{"id":"bgbl1-1994-82-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":82,"date":"1994-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/82#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-82-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_82.pdf#page=22","order":5,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherm bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen","law_date":"1994-10-31T00:00:00Z","page":3470,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["3470                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den ErtaB von Wider-\nspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem\nBeamtenverhiltnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen\nVom 31. Oktober 1994\n1.                              aus dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Be-\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes· in          hörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985           von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Ich behalte\n(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2    mir vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertre-\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der            tung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462)            übernehmen.\nübertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in\nallen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Besol-                                           III.\ndungsgruppen A 1 bis A 13 g.D. zu erlassen,                      Für die Bundesschuldenverwaltung ergibt sich die\n1. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,                 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden in allen\nbeamtenrechtlichen Angelegenheiten, außer für Mitglieder\n2. dem Bundesamt für Finanzen,\ndes Kollegiums, aus den §§ 23, 24, 26 und 28 Abs. 2\n3. dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-               Reichsschuldenordnung. Soweit die Bundesschuldenver-\nfragen,                                                   waltung danach für den Erlaß von Widerspruchsbeschei-\n4. dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,                 den zuständig ist, vertritt sie den Dienstherrn auch bei\n5. dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-               Klagen.\nwesen,\nIV.\n6. dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel,\nDie Anordnung findet weder auf Widersprüche noch auf\n7. dem Zollkriminalamt,                                        Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben\n8. den Oberfinanzdirektionen,                                  worden sind, Anwendung.\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit\ndem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlas-                                           V.\nsen, den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder einen An-\nspruch abgelehnt haben. Ich behalte mir vor, die Zustän-        Die Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Zum glei-\ndigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzel-     chen Zeitpunkt tritt außer Kraft die Anordnung über die\nfällen oder in Gruppen von Fällen selbst zu übernehmen.       Übertragung von Entscheidungen über Widersprüche auf\nden Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs-\nkosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts sowie über\nII.                              die Vertretung bei Klagen aus dem Dienstbereich des\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz             Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember\nübertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen       1993 (BGBI. 1994 1S. 70).\nBonn, den 31. Oktober 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus"]}