{"id":"bgbl1-1994-85-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":85,"date":"1994-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/85#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-85-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_85.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995","law_date":"1994-11-29T00:00:00Z","page":3547,"pdf_page":11,"num_pages":27,"content":["Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                3547\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-\numlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995\nVom 29. November 1994\nAuf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2086) verordnet die\nBundesregierung:\n§1\nDer Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes in der ab dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (BGBI. 11993 S. 2086,\n2088) wird für das Jahr 1995 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie\nHansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-\nPfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 12 vom Hundert-Punkte auf ins-\ngesamt 60 vom Hundert erhöht.\n§2\nDas aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-\nkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum\n1. Februar 1996 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und\n1. November 1995 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalender-\nvierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des\nGemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. November 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","3548                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung*)\nVom 29. November 1994\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet\n-  auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 8 Abs. 2\nNr. 2, des§ 17 Abs. 4 und des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen\n§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138) geändert worden ist, sowie\n-  auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 2, des§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des\nFuttermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138), § 4 Abs. 2\nzuletzt gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) und § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Gesundheit:\n1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren\nZubereitungen in der Tierernährung (ABI. EG Nr. l 334 S. 17);\n2. Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung\n(ABI. EG Nr. l 334 S. 24);\n3. Zwölfte Richtlinie 93/117 /EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche\nUntersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 329 S. 54);\n4. Richtlinie 94/14/EG der Kommission vom 29. März 1994 zur Änderung der siebten Richtlinie 76/372/EWG zur Festlegung gemeinschaftlicher\nAnalysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 94 S. 30);\n5. Richtlinie 94/16/EG der Kommission vom 22. April 1994 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und\nErzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 104 S. 32);\n6. Richtlinie 94/17/EG der Kommission vom 22. April 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung\n(ABI. EG Nr. l 105 S.19).","Nr. 85 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                             3549\nArtikel 1\nÄnderung der Futtermittelverordnung\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1994 (BGBI. 1S. 398), wird wie folgt geändert:\n1. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:\naa) Nach der Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:\n2\n\"Enzyme, Mikroorganismen              Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes\noder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an\".\nbb) In der Vitamin E betreffenden Position werden in Spalte 2 die Worte „Gehalt an\" durch die Worte \"Gehalt,\nausgedrückt in Äquivalenten von\" ersetzt.\nb) In Absatz 5 werden nach den Worten \"sicheren Gebrauch\" die Worte „oder unter Buchstabe d Angaben zu\nbesonderen herstellungsbedingten Eigenschaften\" eingefügt.\nc) In Absatz 9 werden nach den Worten „sind die Gehalte\" die Worte \"an Enzymen in Einheiten der Aktivität\nje Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm,\"\neingefügt.\n2. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden\naa) nach den Worten „des Zusatzstoffes,\" die Worte \"bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder\nMilliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm,\" eingefügt und\nbb) di~ Worte „Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat\" durch die Worte „Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von\nAlpha-Tocopherolacetat\" ersetzt.\nb) In Nummer 7 werden nach dem Wort „bei\" die Worte „Enzymen, Mikroorganismen,\" eingefügt.\nc) In Nummer 8 werden\naa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort „bei\" die Worte „Enzymen, Mikroorganismen,\" eingefügt und\nbb) in Buchstabe a nach der Angabe „Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c\" die Worte \"und die besonderen\nherstellungsbedingten Eigenschaften nach Buchstabe d\" angefügt.\n3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 werden\naa) nach den Worten \"der Zusatzstoffe,\" die Worte „bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder\nje Milliliter und bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm,\" eingefügt und\nbb) die Worte „Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat\" durch die W9rte „Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von\nAlpha-Tocopherolacetat\" ersetzt.\nb) In Nummer 6 werden nach der Angabe „Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c\" die Worte „und die besonderen\nherstellungsbedingten Eigenschaften nach Buchstabe d\" angefügt.\nc) In Nummer 9 werden nach den Worten \"Vormischungen mit\" die Worte \"Enzymen, Mikroorganismen,\" eingefügt.\nd) In Nummer 1Owerden nach dem Wort \"Xantophyllen\" die Worte ,, , Enzymen, Mikroorganismen\" eingefügt.\n4. In § 34 Abs. 5 Satz 1 und § 36 Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Angabe „fünf Jahre\" durch die Angabe „drei Jahre\" ersetzt.\n5. In § 37 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\n\"(3) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 6. Dezember 1994 geltenden Fassung herge-\nstellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 1995 in den Verkehr gebracht werden.\"\n6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In der Position „Babassuextraktionsschrot, teilentschält\" wird in der Spalte 2 die Angabe \"Rohfett\nmin. 4 v. H.\" durch die Angabe „Rohfett max. 4 v. H.\" ersetzt.\nbbb) In der Position \"Tiermehl\" wird in der Spalte 4 die Angabe „Fermentlöslichkeit des Rohproteins min. 65\"\ndurch die Angabe „Fermentlöslichkeit des Rohproteins min. 85\" ersetzt.","-----·----     -------------------------\n3550                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nccc) In der Position \"Tiermehl, fettreich\" werden in der Spalte 2 nach den Worten „und gegebenenfalls\"\ndie Worte „durch nachträgliche Entfettung\" eingefügt.\nbb) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\naaa) In der Position .DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig\" wird in der Spalte 2 die Formel wie folgt\ngefaßt: ,,[CH 3S(CH 2)2-CH(NH 2)-COO]Na\".\nbbb) In der Position .Zink-Methionin für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion\" wird in der Spalte 2\ndie Angabe „Zink min. 18,5 v. H. in der Originalsubstanz\" durch die Angabe .Zink max. 18,5 v. H. in der\nOriginalsubstanz\" ersetzt.\ncc) In Nummer 4 wird in der Position .Monoammoniumphosphat\" in der Spalte 2 nach den Worten „Erzeugnis,\ndas\" das Wort .überwiegend\" eingefügt.\nb) In Teil 2 werden in der Position „Grünmehl\" in der Spalte 2 nach dem Wort .beschleunigen,\" die Worte „durch die\nTrocknung\" eingefügt.\n7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Spiramycin\" wird in der Spalte 3 die zweite Zeile wie folgt gefaßt: ,,II C45H 76O 15N2 }Base\".\nbb) In der Position \"Tylosinphosphat\" wird Spalte 6 wie folgt gefaßt:\n6\n,, 1O (bezogen auf Tylosin-Base)         40 (bezogen auf Tylosin-Base)\n5 (bezogen auf Tylosin-Base)         20 (bezogen auf Tylosin-Base)\".\nb) In Nummer 4 wird nach der Position .Natriumstearat\" folgende Position eingefügt:\n2                     3                   4   5        6                7               8\n,,Natrolith-    Natürliche Mischung            alle              25000                 b) alle\nPhonolith       von Alumosilikaten                                                         Futtermittel\".\n(alkali- und erdalkali-\nhaltig) und Alumohydro-\nsilikaten, Natrolith\n(43-46,5%) und Feldspat\nc) In Nummer 5 wird nach der Position .Furcelleran (Furcellaran)\" folgende Position eingefügt:\n1               2                     3                   4   5        6                7               8\n„E 418       Gellangummi     Polytetrasaccharid aus         Hunde,                                  a) nur Futter-\nPseudomonas elodea             Katzen                                      mittel in\n(ATCC 31466), das                                                          Dosen\".\naus Glucose, Glucuron-\nsäure und Rham-\nnose (2 : 1 : 1) besteht\nd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 6.1 wird wie folgt gefaßt:\n1             2              3                4           5    6                     7             8\n.6.1        Carotinoide und Xanthophylle\nE 161j    Astaxanthin      C40Hs2O4           Lachse,              100                       a) Verabreichung\nForellen                                          nur ab dem\nAlter von 6 Mo-\nnaten zulässig.\nDie Mischung\nvon Cantha-\nxanthin mit\nAstaxanthin ist\nzugelassen,\nsofern die\nGesamtmenge\nder Mischung\n100ppm im\nAlleinfutter-\nmittel nicht\nüberschreitet\nZierfische","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                      3551\n2             3              4          5    6               7           8\nE160e  Beta-Apo-8'-     C30H40O         Geflügel              80\nCarotinal                                            (einzeln oder\nzusammen mit\nanderen Caro-\ntinoiden und\nXanthophyllen)\nE 160f Beta-Apo-8'- C32H44O2            Geflügel              80\nCarotin säure-                                       (einzeln oder\nEthylester                                           zusammen mit\nanderen Caro-\ntinoiden und\nXanthophyllen)\nE 161g Cantha-         C40Hs2O2         Geflügel              80\nxanthin                                              {einzeln oder\nzusammen mit\nanderen Caro-\ntinoiden und\nXanthophyllen)\nLachse,                80             a) Verabreichung\nForellen                                 nur ab dem\nAlter von 6 Mo-\nnaten zulässig.\nDie Mischung\nvon Cantha-\nxanthin mit\nAstaxanthin ist\nzugelassen,\nsofern die\nGesamtmenge\nder Mischung\n100 ppm im\nAlleinfutter-\nmittel nicht\nüberschreitet\nHunde,\nKatzen,\nZierfische\nE 160c Capsanthin      C40Hs5O3        Geflügel               80\n{einzeln oder\nzusammen mit\nanderen Caro-\ntinoiden und\nXanthophyllen)\nE 161i Citrana-        C33H44O         Legehennen             80\nxanthin                                             (einzeln oder\nzusammen mit\nanderen Caro-\ntinoiden und\nXanthophyllen)\nE 161c Krypto-         C40HssO         Geflügel              80\nxanthin                                             (einzeln oder\nzusammen mit\nanderen Caro-\ntinoiden und\nXanthophyllen)\nE 161b Lutein          C40HssO2        Geflügel              80\n(einzeln oder\nzusammen mit\nanderen Caro-\ntinoiden und\nXanthophyllen)","3552                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2             3                   4          5   6                    7             8\nPhaffia         Biomasse kon- Lachse,                   100                      a) Verabreichung\nrhodozyma,      zentriert aus der Forellen              (bezogen auf                nur ab dem\nastaxanthin-    Hefe Phaffia                            Astaxanthin)                Alter von 6 Mo-\nreich           rhodozyma                                                           naten zulässig.\n(CBS 116.94),                                                       Die Mischung\nabgetötet, mit                                                      von astaxan-\nmindestens 2,5 g                                                    thinreicher\nAstaxanthin je kg                                                   Phaffia\nZusatzstoff                                                         rhodozyma mit\nCanthaxanthin\nist zugelassen,\nsofemdie\nGesamtmenge\nan Astaxanthin\nund Cantha-\nxanthin\n100ppmim\nAlleinfutter-\nmittel nicht\nüberschreitet\nE 161h   Zeaxanthin                                                80\n(einzeln oder\nzusammen mit\nanderen Caro-\ntinoiden und\nXanthophyllen)\".\nbb) In den Nummern 6.4 bis 6.12 werden die Spalten 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n1                                    2\n\"6.4\nE160b                                Bixin\n6.5\nE 141                                Chlorophyll-Kupfer-Komplex\n6.6\nE172                                 Eisenoxidrot\n6.7\nE127                                 Erythrosin\n6.8\nE 110                                Gelborange S\n6.9\nE 132                                Indigotin\n6.10\nE153                                .Kohlenschwarz\n6.11\nE 124                                Ponceau4 R\n6.12\nE102                                 Tartrazin\".\ne) In Nummer 8 wird in der Position „Kaliumpropionat\" in der Spalte 3 die Formel wie folgt gefaßt: \"C 3H50 2K\".\nf) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position \"Calciumhydrogenorthophosphat\" wird folgende Position eingefügt:\n2                           4\n„E526          Calciumhydroxid              Hunde, Katzen\".\nbb) Nach der Position „Kaliumhydrogencarbonat\" wird folgende Position eingefügt:\n2                           4\n„E525          Kaliumhydroxid              Hunde, Katzen\".","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                                       3553\ng) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern mit jeweils eigenem Tabellenkopf angefügt:\nsonstige\nBestimmungen\na) Verwendungs-\nbeschrän-\nkungen\nAktivität        b) Futtermittel-\ndes    Warte-    arten\n„Zusatzstoff                          Verwendungszweck\nZusatz-    zeit c) Gebrauchs-\nstoffes            anweisungen.\nEmpfehlungen\nd) besondere\nherstellungs-\nbedingte\nEigenschaften\nHöchst- Aktivität je\nBe-          chemische Bezeichnung        Tierart oder\nEWG-Nr.                                                                     alter     kgoderl\nzeichnung            Beschreibung           Tierkategorie\nder Tiere min. max.\n1            2                    3                       4              5           6       7             8\n13. Enzyme\n3-Phytase Zubereitung von 3-Phytase           Schweine (alle\n(EC 3.1.3.8) aus Aspergillus niger des        Tierkategorien),\nStamms CBS 114.94 mit           Hühner (alle\neiner Phytaseaktivität von      Tierkategorien)\nmindestens 5000 U/g für\ndie feste und flüssige\nZubereitung (Ein U ent-\nspricht der Enzymmenge,\ndie 1 µmol anorganischen\nPhosphor je Minute bei\npH 5,5 und 37 °C aus\nNatriumphytat freisetzt.)\nsonstige\nBestimmungen\na) Verwendungs-\nbeschrän-\nkungen\nb) Futtermittel-\nGehalt\nWarte-    arten\nZusatzstoff                      Verwendungszweck                 an\nzeit c) Gebrauchs-\nZusatzstoffen\nanweisungen.\nEmpfehlungen\nd) besondere\nherstellungs-\nbedingte\nEigenschaften\nTierart       Höchst-           KBEje\nEWG-         Be-       chemische Bezeichnung\noder Tier-        alter          kgoderl\nNr.    zeichnung           Beschreibung\nkategorie      der Tiere   min.         max.\n1          2                    3                   4              5               6           7             8\n14. Mikroorganismen\nBacillus      Bacillus cereus var. toyoi Ferkel        2 Monate         1 x109   1 x109\ncereus        mindestens 1010 KBE/g                    4 Monate       0,5x109    1 x109\nvar. toyoi Zusatzstoff                   Schweine 6 Monate            0,2x109    1 x109\n(CNCM                                    Sauen                          1 x1Q9   2x109\".\n1-1012/\nNCIB40112)\n8. In Anlage 5 wird in der Position „Arsen\" in den Spalten 2 und 3 die die Alleinfuttermittel betreffende Zeile durch\nfolgende Zeilen ersetzt:\n2                                                  3\n\"Alleinfuttermittel für Fische                             4\nandere Alleinfuttermittel                                  2\".","3554                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel2\nÄnderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung\nDie Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 1994 (BGBI. 1S. 398), wird wie folgt geändert:\n1. In § 12 Satz 1 wird die die Siebte Richtlinie betreffende Position wie folgt gefaßt:\n„Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABI. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien 81 /680/EWG\nvom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32), 92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327 S. 54)\nund 94/14/EG vom 29. März 1994 (ABI. EG Nr. L 94 S. 30) - 7. Richtlinie-;\".\n2. In der Anlage wird nach der Menadion (Vitamin K3) betreffenden Position folgende Position eingefügt:\n2\n„Methylbenzoquat            12. Richtlinie\".\nArtikel3\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Futtermittel-Probenahme-\nund -Analyse-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nArtikel4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. November 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                               3555\nVerordnung\nzur Ausführung des Markengesetzes\n(Markenverordnung - MarkenV)\nVom 30. November 1994\nAuf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und des § 138                                      Teil5\nAbs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994                                        Einzelne Verfahren\n(BGBI. 1S. 3082) in Verbindung mit§ 20 Abs. 2 der Verord-\nnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September                                         Abschnitt 1\n1968 (BGBI. 1S. 997), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 der                       Verfahren bis zur Eintragung\nVerordnung vom 15. November 1994 (BGBI. 1 S. 3462)\n§ 22 Aktenzeichen; Empfangsbescheinigung\ngeändert worden ist, verordnet der Präsident des Deut-\nschen Patentamts:                                               § 23 Klassifizierung\n§ 24 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke\nInhaltsübersicht                          § 25 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung\nTeil 1                                                     Abschnitt2\nAnwendungsbereich                                             Widerspruchsverfahren\n§ 1   Verfahren in Markenangelegenheiten                        § 26 Form des Widerspruchs\nTei12                            § 27 Inhalt des Widerspruchs\nAnmeldungen                           § 28 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche\n§ 2   Form der Anmeldung                                        § 29 Aussetzung\n§ 3   Inhalt der Anmeldung                                      § 30 Veröffentlichung der Marke nach Abschluß des Wider-\nspruchsverfahrens\n§ 4   Anmeldung von Kollektivmarken\n§ 5   Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter                                        Abschnitt 3\n§ 6   Angaben zur Markenform                                                 Rechtsübergang und sonstige Rechte\n§ 7   Wortmarken                                                § 31 Eintragung eines Rechtsübergangs\n§ 8   Bildmarken                                                § 32 Teilübergang\n§ 9   Dreidimensionale Marken                                   § 33 Eintragung von dinglichen Rechten\n§10   Kennfadenmarken                                           § 34 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren\n§ 11  Hörmarken                                                 § 35 Entsprechende Anwendung auf Anmeldungen\n§12 Sonstige Markenformen\n§13   Muster und Modelle                                                                  Abschnitt4\n§14 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen                                              Teilung\nvon Anmeldungen und von Eintrag·ungen\nTeil3                            § 36 Teilung von Anmeldungen\nKlasseneinteilung                       § 37 Teilung von Eintragungen\nvon Waren und Dienstleistungen\n§ 15  Klasseneinteilung                                                                   Abschnitts\n§ 16 Änderung der Klasseneinteilung                                                      Verlängerung\n§ 38 Verlängerung durch Gebührenzahlung\nTeil4\n§ 39 Antrag auf Verlängerung\nRegister. Urkunde; Veröffentlichung\n§ 40 Berechnung der Fristen\n§ 17 Ort und Form des Registers\n§ 18 Inhalt des Registers                                                                 Abschnitt6\n§ 19  Urkunde; Bescheinigungen                                                             Verzicht\n§ 20  Ort und Form der Veröffentlichung                         § 41 Verzicht\n§ 21  Inhalt der Veröffentlichung                               § 42 Zustimmung Dritter","3556                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt 7                                                       Abschnitt3\nLöschung                                                  Beschlüsse, Bescheide\n§ 43 Löschung wegen Verfalls                                                      und Mitteilungen des Patentamts\n§ 44 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse                  § 71   Form der Ausfertigungen\n§ 72   Zustellung und formlose Übersendung\nAbschnitte                            § 73   Mehrere Beteiligte; mehrere Vertreter\nBerichtigungen; Änderungen\n§ 45 Berichtigungen                                                                          Abschnitt4\n§ 46 Änderungen von Namen oder Anschriften                                                     Fristen;\nEntscheidung nach Lage der Akten\nAbschnitt 9                           § 74   Fristen\nAkteneinsicht                          § 75   Entscheidung nach Lage der Akten\n§ 47 Zuständigkeit\nAbschnitts\n§ 48 Durchführung der Akteneinsicht\nVertretung; Vollmacht\nAbschnitt 10                           § 76   Vertretung\nInternationale Registrierungen                  § 77 Vollmacht\n§ 49 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider\nMarkenabkommen                                                                             Teil&\n§ 50 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll                         SchluBvorschriften\nzum Madrider Markenabkommen                                 § 78 Aufhebung von Rechtsvorschriften\n§ 51 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider   § 79 Inkrafttreten\nMarkenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider\nMarkenabkommen\n§ 52 Schutzverweigerung                                                                        Teil 1\n§ 53 Unterrichtung über international registrierte Marken\nAnwendungsbereich\nTeil&                                                              §1\nVerfahren nach der Verordnung (EWG)\nNr. 2081/92 des Rates vom 14. Jull 1992                          Verfahren in Markenangelegenheiten\nzum Schutz von geographischen Angaben                       Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem\nund Ursprungsbezeichnungen für\nAgrarerzeugnisse und Lebensmittel                    Patentamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu\nden Bestimmungen des Markengesetzes und der Verord-\n§ 54 Eintragungsantrag\nnung über das Deutsche Patentamt die Bestimmungen\n§ 55 Prüfung des Antrags                                         dieser Verordnung.\n§ 56 Veröffentlichung des Antrags\n§ 57 Akteneinsicht\n§ 58 Stellungnahmen; erneute Prüfung\nTeil2\n§ 59 Entscheidung über den Antrag                                                        Anmeldungen\n§ 60 Einspruch\n§2\n§ 61 Einspruchsverfahren\nForm der Anmeldung\n§ 62 Änderungen der Spezifikation\n(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke soll unter\nTeil7                              Verwendung des vom Patentamt herauugegebenen Form-\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                   blatts eingereicht werden.\n(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen\nAbschnitt 1                           angemeldet werden.\nFormblätter                              (3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung er-\n§ 63 Formblätter                                                 forderlich.\nAbschnitt2                                                            §3\nForm der Anträge und Eingaben                                        Inhalt der Anmeldung\n§ 64 Originale                                                      (1) Die Anmeldung muß enthalten:\n§ 65 Übermittlung durch Telekopierer                             1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem\n§ 66 Übermittlung durch Telegramm oder Telex                         Vertreter gemäß § 5,\n§ 67 Fremdsprachige Formblätter                                  2. eine Angabe zur Form der Marke gemäß § 6 sowie eine\n§ 68 Fremdsprachige Anmeldungen                                      Wiedergabe der Marke gemäß den §§ 7 bis 12,\n§ 69 Schriftstücke in fremden Sprachen                           3. das· Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für\n§ 70 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben                 die die Marke eingetragen werden soll, gemäß § 14.","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                                  3557\nDie Vorschriften über die Zuerkennung des Anmeldetags                                         §6\nnach§ 33 Abs. 1 und§ 32 Abs. 2 des Markengesetzes                                 Angaben zur Markenform\nbleiben unberührt.\nIn der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als\n(2) Wird in der Anmeldung\n1. Wortmarke (§ 7),\n1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung\nin Anspruch genommen, so ist eine entsprechende             2. Bildmarke (§ 8),\nErklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat             3. dreidimensionale Marke (§ 9),\ndieser Anmeldung anzugeben,\n4. Kennfadenmarke (§ 10),\n2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so\nist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der        5. Hörmarke (§ 11) oder\nTag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstel-       6. sonstige Markenform (§ 12)\nlung anzugeben.\nin das Register eingetragen werden soll.\nDie Möglichkeit, die Prioritätserklärung innerhalb von zwei\nMonaten abzugeben (§ 34 Abs. 3, § 35 Abs. 4 des Marken-\ngesetzes), bleibt unberührt.                                                                  §7\nWortmarken\n§4\nWenn der Anmelder angibt, daß die Marke in der vom\nAnmeldung von Kollektivmarken                     Patentamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetra-\ngen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üb-\nFalls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird,\nlichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige\nmuß eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.\nZeichen) wiederzugeben.\n§5\n§8\nAngaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter\nBildmarken\n(1) Die Anmeldung muß zum Anmelder folgende An-\ngaben enthalten:                                                   (1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke in der von\nihm gewählten graphischen Wiedergabe einer Wortmarke\n1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vor-         im Sinne des§ 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke,\nnamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung          Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind\nunter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma,     der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale\nwie sie im Handelsregister eingetragen ist,                 graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die\n2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Per-      Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Far-\nsonengesellschaft, den Namen dieser Person oder die-        ben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.\nser Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform               (2) Die Wiedergabe der Marke muß auf Papier dauerhaft\nkann auf übliche Weise abgekürzt werden,\ndargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaf-\n3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer,             fen sein, daß sie die Bestandteile der Marke in allen Einzel-\nPostleitzahl, Ort).                                         heiten auch bei schwarz-weißer Wiedergabe in einem For-\n(2) In der Anmeldung sollen eine von der Anschrift des        mat mit höchstens 9 cm Breite deutlich erkennen läßt.\nAnmelders abweichende Postanschrift, wie eine Post-             Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauer-\nfachanschrift, sowie Telefonnummern, vorhandene                 hafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.\nAnschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung, wie               (3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format\nzum Beispiel Telekopierer oder Telex, angegeben werden.         DIN A4 (29,7 cm Höhe, 21 cm Breite) nicht überschreiten.\n(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen einge-           Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf\nreicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.        nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein. Das Blatt ist nur ein-\nSatz 1 gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.        seitig zu bedrucken. Vom linken Seitenrand ist ein Rand-\nabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten.\n(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Aus-\nland, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen-            (4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk\nden. Bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 ist       „oben\" auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit\naußer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem kön-           sich dies nicht von selbst ergibt.\nnen gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder            (5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke\nzum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder             enthalten.\nseinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsord-\nnung er unterliegt.                                                                           §9\n(5) Hat das Patentamt dem Anmelder eine Anmelder-                               Dreidimensionale Marken\nnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt           (1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als drei-\nwerden.                                                         dimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der\n(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale gra-\nund 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der                phische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es können\nAnschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Patentamt        Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten\ndem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer              eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe eingetragen\neiner Allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese ange-      werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu\ngeben werden.                                                   bezeichnen.","3558                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positiv-           (3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke\nabzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwen-             enthalten.\nden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben\nund als Vortage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfil-                                   §13\nmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer                                Muster und Modelle\nRückvergrößerungen und die elektronische Bildspeiche-\nrung geeignet sind.                                                Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der\nmit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen\n(3) Wird die Marke durch eine graphische Strichzeich-\nder §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden.\nnung wiedergegeben, so muß die DarsteUung in gleich-\n§ 11 Abs. 3 bleibt unberührt.\nmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf\nbegrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann\nSchraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plasti-                                        §14\nscher Einzelheiten enthalten.\nVerzeichnis der Waren und Dienstleistungen\n(4) Für die Form der Wiedergabe gilt§ 8 Abs. 2 bis 4 ent-\nsprechend.                                                         (1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeich-\nnen, daß die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder\n(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke\nDienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 15)\nenthalten.\nmöglich ist.\n§10                                   (2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klas-\nseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind,\nKennfadenmarken                            und die Begriffe der in § 15 Abs. 2 bezeichneten AJphabe-\n(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als Kenn-       tischen Liste verwendet werden. Im übrigen sollen mög-\nfadenmarke eingetragen werden soll, ist§ 9 Abs. 1 bis 4         lichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.\nentsprechend anzuwenden.                                           (3) Die Waren und Dienstleistungen sollen in der Reihen-\n(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke          folge der Klasseneinteilung geordnet werden.\nmit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.\n§ 11                                                          Teil3\nHörmarken                                                   Klasseneinteilung\nvon Waren und Dienstleistungen\n(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als Hör-\nmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung\nvier übereinstimmende zweidimensionale graphische                                            §15\nWiedergaben der Marke beizufügen.                                                    Klasseneinteilung\n(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift oder,        (1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen\nfalls dies wegen der Art der Marke nicht möglich ist, durch     richtet sich nach der in der Anlage zu dieser Verordnung\nein Sonagramm darzustellen. Für die Form der Wieder-            enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstlei-\ngabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.                        stungen.\n(3) Der Anmelder muß eine klangliche Wiedergabe der\n(2) Ergänzend kann die ,,Alphabetische Liste der Waren\nMarke einreichen.                                               und Dienstleistungen nach dem Nizzaer Abkommen üb~r\n(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke          die internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-\nenthalten.                                                      stungen für die Eintragung von Marken\" zur Klassifizie-\n(5) Der Präsident des Patentamts bestimmt die Form         rung verwendet werden.\nder Darstellung durch Sonagramm und die für die klang-\nliche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger sowie die\n§16\nEinzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie Forma-\ntierung, Abtastfrequenz, Auflösung und Spieldauer.                            Änderung der Klasseneinteilung\n(1) Ändert sich die Klasseneinteilung zwischen dem\nZeitpunkt der Eintragung einer Marke und dem Wirksam-\n§12                                werden der Verlängerung der Schutzdauer, so wird die\nKlassifizierung der Waren und Dienstleistungen bei der\nSonstige Markenformen\nVerlängerung der Schutzdauer von Amts wegen geändert.\n(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als son-        Die Klassifizierung kann in diesem Fall auch auf Antrag\nstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der           des Inhabers jederzeit angepaßt werden.\nAnmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale gra-              (2) Soweit sich die Änderung der Klassifizierung auf die\nphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die              Höhe der für die Verlängerung der Schutzdauer zu zahlen-\nMarke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Far-        den Gebühren auswirkt, sind die zusätzlichen Klassenge-\nben in der Anmeldung zu bezeichnen.                             bühren innerhalb der Fristen des § 4 7 Abs. 3 des Marken-\n(2) Für die Form der Wiedergabe gelten§ 8 Abs. 2 bis 4,     gesetzes zu zahlen, ohne daß bei einer Zahlung erst nach\n§ 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 und 5 ent-  Fälligkeit der in § 4 7 Abs. 3 Satz 4 des Markengesetzes\nsprechend.                                                     genannte Zuschlag gezahlt werden muß.","---     --------·,-·-···· ----·---------------------\nNr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                           3559\nTeil4                           22. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Wider-\nspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben wor-\nRegister; Urkunde; Veröffentlichung\nden ist, eine entsprechende Angabe,\n§ 17                           23. wenn Widerspruch erhoben worden ist,\nOrt und Form des Registers                      a) der Tag der Erhebung des Widerspruchs,\n(1) Das Register wird beim Patentamt geführt.                       b) der Name, die Anschrift und gegebenenfalls der\nVertreter des Widersprechenden gemäß den Num-\n(2) Das Register kann in Form einer elektronischen                      mern 16, 17 und 18, jeweils nach dem Stand zum\nDatenbank betrieben werden.                                               Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs,\n§18                                c) Angaben zur Widerspruchsmarke,\nInhalt des Registers\nd) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsver-\nfahrens,\nIn das Register werden eingetragen:                                 e) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-\n1. die Registernummer der Marke,                                         sprechende Angabe,\n2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit               f) bei teilweiser Löschung der Marke das Verzeichnis\nder Registernummer übereinstimmt,                                    der Waren und Dienstleistungen in der Fassung,\n3. die Wiedergabe der Marke,                                             wie es sich am Tag des Abschlusses des Wider-\nspruchsverfahrens ergibt,\n4. die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine\ndreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine             24. die Verlängerung der Schutzdauer,\nHörmarke oder um eine sonstige Markenform handelt,            25. wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetra-\n5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende                 genen Marke gestellt hat,\nAngabe und die Bezeichnung der Farben,                            a) der Tag des Eingangs des Löschungsantrags,\n6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche                    b) der Name, die Anschrift und gegebenenfalls der\nBeschreibung der Marke,                                              Vertreter des Antragstellers gemäß den Nummern\n7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrs-                        16, 17 und 18, jeweils nach dem Stand zum Zeit-\ndurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) einge-                  punkt der Stellung des Löschungsantrags,\ntragen sind, die entsprechende Angabe,                            c) Angaben zum Löschungsgrund,\n8. bei Marken, die aufgrund einer im Ursprungsland ein-              d) der Tag des Abschlusses des Löschungsver-\ngetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der                        fahrens,\nPariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine              e) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-\nentsprechende Angabe,                                                 sprechende Angabe,\n9. gegebenenfalls die Angabe, daß es sich um eine Kol-               f)  bei teilweiser Löschung der Marke das Verzeichnis\nlektivmarke handelt,                                                 der Waren und Dienstleistungen in der Fassung,\n10. der Hinweis auf die mit einer Kollektivmarke einge-                   wie es sich am Tag des Abschlusses des\nreichte Markensatzung unter Angabe ihres Datums,                     Löschungsverfahrens ergibt,\n11. Hinweise über Nachträge und Änderungen der Mar-               26. wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen ein-\nkensatzung einer Kollektivmarke unter Angabe ihres                geleitet wird,\nDatums,                                                           a) der Tag der Einleitung des Löschungsverfahrens,\n12. der Anmeldetag der Marke,                                         b) Angaben zum Löschungsgrund,\n13. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des                c) der Tag des Abschlusses des Löschungsverfah-\nZeitrangs einer Marke nach§ 37 Abs. 2 des Marken-\nrens,\ngesetzes maßgeblich ist,\nd) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-\n14. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom\nsprechende Angabe,\nMarkeninhaber beanspruchten ausländischen Prio-\nrität (§ 34 des Markengesetzes),                                  e) bei teilweiser Löschung der Marke das Verzeichnis\nder Waren und Dienstleistungen in der Fassung,\n15. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten\nwie es sich am Tag des Abschlusses des\nAusstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),\nLöschungsverfahrens ergibt,\n16. der Name des Inhabers der Marke,\n27. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke\n17. die Anschrift des Inhabers der Marke sowie gegebe-                aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Inha-\nnenfalls eine abweichende Zustellungsanschrift,                   bers der Marke, wie insbesondere einer teilweisen\n18. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und die An-             Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilver-\nschrift des Vertreters,                                           zicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung\ndes Löschungsgrunds und, soweit es sich um eine\n19. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen                    teilweise Löschung handelt, die gelöschten Waren\nunter Angabe der Leitklasse und der weiteren                      und Dienstleistungen,\nKlassen,\n28. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage\n20. der Tag der Eintragung in das Register,                           nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem\n21. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,                      Patentamt mitgeteilt worden sind,","3560                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n29. der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,              erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach\n30. bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Regi-          den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam\nerfolgen.\nsternummer der infolge einer Teilungserklärung abge-\ntrennten Eintragung,                                        (3) Im Falle einer Teillöschung kann die Eintragung der\nMarke insgesamt neu veröffentlicht werden. § 30 bleibt\n31. bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten\nunberührt.\nEintragung die entsprechende Angabe und die Regi-\nsternummer der Stammeintragung,\n32. der Tag und die Nummer der internationalen Regi-                                        Teil5\nstrierung (§§ 110, 122 Abs. 2 des Markengesetzes),                           Einzelne Verfahren\n33. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit\nAngaben über den Rechtsnachfolger und gegebenen-                                Abschnitt 1\nfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 16, 17\nVerfahren bis zur Eintragung\nund 18,\n34. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil\n§22\nder Waren und Dienstleistungen außerdem die Anga-\nben nach den Nummern 30 und 31,                                   Aktenzeichen; Empfangsbescheinigung\n35. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markenge-             (1) Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag\nsetzes),                                                 des Eingangs und das Aktenzeichen der Anmeldung.\n36. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung                (2) Das Patentamt übermittelt dem AnmeJder unverzüg-\n(§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und ein Kon-      lich eine Empfangsbescheinigung, die die angemeldete\nkursverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes),          Marke bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung\nsowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.\n37. Änderungen der in den Nummern 16, 17 und 18 auf-\ngeführten Angaben,\n38. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45                                       §23\nAbs. 1 des Markengesetzes).                                                     Klassifizierung\n(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmel-\n§19                              dung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das\nPatentamt über die Klassifizierung.\nUrkunde; Bescheinigungen\n(2) Das Patentamt legt als Leitklasse die Klasse der\n(1) Der Inhaber der Marke erhält eine Urkunde über die      Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der\nEintragung einer Marke in das Register nach§ 41 des Mar-       Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe des\nkengesetzes.                                                   Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das\n(2) Der Inhaber der Marke erhält außerdem eine Be-          Patentamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene\nscheinigung über die in das Register eingetragenen An-         Leitklasse bei der Gebührenzahlung.\ngaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.\n§24\n§20                                                   Berufung auf eine\nOrt und Form der Veröffentlichung                           im Ursprungsland eingetragene Marke\n(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem             (1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland\nvom Patentamt herausgegebenen Markenblatt veröffent-           eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pariser\nlicht.                                                         Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Er-\nklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben\n(2) Das Patentamt kann die VeröffentJichung zusätzlich\nwerden.\nauch in anderer Form, insbesondere auf Datenträgern, zur\nVerfügung stellen.                                                (2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde\nausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im\n§21                              Ursprungsland vorzulegen.\nInhalt der Veröffentlichung\n§25\n(1) Die Veröffentlichung nach § 20 umfaßt alle in das\nRegister eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in                                    Verschiebung\n§ 18 Nr. 11, 21 und 32 bezeichneten Angaben und der                     des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung\nÄnderungen der Anschrift des Inhabers der Marke oder\nErgibt sich bei der Prüfung, daß die Voraussetzungen\nseines Vertreters. Farbig eingetragene Marken werden in\nfür die Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des § 37\nFarbe veröffentlicht.\nAbs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet\n(2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Mar-    das Patentamt den Anmelder entsprechend. In den Akten\nken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs      der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestim-\n(§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung        mung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag im\ndieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene      Sinne des § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im übri-\nMarke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung       gen unberührt.","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                             3561\nAbschnitt 2                          11. die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke,\ngegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,\nWiderspruchsverfahren                                eingetragen worden ist; es müssen nur die Waren und\nDienstleistungen angegeben werden, gegen die der\n§26                                  Widerspruch sich richtet.\nForm des Widerspruchs\n(1) Für jede Marke, aufgrund der gegen die Eintragung                                 §28\neiner Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchs-                          Gemeinsame Entscheidung\nmarke), ist ein Widerspruch erforderlich. Auf mehrere                        über mehrere Widersprüche\nWiderspruchsmarken          desselben    Widersprechenden\ngestützte Widersprüche können in einem Widerspruchs-            (1) Über mehrere Widersprüche desselben Widerspre-\nschriftsatz zusammengefaßt werden.                           chenden soll soweit sachdienlich gemeinsam entschieden\nwerden.\n(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom            (2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten\nPatentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht             Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam\nwerden.\nentschieden werden.\n§27                                                        §29\nlnhaH des Widerspruchs                                             Aussetzung\n(1) Der Widerspruch hat Angaben zu enthalten, die es         (1) Das Patentamt kann das Verfahren über einen Wider-\nerlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der         spruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes\nWiderspruchsmarke sowie des Widersprechenden festzu-         genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sach-\nstellen.                                                     dienlich ist.\n(2) In dem Widerspruch sollen angegeben werden:              (2) Eine Aussetzung kommt insbesondere dann in\nBetracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzu-\n1. die Registernummer der Marke, gegen deren Eintra-\ngeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete\ngung der Widerspruch sich richtet,\nMarke gestützt worden ist oder vor dem Patentamt ein\n2. die Registernummer der eingetragenen Wider-              Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhän-\nspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemel-         gig ist.\ndeten Widerspruchsmarke,\n§30\n3. in den Fällen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Marken-\ngesetzes die Wiedergabe und die Bezeichnung der                         Veröffentlichung der Marke\nArt der Widerspruchsmarke,                                     nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens\n4. falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine             Ergeben sich im Verlauf eines Widerspruchsverfahrens\ninternational registrierte Marke handelt, die Register- Änderungen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-\nnummer der Widerspruchsmarke sowie bei interna-         gen der angegriffenen Marke, so wird die Marke nach\ntional registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem    Abschluß des Widerspruchsverfahrens erneut mit allen\n3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundes-      nach § 21 erforderlichen Angaben und einem Hinweis dar-\nrepublik Deutschland als auch für die Deutsche          auf veröffentlicht, daß es sich um eine erneute Veröffent-\nDemokratische Republik registriert worden sind, die     lichung handelt.\nErklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch\ngestützt wird,\n5. der Name und die Anschrift des Inhabers der Wider-                             Abschnitt 3\nspruchsmarke,\nRechtsübergang\n6. falls der Widerspruch von einer Person erhoben wird,                     und sonstige Rechte\ndie nicht im Register eingetragen ist, der Name und\ndie Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeit-                                  §31\npunkt, zu dem ein Antrag auf Eintragung des Rechts-\nübergangs gestellt worden ist,                                      Eintragung eines Rechtsübergangs\n7. falls der Widersprechende einen Vertreter bestellt hat,     (1) Der Antrag auf Eintragung des Übergangs des durch\nder Name und die Anschrift des Vertreters,              die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nach\n§ 27 Abs. 3 des Markengesetzes soll unter Verwendung\n8. der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Ein-        des.vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt\ntragung der Widerspruch sich richtet,                   werden.\n9. die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Form,           (2) In dem Antrag sind anzugeben:\nwie sie eingetragen oder angemeldet worden ist,\n1. die Registernummer der Marke,\n10. die Waren und Dienstleistungen, für die die Wider-\nspruchsmarke eingetragen oder angemeldet worden         2. Angaben entsprechend § 5 über den Rechtsnach-\nist; es müssen nur die Waren und Dienstleistungen           folger,\nangegeben werden, auf die der Widerspruch gestützt      3. falls der Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt hat,\nwird,                                                       der Name und die Anschrift des Vertreters.","3562                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es        Abs. 2 des Markengesetzes soll unter Verwendung des\naus.                                                         vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt\n1. daß der Antrag vom eingetragenen Inhaber oder sei-        werden.\nnem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem         (2) § 31 Abs. 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden._\nVertreter unterschrieben ist oder\n2. daß dem Antrag, wenn er vom Rechtsnachfolger                                            §34\ngestellt wird,                                                    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung;\na) eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Ver-                            Konkursverfahren\ntreter unterschriebene Erklärung beigefügt ist, daß\ner der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt,       (1) Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der\noder                                                 Zwangsvollstreckung nach § 29 Abs. 2 des Markengeset-\nzes kann vom Inhaber der eingetragenen Marke oder von\nb) Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die\ndemjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, ge-\nRechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Über-\nstellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nach-\ntragungsvertrag oder eine Erklärung über die Über-\nweise beizufügen.\ntragung. wenn die entsprechenden Unterlagen vom\neingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und         (2) Dem Antrag auf Eintragung eines Konkursverfahrens\nvom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unter-    nach § 29 Abs. 3 des Markengesetzes sind die erforder-\nschrieben sind.                                      lichen Nachweise beizufügen.\n(4) Für die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklärungen sol-                                §35\nlen die vom Patentamt herausgegebenen Formblätter ver-\nwendet werden. Für den in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b               Entsprechende Anwendung auf Anmeldungen\ngenannten Übertragungsvertrag kann ebenfalls das vom            (1) Die§§ 31 bis 34 gelten für angemeldete Marken ent-\nPatentamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.         sprechend. Ein gemeinsamer Antrag nach § 31 Abs. 8\n(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubig1,.1ng kann auch für angemeldete und eingetragene Marken\nder Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.    gestellt werden.\n(6) Das Patentamt kann in den Fällen des Absatzes 3          (2) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maß-\nweitere Nachweise nur dann verlangen, wenn sich              nahme der Zwangsvollstreckung oder das Konkursverfah-\nbegründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.            ren werden in den Akten der Anmeldung vermerkt.\n(7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere              (3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur diejenige\nWeise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.                    Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der\nEintragung Inhaberin d~r Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der\n(8) Der Antrag auf Eintragung des Übergangs kann für\nEintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem\nmehrere Marken gemeinsam gestellt werden, wenn der\nZeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvoll-\neingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger bei allen\nstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Kon-\nMarken dieselben Personen sind.\nkursverfahren wird auch in das Register eingetragen.\n§32                                (4) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer\nMarke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und\nTeilübergang\nDienstleistungen. für die die Marke angemeldet worden\n(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer  ist. so sind in dem Antrag die Waren und Dienstleistungen\nMarke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetra-        anzugeben. auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Mit\ngenen Waren und Dienstleistungen. so sind in dem Antrag      dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen, die\nauf Eintragung des Rechtsübergangs die Waren und             der Gebühr für eine Teilungserklärung nach § 40 Abs. 2\nDienstleistungen anzugeben. auf die sich der Rechtsüber-     Satz 2 des Markengesetzes entspricht. Wird ein gemein-\ngang bezieht.                                                samer Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs für meh-\n(2) § 46 Abs. 2 des Markengesetzes ist nicht anzu-        rere Marken gestellt, so ist die Gebühr nach Satz 2 für\nwenden.                                                      jeden einzelnen Teilübergang zu zahlen. Wird die Gebühr\nnicht gezahlt. so gilt der Antrag als nicht gestellt. Im übri-\n(3) Mit dem Antrag auf Eintragung eines Teilübergangs     gen ist § 36 entsprechend anzuwenden.\nnach Absatz 1 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.\ndie der Gebühr für eine Teilungserklärung nach § 46 Abs. 3\nSatz 2 des Markengesetzes entspricht. Wird in einem                                 Abschnitt 4\ngemeinsamen Antrag die Eintragung eines Teilübergangs                                  Teilung\nfür mehrere Marken beantragt, so ist die Gebühr nach                             von Anmeldungen\nSatz 1 für jeden einzelnen Teilübergang zu zahlen. Wird                       und von Eintragungen\ndie Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht\ngestellt.                                                                                  §36\n(4) Im übrigen ist § 37 entsprechend anzuwenden.\nTeilung von Anmelch.H,gen\n§33                                (1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des\nMarkengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen\nEintragung von dinglichen Rechten\ngeteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine geson-\n(1) Der Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder     derte Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungser-\neines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die           klärung soll unter Verwendung des vom Patentamt her-\nEintragung einer Marke begründeten Recht nach § 29          ausgegebenen Formblatts eingereicht werden.","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                             3563\n(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienst-     (4) Das Patentamt fertigt eine vollständige Kopie der\nleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung       Akten der Ausgangseintragung. Diese Kopie wird zusam-\naufgenommen werden.                                           men mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der\nabgetrennten Eintragung. Die abgetrennte Eintragung\n(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der\nerhält eine neue Registernummer. Eine Kopie der Tei-\nverbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der\nlungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung\nWaren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmel-\ngenommen.\ndung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des\nZugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis            (5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe\nder Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung          der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der\ndeckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und           Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 3 des Markengeset-\nDienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist  zes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale gra-\nder Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch         phische Wiedergaben dieser Marke einzureichen, bei Hör-\nin der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch          marken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke\nentsprechende Zusätze so einzuschränken, daß sich             gemäß § 11 Abs. 3.\nkeine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren               (6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter\nund Dienstleistungen ergeben.                                 des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inha-\n(4) Das Patentamt fertigt eine vollständige Kopie der     bers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vor-\nAkten der Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusam-          lage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.\nmen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der          (7) In bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte\nabgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung             Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort.\nerhält ein neues Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungs-\n(8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung\nerklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung ge-\nnach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Wider-\nnommen.\nspruch erhoben worden, so fordert das Patentamt den\n(5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe         Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen\nder Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der          welche Teile der ursprünglichen Eintragung der Wider-\nDreimonatsfrist des§ 40 Abs. 2 Satz 3 des Markengeset-        spruch sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen Marke\nzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale gra-        kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des\nphische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hör-           Widersprechenden beibringen. Wird eine solche Erklärung\nmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke         nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung als un-\ngemäß § 11 Abs. 3.                                             zulässig zurückgewiesen.\n(6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter\ndes Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für\ndie abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen Voll-                              Abschnitt 5\nmacht ist nicht erforderlich.\nVerlängerung\n(7) In bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte\nAnträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.\n§38\nVertängerung durch Gebührenzahlung\n§37\n(1) Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach\nTeilung von Eintragungen                   § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer\nund der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwen-\n(1) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des\ndungszweck anzugeben.\nMarkengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen ge-\nteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine geson-        (2) Für die Bewirkung der Verlängerung durch Gebüh-\nderte Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungser-         renzahlung ist die Bestellung eines Inlandsvertreters nach\nklärung soll unter Verwendung des vom Patentamt her-          § 96 des Markengesetzes nicht erforderlich.\nausgegebenen Formblatts eingereicht werden.\n(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienst-                                 §39\nleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung                          Antrag auf Vertängerung\naufgenommen werden.\n(1) Unbeschadet der Bewirkung der Verlängerung durch\n(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der\nZahlung der Gebühren nach§ 47 Abs. 3 des Markengeset-\nverbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis der\nzes kann die Verlängerung der Schutzdauer einer einge-\nWaren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung\ntragenen Marke auch beantragt werden. Der Antrag soll\nmüssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der\nunter Verwendung des vom l;>atentamt herausgegebenen\nTeilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren\nFormblatts gestellt werden.\nund Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungs-\ngleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistun-       (2) In dem Antrag sind anzugeben:\ngen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Ober-     1. die -Registernummer der Marke, deren Schutzdauer\nbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der              verlängert werden soll,\nabgetrennten Eintragung zu verwenden und durch ent-\nsprechende Zusätze so einzuschränken, daß sich keine          2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,\nÜberschneidungen der Verzeichnisse der Waren und              3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die\nDienstleistungen ergeben.                                          Anschrift des Vertreters, '","3564                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. falls die Schutzdauer nur für einen Teil der Waren und                             Abschnitt 7\nDienstleistungen vertängert werden soll, für die die\nLöschung\nMarke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienst-\nleistungen, für die die Schutzdauer vertängert werden\nsoll, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die                                  §43\nSchutzdauer nicht vertängert werden soll.                                  Löschung wegen Verfalls\n(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls\n§40                              nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes son unter Verwen-\nBerechnung der Fristen                     dung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts\ngestellt werden.\nFür die Berechnung der Fristen des § 47 Abs. 1, 3, 4, 5\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:\nund 6 des Markengesetzes gilt, daß die Schutzdauer\njeweils am letzten Tag eines Monats endet und daß die          1. die Registernummer der Marke, deren Löschung bean-\nSechsmonatsfrist des § 4 7 Abs. 3 Satz 4 des Markenge-              tragt wird,\nsetzes ebenfalls jeweils am letzten Tag eines Monats           2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,\nendet.\n3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der\nName und die Anschrift des Vertreters,\nAbschnitt 6                           4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und\nDienstleistungen beantragt wird, für die die Marke ein-\nVerzicht                                 getragen ist, entweder die Waren und Dienstleistun-\ngen, für die die Löschung beantragt wird, oder die\n§41                                   Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung\nVerzicht                                nicht beantragt wird,\n5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.\n(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung\neiner Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll\nunter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen                                           §44\nFormblatts gestellt werden.                                           Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:                             Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutz-\n1. die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise      hindernisse nach § 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt § 43\ngelöscht werden soll,                                     entsprechend.\n2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,\n3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die                                 Abschnitt 8\nAnschrift des Vertreters,\nBerichtigungen; Änderungen\n4. falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die\nWaren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sol-\nlen, oder die Waren und Dienstleistungen, die nicht                                     §45\ngelöscht werden sollen.                                                         Berichtigungen\n(3) Wird im Vertauf eines Widerspruchsverfahrens das          (1) Der Antrag auf Berichtigung von Fehlern nach§ 45\nVerzeichnis der Waren und Dienstleistungen einer Marke,       Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des\ngegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet, ein-     vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt\ngeschränkt, so wird die teilweise Löschung der Eintragung     werden.\nerst aufgrund einer entsprechenden Anordnung in der\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:\nEntscheidung über den Widerspruch nach dem Abschluß\ndes Widerspruchsverfahrens vollzogen, es sei denn, daß        1. die Registernummer der Marke,\nder Inhaber der Marke einen gesonderten Antrag auf teil-      2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,\nweise Löschung nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes\nstellt. Satz 1 gilt entsprechend in Verfahren zur Löschung    3. falls der Inhaber der Marke einen Vertreter bestellt hat,\neiner eingetragenen Marke, die auf Antrag eines Dritten             der Name und die Anschrift des Vertreters,\noder von Amts wegen eingeleitet worden sind.                  4. die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden\nsoll,\n§42                              5. die einzutragende Berichtigung.\nZustimmung Dritter                           (3) Enthalten mehrere Eintragungen von Marken des-\nselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf\nFür die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforder-     Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemein-\nliche Zustimmung eines im Register eingetragenen In-          sam gestellt werden.\nhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Anträge zur Berichtigung\nvon dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen\nvon Fehlern in Veröffentlichungen nach § 45 Abs. 2 des\nZustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der\nMarkengesetzes entsprechend anzuwenden.\nErklärung oder der Unterschrift ist nicht erfordertich. Der\nNachweis der Zustimmung auf andere Weise als nach                 (5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Anträge zur Berichtigung\nSatz 1 bleibt unberührt.                                       von Fehlern in Anmeldungen nach § 39 Abs. 2 des Mar-","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                               3565\nkengesetzes entsprechend anzuwenden. Unter den Vor-                                Abschnitt 10\naussetzungen des Absatzes 3 kann ein gemeinsamer\nInternationale Registrierungen\nAntrag auch für die Berichtigung von Fehlern in Eintragun-\ngen und in Anmeldungen gestellt werden.\n§49\nAntrag\n§46\nauf internationale Registrierung\nÄnderungen von Namen oder Anschriften                         nach dem Madrider Markenabkommen\n(1) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des             (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer\nNamens oder der Anschrift des Inhabers einer eingetra-       in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des\ngenen Marke soll unter Verwendung des vom Patentamt          Madrider Markenabkommens beim Patentamt soll das\nherausgegebenen Formblatts gestellt werden.                  vom Internationalen Büro der Weltorganisation für gei-\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:                         stiges Eigentum herausgegebene Formblatt verwendet\nwerden.\n1. die Registernummer der Marke,\n(2) Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforder-\n2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke in      liche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und\nder im Register eingetragenen Form,                      Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzu-\n3. der Name oder die Anschrift in der neu in das Register    reichen.\neinzutragenden Form,                                                                 §50\n4. falls der Inhaber der Marke einen Vertreter bestellt hat,\nAntrag\nder Name und die Anschrift des Vertreters.\nauf internationale Registrierung\n(3) Betrifft die Änderung des Namens oder der Anschrift    nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen\nmehrere Eintragungen von Marken desselben Inhabers,\nso kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle         (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer\nEintragungen gemeinsam gestellt werden.                      beim Patentamt angemeldeten oder einer in das Register\neingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Anträge     Madrider Markenabkommen gilt§ 49 entsprechend.\nzur Eintragung von Änderungen des Namens oder der\nAnschrift eines Vertreters· oder des Inhabers eines nach        (2) Die nach § 120 Abs. 3 und § 108 Abs. 3 des Marken-\n§ 29 des Markengesetzes eingetragenen Rechts anzu-           gesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses\nwenden.                                                      der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antrag-\nstellers entweder in französischer Sprache oder in eng-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf-Anträge zur Änderung     lischer Sprache einzureichen.\ndes Namens oder der Anschrift in den Akten angemelde-\nter Marken entsprechend anzuwenden. Unter den Voraus-\n§51\nsetzungen des Absatzes 3 kann ein gemeinsamer Antrag\nauch für die Änderung von Namen oder Anschriften hin-                                   Antrag\nsichtlich Eintragungen und Anmeldungen gestellt werden.                   auf internationale Registrierung\nnach dem Madrider Markenabkommen und\nnach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen\nAbschnitt 9                              (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer\nin das Register eingetragenen Marke sowohl nach Arti-\nAkteneinsicht\nkel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Arti-\nkel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt\n§47                             § 49 entsprechend.\nZuständigkeit                           (2) Die nach § 120 Abs. 3 und § 108 Abs. 3 des Marken-\nÜber den Antrag auf Einsicht in die Akten von Anmel-      gesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses\ndungen entscheidet die Markenstelle, die für die Durch-      der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antrag-\nführung des Eintragungsverfahrens zuständig ist. Ist das     stellers entweder in französischer Sprache oder in eng-\nEintragungsverfahren abgeschlossen, entscheidet eine         lischer Sprache einzureichen.\nMarkenabteilung.\n§52\n§48                                                Schutzverweigerung\nDurchführung der Akteneinsicht                    (1) Wird einer international registrierten Marke, deren\n(1) Die Einsicht in die Akten von Anmeldungen und von     Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens\neingetragenen Marken wird in das Original oder in eine       oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider\nKopie der Akten gewährt.                                     Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder\n(2) Die Akteneinsicht in das Original der Akten wird nur  teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung\nim Dienstgebäude des Patentamts gewährt.                     dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geisti-\n(3) Auf Antrag wird Akteneinsicht durch die Erteilung     ges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der inter-\nvon Kopien der gesamten Akten oder von Teilen der            nationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist,\nAkten gewährt. Auf Antrag werden beglaubigte Kopien          innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muß,\nausgefertigt.                                                damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier","3566                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nMonate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der                (2) Ergibt sich aus dem Antrag oder aus der Prüfung,\nSchutzverweigerung durch das Internationale Büro der            daß die geographische Angabe oder die Ursprungsbe-\nWeltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt.            zeichnung mit einer Bezeichnung übereinstimmt, mit der\n(2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der         auch ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes geo-\nInhaber der international registrierten Marke keinen            graphisches Gebiet bezeichnet wird, so unterrichtet das\nInlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutz-    Patentamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle\nverweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde                des anderen Mitgliedstaats und gibt ihr Gelegenheit zur\nbeim Patentamt innerhalb eines weiteren Monats nach der         Stellungnahme.\nin Absatz 1 genannten Frist von vier Monaten ab dem Tag                                      §56\nder Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung\ndurch das Internationale Büro der Weltorganisation für                         Veröffentlichung des Antrags\ngeistiges Eigentum einzulegen. Der Schutzverweigerung             (1) Ergibt die Prüfung des Antrags, daß die geographi-\nmuß eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beige-             sche Angabe oder die Ursprungsbezeichnung den Vor-\nfügt sein. § 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entspre-          aussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den\nchend anzuwenden.                                               zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht,\nso veröffentlicht das Patentamt den Antrag im Marken-\n§53\nblatt und unterrichtet außerdem die beteiligten Verbände,\nUnterrichtung                           Organisationen und Institutionen der Wirtschaft entspre-\nüber international registrierte Marken               chend.\n(1) Ein Register über die international registrierten Mar-    (2) In der Veröffentlichung sind anzugeben:\nken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik             1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,\nDeutschland erstreckt worden ist, wird nicht geführt.\n2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die\n(2) Auskünfte über international registrierte Marken,           Anschrift des Vertreters,\nderen Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland erstreckt worden ist, werden aufgrund der im        3. die geographische Angabe oder die Ursprungsbe-\nPatentamt geführten Datensammlung erteilt.                          zeichnung,\n4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.\n(3) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur\nTeil6                              Stellungnahme nach § 58 hinzuweisen.\nVerfahren nach der Verordnung (EWG)\nNr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992                                             §57\nzum Schutz von geographischen Angaben                                           Akteneinsicht\nund Ursprungsbezeichnungen für\n(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die\nAgrarerzeugnisse und Lebensmittel                   Akten von zur Eintragung angemeldeten geographischen\nAngaben und Ursprungsbezeichnungen, wenn ein be-\n§54\nrechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.\nEintragungsantrag\n(2) Nach der Veröffentlichung gemäß § 56 wird auf\n(1) Der Antrag auf Eintragung einer geographischen          Antrag Einsicht in die Akten gewährt.\nAngabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2081/92 soll unter Verwendung des                                           §58\nvom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht\nStellungnahmen; erneute Prüfung\nwerden.\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:                              (1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung\ndes Antrags gemäß § 56 kann von jeder Person beim\n1 . der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne     Patentamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit der\ndes Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.            geographischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung,\n2081/92,                                                  die Gegenstand des Antrags ist, eingereicht werden.\n2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die\n(2) Falls Stellungnahmen eingereicht werden, prüft das\nAnschrift des Vertreters,\nPatentamt den Antrag unter Berücksichtigung dieser Stel-\n3. die geographische Angabe oder die Ursprungsbe-              lungnahmen erneut.\nzeichnung, deren Eintragung beantragt wird,\n4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung                                   §59\n(EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben.                                Entscheidung über den Antrag\n(1) Sind keine Stellungnahmen nach § 58 Abs. 1 einge-\n§55\ngangen oder ergibt die erneute Prüfung nach§ 58 Abs. 2,\nPrüfung des Antrags                        daß der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung\n(EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlasse-\n(1) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patentamt die\nnen Vorschriften entspricht, so faßt das Patentamt hier-\nStellungnahmen der interessierten öffentlichen Kör-\nüber Beschluß und übermittelt das Original der Akten dem\nperschaften einschließlich der Bundesministerien für\nBundesministerium der Justiz.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesund-\nheit sowie der interessierten Verbände, Organisationen            (2) Dem Antragsteller wird der nach Absatz 1 gefaßte\nund Institutionen der Wirtschaft ein.                           Beschluß zugestellt.","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                                  3567\n§60                                                           Teil?\nEinspruch                                                     Allgemeine\nVerfahrensvorschriften\n(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2081/92 sind innerhalb von vier Monaten ab\nder Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen                                    Abschnitt 1\nGemeinschaften gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung                                  Formblätter\n(EWG) Nr. 2081/92 beim Patentamt zu erheben. Ein-\nsprüche gelten nur dann als rechtzeitig eingegangen,                                        §63\nwenn vor Ablauf der Frist des Satzes 1 die Einspruchs-\nFormblätter\ngebühr gezahlt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die\nFrist zum Einreichen des Einspruchs und in die Frist zur         (1) Das Patenta(Tlt gibt die in dieser Verordnung vorge-\nGebührenzahlung findet nicht statt.                           sehenen Formblätter heraus. Anstelle dieser Formblätter\n(2) In dem Einspruch sind anzugeben:                       können Kopien dieser Formblätter oder Formblätter glei-\nchen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet wer-\n1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,             den, wie zum Beispiel mittels elektronischer Datenverar-\n2. die geographische Angabe oder Ursprungsbezeich-            beitung erstellte oder bearbeitete Formblätter.\nnung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet,    (2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, daß sie die\n3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse         maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.\nergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.\n(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu\nAbschnitt 2\nbegründen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß\n1 . die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung                    Form der Anträge und Eingaben\noder geographischen Angabe im Sinne des Artikels 2\n§64\nder Verordnung (EWG) Nr. 2081 /92 nicht gegeben\nsind,                                                                                Originale\n2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung           (1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unter-\nnachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise     schrieben einzureichen.\ngleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder\n(2) Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durch-\nauf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde,\nscheinendes Papier im Format DIN A4 zu verwenden. Die\ndie sich am 24. Juli 1992 rechtmäßig im Verkehr befan-\nSchrift muß leicht lesbar und dokumentenecht sein. Vom\nden, oder\nlinken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von\n3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde,         mindestens 2,5 cm einzuhalten. Die Blätter eines Schrift-\neine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind ausrei-         stücks sollen fortlaufend numeriert und zusammenge-\nchende Angaben zu machen.                                 heftet sein.\n§65\n§61                                           Übermittlung durch Telekopierer\nEinspruchsverfahren                           (1) Das unterschriebene Original kann auch durch Tele-\n(1) Das Patentamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf    kopierer übermittelt werden.\nder Frist des§ 60 Abs. 1 das Bundesministerium der Justiz        (2) Das Patentamt kann die Wiederholung der Übermitt-\nüber die eingegangenen Einsprüche und übersendet die-         lung durch Telekopierer oder das Einreichen des Originals\nsem das Original des Einspruchs und des übrigen               verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollstän-\nAkteninhalts.                                                 digkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des\nOriginals mit der übermittelten Telekopie hat oder wenn\n(2) In dem Verfahren nach Artikel 7 'Abs. 5 der Verord-\ndie Qualität der Wiedergabe den Bedürfnissen des Patent-\nnung (EWG) Nr. 2081/92 gibt das Patentamt der zuständi-\ngen Stelle des Mitgliedstaats, der Einspruch nach Artikel 7   amts nicht entspricht.\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erhoben hat,             (3) Aufforderungen des Patentamts nach Absatz 2\nund der Person, die nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung      berühren einen infolge des Zugangs durch Telekopierer\n(EWG) Nr. 2081/92 Einspruch erhoben hat, sowie dem            zuerkennbaren Anmeldetag oder die durch den Zugang\nAntragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.                  gewahrten Fristen nicht.\n(3) Das Patentamt unterrichtet das Bundesministerium\n§66\nder Justiz über das Ergebnis des Verfahrens nach Artikel 7\nAbs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und übersendet               Übermittlung durch Telegramm oder Telex\ndiesem das Original der Akten.\n(1) Anträge und Eingaben können auch durch Tele-\ngramm, Telex oder ähnliche Formen der Datenübermitt-\n§62                              lung übermittelt werden. In diesen Fällen tritt die Namens-\nangabe an die Stelle der Unterschrift.\nÄnderungen der Spezifikation\n(2) Betrifft der Antrag oder die Eingabe in den Fällen des\nAnträge auf Änderung der Spezifikation sind beim           Absatzes 1 eine durch Telegramm, Telex oder ähnliche\nPatentamt zu stellen. Für das weitere Verfahren gelten        Formen der Datenübermittlung nicht wiedergebbare Mit-\n§ 54 Abs. 2 und die§§ 55 bis 61 entsprechend.                 teilung, wie zum Beispiel die Wiedergabe einer Marke oder","3568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nvon Anlagen, so sind diese Mitteilungen im Original oder     5. Gutachten,\ndurch Übermittlung durch Telekopierer nachzuholen.           6. Nachweise aus Veröffentlichungen.\n(3) § 65 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die             (2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in eng-\nVorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags          lischer, französischer, italienischer oder spanischer Spra-\nbleiben unberührt.                                           che abgefaßt, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang\n§67                              des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder\nPatentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich be-\nfremdsprachige Formblätter                    stellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzurei-\n(1) Für das Einreichen von Anmeldungen können außer       chen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist\nden vom Patentamt herausgegebenen Formblättern und           eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen.\ndamit übereinstimmenden Formblättern (§ 63 Abs. 1            Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht,\nSatz 2) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdspra-     so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs\nchige Formblätter verwendet werden, wenn sie internatio-     der Übersetzung zugegangen.\nnal standardisiert sind und nach Form und Inhalt den            (3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer,\ndeutschsprachigen Formblättern entsprechen. Das              französischer, italienischer oder spanischer Sprache\nPatentamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn          abgefaßt, so kann das Patentamt verlangen, daß innerhalb\nZweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremd-        einer von ihm bestimmten Frist eine Übersetzung einge-\nsprachigen Formblatt bestehen. Die Zuerkennung eines         reicht wird. Das Patentamt kann verlangen, daß die Über-\nAnmeldetags nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt       setzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt\nvon solchen Nachforderungen unberührt.                       beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Überset-\nzer angefertigt wird. Wird die Übersetzung nicht fristge-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Verfahren, für\nrecht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zuge-\ndie in dieser Verordnung vom Patentamt herausgegebene\ngangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist ein-\nFormblätter vorgesehen sind.\ngereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des\n§68                              Eingangs der Übersetzung zugegangen.\nfremdsprachige Anmeldungen                                                   §70\n(1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht                         Sonstige Erfordernisse\nwerden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2                         für Antrlge und Eingaben\ndes Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach\n(1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf\n§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.\nallen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen\n(2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung       Bestandteilen einer an das Patentamt gerichteten Sen-\nbeim Patentamt ist eine deutsche Übersetzung des             dung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher\nfremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere          Eingabe sie gehören.\ndes Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, ein-         (2) Anträge und Eingaben, die mehrere Vorgänge be-\nzureichen. Die Übersetzung muß von einem Rechtsanwalt        treffen, sind in der erforderlichen Stückzahl einzureichen.\noder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich       Die Anwendung der Bestimmungen über die Zusammen-\nbestellten Übersetzer angefertigt sein.                      fassung mehrerer Widersprüche in einem Schriftsatz (§ 26\n(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und      Abs. 1 Satz 2) und über gemeinsame Anträge für die Ein-\nDienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des Mar-   tragung oder den Vermerk von Rechtsübergängen(§ 31\nkengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen. Wird          Abs. 8), von Berichtigungen (§ 45 Abs. 3) und von Ände-\ndie Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort       rungen von Namen und Anschriften (§ 46 Abs. 3) bleibt\ngenannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als       unberührt.\nnicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf die-        (3) Sind beglaubigte Unterlagen einzureichen, kann\nser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 einge-  anstelle einer öffentlichen Beglaubigung auch eine von\nreicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die  einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte Kopie\nÜbersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstlei-          eingereicht werden.\nstungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs\n(4) Sind in dem Verfahren vor dem Patentamt mehrere\nder Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.\nPersonen beteiligt, so sind allen Schriftstücken Abschrif-\n(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Ver-      ten für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein\nfahren vor dem Patentamt finden auf der Grundlage der         Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so steht es im\ndeutschen Übersetzung statt.                                 Ermessen des Patentamts, ob es die erforderliche Zahl\nvon Abdrucken auf Kosten des Beteiligten anfertigt oder\n§69                              ihn dazu auffordert, sie nachzureichen.\nSchriftstücke in fremden Sprachen\n(1) Das Patentamt kann die folgenden fremdsprachigen                             Abschnitt 3\nSchriftstücke berücksichtigen:\nBeschlüsse, Bescheide\n1. Prioritätsbefege,                                                und Mitteilungen des Patentamts\n2. Belege über eine im Ursprungsland eingetragene\nMarke,                                                                               §71\n3. Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis                           Form der Ausfertigungen\nvon Tatsachen,                                              Die Ausfertigungen der Beschlüsse, der Bescheide und\n4. Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter,                der sonstigen Mitteilungen erhalten in der Kopfzeile die","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                                 3569\nAngabe \"Deutsches Patentamt\" und am Schluß die                    (3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt,\nBezeichnung der Markenstelle oder Markenabteilung             wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.\nsowie den Namen und die Dienstbezeichnung des Unter-          In Verfahren mit mehreren Beteiligten ist außerdem das\nzeichnenden. Sie sind mit der Unterschrift des Ausferti-       Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft zu\ngenden zu versehen; dem steht es gleich, wenn sie mit          machen.\neinem Abdruck des Namens des Ausfertigenden und                                             § 75\neinem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts verse-\nEntscheidung nach Lage der Akten\nhen werden.\n(1) Über Anträge oder Erinnerungen ohne Begründung\n§ 72\nkann im einseitigen Verfahren nach Ablauf von einem\nZustellung und formlose Übersendung                  Monat nach Eingang nach Lage der Akten entschieden\n(1) Soweit eine Zustellung durch Rechtsvorschrift oder     werden, wenn in dem Antrag· oder der Erinnerung keine\nbehördliche Anordnung bestimmt ist, richtet sich diese        spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne\nnach § 94 des Markengesetzes.                                 Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 74 angekündigt\nworden ist.\n(2) Im übrigen werden Bescheide und sonstige Mit-\nteilungen des Patentamts formlos übersandt.                      (2) Über Anträge, Widersprüche oder Erinnerungen\nohne Begründung kann im mehrseitigen Verfahren nach\n(3) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung\nLage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag,\ndurch Telekopierer oder durch Telex oder ähnliche For-\ndem Widerspruch oder der Erinnerung keine spätere\nmen der Datenübermittlung.\nBegründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag\nauf Gewährung einer Frist nach § 74 angekündigt worden\n§ 73\nist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der Fristen\nMehrere Beteiligte; mehrere Vertreter              des § 74 Abs. 1 keine Stellungnahme abgibt oder eine\n(1) Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Ver-           spätere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewährung einer\ntreter gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt sind,    Frist nach § 74 ankündigt. Wird der Antrag, der Wider-\nist anzugeben, welche dieser Personen als Zustellungs-        spruch oder die Erinnerung zurückgewiesen, muß eine\nbevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter für alle        Stellungnahme der anderen Beteiligten nicht abgewartet\nBeteiligten bestimmt ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt   werden.\ndie Person als Zustellungsbevollmächtigter und Emp-\nAbschnitt 5\nfangsbevollmächtigter, die als erste genannt ist.\n(2) Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter bestellt                Ve1tretung; Vollmacht\nsind, ist anzugeben, welcher· dieser Vertreter als Zustel-\n§76\nlungsbevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter\nbestimmt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist der-                                 Vertretung\njenige Vertreter Zustellungsbevollmächtigter und Emp-            (1) Ein Beteiligter kann sich in jeder Lage des Verfahrens\nfangsbevollmächtigter, der als erster genannt ist.            durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Erfor-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemein-       dernis der Bestellung eines lnlandvertreters nach § 96 des\nschaftlich an einem Verfahren beteiligte Personen meh-        Markengesetzes bleibt unberührt.\nrere Vertreter als gemeinsame Vertreter bestimmt haben.\n(2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Zusam-      von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in\nmenschluß von Vertretern mit der Vertretung beauftragt        dem Zusammenschluß tätig sind, ausdrücklich als Vertre-\nworden ist. In diesem Fall reicht die Angabe des Namens       ter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem\ndes Zusammenschlusses aus. Hat ein solcher Zusam-             Zusammenschluß tätigen Vertreter.\nmenschluß mehrere Anschriften, so ist anzugeben, wel-\n(3) Die Wahrnehmung der Interessen eines Beteiligten\nche Anschrift maßgebend ist. Fehlt eine solche Angabe,\ndurch einen Arbeitnehmer dieses Beteiligten ist keine\nso ist diejenige Anschrift maßgebend, die als erste\nBevollmächtigung im Sinne des Absatzes 1 . Die Berechti-\ngenannt ist.\ngung des Arbeitnehmers, für den Beteiligten zu handeln,\nwird vom Patentamt nicht geprüft.\nAbschnitt 4\nFristen;                                                           §77\nEntscheidung nach Lage der Akten                                                  Vollmacht\n§ 74                                 (1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang\nvon Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind,\nFristen                            haben beim Patentamt eine vom Auftraggeber unter-\n(1) Die vom Patentamt bestimmten oder auf Antrag           schriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Be-\ngewährten Fristen betragen bei Beteiligten mit Wohnsitz,      glaubigung der Vollmachtsurkunde oder der Unterschrift\nSitz oder Niederlassung im Inland in der Regel einen          ist nicht erforderlich.\nMonat, bei Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlas-           (2) Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldungen,\nsung im Ausland in der Regel zwei Monate. Das Patentamt       auf mehrere eingetragene Marken oder auf mehrere Ver-\nkann, wenn die Umstände dies rechtfertigen, eine kürzere      fahren erstrecken. Die Vollmacht kann sich auch als ,,All-\noder längere Frist bestimmen oder gewähren.                   gemeine Vollmacht\" auf die Bevollmächtigung zur Vertre-\n(2) Bei Angabe von zureichenden Gründen können Frist-      tung in allen Markenangelegenheiten erstrecken. In den in\nverlängerungen bis zum Zweifachen der Regelfrist nach         den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen muß die Vollmachts-\nAbsatz 1 gewährt werden.                                      urkunde nur in einem Exemplar eingereicht werden.","3570                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Vollmachtsurkunden müssen auf prozeßfähige, mit       2. die Bestimmungen über die Form des Widerspruchs im\nihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen lauten.           Warenzeicheneintragungsverfahren in der im Bundes-\nDie Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von                gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-2, veröf-\nVertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammen-             fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die\nschlusses ist zulässig.                                         Verordnung vom 20. April 1967 (BAnz. Nr. 117 vom\n28. Juni 1967),\n(4) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des\nVerfahrens geltend gemacht werden. Das Patentamt hat         3. die Bestimmungen über die Anmeldung von Kenn-\ndas Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht            fäden vom 5. Februar 1940 (Blatt für Patent-, Muster-\nvon Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Mit-          und Zeichenwesen 1940, S. 32) sowie die Ergänzung\nglied einer Rechtsanwaltskammer, ein Patentanwalt, ein          der Bestimmung über die Anmeldung von Kennfäden\nErlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der         vom 22. April 1942 (Blatt für Patent-, Muster- und\nPatentanwaltsordnung ein Patentassessor als Bevoll-             Zeichenwesen 1942, S. 68),\nmächtigter auftritt.\n4. die Bestimmung betreffend die Einrichtung der Rolle\nTeil8                               für die Verbandszeichen in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 423-1-4, veröffentlichten\nSchlußvorschriften\nbereinigten Fassung.\n§78\nAufhebung von Rechtsvorschriften\nEs werden aufgehoben:                                                                   §79\n1. die Verordnung über die Anmeldung von Warenzei-                                    Inkrafttreten\nchen und Dienstleistungsmarken vom 9. April 1979\n(BGBI. 1S. 570), zuletzt geändert durch die Verordnung     Die§§ 54 bis 77 treten am 7. Dezember 1994 in Kraft. Im\nvom 13. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1764),                   übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995 in Kraft.\nMünchen, den 30. November 1994\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häußer","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                               3571\nAnlage\n(zu§ 15 Abs. 1)\nKlasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen\n1. Waren                          Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;\nKlasse 1                                                    Fungizide, Herbizide.\nChemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaft-\nliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaft- Klasse 6\nliche Zwecke;                                               Unedle Metalle und deren Legierungen;\nKunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand;        Baumaterialien aus Metall;\nDüngemittel;                                                transportable Bauten aus Metall;\nFeuerlöschmittel;                                           Schienenbaumaterial aus Metall;\nMittel zum Härten und Löten von Metallen;                   Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische\nchemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbar-         Zwecke);\nmachen von Lebensmitteln;                                   Schlosserwaren und Kleineisenwaren;\nGerbmittel;                                                 Metallrohre;\nKlebstoffe für gewerbliche Zwecke.                          Geldschränke;\nKlasse 2                                                    Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten;\nFarben, Firnisse, Lacke;                                    Erze.\nRostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;\nKlasse 7\nFärbemittel;\nMaschinen und Werkzeugmaschinen;\nBeizen;\nMotoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge);\nNaturharze im Rohzustand;\nKupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung\nBlattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekora-   (ausgenommen solche für tandfahrzeuge);\nteure, Drucker und Künstler.\nlandwirtschaftliche Geräte;\nKlasse 3                                                    Brutapparate für Eier.\nWasch- und Bleichmittel;\nPutz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;         Klasse 8\nSeifen;                                                     Handbetätigte Werkzeuge und Geräte;\nParfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und         Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel;\nSchönheitspflege, Haarwässer;                               Hieb- und Stichwaffen;\nZahnputzmittel.                                             Rasierapparate.\nKlasse 4\nKlasse 9\nTechnische Öle und Fette;\nWissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektri-\nSchmiermittel;                                              sche, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-,\nStaubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbinde-       Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und\nmittel;                                                     -instrumente;\nBrennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leucht- Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe\nstoffe;                                                     von Ton und Bild;\nKerzen, Dochte.                                             Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;\nVerkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte\nKlasse 5                                                    Apparate;\nPharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse · Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbei-\nsowie Präparate für die Gesundheitspflege;                  tungsgeräte und Computer;\ndiätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Baby- Feuerlöschgeräte.\nkost;\nPflaster, Verbandmaterial;                                  Klasse 10\nZahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche          Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instru-\nZwecke;                                                     mente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und\nDesinfektionsmittel;                                        Zähne;","3572                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\northopädische Artikel;                                        Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial;\nchirurgisches Nahtmaterial.                                   Schläuche (nicht aus Metall).\nKlasse 11                                                     Klasse 18\nBeleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-,            Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit\nKühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte           in Klasse 18 enthalten;\nsowie sanitäre Anlagen.                                       Häute und Felle;\nReise- und Handkoffer;\nKlasse 12\nRegenschirme, Sonnenschinne und Spazierstöcke;\nFahrzeuge;\nPeitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.\nApparate zur Beförderung auf dem lande, in der Luft oder\nauf dem Wasser.\nKlasse 19\nKlasse 13                                                     Baumaterialien (nicht aus Metall);\nSchußwaffen;                                                  Rohre (nicht aus MetalQ für Bauzwecke;\nMunition und Geschosse;                                       Asphalt, Pech und Bitumen;\nSprengstoffe;                                                 transportable Bauten (nicht aus Metall);\nFeuerwerkskörper.                                             Denkmäler (nicht aus Metall).\nKlasse 14                                                     Klasse 20\nEdelmetalle und deren Legierungen sowie daraus her-           Möbel, Spiegel, Rahmen;\ngestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14    Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork,\nenthalten;                                                    Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fisch-\nJuwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;                      bein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und\nderen Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.\nUhren und Zeitmeßinstrumente.\nKlasse 21\nKlasse 15\nGeräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus\nMusikinstrumente.                                             Edelmetall oder plattiert);\nKämme und Schwämme;\nKlasse 16\nBürsten (mit Ausnahme von Pinseln);\nPapier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,\nsoweit in Klasse 16 enthalten;                                Bürstenmachermaterial;\nDruckereierzeugnisse;                                         Putzzeug;\nBuchbinderartikel;                                            Stahlspäne;\nPhotographien;                                                rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von\nBauglas);\nSchreibwaren;\nGlaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21\nKlebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haus-\nenthalten.\nhaltszwecke;\nKünstlerbedarfsartikel;                                       Klasse 22\nPinsel;                                                       Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke,\nSchreibmaschinen      und     Büroartikel  (ausgenommen       soweit in Klasse 22 enthalten;\nMöbeQ;                                                        Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);\nLehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);           rohe Gespinstfasern.\nVerpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16\nenthalten;                                                    K I a s s e 23\nSpielkarten;                                                  Game und Fäden für textile Zwecke.\nDrucklettem;\nDruckstöcke.                                                  K I a s s e 24\nWebstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;\nK I a s s e 17                                                Bett- und Tischdecken.\nKautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und\nWaren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten;                  K I a s s e 25\nWaren aus Kunststoffen (Halbfabrikate);                       Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994                               3573\nKlasse 26                                                   Klasse 33\nSpitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder;          Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).\nKnöpfe, Haken und Ösen, Nadeln;\nKlasse 34\nkünstliche Blumen.                                         Tabak;\nRaucherartikel;\nKlasse 27\nStreichhölzer.\nTeppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere\nBodenbeläge;\nII. Dienstleistungen\nTapeten (ausgenommen aus textilem Material).\nKlasse 35\nKlasse 28                                                  Werbung;\nSpiele, Spielzeug;                                         Geschäftsführung;\nTurn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;      Unternehmensverwaltung;\nChristbaumschmuck.                                          Büroarbeiten.\nKlasse 36\nKlasse 29\nVersicherungswesen;\nFleisch, Fisch, Geflügel und Wild;\nFinanzwesen;\nFleischextrakte;\nGeldgeschäfte;\nkonserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und\nGemüse;                                                     Immobilienwesen.\nGallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen;               Klasse 37\nEier, Milch und Milchprodukte;                              Bauwesen;\nSpeiseöle und -fette.                                       Reparaturwesen;\nInstallationsarbeiten.\nKlasse 30\nKaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-    Klasse 38\nErsatzmittel;                                              Telekommunikation.\nMehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und\nKlasse 39\nKonditorwaren, Speiseeis;\nTransportwesen;\nHonig, Melassesirup;\nVerpackung und Lagerung von Waren;\nHefe, Backpulver;\nVeranstaltung von Reisen.\nSalz, Senf;\nEssig, Saucen (Würzmittel);                                 Klasse 40\nGewürze;                                                    Materialbearbeitung.\nKühleis.                                                    Klasse 41\nErziehung;\nKlasse 31\nAusbildung;\nLand-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie\nSamenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten;            ·    Unterhaltung;\nsportliche und kulturelle Aktivitäten.\nlebende Tiere;\nfrisches Obst und Gemüse;                                   Klasse 42\nSämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen;         Verpflegung;\nFuttermittel, Malz.                                         Beherbergung von Gästen;\närztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheits-\nKlasse 32                                                  pflege;\nBiere;                                                     Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der\nLandwirtschaft;\nMineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere\nalkoholfreie Getränke;                                     Rechtsberatung und -vertretung;\nFruchtgetränke und Fruchtsäfte;                            wissenschaftliche und industrielle Forschung;\nSirupe und andere Präparate für die Zubereitung von        Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;\nGetränken.                                                 Dienstleistungen, die nicht in die Klassen 35 bis 41 fallen."]}