{"id":"bgbl1-1994-86-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":86,"date":"1994-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-86-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_86.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung)","law_date":"1994-10-07T00:00:00Z","page":3578,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["3578                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut\n(Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung)\nVom 7. Oktober 1994\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und des § 10 Abs. 3                   Kiefer, darüber hinaus noch bis zum 31. Dezember 2009,\ndes Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der                vertrieben werden.\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1                      (2) Abweichend von Absatz 1 kann Saatgut, das vor\nS. 1242) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                 Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen wurde, mit\nLandwirtschaft und Forsten:                                             Erlaubnis der nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über forst-\nliches Saat- und Pflanzgut zuständigen Behörde der\n§1                                   Länder mit dem Herkunftsgebiet gemäß § 1 Abs. 2 ge-\nBestimmung                                  kennzeichnet werden, wenn\nund Bezeichnung von Herkunftsgebieten                         1. das frühere Herkunftsgebiet Teil dieses Herkunfts-\n(1) Als Grundlage für die Abgrenzung von Herkunfts-                      gebietes ist oder\ngebieten werden ökologische Grundeinheiten in der als                   2. das Saatgut auf Grund des sich aus dem Begleitschein\nAnlage 1 *) dieser Verordnung beigefügten „Übersicht                        ergebenden Bestandes zweifelsfrei diesem Herkunfts-\nüber ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forst-                       gebiet zugeordnet werden kann und nachweislich\nlicher Herkunftsgebiete\" bestimmt und bezeichnet. Sie                       bei Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Beförderung\nsind in der als Anlage 2*) dieser Verordnung beigefügten                    bestandesweise in Partien getrennt gehalten wurde.\n„Karte über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung                   Anträge können nur bis zum 31 . Dezember 1995 gestellt\nforstlicher Herkunftsgebiete\" dargestellt.                              werden.\n(2) Für die in§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches                  (3) Zugelassene Samenplantagen zur Gewinnung von\nSaat- und Pflanzgut aufgeführten Baumarten werden                       Ausgewähltem Vermehrungsgut, deren Klone oder Ein-\nHerkunftsgebiete in der als Anlage 3*) dieser Verordnung                zelbaumnachkommenschaften aus verschiedenen Her-\nbeigefügten „Übersicht über forstliche Herkunftsgebiete\"                kunftsgebieten nach dieser Verordnung stammen, blei-\nauf der Grundlage von ökologischen Grundeinheiten und                   ben bis zum 31. Dezember 2009 zugelassen. In diesen\ngegebenenfalls nach der Höhenlage als Höhenstufen                       Samenplantagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nbestimmt und bezeichnet. Sie sind mit Ausnahme des                      gewonnenes Vermehrungsgut ist mit dem Herkunfts-\nHerkunftsgebietes der Gattung Populus (Pappel) in den                   gebiet zum Zeitpunkt der Zulassung der Samenplantage\nals Anlage 4 *) dieser Verordnung beigefügten „Karten                   erweitert um den Zusatz „früheres Herkunftsgebiet\" zu\nüber forstliche Herkunftsgebiete\" dargestellt.                          kennzeichnen. Es darf bis zum 31. Dezember 2014 ver-\ntrieben werden.\n§2\n§4\nBegleitschein\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDer Begleitschein nach § 10 des Gesetzes über forst-\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nliches Saat- und Pflanzgut erhält die aus der Anlage 5*)\nGleichzeitig treten\ndieser Verordnung ersichtliche Form.\n1. die Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 31. Juli\n§3                                        1972 (BGBI. 1S. 1561 ), zuletzt geändert durch Anlage 1\nKapitel VI Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 2 des Eini-\nÜbergangsvorschriften\ngungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\n(1) Ausgewähltes Vermehrungsgut, das vor Inkraft-                         mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\ntreten dieser Verordnung gewonnen wurde, ist mit                             (BGBI. 1990 II S. 885, 1017), und\ndem Herkunftsgebiet zum Zeitpunkt der Gewinnung des                     2. der Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, An-\nVermehrungsguts erweitert um den Zusatz „früheres Her-                       erkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgut-\nkunftsgebiet\" zu kennzeichnen. Dieses Vermehrungsgut                         beständen vom September 1987 - TGL 27249-03, der\ndarf noch bis zum 31. Dezember 2004, bei den Baumarten                       nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet C Abschnitt III\nPicea abies (L.) Karst., Fichte, und Pinus sylvestris L.,                    Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-\n*) Die Anlagen 1 bis 5 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun-      tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) mit Maß-\ndesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngaben fortgilt,\ngungen des Verlags übersandt.                                        außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Oktober 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}