{"id":"bgbl1-1994-84-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":84,"date":"1994-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/84#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-84-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_84.pdf#page=8","order":5,"title":"Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung","law_date":"1994-11-25T00:00:00Z","page":3512,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["3512                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung\nVom 25. November 1994\nAuf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz-\nund urtaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)\nwird nachstehend der Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom\n1. Januar 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 23. Oktober 1992\n(BGBI. 1S. 1803),\n2. den am 1. Januar 1994, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am\n1. April beginnt, am 1 . April 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung\nvom 7. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2238),\n3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) und\n4. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 2 der Verordnung vom\n25. November 1994 (BGBI. 1S. 3507).\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 4. wurden erlassen auf Grund des§ 89 Abs. 1\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378).\nBonn, den 25. November 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                                3513\nVerordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\n(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)\n§1                              nat der Dienstzugehörigkeit; bei Eintritt oder Versetzung in\nUrlaubsjahr .                       den Ruhestand beträgt der Urlaub sechs Zwölftel, wenn\ndas Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubs-\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Beamten des      jahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenver-\nBundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bun-              hältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.\ndespost kann die oberste Dienstbehörde eine von Satz 1\n(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle\nabweichende Regelung treffen.\nKalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat.\nEndet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an\n§2\ndem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des\nGewährleistung des Dienstbetriebes                 Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.\n(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor-      Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die\nschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledi-      kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als\ngung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre-      Arbeitstage.\ntungskosten sind möglichst zu vermeiden.                         (5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche\n(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren;         Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durch-\njedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in mehr als       schnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in\nzwei Abschnitte abzusehen.                                    der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für\njeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei-\n§3                             hundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1. Ist die\ndurchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nWartezeit\nregelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des\nErholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein-       Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der\nstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht   Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für\nwerden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden,      jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein\nwenn besondere Gründe dies erfordern.                         Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1; die\nzusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht\n§4                             auf gesetzliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in\ndenen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen\nBemessungsgrundlage\nArbeitszeit häufig wechselt, kann mit Zustimmung des\nFür die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die           Bundesministeriums des Innern von der Berechnungs-\nBesoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten               weise nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.\nvor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden.                (6) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender-\nmonat eines Urlaubs ohne Besoldung um ein Zwölftel\n§5                             gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungs-\nUrlaubsdauer                         urlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung nicht\noder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach\n(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige       dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder\nwöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender-       im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der Beamte vor\nwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr                     dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erho-\nlungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der\nin den                   bis zum      bis zum     nach        Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des\nBesoldungsgruppen        vollendeten vollendeten vollendetem\n30.Lebens- 40.Lebens- 40.Lebens-     Urlaubs ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten\njahr         jahr        jahr        Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht\nnach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde\nArbeitstage             oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-\nA 1 bis A 14, C 1, R 1 26             29          30          gung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt\nhat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen\nA 15 und darüber, }                                           Belangen dient.\nC 2 und darüber,         26           30          30\n(7) Für Professoren an Hochschulen und Hochschul-\nR 2 und darüber\nassistenten wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch\ndie vor1esungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies\n(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangs-    gilt auch für Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer\ngruppe ihrer Laufbahn maßgebend.                              Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichts-\n(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des         freien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer\nUrlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht   dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die\nihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein        vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der\nZwölftel des Jahresurlaubs zu. Endet das Beamtenver-          zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erho-\nhältnis im laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub ein    lungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichts-\nZwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermo-       freien Zeit zu gewähren.","3514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§6                             Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungs-\nAnrechnung früheren Urlaubs                   ärztlich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub\nnicht anzurechnen.\nErholungsurfaub, den der Beamte in einem anderen\nBeschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die                                  § 11\nihm Urfaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den\nErholungsurfaub anzurechnen.                                                 Urlaub jugendlicher Beamter\n(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich\n§7                             nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weiter-\ngehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt\nAbwicklung des Urlaubs,\nunberührt.\nÜbertragung in das folgende Urlaubsjahr\n(2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Für die Über-\n(1) Der l)rlaub oder ein Resturlaub muß spätestens        tragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr gelten\nbinnen vier Monaten nach dem Ende des Ur1aubsjahres          die Bestimmungen des § 7.\nangetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Grün-\nden nicht bis zum Ende des Ur1aubsjahres angetreten\nwerden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr                                 §12\nzu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er\nZusatzurlaub für Schichtdienst\nwegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen\nzwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden               (1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht-\nGründen nicht bis zum Ende des Urfaubsjahres angetreten      plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen\nwerden kann.                                                 Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem\n(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten      Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebe-\nnach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertra-      nenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochen-\ngung in das folgende Ur1aubsjahr bis zum Ablauf der          ende von höchstens 48 Stunden Dauer. vorsieht, und sind\nersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten wor-        dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je\nden ist, verfällt. In den Fällen des§ 5 Abs. 3 verfällt der  fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht-\nUrfaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine      schicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst-\nÜbertragung ist nicht zulässig.                              leistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:\nInder                  In der                Zusatzurlaub\n§8                             Fünf-Tage-Woche        Sechs-Tage-Woche\nWiderruf und Verlegung\nDienstleistung an mindestens\n(1) Erholungsurfaub kann ausnahmsweise widerrufen\n87 Arbeitstagen       104 Arbeitstagen      1 Arbeitstag\nwerden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord-\nnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht             130 Arbeitstagen        156 Arbeitstagen     2 Arbeitstage\ngewährfeistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beam-          173 Arbeitstagen        208 Arbeitstagen     3 Arbeitstage\nten durch den Widerruf entstehen, werden nach den\nBestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.                  195 Arbeitstagen        234 Arbeitstagen     4 Arbeitstage\n(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen       Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und\nUrlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem         endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalen-\nWunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordemis-        dertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide\nsen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des      Kalendertage als Arbeitstage.\nBeamten dadurch nicht gefährdet wird.\n(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu\n§9                             erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er\nErkrankung                          -   einen Arbeitstag Zusatzurlaub. wenn er mindestens\n(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch             110 Stunden,\nKrankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an,   -   zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens\nso wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den ·       220 Stunden,\nErholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienst-\n-    drei Arbeitstage Zusatzurlaub. wenn er mindestens\nunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärzt-\n330 Stunden,\nliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches\nZeugnis beizubringen.                                        -    vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450\nStunden\n(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über\ndie bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer      Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Sat-\nneuen Bewilligung.                                           zes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der\nSchichten überwiegend um mindestens drei Stunden von-\n§10                             einander abweichen.\nHeilkur, Badekur                      (3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er\nUrlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein\namts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen        -    einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens\nist, und Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11        150 Stunden,","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                             3515\n-    zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens       Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das vor-\n300 Stunden,                                            angegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre\n-    drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens       Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.\n450 Stunden,                                               (10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht\n-    vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600   1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes,\nStunden                                                     wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der\nNachtdienst geleistet hat.                                       für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vor-\nsieht,\n(4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 72a oder§ 79a\ndes Bundesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind          2. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und näch-\ndie Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die          stem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen\nZahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht          oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten\noder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis            bereithalten,\nder ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit      3. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen\ngekürzt wird.                                                    schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache\n(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs-          oder zur Ankerwache eingesetzt sind.\njahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst-     Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte der\nleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.        Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24,\nDer Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins-        aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je\ngesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über-     fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeits-\nschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht  tag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.\nanzuwenden.\n(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi-                              §§ 13 und 14\nschen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.                                                       (weggefallen)\n(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben\noder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich                                   §15\nder Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.                                              Geltungsbereich\n(8) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesell-\nDiese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundes-\nschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des\ndienst und die Beamten der nach Artikel 130 des Grund-\nDeutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember\ngesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwal-\n1993 (BGBI. 1S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft\ntungsorgane und Einrichtungen.\nkann die oberste Dienstbehörde\n1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,                                             §16\n2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absätzen                           Auslandsverwendung\n1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei\nabweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten            (1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Auswär-\nJanuar und Februar des folgenden Kalenderjahres er-     tigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung\n. brachten Dienstleistungen berücksichtigen.              mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der\njeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Beamte\nWerden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das vor-      in Ländern oder Gebieten nach§ 2 Abs. 1 der Heimat-\nangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre      urlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-\nBerücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.\ntungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubsver-\n(9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost kann die    ordnung erfaßt sind, setzt das Bundesministerium des\noberste Dienstbehörde                                       Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bun-\n1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Vorausset-    desministerium des Auswärtigen fest.\nzungen Freischichten in entsprechendem Umfang              (2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad\ngewähren,                                               der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen\n2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2         Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich\nSatz 2 und des Absatzes 4 absehen,                      die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr\noder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,\n3. der Bemessung der Freischichten nach den Absätzen        erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entspre-\n1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei    chend.\nabweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten\nJanuar und Februar. des folgenden Kalenderjahres                                     §17\nerbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.                                    (Inkrafttreten)"]}