{"id":"bgbl1-1994-84-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":84,"date":"1994-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/84#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-84-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_84.pdf#page=12","order":6,"title":"Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung","law_date":"1994-11-25T00:00:00Z","page":3516,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["3516                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung\nVom 25. November 1994\nAuf Grund des Artikels 5 der zweiten Verordnung zur Anderung mutterschutz-\nund urfaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)\nwird nachstehend der Wortlaut der Erziehungsurfaubsverordnung in der vom\n1. Januar 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 29. April 1992\n(BGBI. 1S. 974),\n2. den am 1. Januar 1994, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am\n1. April beginnt, am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung\nvom 7. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2238),\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom\n25. November 1994 (BGBI. 1S. 3507).\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden ertassen auf Grund des§ 80 Nr. 2\ndes Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479), neu gefaßt durch § 30 des Gesetzes vom\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154).\nBonn, den 25. November 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                                3517\nVerordnung\nüber Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\n(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)\n§1                             spruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel\n(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne       unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.\nDienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung            (2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertre-\ndes dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem         tenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäfti-\n31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie                     gungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes\noder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschlie-\n1. mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge\nßenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so\nzusteht, einem Kind des Ehepartners, einem Kind, das\nkann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des\nsie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut\nGrundes nachholen.\naufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne\nPersonensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld      (3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im\ngemäß § 1 Abs. 7 Satz 2 des Bundeserziehungsgeld-      Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden, wenn der\ngesetzes beziehen können, oder als Nichtsorgebe-       Oienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf Wunsch zu verlän-\nrechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt  gern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchs-\nleben und                                              berechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen\nkann.\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.\n(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\nBei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in           endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tode des\nAdoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub       Kindes.\nvon insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng-\n(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der\nstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des\nBeamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzu-\nKindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorge-\nteilen.\nberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorge-\nberechtigten Elternteils erforderlich.\n§3\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,\nDer Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1\nsolange\nder Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn der\n1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht         Beamte während des Erziehungsurlaubs bei seinem\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf       Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung als Beamter aus-\nWochen, nicht beschäftigt werden darf,                  übt.\n2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende\nandere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder                                        §4\n3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch          (1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung\nnimmt.                                                  eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen\nWillen nicht ausgesprochen werden.\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege\ngenommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie-            (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von\nhungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte haben         Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe oder\nabweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub,        auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt,\nwenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht           bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förm-\nsichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der     lichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen\nNummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil      wäre.\narbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.               (3) Die§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes blei-\n(3) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei Aus-    ben unberührt.\nübung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter beim sel-\nben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der regelmäßigen                                    §5\nArbeitszeit unberührt. Eine Teilzeitbeschäftigung als          (1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte\nArbeitnehmer darf während des Erziehungsurlaubs mit         Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der\nGenehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden,         Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer\nwenn die Teilzeitbeschäftigung den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des   Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe\nBundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht        nach den Beihilfevorschriften hat.\nüberschreitet.\n(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungs-\nurlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis\n§2\nzu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine\n(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub spätestens       Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-\nvier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in         sicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge\nAnspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig           und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Aus-\nerklären, für welchen Zeitraum oder für welche :Zeiträume   landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-\ner Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan-     besoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs","3518                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndie Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kran-                                 §6\nkenversicherung nicht überschritten haben.                    Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein\n(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,      vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die\nmit Ausnahme der Polizeivollzugsbeamten, die nach § 80      Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes Beihilfe nach den Beihil-      ber 1991 geltenden Fassung An~endung.\nfevorschriften erhalten, wird während des Erziehungsur-\nlaubs Heilfürsorge in entsprechender Anwendung der                                       §7\nHeilfürsorgebestimmungen für den Bundesgrenzschutz            Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-\ngewährt, sofern sie nicht bereits auf Grund einer Teilzeit- sprechend.\nbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Heilfürsorge\nnach den Heilfürsorgebestimmungen für den Bundes-                                        §8\ngrenzschutz haben.                                                                (1 nkrafttreten)"]}