen-           ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstan-\nwahl müssen die· Stimmzettel für jede Gruppe, bei ge-          des im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt\nmeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe,        (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des\nBeschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für      Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                              3659\n(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist                                    §18\nfestzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis einge-\nBehandlung\ntragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den\nder schriftlich abgegebenen Stimmen\nUmschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlum-\nschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in      (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet\nGegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt.      der Wahlvorstand 1n öffentlicher,Sitzung die bis zu diesem\nDer Wähler kann den Wahlumschlag auch selbst in die         Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt\nUrne legen, wenn das mit der Entgegennahme der Wahl-        ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten\numschläge betraute Mitglied des Wahlvorstandes es ge-       Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die schriftliche\nstattet. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu ver-   Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 17 Abs. 2), so\nmerken.                                                     legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk\n(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird         der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die\ndas Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der         Wahlurne.\nStimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die       (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahl-\nZwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und auf-        vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-\nzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von            gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die\nStimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses              Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des\nunmöglich ist.Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Ent-     Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die\nnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der       Wahl nicht angefochten worden ist.\nWahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß\nunversehrt ist.\n§17                                                        §19\nSchriftliche Stimmabgabe                                          Stimmabgabe\nbei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen\n(1) Einern wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeit-\npunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich         Für die Beschäftigten von\nabzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen           1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, · die nicht\n1 . die Wahlvorschläge,                                          nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selb-\nständig sind, oder\n2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\n2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räum-\n3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklä-              lich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selb-\nrung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand ver-         ständige Dienststelle nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes\nsichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekenn-          gelten,\nzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen\ndes § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines  kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen\nVertrauens hat kennzeichnen lassen sowie                durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.\nWird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nWahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in\n· Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die\n§ 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.\nAnschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk\n,,Schriftliche Stimmabgabe\" trägt,\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand\nsoll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und                                     §20\nWeise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushän-                   Feststellung des Wahlergebnisses\ndigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck\ndes Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersen-           (1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der\nden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Über-        Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor\nsendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.                   und stellt das Ergebnis fest.\n(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,           (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvor-\ndaß er                                                       stand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre\nGültigkeit.\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\nnet und in den Wahlumschlag legt,                         (3) Der Wahlvorstand zählt\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes         1. im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlags-\nund des Datums unterschreibt und                            liste,\n3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist,      2. im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen\nund die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1          Bewerber\nNr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so\nrechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder über-     entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.\ngibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.       (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit\nDer Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des        der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß\n§ 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3         geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und\nbezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Ver-       von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahl-\ntrauens verrichten lassen.                                   unterlagen aufzubewahren.","3660                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§21                                                 Zweiter Abschnitt\nWahlniederschrift                                   Besondere Vorschriften für\ndie Wahl mehrerer Personalrats-\n(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine\nmitglieder oder Gruppenvertreter\nNiederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahl-\nvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß\nenthalten                                                                         Erster Unterabschnitt\n1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe                                    Wahlverfahren\nabgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die                      bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge\nSumme aller abgegebenen Stimmen,                                                (Verhältniswahl)\n2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe\n§25\nabgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer\nWahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stim-                      Voraussetzungen für Verhältniswahl,\nmen,                                                                      Stimmzettel, Stimmabgabe\n3. die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen           (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listen-\nStimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller             wahQ ist zu wählen, wenn\nabgegebenen ungültigen Stimmen,                           1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere\ngültige Wahlvorschläge,\n4. die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter\nStimmen maßgebenden Gründe,                               2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvor-\nschläge\n5. im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vor-\nschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die       eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler\nErrechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf       seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag r:,Jor-\ndie Vorschlagslisten, im Falle der Personenwahl die       schlagsliste) abgeben.\nZahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen             (2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der\nStimmen,                                                  nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe\nvon Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbe-\n6. die Namen der gewählten Bewerber.\nzeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und\n(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung            zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer\noder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der         Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten\nNiederschrift zu vermerken.                                   Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit\neinem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort\nanzugeben.\n(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlags-\n§22                               liste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.\nBenachrichtigung der gewählten Bewerber\nDer Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalrats-                                   §26\nmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Emp-                        Ermittlung der gewählten\nfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschrie-                  Gruppenvertreter bei Gruppenwahl\nbenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht\n(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die\nbinnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichti-\neinzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stim-\ngung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt\nmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1,\ndie Wahl als angenommen.\n2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchst-\nzahQ wird so iange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe\nzustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen\nHöchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen\n§23\nHöchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so ent-\nBekamtmachung des Wahlergebnisses                    scheidet das Los.\nDer Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die               (2) Enthält eine Vorschlagslists weniger Bewerber als ihr\nNamen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewer-         nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen\nber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt,        die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in\nan denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht wor-             der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.\nden ist.\n(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die\nBewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2)\nzu verteilen.\n§24\nAufbewahrung der Wahlunterlagen                                                §27\nDie Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachun-                         Ermittlung der gewihlten\ngen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche                   Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl\nStimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens             (1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der\nbis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl auf-      auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen\nbewahrt.                                                     nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1 , 2, 3","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                            3661\nusw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze                              Dritter Abschnitt\nwerden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben                        Besondere Vorschriften\nTeilzahlen ermittelt..,.§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt ent-      für die Wahl eines Personalratsmit-\nsprechend.                                                    gliedes oder eines Gruppenvertreters\n(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer                     (Personenwahl)\nGruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen\nwürden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den                                §30\nAngehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vor-                     Voraussetzungen für Personenwahl,\nschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchst-              Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis\nzahlen zu.\n(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu\n(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den ein-  wählen, wenn\nzelMn Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen        1. bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,\nder entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Be-\n2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied\nnennung verteilt.\nzu wählen ist.\n(2) In den Stimmzettel werden G;e Bewerber aus den\nWahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter\nZweiter Unterabschnitt                  Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funk-\nWahlverfahren                      tionsbezeichnung übernommen.\nbei Vorliegen eines Wahlvorschlages                (3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen d~s\n(Personenwahl)                      Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme ab-\ngeben will.\n§28                              (4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen\nerhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das\nVoraussetzungen\nLos.\nfür Personenwahl,\nStimmzettel, Stimmabgabe\n(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu                           Vierter Abschnitt\nwählen, wenn                                                                 Wahl der Vertreter\nder nichtständig Beschäftigten\n1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein\ngültiger Wahlvorschlag,\n§31\n2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag\nVorbereitung und Durchführung der Wahl\neingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur       (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der\nsolche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag auf-      Vertreter der nichtständig Beschäftigten gelten die §§ 1\ngeführt sind.                                              bis 30 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die\nZahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten aus-\n(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem\nschließlich aus § 65 Abs. 1 des Gesetzes ergibt, die den\nWahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter An-\nGruppen zustehenden Vertreter ausschließlich nach dem\ngabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktions-\nHöchstzahlverfahren errechnet werden und daß die Vor-\nbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen.\nschriften über den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4\nDer Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der\ndes Gesetzes) keine Anwendung finden. Dem Wahlvor-\nBewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben\nstand muß mindestens ein nach § 14 des Gesetzes wähl-\nwill. Der Wähler darf\nbarer Beschäftigter angehören.\n1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für        (2) Findet Gruppenwahl statt und erhält eine Gruppe\ndie betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,       bei der Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem\n2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen,        Höchstzahlverfahren keine Vertreter, so kann sich jeder\nals Personalratsmitglieder zu wählen sind.             wahlberechtigte Angehörige dieser Gruppe durch Er-\nklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderer\nGruppe anschließen.\n§29\nErmittlung der gewählten Bewerber\nZweiter Teil\n(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihen-\nfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen-                  Wahl des Bezirkspersonalrates\nzahlen gewählt.\n§32\n(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen                     Entsprechende Anwendung der\nGruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser               Vorschriften über die Wahl des Personalrates\nGruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie\nentfallenen Stimmenzahlen besetzt.                            Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1\nbis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 4 1\n(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los~       nichts anderes ergibt.","3662                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 33                                 (3) Das Wahlausschreiben muß enthalten\nLeitung der Wahl                         1. Ort und Tag seines Erlasses,         •\n(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Be-         2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirks-\nzirkspersonalrates. · Die Durchführung der Wahl in den               personalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten\neinzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahl-               und Arbeitern,\nvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirks-         2a. Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb\nwahlvorstandes.                                                      des Geschäftsbereichs, getrennt nach Beamten, An-\n(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mit-             gestellten und Arbeitern,\nglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls           3. Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten und\nder Ersatzmitglieder und die dienstliche Anschrift seines            Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen\nVorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum               wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlaus-\nAbschluß der Stimmabgabe bekannt.                                    schreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden\nist,\n4.    den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können,\n§34\ndie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,\n~eststellung                           4a. den Hinweis, daß die Geschlechter im Bezirks-\nder Beschäftigtenzahl,                           personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis\nWihlerverzeichnis                              vertreten sein sollen,\n(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in     5.    die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten,\nden Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre                von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß,\nVerteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen              und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte nur auf\nunverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.                einem Wahlvors~hlag benannt werden kann,\n(2) ·Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die        Sa. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer im Ge-\nBehandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen                 schäftsbereich der .Behörde der Mittelstufe vertre-\nWahlvorstände·. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die               tenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unter-\nZahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach               zeichnet sein muß (§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19\nden Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter,                  Abs. 9 des Gesetzes),\nunverzüglich schriftlich mit. Innerhalb der Gruppen sind\n6.    die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn\ndie Anteile der Geschlechter festzustellen.\nKalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschrei-\nbens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen, der\nletzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,\n§35\n7.    den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahl-\nErmittlung der Zahl der zu wählen-\nvorschläge berücksichtigt werden und daß nur ge-\nden Bezirkspersonalratsmitglieder,\nwählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvor-\nVerteilung der Sitze auf die Gruppen\nschlag aufgenommen ist,\n(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu       8.    den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.\nwählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die\nVerteilung der Sitze auf die Gruppen.                             (4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlaus-\nschreiben durch die folgenden Angaben:\n(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des\nBezirkspersonalrates auf die Gruppen nicht beschlossen         1. die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienst-\nworden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5          stelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahl-\nAbs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 53             ordnung zur Einsicht ausliegen,\nAbs. 5 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie         2. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerver-\ndie in § 53 Abs. 5 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von            zeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Aus-\nSitzen.                                                             legung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand einge-\nlegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist\n§36                                    ist anzugeben,\nGleichzeitige Wahl                       3. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben\nwerden,\nDie Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst\ngleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben       4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,\nBezirk stattfinden.                                           5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\n. Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der\n§37                                   schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,\nWahlausschreiben                         6. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,\n7. den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen\n(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt qas Wahlausschrei-\ngegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.\nben.\n(5) Der örtliche Wahlvorstand vennerkt auf dem Wahl-\n(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschrei-\nausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.\nben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten,\nden Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aus-              (6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens\nhang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluß der             können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt\nStimmabgabe bekannt.                                           werden.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                              3663\n(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl ein·                                  §43\ngeleitet.                                                                          Leitung der Wahl\n§38\nDer Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptper•\nBekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes               sonalrates.\nBekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in                                         §44\ngleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienst•\nDurchführung der Wahl nach Bezirken\nstellen auszuhängen.\n(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden\n§39\nder Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen be·\nSitzungsniederschriften                   stellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,\n(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in 1. die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der\nder er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift. Die        Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in\nNiederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirks-        der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die\nwahlvorstandes zu unterzeichnen.                                 Gruppen zusammenzustellen,\n(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über   2. die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittelstufe\nEinsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist,          wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den\nfertigt der örtliche Wahlvorstand.                               Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, und\ninnerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter\n§40                                 festzustellen,\nStimmabgabe, Stimmzettel                    3. die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der\nFindet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich mit         Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammen-\nder Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimm-          zustellen,\nabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet          4. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die\nwerden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates sind               übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Be·\nStimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Per-          hörde der Mittelstufe weiterzuleiten.\nsonalrates zu verwenden.\nDie Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe\nunterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahl·\n§41                             vorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber,\nFeststellung und Bekannt•                  daß die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an\nmachung des Wahlergebnisses                    sie einzusenden sind.\n(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die ein-      (2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe\nzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl statt-       fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse\ngefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen     (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.\nStimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß§ 21.         (3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe\n(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung  übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich ein-\ndes Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand einge-           geschrieben oder fernschriftlich die in Absatz 1 Satz 1\nschrieben oder fernschriftlich zu übersenden. Die bei der    Nr. 1, 2 genannten Zusammenstellungen und die Nieder-\nDienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des        schrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse\nBezirkspersonalrates (§ 24) werden zusammen mit einer        (Absatz 2).\nAbschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.\n(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf                             Vierter Teil\njede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahl stattge-                      Wahl des Gesamtpersonalrates\nfunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen\nStimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.                                   §45\n(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirksper-                 Entsprechende Anwendung der\nsonalrates gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der            Vorschriften über die Wahl des Personalrates\nBezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit.\nDie örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zwei-               Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 3?\nwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahl-         bis 41 entsprechend.\nausschreiben bekannt.\nFünfter Teil\nDritter Teil                                             Wahl der Jugend-\nWahl des Hauptpersonalrates                                   und Auszubildendenvertreter\n§42                                                          §46\nEntsprechende Anwendung der Vor-                          Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates                der Jugend· und Auszubildendenvertretung\n·Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32         (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nbis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44        der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1\nnichts anderes ergibt.                                       bis 3, 6 bis 25, 28, 30 und§ 31 Abs. 1 Satz 2 entsprechend","3664                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nmit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden        fest. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler\nJugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus        ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. Hat\n§ 59 Abs. 1 des Gesetzes ergibt und daß die Vorschriften      der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung be-\nüber Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes), über den         endet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung\nMinderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes) und       öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.\nüber die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahl-               (2) Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der\nvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine An-        die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kandidat mit der\nwendung finden.                                               zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter,\n(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter       der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stell-\nzu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vor-            vertreter gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet\nschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Sum-         das Los.\nmen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen                                          §49\nStimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach\ndurch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl                       Personalvertretungen\n(Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze                  im Bundesnachrichtendienst\n(§ 59 Abs. 1 des Gesetzes) verteilt sind. § 26 Abs. 1 Satz 3,    Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlord-\nAbs. 2 und 3 findet Anwendung.                                nung mit folgenden Abweichungen:\n(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter       1. Bei der Erstellung der Wahlunterlagen sind die Sicher-\nzu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvor-                heitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes\nschlages durchgeführt worden, so sind die Bewerber in              zu beachten. An die Stelle der Bekanntmachung durch\nder Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen           Aushang tritt die im Bundesnachrichtendienst übliche\nStimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entschei-             Bekanntmachung. Die Bekanntmachungen müssen\ndet das Los.                                                       den Beschäftigten für die Dauer der in den einzelnen\n§47                                    Vorschriften bestimmten Zeiträume zur Einsichtnahme\nwährend der Dienststunden zugänglich sein.\nWahl der Jugend-und\nAuszubildendenstufenvertretungen                 2. § 2 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die\nBeschäftigten nur das Wählerverzeichnis ihrer Gruppe\n(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildenden-                einsehen dürfen.\nstufenvertretungen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes\n(Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung, Haupt-         3. Wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ein Abdruck des Wahl-\nJugend- und Auszubildendenvertretung) gelten die §§ 33             ausschreibens ausgehändigt oder versandt, so darf\nbis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. Für in § 57 des                dieser nicht die Angaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 7\nGesetzes genannte Beschäftigte in nachgeordneten                   enthalten.\nDienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen       4. Die Beschäftigten von Teilen einer Dienststelle, die\nBeschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand            räumlich von dieser entfernt liegen, geben ihre Stimme\ndie Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertre-               schriftlich ab.\ntungen durch, in den genannten nachgeordneten Dienst-\nstellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks-                                     § 49a*)\noder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimm-                                 Personalvertretungen\nabgabe anordnen. In diesem Fall ha! der Bezirks- oder                         bei der Deutschen Bundespost\n... Hauptwahlvorstand den wahlberechtigten in § 57 des\nFür die Deutsche Bundespost gilt diese Wahlordnung\nGesetzes genannten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1\nmit folgenden Maßgaben:\nbezeichneten Unterlagen zu übersenden.\n1. Für den Bereich der Deutschen Bundespost POST-\n(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubilden-\nBANK treten bei der Durchführung von Wahlen nach\ndenvertretung nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes gelten\nden§§ 42 und 47 an die Stelle der Wahlvorstände bei\nAbsatz 1 und§ 46 entsprechend.\nden Behörden der Mittelstufe die örtlichen Wahlvor-\nstände.\n2. Für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Direktorium\nSechster Teil\nnach§ 89a des Gesetzes gelten die§§ 42 bis 44 ent-\nBesondere Verwaltungszweige                        sprechend.\n§50\n§48\nWahl einer Personalvertretung\nVertrauensmann im Bundesgrenzschutz\nim Inland durch Beschäftigte in\n(1) Ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorzunehmen                Dienststellen des Bundes im Ausland\n(§ 85 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Gesetzes), so ist wie folgt\n(1) Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann für die\nzu verfahren:\nWahl der Stufenvertretung durch Beschäftigte in Dienst-\n·Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel          stellen des Bundes im Ausland die schriftliche Stimm-\nvon gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler schreibt den       abgabe anordnen. Entsprechendes gilt für die Wahl eines\nNamen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet         Gesamtpersonalrates.\ndiesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn\ndem Wahlvorstand. Dieser legt den Stimmzettel in Gegen-\nj § 49a wird gemäß Artikel 12 Nr. 14 in Verbindung mit Artikel 15 Nr. 1 des\nwart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten            Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)\nBehälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste          am 1. Januar 1995 aufgehoben.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994                             3665\n(2) Auf die Wahl des Personalrates des Auswärtigen        Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste\nAmtes durch die in § 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes     fest. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler\nbezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32 bis 41 sinn-       ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. Hat\ngemäß anzuwenden. Der Wahlvorstand kann für die Wahl         der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung be-\ndurch die in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten die schrift-  endet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung\nliche Stimmabgabe anordnen.                                  öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.\n(3) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Stimm-        (4) Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der\nabgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand den wahlbe-          die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kandidat mit der\nrechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten    zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter,\nUnterlagen zu übersenden.                                    der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stell-\nvertreter gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entstheidet\ndas Los.\n§51\nVertrauensmann der Ortskräfte\n(§ 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2 des Gesetzes)\n(1) Der Personalrat bestellt spätestens drei Wochen vor                           Siebter Teil\ndem Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes der Orts-                           Schlußvorschriften\nkräfte drei Ortskräfte als Wahlvo11?tand und bestimmt\neinen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der Personalrat den                                §52\nWahlvorstand nicht fristgemäß bestellt oder besteht in der\nDienststelle kein Personalrat, so bestellt der Leiter der                      Berechnung von Fristen\nDienststelle den Wahlvorstand. Sind Ortskräfte nicht oder       Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgeleg-\nnicht in ausreichender Zahl zur Übernahme des Wahlvor-      ten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen\nstandsamtes bereit, können wahlberechtigte Beschäftigte     Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Arbeitstage im\nbestellt werden.                                            Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag\n(2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versamm-      bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.\nlung der Ortskräfte einzuberufen. In dieser Versammlung\nist die Wahl des Vertrauensmannes und seiner Stellver-                                   §53\ntreter durchzuführen.\nÜbergangsregelung\n(3) Ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorzuneh-\nmen (§ 91 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), so ist wie folgt zu      Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand\nverfahren:                                                  spätestens vor dem 11. Dezember 1994 bestellt worden\nist, ist die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs-\nDer Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel        gesetz in der bis zum 10. Dezember 1994 geltenden\nvon gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler schreibt den     Fassung anzuwenden.\nNamen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet\ndiesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn\ndem Wahlvorstand. Dieser legt den Stimmzettel in Gegen-                                  §54\nwart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten                               (Inkrafttreten)"]}