{"id":"bgbl1-1994-82-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":82,"date":"1994-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/82#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-82-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_82.pdf#page=7","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensordnung","law_date":"1994-11-11T00:00:00Z","page":3455,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994                            3455\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung\nVom 11. November 1994\nAuf Grund des§ 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des§ 7a                                      Fünfter Abschnitt\nAbs. 2 und des § 54 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Atomgesetzes                                Besondere Vorschriften\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985                    § 18    Teilgenehmigung\n(BGBI. 1S. 1565), von denen§ 7 Abs. 4 durch Artikel 3 Nr. 1\n§ 19 Vorbescheid\nBuchstabe b des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1\n§ 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungs-\nS. 205) neugefaßt und § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2\nverfahren\nNr. 9 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. I S. 1830)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                                     Sechster Abschnitt\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:                                                   Schlußvorschriften\n§ 20    Übergangsvorschrift\nArtikel 1                                 § 21    Inkrafttreten\".\nDie Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 31. März 1982 (BGBI. 1                  2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:\nS. 411) wird wie folgt geändert:                                                                   ,,§ 1a\nPrüfung der Umweltverträglichkeit\n1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:\n(1) Für Vorhaben der Errichtung und des Betriebes,\n\"I n h a I t s ü b e r s i c h t                  der Stillegung, des sicheren Einschlusses oder des\nAbbaus einer in § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes genann-\nErster Abschnitt\nten Anlage oder des Abbaus von Anlagenteilen sowie\nAnwendungsbereich, Antrag und Unterlagen                     der wesentlichen Veränderung der Anlage oder ihres\n§  1   Anwendungsbereich                                          Betriebes, die nach § 4 bekanntzumachen sind (UVP-\n§  1a Prüfung der Umweltverträglichkeit                           pflichtige Vorhaben), ist eine Umweltverträglichkeits-\nprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung\n§  1b Unterrichtung über den voraussichtlichen\nUntersuchungsrahmen                                        durchzuführen.\n§  2   Form und Inhalt des Antrags                                   (2) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit umfaßt\nals unselbständiger. Teil der in § 1 genannten Ver-\n§  3   Art und Umfang der Unterlagen\nfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung\nZweiter Abschnitt                              der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen\nBeteiligung Dritter und anderer Behörden                    bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen\nVorhabens auf\n§  4   Bekanntmachung des Vorhabens\n§  5   Inhalt der Bekanntmachung\n1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser,\nLuft, Klima und Landschaft, einschließlich der\n§  6   Auslegung von Antrag und Unterlagen\njeweiligen Wechselwirkungen,\n§  7   Einwendungen\n2. Kultur- und sonstige Sachgüter.\n§  7a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung\nDritter Abschnitt                                                          §1b\nErörterungstermin                                                      Unterrichtung\n§  8   Gegenstand und Zweck                                         über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen\n§  9   Besondere Einwendungen                                        (1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vor-\n§ 10   Wegfall                                                    habens die Genehmigungsbehörde über das geplante\nVorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm ~ntspre-\n§ 11   Verlegung\nchend dem jeweiligen Planungsstand und auf der\n§ 12   Verlauf                                                    Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens\n§ 13   Niederschrift                                              vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, den Umfang\nund die Methoden der Prüfung nach § 1a sowie\nVierter Abschnitt\nsonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen\nGenehmigung                                  erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden, deren\n§ 14   Sachprüfung                                                Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,\n§ 14a Zusammenfassende Darstellung; Bewertung                     sowie Sachverständige und Dritte hinzuziehen. Die\nHinzuziehung kann sich insbesondere auf Standort-\n§ 15   Entscheidung\nund Nachbargemeinden sowie nach § 29 des Bun-\n§ 16   Inhalt des Genehmigungsbescheides                          desnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände er-\n§ 17   Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung                strecken. Die Genehmigungsbehörde soll den Träger","3456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndes Vorhabens über den voraussichtlichen Unter-                           d) eine Beschreibung der Umwelt und\nsuchungsrahmen der Prüfung nach § 1a sowie über                               ihrer Bestandteile;\nArt und Umfang der nach den §§ 2 und 3 voraussicht-\ne) Angaben über die mit der Anlage und\nlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verfügt\nihrem Betrieb verbundene Direktstrah-\ndie Genehmigungsbehörde über Informationen, die\nlung und Abgabe radioaktiver Stoffe,\nfür die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen\neinschließlich der Freisetzungen aus\nzweckdienlich sind, soll sie diese dem Träger des\nder Anlage bei Störfällen im Sinne des\nVorhabens zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte\n§ 28 Abs. 3 Satz 4 der Strahlenschutz-\nDritter entgegenstehen.\nverordnung (Auslegungsstörfälle);\n(2) Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zu-                        f) eine Beschreibung der Auswirkungen\nlassung durch mehrere Behörden, obliegen der atom-                            der unter Buchstabe e dargestellten\nrechtlichen Genehmigungsbehörde die in Absatz 1                               Direktbestrahlung und Abgabe radio-\nund § 14a Abs. 1 beschriebenen Aufgaben nur, wenn                             aktiver Stoffe auf die in § 1a Abs. 2 dar-\nsie auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes                             gelegten Schutzgüter, einschließlich\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung afs feder-                             der Wechselwirkungen mit sonstigen\nführende Behörde bestimmt ist. Sie hat diese Auf-                             Stoffen;\".\ngaben im Zusammenwirken zumindest mit den\nanderen Zulassungsbehörden und der Naturschutz-                       cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8\nbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich                               eingefügt:\ndurch das Vorhaben berührt wird. Im übrigen bleibt                        „8. eine Beschreibung der. anfallenden\ndie Befugnis der Länder unberührt, der federführen-                            radioaktiven Reststoffe sowie Anga-\nden Behörde auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des                               ben über vorgesehene Maßnahmen\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\na) zur Vermeidung des Anfalls von\nweitere Zuständigkeiten zu übertragen.\"\nradioaktiven Reststoffen;\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                    b) zur schadlosen Verwertung an-\nfallender radioaktiver Reststoffe\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                und ausgebauter oder abgebauter\naa} Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Prü-                                  radioaktiver Anlagenteile entspre-\nfung der Genehmigungsvoraussetzungen\"                                      chend den in § 1 Nr. 2 bis 4\ndurch die Wörter „Prüfung der Zulassungsvor-                               des Atomgesetzes bezeichneten\naussetzungen\" ersetzt.                                                     Zwecken;\nbb} Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                        c) zur geordneten Beseitigung radio-\naktiver Reststoffe oder abgebau-\n„ 1. ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf                           ter radioaktiver Anlagenteile afs\ndie kemtechnische Sicherheit und den                                  radioaktive Abfälle, einschließlich\nStrahlenschutz die für die Entscheidung                               ihrer vorgesehenen Behandlung,\nüber den Antrag erheblichen Auswirkun-                                sowie zum voraussichtlichen Ver-\ngen des Vorhabens darlegt und Dritten                                 bleib radioaktiver Abfälle bis zur\ninsbesondere die Beurteilung ermöglicht,                              Endlagerung;\".\nob sie durch die mit der Anlage und ihrem\nBetrieb verbundenen Auswirkungen in                     dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9\nihren Rechten verletzt werden können.                       und wie folgt gefaßt:\nHierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit                   ,,9. Angaben über sonstige Umweltaus-\ndies für die Beurteilung der Zulässigkeit                         wirkungen des Vorhabens, die zur\ndes Vorhabens erforderlich ist, enthalten:                        Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 des\na) eine Beschreibung der Anlage und ihres                         Atomgesetzes für die im Einzelfall in\nBetriebes unter Beifügung von Lage-                           der Genehmigungsentscheidung ein-\nplänen und Übersichtszeichnungen;                             geschlossenen Zulassungsentschei-\ndungen oder für von der Geneh-\nb) eine Darstellung und Erläuterung der                           migungsbehörde zu treffende Ent-\nKonzeption (grundlegende Ausle-                               scheidungen nach Vorschriften über\ngungsmerkmale), der sicherheitstech-                          Naturschutz und Landschaftspflege\nnischen Auslegungsgrundsätze und                              erforder1ich sind; die Anforderungen\nder Funktion der Anlage einschließ-                           an den Inhalt der Angaben bestim-\nlich ihrer Betriebs- und Sicherheits-                         men sich nach den für die genann-\nsysteme;                                                      ten Entscheidungen jeweils maßgeb-\nc) eine Darlegung der zur Erfüllung des                           lichen Rechtsvorschriften.\"\n§ 7 Abs~ 2 Nr. 3 und§ 7 Abs. 2a des         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nAtomgesetzes vorgesehenen Vor-\nsorgemaßnahmen, einschließlich einer            ,,(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind dem\nErläuterung der zum Ausschluß oder             Antrag folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen:\nzur Begrenzung von Auswirkungen                1. eine Übersicht über die wichtigsten, vom An-\nauslegungsüberschreitender Ereignis-               tragsteller geprüften technischen Verfahrens-\nabläufe vorgesehenen Maßnahmen                     altemativen, einschließlich der Angabe der\nund deren Aufgaben;                                wesentlichen Auswahlgründe, soweit diese","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, deri 24. November 1994                             3457\nAngaben für die Beurteilung der Zulässigkeit           ist, daß solche Auswirkungen durch die getroffe-\ndes Vorhabens nach § 7 des Atomgesetzes                nen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehe-\nbedeutsam sein können;                                 nen Maßnahmen ausgeschlossen werden. Bedarf\ndas geplante Vorhaben der Zulassung durch meh-\n2. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zu-\nrere Behörden, hat die Genehmigungsbehörde bei\nsammenstellung der Angaben für die Prüfung\nder Prüfung der Frage, ob die Veränderung solche\nnach § 1a aufgetreten sind, insbesondere\nAuswirkungen besorgen läßt, die anderen Zu-\nsoweit diese Schwierigkeiten auf fehlenden\nlassungsbehörden und die Naturschutzbehörde,\nKenntnissen und Prüfmethoden oder auf tech-\nderen Aufgabenbereich durch das Vorhaben be-\nnischen Lücken beruhen.•\nrührt wird, zu beteiligen. Absatz 2 Satz 4 gilt ent-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; die Wörter              sprechend.\"\n.,in Absatz 1\" werden durch die Wörter .in Ab-\nsatz 1 oder 2\" ersetzt.                                  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt        e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt\ngefaßt:                                                      gefaßt:\n,,(4) Der Antragsteller hat der Genehmigungs-               ,,(6) Wird eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des\nbehörde außer den Unterlagen nach den Absät-                 Atomgesetzes beantragt, kann von einer Bekannt-\nzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche,          machung und Auslegung abgesehen werden,\nfür die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung                 wenn im Sicherheitsbericht oder in den sonstigen\nder Anlage und der voraussichtlichen Auswirkun-              auszulegenden Unterlagen über die Umweltaus-\ngen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft              wirkungen des Vorhabens keine zusätzlichen oder\nvorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben er-                 anderen Umstände darzulegen wären, die nach-\nstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf alle              teilige Auswirkungen für Dritte oder erhebliche\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 sowie                   nachteilige Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 ge-\nAbsatz 2 Nr. 1. Er hat ferner ein Verzeichnis der            nannte Schutzgüter besorgen lassen. Absatz 2\ndem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in             Satz 2 und 4 und Absatz 4 Satz 2, 2. Halbsatz, und\ndem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebs-            Satz 3 gelten entsprechend.\"\ngeheimnisse enthalten, besonders gekennzeich-\nnet sind.\"                                           6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                     In Nummer 1 wird die Angabe .,§ 6 Abs. 1\" durch die\nAngabe .,§ 6 Abs. 1 und 2\" ersetzt.\n4. In der Abschnittsüberschrift vor§ 4 werden die-Wörter\n,,und anderer Behörden\" angefügt.\n7. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                                            ,,§6\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Absat-                     Auslegung von Antrag und Unterlagen\nzes 2\" durch die Wörter „der Absätze 2 und 3\"               (1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei\nersetzt.                                                 der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:          Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur\nEinsicht während der Dienststunden auszulegen\n.,(3) Wird das Vorhaben während eines Geneh-\nmigungsverfahrens, in dem eine Prüfung nach § 1a         1. der Antrag,\ndurchzuführen ist, geändert, ist ein Absehen von\n2. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,\neiner zusätzlichen Bekanntmachung und Ausle-\ngung nur zulässig, wenn bei der Änderung keine           3. die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4.\nzusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkun-\n(2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorha-\ngen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter zu\nben, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1\nbesorgen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.•\nNr. 8 und 9 und Abs. 2 auszulegen.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt\n(3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine\ngefaßt:\nAbschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung\n.,(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen           zu überlassen.\nVeränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im\nSinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes beantragt,            (4) Die Genehmigungsbehörde gewährt während\nkann die Genehmigungsbehörde von der Bekannt-            der Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht\nmachung und Auslegung unter den in Absatz 2              nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3,\ngenannten Voraussetzungen absehen. Ein Ab-               Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin-\nsehen von der Bekanntmachung und Auslegung               det entsprechende Anwendung. Sonstige Rechte auf\nist nicht zulässig, wenn in den auszulegenden            den Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvor-\n11\nUnterlagen über die Umweltauswirkungen des               schriften bleiben unberührt.\nVorhabens zusätzliche oder andere Umstände\ndarzulegen wären, die erhebliche nachteilige Aus-    8. In § 7 Abs. 1 Satz 1 sind die Worte „in § 5 Abs. 1 Nr. 2\nwirkungen der Veränderung auf in § 1a Abs. 2             genannten sonstigen Stelle\" durch die Worte „in der\ngenannte Schutzgüter besorgen lassen; dies ist           Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\ninsbesondere dann nicht der Fall, wenn erkennbar         bezeichneten Stelle\" zu ersetzen.","3458                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n9. Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt:                        Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit\ndes Vorhabens erfolgen. Bedarf das Vorhaben der\n.,§7a\nZulassung durch mehrere Behörden, gilt § 1b Abs. 2.\nGrenzüberschreitende Behördenbeteiligung\n(2) Die Genehmigungsbehörde bewertet die Aus-\n(1) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3           wirkungen des Vorhabens auf in§ 1a Abs. 2 genannte\nAbs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Aus-          Schutzgater auf der Grundlage der zusammenfassen-\nwirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgater in          den Darstellung nach den für ihre Entscheidung maß-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-              geblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Be-\nmeinschaften haben, werden die von dem anderen                darf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere\nMitgliedstaat benannten Behörden im Hinblick auf die          Behörden, wirkt die Genehmigungsbehörde an der\nPrüfung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im               Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbehörden\ngleichen Umfang wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des            nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltver-\nAtomgesetzes beteiligten Behörden über das Vor-               träglichkeitsprüfung mit. Ist die atomrechtliche Ge-\nhaben unterrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat die         nehmigungsbehörde federführende Behörde, so hat\nzu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die          sie das Zusammenwirken aller Zulassungsbehörden\noberste für Umweltangelegenheiten zuständige Be-              sicherzustellen. Die Genehmigungsbehörde hat die\nhörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten.            vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung\nDie Unterrichtung erfolgt auch zum Zwecke der                 bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe\nÖffentlichkeitsbeteiligung in dem anderen Mitglied-           der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu berück-\nstaat, falls eine solche Beteiligung dort vorgesehen          sichtigen.\"\nist. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbeson-\ndere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebs-             12. In der Abschnittsüberschrift vor § 18 werden die\ngeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende              Wörter „für Teilgenehmigung und Vorbescheid\" ge-\nRechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt          strichen.\nbleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutz-\ngesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur\n13. In § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDatenübermittlung an Stellen außerhalb des Gel-\ntungsbereichs des Grundgesetzes.                                ,,(3) Betrifft der Antrag im Sinne des Absatzes 1 ein\nUVP-pflichtiges Vorhaben, erstreckt sich im Verfahren\n(2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3           zur Erteilung einer Teilgenehmigung die Prüfung nach\nAbs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Aus-          § 1a im Rahmen der vorläufigen Prüfung im Sinne des\nwirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in          Absatzes 1 auf die erkennbaren Auswirkungen des\neinem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland             gesamten Vorhabens auf in § 1a Abs. 2 genannte\nhaben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen               Schutzgüter und abschließend auf die Auswirkungen,\nGemeinschaften ist, gilt unter den Voraussetzungen            deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung Vor-\nder Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleich-                aussetzung für Feststellungen oder Gestattungen ist,\nwertigkeit Absatz 1 entsprechend.\"                            die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind. Ist für\nein UVP-pflichtiges Vorhaben über eine weitere Teil-\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                  genehmigung zu entscheiden, ist die Anwendung der\nbesonderen Vorschriften für UVP-pflichtige Vorhaben\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Auslegungs-\nauf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen\nfrist bei den in§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten\nauf in § 1 a Abs. 2 genannte Schutzgüter zu beschrän-\nStellen\" durch die Worte „Auslegungsfrist bei den\nken. Die Unterrichtung über den voraussichtlichen\nin der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2\nUntersuchungsrahmen nach § 1 b beschränkt sich auf\nNr. 2 bezeichneten Stellen\" ersetzt.\nden zu erwartenden Umfang der Prüfung nach § 1a;\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Prüfung der                 Absatz 2 gilt auch für die dem Antrag nach § 3 Abs. 2\nGenehmigungsvoraussetzungen\" durch die Wör-              zusätzlich beizufügenden Unterlagen.\"\nter „Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen\"\nersetzt.                                             14. In § 19 Abs. 5 wird die Angabe,,§ 18 Abs. 2\" durch die\nAngabe,,§ 18 Abs. 2 und 3\" ersetzt.\n11. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\n,,§14a                          15. Nach § 19 wird folgender§ 19a eingefügt:\nZusammenfassende Darstellung; Bewertung                                           ,,§19a\nRaumordnungsverfahren\n(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet-- die\nund Genehmigungsverfahren\nGenehmigungsbehörde auf der Grundlage der Unter-\nlagen nach § 3, der behördlichen Stellungnahmen                    (1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raum-\nnach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes und nach              ordnungsverfahren oder einem anderen raumordne-\n§ 7a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der           rischen Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach\nÄußerungen und Einwendungen Dritter eine zusam-               § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nmenfassende Darstellung der für die Entscheidung              keitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewer-\nüber den Genehmigungsantrag bedeutsamen Aus-                  teten Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens\nwirkungen des Vorhabens auf in § 1a Abs. 2 genannte           auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Abs. 2 bei\nSchutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen.             der Entscheidung über den Antrag zu berücksich-\nDie zusammenfassende Darstellung kann in der                 tigen.","Nr. 82-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994                               3459\n(2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der   neue Unterlagen erforderlich sind, sind diese im übrigen\nim raumordnerischen Verfahren ermittelten und be-       nur in Genehmigungsverfahren, die nach dem 3. Juli 1988\nschriebenen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 ge-          begonnen haben und die ein UVP-pflichtiges Vorhaben\nnannte Schutzgüter von den Anforderungen des § 7         betreffen, nachzureichen; die Behörde setzt dafür eine\nAbs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der §§ 1b, 3,       angemessene Frist. Hat in diesem Fall bereits im Zeitpunkt\n7a und 14a Abs. 1 insoweit abgesehen werden, als         des lnkrafttretens dieser Verordnung eine öffentliche\ndiese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen     Bekanntmachung des Vorhabens stattgefunden, finden\nVerfahren erfolgt sind.\"                                 die Vorschriften des § 4 Abs. 3 über eine zusätzliche\nBekanntmachung und Auslegung sowie des § 7 über die\n16. § 20 wird wie folgt gefaßt:                              Erhebung von Einwendungen Anwendung; eines weiteren\nErörterungstermins nach § 8 bedarf es nicht. Neue Unter-\n\"§20                           lagen sind in die Beteiligung anderer Behörden nach § 7 ·\nÜbergangsvorschrift                    Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes und nach § 7a der Atom-\nVerfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung   rechtlichen Verfahrensverordnung einzubeziehen. Zusätz-\ndieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach       liche oder andere erhebliche Auswirkungen auf in § 1a\nden Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende       Abs. 2 genannte Schutzgüter sind in die zusammenfas-\nzu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensab-           sende Darstellung und die Bewertung der Umweltauswir-\nschnitten ist nicht erforderlich.\"                       kungen nach § 14a einzubeziehen.\n17. § 21 wird gestrichen;§ 22 wird§ 21.\nArtikel3\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nArtikel 2\nReaktorsicherheit kann den Wortlaut der Atomrechtlichen\nBei bereits begonnenen Verfahren über die Genehmi-        Verfahrensverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\ngung der Stillegung einer Anlage, des sicheren Ein-          ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nschlusses der endgültig · stillgelegten Anlage oder des      bekanntmachen.\nAbbaus der Anlage oder von Anlagenteilen finden die Vor-\nschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung über                               Artikel4\nein Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung in\nder vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fas-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsung Anwendung. Soweit auf Grund dieser Verordnung           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. November 1994\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer","3460                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Anwirtersonderzuschlags-Verordnung\nVom 14. November 1994\nAuf Grund des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2646) verordnet das\nBundesministerium des Innern:\nArtikel 1\nDie Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1033) wird wie folgt geändert:\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 10 wird die Angabe \"30. Juni 1994\" durch die Angabe „31. Juli\n1998\" ersetzt.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. November 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994                3461\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung über\ndie Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür den militärischen Flugplatz Bremgarten\nVom 14. November 1994\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom\n30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom\n26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnet das Bun-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Verteidigung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-\nschen Flugplatz Bremgarten vom 4. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1849), geändert durch\ndie Verordnung vom 20. Januar 1983 (BGBI. 1S. 39), wird aufgehoben.\nArtikel2\n·Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. November 1994\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","3462                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt\nVom 15. November 1994\nAuf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der            Entscheidungen ergehen nach Stimmenmehrheit. Bei\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                  Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden\n(BGBI. 1981 1S. 1), des§ 29 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-           den Ausschlag.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 11 Abs. 2 des                                  Fünfter Abschnitt\nHalbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1                                    Musterregister\nS. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gebrauchs-\nmustergesetzes, des § 12 Abs. 1 des Geschmacks-                                                § 11\nmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                 (1) Für das Musterregister ist § 1 entsprechend\nGliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten             anzuwenden.\nFassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes        vom           (2) Über die Eintragung des Geschmacksmusters\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501) eingefügt worden ist,\ndes Artikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom              und die Eintragung des Schutzes typographischer\n6. Juli 1981 (BGBI. 1981 II S. 382) in Verbindung mit § 12        Schriftzeichen in das Musterregister wird für den\nAbs. 1 des Geschmacksmustergesetzes sowie auf Grund               Inhaber eine Urkunde ausgefertigt.\"\ndes§ 65 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und des§ 138 Abs. 2 des\nMarkengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082)          2. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 2\nverordnet das Bundesministerium der Justiz:                       des Warenzeichengesetzes,\" gestrichen.\n3. § 17 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                              a) In Nummer 1 werden die Worte „des Waren-\nDie Verordnung über das Deutsche Patentamt vom                     zeichens\" durch die Worte „der Marke\" ersetzt.\n5. September 1968 (BGBI. 1S. 997), zuletzt geändert durch         b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\ndie Verordnung vom 6. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 997), wird\nwie folgt geändert:                                                   „4. wenn die Marke eingetragen worden ist, nach\nAblauf eines Jahres nach der Eintragung oder,\nwenn Widerspruch eingelegt worden ist, nach\n1. Der Vierte und Fünfte Abschnitt werden wie folgt\nAblauf eines Jahres nach dem Eintritt der\ngefaßt:\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den\n„ Vierter Abschnitt                                  Widerspruch;\".\nMarkenabteilungen und Markenstellen\n4. Nach § 19 wird folgender§ 19a eingefügt:\n§9                                                            ,,§19a\nDer Präsident bestimmt den Geschäftskreis der                 Die §§ 13, 14, 16 und 18 gelten nicht in Verfahren\nMarkenstellen und der Markenabteilungen sowie die             vor dem Patentamt in Markenangelegenheiten.\"\nVorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden\nder Markenabteilungen.                                    5. § 20 wird wie folgt geändert:\n§10                                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und geändert,\nindem die Angabe „in § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 9 und\n(1) Die Geschäftsleitung in Verfahren vor einer                § 12 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes,\" gestrichen\nMarkenabteilung steht dem Vorsitzenden zu, im Falle               wird.\nseiner Verhinderung seinem Stellvertreter.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\n(2) Werden Aufgaben einer Markenabteilung in\nder Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern wahr-                 ,,(2) Die in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und § 138 Abs. 1\ngenommen und besteht die Markenabteilung aus mehr                 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1\nals drei Mitgliedern, bestimmt der Vorsitzende dieser             S. 3082) enthaltenen Ermächtigungen werden auf\nMarkenabteilung oder gegebenenfalls sein Stellvertre-             den Präsidenten des Patentamts übertragen.\"\nter die weiteren Mitglieder und den Berichterstatter,\nsoweit sich diese nicht unmittelbar aus der Geschäfts-                                 Artikel2\nverteilung nach § 9 oder§ 12 ergeben.\n(1) Artikel 1 Nr. 5 tritt am Tage nach der Verkündung\n(3) Für die Beschlußfassung in den Fällen des          in Kraft.\nAbsatzes 2 bedarf es der Beratung und der Abstim-\nmung. Von der Beratung kann abgesehen werden,                (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995\nwenn der Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält.     in Kraft.\nBonn, den 15. November 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Sch narren berger"]}