{"id":"bgbl1-1994-80-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":80,"date":"1994-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/80#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-80-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_80.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Abwasserabgabengesetzes","law_date":"1994-11-03T00:00:00Z","page":3370,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["--···--- -- --- --------------------------\n3370                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Abwasserabgabengesetzes\nVom 3. November 1994\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Abwasser-\nabgabengesetzes vom 5. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1453) wird nachstehend der Wort-\nla4t des Abwasserabgabengesetzes in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1990 (BGBI. 1S. 2432),\n2. den im wesentlichen mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft getretenen, im\nübrigen am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nBonn, den 3. November 1994\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                              3371\nGesetz\nüber Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer\n(Abwasserabgabengesetz -AbwAG)\nErster Abschnitt                          (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der\nAllgemeine Vorschriften\nAnlage Teil B festgelegten Vorschriften über die Verfahren\nzur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand\n§1                              der Wissenschaft und Technik anzupassen,. um die Ver-\nGrundsatz                           fahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der\nSchädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen\nFür das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im\nAufwand zu vermindern, wenn dadurch die Bewertung der\nSinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist\nSchädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.\neine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird\ndurch die Länder erhoben.\nZweiter Abschnitt\n§2\nErmittlung der Schädlichkeit\nBegriffsbestimmungen\n(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch                                  §4\nhäuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder son-\nErmittlung auf Grund des Bescheides\nstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und\ndas bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Was-           (1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten\nser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus         zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich\ndem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen            außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinlei-\nabfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswas-         tungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwasserein-\nser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum      leitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu\nBehandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austreten-       mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Num-\nden und gesammelten Flüssigkeiten.                           mern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgrup-\n(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittel-  pen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser ein-\nbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Ver-      zuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegen-\nbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewäs-   über Fischen den in einem bestimmten Zeitraum einzu-\nser, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen        haltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen {Überwa-\nlandbaulicher Bodenbehandlung.                               chungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge\nfestzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff\n(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Ge-\noder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für ver-\nsetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlich-\nschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der\nkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr\nÜberwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde\nsteht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entste-\nzu legen. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3\nhung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.\ngenannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht\nüber den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwar-\n§3                              ten, so kann insoweit von der Festlegung von Über-\nBewertungsgrundlage                       wachungswerten abgesehen werden.\n(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schäd-          (2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) gilt\nlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxi-    Absatz 1 entsprechend.\ndierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der           (3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnom-\norganischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksil-       mene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schäd-\nber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Ver-     lichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf\nbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber       Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in\nFischen nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadein-        § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen\nheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit       zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht\nentfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleinein-   zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoff-\nleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der        konzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die\nSchadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzen-         Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mitt-\ntration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen       lere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.\nSchwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdün-\nnungsfaktor GF nicht mehr als 2 beträgt.                        (4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der\nGewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vor-\n(2) In den Fällen des§ 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) richtet schriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stel-\nsich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im          len zu überwachen. Ergibt die Überwachung, daß ein der\nGewässer unterhalb der Flußkläranlage.                       Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwa-\n(3) Die Länder können bestimmen, daß die Schädlich-       chungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten\nkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in  ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl c1er\nNachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage         Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach\nklärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.   dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene","3372                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird           nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das\nder Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so             höchste Meßergebnis aus der behördlichen Überwachung\nbestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhun-        zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behörd-\ndertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht          lichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die\neingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der         Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutz-\ndie Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Ab-           wassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten\nsatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und           geschätzt.\nergibt die Überwachung, daß die in der Anlage zu § 3 als         (2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.\nSchwellenwert angegebene Konzentration überschritten\nist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des\n§7\nSchwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um\nden Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3                         Pauschalierung bei Einleitung\nund 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1              von verschmutztem Niederschlagswasser\nzugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch\n(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlags-\nÜberwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Fest-\nwasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet\nlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhal-\nwird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlos-\ntende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die\nsenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von\nZahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser\nbefestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffent-\nWerte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht\nliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberech-\neingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle\nnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu\nim Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungs-\nlegen, wenn die befestigten gewerblichen Aichen größer\nwerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert\nals drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Ein-\nnach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine\nwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann ge-\nFestlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt\nschätzt werden.\nsich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem\nhöchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.                           (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Vor-\naussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser\n(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen        ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.\nBehörde, daß er im Veranlagungszeitraum während eines\nbestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate\n§8\nsein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach\nAbsatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine gerin-                   Pauschallerung bei Kleineinleitungen\ngere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge ein-                 von Schmutzwasser aus Haushaltungen\nhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen                  und ihnllchem Schmutzwasser\nZeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abwei-        (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser\nchung muß mindestens 20 vom Hundert betragen. Die\naus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für\nErklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf           das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9\ndenen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem          Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der\nbeantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3           Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein-\ngelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes      wohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen.\nist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für          Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhält-\nden Überwachungswert durch ein behördlich zugelasse-          nismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt\nnes Meßprogramm nachzuweisen; die Meßergebnisse der           werden.\nbehördlichen Überwachung sind in die Auswertung des\nMeßprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung               (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Vor-\ndes erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die       aussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einlei-\nbehördliche Überwachung, daß ein nach Absatz 1 der            tung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehand-\nAbgabenberechnung zugrunde zu legender Über-                  lungsanlage mindestens den allgemein anerkannten\nwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6         Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße\nnicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden Schlammbeseitigung sichergestellt ist.\ndie Absätze 1 bis 4 Anwendung.\nDritter Abschnitt\n§5                                                      Abgabepflicht\n(weggefallen)\n§9\n§6                                               Abgabepflicht, Abgabesatz\nErmittlung in sonstigen Fällen                     (1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).\n(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erfor-       (2) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Ein-\nderfichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4       leiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabe-\nAbs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen     pflichtig sind. An Stelle von Einleitem, die weniger als acht\nMonat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber          Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen\nder zuständigen Behörde zu erklären, welche für die           und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den\nErmittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwa-             Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen\nchungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird.        Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbar-\nKommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht       keit der Abgabe.","- - - - - - - · · ·-··--- -·-··- -----------------\nNr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                             3373\n(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußklär-        3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen\nanlage gereinigt, können die Länder bestimmen, daß an                 anfällt,\nStelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs\n4. Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen\nder Betreiber der Flußkläranlage abgabepflichtig ist. Ab-\nbefestigten gewerblichen Flächen und von Schienen-\nsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine\n(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember                öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.\n1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit\n(2) Die Länder können bestimmen, daß das Einleiten von\n- ab 1. Januar 1981            12 DM,                            Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grund-\n- ab 1. Januar 1982            18 DM,                            wasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine\nTrinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufberei-\n- ab 1. Januar 1983            24DM,\ntungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepllichtig\n- ab 1. Januar 1984            30DM,                             ist.\n- ab 1. Januar 1985            36DM,\n(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet\n- ab 1. Januar 1986            40DM,                             oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht\n- ab 1. Januar 1991            50DM,                             einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen\n- ab 1. Januar 1993            60DM,                             in einem zu behandelnden Abwasserstrom um minde-\nstens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamt-\n- ab 1 . Januar 1997           70DM\nschadstofffracht beim Enleiten in das Gewässer erwarten\nim Jahr.                                                         läßt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der\n(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer          Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den\nbei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen          drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der\n(§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an            Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten\num die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden        Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4\nwerden, obwohl                                                   Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits\ngezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsan-\n1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die            spruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die\nErklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den              Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in\nAnforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrif-          Betrieb genommen wird oder eine Minderung um minde-\nten nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes             stens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacher-\nentspricht und                                               hobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fällig-\n2. die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvor-             keit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu ver-\nschriften nach§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgeset-          zinsen.\nzes im Veranlagungszeitraum eingehalten werden,                 (4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einlei-\nsofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten          tungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die\nRegeln der Technik durch Verdünnung oder Vermi-              den Anforderungen des§ 18b des Wasserhaushaltsgeset-\nschung erreicht werden.                                      zes entspricht oder angepaßt wird, gilt Absatz 3 entspre-\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach          chend mit der Maßgabe, daß bei den Einleitungen insge-\n§ 4 Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6 Abs. 1                    samt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.\nSatz 1 erklärten Überwachungswerte keine Anforderun-                (5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a         genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erwei-\nAbs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gestellt werden.              tert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrech-\n(6) Im Falle einer ErkJärung nach§ 4 Abs. 5 berechnet         nungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Lei-\nsich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der            stungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch\nBescheid im Anschluß an die Erklärung an den erklärten           mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Ab-\nWert angepaßt wird und dieser die Voraussetzungen des            gabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet\nAbsatzes 5 erfüllt.                                              bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.\n§10\nVierter Abschnitt\nAusnahmen von der Abgabepflicht\nFestsetzung, Erhebung\n(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von                              und Verwendung der Abgabe\n1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer\nentnommen worden ist und über die bei der Entnahme                                         § 11\nvorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes                     Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht\nhinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses\nGesetzes aufweist,                                              (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.\n2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen                (2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der§§ 7 und 8\nRohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer,              die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen\nsofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewon-            und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Be-\nnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen           hörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter\nschädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und            (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem AbgabepflicMi-\nsoweit gewährleistet ist, daß keine schädlichen Stoffe       gen die notwendigen Daten und Unterlagen zu über-\nin andere Gewässer gelangen,                                 lassen.","3374                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Tell 1\n(3) Die Länder können bestimmen, daß der Abgabe-           6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfah-\npflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadein-          ren zur Verbesserung der Gewässergüte,\nheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schät-\n7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für\nzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazu-\nAbwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen\ngehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzule-\nzur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.\ngen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n§12\nVerletzung der Erklärungspflicht                                      Fünfter Abschnitt\n(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen          Gemeinsame Vorschriften; Schlußvorschriften\nnach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften\nder Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinhei-                                    §14\nten von der zuständigen Behörde geschätzt werden.\nAnwendung von Straf- und\n(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht abga-          Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung\nbepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe\nFür die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die\nherangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen\nStrafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371\nnach§ 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden Vorschriften\nder Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die\nder Länder nicht nachkommt. In diesem Fall haften der\nVerkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvor-\nAbgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner.\nschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) ent-\nsprechend.\n§12a\nRechtsbehelfe gegen die Heranziehung                                               §15\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforde-                           Ordnungswidrigkeiten\nrung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.\nSatz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n19. Dezember 1984 erlassen worden sind.                       lässig\n1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder\n§13                                  Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollstAndig\nvorlegt,\nVerwendung\n2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen\n(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maß-              die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht\nnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewäs-\nrichtig oder nicht vollständig OberlABt.\nsergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder können\nbestimmen, daß der durch den Vollzug dieses Gesetzes            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nund der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften ent-       zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\nstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der\nAbwasserabgabe gedeckt wird.                                                                §16\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:                                 Stadtstaaten-Klausel\n1. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,                       § 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und\n2. der Bau von RegenrOckhaltebecken und Anlagen zur           Hamburg selbst abgabepflichtig sind.§ 9 Abs. 2 Satz 1\nReinigung des--Nlederschfagswassers,                      und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maß-\ngabe, daß sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestim-\n3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren,\nmen können.\nSee- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungs-\nsammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftsklär-                                    §17\nanlagen ermöglichen,\nBerlin-Klausel\n4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,\n(gegenstandslos)\n5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung\nund Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwas-\n§18\nseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur\nGewässerunterhaltung,                                                             (Inkrafttreten)","Nr. 80-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994                                          337:,\nAnlage\n(zu §3)\nA.\n(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender\nTabelle:\nNr.               Bewertete                      Einer Schadeinheit              Schwellenwerte\nSchadstoffe und                entsprechen jeweils             nach Konzentration\nSchadstoffgruppen              folgende                         und Jahresmenge\nvolle Meßeinheiten\n1                Oxidierbare Stoffe             SO Kilogramm                      20 Milligramm je Liter und\nin chemischem                  Sauerstoff                       250 Kilogramm Jahresmenge\nSauerstoffbedarf (CSB)\n2                Phosphor                         3Kilogramm                      0, 1 Milligramm je Liter und\n15 Kilogramm Jahresmenge\n3                Stickstoff                     25Kilogramm                        5 Milligramm je Liter und\n125 Kilogramm Jahresmenge\n4                Organische                     2Kilogramm                       100 Mikrogramm je Liter und\nHalogenverbindungen            Halogen, berechnet                10 Kilogramm Jahresmenge\nals adsorbierbare              als organisch\norganisch gebundene            gebundenes Chlor\nHalogene (AOX)\n5                Metalle und ihre                                                                           und\nVerbindungen:\n5.1              Quecksilber                         20Gramm                       1 Mikrogramm             100 Gramm\n5.2              Cadmium                           100Gramm                        5 Mikrogramm             500 Gramm\n5.3              Chrom                             500Gramm                       50 Mikrogramm                2,5 Kilogramm\n5.4              Nickel                            500Gramm                       50 Mikrogramm                2,5 Kilogramm\n5.5              Blei                              500Gramm                       50 Mikrogramm                2,5 Kilogramm\n5.6              Kupfer                         1 000Gramm                       100 Mikrogramm                5 Kilogramm\nMetall                        je Liter                     Jahresmenge\n6                Giftigkeit                     3 000 Kubikmeter                 GF=2\ngegenüber.Fischen              Abwasser geteilt\ndurchGF\nGF ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im fischtest nicht mehr giftg ist.\n(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit unberücksichtigt,\nals sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das gleiche\ngilt für die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen\nnatürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.\nB.\nDie Schadstoffgehalte sowie die Giftigkeit gegenüber Fischen werden aus der nicht abgesetzten, homogenisierten\nProbe nach folgenden Verfahren bestimmt:\n1. Oxidierbare Stoffe (CSB)\nDer chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter Anwendung von Silbersulfat als Kataly-\nsator bestimmt, im übrigen nach Nummer 303' der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV vom 8. September 1989\n(GMBI. S. 518).\n2. Phosphor\nNach Aufschluß der Wasserprobe mit Kaliumperoxodisulfat wird der Gesamtphosphatgehalt, berechnet als Phos-\nphor, photometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 108 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.","3376                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Stickstoff\nDer Stickstoff wird als Summe der Einzelbestimmungen des Ammonium-Stickstoffs, des Nitrat-Stickstoffs und des\nNitrit-Stickstoffs bestimmt. Dabei wird nach Destillation der Ammonium-Stickstoff maßanalytisch bestimmt, im übri-\ngen nach Nummer 202 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrat-Stickstoff wird ionenchromatographisch\nbestimmt, im 0brigen nach Nummer 106 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrit-Stickstoff wird durch Mes-\nsungen der Extinktion bestimmt, im übrigen nach Nummer 107 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.\n4. Organische Halogenverbindungen (AOX)\nDie an Aktivkohle adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene werden im Sauerstoffstrom verbrannt, die\nMenge der dabei gebildeten Halogenwasserstoffe bestimmt und als Chlor angegeben, im übrigen nach Nummer 302\nder Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.\n5. Quecksilber\nNach Aufschluß der Wasserprobe 111it Kaliumpermanganat und Kaliumperoxodisulfat wird das Quecksilber atom-\nabsorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 215 der Anlage zur Rahmen-\nAbwasserVwV.\n6. Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer\nNach Aufschluß der Wasserprobe mit Salpetersäure und Wasserstoffperoxid werden die Metalle atomabsorptions-\noder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 207 (Cadmium), 209 (Chrom), 214 (NickeQ,\n206 (Blei) und 213 (Kupfer) der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.\n7. Fischgiftigkeit\nDie Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorte (Leuciscus idus melanotus) als Testfisch durch\nAnsetzen verschiedener Abwasserverdünnungen bestimmt, im übrigen nach Nummer 401 der Anlage zur Rahmen-\nAbwasserVwV.","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994              3377\nVerordnung\nüber den Übergang einer Teilstrecke\nder Bundeswasserstraße ~chwinge auf die Stadt Stade\nVom 3. November 1994\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. August 1990 {BGBI. 1 S. 1818) verordnet das\nBundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Finanzen:\n§1\nDie Teilstrecke der Bundeswasserstraße Schwinge von der Fußgängerbrücke\nunterhalb der Güldenstembastion bis zur Nordkante der Salztorschleuse in\nStade geht auf die Stadt Stade über.\n§2\nIn der laufenden Nummer 55 des Verzeichnisses der dem allgemeinen Verkehr\ndienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des\nBundeswasserstraßengesetzes), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n24. April 1992 (BGBI. 1 S. 986), wird in der Spalte 2 \"Endpunkte der Wasser-\nstraße11 die Bezeichnung \"Fußgängerbrücke unterhalb der Güldenstembastion in\nStade\" durch die Bezeichnung \"Nordkante der Salztorschleuse in Stade\" ersetzt.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 3. November 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}