{"id":"bgbl1-1994-84-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":84,"date":"1994-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/84#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-84-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_84.pdf#page=22","order":9,"title":"Verordnung zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel","law_date":"1994-11-25T00:00:00Z","page":3526,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["3526                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel*)\nVom 25. November 1994\nEs verordnen das Bundesministerium für Gesundheit                    von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an den Ver-\nauf Grund                                                               braucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfs-\n-   des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des                  gegenständegesetzes bestimmt sind.\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in                       (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993                     natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser.\n(BGBI. 1 S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundes-\n(3) Mit Ausnahme des § 6 gelten die Vorschriften dieser\nministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nVerordnung nicht für Nahrungsergänzungen.\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für\nWirtschaft,                                                           (4) Die Vorschriften d~r Diätverordnung bleiben un-\nberührt.\n-   des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes,                                                                             §2\n-   des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a und c des                                 Begriffsbestimmungen\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für Ernäh-                     Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft\n1. nährwertbezogene Angabe:\nund das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\njede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Wer-\nschaft und Forsten auf Grund\nbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder\n-   des § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes                   Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar\nvom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471 ), der gemäß Arti-                   zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel\nkel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1                      auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoff-\nS. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den                     gehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt.\nBundes,ninisterien für Gesundheit, der Justiz und für                    Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe\nWirtschaft:                                                              der Art oder der Menge eines Nährstoffes sowie\nAngaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines\nArtikel 1                                   Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Anga-\nben im Sinne dieser Verordnung;\nVerordnung\nüber nährwertbezogene Angaben                             2. Nährwertkennzeichnung:\nbei Lebensmitteln und die Nährwert-                              jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erschei-\nkennzeichnung von Lebensmitteln                                nende Angabe über\n(Nährwert-Kennzeichnungsverordnung - NKV)\na) den Brennwert,\n§1                                     b) den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, Bal-\nlaststoffen,\nAnwendungsbereich\nc) die in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort\n(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen                            angegebenen Werten in signifikanten Mengen vor-\nAngaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Wer-                           handenen Vitamine und Mineralstoffe sowie\nbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung                           Natrium,\nd) Stoffe, die einer der Nährstoffgruppen nach den\n; Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom\n24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmit-              Buchstaben b und c angehören oder deren\nteln (ABI. EG Nr. L 276 S. 40) in deutsches Recht umgesetzt.                  Bestandteil bilden, einschließlich Cholesterin;","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                                3527\n3. Brennwert:                                                  mittel mit Ausnahme produktübergreifender Werbe-\nder berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,          kampagnen verwendet, hat folgende Nährwertkenn-\nwobei der Berechnung für                                   zeichnung anzugeben:\n- ein Gramm Fett                     37 kJ (oder 9 kcal),  1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-\ndraten und Fett oder\n- ein Gramm Eiweiß                   17 kJ (oder 4 kcal),\n- ein Gramm Kohlenhydrate            17 kJ (oder 4 kcal),  2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-\n(ausgenommen mehrwertige                                    draten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballast-\nAlkohole)                                                   stoffen und Natrium\n- ein Gramm Ethylalkohol             29 kJ (oder 7 kcal),  des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene\nAngabe erfolgt. Bezieht sich die nährwertbezogene An-\n- ein Gramm organische Säure 13 kJ (oder 3 kcal),          gabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe,\n- ein Gramm mehrwertige                                    Natrium oder Kochsalz, so hat die Nährwertkennzeich-\nAlkohole                          10 kJ (oder 2,4 kcal) nung mit den Angaben gemäß Nummer 2 zu erfolgen.\nzugrunde gelegt werden;                                       (2) Die Nährwertkennzeichnung darf zusätzlich zu den\n4. Eiweiß:                                                      Angaben nach Absatz 1 den Gehalt an\nder nach der Formel \"Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach       1. Stärke,\nKjeldahl) x 6,25\" berechnete Eiweißgehalt; im Einzel-\nfall können auch andere anerkannte lebensmittel-           2. mehrwertigen Alkoholen,\nspezifische Faktoren verwendet werden;                     3. einfach ungesättigten Fettsäuren,\n5. Kohlenhydrat:\n4. mehrfach ungesättigten Fettsäuren,\njegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoff-\nwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger        5. Cholesterin oder\nAlkohole;                                                  6. den in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort\n6. Zucker:                                                         angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhan-\nalle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide               denen Vitaminen und Mineralstoffen\nund Disaccharide. ausgenommen mehrwertige Alko-            enthalten.\nhole;\n7. Fett:                                                          (3) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf\nStoffe, die einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Nähr-\nalle Lipide, einschließlich Phospholipide;                 stoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so\n8. gesättigte Fettsäuren:                                      ist die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe erforderlich. Bei\nFetts.äuren ohne Doppelbindung;                            der Angabe des Gehaltes an einfach oder mehrfach unge-\nsättigten Fettsäuren oder an Cholesterin ist zusätzlich der\n9. einfach ungesättigte Fettsäuren:                            Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben. Diese\nFettsäuren mit einer Cis-Doppelbindung;                    Angabe verpflichtet nicht zu der Nährwertkennzeichnung\n10. mehrfach ungesättigte Fettsäuren:                            gemäß Absatz 1 Nr. 2.\nFettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unter-\nbrochenen Doppelbindungen;                                                             §5\n11. \"durchschnittlicher Wert\" oder \"durchschnittlicher                       Art und Weise der Kennzeichnung\nGehalt\":\nder Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten          (1) Die Angaben nach§ 4 sind in einer Tabelle zusam-\nLebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am                menzufassen und untereinander aufzuführen. Sofern die\nbesten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte           Anordnung der Angaben aus Platzmangel untereinander\nUnterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Fakto-         nicht möglich ist, dürfen diese hintereinander aufgeführt\nren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsäch-      werden. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 sind in der dort\nlichen Wertes bewirken können.                             angegebenen Reihenfolge anzugeben.\n(2) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes\n§3                               an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je\n100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfol-\nBeschränkung nährwertbezogener Angaben\ngen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach\nIm Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung              Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind,\ndürfen nur nährwertbezogene Angaben verwendet wer-               können diese Angaben· stattdessen auf der Grundlage der\nden, die sich auf den Brennwert oder auf die in § 2 Nr. 2        Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue\naufgeführten Nährstoffe, Nährstoffgruppen, deren Be-             Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden\nstandteile oder auf Kochsalz beziehen.                           und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebens-\nmittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion\nerfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist,\n§4                               oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung\nNährwertkennzeichnung                         enthaltenen Portionen angegeben ist.\n(1) Wer nährwertbezogene Angaben nach § 3 im Ver-                (3) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an\nkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebens-           Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat jeweils mit","3528                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndem durchschnittlichen Wert oder Gehalt sowie in folgen-           werden, jeweils in Zusammenhang mit den nähr-\nden Einheiten zu erfolgen:                                         wertbezogenen Angaben erfolgen;\n1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal),    3. bei Fertigpackungen, die in Gaststätten oder Einrich-\ntungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur alsbaldigen\n2. der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett (ausge-              Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort,\n- nommen Cholesterin), Ballaststoffen und Natrium in            jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden,\nGramm(g),\nin einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung\n3. der Gehalt an Cholesterin in Milligramm (mg),                   enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerk-\nsam gemacht wird.\n4. der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in den in\nAnlage 1 aufgeführten Einheiten.                             (9) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 können die\nAngaben\n(4) In den Fällen, in denen Zucker, mehrwertige Alkohole\noder Stärke angegeben werden, hat diese Angabe unmit-          1. bei loser Abgabe an Gaststätten oder Einrichtungen\ntelbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgen-          zur Gemeinschaftsverpflegung in einem den Erzeug-\nder Weise zu erfolgen:                                             nissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein;\nKohlenhydrate                         g,                       2. bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur\ndavon                                                              Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und\nStelle In einer dem Verbraucher zugänglichen\\ Auf-\n- Zucker                              g,                           zeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher dar-\n- mehrwertige Alkohole                g,                           auf aufmerksam gemacht wird.\n- Stärke                              g.\n(5) In den Fällen, in denen die Menge oder die Art der                                     §6\nFettsäuren oder die Menge des Cholesterins angegeben\nwird, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des                           Verbot bestimmter Hinweise\nGesamtfetts in folgender Weise zu erfolgen:                       (1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in\nFett                                  g,                       der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben\ndavon                                                          oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuten,\ndaß ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheits-\n- gesättigte Fettsäuren*)             g,\nfördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften be-\n- einfach ungesättigte                                         sitzt. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des § 14a\nFettsäuren*)                      g,                       der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration\n- mehrfach ungesättigte                                        bestimmt sind.\nFettsäuren*)                      g,\n(2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln\n- Cholesterin                         mg.                      oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen,\n(6) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen         Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die\nzusätzlich als Prozentsatz der in Anlage 1 empfohlenen         1. auf einen geringen Brennwert hindeuten, wenn\nTagesdosen ausgedrückt werden.\na) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, Sup-\n(7) Die Ang~ben der Nährwertkennzeichnung sind an                   pen und Brühen, der Brennwert mehr als 210 Kilo-\ngut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht lesbar              joule oder 50 Kilokalorien pro 100 Gramm des ver-\nund bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie                  zehrfertigen Lebensmittels beträgt,\nkönnen auch in einer anderen leicht verständlichen Spra-            b) bei Getränken, Suppen und Brühen der Brennwert\nche angegeben werden, wenn dadurch die Information                      mehr als 84 Kilojoule oder 20 Kilokalorien pro\ndes Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Angaben                100 Milliliter des verzehrfertigen Lebenmittels be-\nsind wie folgt anzubringen:                                            trägt;\n1. bei Abgabe in Fertigpackungen auf der Fertigpackung        2. auf ein~n verminderten Brennwert hindeuten, wenn\noder einem mit ihr verbundenen Etikett;\na) die in Anlage 2 festgesetzten Höchstwerte über-\n2. bei anderer Abgabe als in Fertigpackungen jeweils in                schritten werden oder\nZusammenhang mit den nährwertbezogenen Anga-\nb) der Brennwert bei in Anlage 2 nicht aufgeführten\nben.\nLebensmitteln den durchschnittlichen Brennwert\n(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 können die                 vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um\nAngaben                                                                weniger als 40 vom Hundert unterschreitet,\n1. bei Abgabe der Fertigpackungen an Gaststätten oder          3. auf einen verminderten Nährstoffgehalt hindeuten,\nEinrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf einer          wenn der Gehalt an Nährstoffen den durchschnitt-\nSammelpackung oder in einem den Erzeugnissen bei-             lichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher\ngefügten Begleitpapier enthalten sein;                        Lebensmittel um weniger als 40 vom Hundert unter-\nschreitet; abweichend davon darf\n2. bei Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur als-\nbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und            a) auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot, Back-\ndort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben                  waren und Teigwaren sowie Mischungen zur Her-\nstellung dieser Erzeugnisse hingewiesen werden,\nwenn der durchschnittliche Kohlenhydratgehalt um\n; Jeweils berechnet als Triglycerid.                                    mindestens 30 vom Hundert verringert ist,","Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                                           3529\nb) auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur                                                    §7\nbei den in Anlage 3 genannten Lebensmitteln hinge-                             Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nwiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte\nder Natriumgehalte dürfen nicht überschritten wer-                      (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und\nden;                                                                 Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-\nmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein\n4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hin-                       Gehalt an Zusatzstoffen entgegen§ 6 Abs. 3 Satz 2 nicht\ndeuten, wenn                                                             oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich\na) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, der                         gemacht ist.\nNatriumgehalt mehr als 120 Milligramm pro\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\n100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gewerbs-\nbeträgt,\nmäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung\nb) bei Getränken der Natriumgehalt mehr als 2 Milli-                     für Lebensmittel entgegen § 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 1, ·\ngramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen                         Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Auf-\nLebensmittels beträgt.                                               machungen verwendet.\n(3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendüng                         (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Hand-\nals Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind,                      lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des\noder in der Werbung für solche Lebensmittel dürfen                            Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-\nBezeichnungen oder Angaben, die auf einen geringen                            nungswidrig.\noder verminderten Brennwert hindeuten, nur verwendet\nwerden, wenn die Lebensmittel den Anforderungen des                             (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des\n§ 14a Abs. 1 der Diätverordnung entsprechen. Für diese                        Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nLebensmittel werden die in Anlage 2 Liste A Nr. 2.2 der                       wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3\nDiätverordnung genannten Eisenverbindungen als Zu-                            Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7\nsatzstoffe zugelassen; die zugesetzte Menge an diesen                         Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene\nStoffen ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1                       Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nin Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Diätverordnung\nanzugeben.\n§8\n(4) Abweichend von Absatz 3 darf in Gaststätten oder                                            Übergangsfristen\nEinrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Haupt-\nmahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis „zur                       Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch\ngewichtskontrollierten Ernährung\" verwendet werden, so-                       nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet\nfern der Brennwert 2100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien                       werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über\npro Hauptmahlzeit nicht überschreitet.                                        diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.\nAnlage 1\n(zu § 2 Nr. 2 Buchstabe c § 4 Abs. 2\nNr. 6 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 6)\nVitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe\nenthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis\nVitamin A µg*)                     800                                         Vitamin Dµg          5\nVitamin 8 1 mg                       1,4                                       VitaminEmg          10\nVitamin 8 2 mg                       1,6                                       Biotinmg             0,15\nVitamin B6 mg                        2                                         Calciummg         800\nPantothensäure mg                    6                                         Phosphormg        800\nFolsäureµg                         200                                         Eisenmg             14\nNiacinmg                            18                                         Magnesium mg      300\nVitamin 8 12 µg                      1                                         Zinkmg              15\nVitaminCmg                          60                                         Jodµg             150\nIn der Regel sollte eine Menge von mindestens 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis\nin 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der\nsignifikanten Menge berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn auf einen verminderten oder geringen Gehalt an den\nVitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen wird.\n*) 1 µg Vitamin A entsprechen 6 µg all-trans-ß-Carotin oder 12 µg andere Provitamin A-Carotinoide.","3530                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage2\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 2)\nLebensmittel                                                                                 Brennwert des verzehr-\nfertigen Lebensmittels\nkJ/100 g                  kcaV100 g\nBrot                                                                                            840                         200\nDauerbackwaren sowie Knabberartikel\nauf Getreide- und Kartoffelbasis\nFeinbackwaren, ausgenommen Obstkuchen                                                          1260                         300\nObstkuchen                                                                                      840                         200\nFleischerzeugnisse*), ausgenommen Leber- und Blutwürste                                         840                         200\nLeberwürste*)                                                                                  1050                         250\nBlutwürste*)                                                                                     590                        140\nErzeugnisse aus Heringen, Makrelen und Sardinen                                                  670                        160\n1  Die Analysenwerte für das bindegewebseiweißfreie Fleischeiweiß im Gesamterzeugnis und im Fleischeiweiß dürfen nicht niedriger sein als in vergleich-\nbaren Erzeugnissen ohne Brennwertverminderung.\nAnlage3\n(zu § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)\nLebensmittel                                                                      Natriumgehalt des verzehr-\nfertigen Lebensmittels\nhöchstens mg in 100 g\nBrot, Kleingebäck und sonstige Backwaren                                                       250\nFertiggerichte und fertige Teilgerichte                                                        250\nSuppen, Brühen und Soßen                                                                       250\nErzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schafen- und Weichtieren                                    250\nKartoffeltrockenerzeugnisse                                                                    300\nKochwürste                                                                                     400\nKäse und Erzeugnisse aus Käse                                                                  450\nBrühwürste und Kochpökelwaren                                                                  500\nArtikel 2                                                                  Artikel 4\nÄnderung der Verordnung                                                               Änderung\nüber vitaminisierte Lebensmittel                                           der Milcherzeugnisverordnung\nIn § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebens-                 Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970\nmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-                 (BGBI. 1S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung,                  ordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2440) sowie\ndie zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 31. August 1990                 durch Artikel 88 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 1989) geändert worden ist, werden die Worte                  S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:\n,,Auf den Fertigpackungen sind\" durch die Worte \"Bei\nNahrungsergänzungen sind auf den Fertigpackungen\"                         1. § 4 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3\" durch\ndie Angabe \"§ 6 Abs. 2 Nr. 3\" ersetzt.\nArtikel 3                                       b) In Absatz 3 wird die Angabe\"§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3\"\nÄnderung der Käseverordnung                                        durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3\" ersetzt.\nIn § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 Satz 1 der Käseverord-                  2. § 7b wird wie folgt gefaßt:\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April                          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n1986 {BGBI. 1 S. 412), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2440) sowie\ndurch Artikel 91 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1                          \"(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Erzeug-\nS. 512, 2436) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe                       nisse bis zum 1. Oktober 1995 noch nach den vor\n,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3\" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2                    dem 1. Januar 1994 geltenden Vorschriften ge-\nund 3 • ersetzt.                                                                 kennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                               3531\n1. Oktober 1995 gekennzeichnet oder in den Ver-                              Artikel 6\nkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den\nAußerkrafttreten\nVerkehr gebracht werden.\"\nMit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung\nüber Nährwertangaben bei Lebensmitteln (Nährwert-\nArtikel 5                          Kennzeichnungsverordnung) in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1709), zuletzt\nÄnderung der Margarine-                    geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Novem-\nund Mischfettverordnung                    ber 1991 (BGBI. 1S. 2129), außer Kraft.\nIn § 4 Abs. 3 der Margarine- und Mischfettverordnung\nvom 31. August 1990 (BGBI. 1S. 1989, 2259), die zuletzt                              Artikel 7\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2440) geändert worden ist, wird die Angabe                             Inkrafttreten\n,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 3\"      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nersetzt.                                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. November 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}