{"id":"bgbl1-1994-81-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":81,"date":"1994-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/81#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-81-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_81.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1995 (Beitragssatzverordnung 1995 - BSV 1995)","law_date":"1994-11-14T00:00:00Z","page":3438,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["3438                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Bestimmung der Beitragssitze\nin der gesetzlichen Rentenversicherung für 1995\n(Beitragssatzverordnung 1995- BSV 1995)\nVom 14. November 1994\nAuf Grund des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche\nRentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1\nS. 2261) verordnet die Bundesregierung:\n§1\nBeitragssätze in der Rentenversicherung\nDer Beitragssatz für das Jahr 1995 beträgt in der Rentenversicherung der\nArbeiter und der Angestellten 18,6 vom Hundert und in der knappschaftlichen\nRentenversicherung 24, 7 vom Hundert.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. November 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994                               3439\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung\nder§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 14. November 1994\nAuf Grund des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § Sa Abs. 4        - 6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimm-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der                   ten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungs-\nBekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1S. 842) ver-                 standes, der der Fachhochschulreife entspricht,\nordnet die Bundesregierung:                                      7. Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlan-\ngung des Bildungsstandes, der der allgemeinen\nArtikel 1                                  Hochschulreife entspricht.\nDie Verordnung zur Durchführung der§§ 4, 5 und Sa des          Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden\nSoldatenversorgungsgesetzes vom 26. Oktober 1965                 Anzahl von Teilnehmern eingerichtet.\n(BGBI. 1 S. 1746), zuletzt geändert durch die Verordnung            (2) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt die Vor-\nvom 22. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1448), wird wie folgt           lage von Zeugnissen oder entsprechenden Urkunden\ngeändert:                                                        über die erforderliche schulische Vorbildung\n1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nmittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bil-\na) In Satz 1 wird das Wort „Lehrer\" durch das Wort               dungsstand,\n.,Lehrkräfte\" ersetzt.\n2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:\nb) In Satz 2 werden die Worte „und die menschliche\nHauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-\nReife\" gestrichen und nach dem Wort „Soldaten\"               stand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,\ndie Worte „und die didaktisch-methodischen\nGrundsätze der Erwachsenenbildung\" eingefügt.            3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4:\nHauptschulabschluß oder gleichwertigen Bil-\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                       dungsstand,\n,,§2                              4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5:\n(1) Der Unterricht kann durchgeführt werden im                a) Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bil-\n1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter                     dungsstand sowie Grundkenntnisse im Fach\nFachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur                     Englisch,\nVorbereitung auf einen Lehrgang nach den                     b) bei Eintritt in das zweite Studienhalbjahr:\nNummern 3 bis 5 sowie auf Berufsbildungs-                        mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen\nmaßnahmen,                                                       Bildungsstand,\n2. Vorkurs von einem Studienhalbjahr für Soldaten            5. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6\nmit mittlerem Schulabschluß zur Vorbereitung auf             und 7:\neinen Lehrgang nach Nummer 6 oder 7 sowie auf                mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bil-\nBerufsbildungsmaßnahmen,                                     dungsstand\n3. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlan-            und über eine abgeschlossene einschlägige Berufs-\ngung des Bildungsstandes, der dem Realschul-             ausbildung oder eine mindestens vierjährige Berufs-\nabschluß entspricht,                                     tätigkeit für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4\n4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimm-           bis 6 voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer\nten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungs-           erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung\nstandes, der der Fachschulreife entspricht,              abhängig gemacht werden.\n5. Fachhochschulreifelehrgang Verwaltung (Aufbau-               (3) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium\nlehrgang Verwaltung) von drei Studienhalbjahren          oder andere höhere berufliche Ziele können Studien-\nzur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fach-         kurse mit einer Dauer bis zu drei Monaten eingerichtet\nhochschulreife entspricht,                               werden.\"","3440                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                    setzung die weitere Teilnahme am Unterricht aus. Die\n,,§3                               Wehrbereichsverwaltung kann eine weitere Teilnahme\nzulassen, wenn besondere Umstände vor1iegen.\n(1) An den Bundeswehrfachschulen können berufs-\nqualilizierende Lehrgänge eingerichtet werden, deren              (3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7\nBerufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der              und § 3 Abs. 1 werden durch eine Prüfung abge-\nLänder geregelt sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-             schlossen.\"\nsprechend.\n8. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „einschließlich\n(2) Die Teilnahme an diesen Lehrgängen wird nach           des Landes Berlin\" gestrichen.\nden §§ 5 und Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.\"\n9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Fachausbildung kann, wenn die im Einzelfall\na) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.\nin Betracht zu ziehende Berufsbildungsmaßnahme\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          dies erfordert, unter Freistellung vom militärischen\nDienst bereits während der Wehrdienstzeit beginnen,\naa) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 2 bis 4\nund zwar bei einer Berufung in das Dienstverhältnis\nund\" durch die Worte,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\neines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von\nbis 7 sowie nach\" ersetzt.\n1. vier und weniger als sechs Jahren im letzten\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Satz 1\" ge-\nMonat,\nstrichen.\n2. sechs und weniger als acht Jahren in den letzten\nc) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 2 bis 5\"\ndrei Monaten und\ndurch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7\"\nersetzt.                                                  3. acht und mehr Jahren, wenn der Anspruch nach\n§ 4 Abs. 1 oder§ Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vor\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nBeendigung des Dienstverhältnisses erfüllt ist oder\n,,(4) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs                ein solcher Anspruch gesetzlich nicht zusteht oder\nzugelassen werden. Der Antrag ist zu begründen.\"                durch Verzicht erloschen ist, in den letzten fünf\nMonaten.\n5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Mit der Durchführung der Fachausbildung eines Be-\na) In Nummqr 1 werden die Worte „eineinhalb Jahre\"            rufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Über-\ndurch die Worte „einundzwanzig Monate\" ersetzt.           schreitens der für Offiziere in Verwendung als Flug-\nzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetrie-\nb) In Nummer 2 werden die Worte „zwei Jahre\" durch            benen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen\ndie Worte „dreißig Monate\" ersetzt.                       Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45\nAbs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes bis spätestens\n6. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                    zum 31. März 2003 endet, kann im dienstlichen Inter-\n,,§7                               esse am Abbau des personellen Überhangs auf\nAntrag bis zu drei Jahre vor dem Dienstzeitende unter\n(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr          Freistellung vom militärischen Dienst begonnen\nJahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit        werden.\"\nberufen worden sind, werden zu den Lehrgängen\nunter Freistellung vom militärischen Dienst zu dem        10. § 18 wird wie folgt gefaßt:\nZeitpunkt kommandiert, an dem ihr Anspruch auf Teil-\nnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 4                                        ,,§ 18\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes beginnt.                                (1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr\n(2) Bei der Festsetzung des für den Soldaten maß-          Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\ngebenden Unterrichtsbeginns ist von dem sich nach             berufen worden sind und von§ 5a Abs. 1 Nr. 2 des\nAbsatz 1 ergebenden Zeitpunkt zu seinen Gunsten               Gesetzes Gebrauch machen, sind ab Beginn des sich\nabzuweichen, wenn der Soldat sonst infolge der Be-            aus § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ergebenden\nendigung seines Dienstverhältnisses den Unterricht            Anspruchszeitraums vom militärischen Dienst für die\nnicht in dem nach dem Gesetz vorgesehenen Umfang              Zeit freizustellen, die für die ihnen bewilligte Berufs-\nbesuchen könnte.\"                                             bildungsmaßn·ahme benötigt wird.\n(2) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr\n7. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                    Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nberufen worden sind und denen nach§ Sa Abs. 1 Nr. 2\n,,§8                               des Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 eine\n(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird der          Fachausbildung vor Beendigung des Dienstverhält-\nLehrgangsteilnehmer von einem Studienhalbjahr in              nisses gewährt wird, werden für deren Durchführung\ndas nächstfolgende versetzt oder in einen weiter-             ab Beginn des verbliebenen Anspruchszeitraums\nführenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist            nach § 4 des Gesetzes vom militärischen Dienst frei-\nin einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung             gestellt, soweit dies für die Teilnahme an der bewillig-\nder Leistungen in den einzelnen Fächern enthält.              ten Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.\n(2) In den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3              (3) Abweichend von dem in den Absätzen 1 und 2\nbis 7 und § 3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtver-            bestimmten Anspruchsbeginn kann bis zu fünf","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994                              3441\nMonate vorher vom militärischen Dienst freigestellt          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwerden, wenn der Anspruch aus§ 4 Abs. 1 in Ver-\naa) In Satz 1 wird die Angabe,,§§ 16, 18 und 20\"\nbindung mit§ 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sonst\ndurch die Angabe ,,§§ 3, 16 und 18\" ersetzt.\nwegen der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden\nBerufsbildungsmaßnahme nicht oder nicht im vor-                  bb) In Satz 4 wird nach den Worten „Kreiswehr-\ngesehenen Umfang vor Beendigung des Dienstver-                       ersatzamt Köln\" die Angabe „II\" gestrichen.\nhältnisses erfüllt werden könnte.\ncc) Satz 5 wird gestrichen.\n(4) Die Förderung der Teilnahme ehemaliger Sol-\ndaten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht\nnach § 5a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes                                   Artikel2\nrichtet sich nach der Entscheidung des Berufsför-\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den\nderungsdienstes über die Anträge nach § 17 Abs. 1\nWortlaut der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5\noder3.\"\nund 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\n11. § 20 wird aufgehoben.                                   Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n12. § 21 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „nach                                Artikel3\ndem Ersten Teil\" die Worte,,- mit Ausnahme der        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nEntscheidung nach § 3 -\" eingefügt.                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. November 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe","3442                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Durchführung\nder§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 14. November 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes\nvom 14. November 1994 (BGBI. 1 S. 3439) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungs-\ngesetzes in der vom 23. November 1994 an geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft getretene Verordnung vom\n26. Oktober 1965 (BGBI. 1S. 1746),\n2. die am 19. August 1967 in Kraft getretene Verordnung vom 10. August 1967\n(BGBI. 1S. 905),\n3. die am 28. Oktober 1970 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Oktober 1970\n(BGBI. 1S. 1448),\n4. die am 23. November 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1964 (BGBI. 1\ns. 649),\nzu 2. des § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 {BGBI. 1S. 201 ),\nzu 3. des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967\n{BGBI. 1S. 201 ),\nzu 4. des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987\n{BGBI. 1S. 842), von denen § 4 und § 5 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 1990 {BGBI. 1 S. 2907) und § 5a durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 6. August 1987 {BGBI. 1S. 2078) geändert worden sind.\nBonn, den 14. November 1994\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994                             3443\nVerordnung\nzur Durchführung der§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes\nErster Teil                           (2) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt die Vorlage\nvon Zeugnissen oder entsprechenden Urkunden über die\nAllgemeinberuflicher Unterricht               erforderliche schulische Vorbildung\n§1                            1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2:\nDer allgemeinberufliche Unterricht der Bundeswehr-           mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-\nfachschule dient der allgemeinen und fachtheoretischen          stand,\nWeiterbildung der Soldaten und wird durch fachlich und     2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:\npädagogisch vorgebildete Lehrkräfte erteilt. Bei der Lehr-\nHauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-\nstoffauswahl und der Unterrichtsgestaltung sind die\nBerufserfahrung der Soldaten und die didaktisch-metho-          stand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,\ndischen Grundsätze der Erwachsenenbildung zu berück-       3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4:\nsichtigen.\nHauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-\n§2                                 stand,\n(1) Der Unterricht kann durchgeführt werden im          4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5:\n1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fach~          a) Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-\nrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorberei-              stand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,\ntung auf einen Lehrgang nach den Nummern 3 bis 5\nb) bei Eintritt in das zweite Studienhalbjahr:\nsowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,\n2. Vorkurs von einem Studienhalbjahr für Soldaten mit               mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bil-\nmittlerem Schulabschluß zur Vorbereitung auf einen              dungsstand,\nLehrgang nach Nummer 6 oder 7 sowie auf Berufs-         5. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und 7:\nbildungsmaßnahmen,\nmittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-\n3. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung            stand\ndes Bildungsstandes, der dem Aealschulabschluß ent-\nund über eine abgeschlossene einschlägige Berufsaus-\nspricht,\nbildung oder eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit\n4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten        für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 voraus.\nFachrichtungen zur Erfangung des Bildungsstandes,       Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen\nder der Fachschulreife entspricht,                      Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht\n5. Fachhochschulreifelehrgang Verwaltung (Aufbaulehr-       werden.\ngang Verwaltung) von drei Studienhalbjahren zur Erfan-     (3) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium oder\ngung des Bildungsstandes, der der Fachhochschul-        andere höhere berufliche Ziele können Studienkurse mit\nreife entspricht,                                      einer Dauer bis zu drei Monaten eingerichtet werden.\n6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten\nFachrichtungen zur Erfangung des Bildungsstandes,                                     §3\nder der Fachhochschulreife entspricht,\n(1) An den Bundeswehrfachschulen können berufs-\n7. Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlangung       qualifizierende Lehrgänge eingerichtet werden, deren\ndes Bildungsstandes, der der allgemeinen Hochschul-     Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Län-\nreife entspricht.                                      der geregelt sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nDie Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl        (2) Die Teilnahme an diesen Lehrgängen wird nach den\nvon Teilnehmern eingerichtet.                               §§ 5 und Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.","3444                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§4                               nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden\nEin Studienhalbjahr umfaßt siebenhundertundfünfzig         Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeug-\nUnterrichtsstunden während eines halben Jahres.               nis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in\nden einzelnen Fächern enthält.\n§5                                  (2) In den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7\nund § 3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtversetzung die\n(1) Der Soldat kann zwischen den Lehrgängen nach den\nweitere Teilnahme am Unterricht aus. Die Wehrbereichs-\n§§ 2 und 3 wählen. Vor der Wahl kann er beim Berufs-\nverwaltung kann eine weitere Teilnahme zulassen, wenn\nförderungsdienst eine Beratung beantragen.\nbesondere Umstände vorliegen.\n(2) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung des\n(3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und\nSoldaten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 2\n§ 3 Abs. 1 werden durch eine Prüfung abgeschlossen.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sowie nach § 3 von einem höheren\nStudienhalbjahr ab zugelassen werden. § 2 Abs. 2 gilt ent-\nsprechend.                                                                             Zweiter Teil\n(3) Soweit die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis                         Fachausbildung\n7 und § 3 nicht während der Wehrdienstzeit abgeschlos-\nsen werden können, ist die weitere Teilnahme nach§ Sa                                        §9\ndes Gesetzes in Verbindung mit dem Dritten Teil möglich.\n(1) Die Fachausbildung umfaßt die fachberufliche Aus-\n(4) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zuge-        bildung, Fortbildung und Umschulung der Soldaten auf\nlassen werden. Der Antrag ist zu begründen.                   Zeit.\n(5) Wird die Dienstzeit des Soldaten verlängert, ist der      (2) Die Fachausbildung wird in öffentlichen und privaten\nbereits gewährte Unterricht auf den Gesamtanspruch            Bildungseinrichtungen und Betrieben im Bundesgebiet\nanzurechnen.                                                  durchgeführt. Die Durchführung im Ausland kann als Aus-\n§6                               nahme bewilligt werden, wenn sie zweckmäßig ist, ihre\n(1) Die Wahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist der    Dauer nicht wesentlich verlängert wird und keine unver-\npersonalbearbeitenden Stelle schriftlich vorzulegen, und      tretbaren Mehrkosten entstehen. Private Einrichtungen\nzwar von Soldaten~ die in das Dienstverhältnis eines Sol-     dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn\ndaten auf Zeit auf die Dauer von                              eine erfolgreiche Fachausbildung erwartet werden kann.\n1. acht und weniger-als zwölf Jahren berufen worden                                          §10\nsind, spätestens einundzwanzig Monate,\n(1) Die Fachausbildung muß unverzüglich nach Beendi-\n2. zwölf und mehr Jahren berufen worden sind, späte-          gung des Dienstverhältnisses begonnen werden.\nstens dreißig Monate\n(2) Die Fachausbildung kann, wenn die im Einzelfall in\nvor Beendigung des Dienstverhältnisses.                       Betracht zu ziehende Berufsbildungsmaßnahme dies\n(2) Der Verzicht auf die Teilnahme am allgemeinberuf-      erfordert, unter Freistellung vom militärischen Dieost\nlichen Unterricht bedarf der Schriftform. Er soll gegenüber   bereits während der Wehrdienstzeit beginnen, und zwar\nder personalbearbeitenden Stelle innerhalb der in Ab-         bei einer Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten\nsatz 1 Nr. 1 und 2 angegebenen Fristen erklärt werden.        auf Zeit auf die Dauer von\n(3) Ist der Soldat an der Einhaltung einer Frist nach      1. vier und weniger als sechs Jahren im letzten Monat,\nAbsatz 1 ohne sein Verschulden verhindert gewesen, so         2. sechs und weniger als acht Jahren in den letzten drei\nist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand           Monaten und\nzu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen\nnach Wegfall des Hindernisses zu stellen.                     3. acht und mehr Jahren, wenn der Anspruch nach § 4\nAbs. 1 oder§ 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vor Beendi-\ngung des Dienstverhältnisses erfüllt ist oder ein solcher\n§7\nAnspruch gesetzlich nicht zusteht oder durch Verzicht\n(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jah-          erloschen ist, in den letzten fünf Monaten.\nren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen\nMit der Durchführung der Fachausbildung eines Berufs-\nworden sind, werden zu den Lehrgängen unter Freistel-\nsoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens\nlung vom militärischen Dienst zu dem Zeitpunkt komman-\nder für Offiziere in Verwendung als Flugzeugführer oder\ndiert, an dem ihr Anspruch auf Teilnahme am allgemein-\nWaffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeu-\nberuflichen Unterricht nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes\ngen festgesetzten besonderen Altersgrenze .nach § 44\nbeginnt.\nAbs. 2 in Verbindung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatenge-\n(2) Bei der Festsetzung des für den Soldaten maßge-       setzes bis spätestens zum 31. März 2003 endet, kann im\nbenden Unterrichtsbeginns ist von dem sich nach Ab-          dienstlichen Interesse am Abbau des personellen Über-\nsatz 1 ergebenden Zeitpunkt zu seinen Gunsten abzuwei-       hangs auf Antrag bis zu drei Jahre vor dem Dienstzeitende\nchen, wenn der Soldat sonst infolge der Beendigung sei-      unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen wer-\nnes Dienstverhältnisses den Unterricht nicht in dem nach     den.\ndem Gesetz vorgesehenen Umfang besuchen könnte.\n(3) In besonders begründeten Fällen kann die Fachaus-\nbildung bereits während der Wehrdienstzeit durchgeführt\n§8                               werden, unter Freistellung vom militärischen Dienst\n(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird der         jedoch nur, wenn die angestrebte Berufsausbildung für\nLehrgangsteilnehmer von einem Studienhalbjahr in das         die verwendungsbezogene militärische Ausbildung not-","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994                                 3445\nwendig ist. Sie ist auf die bei Beendigung des Dienstver-       (2) Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.\nhältnisses zustehende -Fachausbildung anzurechnen.\n(4) Eine ergänzende Fachausbildung kann bis zum\n§15\nAblauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstver-           Der Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung oder Unter-\nhältnisses begonnen werden, wenn die zunächst                brechung der Fachausbildung sowie sonstige Umstände,\ngewährte Fachausbildung nicht dem In § 5 Abs. 5 des          die für die bewilligte Fachausbildung von Bedeutung sein\nGesetzes vorgesehenen Umfang entspricht. In besonde-         können, sind vom ehemaligen Soldaten dem Berufsförde-\nren Fällen können die Fristen nach Satz 1 verlängert wer-    rungsdienst unverzüglich anzuzeigen.\nden.\n(5) Ausnahmsweise kann die Fachausbildung bis zum                                    Dritter Teil\nAblauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstver-                                   Austausch\nhältnisses begonnen werden, wenn eine praktische beruf-                       von allgemeinberuflichem\nliche Tätigkeit für die Ausbildung vorgeschrieben ist, als                 Unterricht und Fachausbildung\nzweckmäßig anerkannt wird oder die Ausbildung von son-\nstigen Zulassungsvoraussetzungen abhängt.\n§16\n§11                               (1) Der Austausch von allgemeinberuflichem Unterricht\nund Fachausbildung nach § Sa Abs.1 und 2 des Gesetzes\n(1) Der Antrag auf Fachausbildung ist schriftlich vor     kann ganz oder zum Teil vorgenommen werden.\nBeendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des\n§ 1O Abs. 2 bis 4 vor Beginn der Fachausbildung beim            (2) Soweit mit der Teilnahme am allgemeinberuflichen\nBerufsförderungsdienst zu stellen. Er soll möglichst drei    Unterricht der nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verfügung\nMonate vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den        stehende Zeitraum nicht voll in Anspruch genommen wird,\nFällen des§ 10 Abs. 2 bis 4 drei Monate vor Beginn der       kann nach§ Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes eine Fachausbil-\nFachausbildung gestellt werden. Der Soldat kann vor Stel-    dung vor Beendigung des Dienstverhältnisses durchge-\nlung des Antrags eine Beratung durch den Berufsförde-        führt oder begonnen werden.\nrungsdienst beantragen.                                         (3) In besonderen Fällen kann von der Teilnahme am all-\ngemeinberuflichen Unterricht zur Fachausbildung und\n(2) Der Antrag muß das Berufsziel und den Zeitraum der\numgekehrt einmal gewechselt werden.\nerstrebten Fachausbildung sowie die Anschrift der Bil-\ndungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht\n§17\nwird. Der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den\nAntrag erforderlichen Unterlagen beizubringen.                  (1) Der Antrag auf Gewährung weiterer Teilnahme am\nallgemeinberuflichen Unterricht nach § Sa Abs. 1 Nr. 1 des\n(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.\nGesetzes ist während des Besuchs der Bundeswehrfach-\nschule beim Berufsförderungsdienst zu stellen.\n§12\n(2) Für den Antrag auf Gewährung einer Fachausbildung\n(1) Die Bewilligung der beantragten Fachausbildung        an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-\nsetzt voraus, daß sich der Soldat nach seiner geistigen,     richt nach§ Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt§ 6 Abs. 1\ncharakterlichen und körperlichen Veranlagung sowie nach      entsprechend mit der Maßgabe, daß die Anträge beim\nseiner Vorbildung für die Ausbildung eignet, eine erfolgrei- Berufsförderungsdienst zu stellen sind. Für den Antrag auf\nche Fachausbildung zu erwarten ist und der erstrebte         Fachausbildung selbst gilt§ 11.\nBeruf voraussichtlich eine Lebensgrundlage bietet.\n(3) Der Antrag nach § Sa Abs. 2 des Gesetzes ist späte-\n(2) Vor Bewilligung der Fachausbildung können der         stens sechs Monate vor Beendigung des Dienstverhält-\nLeiter der Bundeswehrfachschule, der Disziplinarvorge-       nisses beim Berufsförderungsdienst zu stellen.\nsetzte, die Bundesanstalt für Arbeit, Ausbildungsbehör-\n(4) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.\nden, Schulen, Industrie- und Handels-, Handwerks- und\nLandwirtschaftskammern und berufsständische Organi-\nsationen gutachtlich gehört werden.\n§18\n(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jah-\n§13                            ren  in das Dienstverhältnis   eines Soldaten auf  Zeit berufen\nworden sind und von § Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nWird der Antrag ganz oder zum Teil wegen Nichter- Gebrauch machen, sind ab Beginn des sich aus§ 4 Abs. 1\nfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 abgelehnt, und 2 des Gesetzes ergebenden Anspruchszeitraums\nso ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß ein vom militärischen Dienst für die Zeit freizustellen, die für\nAntrag auf Bewilligung einer Fachausbildung anderer Art • die ihnen bewilligte Berufsbildungsmaßnahme benötigt\nnicht ausgeschlossen ist. Die Fachausbildung anderer Art wird.\nist spätestens innerhalb eines Monats nach Unanfecht-\nbarkeit des Ablehnungsbescheids beim Berufsförde-               (2) Soldaten,  die  auf die Dauer  von acht und   mehr  Jah-\nrungsdienst zu beantragen und unverzüglich nach Bewilli-     ren  in das Dienstverhältnis   eines Soldaten auf  Zeit berufen\ngung zu beginnen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.              worden    sind und  denen   nach  § Sa Abs. 1 Nr. 2 des  Geset-\nzes in Verbindung mit§ 16 Abs. 2 eine Fachausbildung vor\nBeendigung des Dienstverhältnisses gewährt wird, wer-\n§14                            den für deren Durchführung ab Beginn des verbliebenen\n(1) Auf Antrag kann ein Übergang aus der bewilligten in Anspruchszeitraums nach § 4 des Gesetzes vom militäri-\neine andere Fachausbildung zugelassen werden. Der schen Dienst freigestellt, soweit dies für die Teilnahme an\nAntrag ist zu begründen.                                     der bewilligten Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.","3446                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Abweichend von dem in den Absätzen 1 und 2               (2) Das Kreiswehrersatzamt trifft die Entscheidungen\nbestimmten Anspruchsbeginn kann bis zu fünf Monate           nach dem Zweiten Teil und nach den§§ 3, 16 und 18. ört-\nvorher vom militärischen Dienst freigestellt werden, wenn    lich zuständig ist das Kreiswehrersatzamt, in dessen\nder Anspruch aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5a Abs. 1    Bereich der Soldat seinen Standort oder der ehemalige\nNr. 2 des Gesetzes sonst wegen der im Einzelfall in          Soldat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nBetracht zu ziehenden Berufsbildungsmaßnahme nicht           hat. Soweit die Aufgaben des Berufsförderungsdienstes\noder nicht im vorgesehenen Umfang vor Beendigung des         im Bereich oder in Teilbereichen eines Kreiswehrersatz-\nDienstverhältnisses erfüllt werden könnte.                   amtes durch ein anderes Kreiswehrersatzamt wahr-\ngenommen werden, ist dieses zuständig. Das Kreiswehr-\n(4) Die Förderung der Teilnahme ehemaliger Soldaten\nauf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a        ersatzamt Köln ist örtlich zuständig für Soldaten oder\nehemalige Soldaten, die ihren Standort, Wohnsitz oder\nAbs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes richtet sich nach der\ngewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.\nEntscheidung des Berufsförderungsdienstes über die\nAnträge nach § 17 Abs. 1 oder 3.                                (3) Die Wehrbereichsverwaltung trifft die Entscheidung\nnach § Sa Abs. 2 des Gesetzes. Örtlich zuständig ist die\nWehrbereichsverwaltung, in deren Bereich der Soldat sei-\nVierter Teil\nnen Standort hat. Die Wehrbereichsverwaltung III ist ört-\nÜbergangs-                            lich zuständig für Soldaten, die ihren Standort im Ausland\nund Schlußvorschriften                     haben.\n(4) Die personalbearbeitenden Stellen sind zuständig für\n§§ 19und20\ndie Kommandierung zur Bundeswehrfachschule. Die Frei-\n(weggefallen)                         stellung vom militärischen Dienst zur Durchführung der\nFachausbildung regeln sie entsprechend der Entschei-\n§21                              dung nach Absatz 2 Satz 1.\n(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule trifft die Ent-\nscheidungen nach dem Ersten Teil - mit Ausnahme der                                      §22\nEntscheidung nach § 3 -, die Entscheidung nach § 8 Abs.1\njedoch im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz. Örtlich                             (weggefallen)\nzuständig ist der Leiter der Bundeswehrfachschule, zu der\nder Soldat kommandiert wird oder kommandiert worden                                      §23\nist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von ehemaligen\nSoldaten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht. ·                             (Inkrafttreten)"]}