{"id":"bgbl1-1994-84-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":84,"date":"1994-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/84#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-84-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_84.pdf#page=3","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1994-11-25T00:00:00Z","page":3507,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                             3507\nZweite Verordnung\nzur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 25. November 1994\nAuf Grund des § 80 und des § 89 Abs. 1 Satz 2 des               Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-                  häufig wechselt, kann mit Zustimmung des Bundes-\nmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 4 79), von                ministeriums des Innern von der Berechnungsweise\ndenen § 80 durch das Gesetz vom 6. Dezember 1985                   nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.\"\n{BGBI. 1S. 2154) geändert worden ist, § 89 Abs. 1 Satz 2\ndes Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit Artikel 10         2. In§ 12 Abs. 10 Satz 1 wird die Nummer 2 aufgehoben,\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),               die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen\nsowie auf Grund des§ 28 Abs. 7 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 4            Nummern 2 und 3.\ndes Soldatengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) eingefügt worden         3. § 13 wird aufgehoben.\nsind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142), ver-\n4. § 14 wird aufgehoben.\nordnet die Bundesregierung:\n5. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden\nArtikel 1                              a) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte\nÄnderung der Mutterschutzverordnung                         „das Bundesministerium\" und\n§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der Mutterschutzverordnung in der Fas-          b) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte\nsung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1991 (BGBI. 1                    ,,dem Bundesministerium\" ersetzt.\nS. 125), die durch die Verordnung vom 7. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2238) geändert worden ist, wird wie folgt                                     Artikef 3\ngefaßt:\nÄnderung der Erziehungsurlaubsverordnung\n„5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer\nSchwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr,              Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nan einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt        Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1S. 974, 992),\nist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung       die durch die Verordnung vom 7. Dezember 1993 (BGBI. 1\neiner Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung            S. 2238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfür die werdende Mutter oder eine Gefahr für die\nLeibesfrucht besteht;\".                                  1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Stiefkind\"\ndurch die Worte „Kind des Ehepartners\" ersetzt und\nnach den Worten ,,§ 1 Abs. 7\" werden die Worte\nArtikel 2                              ,,Satz 2\" angefügt.\nÄnderung der Erholungsurlaubsverordnung\n2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1803),                ,,(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-\ngeändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. De-           schutz, mit Ausnahme der Polizeivollzugsbeamten, die\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt geändert:            nach § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes Beihilfe\nnach den Beihilfevorschriften erhalten, wird während\n1. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                               des Erziehungsurlaubs Heilfürsorge in entsprechender\nAnwendung der Heilfürsorgebestimmungen für den\n,,(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchent-        Bundesgrenzschutz gewährt, sofern sie nicht bereits\nliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im           auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar\nDurchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf               Anspruch auf Heilfürsorge nach den Heilfürsorge-\nArbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich         bestimmungen für den Bundesgrenzschutz haben.\"\nder Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubs-\njahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs\nnach Absatz 1. Ist die durchschnittliche regelmäßige                                 Artikef 4\nwöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplan-\nÄnderung\nmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger\nder Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten\nals fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ver-\nmindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits-      § 1 Abs. 1· Nr. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung für\nfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzig-        Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom\nstel des Urlaubs nach Absatz 1; die zusätzlichen            21. August 1992, die durch die Verordnung vom 7. De-\narbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetz-        zember 1993 (BGBI. 1 S. 2238) geändert worden ist, wird\nliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in denen die   wie folgt geändert:","3508                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDas Wort „Stiefkind\" wird durch die Worte „Kind des       ordnung und der Erziehungsurlaubsverordnung in der\nEhepartners\" ersetzt und nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7\"    vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an jeweils\nwerden die Worte „Satz 2\" angefügt.                       geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nden Wortlaut der Erziehungsurlaubsverordnung für Solda-\nArtikels                           ten in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung\nNeufassung                          an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nder Mutterschutzverordnung,                   machen.\nder Erholungsurlaubsverordnung,\nder Erziehungsurlaubsverordnung und\nArtikel&\nder Erzlehungswlaubsverordnung für Soldaten _\nInkrafttreten\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nder Mutterschutzverordnung, der Erholungsurlaubsver-        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nBonn. den 25. November 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}