{"id":"bgbl1-1994-86-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":86,"date":"1994-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-86-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_86.pdf#page=4","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts","law_date":"1994-11-30T00:00:00Z","page":3580,"pdf_page":4,"num_pages":26,"content":["3580                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung der Schiffsregisterordnung\nund zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts\nVom 30. November 1994\nAuf Grund der §§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung                                    §56\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\nBei maschinell geführten Registern ist der in den\n(BGBI. 1 S. 1133) in Verbindung mit § 134 der Grund-\ndafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und\nbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nauf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabe-\n26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114), des § 1 Abs. 4, § 10a\nfähige Inhalt des Registerblatts(§ 3) das Register. Die\nAbs. 3, § 133 Abs. 8 und § 134 der Grundbuchordnung,\nBestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann\ndie durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insol-\ndurch Verfügung der zuständigen Stelle geändert\nvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) ge-\nwerden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die\nändert worden ist, des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Grundbuch-\nAbrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu ver-\nbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1\nbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.\nS. 2182), das durch Artikel 2 § 6 des Sachenrechts-\nänderungsgesetzes vom 21 . September 1994 (BGBI. 1\nS. 2457) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels 18                                 §57\nAbs. 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes\nvom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) verordnet das               Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß\nBundesministerium der Justiz:                                    auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar\ngemacht werden können, wie es den durch diese Ver-\nordnung vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die\nArtikel 1                              Vorschriften, die Registerbände voraussetzen, sind\nnicht anzuwenden.\nÄnderung der Verordnung\nzur Durchführung der Schiffsregisterordnung\n§58\nDie Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-             Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und\nordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1S. 2169), zuletzt          ihre Sicherung gelten die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2\ngeändert durch die Verordnung vom 30. September 1994             Nr. 3 der Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der\n(BGBI. 1S. 2786), wird wie folgt geändert:                       Grundbuchverfügung sinngemäß.\n1 . Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Ab-                                         §59\nschnitt eingefügt:\n(1) Das Registerblatt kann auch umgeschrieben wer-\nden, wenn es maschinell geführt werden soll. Für die\n„Achter Abschnitt\nDurchführung gilt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu\nMaschinell geführte Register                    übernehmenden Angaben des umzuschreibenden\nRegisterblatts gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregister-\nUnterabschnitt 1\nordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchord-\nMaschinell geführte                       nung in den für das neue Registerblatt bestimmten\nRegister und ihre Anlegung                     Datenspeicher durch Übertragung in elektronische\nZeichen aufzunehmen sind.\n§55                                  (2) Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des\nFür maschinell geführte Register gelten der Erste         Absatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung\nbis Siebente Abschnitt, soweit im folgenden nichts Ab-       zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2\nweichendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung            und ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinn-\nvon Registern umfaßt auch die maschinelle Führung            gemäß. Das neugefaßte Blatt erhält keine neue Num-\ndes Verzeichnisses nach § 31 und anderer für die             mer. Für die Umstellung gilt § 70 der Grundbuchver-\nFührung der Register erforderlicher Verzeichnisse.           fügung sinngemäß.","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994                                3581\n(3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach       deren Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht.\n§ 13 Abs. 2 Satz 1 der in § 71 der Grundbuchverfügung          Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Lan-\nfür die Umschreibung, die Neufassung oder die                 desjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung\nUmstellung jeweils bestimmte Freigabevermerk zu                nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbin-\nsetzen. § 15 gilt mit der Maßgabe, daß als Grund der          dung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung\nSchließung die Fortführung auf EDV anzugeben ist.              oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen,\ndaß auch bei dem maschinell geführten Register die\n(4) Für die Umschreibung des maschinell geführten\nEintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-\nRegisters gilt § 13 sinngemäß. Der Inhalt der geschlos-\nstelle auf Verfügung der für die Führung des Registers\nsenen Blätter soll weiterhin wiedergabefähig oder les-\nzuständigen Person veranlaßt wird.\nbar bleiben.\n(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf\n(5) Die geschlossenen Registerblätter können als\nihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Auf-\nWiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen\nnahme in den Datenspeicher(§ 56) ist zu verifizieren.\nDatenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt\nist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb an-\ngemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Die                                          §62\nLandesjustizverwaltungen bestimmen durch allge-\nBei dem maschinell geführten Register soll eine Ein-\nmeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang\ntragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des\ndieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der\nRegisters zuständige Person oder, in den Fällen des\nDurchführung.\n§ 61 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäfts-\nstelle, der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen\n§60                                  hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die\n(1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz        elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als\noder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form           sicher anerkannten automatisierten kryptographischen\nwiedergegeben werden, so ist es wiederherzustellen.            Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig\nSein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten           hergestellt werden. Die unterschriebene Eintragung\nUnterlagen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im         und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil\nübrigen die nach § 92 der Schiffsregisterordnung erlas-        des maschinell geführten Registers. Die elektronische\nsene Rechtsverordnung. Soweit diese nicht erlassen             Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft\nist, gilt die Verordnung über die Wiederherstellung zer-       werden können.\nstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und\nUrkunden in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                                   §63\nrungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten\nDie äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung\nFassung sinngemäß.\nbestimmt sich im übrigen nach dem Vierten, Fünften\n(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell         und Siebenten Abschnitt. Soweit nach dieser Verord-\ngeführte Register vorübergehend nicht möglich, so              nung Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche\nkönnen auf Anordnung der Leitung des Register-                 Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie\ngerichts Eintragungen in einem Ersatzregister vorge-           in dem maschinell geführten Register schwarz darge-\nnommen werden. § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung               stellt werden.\ngilt sinngemäß. Für die Führung des Ersatzregisters\ngelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Der in                                    Unterabschnitt 3\nder Aufschrift anzubringende Vermerk lautet: ,,Dieses\nBlatt ist als Ersatzregister an die Stelle des maschinell                     Einsicht in maschinell geführte\ngeführten Blattes ... getreten. Eingetragen am ... \".                       Register und Abschriften hieraus\n(3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell\n§64\ngeführte Register nicht nur vorübergehend nicht mög-\nlich und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1               Für die Einsicht in maschinell geführte Register und\nder Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126            die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der\nAbs. 1 der Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht          Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Drit-\nwiederhergestellt werden, so kann eine auf Grund je-          ten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden\nner Vorschriften erlassene Rechtsverordnung durch             nichts Abweichendes bestimmt ist.\nRechtsverordnung aufgehoben und die Führung des\nRegisters in Papierform bestimmt werden.                                                   §65\n(1) Der Ausdruck aus maschinell geführten Registern\nUnterabschnitt 2                        ist mit der Aufschrift „Ausdruck\" und dem Hinweis auf\ndas Datum des Abrufs der Registerdaten zu versehen.\nEintragungen                           Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektro-\nin maschinell geführte Register                nisch übermittelt werden.\n(2) In den Fällen des§ 22 Abs. 2 und 3 ist die Beglau-\n§61\nbigung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck\n(1) Die Eintragung in maschinell geführte Register         verfügt wird, der die Aufschrift „Amtlicher Ausdruck\",\nwird abweichend von § 2 Abs. 2 der Schiffsregisterord-        den Vermerk „beglaubigt\" mit dem Namen der Person,\nnung von der für die Führung des maschinell geführten         die den Ausdruck veranlaßt hat, trägt und gesiegelt ist.\nRegisters zuständigen Person veranlaßt. Einer beson-          Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschi-","3582                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nnell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein             von der Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird.\noder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf               Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Gren-\ndem Ausdruck „Amtlicher Ausdruck\" und der Vermerk               zen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn\n„Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als         die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren. Die\nbeglaubigte Abschrift.\" aufgedruckt sein oder werden.           Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von\nAbsatz 1 Satz 2 gilt nicht.                                     Abschriften mit ein.\n(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck\nkann angegeben werden, welchen Eintragungsstand                                      Unterabschnitt 4\ner wiedergibt.                                                               Automatisierter Abruf von Daten\n§66                                                          §68\n(1) Bei maschinell geführten Registern sind das                 Die Gewährung des Abrufs von Daten im automati-\nSchiffszertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und           sierten Verfahren nach§ 93 der Schiffsregisterordnung\nder Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der         in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung\nSeite 2 der Muster der Anlagen 4, 5 und 6 ist jeweils der       berechtigt zur Einsichtnahme in das Register in dem\nVermerk aufzudrucken: ,,Diese Urkunde ist maschinell            durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten\nhergestellt und ohne Unterschrift wirksam.\" Anstelle            Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Regi-\ndes von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel              sterblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht\nmaschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.            gleich.\nIm Verkehr mit dem Ausland könnnen maschinell her-\ngestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrie-\n§69\nben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in\nSatz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durch-                  (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-\nzustreichen.                                                   fahrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehör-\nden, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-\n(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffs-\nphie und der See-Berufsgenossenschaft einer Verwal-\nzertifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die\ntungsvereinbarung. Sie kann allgemein auch dem\nÜberschrift „Amtlicher Auszug aus dem Schiffszerti-\nGermanischen Lloyd und, für die in § 93 der Schiffs-\nfikat\".\nregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 4 der\n(3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus         Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffs-\nmehreren Bogen, so ist§ 37 Abs. 4 nicht anzuwenden.             banken und anderen Kreditinstituten durch die Lan-\nAuf jedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf       desjustizverwaltung genehmigt werden, soweit nicht\nden folgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzu-              ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird.\ngeben, zu welcher die weiteren Bogen gehören.\n(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.\n(4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderun-        Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betref-\ngen oder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte              fende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung\nUrkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. An               nach § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der\nihrer Stelle wird eine vollständige neue Urkunde erteilt.       Schiffsregisterordnung kann die Zuständigkeit ab-\nDies gilt auch, wenn die erteilte Urkunde nicht aus dem         weichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im\nmaschinell geführten Register erteilt worden ist.               übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwal-\ntungszustellungsgesetz des das Register führenden\nLandes entsprechend.\n§67\n(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden\n(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betref-       Antrag hin auch für die Registergerichte des Landes\nfenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Ein-            erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Vorausset-\nsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das              zungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in\nRegisterblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen,            jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach\nwenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der           § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung\nnach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vor-              mit § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grund-\nschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht          buchordnung besonders festzustellen.\nüberschritten wird und Veränderungen des Register-\ninhalts nicht vorgenommen werden können.                           (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch\ndie genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von\n(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm            Registern zu befürchten, kann in den Fällen des Absat-\nkann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt wer-          zes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Registerge-\nden.                                                           richte auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle\n(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch            ausgesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung\ndurch ein anderes als das Registergericht bewilligt und        einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizver-\ngewährt werden, welches das Registerblatt führt. Die           waltungen unverzüglich mitzuteilen.\nfür diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind be-\nsonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den\n§70\nmaschinell geführten Registerblättern des anderen\nRegistergerichts nur haben, wenn sie eine von dem das              Im übrigen gelten die §§ 82 bis 85 der Grundbuch-\nRegisterblatt führenden Registergericht vergebene              verfügung und die Verordnung über Grundbuchabruf-\nKennung (§ 62 Satz 2 Halbsatz 1) verwenden, die ihnen          verfahrengebühren sinngemäß.","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994                                3583\nUnterabschnitt 5                                                Artikel 2\nZusammenarbeit                                   Änderung der Grundbuchverfügung\nmit Behörden der Seeschiffahrt\nDie Grundbuchverfügung vom 8. August 1935 (Reichs-\nministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\n§ 71                           Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1606), wird wie\n(1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummern, Meß-          folgt geändert:\ndaten und Angaben zum Flaggenführungsrecht kann\ndas Registergericht von dem Bundesamt für Seeschiff-        1. In den Überschriften aller Abschnitte wird jeweils vor\nfahrt und Hydrographie anfordern, soweit die Daten             der römischen Ziffer das Wort „Abschnitt\" eingefügt.\ndort maschinell geführt werden.\n(2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dür-   2. In den Überschriften der Unterabschnitte der Ab-\nfen das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-              schnitte I und XIII wird jeweils vor der arabischen Ziffer\nphie und die See-Berufsgenossenschaft für ihre Auf-            das Wort „Unterabschnitt\" eingefügt.\ngaben notwendige Angaben aus der ersten bis dritten\nAbteilung anfordern, soweit dies für die Aufgabenerfül-     3. Die Abkürzung „GBO\" wird in allen Fällen durch die\nlung erforderlich ist.                                         Worte „der Grundbuchordnung\" ersetzt.\n(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2\nbedarf keiner besonderen Genehmigung oder Verein-           4. In§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2 und\nbarung. Auf Ersuchen der berechtigten Stellen über-            § 102 werden jeweils die Worte „des Reichsministers\nmittelt das Registergericht ihnen die erforderlichen           der Justiz\" durch die Worte „der Landesjustizverwal-\nDaten aus dem Register. Die Daten können auch im               tung\" ersetzt.\nautomatisierten Verfahren übermittelt werden.\n5. § 15 wird wie folgt geändert:\nUnterabschnitt 6                         a) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „und\nHandelsgesellschaften\" durch die Worte ,, , Han-\nDatenverarbeitung im Auftrag,                         dels- und Partnerschaftsgesellschaften\" ersetzt.\nergänzende Vorschriften des Landesrechts\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(3) Steht das Eigentum oder ein beschränktes\n§72\ndingliches Recht nach dem Inhalt des Grundbuchs\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die                den Mitgliedern einer Gesellschaft bürgerlichen\nVerarbeitung von Registerdaten durch eine andere                    Rechts zur gesamten Hand zu und wird diese\nStelle im Auftrag des Registergerichts sinngemäß.                   Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Handels-\nHierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in             oder Partnerschaftsgesellschaft, so ist das Grund-\ndas maschinell geführte Register und die Auskunft                   buch auf Antrag zu berichtigen, indem die Han-\nhieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen                   delsgesellschaft oder die Partnerschaft als Eigen-\nRegistergericht verfügt wurde oder nach § 93 Satz 1                 tümerin oder Inhaberin des Rechts eingetragen\nder Schiffsregisterordnung in Verbindung mit§ 133 der               wird. Zum Nachweis genügt eine Bescheinigung\nGrundbuchordnung und nach den Unterabschnitten 4                    des Registergerichts über die Eintragung und dar-\nund 5 zulässig ist.                                                 über, daß die Handelsgesellschaft oder die Part-\nnerschaft nach dem eingereichten Vertrag aus der\n§73                                     Gesellschaft bürgerlichen Rechts hervorgegangen\nist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vormerkungen und\nAusführungsvorschriften                            Widersprüche zugunsten der Gesellschaft bürger-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch                   lichen Rechts sinngemäß.\"\nRechtsverordnung die Anlegung des maschinell ge-\nführten Registers einschließlich seiner Freigabe ganz       6. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\noder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäfts-\nstelle zu übertragen und in der Schiffsregisterordnung,          ,,(1) Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzun-\nim Siebenten Abschnitt der Grundbuchordnung oder in            gen herzustellen. In dem Grundbuch darf nichts\ndieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten         radiert und nichts unleserlich gemacht werden.\"\ndes Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln,\nsoweit dies nicht durch Verwaltungsvorschriften nach        7. Nach§ 24 wird folgender Paragraph eingefügt:\n§ 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung\nmit§ 134 Satz 2 der Grundbuchordnung geschieht. Sie                                       ,,§24a\nkönnen diese Ermächtigung auf die Landesjustiz-                    Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der\nverwaltungen übertragen.\"                                      Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzube-\nwahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrie-\nben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten\n2. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.\nund nur einmal zu der betreffenden Grundakte einge-\nreicht werden. § 18 der Grundbuchordnung findet\n3. Die§§ 55 bis 62 werden die §§ 74 bis 81.                       insoweit keine Anwendung. Das Bundesministerium","3584                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nder Justiz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Lan-                   solche nicht besteht, durch die in § 84 bezeichnete\ndesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer                       Stelle bis zum Ablauf des auf den Abruf folgenden\nEmpfehlungen heraus.\"                                                 Kalenderjahres bereitzuhalten.\"\nb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n8. In der Überschrift des Abschnitts XIII wird das Wort\n,,Vorläufige\" gestrichen.                                             ,,Von der Verpflichtung nach Satz 3 kann abge-\nsehen werden, wenn das Grundbuchamt die Ab-\nrufe sämtlich protokolliert.\"\n9. § 69 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                17. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 30 Abs. 1 Buchstabe h ist nicht anzuwenden.\"           „Das Grundbuchamt protokolliert mindestens jeden\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:                 zehnten Abruf im Durchschnitt einer zum automa-\ntisierten Abrufverfahren berechtigten Person oder\n,,(4) Die Durchführung der Neufassung im einzel-\nStelle.\"\nnen ergibt sich aus den in den Anlagen 1Oa und\n1Ob beigefügten Mustern. Die darin enthaltenen\nProbeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil        18. § 86 wird wie folgt gefaßt:\ndieser Verordnung.\"\n,,§86\nZusammenarbeit\n10. Dem § 73 werden folgende Sätze angefügt:\nmit den katasterführenden Stellen\n„Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert\nund auch vernichtet werden; dies ist in den Grund-                   (1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der\nakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Hand-               Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und\nblatt bei den Grundakten verwahrt, gilt § 32 Abs. 1              durch Rechtsverordnung nach § 127 der Grundbuch-\nSatz 3 Halbsatz 2 entsprechend.\"                                 ordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das\nGrundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für\ndie Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus\n11. In § 71 Satz 1 werden hinter dem Wort „Freigabe\" das\ndem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies\nKomma und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.\nnach den katasterrechtlichen Vorschriften zulässig ist.\n12. § 75 wird wie folgt gefaßt:                                          (2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird,\ndürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnis-\n,,§75                               ses zuständigen Behörden die für die Führung des\nElektronische Unterschrift                    automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten\nAngaben aus dem Bestandsverzeichnis und der\nBei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine             ersten Abteilung anfordern.\nEintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung\ndes Grundbuchs zuständige Person oder, in den Fäl-                   (3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2\nlen des § 74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der               bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Verein-\nGeschäftsstelle der Eintragung ihren oder seinen                 barung. Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde,\nNachnamen hinzusetzt und beides elektronisch                    der Umlegungsstelle, der Bodensonderungsbehörde,\nunterschreibt. Die elektronische Unterschrift soll in           der nach § 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschafts-\neinem allgemein als sicher anerkannten automatisier-             anpassungsgesetzes zuständigen Stelle oder des\nten kryptographischen Verfahren textabhängig und                 Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Ver-\nunterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die unter-             mögensfragen übermittelt das Grundbuchamt diesen\nschriebene Eintragung und die elektronische Unter-               Behörden die für die Durchführung eines Bodenord-\nschrift werden Bestandteil des maschinell geführten              nungsverfahrens erforderlichen Daten aus dem\nGrundbuchs. Die elektronische Unterschrift soll durch           Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grund-\ndie zuständige Stelle überprüft werden können.\"                 stücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungs-\nrechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese\n13. In § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird hinter den Wor-             Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend.\nten „Amtlicher Ausdruck\" das Wort „und\" eingefügt.                 ·(4) Die Übermittlung der Daten kann in den Fällen\nder vorstehenden Absätze auch im automatisierten\n14. Dem § 79 wird folgender Absatz 4 angefügt:                        Verfahren erfolgen.\"\n,,(4) Die Einsicht schließt die Erteilung von Abschrif-\nten ein.\"                                                   19. In § 90 Satz 2 werden die Worte „oder sonst\" durch\ndie Worte „nach § 133 der Grundbuchordnung und\n15. § 80 Satz 3 wird aufgehoben.                                      den Unterabschnitten 5 und 6\" ersetzt.\n16. § 82 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         20. § 91 wird wie folgt gefaßt:\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                                          ,,§ 91\n„Die berechtigte Stelle wird verpflichtet, die Abrufe         Sonderregelungen in den §§ 54 bis 60 dieser Ver-\nzu protokollieren und das Protokoll zur Prüfung            ordnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und\ndurch die Aufsichtsbehörde oder, wenn eine                 in der Gebäudegrundbuchverfügung gehen auch","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994                             3585\ndann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die                                     Artikel 4\n§§ 1 bis 53 in den§§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit\nVerordnung\nnach den in Satz 1 genannten Vorschriften Unterstrei-\nüber Grundbuchabrufvertahrengebühren\nchungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeich-\n(GBAbVfV}\nnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem\nmaschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt\n§1\nwerden.\"\nGebührenhöhe\n21. In § 93 Satz 1 werden hinter dem Wort „Rechtsver-              Von den nach § 85 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchver-\nordnung\" die Worte „die Anlegung des maschinell            fügung zu erhebenden Gebühren betragen\ngeführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe        1 . die Einrichtungsgebühr 1 000 Deutsche Mark;\nganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Ge-\n2. die Grundgebühr 100 Deutsche Mark für jeden vollen\nschäftsstelle zu übertragen und\" eingefügt.\nKalendermonat, in dem das Abrufverfahren eingerich-\ntet ist; bei kürzeren Zeiträumen ist die Gebühr anteilig\n22. § 106 wird aufgehoben.                                          zu erheben;\n3. die Abrufgebühren\n23. Der Grundbuchverfügung werden die aus der Anlage                a) bei jedem Abruf von Daten aus einem Grundbuch-\nersichtlichen Anlagen 1Oa und 1Ob angefügt.                        blatt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Grundbuchver-\nfügung) 10 Deutsche Mark,\nb) bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach\nArtikel 3                                  § 12a der Grundbuchordnung (§ 85 Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 der Grundbuchverfügung) 5 Deutsche Mark\nÄnderung\nfür jeden einzelnen Suchvorgang.\nderWohnungsgrundbuchvertügung\nRuft ein Teilnehmer in einer Angelegenheit innerhalb von\n(1) Die Verfügung über die grundbuchmäßige Behand-            sechs Monaten mehrmals Daten aus demselben Grund-\nlung der Wohnungseigentumssachen vom 1 . August 1951            buchblatt ab, so ermäßigt sich die Abrufgebühr für Folge-\n(BAnz. Nr. 152 vom 9. August 1951), zuletzt geändert            abrufe auf jeweils 5 Deutsche Mark.\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1\nS. 1025), wird wie folgt geändert:                                                            §2\nGebührenschuldner\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Einrichtung\neines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 der\n„Verordnung                        Grundbuchordnung genehmigt worden ist (Empfänger).\nüber die Anlegung und Führung\nder Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher                                            §3\n(Wohnungsgrundbuchverfügung - WGV)\".\nFälligkeit\nDie Gebühren werden wie folgt fällig:\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\n1 . die Einrichtungsgebühr nach Herstellung des An-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        schlusses;\n2. die monatliche Grundgebühr am 15. des jeweiligen\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:              Monats; wird das Abrufverfahren nach dem 15. eines\n,,(2) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchver-        Monats eingerichtet, wird die erste Gebühr mit der Ein-\nfügung verwiesen wird und deren Bestimmungen                 richtung fällig;\nnach den für die Überleitung der Grundbuchver-           3. die Abrufgebühren am 15. des auf den Abruf folgenden\nfügung bestimmten Maßgaben nicht anzuwenden                  Monats.\nsind, treten an die Stelle der in bezug genommenen\nVorschriften der Grundbuchverfügung die entspre-                                       §4\nchenden anzuwendenden Regelungen über die Ein-                              Erhebung der Gebühren\nrichtung und Führung der Grundbücher. Die in § 3\nFür die Erhebung der Gebühren durch die Landesjustiz-\nvorgesehenen Angaben sind in diesem Falle in die\nverwaltung gelten im übrigen § 7 Abs. 2 und 3 und § 14 der\nentsprechenden Spalten für den Bestand einzu-\nJustizverwaltungskostenordnung.\ntragen.\n(3) Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vor-\nhanden, ist die in § 2 erwähnte Bezeichnung an ver-                                 Artikel 5\ngleichbarer Stelle im Kopf der ersten Seite des                          Bekanntmachungserlaubnis\nGrundbuchblatts anzubringen.\"\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\n(2) Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III    der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterord-\nNr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.         nung, der Verordnung zur Durchführung der Grundbuch-\n1990 II S. 889, 952) aufgeführten Maßgaben sind nicht           ordnung und der Verordnung über die Anlegung und\nmehr anzuwenden.                                                Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher","3586                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil  1\nin der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-          der Grundbuchverfügung und der Anlagen 1 bis 3 der\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. In                 Wohnungsgrundbuchverfügung.\nder Neubekanntmachung der Grundbuchverfügung und\nder Wohnungsgrundbuchverfügung kann auch vorge-\nnommen werden:                                                                          Artikel 6\n1. eine zeitgemäße Fassung der Probeeintragungen und                                 Inkrafttreten\n2. eine der heutigen Übung entsprechende farbige Unter-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nlegung der Seiten der Anlagen 1, 2a, 2b, 9, 1Oa und 1Ob     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den30.November1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe ut h e u s se r-Sc h narren berge r","Nr. 86 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994           3587\nAnlage\n(zu Artikel 2 Nr. 23)\nAnlage 10a\n(zu§ 69 Abs. 4)\nZur Fortführung auf EDV neu gefaßt und geschlossen\nam 09.  11. 1994.\nFichtner","3588                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGrundbuchamt Dresden                                                                           Einlegebog~p\nGr~ndbuch von Dresden-Altstadt I                            Blatt 200                    Bestandsverzeichnis ._I_____~_.I\nBezeichnung der Grundstücke und der mit dem Eigentum verbundenen Rechte           Große\nLfd. Nr.  Bisherige\nlfd. Nr. der     Gemarkung (nur bei Abweichung vom\nder\nGrundbuchbezirk angeben)                      Wirtschaftsart und Lage\nGrund-       Grund-        Flurstück                                                                             m2\nstücke      stücke\n\\                                  a/b                                     C\n1          ,2                                                   3                                             4\n1           -                         Flst. 74/1            Gebäude- und Frei fläche          I\n04 70\nLeipziger Straße 4              I\nI\n\\\n/\n/\n\\\nI\n\\\n/\n/\n\\       I\n/\n\\\n\\\nI\n/\nI\n/\n\\\n..  //\n/\n\\\\","Nr. 86-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994                                3589\nGrundbuchamt Dresden                                                                 Einlegebogen\nGrundbuch von Dresden-Altstadt I                 Blatt 200                 Bestandsverzeichnis     _ I_ _ _ _ 1_R-I\nBestand und Zuschreibungen                                 Abschreibungen\nZur lfd. Nr.                                           Zur lfd. Nr.\nder                                                    der\nGrund-                                                  Grund-\nstücke                                                 stücke\n5                            6                         7                             8\n1      Von Bb.t t 2 3 hierher übertragen am\n10. 09. J.992.\nRichter\n/\n\\\nFortsetzung auf Einlegebogen","--------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n3590                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil  1\nG\nGrundbuchamt Dresden\nBlatt 200                     Erste Abteilung\n,...____   _,\nlfd. Nr. der\nGrund-\nEigentümer                    stücke im\nEin-\nB~ds-\ntragungen\nverzeichnis\n2                            3\n1    Gudrun eckert geb. Braun,                        1                                        ein-\ngeb. am 1. 11. 1939, Dresden\nRichter\n2    Sirnone Franke eb. Beckert,                              Erbschein des Amtsgerichts Dresden\ngeb. am 06. 10.                                          vorn 12. 12. 1992, eingetragen am\n15. 01. 1993.\nRichter\n\\","Nr. 86-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994                          3591\nG ndbuch von                      Blatt\nLfd. Nr. der\nGrund-\nEigentümer                stücke im            Grundlage der Eintragu\nEin-\nBestands-\ntragungen\nverzeichnis\n2                         3\nFortsetzung auf Einlegebogen ~ - - - -","3592                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n'\\                Grundbuchamt Dresden\nG    ndbuch von Dresden-Altstadt I                 Blatt 200                    Zweite Abteilung\n~-------'\n/\nLfd. Nr. der\nLfd.~~\nbetroffenen\nder \\\nGrundstücke                                Lasten und Beschränkungen\nEin-\nim Bestands-\ntragungen\n'\"<erzeichnis\n2                                               3\n1                    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht), für Kathrin Paul\ngeb. Knauth, geb. am 06. 10. 1912, Dresden. Zur ysschung genügt der\nNachweis des Todes der Berechtigten. Gemäß Bewilligung vorn 24. 05. 1992\n(Notar Werner, Pirna, URNr. 434/921; eingetragery ~ 10. 09. 1992.\nRichter\n2             1      EigentlUtl_sübertragungsvorrnerkung für Gr~t Schmied geb. Bauer, geb. am\n24. 03 1%4, Dresden. Gemäß Bewilligung vorn 23. 10. 1993 (Notar Franz,\nFreital, URNr. 1234/93); eingetragen am 29. 10. 1993.\nRichter","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994                                       3593\nGrundbuchamt Dresden                                                                         Einlegebogen\nG~ndbuch von Dresden-Altstadt I                   Blatt 200                       Zweite Abteilung    . . _ I_ _ _   l_R......,I\nVeränderungen                                               Löschungen\n\\\nLfd. Nr.                                                  Lfd. Nr.\nder                                                       der\nSpalte 1                                                  Spalte 1\n4                            5                            6                              7\n2       Rang nach Abt. III Nr. 4, eingetragen             1        Gelöscht am 10. 05. 1994.\nam 04. cn. 1994.                                                                         Thomas\nThomas\n2       Rang nach Abt . . III Nr. 5, eingetragen\nam 01. 11. 1994\\                                                  /\nThomas\nI\n/\n\\'\n\\\nI\n///\nFortsetzung auf Einlegebogen","3594                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil  1\nGrundbuchamt Dresden\nG                              I           Blatt 200\nLfd. Nr. der\nbelasteten\nder\nBetrag                    Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden\nEin-\n3                                           4\n100 000 DM    Grundschuld ohne Brief zu\nfür die Kreissparkasse Boxberg in Bo              rg; 15 % Jahres-\n· sen; vollstreckbar nach§ 800 Z               gemäß Bewilligung\nNotar Wilhelm,                URNr. 868/92) ;\nGrundschuld zu fünfundzw zigtausend Deutsche Mark für\nMEißNER BAUSPARKASSE AG, Meißen; 16 % Jahreszinsen;\n00 ZPO; gemäß Bewilligung vom\n44/93); ein-\n3         1      134 000 DM                        ne Brief zu einhundertvierunddreißig-\nche Mark für die LAUSITZER HYPOTHEKEN- UND\nAktiengesellschaft, Görlitz; 17 % Jahres-\nllstreckbar nach§ 800 ZPO; gemäß Bewilligung\n0. 1993 (Notar Stephan, Bautzen, URNr. 1576/93);\n24. 09. 1993.\nRichter\n5        1      500 000    DM Grundschuld zu fünfhundert tau\ndie VOLKSBANK BÜHI.AU eG, Bühlau; 18         Jahreszinsen; 3 % ein-\nmalige Nebenleistung; vollstrec               r nach § 800 ZPO;\ngemäß Bewilligung vom 15. 10. 19 4\nEsslingen, URNr. 2589/94);","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994                                 3595\nGrundbuchamt Dresden\nGr ndbuch von Dresden-Altstadt I                Blatt 200\nVeränderungen                                              Löschungen\nLfd. Nr.                                                     Lfd. Nr.\nder        Betrag                                            der             Betrag\nSpalte 1                                                     Spalte 1\n5           6                         7                      8                 9                   10\n5      500   00 DM    Rang vor Abt. II Nr. 2, ein-           1           100              Gelöscht am\ngetragen am 01. 11. 1994.                                           01. 06. 1994.\nThomas                                                  Thomas\n2             5 000 DM       Gelöscht am\n10. 08. 1994.\nThomas\n350 000 DM       Gelöscht am\n28.10.1994.\nThomas\nFortsetzung auf Einlegebogen ,...___ _ __","3596                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 10b\n(zu§ 69 Abs. 4)\nGrundbuchamt Dresden\nGrundbuch\nvon\nDresden-Altstadt          I\nBlatt 200\nDieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu\ngefaßt worden und dabei an die Stelle des bis-\nherigen Blattes getreten. In dem Blatt enthaltene\nRötungen sind schwarz sichtbar.\nFreigegeben am 09. 11. 1994.\nFichtner","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994                                   3597\nGrundbuchamt Dresden                                                                      Einlegebogen\nGrundbuch von Dresden-Altstadt I                      Blatt 200                Bestandsverzeichnis 1......_ _ _ _1....,I\nBezeichnung der Grundstücke und der mit dem Eigentum verbundenen Rechte          Größe\nLfd. Nr.   Bisherige\nder    lfd. Nr. der Gemarkung (nur bei Abweichung vom\nGrundbuchbezirk angeben)                   Wirtschaftsart und Lage\nGrund-      Grund-     Flurstück                                                                           m2\nstücke      stücke\na/b                                   C\n1           2                                           3                                               4\n1           -                Flst. 74/1               Gebäude- und Frei fläche                       04 70\nLeipziger Straße 4","3598                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGrundbuchamt Dresden                                                                  Einlegebogen\nGrundbuch von Dresden-Altstadt I                    Blatt 200                  Bestandsverzeichnis l.______     1 _R__,I\nBestand und Zuschreibungen                                     Abschreibungen\nZur lfd. Nr.                                              Zur lfd. Nr.\nder                                                       der\nGrund-                                                     Grund-\nstücke                                                    stücke\n5                            6                            7                              8\n1      Bei Neufassung des Bestandsverzeich-\nnisses als Bestand eingetragen am\n09. 11. 1994.\n-\nFortsetzung auf Einlegebogen","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994                                     3599\nGrundbuchamt Dresden                                                                      Einlegebogen\nGrundbuch von Dresden-Altstadt I                Blatt 200                       Erste Abteilung   , . _ I_ _ _     1__1\nLfd. Nr. der\nLfd. Nr.\nGrund-\nder\nEigentümer                   stücke im            Grundlage der Eintragung\nEin-\nBestands-\ntragungen\nverzeichnis\n1                         2                           3                           4\n1     Simone Franke geb. Beckert,                     1       Bei Neufassung der Abteilung ohne\ngeb. am 06. 10. 1962, Dresden                           Eigentumswechsel eingetragen am\n09 . 11. 1994.\n•","3600                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinlegebogen\nGrundbuch von                      Blatt                           Erste Abteilung    I           R1\n~---~\nLfd. Nr. der\nLfd. Nr.\nGrund-\nder\nEigentümer                   stücke im           Grundlage der Eintragung\nEin-\nBestands-\ntragungen\nverzeichnis\n1          2                            3                             4\nFortsetzung auf Einlegebogen","Nr. 89-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994                               3601\nGrundbuchamt Dresden                                                                Einlegebogen\nGrundbuch von Dresden-Altstadt I                Blatt 200                    Zweite Abteilung .....\n1 _ _ _1__.I\nLfd. Nr. der\nLfd. Nr.\nbetroffenen\nder\nGrundstücke                              Lasten und Beschränkungen\nEin-\nim Bestands-\ntragungen\nverzeichnis\n1           2                                              3\n1            1      Eigentumsübertragur,gsvorrnerkung für Grit Schmied geb. Bauer, geb. am\n24. 03. 1964, Dresden. Gerräß Bewilligung vom 23. 10. 1993 (Notar Franz,\nFreital, URNr. 1234/93); eingetragen am 29. 10. 1993 (ehern. Abt. II\nlfd. Nr. 2). Rang nach Abt. III Nr. 2. Bei Neufassung der Abteilung\neingetragen am 09. 11. 1994.","3602                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinlegebogen\nGrundbuch von                             Blatt                          Zweite Abteilung    l~___R.....1\nVeränderungen                                           Löschungen\nLfd. Nr.                                        Lfd. Nr.\nder                                             der\nSpalte 1                                        Spalte 1\n4                   5                           6                             7\nFortsetzung auf Einlegebogen","Nr. 86-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994                               3603\nGrundbuchamt Dresden                                                               Einlegebogen\nGrundbuch von Dresden-Altstadt I                Blatt 200                      Dritte Abteilung l._____ _____.11\nLfd. Nr. der\nLfd. Nr.\nbelasteten\nder\nGrundstücke       Betrag                  Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden\nEin-\nim Bestands-\ntragungen\nverzeichnis\n1           2             3                                        4\n1           1        134 000 DM    Grundschuld ohne Brief zu einhundertvierunddreißig-\ntausend Deutsche Mark für die LAUSITZER HYPOTHEKEN-\nUND WECHSEL-BANK Aktiengesellschaft, Görlitz; 17 % Jahres-\nzinsen; vollstreckbar nach § 800 Zffi; gerräß Bewilligung\nvom 27. 10. 1993 (Notar Stephan, Bautzen, RNr. 1576/93);\neingetragen am 24. 09. 1993 (ehern. Abt. III lfd. Nr. 3).\n2           1        500 000 DM    Grundschuld zu fünfhunderttausend Deutsche Mark für die\nVOLKSBANK BÜHLAU eG, Bühlau; 18 % Jahreszinsen; 3 % ein-\nmalige Nebenleistung; vollstreckbar nach§ 800 ZPO; ge-\nmäß Bewilligung vom 15. 10. 1994 (Notar Markus, Esslingen,\nURNr. 2589/94); eingetragen am 28. 10. 1994 (ehern. Abt. III\nlfd. Nr. 5). Rang vor Abt. II Nr. 1.\nRechte unter lfd. Nr. 1 bis 2 bei Neufassung der Abteilung\neingetragen am 09. 11. 1994.","3604                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinlegebogen\nGrundbuch von                                Blatt                           Dritte Abteilung   L - - - 1_   _   _ R_,I\nVeränderungen                                            Löschungen\nLfd. Nr.                                                  Lfd. Nr.\nder      Betrag                                           der            Betrag\nSpalte 1                                                   Spalte 1\n5         6                       7                       8                9                         10\nFortsetzung auf Einlegebogen","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994           3605\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1994\n- 2 BvR 2760/93 -, - 2 BvQ 3/94 -, - 2 BvR 707/94 -, - 2 BvR 741/94 - wird\nfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\nIn den Verfahren\n1. der Gemeinde lsserstedt,\n2. der Gemeinden Cospeda, Jenaprießnitz-Wogau, Krippendorf, Kunitz,\n3. der Gemeinden Vieselbach, Süßleben, Kerspleben, Linderbach-Azmanns-\ndorf, Mittelhausen, Schwerborn, Stotternheim,\n4. der Gemeinden Trebnitz, Röpsen, Hain\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - am 3. November 1994\nbeschlossen:\nDie einstweilige Anordnung vom 3. Mai 1994 wird wiederholt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 23. November 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth e u sser-Sc h narren berge r\nBerichtigung\nder Verordnung über die Einführung\nder mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1995, 1996 und 1997\nVom 23. November 1994\nDie Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit\nfür die Jahre 1995, 1996 und 1997 vom 18. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3011)\nist wie folgt zu berichtigen:\nIn§ 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zeit\" durch das Wort „Sommerzeit\" ersetzt.\nBonn, den 23. November 1994\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nLaitenberger"]}