{"id":"bgbl1-1994-84-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":84,"date":"1994-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/84#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-84-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_84.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge","law_date":"1994-11-24T00:00:00Z","page":3506,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["3506                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge\nVom 24. November 1994\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 16\nBuchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung über die Flugsicherungsaus-\nrüstung der Luftfahrzeuge vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2073) wird wie\nfolgt geändert:\nDas Wort „Luftfahrzeuge\" wird durch die Wörter „Flugzeuge, Drehflügler, Motor-\nsegler, Segelflugzeuge, Luftschiffe und Freiballone\" ersetzt.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. November 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                             3507\nZweite Verordnung\nzur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 25. November 1994\nAuf Grund des § 80 und des § 89 Abs. 1 Satz 2 des               Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-                  häufig wechselt, kann mit Zustimmung des Bundes-\nmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 4 79), von                ministeriums des Innern von der Berechnungsweise\ndenen § 80 durch das Gesetz vom 6. Dezember 1985                   nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.\"\n{BGBI. 1S. 2154) geändert worden ist, § 89 Abs. 1 Satz 2\ndes Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit Artikel 10         2. In§ 12 Abs. 10 Satz 1 wird die Nummer 2 aufgehoben,\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),               die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen\nsowie auf Grund des§ 28 Abs. 7 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 4            Nummern 2 und 3.\ndes Soldatengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) eingefügt worden         3. § 13 wird aufgehoben.\nsind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142), ver-\n4. § 14 wird aufgehoben.\nordnet die Bundesregierung:\n5. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden\nArtikel 1                              a) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte\nÄnderung der Mutterschutzverordnung                         „das Bundesministerium\" und\n§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der Mutterschutzverordnung in der Fas-          b) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte\nsung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1991 (BGBI. 1                    ,,dem Bundesministerium\" ersetzt.\nS. 125), die durch die Verordnung vom 7. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2238) geändert worden ist, wird wie folgt                                     Artikef 3\ngefaßt:\nÄnderung der Erziehungsurlaubsverordnung\n„5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer\nSchwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr,              Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nan einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt        Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1S. 974, 992),\nist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung       die durch die Verordnung vom 7. Dezember 1993 (BGBI. 1\neiner Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung            S. 2238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfür die werdende Mutter oder eine Gefahr für die\nLeibesfrucht besteht;\".                                  1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Stiefkind\"\ndurch die Worte „Kind des Ehepartners\" ersetzt und\nnach den Worten ,,§ 1 Abs. 7\" werden die Worte\nArtikel 2                              ,,Satz 2\" angefügt.\nÄnderung der Erholungsurlaubsverordnung\n2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1803),                ,,(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-\ngeändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. De-           schutz, mit Ausnahme der Polizeivollzugsbeamten, die\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt geändert:            nach § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes Beihilfe\nnach den Beihilfevorschriften erhalten, wird während\n1. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                               des Erziehungsurlaubs Heilfürsorge in entsprechender\nAnwendung der Heilfürsorgebestimmungen für den\n,,(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchent-        Bundesgrenzschutz gewährt, sofern sie nicht bereits\nliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im           auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar\nDurchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf               Anspruch auf Heilfürsorge nach den Heilfürsorge-\nArbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich         bestimmungen für den Bundesgrenzschutz haben.\"\nder Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubs-\njahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs\nnach Absatz 1. Ist die durchschnittliche regelmäßige                                 Artikef 4\nwöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplan-\nÄnderung\nmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger\nder Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten\nals fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ver-\nmindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits-      § 1 Abs. 1· Nr. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung für\nfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzig-        Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom\nstel des Urlaubs nach Absatz 1; die zusätzlichen            21. August 1992, die durch die Verordnung vom 7. De-\narbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetz-        zember 1993 (BGBI. 1 S. 2238) geändert worden ist, wird\nliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in denen die   wie folgt geändert:","3508                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDas Wort „Stiefkind\" wird durch die Worte „Kind des       ordnung und der Erziehungsurlaubsverordnung in der\nEhepartners\" ersetzt und nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7\"    vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an jeweils\nwerden die Worte „Satz 2\" angefügt.                       geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nden Wortlaut der Erziehungsurlaubsverordnung für Solda-\nArtikels                           ten in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung\nNeufassung                          an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nder Mutterschutzverordnung,                   machen.\nder Erholungsurlaubsverordnung,\nder Erziehungsurlaubsverordnung und\nArtikel&\nder Erzlehungswlaubsverordnung für Soldaten _\nInkrafttreten\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nder Mutterschutzverordnung, der Erholungsurlaubsver-        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nBonn. den 25. November 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994               3509\nBekanntmachung\nder Neufassung der Mutterschutzverordnung\nVom 25. November 1994\nAuf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz-\nund urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)\nwird nachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung in der vom 1. Januar\n1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 11. Januar 1991\n(BGBI. 1S. 125),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n7. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2238),\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom\n25. November 1994 (BGBI. 1s. 3son.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 80\nNr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479).\nBonn, den 25. November 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","3510                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen\n(Mutterschutzverordnung - MuSc_hV)\n§1                              8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,\n(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft            insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen,\nnicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis          ausgesetzt ist.\nLeben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fort-\n§3\ndauer der Dienstleistung gefährdet ist.\n(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist\n(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf\neine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;\ndie Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie\ndiese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgebur-\nsich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiterklärt; die\nten auf zwölf Wochen.\nErklärung kann jederzeit widerrufen werden.\n(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der\n§2                              Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig\nist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit überstei-\n(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin        genden Dienst herangezogen werden.\nnicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit\nArbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen           (3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2\nEinwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder         Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten\nStrahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,           herangezogen werden.\nKälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausge-\nsetzt ist.                                                                                 §4\n(2) Dies gilt besonders                                       Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3\n1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr         sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen\nals 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr        Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes\nals 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von        wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge\nHand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen        nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis\ngrößere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von          während der Stiftzeit (§ 7). Bemessungsgrundlage für die\nHand gehoben, bewegt oder befördert werden. so darf       Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und\ndie körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter        für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22\nnicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;           der Erschwemiszulagenverordnung) sowie für die Ver-\ngütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist\n2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, so-\nder Durchschnitt äer Zulagen und der Vergütungen der\nweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften\nletzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die\nMonats der Schwangerschaft täglich vier Stunden\nSchwangerschaft eingetreten ist.\nüberschreitet;\n3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken\noder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder                                     §4a\nsich gebückt halten muß;                                     Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Zei-\n4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art      ten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub\nmit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von sol-         fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 25 DM je\nchen mit Fußantrieb;                                      Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs\nnicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren\n5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer\nDienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-\nSchwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an\nsicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und\neiner Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder\nohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslands-\nbei denen durch das Risiko der Entstehung einer\ndienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesol-\nBerufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die wer-\ndungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs die\ndende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht\nVersicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken-\nbesteht;\nversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf 400 DM\n6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf      begrenzt.\ndes dritten Monats der Schwangerschaft;\n§5\n7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es\nsei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeitstempo       Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder\nnach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine        solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie\nBeeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder          ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitz-\ndes Kindes nicht befürchten lassen;                      gelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                             3511\nmit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß,      (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienst-\nist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres           leistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über\nDienstes zu geben.                                            90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.\n§6                                (3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer\nSchwangerschaft und solange sie stillen abweichend von\n(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand          Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,\nbekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen    wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene\nund dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung an-             Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine\ngeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das      Nachtruhe gewährt wird.\nZeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.\n(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten\n(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten      Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften\nZeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des            zulassen.\nDienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer\nHebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaß-\n§9\nlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder\ndie Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so ver-                                (weggefallen)\nkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.\n(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1\nund 2 trägt die Dienstbehörde.                                                             §10\n(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von\n§7                             vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung\neiner Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren\n(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber    Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienst-\nzweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine    vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung\nStunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben.      bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene\nBei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als          Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem\nacht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von\nDienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Ent-\nmindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der              bindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung\nArbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal\nmitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist un-\neine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.      beachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu\nDie Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie          vertretenden Grund beruht und die Mittei\\ung unverzüg-\nnicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stun-          lich nachgeholt wird.\nden unterbrochen wird.\n(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-\n(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und\nbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des\nnicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fest-\nAbsatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sach-\ngesetzten Ruhepausen angerechnet werden.\nverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmun-       Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem\ngen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie    Dienst zu entfernen wäre.\nkann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.\n(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\nbleiben unberührt.\n§8\n(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie\n§ 11\nstillt darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in\nder Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an          In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei\nSonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen          Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung\nwerden.                                                       an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.","3512                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung\nVom 25. November 1994\nAuf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz-\nund urtaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)\nwird nachstehend der Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom\n1. Januar 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 23. Oktober 1992\n(BGBI. 1S. 1803),\n2. den am 1. Januar 1994, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am\n1. April beginnt, am 1 . April 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung\nvom 7. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2238),\n3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) und\n4. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 2 der Verordnung vom\n25. November 1994 (BGBI. 1S. 3507).\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 4. wurden erlassen auf Grund des§ 89 Abs. 1\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378).\nBonn, den 25. November 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                                3513\nVerordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\n(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)\n§1                              nat der Dienstzugehörigkeit; bei Eintritt oder Versetzung in\nUrlaubsjahr .                       den Ruhestand beträgt der Urlaub sechs Zwölftel, wenn\ndas Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubs-\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Beamten des      jahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenver-\nBundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bun-              hältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.\ndespost kann die oberste Dienstbehörde eine von Satz 1\n(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle\nabweichende Regelung treffen.\nKalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat.\nEndet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an\n§2\ndem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des\nGewährleistung des Dienstbetriebes                 Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.\n(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor-      Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die\nschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledi-      kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als\ngung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre-      Arbeitstage.\ntungskosten sind möglichst zu vermeiden.                         (5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche\n(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren;         Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durch-\njedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in mehr als       schnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in\nzwei Abschnitte abzusehen.                                    der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für\njeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei-\n§3                             hundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1. Ist die\ndurchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nWartezeit\nregelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des\nErholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein-       Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der\nstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht   Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für\nwerden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden,      jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein\nwenn besondere Gründe dies erfordern.                         Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1; die\nzusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht\n§4                             auf gesetzliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in\ndenen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen\nBemessungsgrundlage\nArbeitszeit häufig wechselt, kann mit Zustimmung des\nFür die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die           Bundesministeriums des Innern von der Berechnungs-\nBesoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten               weise nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.\nvor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden.                (6) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender-\nmonat eines Urlaubs ohne Besoldung um ein Zwölftel\n§5                             gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungs-\nUrlaubsdauer                         urlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung nicht\noder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach\n(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige       dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder\nwöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender-       im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der Beamte vor\nwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr                     dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erho-\nlungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der\nin den                   bis zum      bis zum     nach        Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des\nBesoldungsgruppen        vollendeten vollendeten vollendetem\n30.Lebens- 40.Lebens- 40.Lebens-     Urlaubs ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten\njahr         jahr        jahr        Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht\nnach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde\nArbeitstage             oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-\nA 1 bis A 14, C 1, R 1 26             29          30          gung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt\nhat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen\nA 15 und darüber, }                                           Belangen dient.\nC 2 und darüber,         26           30          30\n(7) Für Professoren an Hochschulen und Hochschul-\nR 2 und darüber\nassistenten wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch\ndie vor1esungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies\n(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangs-    gilt auch für Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer\ngruppe ihrer Laufbahn maßgebend.                              Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichts-\n(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des         freien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer\nUrlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht   dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die\nihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein        vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der\nZwölftel des Jahresurlaubs zu. Endet das Beamtenver-          zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erho-\nhältnis im laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub ein    lungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichts-\nZwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermo-       freien Zeit zu gewähren.","3514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§6                             Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungs-\nAnrechnung früheren Urlaubs                   ärztlich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub\nnicht anzurechnen.\nErholungsurfaub, den der Beamte in einem anderen\nBeschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die                                  § 11\nihm Urfaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den\nErholungsurfaub anzurechnen.                                                 Urlaub jugendlicher Beamter\n(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich\n§7                             nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weiter-\ngehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt\nAbwicklung des Urlaubs,\nunberührt.\nÜbertragung in das folgende Urlaubsjahr\n(2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Für die Über-\n(1) Der l)rlaub oder ein Resturlaub muß spätestens        tragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr gelten\nbinnen vier Monaten nach dem Ende des Ur1aubsjahres          die Bestimmungen des § 7.\nangetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Grün-\nden nicht bis zum Ende des Ur1aubsjahres angetreten\nwerden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr                                 §12\nzu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er\nZusatzurlaub für Schichtdienst\nwegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen\nzwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden               (1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht-\nGründen nicht bis zum Ende des Urfaubsjahres angetreten      plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen\nwerden kann.                                                 Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem\n(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten      Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebe-\nnach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertra-      nenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochen-\ngung in das folgende Ur1aubsjahr bis zum Ablauf der          ende von höchstens 48 Stunden Dauer. vorsieht, und sind\nersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten wor-        dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je\nden ist, verfällt. In den Fällen des§ 5 Abs. 3 verfällt der  fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht-\nUrfaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine      schicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst-\nÜbertragung ist nicht zulässig.                              leistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:\nInder                  In der                Zusatzurlaub\n§8                             Fünf-Tage-Woche        Sechs-Tage-Woche\nWiderruf und Verlegung\nDienstleistung an mindestens\n(1) Erholungsurfaub kann ausnahmsweise widerrufen\n87 Arbeitstagen       104 Arbeitstagen      1 Arbeitstag\nwerden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord-\nnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht             130 Arbeitstagen        156 Arbeitstagen     2 Arbeitstage\ngewährfeistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beam-          173 Arbeitstagen        208 Arbeitstagen     3 Arbeitstage\nten durch den Widerruf entstehen, werden nach den\nBestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.                  195 Arbeitstagen        234 Arbeitstagen     4 Arbeitstage\n(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen       Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und\nUrlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem         endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalen-\nWunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordemis-        dertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide\nsen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des      Kalendertage als Arbeitstage.\nBeamten dadurch nicht gefährdet wird.\n(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu\n§9                             erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er\nErkrankung                          -   einen Arbeitstag Zusatzurlaub. wenn er mindestens\n(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch             110 Stunden,\nKrankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an,   -   zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens\nso wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den ·       220 Stunden,\nErholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienst-\n-    drei Arbeitstage Zusatzurlaub. wenn er mindestens\nunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärzt-\n330 Stunden,\nliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches\nZeugnis beizubringen.                                        -    vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450\nStunden\n(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über\ndie bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer      Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Sat-\nneuen Bewilligung.                                           zes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der\nSchichten überwiegend um mindestens drei Stunden von-\n§10                             einander abweichen.\nHeilkur, Badekur                      (3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er\nUrlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein\namts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen        -    einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens\nist, und Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11        150 Stunden,","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                             3515\n-    zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens       Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das vor-\n300 Stunden,                                            angegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre\n-    drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens       Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.\n450 Stunden,                                               (10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht\n-    vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600   1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes,\nStunden                                                     wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der\nNachtdienst geleistet hat.                                       für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vor-\nsieht,\n(4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 72a oder§ 79a\ndes Bundesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind          2. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und näch-\ndie Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die          stem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen\nZahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht          oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten\noder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis            bereithalten,\nder ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit      3. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen\ngekürzt wird.                                                    schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache\n(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs-          oder zur Ankerwache eingesetzt sind.\njahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst-     Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte der\nleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.        Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24,\nDer Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins-        aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je\ngesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über-     fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeits-\nschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht  tag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.\nanzuwenden.\n(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi-                              §§ 13 und 14\nschen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.                                                       (weggefallen)\n(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben\noder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich                                   §15\nder Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.                                              Geltungsbereich\n(8) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesell-\nDiese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundes-\nschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des\ndienst und die Beamten der nach Artikel 130 des Grund-\nDeutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember\ngesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwal-\n1993 (BGBI. 1S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft\ntungsorgane und Einrichtungen.\nkann die oberste Dienstbehörde\n1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,                                             §16\n2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absätzen                           Auslandsverwendung\n1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei\nabweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten            (1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Auswär-\nJanuar und Februar des folgenden Kalenderjahres er-     tigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung\n. brachten Dienstleistungen berücksichtigen.              mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der\njeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Beamte\nWerden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das vor-      in Ländern oder Gebieten nach§ 2 Abs. 1 der Heimat-\nangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre      urlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-\nBerücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.\ntungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubsver-\n(9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost kann die    ordnung erfaßt sind, setzt das Bundesministerium des\noberste Dienstbehörde                                       Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bun-\n1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Vorausset-    desministerium des Auswärtigen fest.\nzungen Freischichten in entsprechendem Umfang              (2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad\ngewähren,                                               der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen\n2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2         Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich\nSatz 2 und des Absatzes 4 absehen,                      die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr\noder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,\n3. der Bemessung der Freischichten nach den Absätzen        erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entspre-\n1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei    chend.\nabweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten\nJanuar und Februar. des folgenden Kalenderjahres                                     §17\nerbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.                                    (Inkrafttreten)","3516                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung\nVom 25. November 1994\nAuf Grund des Artikels 5 der zweiten Verordnung zur Anderung mutterschutz-\nund urfaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)\nwird nachstehend der Wortlaut der Erziehungsurfaubsverordnung in der vom\n1. Januar 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 29. April 1992\n(BGBI. 1S. 974),\n2. den am 1. Januar 1994, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am\n1. April beginnt, am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung\nvom 7. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2238),\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom\n25. November 1994 (BGBI. 1S. 3507).\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden ertassen auf Grund des§ 80 Nr. 2\ndes Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479), neu gefaßt durch § 30 des Gesetzes vom\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154).\nBonn, den 25. November 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                                3517\nVerordnung\nüber Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\n(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)\n§1                             spruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel\n(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne       unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.\nDienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung            (2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertre-\ndes dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem         tenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäfti-\n31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie                     gungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes\noder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschlie-\n1. mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge\nßenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so\nzusteht, einem Kind des Ehepartners, einem Kind, das\nkann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des\nsie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut\nGrundes nachholen.\naufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne\nPersonensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld      (3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im\ngemäß § 1 Abs. 7 Satz 2 des Bundeserziehungsgeld-      Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden, wenn der\ngesetzes beziehen können, oder als Nichtsorgebe-       Oienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf Wunsch zu verlän-\nrechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt  gern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchs-\nleben und                                              berechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen\nkann.\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.\n(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\nBei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in           endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tode des\nAdoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub       Kindes.\nvon insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng-\n(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der\nstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des\nBeamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzu-\nKindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorge-\nteilen.\nberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorge-\nberechtigten Elternteils erforderlich.\n§3\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,\nDer Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1\nsolange\nder Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn der\n1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht         Beamte während des Erziehungsurlaubs bei seinem\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf       Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung als Beamter aus-\nWochen, nicht beschäftigt werden darf,                  übt.\n2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende\nandere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder                                        §4\n3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch          (1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung\nnimmt.                                                  eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen\nWillen nicht ausgesprochen werden.\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege\ngenommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie-            (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von\nhungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte haben         Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe oder\nabweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub,        auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt,\nwenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht           bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förm-\nsichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der     lichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen\nNummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil      wäre.\narbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.               (3) Die§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes blei-\n(3) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei Aus-    ben unberührt.\nübung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter beim sel-\nben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der regelmäßigen                                    §5\nArbeitszeit unberührt. Eine Teilzeitbeschäftigung als          (1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte\nArbeitnehmer darf während des Erziehungsurlaubs mit         Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der\nGenehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden,         Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer\nwenn die Teilzeitbeschäftigung den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des   Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe\nBundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht        nach den Beihilfevorschriften hat.\nüberschreitet.\n(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungs-\nurlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis\n§2\nzu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine\n(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub spätestens       Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-\nvier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in         sicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge\nAnspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig           und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Aus-\nerklären, für welchen Zeitraum oder für welche :Zeiträume   landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-\ner Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan-     besoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs","3518                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndie Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kran-                                 §6\nkenversicherung nicht überschritten haben.                    Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein\n(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,      vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die\nmit Ausnahme der Polizeivollzugsbeamten, die nach § 80      Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes Beihilfe nach den Beihil-      ber 1991 geltenden Fassung An~endung.\nfevorschriften erhalten, wird während des Erziehungsur-\nlaubs Heilfürsorge in entsprechender Anwendung der                                       §7\nHeilfürsorgebestimmungen für den Bundesgrenzschutz            Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-\ngewährt, sofern sie nicht bereits auf Grund einer Teilzeit- sprechend.\nbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Heilfürsorge\nnach den Heilfürsorgebestimmungen für den Bundes-                                        §8\ngrenzschutz haben.                                                                (1 nkrafttreten)","Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                                 3519\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1995\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 1995 -AELV 1995)\nVom 25. November 1994\nAuf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters-   1. Wirtschaftswerte, die nicht ohne Rest durch die Zahl\nsicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom              1000 teilbar sind, werden auf den nächstniedrigeren,\n29. Juli 1994, BGBI. 1S. 1890) verordnet das Bundesmini-         ohne Rest durch die Zahl 1000 teilbaren Wert abge-\nsterium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit         rundet.\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n2. Bei Betrieben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist der für den\nund Forsten:\nWirtschaftswert von 166 000 Deutsche Mark in Anlage 1\nausgewiesene Beziehungswert für je 1 000 Deutsche\n§1                                   Mark, um die der Wirtschaftswert von 166 000 Deut-\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für          sche Mark überstiegen wird,\ndas Jahr 1995 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land-              a) bis zu einem Wirtschaftswert von 204 000 Deutsche\nund Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Bezie-               Mark um jeweils 0,002,\nhungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert\nund dem Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbe-            b) bis zu einem Wirtschaftswert von 243 000 Deutsche\nricht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaft-             Mark um jeweils 0,0015,\nlichen Testbetriebe in den Wirtschaftsjahren 1988/1989           c) bis zu einem Wirtschaftswert von 27 4 000 Deutsche\nbis 1992/1993 ergeben.                                              Mark um jeweils 0,0012,\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-\nd) bis zu einem Wirtschaftswert von 302 000 Deutsche\nschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des\nMark um jeweils 0,0009,\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zu-\ngrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens               e) bis zu einem Wirtschaftswert von 326 000 Deutsche\nMark um jeweils 0,0008,\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1\nNr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-        f) bis zu einem Wirtschaftswert von 356 000 Deutsche\nwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1            Mark um jeweils 0,0007,\nergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,\ng) bis zu einem Wirtschaftswert von 394 000 Deutsche\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1           Mark um jeweils 0,0006,\nNr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-\nwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2         h) bis zu einem Wirtschaftswert von 447 000 Deutsche\nergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.                  Mark um jeweils 0,0005,\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000          Q bis zu einem Wirtschaftswert von 525 000 Deutsche\nDeutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert er-               Mark um jeweils 0,0004,\nmittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in         D  bis zu einem Wirtschaftswert von 641 000 Deutsche\nden Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter              Mark um jeweils 0,0003,                ·\nAbsatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem\nk) bis zu einem Wirtschaftswert von 788 000 Deutsche\na) der Differenzbetrag aus dem Beziehungswert der                   Mark um jeweils 0,0002,\nnächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der\nnächsthöheren Stufe durch den Wert 1000 dividiert,           1) bis zu einem Wirtschaftswert von 819 000 Deutsche\nMark um jeweils 0,00014,\nb) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem\nWirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirt-              m) bis zu einem Wirtschaftswert von 855 000 Deutsche\nschaftswert der Anlagen vervielfältigt und                      Mark um jeweils 0,00013,\nc) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedri-           n) bis zu einem Wirtschaftswert von 896 000 Deutsche\ngeren Wirtschaftswerts der Anlagen abgezogen wird.              Mark um jeweils 0,00012\n(3) Bei Betrieben, deren Wirtschaftswert den höchsten       · zu verringern. Bei einem Wirtschaftswert von mehr als\nin der jeweiligen Anlage ausgewiesenen Wirtschaftswert           896 000 Deutsche Mark beträgt der Beziehungswert\nübersteigt, ist der Beziehungswert wie folgt zu ermitteln:       0,3947.","3520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Bei Betrieben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist der für den    e) bis zu einem Wirtschaftswert von 453 000 Deutsche\nWirtschaftswert von 246 000 Deutsche Mark in An-                Mark um jeweils 0,0003,\nlage 2 ausgewiesene Beziehungswert für je angefan-\nf) bis zu einem Wirtschaftswert von 618 000 Deutsche\ngene 1 000 Deutsche Mark, um die der Wirtschaftswert\nMark um jeweils 0,0002\nvon 246 000 Deutsche Mark überstiegen wird,\nzu verringern. Bei einem Wirtschaftswert von mehr als\na} bis zu einem Wirtschaftswert von 252 000 Deutsche        618 000 Deutsche Mark beträgt der Beziehungswert\nMark um jeweils 0,0007,                                  0,1553.\nb} bis zu einem Wirtschaftswert von 279 000 Deutsche       (4) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirt-\nMark um jeweils 0,0006,                               schaft wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.\nc) bis zu einem Wirtschaftswert von 316 000 Deutsche\nMark um jeweils 0,0005,                                                           §2\nd) bis zu einem Wirtschaftswert von 369 000 Deutsche       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nMark um jeweils 0,0004,                               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. November 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                      3521\nAnlage1\n(zu § 1 Abs. 2)\nWirtschafts- Bezie-                Wirtschafts-    Bezie-               Wirtschafts-       Bezie-\nwert         hungs-                wert            hungs-               wert               hungs-\nDM           wert                  DM              wert                 DM                 wert\nbis 25000    1,9019                     73000      0,9034                  120 000         0,6207\n26000   1,8547                     74000      0,8944                  121 000         0,6168\n27000   1,8100                     75000      0,8855                   122 000        0,6129\n28000   1,7676                     76000      0,8769                   123 000       0,6090\n29000   1,7275                     77000      0,8684                  124 000        0,6052\n30000   1,6893                     78000      0,8601                   125 000       0,6015\n31 000  1,6530                     79000      0,8520                   126 000       0,5978\n32000   1,6183                     80000      0,8440                  127 000        0,5942\n33000   1,5853                     81 000     0,8363                  128 000         0,5906\n34000   1,5538                     82000      0,8286                  129 000         0,5870\n35000   1,5236                     83000      0,8212                  130 000        0,5836\n36000   1,4947                     84000      0,8138                  131 000         0,5801\n37000   1,4670                     85000      0,8066                  132 000         0,5767\n38000   1,4405                     86000      0,7996                  133 000        0,5733\n39000   1,4150                     87000      0,7927                  134000         0,5700\n40000   1,3905                     88000      0,7859                   135 000       0,5667\n41 000  1,3669                     89000      0,7793                  136 000         0,5635\n42000   1,3442                     90000      0,7727                  137 000         0,5603\n43000   1,3224                     91 000     0,7663                  138 000         0,5572\n44000   1,3013                     92000      0,7600                  139 000         0,5540\n45000   1,2809                     93000      0,7539                  140 000         0,5510\n46000   1,2613                     94000      0,7478                  141 000         0,5479\n47000   1,2423                     95000      0,7418                  142 000         0,5449\n48000   1,2240                     96000      0,7360                  143 000         0,5419\n49000   1,2062                     97000      0,7302                  144000          0,5390\n50000   1,1890                     98000      0,7246                  145 000         0,5361\n51 000  1,1724                     99000      0,7190                  146 000         0,5333\n52000   1,1563                   100 000      0,7136                  147 000         0,5304\n53000   1,1406                   101 000      0,7082                  148 000         0,5276\n54000   1,1254                   102 000      0,7029                  149 000        0,5249\n55000   1,1107                   103 000      0,6977                  150 000        0,5221\n56000   1,0964                   104 000      0,6926                  151 000         0,5194\n57000   1,0825                   105 000      0,6876                  152 000         0,5168\n58000   1,0690                   106 000      0,6826.                 153 000        0,5141\n59000   1,0558                   107 000      0,6777                  154 000        0,5115\n60000   1,0430                   108 000      0,6729                  155 000        0,5089\n61 000  1,0306                   109 000      0,6682                  156 000        0,5064\n62000   1,0185                   110 000      0,6636                  157 000        0,5038\n63000   1,0067                   111 000      0,6590                  158 000        0,5013\n64000   0,9952                   112 000      0,6545                  159 000        0,4989\n65000   0,9840                   113 000      0,6500                  160 000        0,4964\n66000   0,9730                   114 000      0,6457                  161 000        0,4940\n67000   0,9624                   115 000      0,6414                  162 000        0,4916\n68000   0,9519                   116 000      0,6371                  163 000        0,4892\n69000   0,9418                   117 000     0,6329                   164 000        0,4869\n70000   0,9319                   118 000      0,6288                  165 000         0,4846\n71 000  0,9222                   119 000     0,6247                   166 000         0,4823\n72000   0,9127","- - - - - - - - - - - - - - - - --- - - - - - - - ------------- -------\n3522                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 2)\nWirtschafts-    Bezie-        Wirtschafts-              Bezje-                              Wirtschafts- Bezie-\nwert            hungs-        wert                      hungs-                              wert         hungs-\nDM              wert          DM                        wert                                DM           wert\nbis 25000       0,7900               85000              0,4639                                 145 000   0,3311\n26000     0,7839               86000              0,4606                                 146000    0,3296\n27000     0,7773              87000               0,4575                                 147000    0,3281\n28000     0,7704              88000               0,4544                                 148000    0,3267\n29000     0,7633              89000               0,4513                                 149000    0,3252\n30000     0,7561              90000               0,4483                                 150000    0,3237\n31000     0,7487              91000               0,4453                                 151 000   0,3223\n32000      0,7412              92000               0,4424                                 152000    0,3209\n33000     0,7338              93000               0,4395                                 153000    0,3195\n34000      0,7263              94000               0,4367                                 154000    0,3181\n35000      0,7189              95000               0,4339                                 155000    0,3167\n36000     0,7115              96000               0,4311                                 156000    0,3153\n37000     0,7042              97000               0,4284                                 157000    0,3140\n38000     0,6969              98000               0,4257                                 158000    0,3126\n39000     0,6898              99000               0,4230                                 159000    0,3113\n40000      0,6827            100000                0,4204                                 160000    0,3100\n41000     0,6757            101 000               0,4178                                 161 000   0,3087\n42000     0,6689            102 000               0,4153                                 162000    0,3074\n43000     0,6621            103 000               0,4128                                 163000    0,3061\n44000     0,6555            104000                0,4103                                 164000    0,3048\n45000     0,6489            105000                0,4079                                 165000    0,3036\n46000     0,6425            106 000               0,4055                                 166000    0,3024\n47000     0,6362            107 000               0,4031                                 167 000   0,3011\n48000     0,6300            108000                0,4007                                 168000    0,2999\n49000     0,6239            109000                0,3984                                 169000    0,2987\n50000     0,6179            110 000               0,3961                                 170000    0,2975\n51000     0,6120            111 000               0,3939                                 171 000   0,2963\n52000     0,6063            112000                0,3916                                 172 000   0,2951\n53000     0,6006            113000                0,3894                                 173000    0,2940\n54000     0,5951            114 000               0,3873                                 174000    0,2928\n55000     0,5896            115000                0,3851                                 175000    0,2917\n56000     0,5842            116 000               0,3830                                 176 000   0,2905\n57000     0,5790            117 000               0,3809                                 177 000   0,2894\n58000     0,5738            118 000               0,3788                                 178000    0,2883\n59000     0,5688            119000                0,3768                                 179000    0,2872\n60000     0,5638            120 000               0,3748                                 180000    0,2861\n61000     0,5589            121 000               0,3728                                 181 000   0,2850\n62000     0,5541            122 000               0,3708                                 182 000   0,2839\n63000     0,5494            123 000               0,3689                                 183 000   0,2828\n64000     0,5448            124 000               0,3669                                 184000    0,2818\n65000     0,5402            125 000               0,3650                                 185000    0,2807\n66000     0,5358            126000               0,3632                                  186000    0,2797\n67000     0,5314            127000                0,3613                                 187000    0,2786\n68000     0,5271            128000               0,3595                                  188000    0,2776\n69000     0,5228            129000                0,3576                                 189000    0,2766\n70000     0,5187            130000                0,3558                                 190000    0,2756\n71000     0,5146            131 000               0,3541                                 191 000   0,2746\n72000     0,5105            132 000               0,3523                                 192000    0,2736\n73000     0,5066            133000                0,3506                                 193000    0,2726\n74000     0,5027            134 000               0,3489                                 194000    0,2716\n75000     0,4989            135000                0,3472                                 195000    0,2707\n76000     0,4951            136000                0,3455                                 196000    0,2697\n77000     0,4914            137 000               0,3438                                 197000    0,2687\n78000     0,4878            138000                0,3422                                 198000    0,2678\n79000     0,4842            139000                0,3405                                 199000    0,2669\n80000     0,4807            140000                0,3389                                 200000    0,2659\n81000     0,4772            141 000               0,3373                                 201 000   0,2650\n82000     0,4738            142 000               0,3358                                 202000    0,2641\n83000     0,4704            143000                0,3342                                 203000    0,2632\n84000     0,4671            144 000               0,3327                                 204000    0,2623","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                3523\nWirtschafts- Bezie-                Wirtschafts-     Bezie-               Wirtschafts- Bezie-\nwert         hungs-                 wert            hungs-               wert         hungs-\nDM           wert                   DM              wert                 DM           wert\n205000    0,2614                    219 000      0,2495                  233000    0,2388\n206000    0,2605                    220000       0,2487                  234000    0,2381\n207000    0,2596                    221 000      0,2479                  235000    0,2374\n208000    0,2587                    222000       0,2471                  236000    0,2366\n209000    0,2579                    223000       0,2464                  237000    0,2359\n210000    0,2570                    224000       0,2456                  238000    0,2352\n211 000   0,2561                    225000       0,2448                  239000    0,2345\n212 000   0,2553                    226000       0,2440                  240000    0,2338\n213 000   0,2545                    227 000      0,2433                  241 000   0,2331\n214 000   0,2536                    228000       0,2425                  242 000   0,2324\n215000    0,2528                    229000       0,2418                  243000    0,2318\n216000    0,2520                    230000       0,2410                  244 000   0,2311\n217 000   0,2511                    231 000      0,2403                  245000    0,2304\n218000    0,2503                    232000       0,2395                  246000    0,2297","3524                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Voraussetzungen für die Stillegung\nvon Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alters-\nsicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente\n(Flächenstillegungsverordnung - FSV)\nVom 25. November 1994\nAuf Grund                                                    2. die während der Gewährung der Produktionsaufgabe-\n-    des § 22 des Gesetzes über die Alterssicherung der              rente stillgelegten Flächen weiterhin entsprechend den\nLandwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994,            Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Einstel-\nBGBI. 1S. 1890),                                                lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stillge-\nlegt oder der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd\n-    des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstel-.         entzogen werden.\nlung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom\n21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 233), zuletzt geändert            (4) Eine landwirtschaftliche Nutzung ruht nicht, wenn\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994            1 . es sich um Geringstland im Sinne des Bewertungsge-\n(BGBI. 1S. 1890),                                               setzes handelt und dieses zum Betrieb der Land- und\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-               Forstwirtschaft gehört oder\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           2. die Flächen in extensiv zu nutzendes Grünland umge-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:                               wandelt werden.\n§1                                                               §2\nStillegung bei Bezug einer Rente                                       Stillegung bei Bezug\naus der Alterssicherung der Landwirte                                einer Produktionsaufgaberente\n(1) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ist nur stillge-    Ein Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förde-\nlegt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher       rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-\nAnbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend einge-         tätigkeit kann eine Fläche nur\nstellt wird (nachhaltiges Brachlegen).\n1 . nach § 1 Abs. 1 oder\n(2) Als Stillegung einer landwirtschaftlich genutzten\n2. durch erstmalige Aufforstung für den gesamten in§ 2\nFläche gilt die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen\nAbs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der\nZwecken, insbesondere zu Zwecken des Naturschutzes\nlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeit-\nund der Landschaftspflege, wenn\nraum\n1 . die landwirtschaftliche Nutzung ruht, indem die Fläche\nstillegen.\ninsbesondere nicht zur Gewinnung pflanzlicher oder\ntierischer Erzeugnisse genutzt wird und\n§3\n2. bei der Verwendung für Zwecke des Naturschutzes\nPflichten bei Flächenstillegung\nund der Landschaftspflege neben den Verpflichtungen\nnach § 3 Abs. 2 die besonderen Verpflichtungen erfüllt       (1) Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssiche-\nwerden, die den Zielen des Naturschutzes und der          rung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente\nLandschaftspflege dienen und die gegenüber der nach       eine Fläche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet,\nLandesrecht hierfür zuständigen Behörde übernom-\n1 . die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der Aus-\nmen worden sind.\nwaschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine\nWerden auf der stillgelegten Fläche Tätigkeiten verrichtet,         Selbstbegrünung zuzulassen,\ndie auf öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere nach\n2. für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baum'rei-\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach\nhen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläufen\n§ 3 oder nach Landesrecht, beruhen, gilt dies nicht als\nund Wasserflächen zu sorgen,\nlandwirtschaftliche Nutzung.\n3. die Fläche nicht zu düngen und darauf kein Abwasser,\n(3) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche gilt auch als\nkeinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähnlichen\nstillgelegt, wenn\nStoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes\n1. unmittelbar vor dem Beginn einer Rente nach dem                   vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 141 C) auszubringen,\nGesetz über die ~terssicherung der Landwirte eine\n4. auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzuwen-\nProduktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förde-\nrung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-         den,\ntätigkeit bezogen wurde und                               5. den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                              3525\n6. auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzu-            (3) Bei einer erstmaligen Aufforstung nach § 2 Nr. 2 ist\nnehmen.                                                   der Leistungsempfänger verpflichtet, die erstmals aufge-\nSoweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6;    forstete Fläche fachgerecht zu pflegen.\nSatz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn\n1. der Schnitt und die Entfernung des Aufwuchses aus                                      §4\nGründen des Natur- oder Gewässerschutzes nach\nAufhebung einer Verordnung\nAbstimmung mit der nach Landesrecht für Natur- oder\nGewässerschutz zuständigen Stelle notwendig ist und         Die Verordnung über die Voraussetzungen für eine\n2. bei einem Bezieher einer Produktionsaufgaberente ein       Flächenstillegung (Stillegungsverordnung - StillV) vom\nVerkaufserlös die entstandenen Aufwendungen nicht         14. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1095) wird aufgehoben.\nmehr als geringfügig überschreitet.\n(2) Bei Nutzung der Flächen zu nichtlandwirtschaft-                                    §5\nlichen Zwecken, insbesondere einer Verwendung zu\nInkrafttreten\nZwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege,\nist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. November 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","3526                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel*)\nVom 25. November 1994\nEs verordnen das Bundesministerium für Gesundheit                    von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an den Ver-\nauf Grund                                                               braucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfs-\n-   des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des                  gegenständegesetzes bestimmt sind.\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in                       (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993                     natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser.\n(BGBI. 1 S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundes-\n(3) Mit Ausnahme des § 6 gelten die Vorschriften dieser\nministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nVerordnung nicht für Nahrungsergänzungen.\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für\nWirtschaft,                                                           (4) Die Vorschriften d~r Diätverordnung bleiben un-\nberührt.\n-   des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes,                                                                             §2\n-   des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a und c des                                 Begriffsbestimmungen\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für Ernäh-                     Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft\n1. nährwertbezogene Angabe:\nund das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\njede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Wer-\nschaft und Forsten auf Grund\nbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder\n-   des § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes                   Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar\nvom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471 ), der gemäß Arti-                   zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel\nkel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1                      auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoff-\nS. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den                     gehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt.\nBundes,ninisterien für Gesundheit, der Justiz und für                    Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe\nWirtschaft:                                                              der Art oder der Menge eines Nährstoffes sowie\nAngaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines\nArtikel 1                                   Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Anga-\nben im Sinne dieser Verordnung;\nVerordnung\nüber nährwertbezogene Angaben                             2. Nährwertkennzeichnung:\nbei Lebensmitteln und die Nährwert-                              jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erschei-\nkennzeichnung von Lebensmitteln                                nende Angabe über\n(Nährwert-Kennzeichnungsverordnung - NKV)\na) den Brennwert,\n§1                                     b) den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, Bal-\nlaststoffen,\nAnwendungsbereich\nc) die in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort\n(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen                            angegebenen Werten in signifikanten Mengen vor-\nAngaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Wer-                           handenen Vitamine und Mineralstoffe sowie\nbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung                           Natrium,\nd) Stoffe, die einer der Nährstoffgruppen nach den\n; Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom\n24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmit-              Buchstaben b und c angehören oder deren\nteln (ABI. EG Nr. L 276 S. 40) in deutsches Recht umgesetzt.                  Bestandteil bilden, einschließlich Cholesterin;","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                                3527\n3. Brennwert:                                                  mittel mit Ausnahme produktübergreifender Werbe-\nder berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,          kampagnen verwendet, hat folgende Nährwertkenn-\nwobei der Berechnung für                                   zeichnung anzugeben:\n- ein Gramm Fett                     37 kJ (oder 9 kcal),  1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-\ndraten und Fett oder\n- ein Gramm Eiweiß                   17 kJ (oder 4 kcal),\n- ein Gramm Kohlenhydrate            17 kJ (oder 4 kcal),  2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-\n(ausgenommen mehrwertige                                    draten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballast-\nAlkohole)                                                   stoffen und Natrium\n- ein Gramm Ethylalkohol             29 kJ (oder 7 kcal),  des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene\nAngabe erfolgt. Bezieht sich die nährwertbezogene An-\n- ein Gramm organische Säure 13 kJ (oder 3 kcal),          gabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe,\n- ein Gramm mehrwertige                                    Natrium oder Kochsalz, so hat die Nährwertkennzeich-\nAlkohole                          10 kJ (oder 2,4 kcal) nung mit den Angaben gemäß Nummer 2 zu erfolgen.\nzugrunde gelegt werden;                                       (2) Die Nährwertkennzeichnung darf zusätzlich zu den\n4. Eiweiß:                                                      Angaben nach Absatz 1 den Gehalt an\nder nach der Formel \"Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach       1. Stärke,\nKjeldahl) x 6,25\" berechnete Eiweißgehalt; im Einzel-\nfall können auch andere anerkannte lebensmittel-           2. mehrwertigen Alkoholen,\nspezifische Faktoren verwendet werden;                     3. einfach ungesättigten Fettsäuren,\n5. Kohlenhydrat:\n4. mehrfach ungesättigten Fettsäuren,\njegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoff-\nwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger        5. Cholesterin oder\nAlkohole;                                                  6. den in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort\n6. Zucker:                                                         angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhan-\nalle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide               denen Vitaminen und Mineralstoffen\nund Disaccharide. ausgenommen mehrwertige Alko-            enthalten.\nhole;\n7. Fett:                                                          (3) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf\nStoffe, die einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Nähr-\nalle Lipide, einschließlich Phospholipide;                 stoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so\n8. gesättigte Fettsäuren:                                      ist die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe erforderlich. Bei\nFetts.äuren ohne Doppelbindung;                            der Angabe des Gehaltes an einfach oder mehrfach unge-\nsättigten Fettsäuren oder an Cholesterin ist zusätzlich der\n9. einfach ungesättigte Fettsäuren:                            Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben. Diese\nFettsäuren mit einer Cis-Doppelbindung;                    Angabe verpflichtet nicht zu der Nährwertkennzeichnung\n10. mehrfach ungesättigte Fettsäuren:                            gemäß Absatz 1 Nr. 2.\nFettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unter-\nbrochenen Doppelbindungen;                                                             §5\n11. \"durchschnittlicher Wert\" oder \"durchschnittlicher                       Art und Weise der Kennzeichnung\nGehalt\":\nder Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten          (1) Die Angaben nach§ 4 sind in einer Tabelle zusam-\nLebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am                menzufassen und untereinander aufzuführen. Sofern die\nbesten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte           Anordnung der Angaben aus Platzmangel untereinander\nUnterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Fakto-         nicht möglich ist, dürfen diese hintereinander aufgeführt\nren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsäch-      werden. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 sind in der dort\nlichen Wertes bewirken können.                             angegebenen Reihenfolge anzugeben.\n(2) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes\n§3                               an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je\n100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfol-\nBeschränkung nährwertbezogener Angaben\ngen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach\nIm Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung              Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind,\ndürfen nur nährwertbezogene Angaben verwendet wer-               können diese Angaben· stattdessen auf der Grundlage der\nden, die sich auf den Brennwert oder auf die in § 2 Nr. 2        Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue\naufgeführten Nährstoffe, Nährstoffgruppen, deren Be-             Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden\nstandteile oder auf Kochsalz beziehen.                           und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebens-\nmittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion\nerfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist,\n§4                               oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung\nNährwertkennzeichnung                         enthaltenen Portionen angegeben ist.\n(1) Wer nährwertbezogene Angaben nach § 3 im Ver-                (3) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an\nkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebens-           Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat jeweils mit","3528                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndem durchschnittlichen Wert oder Gehalt sowie in folgen-           werden, jeweils in Zusammenhang mit den nähr-\nden Einheiten zu erfolgen:                                         wertbezogenen Angaben erfolgen;\n1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal),    3. bei Fertigpackungen, die in Gaststätten oder Einrich-\ntungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur alsbaldigen\n2. der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett (ausge-              Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort,\n- nommen Cholesterin), Ballaststoffen und Natrium in            jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden,\nGramm(g),\nin einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung\n3. der Gehalt an Cholesterin in Milligramm (mg),                   enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerk-\nsam gemacht wird.\n4. der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in den in\nAnlage 1 aufgeführten Einheiten.                             (9) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 können die\nAngaben\n(4) In den Fällen, in denen Zucker, mehrwertige Alkohole\noder Stärke angegeben werden, hat diese Angabe unmit-          1. bei loser Abgabe an Gaststätten oder Einrichtungen\ntelbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgen-          zur Gemeinschaftsverpflegung in einem den Erzeug-\nder Weise zu erfolgen:                                             nissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein;\nKohlenhydrate                         g,                       2. bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur\ndavon                                                              Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und\nStelle In einer dem Verbraucher zugänglichen\\ Auf-\n- Zucker                              g,                           zeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher dar-\n- mehrwertige Alkohole                g,                           auf aufmerksam gemacht wird.\n- Stärke                              g.\n(5) In den Fällen, in denen die Menge oder die Art der                                     §6\nFettsäuren oder die Menge des Cholesterins angegeben\nwird, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des                           Verbot bestimmter Hinweise\nGesamtfetts in folgender Weise zu erfolgen:                       (1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in\nFett                                  g,                       der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben\ndavon                                                          oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuten,\ndaß ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheits-\n- gesättigte Fettsäuren*)             g,\nfördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften be-\n- einfach ungesättigte                                         sitzt. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des § 14a\nFettsäuren*)                      g,                       der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration\n- mehrfach ungesättigte                                        bestimmt sind.\nFettsäuren*)                      g,\n(2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln\n- Cholesterin                         mg.                      oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen,\n(6) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen         Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die\nzusätzlich als Prozentsatz der in Anlage 1 empfohlenen         1. auf einen geringen Brennwert hindeuten, wenn\nTagesdosen ausgedrückt werden.\na) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, Sup-\n(7) Die Ang~ben der Nährwertkennzeichnung sind an                   pen und Brühen, der Brennwert mehr als 210 Kilo-\ngut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht lesbar              joule oder 50 Kilokalorien pro 100 Gramm des ver-\nund bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie                  zehrfertigen Lebensmittels beträgt,\nkönnen auch in einer anderen leicht verständlichen Spra-            b) bei Getränken, Suppen und Brühen der Brennwert\nche angegeben werden, wenn dadurch die Information                      mehr als 84 Kilojoule oder 20 Kilokalorien pro\ndes Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Angaben                100 Milliliter des verzehrfertigen Lebenmittels be-\nsind wie folgt anzubringen:                                            trägt;\n1. bei Abgabe in Fertigpackungen auf der Fertigpackung        2. auf ein~n verminderten Brennwert hindeuten, wenn\noder einem mit ihr verbundenen Etikett;\na) die in Anlage 2 festgesetzten Höchstwerte über-\n2. bei anderer Abgabe als in Fertigpackungen jeweils in                schritten werden oder\nZusammenhang mit den nährwertbezogenen Anga-\nb) der Brennwert bei in Anlage 2 nicht aufgeführten\nben.\nLebensmitteln den durchschnittlichen Brennwert\n(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 können die                 vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um\nAngaben                                                                weniger als 40 vom Hundert unterschreitet,\n1. bei Abgabe der Fertigpackungen an Gaststätten oder          3. auf einen verminderten Nährstoffgehalt hindeuten,\nEinrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf einer          wenn der Gehalt an Nährstoffen den durchschnitt-\nSammelpackung oder in einem den Erzeugnissen bei-             lichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher\ngefügten Begleitpapier enthalten sein;                        Lebensmittel um weniger als 40 vom Hundert unter-\nschreitet; abweichend davon darf\n2. bei Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur als-\nbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und            a) auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot, Back-\ndort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben                  waren und Teigwaren sowie Mischungen zur Her-\nstellung dieser Erzeugnisse hingewiesen werden,\nwenn der durchschnittliche Kohlenhydratgehalt um\n; Jeweils berechnet als Triglycerid.                                    mindestens 30 vom Hundert verringert ist,","Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                                           3529\nb) auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur                                                    §7\nbei den in Anlage 3 genannten Lebensmitteln hinge-                             Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nwiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte\nder Natriumgehalte dürfen nicht überschritten wer-                      (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und\nden;                                                                 Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-\nmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein\n4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hin-                       Gehalt an Zusatzstoffen entgegen§ 6 Abs. 3 Satz 2 nicht\ndeuten, wenn                                                             oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich\na) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, der                         gemacht ist.\nNatriumgehalt mehr als 120 Milligramm pro\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\n100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gewerbs-\nbeträgt,\nmäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung\nb) bei Getränken der Natriumgehalt mehr als 2 Milli-                     für Lebensmittel entgegen § 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 1, ·\ngramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen                         Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Auf-\nLebensmittels beträgt.                                               machungen verwendet.\n(3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendüng                         (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Hand-\nals Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind,                      lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des\noder in der Werbung für solche Lebensmittel dürfen                            Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-\nBezeichnungen oder Angaben, die auf einen geringen                            nungswidrig.\noder verminderten Brennwert hindeuten, nur verwendet\nwerden, wenn die Lebensmittel den Anforderungen des                             (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des\n§ 14a Abs. 1 der Diätverordnung entsprechen. Für diese                        Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nLebensmittel werden die in Anlage 2 Liste A Nr. 2.2 der                       wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3\nDiätverordnung genannten Eisenverbindungen als Zu-                            Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7\nsatzstoffe zugelassen; die zugesetzte Menge an diesen                         Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene\nStoffen ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1                       Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nin Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Diätverordnung\nanzugeben.\n§8\n(4) Abweichend von Absatz 3 darf in Gaststätten oder                                            Übergangsfristen\nEinrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Haupt-\nmahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis „zur                       Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch\ngewichtskontrollierten Ernährung\" verwendet werden, so-                       nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet\nfern der Brennwert 2100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien                       werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über\npro Hauptmahlzeit nicht überschreitet.                                        diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.\nAnlage 1\n(zu § 2 Nr. 2 Buchstabe c § 4 Abs. 2\nNr. 6 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 6)\nVitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe\nenthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis\nVitamin A µg*)                     800                                         Vitamin Dµg          5\nVitamin 8 1 mg                       1,4                                       VitaminEmg          10\nVitamin 8 2 mg                       1,6                                       Biotinmg             0,15\nVitamin B6 mg                        2                                         Calciummg         800\nPantothensäure mg                    6                                         Phosphormg        800\nFolsäureµg                         200                                         Eisenmg             14\nNiacinmg                            18                                         Magnesium mg      300\nVitamin 8 12 µg                      1                                         Zinkmg              15\nVitaminCmg                          60                                         Jodµg             150\nIn der Regel sollte eine Menge von mindestens 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis\nin 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der\nsignifikanten Menge berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn auf einen verminderten oder geringen Gehalt an den\nVitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen wird.\n*) 1 µg Vitamin A entsprechen 6 µg all-trans-ß-Carotin oder 12 µg andere Provitamin A-Carotinoide.","3530                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage2\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 2)\nLebensmittel                                                                                 Brennwert des verzehr-\nfertigen Lebensmittels\nkJ/100 g                  kcaV100 g\nBrot                                                                                            840                         200\nDauerbackwaren sowie Knabberartikel\nauf Getreide- und Kartoffelbasis\nFeinbackwaren, ausgenommen Obstkuchen                                                          1260                         300\nObstkuchen                                                                                      840                         200\nFleischerzeugnisse*), ausgenommen Leber- und Blutwürste                                         840                         200\nLeberwürste*)                                                                                  1050                         250\nBlutwürste*)                                                                                     590                        140\nErzeugnisse aus Heringen, Makrelen und Sardinen                                                  670                        160\n1  Die Analysenwerte für das bindegewebseiweißfreie Fleischeiweiß im Gesamterzeugnis und im Fleischeiweiß dürfen nicht niedriger sein als in vergleich-\nbaren Erzeugnissen ohne Brennwertverminderung.\nAnlage3\n(zu § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)\nLebensmittel                                                                      Natriumgehalt des verzehr-\nfertigen Lebensmittels\nhöchstens mg in 100 g\nBrot, Kleingebäck und sonstige Backwaren                                                       250\nFertiggerichte und fertige Teilgerichte                                                        250\nSuppen, Brühen und Soßen                                                                       250\nErzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schafen- und Weichtieren                                    250\nKartoffeltrockenerzeugnisse                                                                    300\nKochwürste                                                                                     400\nKäse und Erzeugnisse aus Käse                                                                  450\nBrühwürste und Kochpökelwaren                                                                  500\nArtikel 2                                                                  Artikel 4\nÄnderung der Verordnung                                                               Änderung\nüber vitaminisierte Lebensmittel                                           der Milcherzeugnisverordnung\nIn § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebens-                 Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970\nmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-                 (BGBI. 1S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung,                  ordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2440) sowie\ndie zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 31. August 1990                 durch Artikel 88 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 1989) geändert worden ist, werden die Worte                  S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:\n,,Auf den Fertigpackungen sind\" durch die Worte \"Bei\nNahrungsergänzungen sind auf den Fertigpackungen\"                         1. § 4 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3\" durch\ndie Angabe \"§ 6 Abs. 2 Nr. 3\" ersetzt.\nArtikel 3                                       b) In Absatz 3 wird die Angabe\"§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3\"\nÄnderung der Käseverordnung                                        durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3\" ersetzt.\nIn § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 Satz 1 der Käseverord-                  2. § 7b wird wie folgt gefaßt:\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April                          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n1986 {BGBI. 1 S. 412), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2440) sowie\ndurch Artikel 91 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1                          \"(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Erzeug-\nS. 512, 2436) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe                       nisse bis zum 1. Oktober 1995 noch nach den vor\n,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3\" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2                    dem 1. Januar 1994 geltenden Vorschriften ge-\nund 3 • ersetzt.                                                                 kennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994                               3531\n1. Oktober 1995 gekennzeichnet oder in den Ver-                              Artikel 6\nkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den\nAußerkrafttreten\nVerkehr gebracht werden.\"\nMit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung\nüber Nährwertangaben bei Lebensmitteln (Nährwert-\nArtikel 5                          Kennzeichnungsverordnung) in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1709), zuletzt\nÄnderung der Margarine-                    geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Novem-\nund Mischfettverordnung                    ber 1991 (BGBI. 1S. 2129), außer Kraft.\nIn § 4 Abs. 3 der Margarine- und Mischfettverordnung\nvom 31. August 1990 (BGBI. 1S. 1989, 2259), die zuletzt                              Artikel 7\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2440) geändert worden ist, wird die Angabe                             Inkrafttreten\n,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 3\"      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nersetzt.                                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. November 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}