{"id":"bgbl1-1994-83-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":83,"date":"1994-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/83#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_83.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (UrkStAuflG)","law_date":"1994-11-23T00:00:00Z","page":3474,"pdf_page":2,"num_pages":25,"content":["3474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\n(UrkStAuflG)\nVom 23. November 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            Übergang der Aufgaben\n(1) Mit der Auflösung der Urkundenstellen gehen ihre\nAufgaben auf die Standesbeamten der Standesämter\nüber. Die bei den Urkundenstellen geführten Personen-\n§1                               standsbücher und standesamtlichen Unterlagen sind an\nAuflösung der Urkundenstellen                   die Standesbeamten der Standesämter abzugeben. Die\nSammelakten verbleiben bat den Kreisen.\n(1) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg,          (2) Die Landesregierungen der in § 1 Abs. 1 genannten\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt             Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nund Thüringen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-        abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Zuständigkeit für\nnung die Urkundenstellen bei den Kreisen (Anlage I Kapi-    die Führung der Sammelakten dem Standesbeamten, der\ntel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b des     das entsprechende Personenstandsbuch führt, oder der\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBI. 1990 II       für diesen Standesbeamten zuständigen Verwaltungs-\nS. 885, 914) aufzulösen und das Verfahren der Auflösung     behörde zu übertragen.\nzu regeln.\n§3\n(2) Machen die Länder von der Ermächtigung nach\nInkrafttreten\nAbsatz 1 bis zum 1. Januar 2000 keinen Gebrauch, so sind\ndie Urkundenstellen zu diesem Zeitpunkt aufgelöst.             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBertin, den 23. November 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994                              3475\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nund sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften\nVom 23. November 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine\nMitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn\n1. die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Per-\nsonen oder Stellen erforder1ich macht oder\nArtikel 1\n2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhält-\nÄnderung der Gewerbeordnung                             nismäßigen Aufwand erfordern würde\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                 und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß über-\nmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt             wiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen\ngeändert durch Artikel 15 Nr. 1 des Gesetzes vom                 beeinträchtigt werden. In den Fällen des Satzes 2 sind\n28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186), wird wie folgt ge-           nicht-öffentliche Stellen verpflichtet, die Daten zu\nändert:                                                          übermitteln, es sei denn, daß besondere gesetzliche\nRegelungen der Übermittlung entgegenstehen; die\nVerpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhal-\n1. Es wird folgender § 11 eingefügt:                            tungspflichten oder von Berufs- oder besonderen\n,,§ 11                             Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlicher Vor-\nschrift beruhen, bleibt unberührt.\nErhebung, Verarbeitung\nund Nutzung personenbezogener Daten                     (3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a,\nden §§ 31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes\n(1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personen-      und § 915 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.\nbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher\nPersonen, auf die es für die Entscheidung ankommt,              (4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen\nerheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zu-            Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 ge-\nverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und          speichert oder genutzt werden.\n-ausübungskriterien bei der Durchführung gewerbe-\n(5) Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen\nrechtlicher Vorschriften und Verfahren erforder1ich\nVerfahren nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund des Ab-\nsind. Erforderlich können insbesondere auch Daten            satzes 1 Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer anderen\nsein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhän-           gesetzlichen Vorschrift beteiligt waren, können über\ngigen                                                        das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfül-\n1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Buß-            lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere\ngeldverfahren,                                           öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn auf\nGrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen\n2. Vergleichs- oder Konkursverfahren,                        eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der\nSicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung\n3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Ver-           der Rechtsfolgen erforderlich ist. Übermittlungen für\nfahren oder                                              andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis\n4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Ver-           der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von\nfahren.                                                  Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechts-\nvorschrift dies vorsieht. Der Empfänger darf die über-\nDie Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere ge-          mittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder\nsetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.              nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wer-\nGewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.        den oder hätten übermittelt werden dürfen. Für die","3476                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nWeitergabe von Daten innerhalb der zuständigen                  4.    das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eich-\nöffentlichen Stelle gelten die Übermittlungsregefun-                  gesetz, in der Eichordnung sowie in der\ngen der Sätze 1 bis 4 entsprechend.                                   Fertigpackungsverordnung gesetzlich festge-\nlegten Aufgaben, und z.war nur die Feld-Num-\n(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der\nmern 1, 3, 4, 11, 12, 15und17,\nnach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten gelten\ndie Datenschutzgesetze der Länder.\"                             5.    die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrneh-\nmung der in § 2 Nr. 8 und den§§ 150a, 227 bis\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                         229, 233a und 233b des Arbeitsförderungs-\ngesetzes sowie der im Arbeitnehmerübertas-\na) In Absatz 1 werden an Satz 2 folgende Sätze an-\nsungsgesetz genannten Aufgaben ohne die\ngefügt:\nFeld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die\n„Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen                     Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33,\nBehörde die Überwachung der Gewerbeausübung                 6.    den Hauptverband der gewerblichen Berufs-\nzu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von                    genossenschaften ausschließlich zur Weiter-\nder für die Entgegennahme der Anzeige und die                     leitung an die zuständige Berufsgenossen-\nÜberwachung der Gewerbeausübung zuständi-                         schaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz\ngen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder                 übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Num-\ngenutzt werden.\"                                                  mern 10, 28, 30, 31 und 33,\nb) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 11           7.    die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Ein-\nersetzt:                                                          zug der Sozialversicherungsbeiträge und für\n,,(4) Für die Anzeigen ist                                       die Weiterteitung an die anderen in ihrem\nZuständigkeitsbereich tätigen Krankenkassen\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des                (§§ 28h und 28i Viertes Buch Soziatgesetz-\nBetriebes) ein Vordruck nach dem Muster der                  buch) zu dem gleichen Zweck ohne die Feld-\nAnlage 1 (Gewerbeanmeldung-GewA 1),                          Nummern 28 bis 31 und 33, bei der Abmel-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verle-              dung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16,18,\ngung des Betriebes) und in den Fällen des                    20 bis 22, 24 bis 26, 28, 32 und 33,\nAbsatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdeh-          8.    das Registergericht, soweit es sich um die Ab-\nnung des Gegenstandes des Gewerbes} ein                      meldung einer im Handels- oder Genossen-\nVordruck nach dem Muster der Anlage 2                        schaftsregister eingetragenen Haupt- oder\n(Gewerbeummeldung - GewA 2),                                 Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Auf-                zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des\ngabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem                    Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des\nMuster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung -                      Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nGewA3)                                                       willigen Gerichtsbarkeit oder des Genossen-\nschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes\nzu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in                  betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\nder vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar aus-                   genossenschaften, und z.war ohne die Feld-\nzufüllen.                                                         Nummern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und\n(5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die                27bis33.\nDaten der Gewerbeanzeigen übermitteln an                    § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\n1.    die Industrie- und Handelskammer zur Wahr-                (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als\nnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Geset-           öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb\nzes zur vortäufigen Regelung des Rechts der           teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbe-\nIndustrie- und Handelskammern genannten               anzeige\nsowie der nach§ 1 Abs. 4 desselben Gesetzes\n1. Name,\nübertragenen Aufgaben ohne die Feld-Num-\nmer 33,                                               2. betriebliche Anschrift,\n2.    die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der               3. angezeigte Tätigkeit\nin § 91 der Handwerksordnung genannten, ins-          des Gewerbetreibenden übermittelt werden,\nbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28           soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit\nder Handwerksordnung zugewiesenen und                  fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten\nsonstiger durch Gesetz übertragener Aufga-             aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt\nben ohne die Feld-Nummer 33,                           werden, wenn\n3.    die für den Immissionsschutz zuständige Lan-           1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das\ndesbehörde zur Durchführung arbeitsschutz-                 Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar dro-\nrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher              henden Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nVorschriften ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27               erforderlich ist oder\nbis 31 und 33,                                         2. die Empfänger die Daten beim betroffenen\n3a. die für den technischen und sozialen Arbeits-                Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig\nschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach              hohem Aufwand erheben könnten oder von\ndem Heimarbeitsgesetz zuständige Landes-                   einer solchen Datenerhebung nach der Art der\nbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne               Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind,\ndie Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,                  abgesehen werden muß und","Nr. 83 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994                                 3477\nkein Grund zu der Annahme besteht, daß das                      gen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den\nschutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden                    Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik\nüberwiegt.                                                       der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verord-\nnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Okto-\n(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weiter-\nber 1990 (ABI. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet\ngabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheit,\nwerden kann.\nder die nach Absatz 1 zuständige Behörde\nangehört, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automa-                    (9) Weitere Übermittlungen der nach den Absät-\ntisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit                zen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke\ndies unter besonderer Berücksichtigung der                       sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu über-\nschutzwürdigen Interessen der Gewerbetreiben-                    mittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten\nden und der Aufgaben der beteiligten Stellen                     erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvor-\nwegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer                    schrift dies vorsieht.\nEilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenemp-                     (10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten\nfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind                 nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu des-\nvom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich fest-              sen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.\nzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei\n(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen\ndem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und\nder nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten\nZweck der Abrufe. Eine mindestens stichproben-\nweise Protokollauswertung ist durch die spei-                    gelten die Datenschutzgesetze der Länder.\"\nchernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokollda-\nten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der        3. § 33d Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nAbrufe verwendet werden und sind nach sechs                   ,,(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\nMonaten zu löschen.                                         der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundes-\n(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-    kriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung\nrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilneh-               oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbeschei-\nmen, und nicht-öffentlichen Stellen dürfen aus der          nigung ist.\"\nGewerbeanzeige\n4. In § 33e wird an Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:\n1. Name,\n,,(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach\n2. betriebliche Anschrift,\n§ 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeits-\n3. angezeigte Tätigkeit                                     bescheinigung für das eingereichte Spiel und für\ndes Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn              Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbe-\nder Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Inter-             scheinigung erteilt wird.\"\nesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht.\nDie Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbe-         5. § 33f wird wie folgt geändert:\nanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegeh-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur\nGeltendmachung von Rechtsansprüchen, an der                      aa) Der einleitende Satzteil und die Nummern 1\nKenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft                        und 2 werden wie folgt gefaßt:\nmacht und kein Grund zu der Annahme besteht,                          \"Das Bundesministerium für Wirtschaft kann\ndaß das schutzwürdige Interesse des Gewerbe-                          zur Durchführung der§§ 33c, 33d, 33e und 33i\ntreibenden überwiegt.                                                 im Einvernehmen mit den Bundesministerien\n(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monat-                        des Innern und für Frauen und Jugend und mit\nliche Erhebungen als Bundesstatistik durchge-                         Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\nführt. Für die Erhebungen besteht Auskunfts-                          verordnung zur Eindämmung der Betätigung\npflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den                         des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemein-\nAbsätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese                        heit und der Spieler sowie im Interesse des\nPflicht durch Erstattung der Anzeige im Durch-                        Jugendschutzes\nschreibeverfahren erfüllen. Die zuständigen Be-                       1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die\nhörden übermitteln die Gewerbeanzeigenmonat-                             Veranstaltung von anderen Spielen auf\nlich an die statistischen Ämter der Länder mit den                       bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder\nFeld-Nummern                                                             Veranstaltungen beschränken und die Zahl\n1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebs-                           der jeweils in einem Betrieb aufgestellten\ninhaber,                                                            Spielgeräte oder veranstalteten anderen\n2. 10 und ·12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den                           Spiele begrenzen,\nBetrieb,                                                         2. Vorschriften Ober den Umfang der Befug-\n3. 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerk-                        nisse und Verpflichtungen bei der Aus-\nmale.                                                               übung des Gewerbes erlassen, insbeson-\ndere über die Verpflichtungen\nDie statistischen Ämter der Länder dürfen die\nAngaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die                              a) der zuständigen Behörde Auskünfte zu\nBestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß                                  erteilen,\nder nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes                         b) die behördliche Nachschau zu dulden;\nvorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen                               das Grundrecht des Artikels 13 des\nsie nähere Angaben zu den Feld-Nummern 15 und                               Grundgesetzes kann für die Nachschau\n16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfra-                          eingeschränkt werden,\".","3478                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbb) In Nummer 3 Buchstabe h werden die Worte              b) Absatz 2 wird aufgehoben •\n• und der Unbedenklichkeitsbescheinigung\"\nc) In Absatz 3 wird Satz 1 aufgehoben und in Satz 2\ndurch die- Worte .. , der Unbedenklichkeits-\ndas Wort \"Sie\" durch die Worte \"Die Er1aubnis\"\nbescheinigung oder des Abdruckes der Un-\nersetzt.\nbedenklichkeitsbescheinigung\" ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n..(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Ver-\naa) In Nummer 1 wird der einleitende Satzteil wie             steigerer mit Ausnahme juristischer Personen von\nfolgt gefaßt:                                            der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu\n\"1. das Bundesministerium für Wirtschaft im              bestellen. Die Bestellung kann für bestimmte Arten\nEinvernehmen mit dem Bundesministe-                 von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein\nrium des Innern und mit Zustimmung des              Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die\nBundesrates\".                                       öffentlich bestellten Versteigerer sind darauf zu\nbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Sätze 2                vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft\nbis 5 aufgehoben.                                        und unparteiisch erfüllen werden.\"\ncc) In Nummer 2 wird der einleitende Satzteil wie         e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefaßt:                                            aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte 11Der\n112. das Bundesministerium des Innern im Ein-                  Bundesminister\" durch die Worte 11 Das Bun-\nvernehmen mit dem Bundesministerium                       desministerium\" ersetzt.\nfür Wirtschaft und mit Zustimmung des               bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird der erste Satz-\nBundesrates\".                                             teil wie folgt gefaßt:\ndd) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                     \"die Genehmigung von Versteigerungen, die\n11b) Vorschriften über die Gebühren und Aus-                   Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen und\nlagen fOr Amtshandlungen des Bundes-                      die dabei den Gewerbebehörden und Indu-\nkriminalamtes erlassen.\"                                  strie- und Handelskammern zu übermitteln-\nden Daten über den Auftraggeber und das der\nVersteigerung zugrundeliegende Rechtsver-\n6. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nhältnis, zur Buchführung einschließlich der\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                     Aufzeichnung von Daten Ober einzelne Ge-\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Der                  schäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,\nBundesminister\" durch die Worte \"Das Bun-                      zur Erteilung von Auskünften an die vorste-\ndesministerium\" ersetzt.                                       hend erwähnten Stellen und zur Duldung der\nNachschau durch diese;\".\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „Buchführung, ..\ndurch die Worte „Buchführung einschließlich       9. § 34c wird wie folgt geändert:\nder Aufzeichnung von Daten über einzelne\nGeschäftsvorgänge sowie über die Verpfän-            a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder,\" ersetzt.                                           aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte\nb) In Satz 2 wird das Wort „Er'' durch das Wort „Es\"                   „Der Bundesminister\" durch die Worte 11 Das\nersetzt.                                                            Bundesministerium\" ersetzt.\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „erstat-\n7. § 34a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  ten\" die Worte „und hierbei bestimmte Anga-\nben zu machen\" eingefügt.\na) Im einleitenden Satzteil werden die Worte \"Der\nBundesminister\" durch die Worte „Das Bundes-                  cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nministerium\" ersetzt.                                                116. Bücher zu führen einschließlich der Auf-\nb) In Nummer 2 werden nach den Worten „beschäf-                              zeichnung von Daten über einzelne\ntigten Personen, .. die Worte \"über die Aufzeich-                         Geschäftsvorgänge sowie über die Auf-\nnung von Daten dieser Personen durch den                                  traggeber,\".\nGewerbetreibenden und ihr~ Übermittlung an die            b) In Absatz 5 Nr. 4 werden nach den Worten 11 abge-\nGewerbebehörde,\" eingefügt.                                   schlossenen Warenverkäufe\" die Worte \"oder zu\nc) In Nummer 3 werden nach dem Wort 11 Buch-                     erbringenden Dienstleistungen\" eingefügt.\nführung\" die Worte „einschließlich der Aufzeich-\nnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge        10. In § 35 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nsowie über die Auftraggeber\" eingefügt.                   fügt:\n\"Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erho-\n8. § 34b wird wie folgt geändert:                               benen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu über-\nsenden.\"\n.(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche\nSachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte         11. § 36 wird wie folgt geändert:\nversteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständi-\ngen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nSinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf                   ,.(1) Personen, die als Sachverständige auf den\ndem Halm und Holz auf dem Stamm.\"                             Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Berg-","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994                             3479\nwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie                verständigen zuständig sind, durch Satzung die in\nder Land- und Forstwirtschaft einschließlich des              Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. \"\nGarten- und Weinbaues tätig sind oder tätig\nwerden wollen, sind auf Antrag durch die von den      12. § 38 wird wie folgt geändert:\nLandesregierungen bestimmten oder nach Lan-               a) Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\ndesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sach-\ngebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese             „a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre\nSachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenlei-                     Bücher zu führen und dabei Daten über ein-\nstungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde                   zelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner,\nnachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eig-                      Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen\nnung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß                  haben,\".\nsie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig,             b) Satz 2 wird aufgehoben.\nweisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unpar-\nteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend      13. In § 55c Satz 2 wird die Angabe ,.§ 14 Abs. 1 Satz 2.\nerstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann         Abs. 4\" durch die Angabe ,.§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4,\ninhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt       Abs. 4, Abs. 6 bis 8 und 9 bis 11\" ersetzt.\nund mit Auflagen verbunden werden.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                       14. § 55d wird aufgehoben.\n\"(3) Die Landesregierungen können durch\n15. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung die zur Durchführung der\nAbsätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über          a) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundesminister''\ndie Voraussetzungen für die Bestellung sowie über             durch die Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.\ndie Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich         b) In Satz 2 werden die Worte „der Bundesminister\"\nbestellten und vereidigten Sachverständigen bei\ndurch die Worte „das Bundesministerium\" ersetzt,\nder Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbeson- ·\nund es werden die Worte ,.; die Landesregierungen\ndereüber\nkönnen ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf\n1. die persönlichen Voraussetzungen einschließ-               die obersten Landesbehörden weiter übertragen\"\nlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn              gestrichen.\nund das Ende der Bestellung,\n2. die in Betracht kommenden Sachgebiete ein-        16. In § 60a Abs. 4 werden die Worte .. ; sie können ihre\nschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,           Befugnis durch Rechtsverordnung auf die obersten\n3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachver-            Landesbehörden weiter übertragen\" gestrichen.\nständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit,\ninsbesondere über die Verpflichtungen            17. § 67 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\na) zur unabhängigen, weisungsfreien, persön-     18. § 105h Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nlichen, gewissenhaften und unparteiischen\nLeistungserbringung,\n19. § 114c wird wie folgt geändert:\nb) zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversi-\na) In Satz 1 werden die Worte „der Bundesminister\"\ncherung und zum Umfang der Haftung,\ndurch die Worte „das Bundesministerium\" ersetzt.\nc) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaus-\ntausch,                                           b) Satz 3 wird aufgehoben.\nd) zur Einhaltung von Mindestanforderungen       20. § 120e wird wie folgt geändert:\nbei der Erstellung von Gutachten,\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4\ne) bei der Errichtung von Haupt- und Zweig-\nwerden die Worte „des Bundesministers\" durch die\nniederlassungen,\nWorte „des Bundesministeriums\", die Worte „der\nf) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne               Bundesminister\" durch die Worte „das Bundes-\nGeschäftsvorgänge sowie über die Auftrag-            ministerium\" und die Worte „Der Bundesminister\"\ngeber,                                               durch die Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.\ng) der zuständigen Behörde Auskünfte zu               b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nerteilen,\nh) die behördliche Nachschau zu dulden; das      21. In § 139b Abs. 5a Satz 2 wird das Wort „Er\" durch das\nGrundrecht des Artikels 13 des Grundgeset-        Wort „Es\" ersetzt.\nzes kann für die Nachschau eingeschränkt\nwerden,                                      22. § 144 wird wie folgt geändert:\nund hierbei auch die Stellung des hauptberuf-         1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:\nlich tätigen Sachverständigen regeln.\"                    ,.g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen,\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                    fremde Grundstücke oder fremde Rechte ver-\n\"(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer                   steigert oder\".\nErmächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155                2. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte.§ 34b Abs. 3\nAbs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körper-                  Satz 2 oder § 34c Abs. 1 Satz 2• durch die Worte\nschaften des öffentlichen Rechts, die für die                ..§ 34b Abs. 3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder§ 36 Abs. 1\nöffentliche Bestellung und Vereidigung von Sach-             Satz 3\" ersetzt.","- - -----·--·----------- - - -\n3480                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994 1 Teil 1\n23. § 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                       Informationen räumlich und organisatorisch getrennt\n., 1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbin-        von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder\ndung mit§ 33f Abs. 1 oder§ 33g Nr. 2 erlassenen         Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für         gleichfalls von Bedeutung sein können.\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-              (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind\nvorschrift verweist,\".                                  die personenbezogenen Informationen zu anonymi-\nsieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die\n24. In§ 149 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort \"Ord-                 Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Ein-\nnungswidrigkeit,\" die Worte \"insbesondere auch                  zelangaben über persönliche oder sachliche Verhält-\nsolche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,\" einge-            nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person\nfügt.                                                           zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzel-\nangaben nur zusammengeführt werden, soweit der\n25. § 150a wird wie folgt geändert:                                 Forschungszweck dies erfordert.\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort \"Ver-                     (8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personen-\nwaltungsvorschriften\" die Worte \"' insoweit nur in        bezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur\nanonymisierter Form,\" eingefügt.                          veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                        Forschungsergebnissen Ober Ereignisse der Zeitge-\nschichte unerläßlich ist.\n„3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung\n(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle,\nder in§ 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Buß-\ngeldentscheidungen, auch wenn die Geld-            gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der\nbuße weniger als 200 Deutsche Mark be-             Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung\nder Vorschriften über den Datenschutz auch dann\nträgt,\".\nüberwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                 für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder\nfügt, die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die           wenn der Empfänger die personenbezogenen Infor-\nAbsätze 4 bis 6:                                          mationen nicht in Dateien verarbeitet.•\n.,(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen\nwegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur       27. Dem § 153a wird folgender Satz angefügt:\nin den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen          ,,§ 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen\nerteilt werden.\"                                         von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3\nnicht entgegen.\"\n26. Nach § 150a wird folgender§ 150b eingefügt:\n.,§ 150b                      28. In § 155 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nAuskunft für die wissenschaftliche Forschung           \"(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre\nBefugnis zum Er1aß von Rechtsverordnungen auf\n(1) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß            oberste Landesbehörden und, ausgenommen in den\nHochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaft-            Fällen des § 105h Abs. 2 Satz 1 und der §§ 114c\nliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen              und 120e Abs. 2 Satz 1, auf andere Behörden zu über-\nAuskunft aus dem Register erhalten, soweit diese                tragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre\nfür die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher              Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeord-\nForschungsarbeiten erforderlich ist.                            nete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden wei-\n(2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche      ter übertragen können.\"                       -\nInteresse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige\nInteresse des Betroffenen an dem Ausschluß der Aus-         29. In§ 33g erster Teilsatz,§ 55e Abs. 2 Satz 2, § 55f,\nkunft erheblich überwiegt.                                      § 105d Abs. 1, § 105e Abs. 2 erster Teilsatz, § 105g\nSatz 1, § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 114b Abs. 1\n(3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt,\nSatz 3 und Abs. 2, §§ 114d, 139b Abs. 5, Abs. Sa\nwenn der Zweck der Forschungsarbeit unter Verwen-\nSatz 1 erster Teilsatz, § 139h Abs. 1, 2 und 3, § 153b\ndung solcher Informationen erreicht werden kann.\nSatz 1 und § 154 Abs. 4 werden jeweils\n(4) Vor Erteilung der Auskunft wird vom General-           a) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte\nbundesanwalt zur Geheimhaltung verpflichtet, wer                     .,Das Bundesministerium\",\nnicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst\nbesonders Verpflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des Ver-        b) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte\npflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.                 \"das Bundesministerium\",\nc) das Wort „Bundesminister\" durch das Wort \"Bun-\n(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen\ndesministerium\",\nnur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für\ndie die Auskunft erteilt worden ist. Die Verwendung für        d) das Wort „Bundesministers• durch das Wort\nandere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe rich-                 ,,Bundesministeriums\",\ntet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der              e) das Wort \"Bundesministern\" durch das Wort\nZustimmung des Generalbundesanwalts.                                \"Bundesministerien\"\n(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kennt-         ersetzt.\nnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaft-\nliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sor-       30. Der Gewerbeordnung werden folgende Anlagen\ngen, daß die Verwendung der personenbezogenen                  angefügt:","Nr. 83-:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994                                                                                    3481\nName oer enl_ _                      Gemeinoe\nAnlage 1 zu§ 14 Abs. 4\nennzaht\n_ ...,........._\n1        GewA1\n. . . mlllldwalMuwwwd••--lnBloiabdwtft..,._\nGewerbe-Anmeldung nach§ M Gew0 oder§ 55 C Gew0                                      eUlnclgundgul..._ ...........................\nKllldwn ...........\nBei Personengnetl9chaflen (z. 8. OHG) Ist fOr ~ gesc:hlflsfilhrenden Gesellschafter ein eigener Vordruclc auazufOlten.\n.....\nAngaben\n1Ui11          Bei jurtallec\"-' Pef90Mf'I Ist bei Feld Nr. 3 bis 9 und Feld Nr. 30 und 31 der geutzllche Vef1reter anzugeben (bei lnllndl9cher\nllmtebe-       AG wird auf dleN Angaben verzichtet). Die Angaben fflf wei1ent gesetzliche Vertreter zu diesen Nummern lind auf der\nROc:kHlte des Vordruclca                      oder einem Beiblatt                  oder weiteren Vordrucken               gemacht.\n2    Ort und Nr. der Eintragung\n3     Familienname                                                                         4    Vornamen\n5    Geburtsname ( n u r b e l ~ - , F ~ )\nGeburtsdatum                 7   Geburtsort (Oft. Kr•IS. Land)\nStutsangehörlgkelt\ndeutldl                andere:\n9    AnlChrift der Wohnung\nStraße, Haus-Nr.                                                              PLZ                     Ort                                              Telefax-Nr.\n10  Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter (nur bei Pef_,•iee.. •1ac:1>111ten)\nAngaben zum 8ebieb\nZahl der gesetzlichen Vertreter (nur bei jurlsli9Chen P-nen)\n11    Vertretungsberechtigte Person (nur bei Inländischen Aktiengesellschalten, Zweigniederlassungen und unselbslAndigen Zweigstellen)\nFamilienname                                                                                     Vornamen\n12                                                                                                                                                          Telefon-Nr.\nAnldlrllt der Betrlebsstllle\nStraße, Haus-Nr                                                              PLZ                      Ort                                             Telefax-Nr.\n13    Anschrift der Hauptniederlassung                                                                                                                      Teleton-Nr.\nStraße, Haus-Nr                                                              PLZ                      Ort                                             Telefax-Nr.\n14    Anschrift der früheren Betriebsstätte                                                                                                                 Teleton-Nr.\nStraße, Haus-Nr                                                              PLZ                      Ort                                             Telefax-Nr..\n15    Angemeldete TAligkeit (O-- e,..«,en: 1. B. He„lellung von M6beln, EleldrOinslallall_.. und Eleklroeinlelhandel, Großhandel m11 Lebenlffllli.ln UIW.);\nbei mehreren Titigkeiten bitte Schwerpunkt unterstreichen\nDatum des Beginns der angemeldeten TAtigkeit\nIndustrie                Handwer1'             Handel                Sonstiges\nD i e ~ 20 eine HaupCnledertaaung                                        eine Zwelgniedertusung                 eine unselbstlndlge Zwelgstelle\nwird.,._ tor 21                                                                   22 ein Relaegewerbe\n23\n26    Name des früheren Betriebsinhabers ,,... belannQ                                                                                                       Art\nFalls der Betriebsinhaber für die angemeldele Tltigkelt eine Erlaubnis beootlgt, In die Hanclwerlc8rolle _einzutragen oder Auallnder Ist:\nGrad d. Selbatlndigkeit\n28    Uegt eine Erlaubnis vor?                       .... ertel!t llf'IWOn ,....,,.,:\nNein\nGrund\n29    Liegt eine Handwefkskarte vor?                 Ja, ausgestellt WW'IOf'I ( ~ :\nNein\n30 Liegt eine Aulenthalls-                           Ja, erteilt amt'Yon .....,.,_):\ngenehmlgung vor?\nNein                                                                                                                            Datum der Anzeige\n31 Die Aufenthal~=~ enthllt                          enthllt folgende Auflage oder Beschrlnkung:\nkeine Auflage                rliikung\nNein\noder....,. oder,,..........,.\nHlnwale: D1eN Anlillge beNchllgl nldut zum Beginn clae Ga ••II 111 llrtebea, wenn nach eine Eitaubnle oder eine Eintragung\nIn die, ....._ _ ... nolwaldlg lat. Zuwldartadungan 11111mm 11111 Ga1c1bu8e\n. . . . . . . wwclan. Die For1Nlzung .... darartlgan ........ kann warhlnda,t wwclan.\nAn die 9111gegei • Nlt,mende Gemeinde\n~--------\nl..=                      (Datum)                                             (Unlerschrilt)","3482                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 2 zu§ 14 Abs. 4                                                                               _ ..... ...._._\nName der enlgegennehmenden Gemeinde                                               Gemetndekennzahf                                                                              Gemelndekennzahl\nGewA2                                  IED\n1\nGewerbe-Ummeklu nach§ 14 Gew0 oder§ 55 c GewO                                       - - - ~ II              ~! . . . . . In 8locibdlltllwol-\n~ ~ - - - - - -. . 1 ....\n\"\"9abelt       Bel Per•o11eug11aRIICheften (z. B. OHG) lsl fOr jeden geschlftsfOtven Gesellachafter ein eigener VoJdruck auazufOlen.\n1111ft         Bel juristischen Peraonen lsl bei Feld Nr. 3 bis 9 und FetdNr. 30 und 31 der gesetzliche Vet'tnller anzugeben (bei ln!lncl8Cher\nllabtebe-      AG wird auf dieN Angaben Y8fzichlet). Die Angaben fOr wellere geselz!lche Vertreter zu diesen Nummem aind auf der\nInhaber\nROckaeite des Vordruclca                    oder einem Beibfatt                   oder weiteren Vordructcen                 gemacht.\nIm Handels-, Genossen9chafls oder Vefelnsregisler eingetl8gener Name                 2    Or1 und Nr. der Elnlragung\n3     Famillemame\n5     Geburtanarne (nurbelAllwelclulg- Femi......,_I\n7   Gebur1&on (Ort. KreiS, land'j\n9     Anschrift der Wohnung\nStraße, Haus-Nr.                                                             PLZ.                      Ort                                                 Telefax-Nr.\n10 Zahl der geschäftsführenden OeseffllChafter (ftur bei ,..,_....,,_....edllllllll.,t\nAngaben zum Belrteb\nZahl der geselzllchen Vertreter (nur bei Jurldecll9n \" - t\n11 Vertretungabenlchtlgte Person (nur bei inllndlschen Aktlengesell9chaften. Zwelgnieder1auungen und unselbsllndlgen ZMigate!len)\nVornamen\n12     Anachrlft der Betriebsstltte                                                                                                                               Tefefon-Nr.\nSlraße, Haus-Nr                                                              PLZ                      Ort                                                  Telefax-Nr.\n13     Anschrift der Hauplnlederluaung                                                                                                                            Telefon-Nr.\nSlraße,Heus-Nr                                                               PLZ                      Ort                                                  Telefax-Nr.\n14 Anechrlft der frühefen Belriebsslltte (nur bei Verlegung)                                                                                                      Telefon.Nr.\nStraße, Haus-Nr                                                              PLZ                      Ort                                                  Telefax-Nr.\n15    wird neu ausgeObt (genauanget,en: z.B. He<slel\"'\"9-Mllbeln. EleldroiMlallallonetl und EteMroeinnlliandel. 8'olJliendalmil ............... __ ):\nbei mehreren Tlligkeiten bitte Schwerpunkt untMlltrelchen\nNacflder\nAnderung,\nErweiterung\noder Verlegung\n16    wird weiterhin ausgeübt (genau 8f198ben: z.B. He<ste1\"'\"9-UObeln, Elelc!rolnslalla1i- und Elaldroelnzeltiandel•........, fflll l ............ -.):\nbei mehreren Tltlgkelten bitte Schwerpunkt unterstreichen\nDatum der Anden,ng, Erweiterung od. Verlegung\nM dee umgemeldeten Betriebes                                                                19 Anzahl der wrauuichtllch\nim umaemeldelen Betrieb\nIndustrie              Handwerk              Handel                                                be9chlftlglen Arbeitnehmer:\nOle Ufflln9ldun9       20 eine Hauptnledertusung\nwird....._ llr 21 ein Automatenautstenungsgewerbe\n23 Mderung der Betrlebstlligkelt (z. B. Umwandlung.._ CJra8hllnclala In einen Elnzelliendel)\n24     Erweiterung def Betrlebstlligkeit (z.B. E,well9nlftg eines Onl8henclefa um einen Einzelliandel)\n25 Vert           des Betriebes\nFalls d9t' Betrlebalnhaber fOr die angemeldete Tltigkeit eine Erlaubnis ben6tigt, In die Handwerksrolle einzutragen oder Auellnder ist:\n28 liegt eine Erlaubnis 1/0f?                         Ja, erteih am/von (llehOnlel:                                                                               M\nNein\nNein                                                                                                                   Gfad d. Selbstlndlgkell\n30 Liegt eine Aufenthalta-                            Ja, erteilt am/von (a.h61de):\ngenehmlgung 1/0f?\nNein\n32          =====:..~. . .\ntllMllle: D i a e ~ ....... nlclltl.\\ffl Beginn dea Ge                  taat.ä11ta1, .-n nach eine ErlMlllnle\n...:-..=-.=..Galdalnll91\n----==,.\noclaF,\nAn die entv•a•••et.meude\nGemeinde\nl                        (Detllffl)                                          (Unterschritt)","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994                                                                                 3483\nName der entgegenne ··- __           --- ·-   ·--\nAnlage 3 zu§ 14 Abs. 4                                                              _ ...........   _\na.wA3                        IE1I\n1\nGewer1MHUJmeldung nach§ M Gew0 oder§ 55 C Gew0\n.__\nzum\n==-~-------------\n. . . fflll . . . . . . . . . . . ocllrlnllDdrNllrll ....\nBei Personengesellschaften (z. B. OHG) 111 für jeden geechlftsfOhrenden Geseff9chafter ein eigener Vordruck auszufOllen.\nBei juristi8chen Personen ist bei Feld Nr. 3 bis 9 der geselzllche Vertreter anzugeben (bei lnllndlecher AG wird auf dleee\n...,...,._    Angaben verzichtet). Die Angaben fOr weitere gesetzliche Vertreter zu dleHn Nummern sind auf der\nlnNNr\n.    oder einem Beiblatt                     oder W9ileren Vordrucken\n2      Ort und Nr.    der Elnlragung\n3     Familienname                                                                             4      Vornamen\nStaat&angehOrlgkeit\ndeutsch              andere:\n9     AnlCh_rlft der Wohnung                                                                                                                              r•ton-Nr.\nTelefax-Nr.\nStreße, Haus-Nr.                                                                 PlZ                          Ort\nAngaben zum Belrteb                      10 Zahl der geschlftsfOhrenden Geeellschafter '\"\"' bei                Pw.w.•.....,._,\"-\"•\"•\nZahl der gesetzlichen Vertreter (nur bei Ju,lstlldlen , . . , _ ,\n11    Vertretungsbenlchtlgte Peraon (nur bei lnllndischen Aktiengesellschaften, Zweignledeflutunge und unselbstlndlgen Zwelgstellen)\nFamilienname                                                                                             Vornamen\n12 AnlChrlfl der Betrlebsslllte\nStraße, Haus-Nr                                                                  PlZ                          Ort\n13 Anschrift der Hauptniederlassung\nTelefax-Nr.\nStraße, Haus-Nr                                                                  PLZ                          Ort\n14     Falls an einem anderen Ort eine Neuerrld!lung beabsichtigt Ist, Anschrift der künftigen Belrlebatltte\nTelefax-Nr.\nStraße, Haus-Nr                                                                   PlZ                         Ort\n15 Abgemeldete Tltigkelt (ge,,eu ....,.,., z. 8. Herlllellung- M6betn, EleldroinelallellaNn-, Eleldfoelnz9'11Mde!, Otoßllendel mit L............ __);\nbei mehreren Tltigkelten bitte früheren Schwerpunkt untemreichen\nDatum der Betriebsaufgabe\nArt des abgemeldeten Betriebes                                                                     19 Anzahl der zuletzt\nIm abaemeldelen Betrieb\nIndustrie               Handwerf(                Handel                  Sonstiges                        besch'lfligten Arbeitnehmer:\nDie Abmeldung         20    eine Hauplnlederla11ung                           eine Zweigniederlassung                    eine unselbstlndl    Zwelgstelle\nwird......_. fGr 21         ein Automatenaufstellungsgewerbe                          22      ein Relsegewerl>e\n23    vollstlndiger Aulgabe des gesamten Betriebes\n24    teilweiser Aufgabe elnea weiterhin bestehenden Belrlebes (z. e. ~ ..,,., ~\n25    Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes (z. e. ...,. v.ir.,,,,,.,........ Efllloll8,                                    Art\nAnderung der Aechlafofm, AuatrHt ala O.Hlllelleller)\n26    Name des künftigen Belrleblllnhabera (lda bekannll\nGrad d. Selbsllndlglcelt\n27 Gründe für die Betriebsaufgabe (z. e. Alter,.._........,_, wlrtNlwllldle~len. lCG.•--•1111••• -·•\nGrund\nAn ......    ,,,,n-\n. . . . . . . Gemeinde\nDatum der Anzeige\nl..=\n~--=--                  (Datum)                                                    (Unterschrift)","3484                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel2                          2. § 9 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Blindenwarenvertriebsgesetzes                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDas Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965                    ..(1) Zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz\n(BGBI. 1S. 311 }, zuletzt geändert gemaß Artikel 40 der Ver-          übertragenen Aufgaben dürfen die Industrie- und\nordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie                Handelskammern die Daten nach§ 14 Abs. 5 Satz 1\nfolgt geändert:                                                       Nr. 1 der Gewerbeordnung bei den Kammerzu-\ngehörigen erheben, soweit diese Daten ihnen nicht\n1. In § 8 werden die Worte „Der Bundesminister\" durch                 von der zuständigen Behörde übermittelt worden\ndie Worte „Das Bundesministerium\" und die Worte                  sind. Darüber hinaus dürfen sie Daten Ober angebo-\n,,dem Bundesminister\" durch die Worte „dem Bundes-               tene Waren und Dienstleistungen sowie über die\nministerium\" ersetzt.                                            Betriebsgrößenklasse bei den Kammerzugehörigen\nerheben. Auskunftspflichtig sind der Inhaber und\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                       der Leiter des Unternehmens.\"\na) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Der             b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBundesminister\" durch die Worte „Das Bundes-                   ,,(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten\nministerium\" und die Worte „dem Bundesminister\"              dürfen von den Industrie- und Handelskammern\ndurch die Worte „dem Bundesministerium\" ersetzt.             gespeichert und genutzt werden, soweit dies zur\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „führen\" die                 Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertra-\nWorte „und dabei Daten über Geschäftspartner auf-            genen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in\nzuzeichnen\" eingefügt.                                       Satz 1 genannten Daten dürfen sie nur erheben,\nverarbeiten und nutzen, soweit andere Rechtsvor-\n3. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „Der Bundesminister\"               schriften dies zulassen.\"\ndurch die Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Firma\"\ndas Wort „Name,\" eingefügt und die Worte „kam-\nArtikel3                                 merzugehörige Unternehmen\" durch das Wort\n„Kammerzugehörige\" ersetzt. In Satz 2 werden die\nÄnderung des Gaststättengesetzes\nWorte „sowie die ihnen auf Grund besonderer\nDas Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBI. 1S. 465,              Rechtsvorschriften von öffentlichen Stellen über-\n1298), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 58 des                  mittelten Daten\" gestrichen.\nGesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird\nwie folgt geändert:                                                                        Artikel 5\n1. In § 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:                Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\n„Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht       § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes in\nteurer zu verabreichen als das billigste alkoholische     der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September\n· Getränk in gleicher Menge.\"                               1984 (BGBI. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch\nArtikel 8 § 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1\n2. § 28 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                  S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke\nverabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht minde-    „9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche\nstens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das      Er1aubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen oder\nbilligste alkoholische Getränk gleicher Menge ver-        für Er1aubnisse für das Bewachungsgewerbe und die\nabreicht,\".                                               Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen\nBehörden,\".\n3. In § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 und § 29\nwerden jeweils die Worte „Der Bundesminister\" durch\ndie Worte „Das Bundesministerium\" und das Wort                                        Artikel&\n,,Bundesminister\" durch das Wort „Bundesministe-                      Aufhebung von Rechtsverordnungen\nrium\" ersetzt.\nDie Gewerbeanzeigen-Verordnung vom 19. Oktober\nArtikel4                          1979 (BGBI. 1S. 1761) und die Ausländer-Reisegewerbe-\nverordnung vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2476,\nÄnderung                           2478) werden aufgehoben.\ndes Gesetzes zur vortlufigen Regelung\ndes Rechts der Industrie- und Handelskammern\nArtlkel7\nDas Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der\nInkrafttreten\nIndustrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten        Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des     bestimmt Ist, am ersten Tage des dritten auf die Verkün-\nGesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2133), wird         dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2\nwie folgt geändert:                                           und 13, Artikel 4 sowie Artikel 6 hinsichtlich des Außer-\nkrafttretens der Gewerbeanzeigen-Verordnung treten am\n1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte \"als\" und .ins       ersten Tage des dreizehnten auf die Verkündung folgen-\nHandelsregister eingetragen\" gestrichen.                 den Kalendermonats in Kraft.","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994   3485\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. November 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDie Bundesministerin\nfür Frauen unö Jugend\nAngela Merkel","3486                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen\n(Magnetschwebebahnplanungsgesetz - MBPIG)\nVom 23. November 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorver-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               fahren.\n(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei\nArtikel 1                            Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher\nBedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen insbe-\nGesetz                              sondere vor, wenn\nzur Regelung                            1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die\ndes Planungsverfahrens                              erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen\nfür Magnetschwebebahnen                               und sie dem Plan nicht entgegenstehen und\n(Magnetschwebebahnplanungsgesetz\n2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den\n-MBPIG)\nvom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen\ngetroffen werden.\n§1\nAnwendungsbereich; Zuständigkeiten                                                 §3\n(1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für                                 Vorarbeiten\nden Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen der\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte\nMagnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert\nhaben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens\nwerden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.\noder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermes-\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungs-           sungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen ein-\nbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen            schließlich der vorübergehenden Anbringung von Markie-\nvon Magnetschwebebahnen.                                       rungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger\n(3) Im Planfeststellungsverfahren hat das Eisenbahn-         des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.\nBundesamt die Pläne für den Bau neuer oder die Ände-           Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu die-\nrung bestehender Magnetschwebebahnanlagen der nach             sem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts-\nLandesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem die         oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigen-\nBetriebsanlagen liegen, zur Durchführung des Anhörungs-        tümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines\nverfahrens zuzuleiten.                                         Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Woh-\nnungsinhabers betreten werden.\n§2                                  (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem\nEigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten minde-\nPlanfeststellung; Plangenehmigung\nstens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch orts-\n(1) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben       übliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die\nberührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich     Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.\nder Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu               (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1\nberücksichtigen.                                               einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten\n(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann        unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des\neine Plangenehmigung erteilt werden, wenn                      Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu\n1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die         leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung\nnicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige\nBetroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres\nEigentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein-       Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des\nBerechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entschei-\nverstanden erklärt haben und\ndung sind die Beteiligten zu hören.\n2. mit den Trägem öffentlicher Belange, deren Aufgaben-\nbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor-                                     §4\nden ist.\nVeränderungssperre; Vorkaufsrecht\nDie Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan-\nfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über     (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-\ndas Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75           stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem\nAbs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre-         den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan ein-\nchend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen             zusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994                              3487\nzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu    waltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe blei-\nihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigemde oder         ben im übrigen unberührt.\ndie geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende\n(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb\nVeränderungen nicht vorgenommen werden (Verände-\nvon fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begon-\nrungssperre). Veränderungen, die In rechtlich zulässiger\nnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf\nWeise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbei-\nAntrag durch den Träger des Vorhabens von der Planfest-\nten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung\nstellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor\nwerden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen\nder Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte\nbleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anla-\nAnhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschrie-\ngen (§ 7 4 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und\nbenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und\nim Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.\nAuslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über\n(2) Dauert die Veränderungssperre über vier ~ahre, kön-  die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Plan-\nnen die Eigentümer für die dadurch entstandenen Ver-        feststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.\nmögensnachteile Entschädigung verlangen.\n(5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger lungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau\ndes Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufs-      oder die Änderung von Betriebsanlagen der Magnet-\nrecht zu.                                                   schwebebahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der\nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der\nAnfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß\n§5\noder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der\nPlanfeststellungsverfahren                  Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines\nMonats nach der Zustellung des Planfeststellungsbe-\n(1) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-\nschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und be-\ntungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:\ngründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt\n1. Im Planfeststellungsverfahren veranlaßt die Anhö-        entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anord-\nrungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der        nung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann\nTräger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat,  der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plan-\ndie Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren    genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag\nAufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,        nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\nsowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in      innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist\ndenen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.       beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den\nTatsachen Kenntnis erlangt.\n2. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vor-\nhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahme inner-       (6) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs\nhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden        Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tat-\nFrist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen      sachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und\ndarf.                                                   § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entspre-\n3. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei          chend.\nWochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung          (7) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben\nvorher ortsüblich bekannt.                              berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur\n4. Die Erörterung nach§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsver-       erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-\nfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb      gungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche\nvon drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist       Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Ver-\nabzuschließen.                                          fahrens- oder Fonnvorschriften führen nur dann zur Auf-\nhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plan-\n5. Bei der Änderung von Betriebsanlagen· der Magnet-        genehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder\nschwebebahnen kann von einer fönnlichen Erörterung      durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kön-\nim Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrens-     nen; die§§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\ngesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Ober    und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmun-\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.     gen bleiben unberührt.\nVor dem Abschluß des PlanfesteHungsverfahrens ist\nden Einwandern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\n§6\n(2) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der\nEinwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen.                      Vorzeitige Besitzeinweisung\nHierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder ·\n(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten\nder Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörte-\nund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz\nrungstennin eingehende Stellungnahmen der Behörden\neines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen\nmüssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksich-\nder Magnetschwebebahnen benötigten Grundstücks\ntigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungs-\nvorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungs-\nansprOche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde\nbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hät-\nden Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung\nten bekannt sein müssen.\ndes Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den\n(3) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, über Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder\nderen Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechts-      die Plangenehmigung muß vollziehbar sein. Weiterer Vor-\nbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Ver-     aussetzungen bedarf es nicht.","3488                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs              (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Ent-\nWochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung         eignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteig-\nmit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind       nungsbehörde bindend.\nder Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist\n(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder\nden Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzu-\nBeschränkung des Eigentums oder eines anderen Rech-\nteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der\ntes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädi-\nLadung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-\ngungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.\nwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Ver-\nhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie            (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.\nsind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nicht-\nerscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und                                         §8\nandere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden\nwerden kann.                                                                         Duldungspflicht\n(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung         (1) Erfordert die Linienführung einer Magnetschwebe-\nist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn         bahn eine Kreuzung mit einem anderen öffentlichen Ver-\nder mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzu-     kehrsweg oder erfordert die Linienführung eines öffent-\nstellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu        lichen Verkehrsweges die Kreuzung mit einer Magnet-\nlassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift  schwebebahn, so hat der andere Beteiligte die Kreu-\noder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.                zungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieb-\nlichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies\n(4) Der Beschluß Ober die Besitzeinweisung ist dem An-    gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungs-\ntragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen        anlagen.\nnach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitz-\n(2) Öffentliche Verkehrswege sind\neinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde\nbezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf     1. die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,\nhöchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung                sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Ver-\nüber die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren          kehr dienen, wenn ihre Fahrzeuge auf Eisenbahnen\nBesitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung            des öffentlichen Verkehrs übergehen können (An-\nwird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des           schlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen\nVorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf              gleichgestellten Eisenbahnen,\ndem GrundstOck das im Antrag auf Besitzeinweisung\n2. die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen\nbezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür\nBahnkörpern,\nerforderlichen Maßnahmen treffen.\n3. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,\n(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vor-\nzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnach-          4. die Wasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr\nteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht         dienen.\ndurch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Ent-\nziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines                                          §9\nanderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der\nKosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen\nEntschädigung sind von der Enteignungsbehörde in\neinem Beschluß festzusetzen.                                     (1) Werden Magnetschwebebahnen ausgebaut oder\nneugebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen\n(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-\nVerkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert\nmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-\nwerden, so hat der Träger des Vorhabens die Kosten der\nweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in\nKreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, soweit\nden Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für\nnicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechts-\nalle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonde-\nverbältnisses dazu verpflichtet ist.\nren Nachteile Entschädigung zu leisten.\n(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder\n(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinwei-  neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Magnet-\nsung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf          schwebebahnen hergestellt oder bestehende geändert\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5         werden, so hat der Baulastträger des öffentlichen Ver-\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner-         kehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer\nhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinwei-       Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund\nsungsbeschlusses gestellt und begründet werden.               eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet\nist.\n§7                                  (3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die\nKosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an\nEnteignung                           dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berück-\nsichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung not-\n(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Be-\nwendig sind.\ntriebsanlagen der Magnetschwebebahnen ist die Enteig-\nnung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1         (4) Werden eine Magnetschwebebahn und ein öffent-\noder § 2 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens        licher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, so haben\nnotwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit  die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur\nder Enteignung bedarf es nicht.                               Hälfte zu tragen.","Nr. 83 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994                              3489\n(5) Wird eine Magnetschwebebahn ausgebaut und wird                                  Artikel 2\ngleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert oder\nbeseitigt, so haben die beiden Beteiligten die dadurch ent-\nAnpassung anderer Rechtsvorschriften\nstehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die        (1) In der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umwelt-\nKosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen             verträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1\nzueinander stehen würden. AJs gleichzeitig gelten die        S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nMaßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder          27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705) geändert worden ist,\nhätten verlangen müssen.                                     werden in Nummer 16 der Punkt am Ende durch einen\n(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die        Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt:\nKosten, die mit der Herstellung oder Änderung d~s Kreu-       \"17. Bau und Änderung von Anlagen einer Magnetschwe-\nzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die               bebahn, die der Planfeststellung nach dem Magnet-\nKreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseiti-                 schwebebahnplanungsgesetz bedürfen.\"\ngung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt\n(2) In§ 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung\nüber die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande,\nder Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\nso ist hierüber im Planfeststellungsbeschluß oder bei der\nS. 2253), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nErteilung der Plangenehmigung (§ 2) zu entscheiden.\n14. September 1994 (BGBI. 1S. 2324) geändert worden ist,\nwird nach der Angabe ,.Allgemeinen Eisenbahngesetzes,\"\n§10\ndie Angabe \"des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes,\"\nErhaltung der Kreuzungsanlagen                eingefügt.\n(1) Die Anlagen an Kreuzungen hat, soweit sie Magnet-        (3) In § 6 Abs. 1 Buchstabe c des Raumordnungsgeset-\nschwebebahnanlagen sind, der Magnetschwebebahn-              zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April\nunternehmer, soweit sie Anlagen anderer Verkehrswege         1993 (BGBI. 1 S. 630), das durch Artikel 6 Abs. 33 des\nsind, der andere Beteiligte zu erhalten. Die Erhaltung um-   Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän-\nfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung.           dert worden ist, wird nach der Angabe nAllgemeinen\n(2) Die durch das Kreuzungsbauwerk zusätzlich entste-     Eisenbahngesetz,\" die Angabe „dem Magnetschwebe-\nhenden Kosten der Erhaltung hat der Beteiligte zu tragen,    bahnplanungsgesetz,\" eingefügt.\nder die Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage zu           (4) In § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. De-\ntragen hat.                                                  zember 1990 (BGBI. 1S. 2766), die zuletzt durch die Ver-\n(3) Hat ein Beteiligter nach § 9 Abs. 4 und 5 Herstel-    ordnung vom 15. August 1994 (BGBI. 1S. 2116) geändert\nlungs- oder Änderungskosten anteilig getragen, so ist er     worden ist, werden in Nummer 17 der Punkt am Ende\nverpflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Kosten der durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 18\nErhaltung im Sinne des Absatzes 2 beizutragen.               angefügt:\n(4) Der zur Übernahme der Kosten der Erhaltung Ver-       „ 18. Neubau und wesentliche Trassenänderung von\npflichtete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen bei         Magnetschwebebahnen.\"\nder Erfüllung ihrer Erhaltungsaufgaben durch die Kreu-          (5) In§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und§ 41 Abs. 1 des Bundes-\nzungsanlagen erwachsen. Dies gilt auch für die Mehr-         Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nkosten der Erhaltung der Kreuzungsanlagen außerhalb          machung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), das zuletzt\ndes Kreuzungsbauwerks.                                       durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 1994\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn etwas anderes  (BGBI. 1S. 2705) geändert worden ist, werden jeweils nach\nvereinbart wird.                                             dem Wort „Eisenbahnen\" ein Komma und das Wort\n.,Magnetschwebebahnen\" eingefügt.\n§ 11                               (6) In § 48 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung\nRechtsverordnungen                     in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991\n(BGBI. 1S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\n(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im\nvom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2705) geändert wor-\nMagnetschwebebahnverkehr, des Umweltschutzes oder\nden ist, werden nach dem Wort „Straßenbahnen\" ein\nzum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer\nKomma und das Wort „Magnetschwebebahnen\" einge-\nwird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, mit\nfügt.\nZustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu\nerlassen\n1. über den Bau und den Betrieb von Magnetschwebe-                                      Artikel3\nbahnen, welche die Anforderungen an Bau, Ausrü-                                   Rückkehr\nstung und Betriebsweise nach den Erfordernissen der               zum einheitlichen Verordnungsrang\nSicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der\nTechnik und nach internationalen Abmachungen ein-          Die auf Artikel 2 Abs. 4 beruhenden Teile der Raumord-\nheitlich regeln,                                        nungsverordnung können auf Grund der einschlägigen\nErmächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.\n2. über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts-\nhandlungen der Behörden des Bundes nach diesem\nGesetz.\nArtikel4\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 werden,\nsoweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundes-                                  Inkrafttreten\nministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung In\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.          Kraft.","3490          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. November 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlausTöpfer\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","Nr. 83 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994                                 3491\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes\nVom 23. November 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            zulassung, Hersteller, Typ und Ausführung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              des Fahrzeugs, technische Ausstattung,\nFahrzeug- und Aufbauart, Hubraum und\nMotorleistung, Höchstgeschwindigkeit,\nArtikel 1                                           Maße und Gewichte.\"\nDas Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz vom 15. Juni         b) Absatz 5 wird aufgehoben.\n1990 (BGBI. 1S. 1078) wird wie folgt geändert:\n2. In § 3 werden nach dem Wort\"Tagebuch-Nummer\" die\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Wörter „sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der betei-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         ligten Verkehrsmittel\" eingefügt.\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n\"schwerer Sachschaden bei wenigstens einem\nbeteiligten Verkehrsteilnehmer oder Dritten          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Nach Satz 2\nentstanden ist\" durch die Worte \"bei schwer-             wird folgender Satz 3 angefügt:\nwiegenden Unfällen mit Sachschaden\" ersetzt.\n,,Die Polizei der Länder ist berechtigt, das Kraftfahr-\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                           zeugkennzeichen von unfallbeteiligten Fahrzeugen\n,,5. die beteiligten Verkehrsmittel nach Fahr-           auch im automatisierten Verfahren an die statisti-\nzeugart, Zulassungsbezirk, Nationalitäts-           schen Ämter der Länder weiterzuleiten.\"\nzeichen, technischen Mängeln, Art und           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nHöhe des Sachschadens, bei der Beförde-\n\"(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Kraftfahrt-\nrung gefährlicher Güter die Art des Gefahr-\ngutes sowie die Anwendung von Ausnah'-              Bundesamt für die fahrzeugbezogenen Merkmale\nmebestimmungen nach der jeweils gelten-             nach§ 2 Abs. 1 Nr. 6 auskunftspflichtig. Das Kraft-\nden Straßen-Gefahrgutausnahmeverord-                fahrt-Bundesamt erteilt die Auskünfte nach § 2\nnung, \".                                            Abs. 1 Nr. 6 aus dem Zentralen Fahrzeugregister.\nZu diesem Zweck übermitteln die statistischen\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                      Ämter der Länder die Kraftfahrzeugkennzeichen\nangefügt:                                                nach § 3 und das Datum des Unfalls nach § 2 Abs. 1\n,,6. bei deutschen Kraftfahrzeugen die fahr-             Nr. 1 einer von anderen Aufgabenbereichen ge-\nzeugbezogenen Merkmale: Jahr der Erst-              trennten Organisationseinheit des Kraftfahrt-Sun-","3492                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndesamtes gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 des Güter-                                           Artikel2\nkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nDas Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der\nmachung vom 3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839,            Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBI. 1\n1992), das durch Artikel 40 des Gesetzes vom             S. 1839, 1992), zuletzt geändert durch Artikel 99 des\n29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890) geändert worden ist.      Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie\n§ 58 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Güterkraftverkehrs-         folgt geändert:\ngesetzes gilt entsprechend. Die in Satz 3 genannten\nAngaben sind im Kraftfahrt-Bundesamt spätestens          Es wird folgender§ 22 eingefügt:\neinen Monat nach der Übermittlung der Angaben\n\"§22\nnach§ 2 Abs. 1 Nr. 6 an die statistischen Ämter der\nLänder zu löschen.\"                                         Vereinbarungen, die von den Beförderungsbedingun-\ngen der in§ 20 genannten Verordnungen in der jeweils\ngeltenden Fassung abweichen, sind nichtig. Die Nichtig-\n4. § 5 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                     keit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der\n\"3. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 mit Ausnahme          übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.\"\ndes Nationalitätszeichens.\"\n5. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                                                Artikel3\n\"§6                                                           Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Verkehr hat durch                 Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b dieses Gesetzes tritt an dem\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             Tage in Kraft, an dem die nach§ 6 des Straßenverkehrs-\nden schwerwiegenden Unfall mit Sachschaden im               unfallstatistikgesetzes zu erlassende Rechtsverordnung in\nSinne des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.\"                   Kraft tritt. Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar des auf\n6. § 7 wird gestrichen.                                        die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. November 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994                               3493\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Verfahren vor dem Bundessortenamt\nVom 7. November 1994\nAuf Grund des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes          3. § 13 wird wie folgt geändert:\nvom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), der durch               a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\nArtikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1367)\ngeändert worden ist, des § 54 Abs. 2 und des § 59a                      .,(4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102,\nAbs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985                202, 203, 204 der Anlage) erhöhen sich bis zur Höhe\n(BGBI. 1 S. 1633), von denen § 54 durch Artikel 1 des                 der entstandenen Kosten im Falle\nGesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1367) geändert                 1. der Durchführung der vollständigen Anbauprü-\nund § 59a durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Novem-                      fung oder sonst erforderlicher Untersuchungen\nber 1993 (BGBI. 1 S. 1917) eingefügt worden ist, jeweils                   durch eine andere Stelle im Ausland oder Über-\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-                         nahme von Prüfungsergebnissen einer solchen\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), ge-                    Stelle oder\nändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 14. Dezember                 2. einer Prüfung außerhalb des üblichen Rahmens\n1976 (BGBI. 1S. 3341 ), verordnet das Bundesministerium                    der Prüfung von Sorten der gleichen Art.\"\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für\nWirtschaft:\n4. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:\n.,(4) Für Sorten von Obst, deren Zulassung erstmalig\nArtikel 1                             nach § 62 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes er-\nDie Verordnung über Verfahren vor dem Bundessorten-            folgte, ist eine Überwachungsgebühr entsprechend\namt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1S. 23), zuletzt           Artengruppe 6 zu entrichten.\"\ngeändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 27. April\n1993 (BGBI. 1S. 512, 1529, 2436), wird wie folgt geändert:    5. Nach § 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n.,§15\n1. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefaßt:                         Verkehr mit anderen Stellen\n.,Kosten, Verkehr mit anderen Stellen\".                Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nMitgliedstaaten und der Kommission der Europäjschen\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                 Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgut-\nverkehrsgesetzes zuständig ist.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n.,(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 1O     6. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden gestrichen.\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskosten-\ngesetzes bezeichneten Auslagen.\"                       7. Der bisherige § 17 wird § 16.\n8. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:\n.,Anlage\n(zu§ 2 Abs. 3, §§ 12 bis 14)\nGebührenverzeichnis\nVorbemerkung\nDie im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:\n1    Artengruppe 1\nGetreide außer Perlmais, Zuckermais und Mais für Zierzwecke, Deutsches Weidelgras, Futtererbse, Acker-\nbohne, Raps, Sonnenblume, Runkelrübe, Zuckerrübe, Kartoffel\n2    Artengruppe 2\nIm Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte landwirtschaftliche Arten, soweit nicht in\nArtengruppe 1 aufgeführt\n3    Artengruppe 3\nZierpflanzenarten, außer Stauden und Sommerblumen\n4    Artengruppe 4\nIm Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte Gemüsearten","3494                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5    Artengruppe 5\nSonstige Arten, soweit das Vermehrungsmaterial hinsichtlich des lnverkehrbringens nicht dem Gesetz über\nforstliches Saat- und Pflanzgut unterliegt\n6    Artengruppe 6\nArten, soweit das Vermehrungsmaterial hinsichtlich des lnverkehrbringens dem Gesetz über forstliches\nSaat- und Pflanzgut unterliegt\nGebühren-                                                                          Bezogene Vorschrift Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                  (SortG)        (DM)\n1                                         2                                            3             4\n1               Sortenschutzgesetz (SortG)\n100             Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes                          §21\n101             Antragsverfahren einschließlich Entscheidung                        §22\n101.1           bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5                                                        750\n101.2           bei Sorten der Artengruppe 6                                                                 80\n102             Registerprüfung                                                     § 26 Abs. 1 bis 5\n102.1           bei Sorten der Artengruppen 1 und 2                                                      1050\n102.2           bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5                                                        750\n102.3           bei Sorten der Artengruppe 6                                                                 80\n102.4           bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs-              § 26 Abs. 1 Satz 2\nergebnisse, einmalig                                                                       300\n102.5           bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-               §26Abs. 2\nsuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig                                          500\nBezogene\nGebühren-         Gebühren-                                                  Gebühr\nVorschrift\nnummer           tatbestand\n(SortG),\n(DM)\n1                 2               3                                        4\n110           Jahresgebühren      §33Abs.1                                 Artengruppe\nund 2 Satz3\n1          2         3            4            5      6\nNr.5\n(DM)       (DM)      (DM)         (DM)         (DM)   (DM)\n110.1           1. Schutzjahr                        300        200        100          100         100    20\n110.2           2. Schutzjahr                         400       200       200           100         100    20\n110.3           3. Schutzjahr                         500       300       200           200         200    20\n110.4           4. Schutzjahr                        600        300       300           200         200    30\n110.5          5. Schutzjahr                         700       400       300           300         300    30\n110.6          6. Schutzjahr                         800       500        400          300         300    30\n110.7          7. Schutzjahr                       1100         500       400          300         300    30\n110.8          8. Schutzjahr                       1400        600        500          400         400    30\n110.9          9. Schutzjahr                       1700         700       600          400         400    30\n110.10        10. Schutzjahr                       2000         800       700          500         500    30\n110.11        11 . Schutzjahr                      2000       1000        900          600         500    60\n110.12        12. Schutzjahr                       2000      1200       1100           700         500    60\n110.13        13. Schutzjahr                       2000       1400      1200           800         600    60\n110.14        14. Schutzjahr                       2000       1600      1200           900         600    60\n110.15        15. Schutzjahr                       2000       1600      1200         1 000         700    60\n110.16        16. Schutzjahr                       2000       1600      1200         1000          700    60\n110.17        17. Schutzjahr                       2000       1800      1300         1000          800    60\n110.18        18. Schutzjahr                       2000       1800      1300         1000          800    60\n110.19        19. Schutzjahr                       2000       1800      1300         1000          800    60\n110.20        20. Schutzjahr\nund folgende\nje                              2000       1800      1300         1 000         800    60","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994                        3495\nGebühren-                                                                  Bezogene Vorschrift Gebühr\nGebührentatbestand                                            (DM)\nnummer                                                                         (SortG)\n1                                      2                                       3               4\n120         Sonstige Verfahren\n121         Antragsverfahren für die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes  § 12 Abs. 1\neinschließlich Entscheidung                                                           1 000\n122         Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungs-  §28Abs.1 Nr.5\nrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in  undAbs.3\nder Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte                                           200\n123         Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes     § 31 Abs. 2 bis 4\nNr.1 und2\n123.1       bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5                                                     750\n123.2       bei Sorten der Artengruppe 6                                                              80\n124         Widerspruch\n124.1       gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die     § 18Abs. 3;\nRücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4\nNr.1 und2\n124.1.1     bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5                                                     750\n124.1.2     bei Sorten der Artengruppe 6                  .                                           80\n124.2       gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs-       § 12 Abs. 1\nnutzungsrecht                                                                        1 000\n124.3       gegen eine andere Entscheidung                                                          250\n125         Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vortage bei einer        §26Abs. 5\nanderen Stelle im Ausland                                                               500\nGebühren-                                                                · Bezogene Vorschrift Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                         (SaatG)         (DM)\n1                                      2                                       3              4\n2           Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)\n200         Verfahren der Sortenzulassung                                  §41\n201         Antragsverfahren einschließlich Entscheidung                   §42\n201.1       bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                            250\n201.2       bei Sorten anderer Arten                                                                500\n202         Registerprüfung                                                §44Abs.1 bis3\n202.1       bei Sorten der Artengruppen 1 und 2                                                  1 050\n202.2       bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5                                                     750\n202.3       bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungsergeb-\nnisse, einmalig                                                                         300\n202.4       bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersu-\nchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig                                         500\n203         Wertprüfung                                                    §44Abs. 1 bis3\n203.1       bei Sorten der Artengruppe 1                                                         2600\n203.2       bei Sorten der Artengruppe 2                                                         1600\n204         Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe                  § 30Abs. 4\n204.1       durch gesonderten Anbau                                                              2600\n204.2       durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung                                             400\n204.3       durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter\namtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig                                 750","3496                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBezogene\nGebühren-       Gebühren-                                                   Gebühr\nVorschrift\nnummer         tatbestand                                                   (DM)\n(SaatG)\n1                2                 3                                       4\n210         Überwachung der      §37 Satz2                                Artengruppe\nErhaltung einer                          1         2         3            4           5        6\nSorte oder einer                       (DM)      (DM)      (DM)         (DM)        (DM)    (DM)\nweiteren Erhal-\ntungszüchtung\n210.1        1. Zulassungsjahr                      300        200       100         100          50      20\n210.2        2. Zulassungsjahr                      400        200       200         100          75      20\n210.3        3. Zulassungsjahr                      500        300       200         200          75      20\n210.4        4. Zulassungsjahr                      600        300       300         200          75      30\n210.5        5. Zulassungsjahr                      700        400       300         300         100      30\n210.6        6. Zulassungsjahr                      800        400       400         300         100      30\n210.7        7. Zulassungsjahr                     1000        500       400         300         100      30\n210.8        8. Zulassungsjahr                     1200        600       500         400         100      30\n210.9        9. Zulassungsjahr                     1400        700       600         400         150      30\n210.10      10. Zulassungsjahr                     1400        900       700         500         150      30\n210.11      11. Zulassungsjahr                     1400        900       800         500         150      60\n210.12      12. Zulassungsjahr                     1400      1200        900         500         150      60\n210.13      13. Zulassungsjahr                     1400      1200      1 000         600         150      60\n210.14      14. Zulassungsjahr                     1600      1400      1000          600         200      60\n210.15      15. Zulassungsjahr                     1600      1400      1 000         700         200      60\n210.16     16. Zulassungsjahr                     1600      1 400     1 000         700         200      60\n210.17     17. Zulassungsjahr                     1600      1400      1100          800         200      60\n210.18     18. Zulassungsjahr                     1600      1400      1100          800         200      60\n210.19     19. Zulassungsjahr                     1600      1 400     1100          800         250      60\n210.20     20. Zulassungsjahr\nund folgende\nje                                 1600      1400      1100          800         250      60\nGebühren-                                                                        Bezogene Vorschrift Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                (SaatG)         (DM)\n1                                       2                                            3              4\n220           Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung                   § 36 Abs. 2 und 3\n221           Antragsverfahren einschließlich Entscheidung\n221.1         bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                               250\n221.2         bei Sorten anderer Arten                                                                   500\n222           Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung\n222.1         bei Sorten der Artengruppe 1                                                            2600\n222.2         bei Sorten der Artengruppe 2                                                            1600\n230           Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters                   §46\n231           Antragsverfahren einschließlich Entscheidung\n231.1         bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                               200\n231.2         bei Sorten anderer Arten                                                                   500\n232           Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung\n232.1         bei Sorten der Artengruppe 1                                                               850\n232.2         bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                               200\n232.3          bei Sorten anderer Arten                                                                  600","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994                           3497\nGebühren-                                                                      Bezogene Vorschrift Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                              (SaatG)        (DM)\n1                                       2                                           3             4\n240          Sonstige Verfahren\n241          Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste  § 47 Abs. 4 Satz 1\nEingetragenen, je Sorte                                                                  200\n242          Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung                     § 52 Abs. 2 bis 4\nNr. 1 bis 8\n242.1       bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                              250\n242.2       bei Sorten anderer Arten                                                                  500\n243         Widerruf der Eintragung eines weit_eren Züchters                   §52Abs. 5\nin Verbindung mit\n§ 52 Abs. 3 und 4\nNr. 5, 6 und 8\n243.1       bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                              200\n243.2       bei Sorten anderer Arten                                                                  500\n244         Antragsverfahren für das Inverkehrbringen von Saatgut zu ge-      §3Abs. 2\nwerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte einschließ-\nlieh Entscheidung                                                                         250\n245         Antragsverfahren für die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit   § 55 Abs. 2 Satz 1\neinschließlich Entscheidung                                                               250\n246         Widerspruch\n246.1       gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags oder die Rück-      §38Abs. 3;\nnahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung                     § 52 Abs. 2 bis 4\nNr.1 biss\n246.1.1     bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                              250\n246.1.2     bei Sorten anderer Arten                                                                  500\n246.2       gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer      § 36 Abs. 2 und 3\nSortenzulassung\n246.2.1     bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                              250\n246.2.2     bei Sorten anderer Arten                                                                  500\n246.3       gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den     §46;\nWiderruf der Eintragung eines weiteren Züchters                   §52Abs. 5\nin Verbindung mit\n§ 52 Abs. 3 und 4\nNr. 5, 6 und 8\n246.3.1     bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                              200\n246.3.2     bei Sorten anderer Arten                                                                  500\n246.4       gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen    §3Abs. 2\nvon Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der\nSorte                                                                                     250\n246.5       gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der    § 55 Abs. 2 Satz 1\nAnerkennungsfähigkeit                                                                     250\n246.6       gegen eine andere Entscheidung                                                            250\n247         Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer           § 44Abs. 5\nanderen Stelle im Ausland                                                                 500\n248         Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei-       § 3a Abs. 2 und 3\nbung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst\nund Zierpflanzen                                                                          250\n249         Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung            § 33 Abs. 8 SaatgutV    200\n3           Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen\n300         Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie Aus-  §29SortG\nzüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder anderen      §49SaatG\nUnterlagen, je Sorte                                                                       30\".","3498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 2                          folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Gebühren\njeweils nach den bisher geltenden Vorschriften.\nÜbergangsvorschrift\nJahresgebühren und Überwachungsgebühren nach die-\nser Verordnung werden vom 1. Januar 1995 an erhoben;                               Artikel 3\nPrüfungsgebühren nach dieser Verordnung werden von                              Inkrafttreten\ndem ersten Zeitpunkt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 an erhoben,\nder auf den Tag des lnkrafttretens dieser Verordnung         Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 1994 in Kraft.\nBonn, den 7. November 1994\nDer Bundesminist.er\nfür Ernährung, Landwirtscbaft und Forsten\nJochen Borchert"]}