{"id":"bgbl1-1994-80-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":80,"date":"1994-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/80#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-80-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_80.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV)","law_date":"1994-11-08T00:00:00Z","page":3378,"pdf_page":10,"num_pages":41,"content":["3378                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Rechnungslegung von Versicherungsuntemehmen\n(RechVersV)1\nVom 8. November 1994\nAuf Grund des § 330 Abs. 1, 3 und 4 des Handels-                       § 18 Sachanlagen und Vorräte\ngesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                   § 19 Andere Vermögensgegenstände\nderungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten\n§ 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten\nFassung, Absatz 1 zuletzt geändert und die Absätze 3\nund 4 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom                     § 21  Ausgleichsbetrag\n24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377), verordnet das Bundes-\nministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-                                           Unterabschnitt 2\nministerium der Finanzen:                                                                   Posten der Passivseite\nInhaltsübersicht                                  § 22  Nachrangige Verbindlichkeiten\n§ 23 Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungs-\nAbschnitt1                                       geschäft an den Bruttobeträgen der versicherungstechni-\nAnwendungsbereich                                      schen Rückstellungen\n§ 1 Anwendungsbereich                                                     § 24 Beitragsüberträge\n§ 25  Deckungsrückstellung\nAbschnitt2                                 § 26  Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\nBilanz und Gewinn- und Verlustrechnung                        § 27 Näherungs- und Vereinfachungsverfahren\n§ 2    Formblätter                                                        § 28  Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige\n§ 3    Zusammenfassung von Posten                                               Beitragsrückerstattung\n§ 4    Davon-Vermerke                                                     § 29 Schwankungsrückstellung\n§ 5 Zusätze                                                               § 30 Der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen\n§ 31  Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen\nAbschnitt3                                 § 32 Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der\nVorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz                          Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Ver-\nsicherungsnehmern getragen wird\nUnterabschnitt 1                                 § 33  Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebe-\nPosten der Aktivseite                                      nen Versicherungsgeschäft\n§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände                                     § 34 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversiche-\nrungsgeschäft\n§ 7    Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche\nWertpapiere                                                        § 35 Ausgleichsbetrag\n§ 8    Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzins-\nliche Wertpapiere                                                                              Abschnitt4\n§ 9    Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderun-                                Vorschriften zu einzelnen Posten\ngen                                                                                der Gewinn- und Ver1ustrechnung\n§ 10 Sonstige Ausleihungen                                                § 36 Gebuchte Bruttobeiträge\n§ 11   Einlagen bei Kreditinstituten                                      § 37 Abgegebene Rückversicherungsbenräge\n§ 12 Andere Kapitalanlagen                                                § 38 Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung\n§ 13 Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernomme-                   § 39  Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht rea-\nnen Versicherungsgeschäft                                                lisierte Verluste aus Kapitalanlagen\n§ 14 Kapitalanlagen fOr Rechnung und Risiko von Inhabern von              § 40  Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene\nLebensversicherungspolicen                                              Rechnung\n§ 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versiche-                 § 41  Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rech-\nrungsgeschäft                                                            nung\n§ 16 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungs-                    § 42 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunab-\ngeschäft                                                                hängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung\n§ 17 Sonstige Forderungen                                                 § 43 Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene\nRechnung\n\"} Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/67 4/EWG des    § 44 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen            für\nRates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den                  eigene Rechnung\nkonsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABI. EG Nr.      § 45  Erträge aus Kapitalanlagen\nL 374 S.  n  und einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/49/EWG des\nRates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-      § 46 Aufwendungen für Kapitalanlagen\ntungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebens-\nversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und        § 4 7 Sonstige Erträge\n8813f,7/EWG (ABI. EG Nr. L 228 S. 1) und der Richtlinie 92/96/EWG des\nRates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-\n§ 48 Sonstige Aufwendungen\nwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)   § 49 Sonstige Steuern\nsowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG\n(ABI. EG Nr. L 360 S. 1).                                              § 50 Ausgleichsposten","Nr. 80 - TaQ der AusQabe: Bonn, den 18. November 1994                              3379\nAbschnitts                          das anliegende Fonnblatt 1 und an Stelle des § 275 des\nAnhang                             Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn-\n§ 51  Zusätzliche Erläuterungen\nund Verlustrechnung,\n§ 52 Zusätzliche Pflichtangaben                                 1. soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungs-\n§ 53 Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlosse-         unternehmen und Rückversicherungsunternehmen\nnen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige            handelt, das anliegende Formblatt 2,\nbetreiben\n2. soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen,\n§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen                                   Pensions- und Sterbekassen und Krankenversiche-\n§ 55 Zeitwert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte          rungsunternehmen handelt, das anliegende Form-\nund Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund-      blatt 3,\nstücken\n§ 56 Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen\n3. soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen\nhandelt, die auch das selbst abgeschlossene Unfall-\nAbschnitt&                              versicherungsgeschäft betreiben, an Stelle von Fonn-\nblatt 3 das anliegende Formblatt 4,\nLagebericht\n§ 57  Lagebericht                                              4. soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungs-\nunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlos-\nAbschnitt7                              sene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der\nKonzernrechnungslegung                          Lebensversicherung betreiben, an Stelle von Fonn-\nblatt 2 das anliegende Formblatt 4, wenn dieses\n§ 58  Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrech-           Geschäft einen größeren Umfang hat,\nnung\nanzuwenden, soweit für bestimmte Arten und Rechts-\n§ 59 Konzernanhang                                             formen von Versicherungsunternehmen oder wegen ihrer\n§ 60  Konzernlagebericht                                       Größe nachfolgend oder in den Fußnoten zu den Fonn-\nblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Als Rückversi-\nAbschnitt&                          cherungsunternehmen gelten nur solche Unternehmen,\nBefreiungen und Vereinfachungen                 die ausschließlich die Rückversicherung betreiben.\nfür ~stimmte Versicherungsunternehmen\n§ 61  Befreiungen\n§ 62 Vereinfachungen                                                                         §3\nZusammenfassung von Posten\nAbschnitt9\nOrdnungswidrigkeiten                        Inder\n§ 63 Ordnungswidrigkeiten                                      1. Bilanz (Fonnblatt 1) können bei den Posten\nAbschnitt 10\na) Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und\nBeteiligungen (Aktivposten C Nr. II),\nSchlußvorschriften\n§ 64  Übergangsvorschriften                                        b} Sonstige Kapitalanlagen (Aktivposten C Nr. III},\n§ 65  Inkrafttreten, Außerkrafttreten                              c) Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen\nVersicherungsgeschäft (Aktivposten E Nr. 1),\nd) Andere Rückstellungen (Passivposten G),\nAbschnitt 1                              e) Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen\nAnwendungsbereich                                 Versicherungsgeschäft (Passivposten I Nr. 1}\ndie mit einer arabischen oder römischen Zahl oder mit\n§1                                 einem kleinen Buchstaben versehenen Unterposten,\nAnwendungsbereich                             und in der\nDiese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen           2. Gewinn- und Verlustrechnung können bei den Posten\nund Niedertassungen anzuwenden, für die nach § 341                 a) Veränderung der übrigen versicherungstechni-\nAbs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs der Zweite Unter-                 schen Netto-Rückstellungen (Fonnblätter 2 und 4,\nabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des                jeweils Posten Nr. 15),\nHandelsgesetzbuchs anzuwenden ist.\nb) Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für\neigene Rechnung (Formblatt 2 Posten Nr. 17, Fonn-\nblatt 3 Posten Nr.l 9, Formblatt 4 Posten Nr. 17 und\nAbschnitt2\nNr.119),\nBilanz und Gewinn- und Verlustrechnung\nc) Erträge aus Kapitalanlagen (Fonnblatt 2 Posten\nNr. II 1, Fonnblatt 3 Posten Nr. 1 3, Fonnblatt 4\n§2\nPosten Nr. 113 und Nr.1112),\nFormblätter\nd) Aufwendungen für Kapitalanlagen (Fonnblatt 2\nVersicherungsunternehmen haben an Stelle des § 266                 Posten Nr. II 2, Fonnblatt 3 Posten Nr. 1 10, Fonn-\ndes Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz                 blatt 4 Posten Nr. 111 0 und Nr. III 3)","3380                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndie mit kleinen Buchstaben versehenen Unterposten                                  Abschnitt3\nzusammengefaßt werden, wenn\nVorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz\naa) ihr Betrag für die Vermittlung eines den tatsäch-\nlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im                           Unterabschnitt 1\nSinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs\nnicht erheblich ist oder                                             Posten der Aktivseite\nbb) dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall\n§6\nmüssen die zusammengefaßten Posten jedoch im\nAnhang gesondert ausgewiesen werden.                           Immaterielle Verm6gensgegenstinde\n(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände\"\nsind jeweils gesondert auszuweisen:\n§4\n1. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung\nDavon-Vermerke                              des Geschäftsbetriebs nach § 269 Abs. 1 Satz 1 des\nHandelsgesetzbuchs;\nIn der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert an-\nzugeben:                                                      2. ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert;\n3. sonstige immaterielle Vermögensgegenstände, zu\n1. die Forderungen an verbundene Unternehmen und die\ndenen auch ein entgeltlich erworbener Gesamt- oder\nForderungen an Unternehmen, mit denen ein Betei-\nTeil-Versicherungsbestand gehört.\nligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten\n„Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen                  (2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der\nVersicherungsgeschäft\" (Aktivposten E Nr. 1), ,,Abrech-   einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegen-\nnungsforderungen aus dem Rückversicherungs-               stände darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den\ngeschäft\" (Aktivposten E Nr. II) und „Sonstige Forde-     Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäfts-\nrungen\" (Aktivposten E Nr. III);                          jahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die\nZuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr\n2. die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unter-         sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils\nnehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unterneh-      gesondert aufzuführen.\nmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,\njeweils zu den Posten „Verbindlichkeiten aus dem selbst                                §7\nabgeschlossenen Versicherungsgeschäft\" (Passivpo-\nAktien, Investmentanteile und\nsten I Nr. 1), ,.Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem\nandere nicht festverzinsliche Wertpapiere\nRückversicherungsgeschäft\" (Passivposten I Nr. II),\n,,Anleihen\" (Passivposten I Nr. III), ,.Verbindlichkeiten    Im Posten „Aktien, Investmentanteile und andere nicht\ngegenüber Kreditinstituten\" (Passivposten I Nr. IV) und   festverzinsliche Wertpapiere\" sind Aktien auszuweisen,\n,.Sonstige Verbindlichkeiten\" {Passivposten I Nr. V).     soweit sie nicht im Posten .,Anteile an verbundenen Unter-\nnehmen\" oder im Posten „Beteiligungen\" auszuweisen\nsind, ferner insbesondere Zwischenscheine, Investment-\n§5                              anteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inha-\nber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige\nZusätze                            Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wert-\npapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit her-\n(1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die\neingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier\nGewinn- und Vertustrechnung und in den folgenden Vor-\naufzunehmen.\nschriften der Zusatz „Brutto\" verwendet, sind die Posten,\nUnterposten und Angaben einschließlich der Beträge                                         §8\nanzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versi-\ncherungsgeschäft entfallen.                                              Inhaberschuldverschreibungen und\nandere festverzinsliche Wertpapiere\n(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Ver-\nlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der               (1) Als Inhaberschuldverschreibungen und andere fest-\nZusatz „für eigene Rechnung\" oder „Netto\" verwendet,          verzinsliche Wertpapiere sind insbesondere die folgenden\nsind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die             Rechte auszuweisen, wenn sie börsenfähig sind und nicht\nim Posten .,Ausleihungen an verbundene Unternehmen\",\nBeträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gege-\nbene Versicherungsgeschäft entfallen.                          im Posten .,Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein\nBeteiligungsverhältnis besteht\" oder im Posten „Sonstige\n(3) Wird das Versicherungsgeschäft nicht in Rück-          Ausleihungen\" auszuweisen sind: Festverzinsliche Inha-\ndeckung gegeben, entfallen die in den Formblättern ent-        berschuldverschreibungen und andere festverzinsliche\nhaltenen Zusätze „Brutto\" und „Netto\" und „für eigene          Inhaberpapiere, unabhängig davon, ob sie in Wertpapier-\nRechnung\" sowie zusätzlich in der Bilanz bei den Passiv-       urkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind,\nposten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen        Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamt-\nUnterposten. Außerdem entfallen in den versicherungs-         emission sind, Schatzwechsel, Schatzanweisungen und\ntechnischen Rechnungen der Formblätter 2, 3 und 4 für          andere Geldmarktpapiere (commercial papers, euro-\ndie Gewinn- und Vertustrechnung die mit einem oder meh-        notes, certificates of deposit, bons de caisse und ähnliche\nreren kleinen Buchstaben versehenen Unterposten,               verbriefte Rechte) sowie Kassenobligationen. Vor Fällig-\nsoweit sie das in Rückdeckung gegebene Versicherungs-          keit hereingenommene Zinsscheine sind ebenfalls hier\ngeschäft betreffen.                                            aufzunehmen.","Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                             3381\n(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit Regierungen als Kaution hinterlegten Geldbestände sind .\neinem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern     in diesem Posten auszuweisen. Einlagen bei Kreditinstitu-\ndieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen       ten, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden\nlnterbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz          kann, sind unter dem Posten „laufende Guthaben bei\ngebunden ist, sowie Null-Kupon-Anleihen, ferner Schuld-     Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand\" auszu-\nverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse   weisen; dazu gehören auch die laufenden Postbankgut-\naus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.          haben.\n§12\n§9                                              Andere Kapitalanlagen\nHypotheken-, Grundschuld-\nund Rentenschuldforderungen\nIm Posten \"Andere Kapitalanlagen\" sind auch die Aus-\ngleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948\nIm Posten \"Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-         auszuweisen. Die ,.Anderen KapitaJanlagen\" sind im\nschuldforderungen\" sind Forderungen auszuweisen, für        Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang\ndie dem bilanzierenden Versicherungsunternehmen Pfand-      haben.\nrechte an Grundstücken oder Schiffen bestellt worden\nsind und bei denen die Befriedigung insbesondere durch                                   §13\nVerwertung des belasteten Objekts erfolgen soll. Zu den               Depotforderungen aus dem in Rück-\nvorgenannten Forderungen gehören auch diejenigen, die           deckung übernommenen Versicherungsgeschäft\ndurch einen Versicherungsvertrag zusätzlich gesichert\nsind.                                                          (1) Im Posten „Depotforderungen aus dem In Rück-\ndeckung übernommenen Versicherungsgeschäft• sind\n§10                            von Unternehmen, die die Rückversicherung betreiben,\ndie Forderungen an Vorversicherer in Höhe der von diesen\nSonstige Ausleihungen                   einbehaltenen Sicherheiten oder der bei diesen oder\n(1) Im Posten „Sonstige Ausleihungen\" sind ohne          Dritten gestellten Sicherheiten auszuweisen.\nRücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen aus-         (2) Die Depotforderungen dürfen weder mit anderen\nzuweisen, soweit sie nicht im Posten „Ausleihungen an       Forderungen an den Vorversicherer zusammengefaßt\nverbundene Unternehmen\" oder im Posten „Ausleihungen        noch mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Vorversicherer\nan Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis        aufgerechnet werden.\nbesteht\" auszuweisen sind:\n(3) Verbleiben die bei einem Vorversicherer oder Dritten\n1. Namensschuldverschreibungen, zu denen insbeson-          hinterlegten Wertpapiere im Eigentum des rückver-\ndere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalob-           sichernden Unternehmens, sind sie bei diesem als\nligationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die          Wertpapiere unter den jeweiligen Kapitalanlageposten\nAnleihen des Bundes einschließlich der Bundesbahn       auszuweisen. Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.\nund der Bundespost, der Länder und der Gemeinden,\ndie auf den Namen des bilanzierenden Versicherungs-\n§14\nunternehmens im Schuldbuch eingetragen sind,\ngehören;                                                         Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko\nvon Inhabern von Lebensversicherungspolicen\n2. Schuldscheinforderungen und Darlehen;\n3. Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungs-             (1) Auszuweisen sind in der Lebensversicherung die\nscheine;                                                Kapitalanlagen, nach deren Wert sich der Wert oder die\nÜberschüsse bei fondsgebundenen Verträgen bestim-\n4. übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:      men, und Kapitalanlagen zur Deckung von Verbindlichkei-\na) Tilgungsstreckungsdarlehen;                          ten aus Verträgen, bei denen die Leistung indexgebunden\nb) Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter        ist, ferner solche Kapitalanlagen, die für die Mitglieder\n(Arbeitnehmer und selbständige Versicherungsver-    eines Tontinenuntemehmens gehalten werden und zur\nmittler) in Höhe von mehr aJs sechs Monatsbezü-     Verteilung an diese bestimmt sind.\ngen; geringere Ausleihungen sind unter dem Posten      (2) Im Anhang sind die Zusammensetzung des An-\n\"Sonstige Forderungen\" auszuweisen.                 lagestocks und die Zahl der Anteileinheiten zum\n(2) Der Betrag der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Dar-   Abschlußstichtag anzugeben.\nlehen und Vorauszahlungen ist im Anhang anzugeben,\nwenn er sich nicht aus der Bilanz ergibt. Die übrigen Aus-                               §15\nleihungen sind aufzugliedern, wenn sie einen größeren                      Forden.N,gen aus dem selbst\nUmfang haben.                                                       abgeschlossenen Versicherungsgeschäft\n§ 11                              (1) Im Unterposten .noch nicht fällige Ansprüche\" sind\nvon den Lebensversicherungsunternehmen und von den\nEinlagen bei Kreditinstituten\nPensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrück-\nIm Posten \"Einlagen bei Kreditinstituten\" sind die Gut-  stellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der\nhaben und Sparguthaben bei Kreditinstituten auszuwei-       Versicherungsunternehmen auf Beiträge der Versiche-\nsen, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist ver-   rungsnehmer sowie der Mitglieds- und Trägerunterneh-\nfügt werden kann; dazu gehören auch die entsprechenden      men auszuweisen, soweit diese geleistete, rechnungs-\nPostbankguthaben. Auch die zugunsten ausländischer          mäßig gedeckte Abschlußaufwendungen betreffen.","3382                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Bei Verträgen, auf die das bis zum Inkrafttreten des                                §21\nDritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungs-                               Ausgleichsbetrag\naufsichtsgesetz vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630)\ngeltende Recht weiterhin anzuwenden ist, ist, wenn               Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktiv-\nGarantiewerte vorgesehen sind, der Unterschiedsbetrag         seite den Posten ,.Ausgleichsbetrag\" einzufügen, wenn\nzwischen der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstel-          ·sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen\nlung und der uneingeschränkt gezillmerten Deckungs-          Aktivposten ergibt.\nrückstellung hier auszuweisen.\n§16                                                  Unterabschnitt 2\nAbrechnungsforderungen                                      Posten der Passlvseite\naus dem Rückversicherungsgeschäft\nIm Posten „Abrechnungsforderungen aus dem Rück-                                         §22\nversicherungsgeschäft\" sind die sich aus den laufenden                      Nachrangige VerbindlichkeHen\nAbrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern und\nIm Posten „Nachrangige Verbindlichkeiten\" sind Ver-\nden Rückversicherungsmaklern ergebenden Forderungs-\nbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation\nsalden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in\noder des Konkurses erst nach den Forderungen der ande-\nRückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszu-\nren Gläubiger erfüllt werden dürfen. ·\nweisen. Bei zum Abschlußstichtag gekündigten Rückver-\nsicherungsverträgen umfassen die Abrechnungssalden\nauch die auf diese entfallenden versicherungstechnischen                                   §23\nRückstellungen, sofern sie zum Abschlußstichtag ab-                  Anteile für das in Rückdeckung gegebene\ngelöst werden; erfolgt die Ablösung der versicherungs-             Versicherungsgeschlft an den Bruttobetrlgen\ntechnischen Rückstellungen erst zu einem späteren                  der versicherungstechnischen Rückstellungen\nAbschlußstichtag oder Zeitpunkt, sind sie bis dahin unter\nDie Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versiche-\nden entsprechenden Unterposten der versicherungstech-\nrungsgeschäft an den versicherungstechnischen Rück-\nnischen Rückstellungen auszuweisen.\nstellungen umfassen die Beträge, um die sich die Brutto-\nbeträge der versicherungstechnischen Rückstellungen\n§17\nauf Grund der vertraglichen Abmachungen mit den Rück-\nSonstige Forderungen                        versicherern mindern. Die entsprechenden Anteile an dem\nBruttobetrag der Beitragsüberträge sind gemäß § 24 zu\nIm Posten „Sonstige Forderungen\" sind Forderungen\nberechnen; im Falle der Kündigung des Rückversiche-\nauszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet\nrungsvertrags gilt Satz 1.\nwerden können. Hierzu gehören auch die Forderungen\naus der Versicherungsvermittlung für andere Versiche-                                      §24\nrungsunternehmen, aus dem Führungsfremdgeschäft und\naus sonstigen Dienstleistungsverträgen, geleistete Kau-                            Beitragsüberträge\ntionen, der einem Versicherungsverein auf Gegenseitig-           Der Bruttobetrag der Beitragsüberträge gemäß§ 341e\nkeit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte Betrag        Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs umfaßt den Teil der\nund Forderungen an Mitglieds- und Trägerunternehmen,          gebuchten Bruttobeiträge, der als Ertrag für eine be-\ndie nicht aus dem Versicherungsgeschäft herrühren.            stimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag dem folgenden\nGeschäftsjahr oder den folgenden Geschäftsjahren zu-\n§18                               zurechnen ist, soweit er nicht in einer anderen ver-\nSachanlagen und Vorräte                      sicherungstechnischen Rückstellung auszuweisen ist.\nFehlt es in bestimmten Versicherungszweigen und -arten\n(1) Als Sachanlagen sind technische Anlagen und            für die Berechnung des Bruttobetrags der Beitrags-\nMaschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäfts-           überträge an einer zeitlichen Proportionalität zwischen\nausstattung sowie hierauf geleistete Anzahlungen und          Risikover1auf und Beitrag, ist der Bruttobetrag der Bei-\nAnlagen im Bau auszuweisen.                                   tragsüberträge nach Verfahren zu ermitteln, die der im\n(2) Als Vorräte sind insbesondere die Vorräte an          Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos\nBetriebsstoffen und Büromaterial sowie hierauf geleistete    Rechnung tragen.\nAnzahlungen auszuweisen.                                                                   §25\n§19                                                  DeckungsrOckstellung\nAndere Vermögensgegenstände                         (1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind\nfür die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versiche-\nDer Posten ,,Andere Vermögensgegenstände\" ist im\nrungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzu-\nAnhang zu erläutern, wenn er einen größeren Umfang hat.\nsetzen. Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem\nangemessenen versicherungsmathematischen Verfahren,\n§20\ninsbesondere dem Zillmerungsverfahren, berücksichtigt\nAbgegrenzte Zinsen und Mieten                    werden.\nAls „Abgegrenzte Zinsen und Mieten\" sind die Zins- und       (2) Liegt die nach § 341 f des Handelsgesetzbuchs\nMieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Ab-        berechnete Deckungsrückstellung eines Versicherungs-\nschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.       vertrags unter dem jeweils vertraglich oder gesetzlich","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                            3383\ngarantierten Rückkaufswert, so ist sie in dessen Höhe       Rechtsschutzversicherung gehören zu den Forderungen\nanzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie      nach Satz 1 auch bestehende Forderungen an den Pro-\nVersicherungsleistung.                                      zeßgegner auf Erstattung der Kosten. Erreichen die abge-\nsetzten Forderungen einen größeren Umfang, so sind sie\n(3) Der Posten \"Deckungsrückstellung\" umfaßt ins-\nbesondere auch die Verwaltungskostenrückstellung für        im Anhang anzugeben.\nbeitragsfreie Jahre und Versicherungen.\n§27\n(4) Für die Berechnung der Rückstellung im Lebensver-\nsicherungsgeschäft und dem nach Art der Lebensversi-               NlheNngs- und Vereinfachungsverfahren\ncherung betriebenen Schaden- und Unfallversicherungs-\n(1) Reichen die das Geschäftsjahr betreffenden Infor-\ngeschäft gelten im übrigen§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 und\nmationen über die fälligen Beiträge oder die eingetretenen\n§ 11 c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 des Ver-\nVersicherungsfälle auf Grund der Besonderheiten des\nsicherungsaufsichtsgesetzes sowie die auf Grund des\nVersicherungsgeschäfts zum Zeitpunkt der Bilanzauf-\n§ 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen\nsteUung zu einer ordnungsgemäßen Schätzung nicht aus,\nVorschriften.\nso ist eine der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen\n(5) Bei der Berechnung der von den Krankenversiche-      Methoden anzuwenden. Der Betrag der so gebildeten ver-\nrungsunternehmen zu bildenden Alterungsrückstellung         sicherungstechnischen Rückstellungen ist erforderlichen-\nfinden die auf Grund des § 12c Abs. 1 Nr. 1 des Versiche-   falls soweit aufzustocken, daß er zur Erfüllung derzeitiger\nrungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften Anwen-       und künftiger Verpflichtungen ausreicht.\ndung. Ergibt sich durch Aufrechnung negativer Alterungs-\n(2) In Versicherungszweigen oder Versicherungsarten,\nrückstellungen gegen positive Alterungsrückstellungen für\nin denen nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird, ist die\ndie Alterungsrückstellung aller vom Krankenversiche-\nversicherungstechnische Rückstellung aus dem Über-\nrungsunternehmen selbst abgeschlossenen Versicherun-\nschuß der gebuchten Beiträge über die Zahlungen für Ver-\ngen eine negative Alterungsrückstellung, so ist diese in\nsicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versiche-\nder Bilanz mit Null einzustellen.\nrungsbetrieb für im Zeichnungsjahr beginnende Verträge\n(6) Bei den Schaden- und Unfallversicherungsunter-       zu bilden. Diese Rückstellung kann auch auf der Grund-\nnehmen und Rückversicherungsunternehmen umfaßt der          lage eines bestimmten Prozentsatzes der gebuchten\nPosten \"Deckungsrückstellung\" auch die aus ange-            Beiträge ennittelt werden, wenn nach der Eigenart des\nsammelten und verzinsten Sparanteilen der Beiträge          versicherten Risikos ein solches Verfahren zweckmäßig\ngebildete Beitragsdeckungsrückstellung für das nach Art     ist. Sobald ausreichende lnfonnationen vorliegen, jedoch\nder Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfall-      spätestens am Ende des dritten auf das Zeichnungsjahr\nVersicherungsgeschäft. Die von diesen Unternehmen für       folgenden Jahres, ist die so gebildete Rückstellung durch\nRenten-Versicherungsfälle gebildete Renten-Deckungs-        eine nach den allgemeinen Grundsätzen ennittelte Rück-\nrückstellung ist im Posten „Rückstellung für noch nicht     stellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu\nabgewickelte Versicherungsfälle\" auszuweisen.               ersetzen. Zeichnungsjahr ist das Geschäftsjahr, in dem\ndie Versicherungsverträge in dem betreffenden Versiche-\nrungszweig oder der betreffenden Versicherungsart\n§26\nbegonnen haben.\nRückstellung für noch nicht\n(3) In der versicherungstechnischen Rechnung können\nabgewickelte Versicherungsfälle\ndie Zahlen des Jahres eingesetzt werden, das dem\n(1) Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abge-   Geschäftsjahr ganz oder teilweise, jedoch um nicht mehr\nwickelte Versicherungsfälle gemäß § 341 g Abs. 1 Satz 1     als zwölf Monate, vorausgeht.\ndes Handelsgesetzbuchs sind in der Lebensversicherung          (4) Die Anwendung eines Verfahrens nach Absatz 2\ndie gegenüber dem Begünstigten bestehenden Verpflich-       oder 3 ist im Anhang anzugeben und zu begründen; bei\ntungen maßgebend; dazu gehören auch die Rückstellun-        Änderung des angewandten Verfahrens ist ihr Einfluß auf\ngen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewähr-      die Vennögens-, Finanz- und Ertragslage im Anhang dar-\nbeträge und Austrittsvergütungen. In der Krankenversiche-   zulegen. Bei der Anwendung eines Verfahrens nach Ab-\nrung umfaßt diese Rückstellung die bis zum Abschlußstich-   satz 2 ist im Anhang der Zeitraum bis zur Bildung einer\ntag eingetretenen Versicherungsfälle nur insoweit, als die  nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Rückstel-\nInanspruchnahme des Arztes, der Apotheke, des Kranken-      lung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle anzu-\nhauses oder von ähnlichem vor dem Abschlußstichtag liegt    geben. Bei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 3\noder Tagegeld für Tage vor dem Abschlußstichtag gewährt     ist im Anhang anzugeben, um welchen Zeitraum das Jahr,\nwird. Der nach § 341 g Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetz-     dessen Zahlen ausgewiesen werden, dem Geschäftsjahr\nbuchs ermittelte Ausgangsbetrag ist um einen geschätz-      vorausgeht und welchen Umfang die betreffenden Ge-\nten Betrag zu erhöhen, dem das sich zumindest aus den       schäfte haben.\nletzten drei Geschäftsjahren ergebende durchschnittliche\nVerhältnis der Zahlungen für Versicherungsfälle in den\n§28\nersten Monaten zu den gesamten Aufwendungen für\nVersicherungsfälle - jeweils für das vorausgegangene                  Rückstellung für erfolgsabhingige und\nGeschäftsjahr - zugrunde zu legen ist. Zusätzlich sind             erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung\nhierbei die Auswirkungen außergewöhnlicher Umstände\n(1) Im Posten „Rückstellung für erfolgsabhängige und\ngesondert abzuschätzen.\nerfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung\" sind die\n(2) Forderungen aus Regressen, Provenues und Tei-        Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341 e\nlungsabkommen sind von der Rückstellung für noch nicht      Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen.\nabgewickelte Versicherungsfälle abzusetzen. In der          Hierzu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit","3384                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nkünftigen Beiträgen· bestimmt sind, soweit sie nicht im          a) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte\nWege der Direktgutschrift gewährt werden.                           laufende Überschußanteile;\n(2) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung um-           b) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte\nfaßt die Beträge, die vom Gesamtergebnis, vom versiche-             Schlußüberschußanteile;\nrungstechnischen Gewinn des gesamten Versicherungs-              c) auf den Fonds für Schlußüberschußanteile (ohne\ngeschäfts, vom Ergebnis eines Versicherungszweiges                  die Beträge, die nach Buchstabe b anzugeben\noder einer Versicherungsart abhängig sind.                          sind);\n(3) Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung um-     3. für die einzelnen Abrechnungsverbände/Bestands-\nfaßt die Beträge, die vom Schadenverlauf oder vom                gruppen die festgesetzten Überschußanteile und\nGewinn eines oder mehrerer Versicherungsverträge ab-             gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz\nhängig oder die vertraglich vereinbart oder gesetzlich           unter Angabe des Zuteilungsjahres;\ngeregelt sind.\n4. die Verfahren zur Berechnung des Schlußüberschuß-\n(4) Verzinslich angesammelte Überschußanteile sowie           anteilfonds sowie die gewählten Rechnungsgrund-\nfällige, aber noch nicht ausgeschüttete Überschußanteile         lagen.\nsind unter dem Posten „Verbindlichkeiten aus dem selbst         (9) Für die nach Art der Lebensversicherung betriebene\nabgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Ver-         Schaden- und Unfallversicherung gelten die Absätze 6\nsicherungsnehmern• auszuweisen.                              bis 8 entsprechend.\n(5) Pensions- und Sterbekassen haben zu den Ab-\nschlußstichtagen, zu denen eine versicherungsmathe-                                       §29\nmatische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht                            SchwankungsrOckstellung\nerfolgt, die Zuführungen zur Deckungsrückstellung aus\nAuf die Bildung von Schwankungsrückstellungen nach\nder Rückstellung für erfolgsabhänglge Beitragsrückerstat-\n§ 341 h Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind die in der\ntung unter dem Posten „Deckungsrücksteliung• geson-\nAnlage enthaltenen Vorschriften anzuwenden. Die für das\ndert als „Zuführung aus der Rückstellung für Beitrags-\nVersicherungsuntemehmen zuständige Aufsichtsbehörde\nrückerstattung• auszuweisen.\nkann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die\n(6) In der Lebensversicherung wird für Schlußüber-        tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung der Berech-\nschußanteile und Schlußzahlungen innerhalb der Rück-         nungsgrundlagen erfordern oder die Regelung den Aus-\nstellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung    gleich der Schwankungen im jährlichen Schadenbedarf\n· (Schlußüberschußanteilfonds} nach Maßgabe der letzten        nicht oder nicht ausreichend gewährleistet.\nDeklaration gebildet. Die Rückstellung darf nur für diese\nZwecke verwendet werden. § 56a des Versicherungsauf-\n§30\nsichtsgesetzes bleibt unberührt.\nDer Schwankungsriick-\n(7) Der Fonds für Schlußüberschußanteile ist so zu                      stellung ähnliche ROckstellungen\nberechnen, daß sich für jede Versicherung mindestens der\nTeil des zu ihrem regulären Fälligkeitszeitpunkt (Ablauf der    (1) Für die selbst abgeschlossenen und in Rück-\nVersicherung oder Rentenbeginn der aufgeschobenen            deckung übernommenen Produkthaftpflicht-Versicherun-\nRentenversicherung) vorgesehenen Schlußüberschußan-          gen von Pharmarisiken nach dem Arzneimittelgesetz ist\nteils ergibt, der dem Verhältnis der abgelaufenen Ver-       jeweils eine Pharmarückstellung als eine der Schwan-\nsicherungsdauer zu der gesamten Versicherungsdauer           kungsrückstellung ähnliche Rückstellung nach § 341 h\noder der gesamten Aufschubzeit für Rentenversicherun-        Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe\ngen entspricht, abgezinst mit einem Zin~tz. der nicht        zu bilden:\nhöher ist als das über einen Referenzzeitraum von zehn       1. Der Höchstbetrag der Pharmarückstellung beträgt\nKalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der               jeweils das Fünfzehnfache der verdienten Beiträge des\nUmlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß          Geschäftsjahres für eigene Rechnung.\nder von der Deutschen Bundesbank in ihren Monats-\nberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Abwei-     2. Der Pharmarückstellung sind, bis die Höhe nach Num-\nchungen sind zulässig, um dem genehmigten Geschäfts-             mer 1 erreicht oder nach einer Auflösung wieder\nplan für Verträge, auf die das bis zum Inkrafttreten des         erreicht ist, jährlich 75 vom Hundert des Saldos aus\nDritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungs-             verdienten Beiträgen und Aufwendungen für erfolgs-\naufsichtsgesetz geltende Recht weiterhin anzuwenden ist,         abhängige Beitragsrückerstattung zuzuführen, vermin-\noder den Besonderheiten des Tarifs zu entsprechen.               dert um die Aufwendungen für Versicherungsfälle und\nVorzeitig fällige SchlußOberschußanteile dürfen durch an-        die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Bei-\ngemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden.             tragsrückerstattung, jeweils für eigene Rechnung.\n3. Ergeben die Berechnungen nach Nummer 2 einen\n(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie\nnegativen Betrag, ist die Pharmarückstellung insoweit\nden Pensions- und Sterbekassen sind für das selbst\naufzulösen.\nabgeschlossene Versicherungsgeschäft im Anhang anzu-\ngeben:                                                         (2) Für die selbst abgeschlossenen und in Rück-\ndeckung übernommenen Sach- und Haftpflicht-Versiche-\n1. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen,\nrungen von Anlagen zur Erzeugung oder zur Spaltung\nEntnahmen, Endbestand) der Rückstellung für Bei-\nvon Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter\ntragsrückerstattung;\nKernbrennstoffe gegen Kernenergieschäden ist jeweils\n2. die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung,   eine Atomanlagenrückstellung als eine der Schwankungs-\ndie entfallen                                            rückstellung ähnliche Rückstellung gemäß § 341 h Abs. 2","Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                                3385\ndes Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu                 mehrjährigen Beobachtungszeitraum vor Ablauf dieses\nbilden:                                                          Zeitraums gebildet wird.\n1. Der Höchstbetrag der Atomanlagenrückstellung be-\nträgt entweder 100 vom Hundert der Sach- und Haft-                                  §32\npflichtversicherungssumme für Kernenergieschäden,\nVersicherungstechnische Rück-\ndie das Versicherungsunternehmen für die von ihm\nstellungen Im Bereich der Lebens-\nsummenmäßig am höchsten versicherte Anlage der\nversicherung, wenn das Anlagerisiko\nin Satz 1 bezeichneten Art auf eigene Rechnung\nvon den Versicherungsnehmern getragen wird\nübernommen hat, oder 25 vom Hundert des Ge-\nsamtbetrages der Versicherungssumme für Kernener-          (1) Unter diesem Posten sind die versicherungstech-\ngieschäden, die das Versicherungsunternehmen zur        nischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Versiche-\nVersicherung solcher Anlagen auf eigene Rechnung        rungsunternehmens aus Lebensversicherungsverträgen\nübernommen hat. Maßgebend ist der niedrigere der        auszuweisen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalan-\nbeiden Beträge.                                         lagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das\n2. Der Atomanlagenrückstellung sind, bis die Höhe nach      Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden\nNummer 1 erreicht oder nach einer Entnahme wieder       ist.\nerreicht ist, jährlich 20 vom Hundert des Betrages         (2) Etwaige weitere versicherungstechnische Rückstel-\nnach Nummer 1 zuzuführen, jedoch nicht mehr als         lungen, die im Hinblick auf Sterblichkeit, Aufwendungen\n75 vom Hundert der verdienten Beiträge, vermindert      für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken (wie im\num die Aufwendungen für Versicherungsfälle, jeweils     Falle von zugesicherten Mindestleistungen oder Rück-\nfür eigene Rechnung.                                    kaufswerten) gebildet werden, sind unter dem Passiv-\n3. Sofern die Aufwendungen für Versicherungsfälle           posten \"Deckungsrückstellung\" auszuweisen.\n75 vom Hundert der verdienten Beiträge, jeweils für        (3) Versicherungstechnische Rückstellungen für Ver-\neigene Rechnung, übersteigen, ist die Atomanlagen-      pflichtungen eines Tontinenbetreibers gegenüber den\nrückstellung insoweit aufzulösen.                       Mitgliedern einerTontine sind ebenfalls hier auszuweisen.\n(3) Ähnliche Rückstellungen sind unzulässig, wenn\neine Schwankungsrückstellung gebildet ist. Sie sind                                     §33\nin die Schwankungsrückstellung zu überführen, sobald\nin einem Geschäftsjahr die Voraussetzungen nach                      Depotverbindlichkeiten aus dem in Rück-\n§ 341 h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht mehr                   deckung gegebenen Versicherungsgeschäft\nvorliegen.                                                     (1) Im Posten \"Depotverbindlichkeiten aus dem in\nRückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft\" sind\n§31                            die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in\nSonstige versicherungs-                   Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden\ntechnische Rückstellungen                   Versicherungsunternehmen als Sicherheit einbehalten\noder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen\n(1) Zu dem Posten \"Sonstige versicherungstechnische      worden sind.\nRückstellungen\" gehören insbesondere:\n(2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit ande-\n1. die Stornorückstellungen zu den Forderungen aus dem      ren Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer\nselbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und        zusammengefaßt noch mit Forderungen an den Rückver-\nzu vom bilanzierenden Versicherungsunternehmen          sicherer verrechnet werden.\nbereits kassierten Beiträgen in Höhe der voraussicht-\nlich zurückzugewährenden Beiträge wegen Fortfalls\noder Verminderung des technischen Risikos gemäß                                     §34\n§ 68 Abs. 1 bis 3 des Versicherungsvertragsgesetzes;                  Abrechnungsverbindlichkeiten\n2. die Rückstellung für drohende Verfuste für die einzel-              aus dem Rückversicherungsgeschäft\nnen Versicherungszweige oder Versicherungsarten            Im Posten nAbrechnungsverbindlichkeiten aus dem\ndes selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung       Rückversicherungsgeschäft\" sind die sich aus den laufen-\nübernommenen Versicherungsgeschäfts; erreicht sie       den Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern\neinen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuld-\nAnhang getrennt auszuweisen.                            salden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in\n(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen so-      Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszu-\nwie Rückversicherungsunternehmen haben unter diesem         weisen. Im übrigen gilt § 16 Satz 2.\nPosten auch auszuweisen:\n1. die Rückstellung auf Grund der Verpflichtungen aus                                   §35\nder Mitgliedschaft zur Solidarhilfe e.V. und Verkehrs-                      Ausgleichsbetrag\nopferhilfe e.V.;\nNiederfassungen haben als letzten Posten der Passiv-\n2. die Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus\nseite den Posten nAusgleichsbetrag\" einzufügen, wenn sich\nruhenden Kraftfahrt- und Fahrzeugrechtsschutzver-\nein Überhang der Aktivposten über die übrigen Passiv-\nsicherungen;\nposten ergibt. Beträge, die als Eigenkapital gewidmet sind\n3. die Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitrags-    und keine feste Kaution darstellen, sind nicht hier, sondern\nrückerstattung, soweit sie vorsorglich bei einem        unter dem Passivposten \"Kapitalrücklage\" auszuweisen.","3386                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt4                           3. die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung\nübernommenen Versicherungsgeschäfts vom Vorver-\nVorschriften zu einzelnen Posten\nsicherer erhaltenen Portefeuille-Eintrittsbeiträge.\nder Gewinn- und Verlustrechnung\nVon den Beiträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe\n§36                              oder Verminderung des in Rückdeckung übernommenen\nVersicherungsgeschäfts an den Vorversicherer abgeführ-\nGebuchte Bruttobeiträge                     ten Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.\n(1) Im Unterposten \"Gebuchte Bruttobeiträge• sind,\nsoweit es sich um das selbst abgeschlossene Versiche-                                      §37\nrungsgeschäft handelt, insbesondere folgende Beiträge\nauszuweisen:                                                           Abgegebene Rückversicherungsbeltrlge\n1. die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge und           Im Unterposten ,,Abgegebene Rückversicherungs-\nBeitragsraten (einschließlich der Ratenzuschläge),      beiträge\" sind folgende Beträge auszuweisen:\nauch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres 1. die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge\nGeschäftsjahr beziehen, zuzüglich der tarifmäßigen           und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;\nNebengebühren der Versicherungsnehmer, auch wenn\nsie ganz oder teilweise dem Versicherungsvermittler     2. die an einen Versicherungspool abgegebenen Beiträge:\nbelassen werden;                                        3. die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung\n2. die Beiträge, die erst nach dem Abschlußstichtag               gegebenen Versicherungsgeschäfts an den Rückversi-\nberechnet werden können;                                     cherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.\n3. in der Lebensversicherung die Einmaibeiträge;             Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder\nVerminderung des in Rückdeckung gegebenen Versiche-\n4. die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im      rungsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Porte-\nGeschäftsjahr erhobenen Nachschüsse;                    feuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.\n5. die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Nachverrech-\nnungsbeiträge in den Versicherungszweigen, die nach\nZeichnungsjahren abgerechnet werden;                                                  §38\nTechnischer Zinsertrag für eigene Rechnung\n6. die Beiträge aus solchen Versicherungen, die in einen\nVersicherungspool eingebracht werden;                       (1) Im Posten „Technischer Zinsertrag für eigene\n7. die Beiträge, die im Falle der offenen Mitversicherung    Rechnung\" sind von den Schaden- und Unfallversiche-\nvon der führenden Gesellschaft als eigene Anteile       rungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen\ngezeichnet worden sind;                                 folgende Zinserträge auszuweisen:\n8. die Beiträge aus dem Beteiligungsgeschäft, die im         1. die Erträge aus den Kapitalanlagen (abzüglich der\nFalle der offenen Mitversicherung der Mitversicherer          entsprechenden unmittelbaren Aufwendungen) des\nvon der führenden Gesellschaft erhalten hat;                  für die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung für die\nselbst abgeschlossenen Schaden- und Unfallversiche-\n9. Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren                rungen nach Art der Lebensversicherung gebildeten\nabgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderun-            Deckungsstocks;\ngen sowie Erträge aus der Auflösung und Vermin-\nderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitrags-    2. die Zinszuführungen zur Brutto-Rentendeckungsrück-\nforderungen an die Versicherungsnehmer.                       stellung in den selbst abgeschlossenen Unfall- und\nHaftpflichtversicherungen;\n(2) Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind abzusetzen:\n3. die Depotzinserträge aus den bei den Vorversicherern\n1. die Versicherungsteuer, auch wenn sie nicht gesondert           in Höhe der Brutto-Deckungsrückstellungen gestellten\nvom Versicherungsnehmer erhoben wird;                         Sicherheiten für die in Rückdeckung übernommenen\n2. die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen                Lebens-, Kranken- sowie Schaden- und Unfallversi-\nBeitragsforderungen an die Versicherungsnehmer so-            cherungen nach Art der Lebensversicherung.\nwie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung        Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die an die Rückver-\nder Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforde-       sicherer gezahlten Depotzinsen abzusetzen, soweit sie die\nrungen an die Versicherungsnehmer.                       einbehaltenen Sicherheiten für die Anteile der Rückversi-\nDie Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitrags-        cherer an den in Satz 1 genannten versicherungstechni-\nrückerstattungen und Provisionen an die Versicherungs-       schen Brutto-Rückstellungen betreffen.\nvermittler gekürzt werden.                                      (2) Im Anhang ist der Grund der Übertragung und die\n(3) Im Unterposten \"Gebuchte Bruttobeiträge\" sind,        Berechnungsgrundlage zu erläutern.\nsoweit es sich um das in Rückdeckung übernommene\nVersicherungsgeschäft handelt, folgende Beiträge auszu-                                    §39\nweisen:                                                             Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen,\n1. die von den Vorversicherern für das Geschäftsjahr                 nicht realisierte Vertuste aus Kapitalanlagen\ngutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der            Lebensversicherungsunternehmen haben die nicht rea-\nVersicherungsnehmer;                                     lisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für\n2. die von einem Versicherungspool übernommenen              Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversiche-\nBeiträge;                                               rungspolicen im Posten \"Nicht realisierte Gewinne aus","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                            3387\nKapitalanlagen\" oder im Posten \"Nicht realisierte Ver1uste rung, die durch die Betreuung der Versicherungsnehmer\naus Kapitalanlagen\" auszuweisen.                           und der Anwälte sowie die PrOfung der Erfolgsaussichten\nentstehen, zu berücksichtigen.\n§40                                (3) Die Veränderung des Bruttobetrags der Rückstel-\nSonstige versicherungstech-                 lung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ergibt\nnische Erträge für eigene Rechnung              sich aus der Differenz zwischen dem entsprechenden\nWert am Ende des Geschäftsjahres und demjenigen am\nIm Posten \"Sonstige versicherungstechnische Erträge      Anfang des Geschäftsjahres.\nfür eigene Rechnung\" sind die versicherungstechnischen\n(4) Bei dem Ausweis des Anteils der Rückversicherer\nErträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht\nan dem Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungsfälle\nzugeordnet werden können. Hierzu gehören insbeson-\nund an der Veränderung des Bruttobetrags der Rück-\ndere:\nstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\n1. bei allen Versicherungsunternehmen die von den Ver-      sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.\nsicherungsnehmern\n(5) Ist das Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem\na) zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;        vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstel-\nb) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstat-   lung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\ntungen;                                             erheblich, so ist dieses nach Art und Höhe im Anhang zu\nerläutern.\n2. bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich\ndie Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch                                 §42\nnicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;\nAufwendungen\n3. bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben            für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige\nden unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge            Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung\naus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Träger-\nunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Dek-         (1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Bei-\nkung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.     tragsrückerstattung in der Lebens- und Krankenversiche-\nrung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für\nVon den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der          erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.\nRückversicherer abzusetzen.\n(2) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Bei-\ntragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallversiche-\n§41 .                           rung und die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige\nAufwendungen                          Beitragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallver-\nfür Versicherungsfälle für eigene Rechnung           sicherung sowie der Rückversicherung und in der Kran-\nkenversicherung umfassen:\n(1) Die Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene\nRechnung umfassen die im Geschäftsjahr für Versiche-        1. die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-\nrungsfälle geleisteten Bruttozahlungen sowie die Ver-           tung;\nänderung der Brutto-Rückstellung für noch nicht abge-       2. die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vor-\nwickelte Versicherungsfälle. Von den Bruttoaufwendun-           hergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rück-\ngen gemäß Satz 1 sind die Anteile der Rückversicherer           stellungen; entsprechende Gewinne vermindern die\nabzusetzen.                                                     Aufwendungen.\n(2) Als Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungs-    Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwen-\nfälle sind die gesamten im Geschäftsjahr erfolgten Zahlun-  dungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.\ngen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres und der\nVorjahre abzüglich der Im Geschäftsjahr erhaltenen             (3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgs-\nZahlungen auf Grund von Regressen, Provenues und            unabhängigen Beitragsrückerstattungen an die Versiche-\nTeilungsabkommen sowie der Zahlungen im Sinne des           rungsnehmer einen größeren Umfang, so sind sie im\n§ 26 Abs. 2 Satz 2 auszuweisen. Hierbei sind die Scha-      Anhang getrennt anzugeben.\ndenreserve-Austrittsbeträge auf Grund von Vertragskün-\ndigungen zum Ende des Geschäftsjahres zu berücksichti-                                 §43\ngen. Der Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungs-\nfälle umfaßt auch Rentenzahlungen, gezahlte Rückkäufe                             Aufwendungen\nund Rückgewährbeträge sowie die dem Funktionsbereich          für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung\n\"Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und           (1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen\nRückgewährbeträgen\" zugeordneten Personal- und              des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen\nSachaufwendungen, bestehend aus den externen und            Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grund-\ninternen Regulierungsaufwendungen. Zu den externen          stücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen\nRegulierungsaufwendungen gehören insbesondere die           zuzuordnen:\nAnwalts-, Gerichts- und Prozeßkosten, Honorare für\nbetriebsfremde Schadenregulierer sowie die Zusatzpro-       1. Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und\nvisionen für Schadenregulierung an die Versicherungs-           Rückgewährbeträgen;\nvermittler. Als Regulierungsaufwendungen sind auch die      2. Abschluß von Versicherungsverträgen;\nAufwendungen zur Abwehr unbegründeter Ansprüche in\nder Haftpflichtversicherung sowie die entschädigungs-       3. Verwaltung von Versicherungsverträgen;\ngleichen Aufwendungen in der Rechtsschutzversiche-          4. Verwaltung von Kapitalanlagen.","3388                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht            entstandenen originalen Aufwendungen für den Versiche-\nzugeordnet werden können, sind unter dem Posten              rungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und\n\"Sonstige Aufwendungen• auszuweisen. Die den Funk-           anderen Aufbauzuschüsse.\ntionsbereichen 1 bis 3 zugerechneten Aufwendungen sind          (5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen\nvon den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen          haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungs-\nzusätzlich im Hinblick auf§ 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 auf das   aufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten\nselbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, unter-          \"Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb\"\ngliedert nach den dort genannten Versicherungszweig-         auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch geson-\ngruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten,        dert anzugeben.\nund auf das in Rückdeckung übernommene Versiche-\nrungsgeschäft aufzuteilen. Die Zuordnung der Aufwen-                                      §44\ndungen auf die Funktionsbereiche und Versicherungs-\nSonstige versicherungstechnische\nzweige Ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind,                   Aufwendungen für eigene Rechnung\ngrundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebs-\nbereiches für den Funktionsbereich oder Versicherungs-          Im Posten „Sonstige versicherungstechnische Auf-\nzweig vorzunehmen.                                           wendungen für eigene Rechnung• sind die versicherungs-\ntechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem\n(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den\nanderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu\nAbschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden\ngehören insbesondere:\nAufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den\nLebensversicherungsunternehmen und Pensions- und             1. bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversiche-\nSterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Ab-                rungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch inso-\nschlußaufwendungen umfassen sowohl                               weit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;\n1. die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie           2. bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den\ninsbesondere                                                Pensions- und Sterbekassen\na) die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für        a) die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;\ndie Policenausfertigung sowie die Arbeits- und          b) die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit\nÜberweisungsprovisionen für das Beteiligungs-              diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt\ngeschäft,                                                  werden;\nb) die Courtagen an die Versicherungsmakler,                c) die Aufwendungen aus der Verminderung der\naktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die\nc) die Aufwendungen für die Anlegung der Versiche-\nVersicherungsnehmer;\nrungsakte, für die Aufnahme des Versicherungs-\nvertrags in den Versicherungsbestand und für            d) die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen\ndie ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang              auf die einbehaltenen Sicherheiten.\nmit dem Abschluß von Versicherungsverträgen,        Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der\nals auch                                            Rückversicherer abzusetzen.\n2. die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie ins-\nbesondere\n§45\na) die allgemeinen Werbeaufwendungen,\nErträge aus Kapitalanlagen\nb) die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang\nmit der Antragsbearbeitung und Policierung an-         (1) Betreibt ein Lebensversicherungsunternehmen auch\nfallen.                                             das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft,\nsind die Erträge aus Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar\n(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbe-           mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhän-\nsondere die Aufwendungen für:                                gen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das\n1. den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden      Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen. Betreibt ein\nProvisionen;                                            Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen auch das\nselbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft\n2. die Bestandsverwaltung einschließlich der entspre-        nach Art der Lebensversicherung, sind die Erträge aus\nchenden Provisionen;                                    Kapttalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem bezeich-\n3. die Schadenverhütung und -bekämpfung;                     neten Krankenversicherungsgeschäft zusammenhängen,\nin der versicherungstechnischen Rechnung für das Kran-\n4. die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungs-\nkenversicherungsgeschäft auszuweisen.\nnehmer;\n(2) Als \"Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen\n5. die Bearbeitung der\nRechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden\na) Beitragsrückerstattung;                             Grundstücken• sind auch die kalkulatorischen Mieten für\nb) passiven Rückversicherung und Retrozession.         die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszuweisen.\n(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versiche-\nrungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinn-                                  §46\nbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen\nAufwendungen für Kapitalanlagen\nVersicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszu-\nweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer            (1) Für_ den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalan-\ngeleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer       lagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                           3389\n(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalan-       men sowie Rückversicherungsunternehmen bei dem\nlagen sind die dem Funktionsbereich „ Verwaltung von           Posten „Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung\"\nKapitalanlagen\" zugeordneten Personal- und Sachauf-            zu berücksichtigen und von den Lebensversicherungs-\nwendungen auszuweisen.·                                        unternehmen im Posten „Sonstige versicherungstech-\n(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendun-            nische Aufwendungen für eigene Rechnung\" zu er-\ngen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:              fassen sind;\n1. die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücks-       4. die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Auf-\ngleichen Rechte und Bauten einschfießlich der Bauten        wendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pau-\nauf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten,               schalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit\nInstandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben          diese Aufwendungen nicht\nund Versicherungsbeiträge;                                  a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderun-\n2. Depotgebühren;                                                  gen betreffen, die im Posten ,,Abschreibungen auf\nKapitalanlagen\" zu erfassen sind;\n3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungs-\ns~ock;                                                      b) die Beitragsforderungen an die Versicherungs-\nnehmer betreffen, die im Posten „Gebuchte Brutto-\n4. Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften;           beiträge\" als Abzugsposten zu behandeln sind;\n5. Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grund-      5. die von der ausländischen Generaldirektion der in-\nbesitz.                                                     ländischen Niederlassung in Rechnung gestellten\nZentralverwaltungsaufwendungen.\n§47\nSonstige Erträge                                                   §49\nIm Posten „Sonstige Erträge\" sind die nichtversiche-                           Sonstige Steuern\nrungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem ande-\nren Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu             Im Posten „Sonstige Steuern\" sind Steuern auszu-\ngehören insbesondere:                                      weisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen\nund vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.\n1. die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen;\n2. die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit                                  §50\nRücklageanteil, soweit er nicht aus Kapitalanlagen                           Ausgleichsposten\nherrührt;\nPensions- und Sterbekassen haben zu den Ab-\n3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht\nschlußstichtagen, zu denen die versicherungsmathe-\naus Kapitalanlagen herrühren;\nmatische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht\n4. die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschrie-     erfolgt, im Falle der Ergänzung der nichtversicherungs-\nbenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung       technischen Rechnung gemäß Fußnote 4 des Form-\nund Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu      blatts 3 an Stelle des Postens „Bilanzgewinn/Bilanzver-\nden Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den     lust\" den rechnerischen Überschuß der Erträge über die\na) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen         Aufwendungen oder der Aufwendungen über die\nherrühren, die im Posten „Erträge aus Zuschreibun-   Erträge unter der Bezeichnung „Ausgleichsposten\"\ngen\" zu erfassen sind;                               auszuweisen. Im nachfolgenden Geschäftsjahr ist die-\nser Unterschiedsbetrag unter dem „Ausgleichsposten\nb) Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer\naus dem Vorjahr\" auszuweisen.\nherrühren, die im Posten „Gebuchte Bruttobei-\nträge\" zu erfassen sind.\n§48                                                     Abschnitts\nSonstige Aufwendungen                                                 Anhang\nIm Posten „Sonstige Aufwendungen\" sind die nicht-\nversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen,                                      § 51\ndie einem anderen Posten nicht zugeordnet werden                           Zusätzliche Erläuterungen\nkönnen. Hierzu gehören insbesondere:\n(1) In den Anhang sind neben den nach § 341 a in\n1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 43         Verbindung mit§ 284 und§ 285 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht   bis 14 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung\nzugeordnet werden können;                               zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn-\n2. die Aufwendungen aus den „Einstellungen in den Son-     und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzu-\nderposten mit Rücklageanteil\", soweit diese nicht aus   nehmen. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vor-\nKapitalanlagen herrühren;                               geschriebenen Angaben zu machen.\n3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszu-            (2) An Stelle der in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetz-\nführungen zur Pensionsrückstellung. Nicht hier auszu-   buchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung\nweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten        der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegend9n\nDepotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die     Muster 1 darzustellen, sofern keine entsprechende Dar-\nvon den Schaden- und Unfallversicherungsunterneh-       stellung in der Bilanz erfolgt.","3390                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetz-          a) Unfall- und Krankenversicherung insgesamt;\nbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in§ 251 des                 davon:\nHandelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhält-\nnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten                  aa) Unfallversicherung;\nPfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben.                    bb) Krankenversicherung;\nBestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbunde-\nb) Haftpflichtversicherung;\nnen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Der\nBilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertra-              c) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;\ngenen oder hlnter1egten Vermögensgegenstände, für die            d) sonstige Kraftfahrtversicherungen;\nim Konkurs Aus- oder Absonderungsrechte geltend\ne) Feuer- und Sachversicherung;\ngemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände\ndes Deckungsstocks nach§ 66 des Versicherungsauf-                   davon:\nsichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem                aa) Feuerversicherung;\nBetrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegen-\nüberzustellen.                                                      bb) Verbundene Hausratversicherung;\ncc) Verbundene Gebäudeversicherung;\n(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetz-\nbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden                   dd) sonstige Sachversicherung;\nAngaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechen-             t) Transport- und Luftfahrt-Versicherung;\nden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu\ng) Kredit- und Kautions-Versicherung;\nmachen:\nh) Rechtsschutzversicherung;\n1. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben\nfür das gesamte selbst abgeschlossene, das gesamte          i)  Beistandsleistungsversicherung;\nin Rückdeckung übernommene und das gesamte                  j) sonstige Versicherungen.\nVersicherungsgeschäft jeweils folgende Angaben zu\nDie Untergliederung nach Versicherungszweiggrup-\nmachen:\npen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten\na) die gebuchten Bruttobeiträge;                            des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts\nkann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge\nb) die verdienten Bruttobeiträge;\nin den einzelnen Versicherungszweiggruppen, Versi-\nc) die verdienten Nettobeiträge;                            cherungszweigen oder Versicherungsarten jeweils\nd) die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle;           10 Millionen Ecu nicht übersteigen; auf jeden Fall sind\naber die Angaben für die drei wichtigsten Versiche-\ne) die Bruttoaufwendungen für den Versicherungs-            rungszweiggruppen, Versicherungszweige oder Ver-\nbetrieb;                                                sicherungsarten zu machen. Die Angabe des Rückver-\nt) den ROckverslcherungssaldo; hierunter ist der            sicherungssaldos gemäß Satz 1 Buchstabe f braucht\nSaldo aus den verdienten Beiträgen des Rückver-         für die Feuer- und Sachversicherung nur insgesamt\nsicherers und den Anteilen des Rückversicherers an      gemacht zu werden.\nden unter den vorstehenden Buchstaben d und e        2. Lebensversicherungsunternehmen haben anzugeben:\ngenannten versicherungstechnischen Aufwendun-           a) die gebuchten Bruttobeiträge getrennt nach selbst\ngen zu verstehen;                                          abgeschlossenem Versicherungsgeschäft und in\n.g) das versicherungstechnische Ergebnis für eigene              Rückdeckung übernommenem Versicherungsge-\nRechnung;                                                  schäft. Die Trennung der Angaben kann entfallen,\nh) die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen            sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in\ninsgesamt;                                                  Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft\nweniger als 10 vom Hundert der gebuchten Brutto-\ndavon:                                                      beiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft\naa) Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte          ausmachen. Die gebuchten Bruttobeiträge des\nVersicherungsfälle;                                    selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind\nbb) Schwankungsrückstellung und ähnliche Rück-              untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:\nstellungen;                            .               aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:\ni) die Anzahl der mindestens einjährigen Versiche-                   aaa) Einzelversicherungen;\nrungsverträge (nur für das selbst abgeschlossene\nVersicherungsgeschäft).                                          bbb) Kollektiwersicherungen;\nSofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rück-            bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:\ndeckung übernommene Versicherungsgeschäft weni-                      aaa) laufenden Beiträgen;\nger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge\nbbb) Einmaibeiträgen;\nfür das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen,\nkann die Trennung der Angaben zwischen dem selbst               cc) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach\nabgeschlossenen und dem in Rückdeckung übernom-                      Beiträgen im Rahmen von Verträgen\nmenen Versicherungsgeschäft entfallen. Die Angaben                   aaa) ohne Gewinnbeteiligung;\ngemäß Satz 1 sind für das selbst abgeschlossene\nVersicherungsgeschäft in folgende Versicherungs-                     bbb) mit Gewinnbeteiligung;\nzweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu                      ccc) bei denen das Kapitalanlagerisiko von\nuntergliedern:                                                            den Versicherungsnehmern getragen wird.","Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                             3391\nDie Untergliederungen der gebuchten Brutto-             c) die Zahl der versicherten natürlichen Personen,\nbeiträge gemäß den vorstehenden Doppelbuch-                aufgeteilt auf:\nstaben aa bis cc können entfallen, sofern die              aa) Krankheitskostenversicherungen;\ngebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Unter-\ngruppen jeweils 10 vom Hundert der gebuchten               bb) Krankentagegeldversicherungen;\nBruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlos-          cc) selbständige     Krankenhaustagegeldversiche-\nsene Versicherungsgeschäft nicht übersteigen;                    rungen;\nb) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 1                  dd) sonstige selbständige Teilversicherungen.\nSatz 1 Buchstabe f zuzüglich der Veränderung       5. Die Erstversicherungsunternehmen haben die gebuch-\ndes Anteils der Rückversicherer an der Brutto-          ten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Ver-\nDeckungsrückstellung.                                   sicherungsgeschäfts nach der Herkunft wie folgt zu\n3. Pensions- und Sterbekassen haben anzugeben:                untergliedern:\na) die gebuchten Bruttobeiträge, untergliedert nach        a) aus dem Inland;\nfolgenden Gruppen:                                      b) aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\naa) gebuchte Bruttobeiträge aus:                           Gemeinschaft sowie anderen Vertragsstaaten des Ab-\naaa) Einzelversicherungen;                            kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;\nbbb) Kollektiwersicherungen;                       c) aus Drittländern.\nbb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:        Die Angaben können entfallen, sofern die gebuchten\naaa) laufenden Beiträgen;                          Bruttobeiträge in den einzelnen Herkunftsgebieten\njeweils weniger als 5 vom Hundert der gebuchten\nbbb) Einmaibeiträgen;                              Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlossene\ncc) gebuchte Bruttobeiträge aus:                        Versicherungsgeschäft ausmachen.\naaa) Pensionsversicherungen;                  6. Rückversicherungsunternehmen haben die gebuchten\nbbb) Sterbegeldversicherungen;                     Bruttobeiträge untergliedert nach dem Schaden- und\nUnfallversicherungsgeschäft und dem Lebensver-\nccc) Zusatzversicherungen;\n. sicherungsgeschäft anzugeben.\nNummer 2 Buchstabe a Satz 4 gilt entsprechend;\n(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buch-\nb) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2          stabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die\nBuchstabe b;                                       Provisionen und sonstigen Bezüge der Versicherungs-\nc) soweit es sich um Pensionskassen handelt, bei      vertreter für das selbst abgeschlossene Versicherungs-\ndenen eine Feststellung nach § 156 a des Versiche- geschäft sowie Personalaufwendungen nach dem an-\nrungsaufsichtsgesetzes von der Aufsichtsbehörde    liegenden Muster 2 zu machen.\ngetroffen wurde, zusätzlich:                           (6) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit\ngebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Bei-   Rücklageanteil und Aufwendungen aus Einstellungen in\nträgen im Rahmen von Verträgen                     den Sonderposten mit Rücklageanteil sind, soweit sie\naa) ohne Gewinnbeteiligung;                        nicht aus Kapitalanlagen herrühren und wenn sie einen\ngrößeren Umfang haben, im Anhang anzugeben.\nbb) mit Gewinnbeteiligung.\n4. Krankenversicherungsunternehmen haben anzugeben:\n§52\na) die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abge-\nschlossenen Versicherungsgeschäfts sowie die                         Zusätzliche Pflichtangaben\nBeiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige    Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-\nBeitragsrückerstattung, jeweils untergliedert nach rechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:\nfolgenden Gruppen:\n1. von allen Versicherungsunternehmen:\naa) gebuchte Bruttobeiträge aus:\na) zu dem Bilanzposten „Grundstücke, grundstücks-\naaa) Einzelversicherungen;\ngleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten\nbbb) Gruppenversicherungen;                           auf fremden Grundstücken\" der Bilanzwert der vom\nbb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:           Versicherungsunternehmen Im Rahmen seiner Tätig-\naaa) laufenden Beiträgen;                             keit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten;\nbbb) Einmaibeiträgen;                              b) zu dem Bilanzposten „Genußrechtskapital\", in\nwelcher Höhe dieses vor Ablauf von zwei Jahren\ncc) gebuchte Bruttobeiträge aus:                           fällig wird;\naaa) Krankheitskostenversicherungen;\nc) in Ergänzung der Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 1\nbbb) Krankentagegeldversicherungen;                   und 3 des Handelsgesetzbuchs die Methoden der\nccc) selbständigen Krankenhaustagegeldver-            Ermittlung der einzelnen versicherungstechnischen\nsicherungen;                                    Rückstellungen mit Ausnahme der Rückstellung für\nddd) sonstigen selbständigen Teilversicherun-         Beitragsrückerstattung sowohl hinsichtlich der\ngen;                                            Bruttobeträge als auch der auf das in Rückdeckung\ngegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Be-\nNummer 2 Buchstabe a Satz 4 gilt entsprechend;             träge, jeweils gesondert für das selbst abgeschlos-\nb) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2                  sene und das in Rückdeckung übernommene\nBuchstabe b;                                               Versicherungsgeschäft; wesentliche Änderungen","3392                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nder Methoden gegenüber dem vorausgegangenen           Grundstück oder Gebäude nach einer allgemein aner-\nGeschäftsjahr sind zu erläutern;                      kannten Methode vorzunehmen Ist. Hierbei sind die plan-\n2. von Lebensversicherungsunternehmen            sowie von    mäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 1 des\nPensions- und Sterbekassen zusätzlich:                    Handelsgesetzbuchs unberücksichtigt zu lassen.\na) die zur Berechnung der versicherungstechnischen           (4) Hat sich seit der letzten Schätzung gemäß Absatz 3\nRückstellungen, einschließlich der darin enthaltenen  der Marktwert eines Grundstücks oder Gebäudes ver-\nÜberschußanteile, verwendeten versicherungs-          mindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vor-\nmathematischen Methoden und Berechnungs-              zunehmen. Der berichtigte Marktwert ist bis zur nächsten,\ngrundlagen;                                           nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmenden Marktwert-\nfeststellung beizubehalten.\nb) die im Unterposten der Bilanz •Verbindlichkeiten aus\ndem selbst abgeschlossenen Versicherungsge-              (5) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Grund-\nschäft gegenüber Versicherungsnehmern\" enthalte-      stücke oder Gebäude verkauft worden oder sollen sie in\nnen verzinslich angesammelten Überschußanteile.       nächster Zeit verkauft werden, so ist der nach den Ab-\nsätzen 2 und 4 festgesetzte Marktwert um die angefal-\n§53                               lenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu\nvermindern.\nVersicherungsunternehmen,\ndie im selbst abgeschlossenen Versicherungs-               (6) Ist die Bestimmung des Marktwertes eines Grund-\ngeschäft mehrere Geschäftszweige, betreiben             stücks oder Gebäudes nicht möglich, so ist von den\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.\nLebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst\n(7) Zusätzlich sind die Bewertungsmethode und die\nabgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben,\nentsprechende Zuordnung der Grundstücke und Bauten\nhaben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben\nnach dem Jahr, in dem ihre Bewertung erfolgte, anzu-\ngesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfall-\ngeben.\nversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und Unfall-\nversicherungsunternehmen, die auch das selbst abge-                                         §56\nschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der\nLebensversicherung betreiben, haben die für den Anhang                    Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen\nvorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das                  (1) Bei den übrigen Kapitalanlagen ist der Zeitwert\nKrankenversicherungsgeschäft zu machen.                       vorbehaltlich Absatz 5 der Freiverkehrswert.\n(2) Bei an einer zugelassenen Börse notierten Kapital-\n§54\nanlagen handelt es sich bei dem Freiverkehrswert um den\nZeitwert der Kapitalanlagen                   Börsenkurswert am Abschlußstichtag oder, wenn der\nFür zum Anschaffungswert ausgewiesene Kapitalan-           Abschlußstichtag kein Börsentag ist, um den Börsen-\nlagen ist im Anhang der Zeitwert in einer Summe anzu-         kurswert am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden\ngeben, und zwar ermittelt                                     Börsentag.\n1. für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und                (3) Bei nicht unter Absatz 2 fallenden anderen Kapital-\nBauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund-      anlagen gilt, sofern für diese ein Markt vorhanden ist, als\nstücken gemäß § 55 sowie                                 Freiverkehrswert der Durchschnittswert, zu dem sie zum\nAbschlußstichtag oder, wenn der Abschlußstichtag kein\n2. für die übrigen Kapitalanlagen gemäß § 56.                 Markttag ist, am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehen-\nden Markttag gehandelt wurden.\n§55\n(4) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Kapitalan-\nZeitwert der Grundstücke,                    lagen, die in Absatz 2 oder 3 genannt werden, veräußert\ngrundstücksgleichen Rechte und Bauten ein-             worden oder besteht die Absicht, sie in nächster Zeit zu\nschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken            veräußern, so ist der Freiverkehrswert um die angefallenen\noder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu ver-\n(1) Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten\nund Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund-       mindern.\nstücken ist der Zeitwert der zum Zeitpunkt der Bewertung         (5) Kapitalanlagen sind höchstens mit ihrem voraus-\ngeltende und gegebenenfalls nach den Absätzen 4 und 5          sichtlich realisierbaren Wert unter Berücksichtigung des\nverminderte Marktwert.                                         Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.\n(2) Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum        (6) Zusätzlich sind die jeweils angewandte Bewer-\nZeitpunkt der Bewertung aufgrund eines privatrechtlichen     tungsmethode sowie der Grund für ihre Anwendung\nVertrages über Grundstücke oder Gebäude zwischen              anzugeben.\neinem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht\ndurch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer\nunter den Voraussetzungen zu erzielen ist, daß das                                    Abschnitt6\nGrundstück oder Gebäude offen am Markt angeboten\nLagebericht\nwurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungs-\ngemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine                                      §57\nder Bedeutung des Objektes angemessene Verhand-\nlungszeit zur Verfügung steht.                                                        lagebericht\n(3) Der Marktwert ist im Wege einer Schätzung fest-           (1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289\nzustellen, die mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne  des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die","Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                               3393\nin diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzu-           1. Überschrift zu Teil II:\nnehmen.                                                            .,Versicherungstechnische Rechnung für das Lebens-\nund Krankenversicherungsgeschäft\";\n(2) Von allen Versicherungsunternehmen sind folgende\nAngaben zu machen:                                             2. Posten Nr. II 13:\n.,Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rech-\n1. Angabe der betriebenen Versicherungszweige und                  nung im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft\";\n-arten im selbst abgeschlossenen und im in Rück-\ndeckung übernommenen Versicherungsgeschäft;              3. Posten Nr. 1111 Buchstabe b:\n.,im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft\".\n2. Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen\nVersicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen             (3) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung dürfen\nund -arten des selbst abgeschlossenen Ver-               die gesamten Erträge aus den Kapitalanlagen sowie die\nAufwendungen für Kapitalanlagen in der nichtversiche-\nsicherungsgeschäfts; ferner ist zu berichten über den\nrungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden. Der\nGeschäftsverlauf in den einzelnen betriebenen Ver-\nSaldo aus den Erträgen aus den Kapitalanlagen und den\nsicherungszweigen des in Rückdeckung übernomme-\nAufwendungen für Kapitalanlagen ist, soweit er aus den in\nnen Versicherungsgeschäfts.\nden Konzernabschluß einbezogenen Lebens- und Kran-\n(3) Von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit      kenversicherungsunternehmen herrührt, in diesen Fällen\nist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener   der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens-\nNachschuß ermittelt wurde.                                    und Krankenversicherungsgeschäft zuzuordnen. Für das\nFormblatt 4 ergeben sich damit folgende Änderungen:\n(4) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie\nden Pensions- und Sterbekassen sind zusätzlich die            1. An die Stelle des Postens Nr. II 3 „Erträge aus Kapital-\nVersicherungsbestände im selbst abgeschlossenen Ver-              anlagen\" tritt in der versicherungstechnischen Rech-\nsicherungsgeschäft nach den anliegenden Mustern 3 bis             nung für das Lebens- und Krankenversicherungs-\n5 aufzugliedern, und zwar von                                     geschäft der Posten Nr. II 3 „Zugeordneter Zins aus der\nnichtversicherungstechnischen Rechnung\".\n1. Lebensversicherungsunternehmen nach dem Muster 3,\n2. Der Posten Nr. II 10 ,,Aufwendungen für Kapitalan-\n2. Pensionskassen nach dem Muster 4 und, sofern sie               lagen\" in der versicherungstechnischen Rechnung für\nSterbegeld- oder Zusatzversicherungen haben, auch             das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft\nnach Muster 5,                                                entfällt. Die bisherigen Posten-Nummern II 11 bis II 13\n3. Sterbekassen nach dem Muster 5.                                werden Posten-Nummern 1110 bis 1112.\n(5) Lebensversicherungsunternehmen, die auch das              (4) Auf die Konzernbilanz und die Konzem-Gewinn-\nselbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft be-         und Verlustrechnung sind im übrigen, soweit diese wegen\nihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,\ntreiben, haben die für den Lagebericht vorgeschriebenen\nAngaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene          1. §3sowie\nUnfallversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und           2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50\nUnfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst\nabgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art          entsprechend anzuwenden.\nder Lebensversicherung betreiben, haben die für den\nLagebericht vorgeschriebenen Angaben gesondert auch                                        §59\nfür das Krankenversicherungsgeschäft zu machen.                                      Konzernanhang\n(1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341 j\nAbs. 1 in Verbindung mit den§§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 sowie 4 bis 7 des Handelsgesetzbuchs vor-\nAbschnitt7\ngeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4\nKonzernrechnungslegung                        vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.\n(2) Es sind die Angaben nach Muster 1 zu machen,\n§58                              jedoch nur für die Posten „Immaterielle Vermögensgegen-\nKonzernbilanz                         stände\" und „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte\nund Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung               und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund-\nstücken\" und die Unterposten des Postens „Kapitalan-\n(1) Für die Aufstellung der Konzernbilanz ist das Form-    lagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen\",\nblatt 1 und für die Aufstellung der Konzern-Gewinn- und       sofern diese Angaben nicht in der Konzernbilanz erfolgen.\nVerlustrechnung das Formblatt 4 anzuwenden. Dies gilt\n(3) Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben,\nnicht, soweit in den Fußnoten zu den Formblättern etwas\nuntergliedert nach:\nanderes vorgeschrieben ist oder die Besonderheiten des\nKonzerns Abweichungen vom Formblatt 4 bedingen.               1. selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft;\nFerner gelten die Fußnoten 2 und 3 Buchstabe a und b          2. in Rückdeckung übernommenem Versicherungsge-\nzum Formblatt 2 sowie die Fußnoten 2, 3 und 4 Buch-               schäft.\nstabe a zum Formblatt 3 entsprechend.\nDie gebuchten Bruttobeiträge für das selbst abgeschlos-\n(2) Sofern in den Konzernabschluß ein Krankenver-          sene Versicherungsgeschäft sind zusätzlich zu unterglie-\nsicherungsunternehmen einbezogen ist, sind im Form-           dern nach der Art des Versicherungsgeschäfts, und zwar\nblatt 4 für die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung die\nÜberschrift zu Teil II und die Posten Nr. 1113 und 1111 Buch- 1. Lebensversicherungsgeschäft;\nstabe b wie folgt zu bezeichnen:                              2. Krankenversicherungsgeschäft;","3394                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n~\n3. Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft,                             den Betrag von 500 000 Ecu überschreiten; wird\nsowie nach der Herkunft in die Gruppen:                                  dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren\nüberschritten, so werden die oben genannten Vor-\na) Inland;                                                               schriften des Handelsgesetzbuchs vom vierten Jahr\nb) übrige Mitgliedstaaten _der Europäischen Gemein-                      an angewandt;\nschaft sowie andere Vertragsstaaten des Abkommens           2. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich tou-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum;                           ristische Beistandsleistungen erbringen, wenn deren\nc) Drittländer.                                                      Tätigkeit örtlich beschränkt ist und ausschließlich aus\nNaturalleistungen besteht und die jährlichen Brutto-\n(4) Zu dem Konzernbilanzposten .Grundstücke, grund-               beiträge nicht den Betrag von 200 000 Ecu über-\nstücksgleiche Rechte tmd Bauten einschließlich der Bau-              schreiten;\nten auf fremden GrundstOcken\" ist im Konzernanhang\nder Bilanzwert der von Versicherungsunternehmen im              3. Schaden- und Unfall- sowie Krankenversicherungs-\nRahmen ihrer Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke                 vereine, die mit einem anderen Versicherungsverein\nund Bauten anzugeben.                                                vereinbart haben, daß dieser alle Versicherungsver-\nträge rückversichert oder die Erfüllung der Verbindlich-\nkeiten aus den Versicherungsverträgen übernimmt;\n§60\n4. Pensions- und Sterbekassen, deren Bruttobeiträge\nKonzernlagebericht                              im vorausgegangenen Geschäftsjahr 15 Millionen\nIn den Konzernlagebericht sind zusätzlich zu den in               Deutsche Mark oder deren Bilanzsumme am Ab-\n§ 315 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschrie-               schlußstichtag des vorausgegangenen Geschäfts-\nbenen Angaben die folgenden Angaben aufzunehmen:                     jahres 250 Millionen Deutsche Mark nicht überstiegen\nhaben.\n1. Angabe der betriebenen Versicherungszweige des\nselbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung                 (2) Als Gegenwert der Ecu in den Währungen der\nübernommenen Versicherungsgeschäfts;                        Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gilt ab\n31. Dezember jedes Jahres der Gegenwert des letzten\n2. Bericht über den Geschäftsverlauf im selbst abge-            Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den der\nschlossenen Lebens-, Kranken- und Schaden- und              Gegenwert der Ecu in allen Gemeinschaftswährungen\nUnfallversicherungsgeschäft sowie in dem in Rück-           vorliegt.\ndeckung übernommenen Versicherungsgeschäft.\n§62\nAbschnitt8                                                    Vereinfachungen\nBefreiungen und Vereinfachungen                       (1) Die in § 61 Abs. 1 bezeichneten Versicherungsun-\nfür bestimmte Versicherungsunternehmen                  ternehmen dürfen abweichend von § 2\n1. im Formblatt 1 die mit arabischen Zahlen bezeichneten\n§61                                   Posten zusammenfassen, soweit sie sich nicht auf das\nin Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft\nBefreiungen\nbeziehen; Beträge, die für die Vermittlung eines den\n(1) § 341 k in Verbindung mit den Vorschriften des                tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im\nDritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des                   Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von\nDritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung,               wesentlicher Bedeutung sind, sind jedoch in der Bilanz\n§ 3411 in Verbindung mit den Vorschriften des Vierten                oder im Anhang gesondert anzugeben;\nUnterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten              2. in den Formblättern 2 bis 4 die mit Buchstaben\nBuchs des Handelsgesetzbuchs über die Offenlegung                     bezeichneten Aufwands- und Ertragsposten jeweils\nsowie die §§ 341 i und 341 j in Verbindung mit den Vor-              zusammenfassen, soweit sie sich nicht auf das in\nschriften des Zweiten Unterabschnitts des zweiten                     Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft be-\nAbschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs                  ziehen; Beträge, die für die Vermittlung eines den\nüber den Konzernabschluß sind auf die folgenden Versi-               tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im\ncherungsunternehmen nicht anzuwenden:                                 Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von\n1. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die weder               wesentlicher Bedeutung sind,. sind jedoch in der\ndie Haftpflichtversicherung noch die Kredit- und Kau-             Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang ge-\ntionsversicherung betreiben und deren Satzung                    sondert anzugeben.\nvorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder            Sie brauchen\nVersicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, wenn,\n1. § 43 ·Abs. 1 nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß\na) soweit es sich um Schaden-, Unfall- und Kranken-              die Funktionsbereiche der Nummern 1 bis 3 in den\nversicherungsvereine handelt, die Bruttobeiträge             Funktionsbereich „Verwaltung von Versicherungsver-\naus dem Versicherungsgeschäft in den zwölf Mo-               trägen\" einbezogen werden;\nnaten vor dem Abschlußstichtag mindestens zur\nHälfte auf das Mitglieder-Versicherungsgeschäft        2. auf den Lagebericht außer§ 289 des Handelsgesetz-\nentfallen und 1 Milfion Ecu nicht überschreiten;             buchs nur§ 57 Abs. 2 anzuwenden;\nb) soweit es sich um Lebensversicherungsvereine            3. die §§ 52 bis 56 nicht anzuwenden.\nhandelt, die gebuchten Bruttobeiträge in drei auf-         (2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform\neinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils nicht        eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit mit Aus-","Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                                 3395\nnahme der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung                c) entgegen § 59 Abs. 2 bis 4 eine Angabe nicht oder\nnach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der                  nicht richtig macht oder\nAufsichtsbehörde getroffen wurde, dürfen abweichend\n4. entgegen § 60 eine Angabe nicht in den Konzernlage-\nvon § 341 f des Handelsgesetzbuchs und § 25 dieser\nbericht aufnimmt.\nVerordnung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichts-\nbehörde von der versicherungsmathematischen Berech-\nnung der Deckungsrückstellung zu jedem Abschlußstich-\ntag befreit werden. In diesen Fällen ist die Berechnung                                  Abschnitt 10\njedoch in regelmäßigen Abständen vorzunehmen, die fünf                                Schlußvorschriften\nJahre nicht überschreiten dürfen.\n§64\nAbschnitt9                                                 Übergangsvorschriften\nOrdnungswidrigkeiten                             (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Aus-\nnahme der §§ 25, 54 bis 56 erstmals auf den Jahresab-\n§63                                 schluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß\nund den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezem-\nOrdnungswidrigkeiten                          ber 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf\nOrdnungswidrig im Sinne des § 341 n Abs. 1 Nr. 6 des         frühere Geschäftsjahre sind die Bestimmungen der Ver-\nHandelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des ver-           ordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-\ntretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines        unternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBI. 1S. 1209), zuletzt\nVersicherungsunternehmens oder als Hauptbevollmäch-             geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986\ntigter einer Niederlassung im Geltungsbereich dieser            (BGBI. 1987 1S. 2), sowie der Zweite und Fünfte Abschnitt\nVerordnung von Versicherungsunternehmen mit Sitz                der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung                kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im\nSinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom\n1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresab-          27. Januar 1988 (BGBI. 1S. 104) anzuwenden.\nschlusses\n(2) § 25 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1994 anzuwenden.\na) entgegen § 2 Satz 1 nicht das vorgeschriebene\nFormblatt anwendet,                                         (3) § 54 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 braucht erstmals\nb) entgegen § 4, § 5 Abs. 1 oder 2, § 54 in Verbindung      auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember\nmit § 55 Abs. 1 bis 6 oder § 56 Abs. 1 bis 5,            1996 beginnende Geschäftsjahr angewendet zu werden.\n§ 55 Abs. 7 oder § 56 Abs. 6 eine Angabe nicht,\n(4) § 54 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 braucht erstmals\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen\nauf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember\nWeise macht,\n1998 beginnende Geschäftsjahr angewendet zu werden.\nc) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne\nPosten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlust-\nrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhan-                                           §65\ndelt,                                                                   Inkrafttreten, AuBerkrafttreten\nd) einer Vorschrift der§§ 51 bis 53 über zusätzliche\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nErläuterungen, zusätzliche Pflichtangaben oder\nKraft. Gleichzeitig treten\nAngaben im Anhang zuwiderhandelt,\n2. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift        1. die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-\ndes § 57 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt,               sicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBI. 1\nS. 1209), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n3. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses                       23. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1S. 2), sowie\na) entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschrie-       2. der Zweite und Fünfte Abschnitt der Verordnung über\nbene Formblatt anwendet,                                     die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versiche-\nrungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53\nb) einer Vorschrift des § 58 Abs. 4 Nr. 2 über die in\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 27. Januar\neinzelne Posten der Konzernbilanz oder der Kon-\n1988 (BGBI. 1S. 104)\nzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen-\nden Angaben zuwiderhandelt oder                          außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. November 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Schnarren berge r","3396                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 29)\nVorschriften\n·zur Bildung von Schwankungsrückstellungen\nAbschnlttl                                                       7. (1) Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer\nBildung, Höhe, Zuführungen, Entnahmen, Auflösung                    Schwankungsrückstellung gemäß Nummer 1 nicht\nmehr erfüllt, so ist die Schwankungsrückstellung auf-\n1. In jedem Versicherungszweig des selbst abgeschlos-               zulösen. Die Auflösung kann auf das Bilanzjahr und die\nsenen und des in Rückdeckung übernommenen                        folgenden vier Geschäftsjahre gleichmäßig verteilt\nSchaden- und Unfall-Versicherungsgeschäfts (ohne                 werden.\ndas in Rückdeckung übernommene Lebens- und\n(2) Die Auflösung gemäß Absatz 1 hat zu unterbleiben,\nKranken-Versicherungsgeschäft) ist eine Rückstellung\nwenn das Versicherungsunternehmen unter Einbezie-\nzum Ausgleich der Schwankungen im Schadenver1auf\nhung des Jahresabschlusses des Bilanzjahres in den\nkünftiger Jahre (Schwankungsrückstellung) nach den\nBeobachtungszeitraum verpflichtet Ist, im folgenden\nBestimmungen dieser Anlage zu bilden, wenn die ver-\nGeschäftsjahr wieder eine Schwankungsrückstellung\ndienten Beiträge Im Durchschnitt der letzten drei\ngemäß Nummer 1 zu bilden. Die Schwankungsrück-\nGeschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres 250 000\nstellung ist dann in der Höhe fortzuführen, in der sie\nDM übersteigen, die Standardabweichung der Scha-\nunter Berücksichtigung des Jahresabschlusses des\ndenquoten des Beobachtungszeitraums von der\nBilanzjahres im folgenden Geschäftsjahr gemäß den\ndurchschnittlichen Schadenquote mindestens 5 vom\nNummern 2 bis 6 zu stellen wäre. Als verdiente\nHundert beträgt und die Summe aus Schaden- und\nBeiträge, Schaden- und Kostenquote des folgenden\nKostenquote mindestens einmal im Beobachtungs-\nGeschäftsjahres sind die entsprechenden Werte des\nzeitraum 100 vom Hundert der verdienten Beiträge\nBilanzjahres zu verwenden.\neines Geschäftsjahres überschritten hat.\n2. (1) Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung be-\nträgt das Viereinhalbfache, in der Hagel-, Kredit- und        Abschnitt II\nKautions- sowie Vertrauensschadenversicherung das\nBegriffsbestimmungen\nSechsfache der Standardabweichung der Schaden-\nquoten des Beobachtungszeitraumes von der durch-              1. (1) Ein Versicherungszweig nach den Bestimmungen\nschnittlichen Schadenquote multipliziert mit den                 dieser Anlage liegt vor, wenn nach§ 4 Abs. 1 Satz 1\nverdienten Beiträgen des Bilanzjahres~                           Nr. 1, § 5, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über\ndie Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen\n(2) Unterschreitet die durchschnittliche Schadenquote\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versiche-\ndie Grenzschadenquote, ist die dreifache Differenz\nrungswesen 0nteme VUReV) in der jeweils geltenden\nzwischen Grenzschadenquote und durchschnittlicher\nFassung zwingend eine gesonderte versicherungs-\nSchadenquote multipliziert mit den verdienten Bei-\ntechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen\nträgen des Bilanzjahres von dem nach Absatz 1 er-\nund dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-\nmittelten Betrag abzuziehen. Satz 1 gilt nicht in der\nwesen einzureichen ist.\nHagelversicherung.\n(2) In jedem Fall gelten als Versicherungszweig im\n3. Der Schwankungsrückstellung sind in. jedem Bilanz-               Sinne der Bestimmungen dieser Anlage unbeschadet\njahr unabhängig vom Eintritt eines Über- oder Unter-             einer weitergehenden Untergliederung\nschadens zunächst 3,5 vom Hundert ihres jeweiligen\nSollbetrages zuzuführen, bis dieser erreicht oder                1. die Feuer-Industrie-Versicherung einschließlich der\nwieder erreicht ist.                                                 Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung,\n4. Ist in einem Bilanzjahr ein Unterschaden eingetreten,            2. die landwirtschaftliche Feuerversicherung,\nso Ist der nach Abschnitt II Nr. 7 Satz 2 zu berechnende         3. die Kautionsversicherung,\nBetrag zusätzlich der Schwankungsrückstellung zuzu-\nführen, bis ihr Sollbetrag erreicht oder wieder erreicht ist.    4. die Delkredereversicherung,\n5. Ist in einem Bilanzjahr ein Oberschaden eingetreten, so          5. die Vertrauensschadenversicherung,\nist der nach Abschnitt II Nr. 8 Satz 2 zu berechnende            die Kautions- und Delkredereversicherung jedoch nur,\nBetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen.                 soweit der Versicherungsnehmer eine gewerbliche,\nUnterschreitet die durchschnittliche Schadenquote die           bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt\nGrenzschadenquote, vermindert sich der zu ent-                   (Versicherungszweig 20 der Anlage 1 Abschnitt C der\nnehmende Betrag um 60 vom Hundert der mit den ver-              Internen VUReV).\ndienten Beiträgen des Bilanzjahres multiplizierten              (3) Werden für weitere Versicherungsarten und -unter-\nDifferenz aus Grenzschadenquote und durchschnitt-                arten im Sinne der Internen VUReV für Zwecke\nlicher Schadenquote.                                            der Schwankungsrückstellung freiwillig gesonderte\n6. Übersteigt die Schwankungsrückstellung nach der                  versicherungstechnische Gewinn- und Vertustrech-\nEntnahme eines Überschadens gemäß Nummer 5 den                   nungen aufgestellt, so gelten auch diese als Versiche-\nSollbetrag, so ist sie um den den Sollbetrag überstei-           rungszweige im Sinne der Bestimmungen dieser\ngenden Betrag aufzulösen.                                       Anlage. Hierbei ist Abschnitt III Nr. 2 zu beachten.","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                               3397\n(4) Als Versicherungszweig im Sinne der Bestimmun-       5. Die Grenzschadenquote im Sinne der Bestimmungen\ngen dieser Anlage gelten nicht                               dieser Anlage ergibt sich für das selbst abgeschlos-\n1. die selbst abgeschlossene und die in Rückdeckung          sene Geschäft aus der Differenz zwischen 95 vom\nübernommene                                              Hundert, für das selbst abgeschlossene Rechtsschutz-\ngeschäft 98 vom Hundert und für das in Rückdeckung\na) Feuerversicherung insgesamt,                          0bemommene Geschäft 99 vom Hundert und der\nb) Kredit- und Kautionsversicherung insgesamt,           mittleren Kostenquote.\nc) sonstige Schadenversicherung einschließlich       6. (1) Kostenquote im Sinne der Bestimmungen dieser\nder mit dieser in einer gesonderten versiche-         Anlage ist das Verhältnis der Aufwendungen für den\nrungstechnischen Gewinn- und Verlustrech-             Versicherungsbetrieb zuzüglich der Feuerschutzsteuer\nnung miterfaßten Versicherungszweige gemäß            sowie sonstige, ihrem Verwendungszweck nach ver-\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 Interne VUReV,                      gleichbare Aufwendungen für Schadenverhütung und\n-bekämpfung zu den verdienten Beiträgen, jeweils\n2. die selbst abgeschlossene Kraftfahrtversicherung,\nohne Abzug des Anteils der Rückversicherer.\n3. die selbst abgeschlossenen Versicherungen insge-\n(2) Die mittlere Kostenquote ist das arithmetische\nsamt,                                                    Mittel der Kostenquoten des Bilanzjahres und der zwei\n4. die in Rückdeckung übernommenen Versicherun-              vorausgehenden Geschäftsjahre.\ngen insgesamt.\n7. Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote\n2. Die Standardabweichung der Schadenquoten des                  des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote\nBeobachtungszeitraumes im Sinne der Bestimmungen             unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt\ndieser Anlage ist die Quadratwurzel aus dem Summen-           sich aus der Differenz dieser beiden Quoten multi-\nwert der quadrierten Abweichungen im Beobach-                 pliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.\ntungszeitraum, der durch die um 1 verminderte Zahl\n8. Ein Oberschaden liegt vor, wenn die Schadenquote\nder Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraumes\ndes Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote\ndividiert wurde. Abweichung ist die Differenz zwischen\nübersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich\nder Schadenquote eines Geschäftsjahres des Be-\naus der Differenz dieser beiden Quoten multipliziert mit\nobachtungszeitraumes und der durchschnittlichen\n· den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.\nSchadenquote des Beobachtungszeitraumes.\n9. (1) Verdiente Beiträge eines Geschäfts- oder Bilanz-\n3. (1) Beobachtungszeitraum im Sinne der Bestimmun-\ngen dieser Anlage sind jeweils die fünfzehn, in der           jahres im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage sind\nHagel-, der Kredit- und Kautions- sowie der Vertrau-          die jeweiligen gebuchten Beiträge (einschließlich der\nNebenleistungen der Versicherungsnehmer sowie im\nensschadenversicherung die dreißig dem Bilanzjahr\nvorausgehenden · Geschäftsjahre. Hierbei bleiben              in Rückdeckung übernommenen Versicherungsge-\nGeschäftsjahre mit verdienten Beiträgen von 250 000           schäft unter Einschluß der Portefeuille-Ein- und -Aus-\nDM und weniger außer Betracht. Für diese Geschäfts-           trittsbeiträge) unter Berücksichtigung der Veränderung\njahre ist nach Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu     der Beitragsüberträge, jeweils für eigene Rechnung.\nverfahren. In der Kredit- und Kautions- sowie der Ver-        (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei\ntrauensschadenversicherung bleiben darüber hinaus             denen die Erhebung von Nachschüssen geschäfts-\nGeschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1966 begonnen           planmäßig nicht ausgeschlossen ist, gelten als ver-\nhaben, für den Beobachtungszeitraum unberücksich-             diente Beiträge des Bilanzjahres die im Bilanzjahr im\ntigt. Im Falle des Abschnittes I Nr. 7 Abs. 2 zählt das       voraus erhobenen Beiträge zuzüglich 10 vom Hundert\nBilanzjahr zum fünfzehn- oder dreißigjährigen Beob-           der Summe der in den zehn dem Bilanzjahr voraus-\nachtungszeitraum.                                             gehenden Geschäftsjahren sich ergebenden Nach-\n(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Ver-          schußquoten multipliziert mit den im voraus erhobenen\nsicherungszweig noch nicht während des gesamten               Beiträgen des Bilanzjahres.\nBeobachtungszeitraumes im Sinne des Absatzes 1,               (3) Die Nachschußquote eines Geschäftsjahres ist das\nmindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Bilanz-           Verhältnis des im Geschäftsjahr erhobenen Nach-\njahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als          schusses zu den im voraus erhobenen Beiträgen des\nBeobachtungszeitraum.                                         Geschäftsjahres.\n4. (1) Die Schadenquote eines Geschäfts- oder Bilanz-\njahres im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist\ndas Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungs-        Abschnitt III\nfälle einschließlich der Schadenregulierungsaufwen-       Neuaufnahme und Untergliederung von Versiche-\ndungen, der Aufwendungen für die erfolgsabhängige,        rungszweigen\nsoweit gesetzlich vorgeschrieben, und die erfolgsun-      1. (1) Sind in einem Versicherungszweig im Sinne der\nabhängige Beitragsrückerstattung, der Aufwendungen            Bestimmungen dieser Anlage, für den nach den Vor-\nfür Rückkäufe und Rückgewährbeträge und der Ver-              schriften der Internen VUReV oder des Abschnitts II\nänderungen der Beitragsdeckungsrückstellung, ab-              Nr. 1 Abs. 2 erstmals eine gesonderte versicherungs-\nzüglich des technischen Zinsertrages, jeweils für             technische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen\neigene Rechnung, zu den verdienten Beiträgen des              ist, die für einen mindestens zehnjährigen Beobach-\nGeschäfts- oder Bilanzjahres.                                 tungszeitraum erforderlichen Schadenquoten aus den\n(2) Die durchschnittliche Schadenquote ist das arith-         eigenen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise nicht\nmetische Mittel der Schadenquoten des Beobach-                zu ermitteln, so sind für die fehlenden Geschäftsjahre\ntungszeitraumes.                                              die Schadenquoten aus den in den Geschäftsberichten","3398                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-               kungsrückstellung nur gebildet werden, wenn die\nwesen (BAV) veröffentlichten Tabellen zu verwenden.           nach den Bestimmungen dieser Anlage zur Bildung\nliegen derartige Quoten nicht vor, so sind mit Zustim-        der Schwankungsrückstellung erforderlichen· Be-\nmung des BAV geeignete andere statistische Quellen            rechnungen für einen mindestens zehnjährigen Be-\nheranzuziehen. Sobald ein mindestens zehnjähriger             obachtungszeitraum aus den vorhandenen Geschäfts-\neigener Beobachtungszeitraum vorliegt, ist nach               unterlagen vorgenommen werden können. Die\nAbschnitt II Nr. 4 zu verfahren.                              Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges,\nzu dem die Versicherungsart und -unterart gemäß\n(2) Sind bei Anwendung des Absatzes 1 die zur                 Satz 1 gehört, ist im Verhältnis der Sollbeträge der her-\nBerechnung der mittleren Kostenquote erfordertichen           ausgenommenen Versicherungsart und -unterart zu\nKostenquoten früherer Geschäftsjahre aus den eige-            denen des restlichen Versicherungszweiges aufzu-\nnen Geschäftsuntertagen nicht zu ermitteln, so gilt als       teilen.\nmittlere Kostenquote die Kostenquote des jeweiligen\nBilanzjahres. Sobald mindestens drei Geschäftsjahre\neinschließlich des Bilanzjahres vorliegen, ist nach           (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist die Unterglie-\nAbschnitt II Nr. 6 Abs. 2 zu verfahren.                       derung der Versicherungszweige für Zwecke der\nSchwankungsrückstellung beizubehalten. Eine weitere\n2. (1) Für eine Versicherungsart und -unterart gemäß             Untergliederung der neuen Versicherungszweige ist\nAbschnitt II Nr. 1 Abs. 3 darf eine gesonderte Schwan-        zulässig.","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                                                             3399\nFormblatt 1\nName· ...............................................................................................\nSitz: ...................................................................................................\nJahresbilanz zum .............................................................................\nAktivseite                                                                                                                                     Passivseite\nDM        DM          DM         DM                                                               DM      DM    DM\nA. Ausstehende Einlagen auf                                                        A. Eigenkapital\ndas gezeichnete Kapitaf1)\ndavon: eingefordert: ........ DM                                                     1. Gezeichnetes Kapital3)\nII. Kapitalrücklage\n8. Immaterielle Vermögens-\ngegenstände                                                                          III. Gewinnrücklagen\n1. gesetzliche Rücklage4)\nC. Kapitalanlagen\n2. Rücklage für eigene Anteile\n1. Grundstücke, gnmdstücks-\n3. satzungsmäßige Rücklagen\ngleiche Rechte und Bauten\neinschließlich der Bauten auf                                                        4. andere Gewinnrücklagen\nfremden Grundstücken\nIV. GewinnvortragNerlustvortrag5) Sa)\nII. Kapitalanlagen in verbun-                                                       V. Jahresüberschuß/Jahresfehl-\ndenen Unternehmen und\nbctrag 5) 68)\nBeteiligungen                                                                                                                           --\n1. Anteile an verbundenen                                                  8. Genußrechtskapital\nUnternehmen\n2. Ausleihungen an verbun-                                                 C. Nachrangige Verbindlichkeiten\ndene Unternehmen\nD. Sonderposten mit Rücklageanteil\n3. Beteiligungen\n4. Ausleihungen an Unter-                                                  E. Versicherungstechnische\nnehmen, mit denen ein                                                       Rückstellungen\nBeteiligungsverhältnis\nbesteht                                                                     1. Beitragsüberträge\n--                                            1. Bruttobetrag\nIII. Sonstige Kapitalanlagen\n2. davonab:\n1. Aktien, Investmentanteile                                                            Anteil für das in Rückdeckung\nund andere nicht festver-                                                            gegebene Versicherungsgeschäft ::.:.::::.:\nzinsliche Wertpapiere\nII. Deckungsrückstellung\n2. lnhaberschuldverschrei-\nbungen und andere fest-                                                           1. Bruttobetrag6b)\nverzinsliche Wertpapiere                                                          2. davonab:\n3. Hypotheken-, Grund-                                                                  Anteil für das in Rückdeckung\nschuld- und Rentenschuld-                                                            gegebene Versicherungsgeschäft :..:..:.:;.:.:;\nforderungen\nIII. Rückstellung für noch nicht abge-\n4. Sonstige Ausleihungen                                                             wickelte Versicherungsfälle\na) Namensschuldver-                                                               1. Bruttobetrag\nschreibungen                                                                  2. davonab:\nb) Schuldscheinforde-                                                                Anteil für das in Rückdeckung\nrungen und Darlehen                                                              gegebene Versicherungsgeschäft ::.:::.:.::\nc) Darlehen und Voraus-                                                     IV. Rückstellung für erfolgsabhängige\nzahlungen auf Ver-                                                            und erfolgsunabhängige Beitrags-\nsicherungsscheine                                                             rückerstattung7)\nd) übrige Ausleihungen                                                            1. Bruttobetrag\n--                                                      2. davonab:\n5. Einlagen bei Kredit-\ninstituten                                                                           Anteil für das in Rückdeckung\ngegebene Versicherungsgeschäft :.::::.:.:.:\n6. Andere Kapitalanlagen\nV. Schwankungsrückstellung und\nIV. Depotforderungen aus                                                                  ähnliche Rückstellungen8)\ndem in Rückdeckung\nübernommenen Versiehe-                                                         VI. Sonstige versicherungstechnische\nrungsgeschäft                                                                        Rückstellungen\n--                                 1. Bruttobetrag\nD. Kapitalanlagen für Rechnung und                                                           2. davonab:\nRisiko von Inhabern von Lebens-                                                              Anteil für das in Rückdeckung\nversicherungspolicen                                                                         gegebene Versicherungsgeschäft :.::::.:.:.:\n--","3400                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nnoch Aktivseite                                                                                             noch Passivseite\nDM     DM    DM                                                   DM           DM DM\nE. Forderungen                                                 F. Versicherungstechnische Rück-\nstellungen im Bereich der Lebens-\n1. Forderungen aus dem selbst                                  versicherung, soweit das Anlagerisiko\nabgeschlossenen Versiehe-                                 von den Versicherungsnehmern\nrungsgeschäft an:                                         getragen wird\n1. Versicherungsnehmer2)\n1. Deckungsrückstellung\n2. Versicherungsvermittler\n1. Bruttobetrag\n3. Mitglieds- und Träger-\nunternehmen                                                 2. davon ab:\n--                               Anteil für das in Rückdeckung\nII. Abrechnungsforderungen aus                                         gegebene Versicherungsgeschäft :;.:_:_:_:_:_:\ndem Rückversicherungsgeschäft\nII. Übrige versicherungstechnische\nIII. Sonstige Forderungen                                           Rückstellungen\n--                    1. Bruttobetrag\nF. Sonstige Vermögensgegenstände                                       2. davon ab:\nAnteil für das in Rückdeckung\n1. Sachanlagen und Vorräte                                             gegebene Versicherungsgeschäft ::.:..:.:.:.:.:\n--\nII. laufende Guthaben bei Kredit-\ninstituten, Schecks und Kassen-                        G. Andere Rückstellungen\nbestand\n1. Rückstellungen für Pensionen und\nIII. Eigene Anteile                                                 ähnliche Verpflichtungen\nNennwert bzw. rechnerischer                               II. Steuerrückstellungen\nWert: ........ DM\nIII. Sonstige Rückstellungen\nIV. Andere Vermögensgegenstände\n--\nH. Depotverbindlichkeiten aus dem in\nG. Rechnungsabgrenzungsposten                                     Rückdeckung gegebenen Versiehe-\nrungsgeschäft\n1. Abgegrenzte Zinsen und Mieten\nII. Sonstige Rechnungsabgrenzungs-                          1. Andere Verbindlichkeiten\nposten\n--               1. Verbindlichkeiten aus dem\nselbst abgeschlossenen Ver-\nH. Nicht durch Eigenkapital gedeckter                                  sicherungsgeschäft gegenüber\nFehlbetrag                                                          1. Versicherungsnehmern\n2. Versicherungsvermittlem\n3. Mitglieds- und Träger-\nunternehmen\nII. Abrechnungsverbindlichkeiten\n--\naus dem Rückversicherungs-\ngeschäft\nIII. Anleihen\ndavon: konvertibel ........ DM\nIV. Verbindlichkeiten gegenüber\nKreditinstituten\nV. Sonstige Verbindlichkeiten\n--\ndavon:\naus Steuern: ........ DM\nim Rahmen der sozialen\nSicherheit: ........ DM\nK. Rechnungsabgrenzungsposten\n--\nSumme der Aktiva                                                Summe der Passiva\n--                                                                   --","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                                                    3401\nFußnoten zu Formblatt 1:\n1) An die Stelle des Aktivpostens A \"Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital\" tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz\nder Aktivposten A \"Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks\" und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der\nden ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.\n2) Lebensversicherungsunternehmen sowie Pensions- und Sterbekassen, bei denen Forderungen gemäß § 15 auftreten, haben den Aktivposten E 1 1\n.,Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer\" in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:\n„a) fällige Ansprüche\nb) noch nicht fällige Ansprüche\n3) An die Stelle des Passivpostens A 1 \"Gezeichnetes Kapital\" tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Passivposten A 1\n„Gründungsstock\", bei Versicherungsunternehmen, die keine Kapitalgesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind, der dem\ngezeichneten Kapital entsprechende Posten, bei Niederlassungen der Passivposten A 1„Feste Kaution\".\n4)  An die Stelle des Passivpostens A 1111 „gesetzliche Rücklage\" tritt bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in der Bilanz der Passivposten\nA III 1 „Sicherheitsrücklage\" und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Passivposten A 1111 „Verlustrücklage gemäß§ 37 VAG\".\n5) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt in der Bilanz an die Stelle der Passivpo-\nsten A IV „GewinnvortragNerlustvortrag\" und A V „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag\" der Passivposten A IV „Bilanzgewinn/Bilanzverlust\"; ein vor-\nhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in diesen Passivposten einzubeziehen und in der Bilanz oder Im Anhang gesondert anzugeben.\n6)  Pensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlußstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung\nnicht erfolgt, in der Bilanz\na) an Stelle der Passivposten A IV „GewinnvortragNerlustvortrag\" und A V „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag\" den Passivposten A IV „Gesamt-Aus-\ngleichsposten\" auszuweisen und wie folgt zu untergliedern:\n\"1. Ausgleichsposten\n2. Bilanzgewinn/Bilanzverlust zum ......•.\nb) An Stelle des Passivpostens E 111 „Bruttobetrag\" auszuweisen die Posten\n\"1 a) Bruttobetrag laut versicherungsmathematischer Berechnung zum ....... .\nb) zuzüglich Zuführung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung                                                              ..\n--\n7) Krankenversicherungsunternehmen haben den Passivposten E IV „Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung\"\nin der Bilanz wie folgt zu untergliedern:\n„1. erfolgsabhängige\na) Bruttobetrag\nb) davonab:\nAnteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft\n2. erfolgsunabhängige\na) Bruttobetrag\nb) davonab:\nAnteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft                                                                             .\n-- --\n8) Der Passivposten E V gilt nur für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen.","3402                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994 Teil 1\nFormblatt2\nName· ...............................................................................................\nSitz· ...................................................................................................\nGewinn- und Verlustrechnung\nfür die Zeit vom ... .. ................................. bis ...................................\nPosten\nDM               DM               DM\n1. Versicherungstechnische Rechnung\n1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung\na) Gebuchte Bruttobeiträge\nb) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge                                                                       ................\nc) Veränderung der Bruttobeitragsüberträge\nd) Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den\nBruttobeitragsüberträgen                                                                                  ................ ................\n2. Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung\n3. Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung\n4. Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung\na) Zahlungen für Versicherungsfälle\naa) Bruttobetrag\nbb)    Anteil der Rückversicherer                                                                          ................\nb) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte\nVersicherungsfälle\naa) Bruttobetrag\nbb) Anteil der Rückversicherer                                                                             ................ ................\n5. Veränderung der übrigen versicherungstechnischen\nNetto-Rückstellungen1)\na) Netto-Deckungsrückstellung\nb) Sonstige versicherungstechnische Netto-Rückstellungen                                                                       ................\n6. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige\nBeitragsrückerstattungen für eigene Rechnung\n7. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung\na) Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb\nb) davonab:\nerhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in\nRückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft                                                                                ................\n8. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene\nRechnung                                                                                                                                        ................\n9. Zwischensumme\n1O. Veränderung der Schwankungsrückstellung und ähnlicher\nRückstellungen                                                                                                                                  ................\n11. Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung\nII. Nichtversicherungstechnische Rechnung\n1. Erträge aus Kapitalanlagen\na) Erträge aus Beteiligungen\ndavon:\naus verbundenen Unternehmen ................ DM\nb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen\ndavon:\naus verbundenen Unternehmen ................ DM","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                                                  3403\nnoch Posten\nDM               DM                DM                  DM\naa) Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen\nRechten und Bauten einschließlich der Bauten auf\nfremden Grundstücken\nbb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen                         ················\nc) Erträge aus Zuschreibungen\nd) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen\ne) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und\nTeilgewinnabführungsverträgen\nf)  Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil                  ................\n2. Aufwendungen für Kapitalanlagen\na) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen,\nZinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen für die\nKapitalanlagen\nb) Abschreibungen auf Kapitalanlagen\nc) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen\nd) Aufwendungen aus Verlustübernahme\ne) Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil                             ................ ................\n3. Technischer Zinsertrag                                                                               ................\n4. Sonstige Erträge\n5. Sonstige Aufwendungen 2)                                                                             ................    ................\n6. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit\n7. Außerordentliche Erträge\n8. Außerordentliche Aufwendungen                                                                        ................\n9. Außerordentliches Ergebnis\n10. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag\n11. Sonstige Steuern                                                                                     ................\n12. Erträge aus Verlustübernahme\n13. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-\noder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne\n················    ................\n14. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag3)                                                                                       ................","3404                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nFußnoten zu Formblatt 2:\n1) Sofern ein Passivposten „Deckungsrückstellung\" in der Bilanz nicht vorhanden ist, entfallen beim Posten 15 in der versicherungstechnischen Rechnung\ndie beiden Unterposten a und b, und der Posten erhält folgende Bezeichnung:\n„5. Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen                                                                                  .\n.................\n2) International tätige Rückversicherungsunternehmen dürfen Sonderzuführungen zur Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle statt In\nder versicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten 14 b „ Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\" in der\nnichtversicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten II 5 „Sonstige Aufwendungen• ausweisen; in diesem Fall haben die international tätigen\nRückversicherungsunternehmen den Posten II 5 wie folgt zu untergliedern:\n„a) Sonderzuführungen an die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\nb) übrige Aufwendungen\n3) Bel Berücksichtigung der Veränderungen von Kapital- und Gewimrücklagen sowie des Genußrechtskapitals in der nichtverslcherungstnischen\nRechnung Ist diese in Fortführung der Numerierung um folgende Posten zu ergänzen:\n„ 15. GewinnvortragNerlustvortrag aus dem Vorjahr\n16. Entnahmen aus der Kapitalrücklage\n17. Entnahmen aus Gewinnrücklagen\na) aus der gesetzlichen Rücklage•)\nb) aus der Rücklage für eigene Anteile\nc) aus satzungsmaBigen Rücklagen\nd) aus anderen Gewinnrücklagen\n18. Entnahmen aus Genußrechtskapital\n19. Einstellungen in GewinnrOcklagen\na) In die gesetzliche Rücklage I>)\nb) in die Rücklage für eigene Anteile\nc) in satzungsmäßige Rücklagen\nd) in andere Gewinnrücklagen\n20. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals\n21. Bilanzgewinn/Bilanzverlust                                                                                          ...................\na) An die Stelle des Postens 1117 a „aus der gesetzlichen Rücklage\" in der nichtversicherungstechnischen Rechnung tritt bei Offentlich-rechtlichen Ver-\nsicherungsunternehmen der Posten 1117 a „aus der Sicherheitsrücklage\" und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten 1117 a „aus\nder Verlustrücklage gemäß § 37 VAG\".\nb) An die Stelle des Postens II 19 a „in die gesetzliche Rücklage\" in der nichtversicherungstechnischen Rechnung tritt bei öffentlich-rechtlichen Ver-\nsicherungsu,temehmen der Posten II 19 a „In die Sicherheitsrücklage\" und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten ff 19 a „in die\nVerlustrücklage gemäß§ 37 VAG\".\nDie Angaben ab Posten 1115 können statt in der nichtversicherungstechnischen Rechnung auch im Anhang gemacht werden.","Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, d_en 18. November 1994                                                                          3405\nFormblatt3\nName: ...............................................................................................\nSitz· ...................................................................................................\n·Gewinn- und Verlustrechnung\nfür die Zeit vom       ····································  bis    .....................................\nPosten\nDM               DM                 DM\n1. Versicherungstechnische Rechnung\n1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung\na) Gebuchte Bruttobeiträge\n················\nb) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge                                                                       ................ ················\nc) Veränderung der Bruttobeitragsüberträge                                                                    ················\nd) Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den\nBruttobeitragsüberträgen                                                                                   ················ ················   ................\n2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für Beitragsrückerstattung                                                                                   ................\n3. Erträge aus Kapitalanlagen\na) Erträge aus Beteiligungen                                                                                                   ................\ndavon:\naus verbundenen Unternehmen ................ DM\nb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen\ndavon:\naus verbundenen Unternehmen ................ DM\naa) Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und\nBauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken                                            ................\nbb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen                                                                    ················ ················\nc) Erträge aus Zuschreibungen\n················\nd) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen                                                                                   ················\ne) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und\nT eilgewinnabführungsverträgen                                                                                              ................\nf) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil                                                              ················   ................\n4. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen                                                                                                      ................\n5. Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung                                                                                      ................\n6. Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung\na) Zahlungen für Versicherungsfälle\naa) Bruttobetrag                                                                                           ................\nbb) Anteil der Rückversicherer                                                                             ................ ················\nb) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte\nVersicherungsfälle\naa) Bruttobetrag\n················\nbb) Anteil der Rückversicherer                                                                             ................ ················  ................\n7. Veränderung der übrigen versicherungstechnischen\nNetto-Rückstellungen\na) DeckunQsrückstellung\naa) Bruttobetrag\n················\nbb) Anteil der Rückversicherer                                                                             ................ ................\nb) Sonstige versicherungstechnische Netto-Rückstellungen\n················   ................\n8. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige\nBeitragsrückerstattungen für eigene Rechnung 1)                                                                                                   ................\n9. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung\na) Abschlußaufwendungen                                                                                       ................\nb) Verwaltungsaufwendungen                                                                                    ................ ................\nc) davon ab:\nErhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in\nRückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft                                                                                 ................   ................","3406                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nnoch Posten\nDM                 DM\n10. Aufwendungen für Kapitalanlagen\na) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zinsaufwendungen\nund sonstige Aufwendungen für die Kapitalanlagen\nb) Abschreibungen auf Kapitalanlagen\nc) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen\nd) Aufwendungen aus Verlustübernahme\ne) Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil                        ................\n11. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen\n12. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung                                  ................\n13. Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung\nII. Nichtversicherungstechnische Rechnung\n1. Sonstige Erträge\n2. Sonstige Aufwendungen                                                          ................. . ................\n3. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit\n4. Außerordentliche Erträge\n5. Außerordentliche Aufwendungen                                                  ............... .\n6. Außerordentliches Ergebnis\n7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag\n8. Sonstige Steuern2)                                                             ............... .\n9. Erträge aus Verlustübernahme\n10. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines\nTeilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne                               ................    ................\n11. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag3) 4)                                                              ................","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                                                     3407\nFußnoten zu Formblatt 3:\n1) Krankenversicherungsunternehmen haben den Posten 18 .,Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für\neigene Rechnung\" in der versicherungstechnischen Rechnung wie folgt zu untergliedern:\n\"a) erfolgsabhängige\nb) erfolgsunabhängige                                                                                                   ................ .................\"\n2) Pensions- und Sterbekassen haben nach dem Posten II 8 „Sonstige Steuern\" in der nichtversicherungstechnischen Rechnung folgenden Posten\neinzufügen:\n„Sa. Ausgleichsposten aus dem Vorjahr                                                                                                     .................\n\"\n3) Bei Pensions- und Sterbekassen tritt zu den Abschlußstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung\nnicht erfolgt, in der nichtversicherungstechnischen Rechnung an die Stelle des Postens II 11 „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag\" der Posten II 11\n\"Überschuß/Fehlbetrag•.\n4) Bei Berücksichtigung der Veränderungen von Kapital- und Gewinnrücklagen sowie des Genußrechtskapltals in der nlchtversicherungstechnischen\nRechnung ist diese in Fortführung der Numerierung um folgende Posten zu ergänzen:\n\"12. GewinnvortragNerlustvortrag aus dem Vorjahr•)\n13. Entnahmen aus der Kapitalrücklage\n14. Entnahmen aus Gewinnrücklagen\na) aus der gesetzlichen Rücklage b)\nb) aus der Rücklage für eigene Anteile\nc) aus satzungsmäßigen Rücklagen\nd) aus anderen Gewinnrücklagen\n15. Entnahmen aus Genußrechtskapital\n16. Einstellungen in Gewinnrücklagen\na) in die gesetzliche Rücklage c)\nb) in die Rücklage für eigene Anteile\nc) in satzungsmäßige Rücklagen\nd) in andere Gewinnrücklagen\n17. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals\n18. Bilanzgewinn/Bilanzverlust 8 )                                                                                                       ················.\na) Bei Pensions- und Sterbekassen treten zu den Abschlußstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrück-\nstellung nicht erfolgt, in der nichtversicherungstechnischen Rechnung an die Stelle\n1. des Postens 1112 \"GewinnvortragNerlustvortrag aus dem Vorjahr\" der Posten 1112 „Bilanzgewinn/Bilanzverlust zum ................\".\n2. des Postens 1118 „Bilanzgewinn/Bilanzverlust\" der Posten 1118 nAusgleichsposten\".\nb) An die Stelle des Postens 1114 a „aus der gesetzlichen Rücklage\" in der nichtversicherungstechnischen Rechnung tritt bei öffentlich-rechtlichen Ver-\nsicherungsunternehmen der Posten 1114 a „aus der Sicherheitsrücklage\" und bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten II 14 a\n.,aus der Verlustrücklage gemäß§ 37 VAG\".\nc) An die Stelle des Postens II 16 a „in die gesetzliche Rücklage\" in der nichtversicherungstechnischen Rechnung tritt bei öffentlich-rechtlichen Ver-\nsicherungsunternehmen der Posten II 16 a „in die Sicherheitsrücklage\" und bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten 1116 a „in\ndie Verlustrücklage gemäß§ 37 VAG\".\nDie Angaben ab Posten II 12 können statt in der nichtversicherungstechnischen Rechnung auch im Anhang gemacht werden.","3408                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nFormblatt4\nName· .............................................................................................. .\nSitz: ···································································································\nGewim- und Verlustrechnung\nfür die Zeit vom .. .............. ............... .... bis ..................................... .\nPosten\nDM               DM               DM\n1. Versicherungstechnische Rechnung für das selbst abgeschlossene\nUnfallversicherungsgeschäft1)\n1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung\na) Gebuchte Bruttobeiträge\nb) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge                                                                       ................\nc) Veränderung der Bruttobeitragsüberträge\nd) Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den\nBruttobeitragsüberträgen                                                                                  ................  ................\n2. Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung\n3. Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung\n4. Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung\na) Zahlungen für Versicherungsfälle\naa) Bruttobetrag\nbb) Anteil der Rückversicherer                                                                            ················\nb) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte\nVersicherungsfälle\naa) Bruttobetrag\nbb) Anteil der Rückversicherer                                                                            ................  ................\n5. Veränderung der übrigen versicherungstechnischen\nNetto-Rückstellungen2)\na) Netto-Deckungsrückstellung\nb) Sonstige versicherungstechnische Netto-Rückstellungen                                                                        ·······••·······\n6. Aufwendungen für erfotgsabhängige und erfolgsunabhängige\nBeitragsrückerstattungen für eigene Rechnung\n7. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung\na) Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb\nb) davonab:\nErhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem\nin Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft                                                                              ................\n8. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung                                                                                ................\n9. Zwischensumme\n10. Veränderung der Schwankungsrückstellung und ähnlicher Rückstellungen                                                                             ················\n11. Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung im selbst\nabgeschlossenen Unfallversicherungsgeschäft3)\n==-=--------\nII. Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft4)\n1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung\na) Gebuchte Bruttobeiträge\nb) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge                                                                       ················\nc) Veränderung der Nettobeitragsüberträge                                                                                      ................\n2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für Beitragsrückerstattung\n3. Erträge aus Kapitalanlagen\na) Erträge aus Beteiligungen\ndavon:\naus verbundenen Unternehmen ................ DM","Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                                        3409\nnoch Posten\nDM                DM                  DM\nb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen\ndavon:\naus verbundenen Unternehmen ................ DM\naa) Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten\neinschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken\nbb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen                                 ................\nc) Erträge aus Zuschreibungen\nd) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen\ne) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und\nTeilgewinnabführungsverträgen\nf) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil                           ................\n4. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen\n5. Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung\n6. Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung\na) Zahlungen für Versicherungsfälle\naa) Bruttobetrag\nbb) Anteil der Rückversicherer                                         ................\nb) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte\nVersicherungsfälle\naa) Bruttobetrag\nbb) Anteil der Rückversicherer                                         ................ ................\n7. Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen\na) Deckungsrückstellung\naa) Bruttobetrag\nbb) Anteil der Rückversicherer                                         ................\nb) Sonstige versicherungstechnische Netto-Rückstellungen                                    ................\n8. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige\nBeitragsrückerstattungen für eigene Rechnung\n9. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung\na) Abschlußaufwendungen\nb) Verwaltungsaufwendungen                                                 ................\nc) davonab:\nErhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung\ngegebenen Versicherungsgeschäft                                                          ................\n10. Aufwendungen für Kapitalanlagen\na) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen,\nZinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen für die\nKapitalanlagen\nb) Abschreibungen auf Kapitalanlagen\nc) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen\nd) Aufwendungen aus Verlustübernahme\ne) Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil                                     ................\n11. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen\n12. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung                                               ................\n13. Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung im\nLebensversicherungsgeschäftS)                                                                                   ................\nIII. Nichtversicherungstechnische Rechnung\n1. Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung\na) im selbst abgeschlossenen Unfallversicherungsgeschäft3)\nb) im LebensversicherungsgeschäftS)                                                         ................","3410                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nnoch Posten\nDM               DM               DM               DM\n2. Erträge aus Kapitalanlagen, soweit nicht unter II 3 aufgeführt6)\na) Erträge aus Beteiligungen\ndavon:\naus verbundenen Unternehmen ................ DM\nb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen\ndavon:\naus verbundenen Unternehmen ................ DM\naa) Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten\nund Bauten einschließlich der Bauten auf fremden\nGrundstücken\nbb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen                             ................\nc) Erträge aus Zuschreibungen\nd) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen\ne) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und\nTeilgewinnabführungsverträgen\nf) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil                      ................\n3. Aufwendungen für Kapitalanlagen, soweit nicht unter 1110 aufgeführt7)\na) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zins-\naufwendungen und sonstige Aufwendungen für die Kapitalanlagen\nb) Abschreibungen auf Kapitalanlagen\nc) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen\nd) Aufwendungen aus Verlustübernahme\ne) Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil                                ················ ................\n4. Technischer Zinsertrag8)                                                                                ................\n5. Sonstige Erträge\n6. Sonstige Aufwendungen                                                                                   ................ ................\n7. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit\n8. Außerordentliche Erträge\n9. Außerordentliche Aufwendungen                                                                           ................\n10. Außerordentliches Ergebnis\n11. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag\n12. Sonstige Steuern                                                                                        ················\n13. Erträge aus Verlustübernahme\n14. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-\noder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte\nGewinne                                                                                                ................ ················\n15. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag9)                                                                                       ................","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                                                   3411\nFußnoten zu Formblatt 4:\n1) Im Falle des Konzernabschlusses nach § 58 und von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Kranken-\nversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, ist folgende Überschrift zu verwenden:\n\"Versicherungstechnische Rechnung für das Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft\".\n2} Sofern ein Passivposten \"Deckungsrückstellung\" in der Bilanz nicht vorhanden ist, entfallen beim Posten 15 in der versicherungstechnischen Rechnung\ndie beiden Unterposten a und b, und der Posten erhält folgende Bezeichnung:\n\"5. Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen\n3) Im Falle des Konzernabschlusses nach § 58 und von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Kranken-\nversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die Wörter \"im selbst abgeschlossenen Unfallversicherungsgeschäft\" durch\ndie Wörter \"im Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft\" zu ersetzen.\n4) Von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebens-\nversicherung betreiben, ist das Wort \"Lebensversicherungsgeschäft\" durch die Wörter \"selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach\nArt der Lebensversicherung\" zu ersetzen.\n5) Von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebens-\nversicherung betreiben, ist das Wort \"Lebensversicherungsgeschäft\" durch die Wörter \"selbst abgeschlossenen Krankenversicherungsgeschäft nach\nArt der Lebensversicherung\" zu ersetzen.\n6) Sofern im Konzernabschluß nach§ 58 die gesamten Erträge aus Kapitalanlagen und die gesamten Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nicht-\nversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden, erhält der Posten die Bezeichnung \"Erträge aus Kapitalanlagen\".\n7) Sofern im Konzernabschluß nach§ 58 die gesamten Erträge aus Kapitalanlagen und die gesamten Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nicht-\nversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden, erhält der Posten die Bezeichnung \"Aufwendungen für Kapitalanlagen\".\n8) Sofern im Konzernabschluß nach§ 58 die gesamten Erträge aus Kapitalanlagen und die gesamten Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nicht-\nversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden, treten an die Stelle des Postens III 4 „Technischer Zinsertrag\" folgende Posten:\n\"4. Der versicherungstechnischen Rechnung für das Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft\nzugeordneter Zins\n4a. Der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft\nzugeordneter Zins\n9) Bei Berücksichtigung der Veränderungen von Kapital- und Gewinnrücklagen sowie des Genußrechtskapitals in der nichtversicherungstechnischen\nRechnung ist diese in Fortführung der Numerierung um folgende Posten zu ergänzen:\n\"16. GewinnvortragNerlustvortrag aus dem Vorjahr\n17. Entnahmen aus der Kapitalrücklage\n18. Entnahmen aus Gewinnrücklagen\na) aus der gesetzlichen Rücklage\nb) aus der Rücklage für eigene Anteile\nc) aus satzungsmäßigen Rücklagen\nd) aus anderen Gewinnrücklagen\n19. Entnahmen aus Genußrechtskapital\n20. Einstellungen in Gewinnrücklagen\na) in die gesetzliche Rücklage\nb) in die Rücklage für eigene Anteile\nc) In satzungsmäßige Rücklagen\nd) in andere Gewinnrücklagen\n21. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals\n22. Bilanzgewinn/Bilanzverlust                                                                                           .................\nDie Angaben ab Posten 11116 können statt in der nichtversicherungstechnischen Rechnung auch im Anhang gemacht werden.","w\nEntwicklung der Aktivposten B, C I bis III im Geschäftsjahr ............... .\nMuster1\n...\n~\n~\nAktivposten                                                                     Bilanzwerte    Zugänge           Umbuchungen Abgänge         Zuschrei- Abschrei- Bilanzwerte\nVorjahr                                                      bungen    bungen    Geschäftsjahr\nTOM            TOM               TOM                  TOM    TOM       TOM       TOM\nB. Immaterielle Vermögensgegenstände\n1. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des\nGeschäftsbetriebs nach § 269 Abs. 1 Satz 1 HGB\n2. entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert\n3. sonstige immaterielle Vermögensgegenstände\n4. SummeB.\nCD\nC:\nC 1.    Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten                                                                                                                       ::,\neinschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken                                                                                                                      a.\n(D\ncn\nCO\nC II.   Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen                                                                                                                               (D\ncn\nund Beteiligungen                                                                                                                                                       (D\nN°\n1. Anteile an verbundenen Unternehmen                                                                                                                                   C\"\n2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen                                                                                                                              Jc...\n3. Beteiligungen\n~\n4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis\nbesteht\ncg::,\n5. SummeCII.\nC III. Sonstige Kapitalanlagen\n-\nCO\n<O\n'fl\n1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht\nfestverzinsliche Wertpapiere\ng\n2. Inhaberschuldverschreibungen und andere\nfestverzinsliche Wertpapiere\n3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen\n4. Sonstige Ausleihungen\na) Namensschuldverschreibungen\nb) Schuldscheinforderungen und Darlehen\nc) Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine\nd) übrige Ausleihungen\n5. Einlagen bei Kreditinstituten\n6. Andere Kapitalanlagen\n7. SummeCIII.\ninsgesamt","Muster2\nProvisionen und sonstige Bezüge der Versicherungsvertreter, Personal-Aufwendungen                                                Vorjahr Geschäftsjahr\nTDM       TDM\n1. Provisionen jeglicher Art der Versicherungsvertreter im Sinne des§ 92 HGB für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft\n2. Sonstige Bezüge der Versicherungsvertreter im Sinne des§ 92 HGB\n3. Löhne und Gehälter                                                                                                                                        z:\"\"\n(X)\n4. Soziale Abgaben und Aufwendungen für Unterstützung                                                                                                        0\n1\n5. Aufwendungen für Altersversorgung                                                                                                                        g\n6. Aufwendungen insgesamt                                                                                                                                    .,i-\n)>\nC:\n(/)\n<g\n~\n&1\n::,\n_::,\na.\nCD\n::,\n......\n!l>\nz\ni3\nC\"\n.,\nCD\n......\nCO\n~\n~\n~\nw","A. Bewegung des Bestandes an selbst abgeschlossenen Lebensversicherungen 1) im Geschäftsjahr ............... .\nEinzelversicherungen\nMuster3\n.~\n....\nGesamtes selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft Kapitalversiche- Risikoversiche-                         Rentenversiche- Sonstige Lebens-                Kollektiv-\nrungen (einschl. rungen9)                         rungen (einschl. versicherungen                 versiehe-\nVermögensbil-                                     Berufsunfähig-          10)                     rungen 11 )\ndungsversiche-                                    keits- u. Pflege-\nrungen) ohne                                      rentenversiche-\nRisikovers. und                                   rungen) ohne\n(nur Hauptversi- (Haupt- und Zusatz-          (nur Hauptversi- sonstige Lebens-                                  sonstige Lebens-\ncherungen)       versicherungen)              cherungen)       versicherungen                                    versicherungen\nAnzahl der       Lfd.         Einmal-         Versicherungs- Anzahl Lfd.               Anzahl Lfd.               Anzahl Lfd.             Anzahl Lfd.             Anzahl       Lfd.\nVersicherungen Beitrag        beitrag 12)     summe bzw.       der         Beitrag der              Beitrag der              Beitrag der             Beitrag     der Ver-     Beitrag\nfür ein      inTDM           12fache Jahres- Versi-       für ein Versi-          für ein       Versi-      für ein Versi-          für ein     siehe-       für ein\nJahr12)                      rente 13)        ehe-        Jahr12) ehe-            Jahr12) ehe-              Jahr12) ehe-            Jahr12)     rungen       Jahr12)\ninTDM                        inTDM            rungen in TOM rungen in TOM rungen inTDM rungen inTDM                                             14)          inTDM        CD\nC:\n1. Bestand am Anfang des                                  ..........                      ..........               ..........               ..........               ..........              ··········               ..........  :,\nGeschäftsjahres2)                      ..........    ..........                      ..........   .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ..........              i\n(Q\n(1)\n~\nII. Zugang während des\nGeschäftsjahres\nC\"\n~\n1. Neuzugang3)\na) eingelöste Versicherungs-\nscheine                         ..........    ..........      ..........      ..........   .......... .......... .......... .......... .......... ·········· .......... ·········· ·········· ..........              C-\ns»\n=r\nb) Erhöhungen der Versiehe-                                                                                                                                                                                             cas»\nrungssummen (ohne Pos. 2)       ..........    ..........                      ..........   .......... ·········· .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ..........              :,\n2. Erhöhungen der Versicherungs-\nsummen durch Überschuß-\nanteile4)                                                                        ..........\n-J\n(Q\nCO\n3. Übriger Zugang5)                    ..........    ..........      ..........      ..........   ..........  .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ..........             g\n4. Gesamter Zugang                     ..........    ..........      ..........      ..........   ..........  .......... ..........    ..........   ..........  ..........  .......... .......... .......... ..........\nIII. Abgang während des Geschäfts-\njahres6)\n1. Tod, Berufsunfähigkeit, etc.7)      ..........    ..........                      ..........   ..........  .......... .......... .......... .......... .......... ..........         ..........  ..........   ..........\n2. Ablauf der Versicherung/Bei-\ntragszahlung                       ..........    ..........                      ..........   ..........  .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ..........            ··········\n3. Rückkauf u. Umwandlung in\nbeitragsfreie Versicherungen       ..........    ..........                      ..........   .......... .......... ..........     ..........   .......... ..........   .......... .......... .......... ..........\n4. Sonstiger vorzeitiger AbgangB)      ..........    ..........                      ..........   .......... .......... ..........     .......... .......... ..........     .......... .......... .......... ..........\n5. Übriger Abgang                      ..........    ..........                      ..........   .......... .......... ..........     ··········   ..........  ..........  .......... .......... .......... ..........\n6. Gesamter Abgang                     ..........    ..........                      ..........   .......... .......... ..........     .......... .......... ..........     .......... .......... .......... ..........\nIV. Bestand am Ende des\nGeschäftsjahres                        ..........    ..........                      ..........   ..........  .......... ..........    ...........  .......... .......... .......... .......... .......... ··········","B. Struktur des Bestandes an selbst abgeschlossenen Lebensversicherungen (ohne Zusatzversicherungen)\nEinzelversicherungen\nGesamtes selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft        Kapitalversicherun-        Risikoversiche-            Rentenversicherun- Sonstige                         Kollektiwersiche-\ngen (einschl. Ver-         rungen9)                   gen (einschl. Berufs- Lebensversiche-               rungen 11 )\nmögensbildungs-                                       unfähigkeits- u.           rungen 10)\nversicherungen)                                       Pflegerentenver-\nohne Risikovers. u.                                   sicherungen) ohne\nsonstige Lebens-                                      sonstige Lebens-\nversicherungen                                        versicherungen\nAnzahl der                        Versicherungssumme             Anzahl        Versiehe- Anzahl           Versiehe- Anzahl          12fache       Anzahl       inTOM       Anzahl        Versicherungs-\nVersicherungen                     bzw. 12fache Jahres-          der           rungs-       der           rungs-       der          Jahres-       der                      der Ver-      summe bzw.\nrente 13) in TOM              Versi-        sum-         Versi-        sum-         Versi-       rente 13)     Versi-                   siehe-        12fache Jahres-\nehe-          me13)        ehe-          me13)        ehe-         inTOM         ehe-                     rungen        rente13)\nrungen        inTDM        rungen        inTOM        rungen                     rungen                   14)           inTDM                    z;\"\"\n1. Bestand am Anfang                                                                                                                                                                                                                       ~\ndes Geschäftsjahres               ..........                            ..........      .......... .......... ..........         ..........  .......... .......... .......... .......... ..........                 ..........           1\ndavon beitragsfrei               (..........)                          (..........)    (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........)        (..........)\nCC\n~\na.\n2. Bestand am Ende                                                                                                                                                                                                                         (l)\ndes Geschäftsjahres               ..........                            ..........      .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ·········· ..........                          ..........          ~\n>\n(..........)    (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........)        (..........)\nC:\ndavon beitragsfrei               (..........)                                                                                                                                                                                           (/)\n'2\n~\nC. Struktur des Bestandes an selbst abgeschlossenen Zusatzversicherungen\ng,\n::,\n_::,\nZusatzversicherungen insgesamt                 Unfall-Zusatz-             Berufsunfähig-             Risiko- und Zeit-                    Sonstige\nversicherungen             keits- oder lnva-          renten-Zusatz-                       Zusatzversicherungen 15)                            i::,\nllditäts-Zusatz-           versicherungen                                                                              ~\nversicherungen                                                                                                      ?>\nAnzahl der                        Versicherungssumme             Anzahl        Versiehe- Anzahl            12fache     Anzahl       Versicherungs-          Anzahl       Versicherungs-\nz\nVersicherungen                     bzw. 12fache Jahres-\nrentein TDM\nder\nVersi-\nrungs- der\nsumme Versi-\nJahres-\nrente 16)\nder\nVersi-\nsumme bzw.\n12fache Jahres\nder Ver-\nsiehe-\nsumme bzw.\n12fache Jahresrente\ni3\nC\"\nehe-          inTOM ehe-                  inTDM       ehe-         rente                   rungen       inTDM                                     (l)\n~\nrungen                     rungen                     rungen       inTDM                                                                          ~\n<O\n<O\n1. Bestand am Anfang                                                                                                                                                                                                                       ~\ndes Geschäftsjahres               ..........                            ..........      ..........   ··········    ..........    ..........   ..........        ..........       ..........            ..........\n2. Bestand am Ende\ndes Geschäftsjahres               ..........                             ··········     .......... .......... .......... .......... ..........                  ..........        ..........           ··········\nD. Bestand an In Rückdeckung übernommenen Lebensversicherungen\n1. Versicherungssumme am Anfang des Geschäftsjahres:                                                                                                                                                                    .......... TOM\n2. Versicherungssumme am Ende des Geschäftsjahres:                                                                                                                                                                      .......... TOM\nt....\ncn","Anmerkungen zu Muster 3:\n~\n~\n1) Bei Konsortialverträgen sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.                       0,\n2) Sofern der Bestand Versicherungen enthält, die Kurs- oder Wertänderungen unterworfen sind (z.B. bei Fremdwährungsversicherungen, fondsgebundenen Lebensversicherungen), Ist dieser Bestand\nam Anfang des Geschäftsjahres mit dem Kurswert, sowohl am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres als auch am Ende des Geschäftsjahres aufzuführen. Die Zu- und Abgänge sind mit dem\nKurswert zum Ende des Geschäftsjahres aufzuführen.\n3) Es ist das eingelöste Neugeschäft(= ausgefertigtes Neugeschäft./. Nichteinlösungen) zu melden. Bei Summenerhöhungen \"aufgrund von Anpassungsklauseln\" sind nur die Beträge für jene\nErhöhung zu melden, die vom Kunden angenommen worden sind.\n4) Hierunter sind auch die Erhöhungen der Versicherungssummen durch die Direktgutschrift zu erfassen, nicht jedoch die Erhöhung der Versicherungssummen durch Schlußüberschußbeteiligung\n(Todesfall-Zusatzleistung).\n5) Z.B. Übertragung infolge Änderung der Versicherungsart oder Veränderung der Versicherungssumme/des Beitrags im Rahmen einer technischen Vertragsänderung.\nDer in der Zeile II 4 \"Gesamter Zugang\", Spalte \"Einmaibeitrag\" auszuweisende Betrag soll exakt die in der Gewinn- und Verlustrechnung gebuchten Einmaibeiträge ausmachen.\nm\n6) Wiederinkraftsetzungen von durch Rückkauf, Beitragsfreistellung und sonstigen vorzeitigen Abgang stornierten Versicherungen sind bei den jeweiligen Positionen des Abgangs zu erfassen. Die dort      C\n::,\naufgeführten Beträge sind dementsprechend durch Saldierung mit den Wiederinkraftsetzungen zu berichtigen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Abgang im Jahr der Wiederinkraftsetzung oder im          a.\n(D\nvorausgegangenen Jahr erfolgte.                                                                                                                                                                        (1)\nCO\n(D\n(1)\n7) Sofern Tarife geführt werden, bei denen durch Heirat, Pflegebedürftigkeit oder andere Ursachen bereits vor Ablauf der Versicherung/der Beitragszahlung das versicherte Kapital fällig wird oder der\nBeitrag ganz oder teilweise entfällt, sind die entsprechenden Abgänge hier zu erfassen.                                                                                                               ~\nCT\n8) Hierunter fallen auch Herabsetzungen der Versicherungssumme/des Beitrags, sofern diese weder mit einem Teil-Rückkauf oder einer teilweisen Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungs-          J\nsumme verbunden noch im Rahmen einer technischen Vertragsänderung vorgenommen worden sind.                                                                                                            (...\nD>\n=:r\n9) Hier sind die temporären Todesfallversicherungen (einschließlich der Restschuldversicherung) auszuweisen. Hierzu gehören nicht die lebenslänglichen Todesfallversicherungen einschließlich der\nSterbegeldversicherungen.                                                                                                                                                                           1\n10)  Hier Ist der Bestand an Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, sowie an Versicherungen im Rahmen von Tontinengeschäften, Kapltalisierungs-\ngeschäften sowie Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen zu erfassen.\n-;f\nCO\n<O\n11 ) Die Definition und die Abgrenzung der Kollektiwersicherungen sollen mit denjenigen für die Angaben bei den Beiträgen in den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmen.           ~\n12)  In den Beitragseinnahmespalten unter A sind die Beiträge aus Haupt- und Zusatzversicherungen jeweils zusammengenommen anzugeben. Dabei ist beim zu meldenden Jahresbeitrag auf den\nstatistischen (Zahl-)Beitrag, d.h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich Ratenzuschläge und abzüglich etwaiger Rabatte, abzustellen.\nlaufende Beiträge in variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge einjähriger Risikoversicherungen u.ä. sind unter \"laufender Beitrag\" zu subsumieren.\n13)  Bei der Versicherungssumme Ist nur die Hauptleistung einzustellen. Neben- oder Zusatzleistungen sind hier nicht zu berücksichtigen. Bei Versicherungen, bei denen lt. Tarif die Erlebensfalleistung\nhöher ist als die Todesfalleistung, ist die Erlebensfalleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen, soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfall-\nleistungen höher als die Todesfallsumme ist.\nBei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z.B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungssumme am Anfang des Geschäftsjahres und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben.\nDie im Geschäftsjahr eingetretene Minderung der Versicherungssumme ist unter nAblauf der Versicherung/Beitragszahlung\" auszuweisen.\n14)  Bei Kollektiwersicherungen: Anzahl der Versicherungsverhältnisse\n1 5) Zum Beispiel Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, Pflege-Zusatzversicherungen u.ä.\n16)  Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist hier als Rente in Höhe des 12fachen Jahresbeitrages zu berücksichtigen.","Muster4\nBewegung des Bestandes an Pensionsversicherungen (ohne sonstige Versicherungen) im Geschäftsjahr ......... .\nAnwärter            Invaliden- und Altersrentner                           Hinterbliebenenrenten\nSumme der                                           Summe der Jahresrenten2)\nMänner      Frauen   Männer         Frauen         Jahres- Witwen    Witwer     Waisen\nrenten2)                                       Witwen    Witwer        Waisen\nAnzahl      Anzahl   Anzahl         Anzahl            DM   Anzahl    Anzahl      Anzahl           DM         DM           DM\n1. Bestand am Anfang des Geschäftsjahres\nz\n~\nII. Zugang während des Geschäftsjahres                                                                                                                                                                    (X)\n0\n1. Neuzugang an Anwärtern, Zugang                                                                                                                                                                      1\nan Rentnern ..............................................\n~\n(Q\n2. sonstiger Zugang1) ...................................\na.\nCD\n3. gesamter Zugang .....................................                                                                                                                                             ....\n>\nC\ncn\nIII. Abgang während des Geschäftsjahres                                                                                                                                                                  (Q\nD>\n1. Tod ...........................................................\n~\n2. Beginn der Altersrente ••••.••.••..•.•...•.......•..                                 --             --             --      --        --          --              --        --            --       CD\n0\n:::,\n3. Berufs- oder Erwerbsunfähig-\nkeit (Invalidität) .........................................                        --             --             --      --        --          --              --        --            --      ?\na.\nCD\n4. Reaktivierung, Wiederheirat, Ablauf .........                   --         --                                                                                                                     :::,\n~\n5. Ausscheiden unter Zahlung von                                                                                                                                                                     ?>\nRückkaufswerten, Rückgewährbeträgen                                                                                                                                                              z\nund Austrittsvergütungen .........................                                                                                                                                               ~\nCD\n6. Ausscheiden ohne Zahlung von                                                                                                                                                                      3\nRückkaufswerten, Rückgewährbeträgen\nund Austrittsvergütungen .........................\n--             --             --      --        --          --              --        --            --\nC\"\n~\n~\n<O\n<O\n7. sonstiger Abgang .............................. :......                                                                                                                                           .,:i.\n8. gesamter Abgang .....................................\nrv. Bestand am Ende des Geschäftsjahres\ndavon\n1. beitragsfreie Anwartschaften ...................\n2. in Rückdeckung gegeben ........................\n1)  Z.B. Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.\n2) Einzusetzen ist hier der Betrag, der sich als zukünftige Dauerverpflichtung (entsprechend der Deckungsrückstellung) ergibt.\n......,\nw","3418                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nMusters\nBewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen im Geschäftsjahr .....•...•\nA. Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen {ohne Zusatzversicherungen)\nAnzahl der       Versicherungssumme\nVersicherungen              DM\n1. Bestand am Anfang des Geschäftsjahres .............................................................\nII. Zugang während des Geschäfts}ahres:\n1. abgeschlossene Versicherungen ....................................................................\n2. sonstiger Zugang ............................................................................................\n3. gesamter Zugang .....•......................................................................................\nIII. Abgang während des Geschäftsjahres:\n1. Tod ................................................................................................................. .\n2. Ablauf ..............................................................................................................\n3. Storno ...................................................•.........................................................\n4. sonstiger Abgang ............................................................................................\n5. gesamter Abgang ............................................................................................\nIV. Bestand am Ende des Geschäftsjahres ................................................................\ndavon:\n1. beitragsfreie Versicherungen ..........................................................................\n2. in Rückdeckung gegeben ... :............................................................................\nB. Bestand an Zusatzversicherungen\nUnfall-                                                Sonstige\nZusatzversicherungen                                          Zusatzversicherungen\nVersicherungs-                                      Versicherungs-\nAnzahl der                                                        Anzahl der\nsumme                                            summe\nVersicherungen                                                      Versicherungen\nDM                                               DM\nBestand\n1. am Anfang des\nGeschäftsjahres ..................\n2. amEndedes\nGeschäftsjahres ................••\ndavon in Rückdeckung\ngegeben .............•................"]}