{"id":"bgbl1-1994-85-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":85,"date":"1994-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/85#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-85-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_85.pdf#page=2","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes","law_date":"1994-11-25T00:00:00Z","page":3538,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["3538                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nVom 25. November 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   § 26  Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     § 26a Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit\nkosmetischen Mitteln\nArtikel 1                                  § 27  Verbote zum Schutz vor Täuschung\n§ 28  (weggefallen)\nÄnderung des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes                             § 29  Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung\nDas Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in                                       Fünfter Abschnitt\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993                             Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen\n(BGBI. 1S. 1169), zuletzt geändert durch § 54 des Geset-\n§ 30  Verbote zum Schutz der Gesundheit\nzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963), wird wie folgt\ngeändert:                                                            § 31  Übergang von Stoffen auf Lebensmittel\n§ 32  Ermächtigungen\n1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung\nSechster Abschnitt\n\"Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz\" die\nAllgemeine Bestimmungen\nAbkürzung \"- LMBG\" eingefügt.\n§ 33  Deutsches Lebensmittelbuch\n2. Vor§ 1 wird die Inhaltsübersicht wie folgt eingefügt:            § 34  Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\n§ 35  Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren\n„Inhaltsübersicht                              § 36  Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten\nErster Abschnitt                           § 37  Zulassung von Ausnahmen\nBegriffsbestimmungen                           § 38  Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen\n§  1  Lebensmittel                                               § 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemein-\nschaftsrecht\n§  2  Zusatzstoffe\n§ 39  Anhörung von Sachkennern\n§  3  Tabakerzeugnisse\n§  4  Kosmetische Mittel\nSiebter Abschnitt\n§  5  Bedarfsgegenstände\nÜberwachung und Lebensmittel-Monitoring\n§ 6   Verbraucher\n§ 7   Sonstige Begriffsbestimmungen                                                   Unterabschnitt A\nÜberwachung\nZweiter Abschnitt\nVerkehr mit Lebensmitteln                       § 40  Zuständigkeit für die Überwachung\n§ 41  Durchführung der Überwachung\n§  8  Verbote zum Schutz der Gesundheit\n§ 9   Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit                   § 42  Probenahme\n§10   Ermächtigung für Hygienevorschriften                       § 43 Duldungs- und Mitwirkungspflichten\n§ 11  Zusatzstoffverbote                                         § 43a Außenverkehr\n§12   Ermächtigungen für Zusatzstoffe                            § 43b Schiedsverfahren\n§13   Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung              § 44  Ermächtigungen\n§14   Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel                       § 45  Erlaß von Verwaltungsvorschriften\n§15   Stoffe mit pharmakologischer Wirkung                       § 46  Landesrechtliche Bestimmungen\n§16   Kenntlichmachung                                           § 46a Gebühren\n§17   Verbote zum Schutz vor Täuschung                           § 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht\n§18   Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung\n§19   Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung                                         Unterabschnitt B\n§ 19a Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Ver-                              Lebensmittel-Monitoring\nkehr mit Lebensmitteln                                    § 46c Begriffsbestimmung\nDritter Abschnitt                          § 46d Durchführung des Lebensmittel-Monitoring\nVerkehr mit Tabakerzeugnissen                      § 46e Erlaß von Verwaltungsvorschriften\n§20   Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung\nAchter Abschnitt\n§21    Ermächtigungen\nEin- und Ausfuhr\n§22    Werbeverbote\n§47   Verbringungsverbote\n§23    Anwendung von Vorschriften\n§47a  Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten\nVierter Abschnitt                           §47b  Vorübergehende Verbringungsverbote\nVerkehr mit kosmetischen Mitteln                    §48   Mitwirkung von Zolldienststellen\n§24   Verbote zum Schutz der Gesundheit                         §49   Ermächtigungen\n§25   Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung              §50   Ausfuhr","Nr. 85 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                                3539\nNeunter Abschnitt                   7. In § 15 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n,,(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebens-\nUnterabschnitt A                        mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn\nVerstöße gegen deutsches Recht                  in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wir-\n§ 51   Straftaten                                             kung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden\n§ 52   Straftaten\nsind, die\n§ 53   Ordnungswidrigkeiten                                   1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n§ 54   Ordnungswidrigkeiten                                         Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur\n§ 55   Einziehung                                                   Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die\nFestsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-\nUnterabschnitt B                              mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen\nVerstöße gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft               Ursprungs (ABI. EG Nr. L224 S. 1) bei den dort ge-\n§ 56   Straftaten                                                   nannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,\n§ 57   Straftaten\n2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG)\n§ 58   Ordnungswidrigkeiten\nNr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen über-\n§ 59   Ordnungswidrigkeiten\nschreiten,\n§ 60   Ermächtigungen\n§ 61   Einziehung\".                                          3. nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte\nHöchstmengen überschreiten,\n3. a) Im einleitenden Satzteil von § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1,       4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier,\n§ 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15              von dem die Lebensmittel gewonnen werden,\nAbs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20 Abs. 3,          zugelassen oder registriert sind, nicht auf Grund •\n§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 29, § 32              sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften an-\nAbs. 1, § 44 und § 49 Abs. 1 Satz 1 sowie                      gewendet werden dürfen oder nicht als Zusatz-\nstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind.\nb) in § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1\nund 2, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 17           (2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die\nAbs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 31     als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als\nAbs. 2 Satz 1 und 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 36      Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind, dem\nAbs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz,       lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen\n§ 37 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 2, § 41       1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur ge-\nAbs. 2 Satz 2, § 44 Nr. 2 zweiter Halbsatz,§ 45,               wonnen werden,\n§ 47a Abs. 2 Satz 3, § 47b Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1,\n§ 48 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 3 und § 50          2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbs-\nAbs.5                                                           mäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nwerden jeweils die Worte „der Bundesminister\" durch           wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor-\ndie Worte „das Bundesministerium\" ersetzt.                    den sind.\"\n4. a) Im einleitenden Satzteil von§ 2 Abs. 3, § 13 Abs. 2,    8. § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n§ 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20\na) Im Einleitungssatz werden nach den Worten „des\nAbs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und § 29 sowie                Verbrauchers\" die Worte „oder im Falle des Buch-\nb) in§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 10                stabens fauch Dritter\" eingefügt.\nAbs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3\nb) Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:\nSatz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 37\nAbs. 4 Satz 1 erster Halbsatz, § 38 Abs. 3 Satz 1,              ,,f) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimm-\n§ 47a Abs. 2 Satz 1 und§ 49 Abs. 1 Satz 3                            ten Tabakerzeugnissen oder in der Werbung\nfür bestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinwei-\nwerden jeweils die Worte „den Bundesministern\"\nse oder sonstige warnende Aufmachungen zu\ndurch die Worte „den Bundesministerien\" ersetzt.\nverwenden sind,\".\nc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:\n5. a) Im einleitenden Satzteil von § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 3,\n§ 25 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 1 sowie                        ,,g) das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,\nb) in § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 2,                 die zum anderweitigen oralen Gebrauch als\n§ 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36                   Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu ver-\nAbs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 40 Abs. 6,                bieten;\".\n§ 43a Satz 1, § 44 Nr. 2 zweiter Halbsatz, § 45\nzweiter Halbsatz, § 47a Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2     9. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 1 und 3 und § 50 Abs. 5 zweiter Halbsatz\n„Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende\nwird jeweils das Wort „Bundesminister\" durch das              Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heran-\nWort „Bundesministerium\" ersetzt.                             ziehung der Aufmachung der Erzeugnisse, ihrer Kenn-\nzeichnung, gegebenenfalls der Hinweise für ihre Ver-\n6. In § 3 Abs. 1 und in Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils nach         wendung und der Anweisungen für ihre Entfernung\nden Worten „Kauen oder\" die Worte \"anderweitigen              sowie aller sonstigen, die Erzeugnisse begleitenden\noralen Gebrauch oder zum\" eingefügt.                          Angaben oder Informationen seitens des Herstellers","3540                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\noder des für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse                3. zu bestimmen, daß die Informations- und Be-\nVerantwortlichen.\"                                                    handlungszentren für Vergiftungen dem Bun-\ndesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-\n10. § 26 wird wie folgt geändert:                                         schutz und Veterinärmedizin über Erkenntnisse\nauf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die für die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Beratung bei und die Behandlung von stoffbe-\naa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:                     zogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen\nvon allgemeiner Bedeutung sind.\n\"Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für               Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertrau-\nWirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung              lich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von\nBundesrates, soweit es erforderlich ist, um              gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beant-\neine Gefährdung der Gesundheit durch kos-                worten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1\nmetische Mittel zu verhüten, ...                         und 2 können nähere Bestimmungen über die ver-\ntrauliche Behandlung und die Zweckbindung nach\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Herstel-                Satz 2 erlassen werden.\"\nlen\" die Worte ,, , das Behandeln\" eingefügt.\ncc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi-        11 . Folgender § 26a wird eingefügt:\nkolon ersetzt, und folgende Nummer 4 wird                                      ,,§26a\nangefügt:\nWeitere Ermächtigungen zum Schutz\n,,4. das Herstellen und die Einfuhr von kos-                 bei dem Verkehr mit kosmetischen Mitteln\nmetischen Mitteln sowie die Durchfüh-\nrung von Bewertungen, aus denen sich                Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\ndie gesundheitliche Beurteilung kos-             mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nmetischer Mittel ergibt, vom Nachweis            rium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit\nbestimmter Fachkenntnisse abhängig zu            Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz\nmachen.\"                                         des Verbrauchers erforderlich ist,\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder dem\nEinführer bestimmte Angaben, insbesondere über\n\"(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird               das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die\nermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundes-                   Zusammensetzung kosmetischer Mittel, über die\nministerien für Wirtschaft und für Arbeit und                 hierbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen\nSozialordnung· durch Rechtsverordnung mit Zu-                 von kosmetischen Mitteln sowie über die Bewer-\nstimmung des Bundesrates, soweit es für eine                  tungen, aus denen sich die gesundheitliche Beur-\nmedizinische Behandlung bei gesundheitlichen                  teilung kosmetischer Mittel ergibt, und über den\nBeeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von                für die Bewertung Verantwortlichen für die für die\nkosmetischen Mitteln zurückgehen können, erfor-               Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mit-\nderlich ist,                                                  teln zuständigen Behörden bereitgehalten werden\n1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder                müssen sowie den Ort und die Einzelheiten über\ndemjenigen, der das kosmetische Mittel in den               die Art und Weise des Bereithaltens zu bestimmen;\nVerkehr bringt, dem Bundesinstitut für gesund-          2. vorzuschreiben, daß der Hersteller oder der Ein-\nheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärme-              führer den für die Überwachung des Verkehrs mit\ndizin bestimmte Angaben über das kos-                      kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden be-\nmetische Mittel, insbesondere Angaben zu sei-              stimmte Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat;\nner Identifizierung, über seine Verwendungs-\n3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungs-\nzwecke, über die in dem kosmetischen Mittel\nverfahren, nach denen die gesundheitliche Unbe-\nenthaltenen Stoffe und deren Menge sowie\ndenklichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen\njede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen\nund zu beurteilen Ist, festzulegen und das Her-\nsind, und die Einzelheiten über Form, Inhalt,\nstellen, das Behandefn und das Inverkehrbringen\nAusgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilungen\nvon kosmetischen Mitteln hiervon abhängig zu\nzu bestimmen;\nmachen.\"\n2. zu bestimmen, daß das Bundesinstitut für\ngesundheitlichen       Verbraucherschutz     und  12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nVeterinärmedizin die Angaben nach Nummer 1\nan die von den Ländern zu bezeichnenden                a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nmedizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse              „4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die\nüber die gesundheitlichen Auswirkungen kos-                     aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf\nmetischer Mittel sammeln und auswerten und                      Verbraucher einwirken oder übergehen kön-\nbei stoffbezogenen gesundheitlichen Beein-                      nen oder die beim Herstellen, Behandeln oder\nträchtigungen durch Beratung und Behandlung                     Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfs-\nHilfe leisten Onformations- und Behandlungs-                   gegenständen in oder auf diesen vorhanden\nzentren für Vergiftungen), weiterleiten kann;                   sein dürfen;\".","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                             3541\nb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein           17. Nach § 46b wird folgender Unterabschnitt B ein-\nKomma ersetzt, und folgende Nummern werden                  gefügt:\nangefügt:                                                                      \"Unterabschnitt B\n\"11 . vorzuschreiben. daß bestimmte Bedarfsge-                              Lebensmittel-Monitoring\ngenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6\nnur in den Verkehr gebracht werden dürfen,                                    §46c\nwenn bestimmte Anforderungen an ihre                                  Begriffsbestimmung\nmikrobiologische Beschaffenheit eingehalten\nwerden;                                                Lebensmittel-Monitoring ist ein System wieder-\nholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen\n12. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfs-\nvon Gehalten an gesundheitlich unerwünschten Stof-\ngegenstände nur mit einem Begleitpapier in\nfen wie Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und\nden Verkehr gebracht werden dürfen, sowie\nMykotoxinen in und auf Lebensmitteln, die zum früh-\ndie Einzelheiten über Inhalt, Form und Aus-\ngestaltung des Begleitpapiers zu bestimmen.\"       zeitigen Erkennen von Gesundheitsgefährdungen\nunter Verwendung repräsentativer Proben einzelner\nLebensmittel oder der Gesamtnahrung durchgeführt\n13. § 37 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nwerden.\na) In Satz 1 und Satz 2 werden die Worte \"2 Jahre\"                                        §46d\ndurch die Worte \"3 Jahre\" ersetzt.\nDurchführung des Lebensmittel-Monitoring\nb) In Satz 2 wird das Wort „zweimal\" durch das Wort\n\"dreimal\" ersetzt.                                             (1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln\nden Gehalt an Stoffen im Sinne des § 46c in und auf\n14. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird durch             Lebensmitteln auf der Grundlage der nach § 46e\nfolgende Überschrift ersetzt:                                  erlassenen Verwaltungsvorschriften.\n„Siebter Abschnitt                           (2) Das Lebensmittel-Monitoring ist durch fachlich\ngeeignete Personen durchzuführen. Soweit es zur\nÜberwachung und Lebensmittel-Monitoring                  Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforder-\nUnterabschnitt A                         lich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Pro-\nben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu\nÜberwachung\".                            entnehmen. § 42 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.\n(3) Soweit es zur Durchführung des Lebensmittel-\n15. § 42 wird wie folgt geändert:\nMonitoring erforderlich ist, sind die mit der Durch-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            führung beauftragten Personen befugt, Grundstücke\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          und Betriebsräume, in oder auf denen Lebensmittel\ngewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den\n„Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe\nVerkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen\nnicht oder ohne Gefährdung des Unter-\nGeschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder\nsuchungszwecks nicht in Teile von gleicher\nBeschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück        Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaber der in Satz 1\nder gleichen Art und von demselben Hersteller        bezeichneten Grundstücke und Räume und die von\nwie das als Probe entnommene ist zurückzu-           ihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Er-\nlassen.\"                                             zeugnisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Ver-\nkehr bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und\n„Der Hersteller kann auf die Zurücklassung           die in der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring\neiner Probe verzichten.\"                              tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              unterstützen. insbesondere ihnen auf Verlangen die\nRäume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und\n,,(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen             Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben\nÜberwachung nach diesem Gesetz entnommen                   zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten Personen\nwerden, wird grundsätzlich keine Entschädigung             sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten;\ngeleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis\nabgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu\nzur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn\nunterrichten, daß die Überprüfung der Probe eine\nandernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.\"\nanschließende Durchführung der Überwachung nach\n§ 41 Abs. 1 Satz 1 zur Folge haben kann.\n16. Folgender § 46b wird eingefügt:\n(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung\n,,§46b\nnach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Proben, die zur Durch-\nUnmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht                 führung des Lebensmittel-Monltoring entnommen\n.. Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die             werden, können jeweils auch für den anderen Zweck\nUberwachung von Erzeugnissen im Sinne dieses                    verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide\nGesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar gel-           Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.\ntenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft                   (5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei\nunterliegen. die in diesem Gesetz geregelte Sach-               der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erho-\nbereiche betreffen.\"                                            benen Daten an das Bundesinstitut für gesundheit-","3542                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nliehen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin zur          21. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAufbereitung, Zusammenfassung, Bewertung, Doku-\na) In Nummer 1 wird nach der· Angabe \"oder einer\nmentation und Erstellung von Berichten. Personen-                  nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c\" die\nbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie                Angabe \"oder g\" eingefügt.\nsind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung\nder Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder zur               b) In Nummer 7 wird nach der Angabe \"§ 32 Abs. 1\nDurchführung des lebensmittel-Monitoring erforder-                 Nr. 4 oder 5\" die Angabe „oder nach § 26a Nr. 3\"\neingefügt.\nlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die\nGemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen                c) In Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 4\nworden ist, darf das Bundesinstitut für gesundheit-                oder 5\" durch die Angabe \"§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 5\nlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin diese                oder 11 \" ersetzt.\nAngabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bun-\ndesmiAisterium sowie für die Bundesministerien für         22. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird nach der\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für              Angabe \"§ 32 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b\"\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für die            die Angabe,,, nach§ 26 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 1\"\nzuständigen Behörden des Landes bestimmt sind,                 eingefügt.\ndas die Angaben übermittelt hat. In den Berichten an\ndie Länder sind außerdem die Besonderheiten des\njeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen.           23. § 54 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschutz und Veterinärmedizin veröffentlicht jährlich                aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,§ 32\neinen Bericht über die Ergebnisse des lebensmittel-                    Abs. 1 Nr. 9b\" die Angabe „oder 12\" eingefügt.\nMonitoring.\n§46e                                   bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nErlaß von Verwaltungsvorschriften                          „5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 7b\noder§ 48 Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt.\"\nDie zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring\nerforderlichen Vorschriften, insbesondere die Moni-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften nach                aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 16\n§ 45 geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuß                      Abs. 2 Nr. 2\" die Angabe \"oder nach § 26a\naus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das                       Nr. 1 oder 2\" eingefügt.\nBundesministerium beruft die Mitglieder des Aus-                   bb) In Nummer 2 werden die Worte „die in der\nschusses auf Vorschlag der Länder.\"                                     Überwachung tätigen Personen\" durch die\nWorte „eine in der Überwachung tätige Per-\n18. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                      son\" ersetzt.\n\"(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann                  cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nangeordnet werden, daß bestimmte Lebensmittel nur                      eingefügt:\nüber bestimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstel-                    ,,2a. entgegen § 46d Abs. 3 Satz 2 eine Maß-\nlen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere                             nahme oder eine Probenahme nicht dul-\namtliche Stellen in das Inland verbracht werden dür-                          det oder eine bei der Durchführung des\nfen. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1                                 Lebensmittel-Monitoring tätige Person\ngenannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im                               nicht unterstützt.\"\nFalle der Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem            c) In Absatz 3 wird die Zahlenangabe „fünfundzwan-\nBundesministerium der Finanzen.\"                                   zigtausend\" durch die Zahlenangabe „dreißig-\ntausend\" und die Zahlenangabe „tausend\" durch\n19. Nach der Überschrift des Neunten Abschnitts wird                   die Zahlenangabe \"zehntausend\" ersetzt.\nfolgende Unterabschnittsüberschrift eingefügt:\n\"Unterabschnitt A                    24. In§ 55 Satz 1 wird nach der Angabe,,§§ 51\" und nach\nVerstöße gegen deutsches Recht\".                  der Angabe \"§§ 53\" jeweils das Wort „und\" durch das\nWort „oder\" ersetzt.\n20. In § 51 wird Absatz 1a wie folgt gefaßt:\n,,(1 a) Ebenso wird bestraft, wer                        25. Nach § 55 wird folgender Unterabschnitt B eingefügt:\n1. entgegen § 15 Abs. 1 von einem Tier gewonnene                                  \"Unterabschnitt B\nLebensmittel in den Verkehr bringt,                                               Verstöße\n2. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 Lebensmittel von einem                gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft\nTier gewinnt oder entgegen§ 15 Abs. 2 Nr. 2 von\neinem Tier gewonnene Lebensmittel in den Ver-                                         §56\nkehr bringt oder                                                                  Straftaten\n3. einer nach§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2             (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-           Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gelten-\nweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese       den Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Ge-\nStrafvorschrift verweist.\"                               meinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                             3543\n1. einer Regelung, zu der die in                              2. eine der in§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2\na) § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 6 oder                          Buchstabe b oder in § 57 Nr. 1 Buchstabe a. c\noder d oder Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten\nb) § 51 Abs. 1a Nr. 3                                        Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht Ab-\ngenannten Vorschriften ermächtigen, oder                     satz 1 oder§ 56 Abs. 3 anzuwenden ist.\n2. einemin                                                       (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\na) § 51 Abs. 1 oder                                      buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\nb) § 51 Abs. 1a Nr. 1 oder 2\n§59\ngenannten Gebot oder Verbot\nOrdnungswidrigkeiten\nentspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nschrift verweist.                                             fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\n(2) § 51 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.         Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu-\nwiderhandelt, die inhaltlich\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig han-\ndelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder         1. einer Regelung, zu der die in§ 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nmit Geldstrafe bestraft.                                          genannten Vorschriften ermächtigen, oder\n§57                               2. a) einer Regelung, zu der die in§ 54 Abs. 2 Nr. 1\noder 3 genannten Vorschriften ermächtigen,\nStraftaten                                  oder\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-          b) einem in§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a genannten\nstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden                Gebot oder Verbot\nVorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nentspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60\nschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n1 . einer Regelung, zu der die in\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\na) §52Abs.1 Nr.1,                                        Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißig-\nb) § 52 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 8 oder 11 oder Abs. 2        tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1, 2, 6, 7 oder 10,                               Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-\nc) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder                                sche Mark geahndet werden.\nd) § 52 Abs. 2 Nr. 3                                                               §60\ngenannten Vorschriften ermächtigen, oder                                    Ermächtigungen\n2. einemin                                                       Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\na) § 52 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2        mächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechts-\nNr.1,2oder4bis 11 oder                                akte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,\nb) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 3                   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die\ngenannten Gebot oder Verbot\nentspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60            1. als Straftat nach§ 56 Abs. 1 oder§ 57 zu ahnden\nauf diese Strafvorschrift verweist.                               sind oder\n2. als Ordnungswidrigkeit nach§ 58 Abs. 2 Nr. 1 oder\n§58                                   § 59 Abs. 1 geahndet werden können.\nOrdnungswidrigkeiten\n§61\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 57\nEinziehung\nNr. 1 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 2 bezeichneten\nHandlungen fahrlässig begeht. Für eine Handlung                 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 56\nnach § 57 Nr. 1 Buchstabe c oder d oder Nr. 2 Buch-           oder § 57 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 58\nstabe b gilt dies jedoch nur, wenn er die Stoffe im           oder § 59 bezieht, können eingezogen werden. § 7 4a\nSinne des § 14 angewendet oder die Lebensmittel               des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über\noder Tabakerzeugnisse in den Geltungsbereich die-             Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.\"\nses Gesetzes verbracht hat.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer                                           Artikel 2\n1. vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar gel-                    Änderung anderer Gesetze\ntenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich          1. Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990\n(BGBI. 1 S. 1471), geändert gemäß Artikel 51 der Ver-\na) einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1      ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird\nBuchstabe a, c oder d genannten Vorschriften         wie folgt geändert:\nermächtigen, oder\n1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt\nb) einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e        gefaßt:\ngenannten Gebot oder Verbot                                              „Vierter Abschnitt\nentspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach                                 Überwachung,\n§ 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder             Lebensmittel-Monitoring, Befugnisse der Länder\".","3544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                               S. 993), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                  20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2170) geändert worden\nist, wird folgender Satz angefügt:\n,,Überwachung, Lebensmittel-Monitoring\".\n,,Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfs-\nb) Es wird folgender Satz ang;fügt:                        gegenständegesetzes finden im Bereich dieses Ge-\n„Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und              setzes entsprechende Anwendung.\"\nBedarfsgegenständeges~tzes finden im Bereich\ndieses Gesetzes Anwendung.\"\nArtikel3\n2. In§ 31 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der                     Neubekanntmachungserlaubnis\nBekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189),            Das Bundesministerium für Gesundheit kann das\ndas zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom        Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der vom\n8. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467) geändert worden ist, wird    Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nfolgender Satz angefügt:                                   Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n,,Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes finden im Bereich dieses Ge-                                     Artikel4\nsetzes entsprechende Anwendung.\"\nInkrafttreten\n3. In § 43 des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fas-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nsung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1         in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. November 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                 3545\nVerordnung\nüber den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe\nnach dem Dritten Verstromungsgesetz\nfür das Jahr 1995\nVom 28. November 1994\nAuf Grund des § 8 Abs. 3a Satz 2 des Dritten Verstromungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von\nSteinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des\nStromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1618), verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft:\n§1\n(1) Der in § 8 Abs. 3a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes für 1995 auf\n8,50 vom Hundert festgesetzte Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das\nKalenderjahr 1995 für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den\nnachfolgenden Ländern erzielten Erlöse wie folgt festgelegt:\nfür Baden-Württemberg                    - 7 ,8 vom Hundert,\nfür Bayern                                 8,2 vom Hundert,\nfür Berlin                                 6,4 vom Hundert,\nfür Bremen                                 8,3 vom Hundert,\nfür Hamburg                                9,2 vom Hundert,\nfür Hessen                                 8, 1 vom Hundert,\nfür Niedersachsen                          9,0 vom Hundert,\nfür Nordrhein-Westfalen                    9, 1 vom Hundert,\nfür Rheinland-Pfalz                        9,0 vom Hundert,\nfür das Saarland                           8,8 vom Hundert,\nfür Schleswig-Holstein                     7,8 vom Hundert.\n(2) Für Berlin gilt der in Absatz 1 genannte Vom-Hundert-Satz für Lieferungen\nvon Elektrizität an Endverbraucher nur insoweit, als sie in dem Teil des Landes\nerfolgen, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nBonn, den 28. November 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","3546                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nnach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 29. November 1994\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Aus-\nländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert\ndurch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet\ndas Bundesministerium des Innern:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember\n1990 (BGBI. 1S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar\n1993 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage I werden „Benin\", ,,Burkina Faso\", ,,Cöte d'lvoire\", ,,Niger\" und\n\"Togo\" gestrichen.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 29. November 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                3547\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-\numlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995\nVom 29. November 1994\nAuf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2086) verordnet die\nBundesregierung:\n§1\nDer Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes in der ab dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (BGBI. 11993 S. 2086,\n2088) wird für das Jahr 1995 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie\nHansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-\nPfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 12 vom Hundert-Punkte auf ins-\ngesamt 60 vom Hundert erhöht.\n§2\nDas aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-\nkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum\n1. Februar 1996 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und\n1. November 1995 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalender-\nvierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des\nGemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. November 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}