{"id":"bgbl1-1994-84-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":84,"date":"1994-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/84#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-84-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_84.pdf#page=20","order":8,"title":"Verordnung über die Voraussetzungen für die Stillegung von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente (Flächenstillegungsverordnung - FSV)","law_date":"1994-11-25T00:00:00Z","page":3524,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["3524                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Voraussetzungen für die Stillegung\nvon Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alters-\nsicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente\n(Flächenstillegungsverordnung - FSV)\nVom 25. November 1994\nAuf Grund                                                    2. die während der Gewährung der Produktionsaufgabe-\n-    des § 22 des Gesetzes über die Alterssicherung der              rente stillgelegten Flächen weiterhin entsprechend den\nLandwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994,            Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Einstel-\nBGBI. 1S. 1890),                                                lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stillge-\nlegt oder der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd\n-    des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstel-.         entzogen werden.\nlung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom\n21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 233), zuletzt geändert            (4) Eine landwirtschaftliche Nutzung ruht nicht, wenn\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994            1 . es sich um Geringstland im Sinne des Bewertungsge-\n(BGBI. 1S. 1890),                                               setzes handelt und dieses zum Betrieb der Land- und\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-               Forstwirtschaft gehört oder\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           2. die Flächen in extensiv zu nutzendes Grünland umge-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:                               wandelt werden.\n§1                                                               §2\nStillegung bei Bezug einer Rente                                       Stillegung bei Bezug\naus der Alterssicherung der Landwirte                                einer Produktionsaufgaberente\n(1) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ist nur stillge-    Ein Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förde-\nlegt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher       rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-\nAnbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend einge-         tätigkeit kann eine Fläche nur\nstellt wird (nachhaltiges Brachlegen).\n1 . nach § 1 Abs. 1 oder\n(2) Als Stillegung einer landwirtschaftlich genutzten\n2. durch erstmalige Aufforstung für den gesamten in§ 2\nFläche gilt die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen\nAbs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der\nZwecken, insbesondere zu Zwecken des Naturschutzes\nlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeit-\nund der Landschaftspflege, wenn\nraum\n1 . die landwirtschaftliche Nutzung ruht, indem die Fläche\nstillegen.\ninsbesondere nicht zur Gewinnung pflanzlicher oder\ntierischer Erzeugnisse genutzt wird und\n§3\n2. bei der Verwendung für Zwecke des Naturschutzes\nPflichten bei Flächenstillegung\nund der Landschaftspflege neben den Verpflichtungen\nnach § 3 Abs. 2 die besonderen Verpflichtungen erfüllt       (1) Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssiche-\nwerden, die den Zielen des Naturschutzes und der          rung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente\nLandschaftspflege dienen und die gegenüber der nach       eine Fläche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet,\nLandesrecht hierfür zuständigen Behörde übernom-\n1 . die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der Aus-\nmen worden sind.\nwaschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine\nWerden auf der stillgelegten Fläche Tätigkeiten verrichtet,         Selbstbegrünung zuzulassen,\ndie auf öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere nach\n2. für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baum'rei-\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach\nhen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläufen\n§ 3 oder nach Landesrecht, beruhen, gilt dies nicht als\nund Wasserflächen zu sorgen,\nlandwirtschaftliche Nutzung.\n3. die Fläche nicht zu düngen und darauf kein Abwasser,\n(3) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche gilt auch als\nkeinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähnlichen\nstillgelegt, wenn\nStoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes\n1. unmittelbar vor dem Beginn einer Rente nach dem                   vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 141 C) auszubringen,\nGesetz über die ~terssicherung der Landwirte eine\n4. auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzuwen-\nProduktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förde-\nrung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-         den,\ntätigkeit bezogen wurde und                               5. den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                              3525\n6. auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzu-            (3) Bei einer erstmaligen Aufforstung nach § 2 Nr. 2 ist\nnehmen.                                                   der Leistungsempfänger verpflichtet, die erstmals aufge-\nSoweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6;    forstete Fläche fachgerecht zu pflegen.\nSatz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn\n1. der Schnitt und die Entfernung des Aufwuchses aus                                      §4\nGründen des Natur- oder Gewässerschutzes nach\nAufhebung einer Verordnung\nAbstimmung mit der nach Landesrecht für Natur- oder\nGewässerschutz zuständigen Stelle notwendig ist und         Die Verordnung über die Voraussetzungen für eine\n2. bei einem Bezieher einer Produktionsaufgaberente ein       Flächenstillegung (Stillegungsverordnung - StillV) vom\nVerkaufserlös die entstandenen Aufwendungen nicht         14. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1095) wird aufgehoben.\nmehr als geringfügig überschreitet.\n(2) Bei Nutzung der Flächen zu nichtlandwirtschaft-                                    §5\nlichen Zwecken, insbesondere einer Verwendung zu\nInkrafttreten\nZwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege,\nist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. November 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}