{"id":"bgbl1-1994-82-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":82,"date":"1994-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/82#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-82-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_82.pdf#page=14","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt","law_date":"1994-11-15T00:00:00Z","page":3462,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["3462                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt\nVom 15. November 1994\nAuf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der            Entscheidungen ergehen nach Stimmenmehrheit. Bei\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                  Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden\n(BGBI. 1981 1S. 1), des§ 29 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-           den Ausschlag.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 11 Abs. 2 des                                  Fünfter Abschnitt\nHalbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1                                    Musterregister\nS. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gebrauchs-\nmustergesetzes, des § 12 Abs. 1 des Geschmacks-                                                § 11\nmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                 (1) Für das Musterregister ist § 1 entsprechend\nGliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten             anzuwenden.\nFassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes        vom           (2) Über die Eintragung des Geschmacksmusters\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501) eingefügt worden ist,\ndes Artikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom              und die Eintragung des Schutzes typographischer\n6. Juli 1981 (BGBI. 1981 II S. 382) in Verbindung mit § 12        Schriftzeichen in das Musterregister wird für den\nAbs. 1 des Geschmacksmustergesetzes sowie auf Grund               Inhaber eine Urkunde ausgefertigt.\"\ndes§ 65 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und des§ 138 Abs. 2 des\nMarkengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082)          2. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 2\nverordnet das Bundesministerium der Justiz:                       des Warenzeichengesetzes,\" gestrichen.\n3. § 17 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                              a) In Nummer 1 werden die Worte „des Waren-\nDie Verordnung über das Deutsche Patentamt vom                     zeichens\" durch die Worte „der Marke\" ersetzt.\n5. September 1968 (BGBI. 1S. 997), zuletzt geändert durch         b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\ndie Verordnung vom 6. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 997), wird\nwie folgt geändert:                                                   „4. wenn die Marke eingetragen worden ist, nach\nAblauf eines Jahres nach der Eintragung oder,\nwenn Widerspruch eingelegt worden ist, nach\n1. Der Vierte und Fünfte Abschnitt werden wie folgt\nAblauf eines Jahres nach dem Eintritt der\ngefaßt:\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den\n„ Vierter Abschnitt                                  Widerspruch;\".\nMarkenabteilungen und Markenstellen\n4. Nach § 19 wird folgender§ 19a eingefügt:\n§9                                                            ,,§19a\nDer Präsident bestimmt den Geschäftskreis der                 Die §§ 13, 14, 16 und 18 gelten nicht in Verfahren\nMarkenstellen und der Markenabteilungen sowie die             vor dem Patentamt in Markenangelegenheiten.\"\nVorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden\nder Markenabteilungen.                                    5. § 20 wird wie folgt geändert:\n§10                                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und geändert,\nindem die Angabe „in § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 9 und\n(1) Die Geschäftsleitung in Verfahren vor einer                § 12 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes,\" gestrichen\nMarkenabteilung steht dem Vorsitzenden zu, im Falle               wird.\nseiner Verhinderung seinem Stellvertreter.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\n(2) Werden Aufgaben einer Markenabteilung in\nder Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern wahr-                 ,,(2) Die in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und § 138 Abs. 1\ngenommen und besteht die Markenabteilung aus mehr                 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1\nals drei Mitgliedern, bestimmt der Vorsitzende dieser             S. 3082) enthaltenen Ermächtigungen werden auf\nMarkenabteilung oder gegebenenfalls sein Stellvertre-             den Präsidenten des Patentamts übertragen.\"\nter die weiteren Mitglieder und den Berichterstatter,\nsoweit sich diese nicht unmittelbar aus der Geschäfts-                                 Artikel2\nverteilung nach § 9 oder§ 12 ergeben.\n(1) Artikel 1 Nr. 5 tritt am Tage nach der Verkündung\n(3) Für die Beschlußfassung in den Fällen des          in Kraft.\nAbsatzes 2 bedarf es der Beratung und der Abstim-\nmung. Von der Beratung kann abgesehen werden,                (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995\nwenn der Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält.     in Kraft.\nBonn, den 15. November 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Sch narren berger","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994                              3463\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk\n(Kürschnermeisterverordnung - KürMstrV)\nVom 17. November 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-      13. Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                     anderen Werkstoffen,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des  14. Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-              zu Pelz- und Lederbekleidung,\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium        15. Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie\nfür Bildung und Wissenschaft:                                     Ausstatten von Pelzbekleidung,\n16. Einarbeiten von Innenpelzen,\n1. Abschnitt                       17. Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und\nBerufsbild                              Lederbekleidung,\n18. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\n§1                                  Werkzeuge, Geräte und Maschinen.\nBerufsbild\n(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten                               2. Abschnitt\nzuzurechnen:                                                                    Prüfungsanforderungen\n1. Entwurf von Modellen für Pelz- und Lederbekleidung,               in den Teilen I und II der Meisterprüfung\n2. Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombina-\ntion mit Textilien und anderen Werkstoffen zu Beklei-                                  §2\ndungsstücken,                                                          Gliederung, Dauer und Bestehen\n3. Ausfertigung von Bekleidungsstücken,                                     der praktischen Prüfung (Teil 1)\n4. Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Pelz,                (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\n5. Änderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz-       und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nund Lederbekleidung,                                    der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n6. Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbeklei-\ndung.                                                      (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\n(2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse      probe nicht länger als 16 Stunden dauern.\nund Fertigkeiten zuzurechnen:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\n1. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-        sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nstoffe,                                               fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n2. Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und\nLeder,                                                                               §3\n3. Kenntnisse der Ptoportionen des menschlichen Kör-                            Meisterprüfungsarbeit\npers,\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen             (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend\nund -linien,                                          genannten Arbeiten anzufertigen:\n5. Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von         1. ein Pelzbekleidungsstück als Großstück nach eigenem\nPelz- und Lederbekleidung,                                Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Verände-\nrung der natürlichen Fellproportionen und des natür-\n6. Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und           lichen Haarkleides,\nVorschriften, insbesondere der Artenschutzbestim-\nmungen,                                               2. ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem\nEntwurf oder vorgegebenem Modell,\n7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, -          3. ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnitt-\nmuster.\n8. Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzel-\nteilen,                                                  (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\n9. Maßnehmen,                                              fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnitt-\nmuster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur\n10. Konstruieren von Schnitten,                             Genehmigung vorzulegen.\n11. Anprobieren und Korrigieren,                               (3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die\n12. Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbeson-     technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der\ndere Schneiden und Nähen,                             Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.","3464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§4                                4. Kalkulation:\nArbeitsprobe                               Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\n(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten\nArbeiten auszuführen:                                              (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.\n1. Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbin-\ndungen an Pelzen,                                              (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\n2. maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfas-\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsenden Schnittanlage,\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n3. Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die           werden.\nPelzeinfütterung,\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\n4. Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach               Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nModelinien,                                                 gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n5. Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu                    (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nKleinteilen.                                                sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten    Absatz 1 Nr. 3.\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.                                                                                 3. Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§5\nPrüfung                                                            §6\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nÜbergangsvorschrift\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-\nfungsfächern nachzuweisen:                                         Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\n1. Fachzeichnen und Fachrechnen:                                zu Ende geführt.\na) Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt-                                       §7\nund Entwurfszeichnungen für Modelle,\nWeitere Anforderungen\nb) Berechnen von Material, Mustern und Schnittanla-\ngen,                                                       Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nc) Proportionslehre;\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n2. Fachtechnologie:                                              12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\na) Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,                 den Fassung.\nb) berufsbezogene Moderichtungen und -linien,                                            §8\nc) Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Leder-                                     Inkrafttreten\nbekleidung,\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nd) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit        Gleichzeitig treten die Verordnung über das Berufsbild\nund des Arbeitsschutzes,                                und die Prüfungsanforderungen im praktischen und\ne) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde;                   im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nKürschner-Handwerk vom 21. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1418)\n3. Werkstoffkunde:                                              sowie die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung\nArten, Eigenschaften, Handels- und zoologische              über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im\nBezeichnung, Herkunft, Lagerung, Veredlung und Ver-         praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprü-\narbeitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie Bestimmun-        fung für das Kürschner-Handwerk vom 16. Januar 1980\ngen des Artenschutzes;                                      (BGBI. 1S. 85) außer Kraft.\nBonn, den 17. November 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994                               3465\nÄnderungsverordnung 1994\nzur Ersten bis Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 18. November 1994\nAuf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-\nSchlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) die§§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der§ 126 geändert und\nder§ 166b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der 1. DV-BEG\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Verord-\nnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 1994 (BGBI. 1\nS. 720), wird wie folgt geändert:\n1. § 21 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.5.1993\nbis\n30.9.1994\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.10.1994\nDM\n1377\n1377\n692\n524\n384\n345\n692\n1036\n692\".\n2. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu§ 10) wird wie folgt geändert:\na) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993\" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die\nZeitbestimmung „bis 30.9.1994\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende zwei Zeilen angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge\"):\n„ab1.10.1994         38349      47293       61983      81085\nab 1. 1. 1995       38349      47293       63 223     82 707\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66 213 % aus Nr. 1]\"):\n„ab 1.10.1994        25 566     31 529      41 322     54 057\nab 1. 1. 1995       25566      31529       42149      55138\",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]\"):\n„ab 1. 10. 1994      15 336     18 912      24 792     32 436\nab 1. 1. 1995       15 336     18 912      25 284     33 084\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]\"):\n„ab 1.10.1994          7 668     9 456      12 396     16 212\nab 1. 1. 1995         7668      9456       12 648     16 536\".","3466                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel2\nÄnderung der 2. DY-BEG\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-\nordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 1994 (BGBI. 1\nS. 720), wird wie folgt geändert:\n1. § 21 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.5.1993\nbis\n30.9.1994\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n\"ab\n1.10.1994\nDM\n696\n868\n1 037\n1 209\n1 379\n1 719\".\n2. § 21 b wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.5.1993\nbis\n30.9.1994\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.10.1994\nDM\n1605\".\n3. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:\na) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993\" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die\nZeitbestimmung „bis 30.9.1994\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst\"):\n„ab 1. 10. 1994      32 016     33 276       34 548      35 820     37 080     38352\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst\"):\n„ab 1. 10. 1994      33 444     36 204       38 976      41 7 48    44 520     47 292\",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst\"):\n„ab 1. 1. 1995       40 344     43 884       4 7 412     50 940     54 480     58008\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst\"):\n„ab 1. 1. 1995       52 404     56 508       60 600      64 704     68796      72900          76 992\".","- - - - - -------·-·----  -- -- - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994                         3467\nArtikel3\nÄnderung der 3. DY-BEG\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Verord-\nnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. April 1994 (BGBI. 1\nS. 720), wird wie folgt geändert:\n1. § 22a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.5.1993\nbis\n31.12.1994\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.1.1995\nDM\n3080\".\n2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.5.1993\nbis\n30.9.1994\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.10.1994\nDM\n906\".\n3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:\n,,Die seit dem 1. Mai 1993 geltenden Rentenbeträge bis einschließlich 1 650 DM werden ab 1. Oktober 1994,\nRentenbeträge ab 1 651 DM aufwärts ab 1. Januar 1995 um weitere 2 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag\nvon 3 080 DM nicht überschritten werden darf.\"\n4. § 33a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.5.1993\nbis\n31.12.1994\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.1.1995\nDM\n3080\".","3468                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n\"vom\n1.5.1993\nbis\n30.9.1994\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.10.1994\nDM\n1 560\n1 962\n161\".\n6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung „ab 1. Mai 1993\" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die Zeit-\nbestimmung „bis 30. September 1994\",\nb) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,\nc) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Absatz 3 Satz 1: ,,ab 1. Oktober 1994 1 420 Deutsche Mark\",\nbb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. Oktober 1994     161 Deutsche Mark\",\ncc) in Absatz 4 :       ,,ab 1. Oktober 1994     512 Deutsche Mark\",\ndd) in Absatz 5:        ,,ab 1. Oktober 1994     669 Deutsche Mark\".\n7. § 38a wird wie folgt geändert:\nIn den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:\na) in Absatz 1:\n„ab\n1.10.1994\nDM\n978\",\nb) in Absatz 2:\n„ab\n1.10.1994\nDM\n751\",\nc) in Absatz 3:\n„ab\n1.10.1994\nDM\n375\".\n8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993\" wird in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 und 2 ersetzt durch die\nZeitbestimmung \"bis 30. 9. 1994\", in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 3 und 4 durch die Zeitbestimmung\n,,bis 31.12.1994\",","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994                               3469\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (\"Einfacher Dienst\"):\n.,ab 1. 10. 1994 34 548           37 082      38 349\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst\"):\n„ab 1.10.1994 38 980             44 522     47 293\",\ncc) in Abschnitt 3 i,Gehobener Dienst\"):\n„ab 1. 1. 1995 47 411            54 475      58007\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst\"):\n„ab 1. 1. 1995 60 602            68 797      72895        76993\".\n9. Die Besoldungsübersicht (Anlage Sc zu § 22) wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993\" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 und 2, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt\ndurch die Zeitbestimmung „bis 30.9.1994\",\nb) die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993\" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 3 und 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt\ndurch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1994\",\nc) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 Nr. 1:  ,,ab 1. 10. 1994   34548        37082      38349\",\nin Abschnitt 1 Nr. 2:  .,ab 1. 10. 1994   15547        24103      27 995\",\nin Abschnitt 1 Nr. 3:  ,,ab 1. 10. 1994   10368        16068      18 660\",\nin Abschnitt 1 Nr. 4:  ,,ab 1. 10. 1994       864       1339        1 555\";\nbb) in Abschnitt 2 Nr. 1:  \"ab 1. 10. 1994    38980        44522      47293\",\nin Abschnitt 2 Nr. 2:  ,,ab 1. 10. 1994   17541        28939      34 524\",\nin Abschnitt 2 Nr. 3:  ,,ab 1. 10. 1994   11700        19296      23 016\",\nin Abschnitt 2 Nr. 4:  ,,ab 1. 10. 1994       975       1608        1 918\";\ncc) in Abschnitt 3 Nr. 1:  ,,ab 1.  1.1995    47 411       54475      58 007\",\nin Abschnitt 3 Nr. 2:  ,,ab 1.  1.1995    21335        35409      42345\",\nin Abschnitt 3 Nr. 3:  \"ab 1.   1.1995    14220        23604      28236\",\nin Abschnitt 3 Nr. 4:  ,,ab 1.  1.1995     1185         1967        2353\";\ndd) in Abschnitt 4 Nr. 1:  ,,ab 1.  1. 1995   60602        68797      72895      76 993\",\nin Abschnitt 4 Nr. 2:  ,,ab 1.  1.1995    21362        37838      50298      55435\",\nin Abschnitt 4 Nr. 3:  ,,ab 1.  1.1995    14244        25224      33528      36 960\",\nin Abschnitt 4 Nr. 4:  ,,ab 1.  1.1995     1187         2102        2794      3080\".\nArtikel4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. November 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}