{"id":"bgbl1-1994-81-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":81,"date":"1994-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/81#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_81.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des technischen Arbeitsschutzes bei Eisenbahnen des Bundes (Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung)","law_date":"1994-11-08T00:00:00Z","page":3435,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 81 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994                  3435\nVerordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich\ndes technischen Arbeitsschutzes bei Eisenbahnen des Bundes\n(Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung)\nVom 8. November 1994\nAuf Grund des § 5 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung:\n§1\nAnwendungsbereich\n(1) Die Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen\nArbeitsschutzes obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes sowie der\nEisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit diese Vorschriften den\nBetrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung\ndes Betriebsablaufs dienen, betreffen. Satz 1 gilt nicht bei Sperrung oder Außer-\nbetriebnahme einer Anlage für die Dauer der Sperrung oder Außerbetriebnahme.\n(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind\n1. Propanweichenheizungen einschließlich der Versorgungsbehälter,\n2. Gasbeleuchtungseinrichtungen für Signale,\n3. Druckluftbehälter in Schaltanlagen des Bahnstromnetzes,\n4. Anlagen zur Abwicklung des Eisenbahnbetriebes wie Gleise, Rangiereinrich-\ntungen, Signalanlagen, Stellwerke, Eisenbahnbrücken, Eisenbahntunnel,\n5. Anlagen der Bahnstromversorgung (Umspann- und Umformerwerke ein-\nschließlich Schaltanlagen), Fernleitungen, Fahrleitungen und Fahrschienen.\n(3) Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger der gesetzlichen\nUnfallversicherung im Arbeitsschutz bleiben unberührt.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. November 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","3436                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Informationspflichten von Reiseveranstaltern\nVom 14. November 1994\nAuf Grund des § 651 a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetz-       2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten,\nbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes         soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem\nvom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1322) verordnet das              Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden\nBundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem           zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwi-\nBundesministerium für Wirtschaft:                              schen keine Änderungen eingetreten sind.\n§1                                                             §3\nProspektangaben                                              Reisebestitigung,\nAllgemeine Reisebedingungen\n(1). Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veran-\nstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muß             (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder\ndieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthal-      unverzüglich nach Vertragsschluß eine Urkunde über den\nten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden          Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.\nAnzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem,          (2) Die Reisebestätigung muß, sofern nach der Art der\nsoweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merk-        Reise von Bedeutung, außer den in § 1 Abs. 1 genannten\nmale der Reise:                                                Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie\na) Bestimmungsort;                                             über die Merkmale der Reise nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b,\nb) Transportmittel (Merkmale und Klasse);                      c, d, e und g folgende Angaben enthalten:\na) endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise\nc) Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und\nmehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Bestim-\nHauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre\nmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren\nZulassung und touristische Einstufung);\nTermine;\nd) Mahlzeiten;\nb) Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und\ne) Reiseroute;                                                      Rückkehr;\nf) Paß- und Visumerfordemisse für Angehörige des Mit-          c) Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbe-\ngliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie            griffene Leistungen;\nüber gesundheitspollzeiliche Formalitäten, die für die     d) Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen\nReise und den Aufenthalt erforderlich sind;                     sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651 a Abs. 3 des\ng) eine für die Durchführung der Reise erforderliche Min-           Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis\ndestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem             enthaltene Abgaben;\nZeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebe-        e) vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden;\nginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zuge-\ngangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht     f) Name und Anschrift des Reiseveranstalters;\nund die Reise nicht durchgeführt wird.                     g) über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reisever-\nDie in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den                anstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen,\nReiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertrags-             sowie darüber, daß vor der Kündigung des Reisever-\nschluß eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Pro-           trages (§ 651 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem\nspekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der Rei-           Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe-\nsende können vom Prospekt abweichende Leistungen                    leistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich\nvereinbaren.                                                        ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder\nwenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die          besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt\nveranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter            wird;\nzur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten\nsind.                                                          h) über die nach§ 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs\neinzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der\n§2                                    Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen\nsind;\nUnterrichtung vor VertragsschluB\ni) über den möglichen Abschluß einer Reiserücktritts-\nDer Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden,          kostenversicherung oder einer Versicherung zur\nbevor dieser seine auf den Vertragsschluß gerichtete Wil-          Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder\nlenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über               Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des\n1. Paß- und Visumerfordemisse, insbesondere über die               Versicherers.\nFristen zur Erlangung dieser Dokumente. Diese Ver-            (3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine\npflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für         Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem\nAngehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise           Reisenden vor Vertragsschluß vollständig übermittelt\nangeboten wird,                                            werden.","Nr. 81 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994                               3437\n(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen      c) über Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen\nnach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, daß er         Vertretung des Reiseveranstalters oder - wenn nicht\nauf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Rei-           vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden\nsenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen            bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch\nAngaben verweist, die den Anforderungen nach den                solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden\nAbsätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reise-      eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzuteilen,\nbestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten          mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung auf-\nanzugeben.                                                      nehmen kann.\nBei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei der Buchung\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungs-  angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine\nerklärung des Reisenden weniger als 7 Werktage vor          unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an des-\nReisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch         sen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden\nspätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Buch- kann.\nstabe g bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2           (2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht\nBuchstabe h bezeichneten Angaben zu unterrichten.           erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem\ndem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder\nder Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine\n§4                             Änderungen eingetreten sind.\nUnterrichtung vor Beginn der Reise                                            §5\n(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig                 Gelegenheitsreiseveranstalter\nvor Beginn der Reise zu unterrichten                           Diese Verordnung gilt nicht für Reiseveranstalter, die\nnur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätig-\na) über Abfahrts- und Ankunftszeiten, Orte von Zwi-\nkeit Pauschalreisen veranstalten.\nschenstationen und die dort zu erreichenden An-\nschlußverbindungen;\n§6\nb) wenn der Reisende bei der Beförderung einen be-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz;      in Kraft.\nBonn, den 14. November 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuth eu sser-Sch narren berger"]}