{"id":"bgbl1-1994-82-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":82,"date":"1994-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/82#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-82-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_82.pdf#page=15","order":9,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk (Kürschnermeisterverordnung - KürMstrV)","law_date":"1994-11-17T00:00:00Z","page":3463,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994                              3463\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk\n(Kürschnermeisterverordnung - KürMstrV)\nVom 17. November 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-      13. Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                     anderen Werkstoffen,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des  14. Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-              zu Pelz- und Lederbekleidung,\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium        15. Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie\nfür Bildung und Wissenschaft:                                     Ausstatten von Pelzbekleidung,\n16. Einarbeiten von Innenpelzen,\n1. Abschnitt                       17. Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und\nBerufsbild                              Lederbekleidung,\n18. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\n§1                                  Werkzeuge, Geräte und Maschinen.\nBerufsbild\n(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten                               2. Abschnitt\nzuzurechnen:                                                                    Prüfungsanforderungen\n1. Entwurf von Modellen für Pelz- und Lederbekleidung,               in den Teilen I und II der Meisterprüfung\n2. Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombina-\ntion mit Textilien und anderen Werkstoffen zu Beklei-                                  §2\ndungsstücken,                                                          Gliederung, Dauer und Bestehen\n3. Ausfertigung von Bekleidungsstücken,                                     der praktischen Prüfung (Teil 1)\n4. Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Pelz,                (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\n5. Änderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz-       und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nund Lederbekleidung,                                    der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n6. Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbeklei-\ndung.                                                      (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\n(2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse      probe nicht länger als 16 Stunden dauern.\nund Fertigkeiten zuzurechnen:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\n1. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-        sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nstoffe,                                               fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n2. Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und\nLeder,                                                                               §3\n3. Kenntnisse der Ptoportionen des menschlichen Kör-                            Meisterprüfungsarbeit\npers,\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen             (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend\nund -linien,                                          genannten Arbeiten anzufertigen:\n5. Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von         1. ein Pelzbekleidungsstück als Großstück nach eigenem\nPelz- und Lederbekleidung,                                Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Verände-\nrung der natürlichen Fellproportionen und des natür-\n6. Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und           lichen Haarkleides,\nVorschriften, insbesondere der Artenschutzbestim-\nmungen,                                               2. ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem\nEntwurf oder vorgegebenem Modell,\n7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, -          3. ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnitt-\nmuster.\n8. Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzel-\nteilen,                                                  (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\n9. Maßnehmen,                                              fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnitt-\nmuster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur\n10. Konstruieren von Schnitten,                             Genehmigung vorzulegen.\n11. Anprobieren und Korrigieren,                               (3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die\n12. Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbeson-     technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der\ndere Schneiden und Nähen,                             Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.","3464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§4                                4. Kalkulation:\nArbeitsprobe                               Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\n(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten\nArbeiten auszuführen:                                              (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.\n1. Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbin-\ndungen an Pelzen,                                              (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\n2. maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfas-\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsenden Schnittanlage,\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n3. Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die           werden.\nPelzeinfütterung,\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\n4. Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach               Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nModelinien,                                                 gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n5. Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu                    (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nKleinteilen.                                                sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten    Absatz 1 Nr. 3.\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.                                                                                 3. Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§5\nPrüfung                                                            §6\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nÜbergangsvorschrift\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-\nfungsfächern nachzuweisen:                                         Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\n1. Fachzeichnen und Fachrechnen:                                zu Ende geführt.\na) Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt-                                       §7\nund Entwurfszeichnungen für Modelle,\nWeitere Anforderungen\nb) Berechnen von Material, Mustern und Schnittanla-\ngen,                                                       Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nc) Proportionslehre;\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n2. Fachtechnologie:                                              12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\na) Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,                 den Fassung.\nb) berufsbezogene Moderichtungen und -linien,                                            §8\nc) Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Leder-                                     Inkrafttreten\nbekleidung,\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nd) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit        Gleichzeitig treten die Verordnung über das Berufsbild\nund des Arbeitsschutzes,                                und die Prüfungsanforderungen im praktischen und\ne) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde;                   im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nKürschner-Handwerk vom 21. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1418)\n3. Werkstoffkunde:                                              sowie die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung\nArten, Eigenschaften, Handels- und zoologische              über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im\nBezeichnung, Herkunft, Lagerung, Veredlung und Ver-         praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprü-\narbeitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie Bestimmun-        fung für das Kürschner-Handwerk vom 16. Januar 1980\ngen des Artenschutzes;                                      (BGBI. 1S. 85) außer Kraft.\nBonn, den 17. November 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}