{"id":"bgbl1-1994-81-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":81,"date":"1994-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/81#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-81-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_81.pdf#page=7","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1994-11-14T00:00:00Z","page":3439,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994                               3439\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung\nder§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 14. November 1994\nAuf Grund des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § Sa Abs. 4        - 6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimm-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der                   ten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungs-\nBekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1S. 842) ver-                 standes, der der Fachhochschulreife entspricht,\nordnet die Bundesregierung:                                      7. Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlan-\ngung des Bildungsstandes, der der allgemeinen\nArtikel 1                                  Hochschulreife entspricht.\nDie Verordnung zur Durchführung der§§ 4, 5 und Sa des          Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden\nSoldatenversorgungsgesetzes vom 26. Oktober 1965                 Anzahl von Teilnehmern eingerichtet.\n(BGBI. 1 S. 1746), zuletzt geändert durch die Verordnung            (2) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt die Vor-\nvom 22. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1448), wird wie folgt           lage von Zeugnissen oder entsprechenden Urkunden\ngeändert:                                                        über die erforderliche schulische Vorbildung\n1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nmittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bil-\na) In Satz 1 wird das Wort „Lehrer\" durch das Wort               dungsstand,\n.,Lehrkräfte\" ersetzt.\n2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:\nb) In Satz 2 werden die Worte „und die menschliche\nHauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-\nReife\" gestrichen und nach dem Wort „Soldaten\"               stand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,\ndie Worte „und die didaktisch-methodischen\nGrundsätze der Erwachsenenbildung\" eingefügt.            3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4:\nHauptschulabschluß oder gleichwertigen Bil-\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                       dungsstand,\n,,§2                              4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5:\n(1) Der Unterricht kann durchgeführt werden im                a) Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bil-\n1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter                     dungsstand sowie Grundkenntnisse im Fach\nFachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur                     Englisch,\nVorbereitung auf einen Lehrgang nach den                     b) bei Eintritt in das zweite Studienhalbjahr:\nNummern 3 bis 5 sowie auf Berufsbildungs-                        mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen\nmaßnahmen,                                                       Bildungsstand,\n2. Vorkurs von einem Studienhalbjahr für Soldaten            5. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6\nmit mittlerem Schulabschluß zur Vorbereitung auf             und 7:\neinen Lehrgang nach Nummer 6 oder 7 sowie auf                mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bil-\nBerufsbildungsmaßnahmen,                                     dungsstand\n3. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlan-            und über eine abgeschlossene einschlägige Berufs-\ngung des Bildungsstandes, der dem Realschul-             ausbildung oder eine mindestens vierjährige Berufs-\nabschluß entspricht,                                     tätigkeit für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4\n4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimm-           bis 6 voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer\nten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungs-           erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung\nstandes, der der Fachschulreife entspricht,              abhängig gemacht werden.\n5. Fachhochschulreifelehrgang Verwaltung (Aufbau-               (3) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium\nlehrgang Verwaltung) von drei Studienhalbjahren          oder andere höhere berufliche Ziele können Studien-\nzur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fach-         kurse mit einer Dauer bis zu drei Monaten eingerichtet\nhochschulreife entspricht,                               werden.\"","3440                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                    setzung die weitere Teilnahme am Unterricht aus. Die\n,,§3                               Wehrbereichsverwaltung kann eine weitere Teilnahme\nzulassen, wenn besondere Umstände vor1iegen.\n(1) An den Bundeswehrfachschulen können berufs-\nqualilizierende Lehrgänge eingerichtet werden, deren              (3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7\nBerufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der              und § 3 Abs. 1 werden durch eine Prüfung abge-\nLänder geregelt sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-             schlossen.\"\nsprechend.\n8. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „einschließlich\n(2) Die Teilnahme an diesen Lehrgängen wird nach           des Landes Berlin\" gestrichen.\nden §§ 5 und Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.\"\n9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Fachausbildung kann, wenn die im Einzelfall\na) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.\nin Betracht zu ziehende Berufsbildungsmaßnahme\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          dies erfordert, unter Freistellung vom militärischen\nDienst bereits während der Wehrdienstzeit beginnen,\naa) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 2 bis 4\nund zwar bei einer Berufung in das Dienstverhältnis\nund\" durch die Worte,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\neines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von\nbis 7 sowie nach\" ersetzt.\n1. vier und weniger als sechs Jahren im letzten\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Satz 1\" ge-\nMonat,\nstrichen.\n2. sechs und weniger als acht Jahren in den letzten\nc) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 2 bis 5\"\ndrei Monaten und\ndurch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7\"\nersetzt.                                                  3. acht und mehr Jahren, wenn der Anspruch nach\n§ 4 Abs. 1 oder§ Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vor\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nBeendigung des Dienstverhältnisses erfüllt ist oder\n,,(4) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs                ein solcher Anspruch gesetzlich nicht zusteht oder\nzugelassen werden. Der Antrag ist zu begründen.\"                durch Verzicht erloschen ist, in den letzten fünf\nMonaten.\n5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Mit der Durchführung der Fachausbildung eines Be-\na) In Nummqr 1 werden die Worte „eineinhalb Jahre\"            rufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Über-\ndurch die Worte „einundzwanzig Monate\" ersetzt.           schreitens der für Offiziere in Verwendung als Flug-\nzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetrie-\nb) In Nummer 2 werden die Worte „zwei Jahre\" durch            benen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen\ndie Worte „dreißig Monate\" ersetzt.                       Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45\nAbs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes bis spätestens\n6. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                    zum 31. März 2003 endet, kann im dienstlichen Inter-\n,,§7                               esse am Abbau des personellen Überhangs auf\nAntrag bis zu drei Jahre vor dem Dienstzeitende unter\n(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr          Freistellung vom militärischen Dienst begonnen\nJahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit        werden.\"\nberufen worden sind, werden zu den Lehrgängen\nunter Freistellung vom militärischen Dienst zu dem        10. § 18 wird wie folgt gefaßt:\nZeitpunkt kommandiert, an dem ihr Anspruch auf Teil-\nnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 4                                        ,,§ 18\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes beginnt.                                (1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr\n(2) Bei der Festsetzung des für den Soldaten maß-          Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\ngebenden Unterrichtsbeginns ist von dem sich nach             berufen worden sind und von§ 5a Abs. 1 Nr. 2 des\nAbsatz 1 ergebenden Zeitpunkt zu seinen Gunsten               Gesetzes Gebrauch machen, sind ab Beginn des sich\nabzuweichen, wenn der Soldat sonst infolge der Be-            aus § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ergebenden\nendigung seines Dienstverhältnisses den Unterricht            Anspruchszeitraums vom militärischen Dienst für die\nnicht in dem nach dem Gesetz vorgesehenen Umfang              Zeit freizustellen, die für die ihnen bewilligte Berufs-\nbesuchen könnte.\"                                             bildungsmaßn·ahme benötigt wird.\n(2) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr\n7. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                    Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nberufen worden sind und denen nach§ Sa Abs. 1 Nr. 2\n,,§8                               des Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 eine\n(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird der          Fachausbildung vor Beendigung des Dienstverhält-\nLehrgangsteilnehmer von einem Studienhalbjahr in              nisses gewährt wird, werden für deren Durchführung\ndas nächstfolgende versetzt oder in einen weiter-             ab Beginn des verbliebenen Anspruchszeitraums\nführenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist            nach § 4 des Gesetzes vom militärischen Dienst frei-\nin einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung             gestellt, soweit dies für die Teilnahme an der bewillig-\nder Leistungen in den einzelnen Fächern enthält.              ten Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.\n(2) In den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3              (3) Abweichend von dem in den Absätzen 1 und 2\nbis 7 und § 3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtver-            bestimmten Anspruchsbeginn kann bis zu fünf","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994                              3441\nMonate vorher vom militärischen Dienst freigestellt          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwerden, wenn der Anspruch aus§ 4 Abs. 1 in Ver-\naa) In Satz 1 wird die Angabe,,§§ 16, 18 und 20\"\nbindung mit§ 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sonst\ndurch die Angabe ,,§§ 3, 16 und 18\" ersetzt.\nwegen der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden\nBerufsbildungsmaßnahme nicht oder nicht im vor-                  bb) In Satz 4 wird nach den Worten „Kreiswehr-\ngesehenen Umfang vor Beendigung des Dienstver-                       ersatzamt Köln\" die Angabe „II\" gestrichen.\nhältnisses erfüllt werden könnte.\ncc) Satz 5 wird gestrichen.\n(4) Die Förderung der Teilnahme ehemaliger Sol-\ndaten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht\nnach § 5a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes                                   Artikel2\nrichtet sich nach der Entscheidung des Berufsför-\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den\nderungsdienstes über die Anträge nach § 17 Abs. 1\nWortlaut der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5\noder3.\"\nund 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\n11. § 20 wird aufgehoben.                                   Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n12. § 21 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „nach                                Artikel3\ndem Ersten Teil\" die Worte,,- mit Ausnahme der        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nEntscheidung nach § 3 -\" eingefügt.                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. November 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe"]}