{"id":"bgbl1-1994-83-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":83,"date":"1994-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/83#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-83-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_83.pdf#page=2","order":3,"title":"Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["3474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\n(UrkStAuflG)\nVom 23. November 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            Übergang der Aufgaben\n(1) Mit der Auflösung der Urkundenstellen gehen ihre\nAufgaben auf die Standesbeamten der Standesämter\nüber. Die bei den Urkundenstellen geführten Personen-\n§1                               standsbücher und standesamtlichen Unterlagen sind an\nAuflösung der Urkundenstellen                   die Standesbeamten der Standesämter abzugeben. Die\nSammelakten verbleiben bat den Kreisen.\n(1) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg,          (2) Die Landesregierungen der in § 1 Abs. 1 genannten\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt             Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nund Thüringen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-        abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Zuständigkeit für\nnung die Urkundenstellen bei den Kreisen (Anlage I Kapi-    die Führung der Sammelakten dem Standesbeamten, der\ntel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b des     das entsprechende Personenstandsbuch führt, oder der\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBI. 1990 II       für diesen Standesbeamten zuständigen Verwaltungs-\nS. 885, 914) aufzulösen und das Verfahren der Auflösung     behörde zu übertragen.\nzu regeln.\n§3\n(2) Machen die Länder von der Ermächtigung nach\nInkrafttreten\nAbsatz 1 bis zum 1. Januar 2000 keinen Gebrauch, so sind\ndie Urkundenstellen zu diesem Zeitpunkt aufgelöst.             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBertin, den 23. November 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}