{"id":"bgbl1-1994-81-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":81,"date":"1994-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/81#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-81-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_81.pdf#page=10","order":8,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1994-11-14T00:00:00Z","page":3442,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["3442                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Durchführung\nder§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 14. November 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes\nvom 14. November 1994 (BGBI. 1 S. 3439) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungs-\ngesetzes in der vom 23. November 1994 an geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft getretene Verordnung vom\n26. Oktober 1965 (BGBI. 1S. 1746),\n2. die am 19. August 1967 in Kraft getretene Verordnung vom 10. August 1967\n(BGBI. 1S. 905),\n3. die am 28. Oktober 1970 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Oktober 1970\n(BGBI. 1S. 1448),\n4. die am 23. November 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1964 (BGBI. 1\ns. 649),\nzu 2. des § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 {BGBI. 1S. 201 ),\nzu 3. des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967\n{BGBI. 1S. 201 ),\nzu 4. des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987\n{BGBI. 1S. 842), von denen § 4 und § 5 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 1990 {BGBI. 1 S. 2907) und § 5a durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 6. August 1987 {BGBI. 1S. 2078) geändert worden sind.\nBonn, den 14. November 1994\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994                             3443\nVerordnung\nzur Durchführung der§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes\nErster Teil                           (2) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt die Vorlage\nvon Zeugnissen oder entsprechenden Urkunden über die\nAllgemeinberuflicher Unterricht               erforderliche schulische Vorbildung\n§1                            1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2:\nDer allgemeinberufliche Unterricht der Bundeswehr-           mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-\nfachschule dient der allgemeinen und fachtheoretischen          stand,\nWeiterbildung der Soldaten und wird durch fachlich und     2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:\npädagogisch vorgebildete Lehrkräfte erteilt. Bei der Lehr-\nHauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-\nstoffauswahl und der Unterrichtsgestaltung sind die\nBerufserfahrung der Soldaten und die didaktisch-metho-          stand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,\ndischen Grundsätze der Erwachsenenbildung zu berück-       3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4:\nsichtigen.\nHauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-\n§2                                 stand,\n(1) Der Unterricht kann durchgeführt werden im          4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5:\n1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fach~          a) Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-\nrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorberei-              stand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,\ntung auf einen Lehrgang nach den Nummern 3 bis 5\nb) bei Eintritt in das zweite Studienhalbjahr:\nsowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,\n2. Vorkurs von einem Studienhalbjahr für Soldaten mit               mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bil-\nmittlerem Schulabschluß zur Vorbereitung auf einen              dungsstand,\nLehrgang nach Nummer 6 oder 7 sowie auf Berufs-         5. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und 7:\nbildungsmaßnahmen,\nmittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-\n3. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung            stand\ndes Bildungsstandes, der dem Aealschulabschluß ent-\nund über eine abgeschlossene einschlägige Berufsaus-\nspricht,\nbildung oder eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit\n4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten        für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 voraus.\nFachrichtungen zur Erfangung des Bildungsstandes,       Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen\nder der Fachschulreife entspricht,                      Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht\n5. Fachhochschulreifelehrgang Verwaltung (Aufbaulehr-       werden.\ngang Verwaltung) von drei Studienhalbjahren zur Erfan-     (3) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium oder\ngung des Bildungsstandes, der der Fachhochschul-        andere höhere berufliche Ziele können Studienkurse mit\nreife entspricht,                                      einer Dauer bis zu drei Monaten eingerichtet werden.\n6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten\nFachrichtungen zur Erfangung des Bildungsstandes,                                     §3\nder der Fachhochschulreife entspricht,\n(1) An den Bundeswehrfachschulen können berufs-\n7. Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlangung       qualifizierende Lehrgänge eingerichtet werden, deren\ndes Bildungsstandes, der der allgemeinen Hochschul-     Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Län-\nreife entspricht.                                      der geregelt sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nDie Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl        (2) Die Teilnahme an diesen Lehrgängen wird nach den\nvon Teilnehmern eingerichtet.                               §§ 5 und Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.","3444                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§4                               nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden\nEin Studienhalbjahr umfaßt siebenhundertundfünfzig         Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeug-\nUnterrichtsstunden während eines halben Jahres.               nis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in\nden einzelnen Fächern enthält.\n§5                                  (2) In den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7\nund § 3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtversetzung die\n(1) Der Soldat kann zwischen den Lehrgängen nach den\nweitere Teilnahme am Unterricht aus. Die Wehrbereichs-\n§§ 2 und 3 wählen. Vor der Wahl kann er beim Berufs-\nverwaltung kann eine weitere Teilnahme zulassen, wenn\nförderungsdienst eine Beratung beantragen.\nbesondere Umstände vorliegen.\n(2) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung des\n(3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und\nSoldaten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 2\n§ 3 Abs. 1 werden durch eine Prüfung abgeschlossen.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sowie nach § 3 von einem höheren\nStudienhalbjahr ab zugelassen werden. § 2 Abs. 2 gilt ent-\nsprechend.                                                                             Zweiter Teil\n(3) Soweit die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis                         Fachausbildung\n7 und § 3 nicht während der Wehrdienstzeit abgeschlos-\nsen werden können, ist die weitere Teilnahme nach§ Sa                                        §9\ndes Gesetzes in Verbindung mit dem Dritten Teil möglich.\n(1) Die Fachausbildung umfaßt die fachberufliche Aus-\n(4) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zuge-        bildung, Fortbildung und Umschulung der Soldaten auf\nlassen werden. Der Antrag ist zu begründen.                   Zeit.\n(5) Wird die Dienstzeit des Soldaten verlängert, ist der      (2) Die Fachausbildung wird in öffentlichen und privaten\nbereits gewährte Unterricht auf den Gesamtanspruch            Bildungseinrichtungen und Betrieben im Bundesgebiet\nanzurechnen.                                                  durchgeführt. Die Durchführung im Ausland kann als Aus-\n§6                               nahme bewilligt werden, wenn sie zweckmäßig ist, ihre\n(1) Die Wahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist der    Dauer nicht wesentlich verlängert wird und keine unver-\npersonalbearbeitenden Stelle schriftlich vorzulegen, und      tretbaren Mehrkosten entstehen. Private Einrichtungen\nzwar von Soldaten~ die in das Dienstverhältnis eines Sol-     dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn\ndaten auf Zeit auf die Dauer von                              eine erfolgreiche Fachausbildung erwartet werden kann.\n1. acht und weniger-als zwölf Jahren berufen worden                                          §10\nsind, spätestens einundzwanzig Monate,\n(1) Die Fachausbildung muß unverzüglich nach Beendi-\n2. zwölf und mehr Jahren berufen worden sind, späte-          gung des Dienstverhältnisses begonnen werden.\nstens dreißig Monate\n(2) Die Fachausbildung kann, wenn die im Einzelfall in\nvor Beendigung des Dienstverhältnisses.                       Betracht zu ziehende Berufsbildungsmaßnahme dies\n(2) Der Verzicht auf die Teilnahme am allgemeinberuf-      erfordert, unter Freistellung vom militärischen Dieost\nlichen Unterricht bedarf der Schriftform. Er soll gegenüber   bereits während der Wehrdienstzeit beginnen, und zwar\nder personalbearbeitenden Stelle innerhalb der in Ab-         bei einer Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten\nsatz 1 Nr. 1 und 2 angegebenen Fristen erklärt werden.        auf Zeit auf die Dauer von\n(3) Ist der Soldat an der Einhaltung einer Frist nach      1. vier und weniger als sechs Jahren im letzten Monat,\nAbsatz 1 ohne sein Verschulden verhindert gewesen, so         2. sechs und weniger als acht Jahren in den letzten drei\nist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand           Monaten und\nzu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen\nnach Wegfall des Hindernisses zu stellen.                     3. acht und mehr Jahren, wenn der Anspruch nach § 4\nAbs. 1 oder§ 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vor Beendi-\ngung des Dienstverhältnisses erfüllt ist oder ein solcher\n§7\nAnspruch gesetzlich nicht zusteht oder durch Verzicht\n(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jah-          erloschen ist, in den letzten fünf Monaten.\nren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen\nMit der Durchführung der Fachausbildung eines Berufs-\nworden sind, werden zu den Lehrgängen unter Freistel-\nsoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens\nlung vom militärischen Dienst zu dem Zeitpunkt komman-\nder für Offiziere in Verwendung als Flugzeugführer oder\ndiert, an dem ihr Anspruch auf Teilnahme am allgemein-\nWaffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeu-\nberuflichen Unterricht nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes\ngen festgesetzten besonderen Altersgrenze .nach § 44\nbeginnt.\nAbs. 2 in Verbindung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatenge-\n(2) Bei der Festsetzung des für den Soldaten maßge-       setzes bis spätestens zum 31. März 2003 endet, kann im\nbenden Unterrichtsbeginns ist von dem sich nach Ab-          dienstlichen Interesse am Abbau des personellen Über-\nsatz 1 ergebenden Zeitpunkt zu seinen Gunsten abzuwei-       hangs auf Antrag bis zu drei Jahre vor dem Dienstzeitende\nchen, wenn der Soldat sonst infolge der Beendigung sei-      unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen wer-\nnes Dienstverhältnisses den Unterricht nicht in dem nach     den.\ndem Gesetz vorgesehenen Umfang besuchen könnte.\n(3) In besonders begründeten Fällen kann die Fachaus-\nbildung bereits während der Wehrdienstzeit durchgeführt\n§8                               werden, unter Freistellung vom militärischen Dienst\n(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird der         jedoch nur, wenn die angestrebte Berufsausbildung für\nLehrgangsteilnehmer von einem Studienhalbjahr in das         die verwendungsbezogene militärische Ausbildung not-","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994                                 3445\nwendig ist. Sie ist auf die bei Beendigung des Dienstver-       (2) Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.\nhältnisses zustehende -Fachausbildung anzurechnen.\n(4) Eine ergänzende Fachausbildung kann bis zum\n§15\nAblauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstver-           Der Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung oder Unter-\nhältnisses begonnen werden, wenn die zunächst                brechung der Fachausbildung sowie sonstige Umstände,\ngewährte Fachausbildung nicht dem In § 5 Abs. 5 des          die für die bewilligte Fachausbildung von Bedeutung sein\nGesetzes vorgesehenen Umfang entspricht. In besonde-         können, sind vom ehemaligen Soldaten dem Berufsförde-\nren Fällen können die Fristen nach Satz 1 verlängert wer-    rungsdienst unverzüglich anzuzeigen.\nden.\n(5) Ausnahmsweise kann die Fachausbildung bis zum                                    Dritter Teil\nAblauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstver-                                   Austausch\nhältnisses begonnen werden, wenn eine praktische beruf-                       von allgemeinberuflichem\nliche Tätigkeit für die Ausbildung vorgeschrieben ist, als                 Unterricht und Fachausbildung\nzweckmäßig anerkannt wird oder die Ausbildung von son-\nstigen Zulassungsvoraussetzungen abhängt.\n§16\n§11                               (1) Der Austausch von allgemeinberuflichem Unterricht\nund Fachausbildung nach § Sa Abs.1 und 2 des Gesetzes\n(1) Der Antrag auf Fachausbildung ist schriftlich vor     kann ganz oder zum Teil vorgenommen werden.\nBeendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des\n§ 1O Abs. 2 bis 4 vor Beginn der Fachausbildung beim            (2) Soweit mit der Teilnahme am allgemeinberuflichen\nBerufsförderungsdienst zu stellen. Er soll möglichst drei    Unterricht der nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verfügung\nMonate vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den        stehende Zeitraum nicht voll in Anspruch genommen wird,\nFällen des§ 10 Abs. 2 bis 4 drei Monate vor Beginn der       kann nach§ Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes eine Fachausbil-\nFachausbildung gestellt werden. Der Soldat kann vor Stel-    dung vor Beendigung des Dienstverhältnisses durchge-\nlung des Antrags eine Beratung durch den Berufsförde-        führt oder begonnen werden.\nrungsdienst beantragen.                                         (3) In besonderen Fällen kann von der Teilnahme am all-\ngemeinberuflichen Unterricht zur Fachausbildung und\n(2) Der Antrag muß das Berufsziel und den Zeitraum der\numgekehrt einmal gewechselt werden.\nerstrebten Fachausbildung sowie die Anschrift der Bil-\ndungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht\n§17\nwird. Der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den\nAntrag erforderlichen Unterlagen beizubringen.                  (1) Der Antrag auf Gewährung weiterer Teilnahme am\nallgemeinberuflichen Unterricht nach § Sa Abs. 1 Nr. 1 des\n(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.\nGesetzes ist während des Besuchs der Bundeswehrfach-\nschule beim Berufsförderungsdienst zu stellen.\n§12\n(2) Für den Antrag auf Gewährung einer Fachausbildung\n(1) Die Bewilligung der beantragten Fachausbildung        an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-\nsetzt voraus, daß sich der Soldat nach seiner geistigen,     richt nach§ Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt§ 6 Abs. 1\ncharakterlichen und körperlichen Veranlagung sowie nach      entsprechend mit der Maßgabe, daß die Anträge beim\nseiner Vorbildung für die Ausbildung eignet, eine erfolgrei- Berufsförderungsdienst zu stellen sind. Für den Antrag auf\nche Fachausbildung zu erwarten ist und der erstrebte         Fachausbildung selbst gilt§ 11.\nBeruf voraussichtlich eine Lebensgrundlage bietet.\n(3) Der Antrag nach § Sa Abs. 2 des Gesetzes ist späte-\n(2) Vor Bewilligung der Fachausbildung können der         stens sechs Monate vor Beendigung des Dienstverhält-\nLeiter der Bundeswehrfachschule, der Disziplinarvorge-       nisses beim Berufsförderungsdienst zu stellen.\nsetzte, die Bundesanstalt für Arbeit, Ausbildungsbehör-\n(4) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.\nden, Schulen, Industrie- und Handels-, Handwerks- und\nLandwirtschaftskammern und berufsständische Organi-\nsationen gutachtlich gehört werden.\n§18\n(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jah-\n§13                            ren  in das Dienstverhältnis   eines Soldaten auf  Zeit berufen\nworden sind und von § Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nWird der Antrag ganz oder zum Teil wegen Nichter- Gebrauch machen, sind ab Beginn des sich aus§ 4 Abs. 1\nfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 abgelehnt, und 2 des Gesetzes ergebenden Anspruchszeitraums\nso ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß ein vom militärischen Dienst für die Zeit freizustellen, die für\nAntrag auf Bewilligung einer Fachausbildung anderer Art • die ihnen bewilligte Berufsbildungsmaßnahme benötigt\nnicht ausgeschlossen ist. Die Fachausbildung anderer Art wird.\nist spätestens innerhalb eines Monats nach Unanfecht-\nbarkeit des Ablehnungsbescheids beim Berufsförde-               (2) Soldaten,  die  auf die Dauer  von acht und   mehr  Jah-\nrungsdienst zu beantragen und unverzüglich nach Bewilli-     ren  in das Dienstverhältnis   eines Soldaten auf  Zeit berufen\ngung zu beginnen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.              worden    sind und  denen   nach  § Sa Abs. 1 Nr. 2 des  Geset-\nzes in Verbindung mit§ 16 Abs. 2 eine Fachausbildung vor\nBeendigung des Dienstverhältnisses gewährt wird, wer-\n§14                            den für deren Durchführung ab Beginn des verbliebenen\n(1) Auf Antrag kann ein Übergang aus der bewilligten in Anspruchszeitraums nach § 4 des Gesetzes vom militäri-\neine andere Fachausbildung zugelassen werden. Der schen Dienst freigestellt, soweit dies für die Teilnahme an\nAntrag ist zu begründen.                                     der bewilligten Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.","3446                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Abweichend von dem in den Absätzen 1 und 2               (2) Das Kreiswehrersatzamt trifft die Entscheidungen\nbestimmten Anspruchsbeginn kann bis zu fünf Monate           nach dem Zweiten Teil und nach den§§ 3, 16 und 18. ört-\nvorher vom militärischen Dienst freigestellt werden, wenn    lich zuständig ist das Kreiswehrersatzamt, in dessen\nder Anspruch aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5a Abs. 1    Bereich der Soldat seinen Standort oder der ehemalige\nNr. 2 des Gesetzes sonst wegen der im Einzelfall in          Soldat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nBetracht zu ziehenden Berufsbildungsmaßnahme nicht           hat. Soweit die Aufgaben des Berufsförderungsdienstes\noder nicht im vorgesehenen Umfang vor Beendigung des         im Bereich oder in Teilbereichen eines Kreiswehrersatz-\nDienstverhältnisses erfüllt werden könnte.                   amtes durch ein anderes Kreiswehrersatzamt wahr-\ngenommen werden, ist dieses zuständig. Das Kreiswehr-\n(4) Die Förderung der Teilnahme ehemaliger Soldaten\nauf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a        ersatzamt Köln ist örtlich zuständig für Soldaten oder\nehemalige Soldaten, die ihren Standort, Wohnsitz oder\nAbs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes richtet sich nach der\ngewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.\nEntscheidung des Berufsförderungsdienstes über die\nAnträge nach § 17 Abs. 1 oder 3.                                (3) Die Wehrbereichsverwaltung trifft die Entscheidung\nnach § Sa Abs. 2 des Gesetzes. Örtlich zuständig ist die\nWehrbereichsverwaltung, in deren Bereich der Soldat sei-\nVierter Teil\nnen Standort hat. Die Wehrbereichsverwaltung III ist ört-\nÜbergangs-                            lich zuständig für Soldaten, die ihren Standort im Ausland\nund Schlußvorschriften                     haben.\n(4) Die personalbearbeitenden Stellen sind zuständig für\n§§ 19und20\ndie Kommandierung zur Bundeswehrfachschule. Die Frei-\n(weggefallen)                         stellung vom militärischen Dienst zur Durchführung der\nFachausbildung regeln sie entsprechend der Entschei-\n§21                              dung nach Absatz 2 Satz 1.\n(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule trifft die Ent-\nscheidungen nach dem Ersten Teil - mit Ausnahme der                                      §22\nEntscheidung nach § 3 -, die Entscheidung nach § 8 Abs.1\njedoch im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz. Örtlich                             (weggefallen)\nzuständig ist der Leiter der Bundeswehrfachschule, zu der\nder Soldat kommandiert wird oder kommandiert worden                                      §23\nist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von ehemaligen\nSoldaten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht. ·                             (Inkrafttreten)","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994                 3447\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung\nzur Durchführung der Bundesdisziplinar-\nordnung für die Bundesfinanzverwaltung\nVom 28. Oktober 1994\nAuf Grund des § 29 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750), zuletzt geändert durch\nArtikel 6 Abs. 12 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2378), wird angeordnet:\nArtikel 1\nDie Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bun-\ndesfinanzverwaltung vom 28. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 403), zuletzt geändert\ndurch die Anordnung vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1485), wird wie folgt geändert:\nIn Abschnitt I Abs. 1 wird nach der Zeile:\n,,5. der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,\"\ndie Zeile:\n,,Sa. der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel,\"\neingefügt.\nArtikel 2\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus","3448                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffenttichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthlll\na) ~ Übefeinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Duroh-\nsetzung ertassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende\nBekaMtmachungen,\nb) Zoltarifvorachrl.\nlaufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestelungen ec,wie Bestellungen bereils erschiet181181 Ausgaben:\nBundelanzelger Vertagsges.m.b.H., Poalfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-38.\nBezugspreis fOr Teil I und Teil II halbjlhrHch je 97,80 DM. ElnzelalQcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzQgllch Versandkosten. Oieeer Preis gilt auch fOr\nBundesgesetzblitter, die wor dem 1. Januar 1993 auagegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgin:ikonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrech'lung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei         Bundesanzelgw V. . . . . . .m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 BoM\nLieferung gegen Vorau818Chnung 5,95 DM.                                                       ~ · ~ 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis iat die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                               Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.                 vom)               lnkrafttretens\n4. 11. 94          Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inverkehr-\nbringen von Saatgut von Hundsstraußgras                               11 425    (214         12.11.94)                  13. 11. 94\nneu:  7822-6-22\n14. 11. 94          Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die\nSchweinepest beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen             11 485    (216         18.11.94)                  19. 11. 94\nneu:  7831-1-43-64"]}