{"id":"bgbl1-1994-82-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":82,"date":"1994-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/82#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-82-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_82.pdf#page=2","order":7,"title":"Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV)","law_date":"1994-11-08T00:00:00Z","page":3450,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["3450                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nKostenverordnung\nzum Bundeswasserstraßengesetz\n(WaStrG-KostV)\nVom 8. November 1994\nAuf Grund des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßen-      keinen Erfolg hat, weil die Vertetzung einer Verfahrens-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             oder Formvorschrift nach § 45 Verwaltungsverfahrensge-\n23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) in Verbindung mit        setz unbeachtlich ist.\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n(4) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen im einzel-\n23. Jt.Jni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-\nnen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anlie-\nministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem\ngenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes be-\nBundesministerium der Finanzen:\nstimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen geson-\ndert erhoben.\n§1\n§2\n(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14, 18 und 19 des\nBundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den             Erfordert die Amtshandlung besonderen Verwaltungs-\n§§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach       aufwand oder umfangreiche Untersuchungen, zum Bei-\nden§§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßen-       spiel Messungen oder Berechnungen, so kann die Gebühr\ngesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf        bis auf das Doppelte erhöht werden.\nGrund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßenge-\nsetzes erlassen worden sind, werden Kosten (Gebühren                                    §3\nund Auslagen) erhoben.                                        Bei Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 14 des\n(2) Darüber hinaus werden Kosten erhoben, wenn ein      Gebührenverzeichnisses ist Kostenschuldner (§ 13 Ver-\nAntrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenom-        waltungskostengesetz) der Träger des Vorhabens.\nmen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung\nbegonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist.                                  §4\n(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngebührenpflichtige Amtshandlung Widerspruch eingelegt      Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung zum Bun-\nund dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sach-       deswasserstraßengesetz vom 15. Januar 1979 (BGBI. 1\nlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen        S. 77), geändert durch die Verordnung vom 15. Februar\nwird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb    1982 (BGBI. 1S. 178), außer Kraft.\nBonn, den 8. November 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 82 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994                             3451\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 4)\nGebührenverzeichnis\nlaufende Gebührenpflichtige                                                            Gebühr\nRechtsgrundlage\nNummer  Tatbestände\n1   Planfeststellung für den      § 14 Abs. 1 Satz 1     Bei Baukosten          0,7v. H.\nAusbau oder Neubau            WaStrG in Verbindung   bis zu 1 Mio. DM       des Baukostenwertes,\nmit § 74 VwVfG                                mindestens 1 000 DM\nbei Baukosten          7000 DM\nvon 1 Mio. DM          zuzüglich 0,6 v. H. der\nbis 2 Mio. DM          1 Mio. DM übersteigenden\nBaukosten\nbei Baukosten          13000 DM\nOber 2 Mio. DM         zuzüglich 0,5 v. H. der\nbis 5 Mio. DM          2 Mio. DM übersteigenden\nBaukosten\nbei Baukosten          28000 DM\nOber 5 Mio. DM         zuzüglich 0,4 v. H. der\nbis 10 Mio. DM         5 Mio. DM übersteigenden\nBaukosten\nbei Baukosten          48000 DM\nüber 10 Mio. DM        zuzüglich 0,3 v. H. der\nbis 50 Mio. DM         1O Mio. DM über~teigenden\nBaukosten\nbei Baukosten          168 000 DM\nüber 50 Mio. DM        zuzüglich 0,2 v. H. der\nbis 100 Mio. DM        50 Mio. DM übersteigenden\nBaukosten\nbei Baukosten          268000 DM\nüber 100 Mio. DM       zuzüglich 0, 1 v. H. der\n100 Mio. DM übersteigenden\nBaukosten\n2  Versagen der Planfest-         § 18 WaStrG                   bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1\nstellung für den Ausbau\noder Neubau oder Rück-\nnahme des Antrags\nnach Beginn der sach-\nlichen Bearbeitung\n3   Genehmigung des Aus-           § 14 Abs. 1a           Bei Baukosten          0,6v. H.\nbaues oder Neubaues            WaStrG                bis zu 1 Mio. DM        des Baukostenwertes,\nohne Planfeststellung                                                        mindestens 500 DM\nbei Baukosten           6000 DM\nvon 1 Mio. DM           zuzüglich 0,5 v. H. der\nbis 2 Mio. DM           1 Mio. DM übersteigenden\nBaukosten\nbei Baukosten           11 000 DM\nüber 2 Mio. DM          zuzüglich 0,4 v. H. der\nbis 5 Mio. DM           2 Mio. DM übersteigenden\nBaukosten\nbei Baukosten           23000 DM\nüber 5 Mio. DM          zuzüglich 0,3 v. H. der\nbis 10 Mio. DM          5 Mio. DM übersteigenden\nBaukosten","3452                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nlaufende Gebührenpflichtige\nRechtsgrundlage                                 Gebühr\nNummer  Tatbestände\nbei Baukosten           38000 DM\nüber 10 Mio. DM         zuzüglich 0,2 v. H. der\nbis 50 Mio. DM          1O Mio. DM übersteigenden\nBaukosten\nbei Baukosten           118 000 DM\nüber 50 Mio. DM         zuzüglich 0,1 v. H. der\n50 Mio. DM übersteigenden\nBaukosten\n4  Vorläufige Anordnung       § 14 Abs. 2 Satz 1      0, 1 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 500 DM\nfür Teilmaßnahmen zum      WaStrG\nAusbau oder Neubau\n5  Vorbehaltene Entschei-     § 74 Abs. 3                               200 bis 1 000 DM\ndung nach Abschluß         VwVfG\nder Planfeststellung\n6  Entscheidungen             § 75 Abs. 2 Satz 2                        200 bis 1 000 DM\nbei nicht voraussah-       und 4 VwVfG\nbaren Wirkungen des\nVorhabens nach Unan-\nfechtbarkeit des Planes\n7  Aufhebung des              § 77 VwVfG                      bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1\nPlanfeststellungs-\nbeschlusses\n8  Schriftliche strompoli-    § 28 Abs. 2 Satz 1                        100 bis 1 000 DM\nzeiliche Verfügung         WaStrG\n9  Strom- und schiffahrts-    § 31 Abs. 1 Nr. 1                         200 bis 3 000 DM\npolizeiliche Genehmi-      WaStrG\ngung für Benutzungen\n1O  Strom- und schiffahrts-    § 31 Abs. 1 Nr. 2       Bei Baukosten           0,5v. H.\npolizeiliche Genehmi-      WaStrG                  bis zu 1 Mio. DM        des Baukostenwertes,\ngung für die Errichtung,                                                   mindestens 200 DM\ndie Veränderung und                                bei Baukosten           5000 DM\nden Betrieb von Anlagen                            über 1 Mio. DM          zuzüglich 0,4 v. H. der\nbis 2 Mio. DM           1 Mio. DM übersteigenden\nBaukosten\nbei Baukosten           9000 DM\nüber 2 Mio. DM          zuzüglich 0,3 v. H. der\nbis 5 Mio. DM           2 Mio. DM übersteigenden\nBaukosten\nbei Baukosten           18 000 DM\nüber 5 Mio. DM          zuzüglich 0,2 v. H. der\nbis 10 Mio. DM          5 Mio. DM übersteigenden\nBaukosten\nbei Baukosten           28000 DM\nüber 10 Mio. DM         zuzüglich 0, 1 v. H. der\n1O Mio. DM übersteigenden\nBaukosten","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994                          3453\nlaufende  Gebührenpflichtige\nRechtsgrundlage                               Gebühr\nNummer  Tatbestände\n11  Versagung der strom-            § 31 Abs. 5 Satz 1           bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10\nund schiffahrtspolizei-        WaStrG\nliehen Genehmigung\noder Rücknahme des\nAntrags nach Beginn\nder sachlichen Bear-\nbeitung\n12   Rücknahme oder Wider-          § 32 Abs. 2 WaStrG           bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10\nruf der strom- und schiff-      § 32 Abs. 3 WaStrG\nfahrtspolizeilichen Geneh-\nmigung\n13  Genehmigung zum Set-            § 34 Abs. 2 Satz 2                      200 bis 2 000 DM\nzen oder Betreiben eines        WaStrG\nSchiffahrtszeichens\n14  Niederschrift über die          § 37 Abs. 1 Satz 3                      200 bis 2 000 DM\nEinigung in Entschädi-          WaStrG\ngungsverfahren, Festset-        § 37 Abs. 2 Satz 1\nzungsbescheid über              WaStrG\ndie Entschädigung\n15   Nachträgliche Entschei-        § 31 WaStrG                               100 bis 750 DM\ndung zu Verwaltungsakten       § 34 WaStrG\nnach Nr. 9, 10 und 13\n(z. B. Verlängerung, Über-\ntragung, nachträgliche Auf-\nlagen)\n16   Ausnahmegenehmigung            § 3 der Verordnung                            100 DM\nzum Befahren der als           über die Sicherung von\nPromenadenweg ausge-           Strandschutzwerken auf\nbauten Berme                   der Nordseeinsel Borkum\nder Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nordwest\n17   Schriftliche Einzel-           § 4 Abs. 1 Nr. 1 der        50 DM, bei einfach gelagerten Fällen oder\ngenehmigung                    Betriebsanlagenver-          bei geringer Benutzung kann die Gebühr\nordnungen der Wasser-              auf 10 DM festgesetzt werden\nund Schiffahrtsdirektio-\nnen\n18   Allgemeine Genehmigung         § 4 Abs. 1 Nr. 2 der                      50 bis 150 DM\nBetriebsanlagenver-\nordnungen der Wasser-\nund Schiffahrtsdirektio-\nnen\n19   Erteilung einer Erlaub-        § 9 Abs. 1 der Schleu-                   150 bis 1500 DM\nnis zur Gewerbeaus-            senbetriebsverordnung\nübung in den Schleu-           der Wasser- und Schiff-\nsenbereichen                   fahrtsdirektion Nord","-------------- - --------\n3454                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nlaufende Gebührenpflichtige\nRechtsgrundlage                                   Gebühr\nNummer  Tatbestände\n20  Versagung einer Erlaub-        § 9 Abs. 1 der Schleu-          bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 19\nnis zur Gewerbeaus-            senbetriebsverordnung\nübung in den Schleu-           der Wasser- und Schiff-\nsenbereichen                   fahrtsdirektion Nord\n21  Schriftliche Befreiung         § 12 der Schleusen-           50 DM, bei einfach gelagerten Fällen oder\nvon der Vorschrift Ober die    betriebsverordnung der         bei geringer Benutzung kann die Gebühr\nGrenzen und Benutzung          Wasser- und Schiffahrts-             auf 10 DM festgesetzt werden\nder Yachthäfen Brunsbüttel     direktion Nord\nund Kiel-Holtenau\n22  Schriftliche Erteilung einer   § 9 der Hafenordnung                   50 DM 'tor Sportfahrzeuge,\nAusnahmegenehmigung            Borkum                             bei einfach gelagerten Fällen oder\nzum Benutzen von Anla-                                        bei geringer Benutzung kann die Gebühr\ngen des Schutz-, Sicher-                                            auf 10 DM festgesetzt werden,\nheits- und Bauhafens Borkum                                    für sonstige Fahrzeuge 50 bis 500 DM\n23  Schriftliche Versagung einer § 9 der Hafenordnung              bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 22\nAusnahmegenehmigung            Borkum\nzum Benutzen von Anla-\ngen des Schutz-, Sicher-\nheits- und Bauhafens Borkum\n24  Ablehnung oder Rücknah-        § 1 Abs. 2                             bis zu 75 v. H. der Gebühr,\nme nach Beginn der sach-       WaStrG-KostV             die für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist\nlichen Bearbeitung eines                                                 oder zu erheben wäre\nAntrages auf Vornahme\neiner gebührenpflichtigen\nAmtshandlung, soweit\nnicht speziell geregelt\n25  Vollständige oder teilweise    § 1 Abs. 3                50 DM bis zu dem Betrag, der für die Vornahme\nZurückweisung von Wider-       WaStrG•KostV              der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist\nsprüchen. - auch Dritter -                                               oder zu erheben wäre\ngegen gebührenpflichtige\nAmtshandlungen oder\nRücknahme eines solchen\nWiderspruchs nach Beginn\nder sachlichen Bearbeitung"]}