{"id":"bgbl1-1994-84-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":84,"date":"1994-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/84#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-84-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_84.pdf#page=5","order":4,"title":"Neufassung der Mutterschutzverordnung","law_date":"1994-11-25T00:00:00Z","page":3509,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994               3509\nBekanntmachung\nder Neufassung der Mutterschutzverordnung\nVom 25. November 1994\nAuf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz-\nund urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)\nwird nachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung in der vom 1. Januar\n1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 11. Januar 1991\n(BGBI. 1S. 125),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n7. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2238),\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom\n25. November 1994 (BGBI. 1s. 3son.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 80\nNr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479).\nBonn, den 25. November 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","3510                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen\n(Mutterschutzverordnung - MuSc_hV)\n§1                              8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,\n(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft            insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen,\nnicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis          ausgesetzt ist.\nLeben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fort-\n§3\ndauer der Dienstleistung gefährdet ist.\n(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist\n(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf\neine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;\ndie Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie\ndiese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgebur-\nsich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiterklärt; die\nten auf zwölf Wochen.\nErklärung kann jederzeit widerrufen werden.\n(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der\n§2                              Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig\nist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit überstei-\n(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin        genden Dienst herangezogen werden.\nnicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit\nArbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen           (3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2\nEinwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder         Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten\nStrahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,           herangezogen werden.\nKälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausge-\nsetzt ist.                                                                                 §4\n(2) Dies gilt besonders                                       Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3\n1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr         sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen\nals 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr        Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes\nals 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von        wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge\nHand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen        nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis\ngrößere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von          während der Stiftzeit (§ 7). Bemessungsgrundlage für die\nHand gehoben, bewegt oder befördert werden. so darf       Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und\ndie körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter        für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22\nnicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;           der Erschwemiszulagenverordnung) sowie für die Ver-\ngütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist\n2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, so-\nder Durchschnitt äer Zulagen und der Vergütungen der\nweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften\nletzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die\nMonats der Schwangerschaft täglich vier Stunden\nSchwangerschaft eingetreten ist.\nüberschreitet;\n3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken\noder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder                                     §4a\nsich gebückt halten muß;                                     Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Zei-\n4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art      ten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub\nmit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von sol-         fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 25 DM je\nchen mit Fußantrieb;                                      Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs\nnicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren\n5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer\nDienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-\nSchwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an\nsicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und\neiner Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder\nohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslands-\nbei denen durch das Risiko der Entstehung einer\ndienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesol-\nBerufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die wer-\ndungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs die\ndende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht\nVersicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken-\nbesteht;\nversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf 400 DM\n6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf      begrenzt.\ndes dritten Monats der Schwangerschaft;\n§5\n7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es\nsei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeitstempo       Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder\nnach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine        solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie\nBeeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder          ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitz-\ndes Kindes nicht befürchten lassen;                      gelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                             3511\nmit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß,      (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienst-\nist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres           leistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über\nDienstes zu geben.                                            90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.\n§6                                (3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer\nSchwangerschaft und solange sie stillen abweichend von\n(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand          Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,\nbekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen    wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene\nund dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung an-             Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine\ngeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das      Nachtruhe gewährt wird.\nZeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.\n(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten\n(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten      Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften\nZeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des            zulassen.\nDienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer\nHebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaß-\n§9\nlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder\ndie Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so ver-                                (weggefallen)\nkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.\n(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1\nund 2 trägt die Dienstbehörde.                                                             §10\n(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von\n§7                             vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung\neiner Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren\n(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber    Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienst-\nzweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine    vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung\nStunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben.      bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene\nBei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als          Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem\nacht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von\nDienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Ent-\nmindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der              bindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung\nArbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal\nmitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist un-\neine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.      beachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu\nDie Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie          vertretenden Grund beruht und die Mittei\\ung unverzüg-\nnicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stun-          lich nachgeholt wird.\nden unterbrochen wird.\n(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-\n(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und\nbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des\nnicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fest-\nAbsatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sach-\ngesetzten Ruhepausen angerechnet werden.\nverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmun-       Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem\ngen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie    Dienst zu entfernen wäre.\nkann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.\n(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\nbleiben unberührt.\n§8\n(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie\n§ 11\nstillt darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in\nder Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an          In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei\nSonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen          Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung\nwerden.                                                       an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen."]}