{"id":"bgbl1-1994-8-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":8,"date":"1994-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_8.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1994-02-09T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":1,"num_pages":62,"content":["237\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1994                          Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1994                                                                                           Nr. 8\nTag                                                              Inhalt                                                                                 Seite\n9. 2. 94  Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung ........................................... .                                                        237\nFNA: 9512-16\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  299\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         299\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 9. Februar 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung                                          Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung vom                                           machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80, 520),\n15. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2098) wird nachstehend\nder Wortlaut der Schiffssicherheitsverordnung in der seit                         zu 2. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2, Abs. 2\ndem 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.                                        Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes\nDie Neufassung berücksichtigt:                                                               in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ),\n1 . die am 1 . Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung\nvom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361),                                       zu 3. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des Seeaufga-\nbengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n2. die am 10. Juli 1987 in Kraft getretene Verordnung vom                                  vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), Absatz 1\n26. Juni 1987 (BGBI. 1S. 1570),                                                        Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ),\n3. die am 24. August 1991 in Kraft getretene Verordnung\nvom 14. August 1991 (BGBI. 1S. 1788),                                        zü 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 2, Abs. 4 des\nSeeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n4. die am 20. Oktober 1991 in Kraft getretene Verordnung                                   machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ),\nvom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1994),                                                 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1\n5. die am 23. Februar 1992 in Kraft getretene Verordnung                                   des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. I S. 1221),\nvom 12. Februar 1992 (BGBI. I S. 244),                                      zu 5. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 4\n6. die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene eingangs                                       des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der\ngenannte Verordnung.                                                                   Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1\nS. 541 ), Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                                        Artikel 33 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990\n(BGBI. 1S. 1221),\nzu 1. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 und Abs. 3, 4 des Seeaufgabengesetzes                       zu 6. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 4\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni                                      des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der\n1977 (BGBI. 1 S. 1314), zuletzt geändert durch Arti-                                Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1\nkel 4 des Gesetzes vom 3. April 1985 (BGBI. II                                      S. 541 ), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nS. 593), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über                                      26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564).\nBonn, den 9. Februar 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","238                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Sicherheit der Seeschiffe\n(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)\nInhaltsübersicht\nTeilA                                                           Kapitel IV\nGemeinsame Vorschriften                                                Freibord, Stabilität\n§ 29 Vorschriften für Schiffe, auf die das übereinkommen von\nKapitel 1                                1966 keine Anwendung findet\nAllgemeines                           § 30 Freibordmarke\n§    Anwendungsbereich                                          § 31 Mindestfreibord und Mindeststabilität\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                        § 32 Ladelukenverschluß\n§ 3 Durchführung\n§ 4 Verantwortlichkeit                                                                          TeilB\n§ 5 Vorhandene Schiffe, Änderung der Zweckbestimmung,                            Zusatzvorschriften für Schiffe,\nFlaggenwechsel                                                          auf die das Übereinkommen von 1974\nAnwendung findet\n§ 6 Allgemeine Anforderungen\n§ 33 Anwendungsbereich\n§ 7 Gleichwertiger Ersatz\n§ 34 Befreiungen\n§ 8 Ausnahmen, Abweichungen\n§ 35 (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum übereinkommen von\n§ 9 Auflagen\n1974)\n§ 10 Zulassung von Gegenständen                                      Unterteilung und Stabilität\n§ 11 Besichtigungen                                             § 36 (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum Übereinkommen von\n§ 12 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen                       1974)\nMaschinenanlagen\n§ 13 Zeugnisse\n§ 37 (Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage zum übereinkommen von\n§ 14 Schiffe unter fremder Flagge\n1974)\n§ 15 Zulässige Fahrgastzahl                                          Elektrische Anlagen\n§ 16 Überwachung                                                § 38 (Zu Kapitel 11-1 Teil E der Anlage zum übereinkommen von\n§ 17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen             1974)\nZusätzliche Anforderung für zeitweise unbesetzte Maschi-\nnenräume\nKapitel II\n§ 39 (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum Übereinkommen von\nNautische Anlagen, Geräte,\n1974)\nInstrumente und Drucksachen\nAllgemeines\n§ 18 Ausrüstung\n§ 40 (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum übereinkommen von\n§ 19 Prüfungen                                                       1974)\n§ 20 Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; Überprüfung durch          Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe\nanerkannte Betriebe                                        § 41 (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum übereinkommen von\n§ 21 Instandsetzung                                                  1974)\nBrandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe\n§ 22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung\nund Funkbeschickung                                        § 42 (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum Übereinkommen von\n1974)\nBrandschutzmaßnahmen für Tankschiffe\nKapitel III\n§ 43 (Zu Kapitel III Teile A und B der Anlage zum übereinkommen\nFunkanlagen\nvon 1974)\n§ 23 Baumuster-, Erst- und Nachprüfung                               Allgemeines, Vorschriften für Schiffe\n§ 24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung         § 44 (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum Übereinkommen von\n§ 25 Antennenanlage                                                  1974)\nVorschriften für Schiffe\n§ 26 (weggefallen)\n§ 45 (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum übereinkommen von\n§ 27 Amateurfunkstellen                                               1974)\n§ 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger                              Vorschriften für Rettungsmittel","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                     239\n§ 46 (Zu Kapitel IV Teile A und C der Anlage zum übereinkom-                                     TeilD\nmen von 1974)                                                                Zusatzvorschriften für Schiffe,\nFunkanlagen                                                                        auf die die Anlage 1\nzum Übereinkommen von 1973/78\n§ 4 7 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum übereinkommen von\nAnwendung findet\n1974)\n§ 68 (Zu Kapitel II der Anlage I zum Übereinkommen von\nNot- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal\n1973n8)\n§ 48 (Zu Kapitel VI der Anlage zum Übereinkommen von 1974)              Überwachung der Verschmutzung durch den Schiffsbetrieb\nBeförderung von Ladung\n§ 49 (weggefallen)                                                                                TeilE\nZusatzvorschriften\nüber die Beförderung von Schüttgütern,\nTeilC                                                   ausgenommen Getreide\nVorschriften für Schiffe,\n§ 69 (weggefallen)\nauf die das Übereinkommen von 1974\nkeine Anwendung findet                        § 70 (weggefallen)\n§ 71 (weggefallen)\nKapitel 1\n§ 72 (weggefallen)\nAllgemeines\n§ 50 Anwendungsbereich                                                                            TeilF\n§ 51 Fahrtbeschränkungen für Bäderboote                                     Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 52 Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und Sportangler-      § 73 Bußgeldvorschriften\nfahrzeuge                                                   § 74 Übergangsvorschriften\n§ 75 (weggefallen)\nKapitel II\n§ 76 {Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)\nBauart der Schiffe\n§ 53 Zulässige Fahrgastzahl\nAnlage1\n§ 54 Unterteilung und Stabilität\nSicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt\n§ 55 Maschinen und elektrische Anlagen                             - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug\nAnlage 1a\nKapitel III                          Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe\nBrandschutz                            Anlage2\n§ 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen,           Bäderbooten und   Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für ein Frachtschiff in\nSportanglerfahrzeugen                                       der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und\n§ 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen           mehr Registertonnen - Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt\nvon weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug\nAnlage2a\nKapitel IV\nSicherheitszeugnis für Frachtschiffe\nRettungsmittel\nAnlage3\n§ 58 Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln\nTelegrafiefunk-Sicherheitszeugnis\n§ 59 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit\nRettungsmitteln                                            Anlage4\n§ 60 Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit Ret-    Sprechfunk-Sicherheitszeugnis\ntungsmitteln                                               Anlage5\n§ 61 Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen        Nationales Freibordzeugnis\nBoote sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe\nAnlage6\n§ 62 Leinenwurfgerät\nNautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die\nständig an Bord mitzuführen sind\nKapitel V\nAnlage7\nFunkanlagen\nNautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die geprüft und zu-\n§ 63 Ausrüstung mit Funkanlagen                                   gelassen sein müssen\n§ 64 (weggefallen)                                                Anlage8\n§ 65 (weggefallen)                                                Anwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,\n§ 66 (weggefallen)                                                die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland ein-\ngetragen sind, wenn sie eine der nachstehend aufgeführten Gren-\n§ 67 (weggefallen)                                                zen seewärts überschreiten","240                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTeilA                                                          §2\nGemeinsame Vorschriften                                          Begriffsbestimmungen\n(1) \"übereinkommen von 1974\" bedeutet das in London\nKapitel 1                           am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik Deutsch-\nAllgemeines                             land unterzeichnete Internationale übereinkommen von\n1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See- Ver-\n§1                              ordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141 )-, geändert\ndurch das in London am 16. November 1978 von der Bun-\nAnwendungsbereich                         desrepublik Deutschland unterzeichnete Protokoll von\n(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt   1978 zu dem Internationalen übereinkommen von 1974\nsind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt für Binnen-        zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verord-\nschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik      nung vom 26. März 1980 (BGBI. II S. 525) -, dieses geän-\nDeutschland eingetragen sind, wenn sie eine der in            dert durch die Entschließungen 1 vom 9. November 1988\nAnlage 8 aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten;         und 2 vom 10. November 1988 zu der Schlußakte der\nim übrigen wird die Grenze durch die Festland- und Insel-     Konferenz der Vertragsstaaten zu dem Internationalen\nküste bei mittlerem Hochwasser, bei an der Küste gelege-      übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nnen Häfen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe und       Lebens auf See und die Entschließung der Vertragsstaa-\nbei den in Anlage 8 nicht aufgeführten Flußmündungen          ten zu der Schlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten\ndurch die Verbindungslinien der äußeren Uferausläufe          des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen überein-\nbestimmt.                                                     kommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n(2) Die Verordnung gilt nicht für                          vom 10. November 1988 - Verordnung vom 22. Januar\n1992 (BGBI. II S. 58) - sowie durch die in London vom\n1. Schiffe der Bundeswehr und Truppentransportschiffe,        Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff-\n2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung           fahrts-Organisation durch folgende Entschließungen\nSchiffbrüchiger,                                          beschlossenen Änderungen:\n3. Sportfahrzeuge,                                            1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung\nvom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794),\n4. Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge ein-\nschließlich deren Nachbauten, sofern ihr Betrieb aus-     2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung vom\nschließlich ideellen Zwecken dient und die zur mari-          25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734),\ntimen Traditionspflege, zu sozialen oder vergleich-       3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12(56) vom\nbaren Zwecken als Seeschiffe eingesetzt werden (Tra-          28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November\nditionsschiffe), wenn ihre Länge, gemessen zwischen           1989 (BGBI. II S. 905),\nden äußersten Punkten des Vor- und Hinterstevens\n(Rumpflänge), 15 Meter nicht übersteigt, und die nicht    4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vom\nmehr als 25 Personen befördern.                               25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992\n(BGBI. II S. 58),\n(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur die§§ 7 bis 9, § 1O\nAbs. 4, § 11 Abs. 3 bis 7, § 13Abs. 1, 5 und 12, § 14Abs. 1.  5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom\nund 2, soweit auf das übereinkommen von 1973ll8                   14. Dezember 1993 (BGBl.11 S. 2319).\nBezug genommen wird, die §§ 16 bis 28, § 50                      (2) .,übereinkommen von 1966\" bedeutet das in London\nAbs. 2, soweit er die Ausrüstung mit Funkanlagen betrifft,    am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutschland\nund § 68 sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften. § 18      unterzeichnete Internationale Freibord-übereinkommen\nAbs. 2 bis 5 und die §§ 19 bis 22 gelten nicht für Fischerei- von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969 (BGBI. II S. 249).\nfahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter.\n(3) .,übereinkommen von 1973ll8\" bedeutet das in Lon-\n(4) Für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter,\ndon am 4. März 1974 von der Bundesrepublik Deutsch-\njedoch nicht 55 Meter übersteigt oder die mehr als 25 Per-    land unterzeichnete Internationale übereinkommen von\nsonen befördern, gelten nur die Richtlinien des Bundes-\n1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\nministeriums für Verkehr nach § 6 dieser Verordnung.          Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem überein-\n(5) Auf Traditionsschiffen nach Absatz 4 dürfen mehr als   kommen (BGBI. 1982 II S. 2, 1984 II S. 230), zuletzt geän-\n80 Personen nur befördert werden, wenn die See-Berufs-        dert durch die in London vom Ausschuß für den Schutz\ngenossenschaft auf Antrag durch ein Zeugnis bescheinigt       der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-\nhat, daß das Schiff im Einzelfall den gebotenen Sicher-       Organisation gefaßten Entschließungen MEPC. 47(31)\nheitsanforderungen entspricht. Die See-Berufsgenossen-        und MEPC. 48(31) vom 4. Juli 1991 sowie MEPC. 51(32)\nschaft legt dabei die Richtlinien nach § 6 zugrunde; sie      und MEPC. 52(32) vom 6. März 1992 - Verordnung vom\nkann Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausführung, den      13. Juli 1993 (BGBI. II S. 993).\nBetrieb und die Fahrt des Schiffes, die für seine Sicherheit,\ninsbesondere für die an Bord befindlichen Personen oder          (4) Im Sinne dieser Verordnung ist\nfür andere Verkehrsteilnehmer, oder zur Abwehr von              1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste\nGefahren für das Wasser erforderlich sind, festlegen. Das           befördert oder das für die Beförderung von mehr als\nZeugnis wird längstens für die Dauer von 2 Jahren erteilt           12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenommen Bäder-\nund ist an Bord mitzuführen.                                       boote und Sportanglerfahrzeuge;\n(6) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die §§ 14, 16,   2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, dessen\n§ 17 Abs. 3 und 4 sowie die zugehörigen Bußgeldvor-                 Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und das\nschriften.                                                          mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste beför-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                 241\ndert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen    11. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in\nist und das in der Nationalen Fahrt im Bäderverkehr           Küstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik\neingesetzt ist;                                               Deutschland oder der benachbarten Küstenländer\n3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr-              aus betrieben wird;\nzeug, dessen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden     12. · Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der Ost-\nist und das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahr-         see, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird,\ngäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste          das begrenzt wird im Norden durch den Breitenparal-\nzugelassen ist, auf dem der Angelsport gegen Entgelt           lel 63° Nord von der norwegischen Küste bis zum\nausgeübt wird und das keinen ausländischen Hafen               Meridian 10° West, von dort nach Süden bis 60 See-\nanläuft;                                                      meilen nördlich der irischen Küste, weiter in einem\n4. Sonderfahrzeug:                                               Abstand von 60 Seemeilen an der irischen Westküste\nentlang bis 50° 30' Nord 10° West und von dort in\na) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes\ngerader Linie nach Ouessant;\nsowie ein Schiff im Lotsenversetzdienst,\nb) ein Schlepper mit einem Bruttoraumgehalt von          13. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außerhalb\nweniger als 500 Registertonnen,                          der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben\nwird;\nc) ein Kleinfahrzeug bis zu einem Bruttoraumgehalt\nvon 50 Registertonnen, auf dem gewerbsmäßig         14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine\nnicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden oder        andere Person, die ein vom Bundesamt für Post und\ndas für die gewerbsmäßige Beförderung von nicht          Telekommunikation oder von der Deutschen Bundes-\nmehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,                   post oder von der Deutschen Post der Deutschen\nd) ein Ausbildungsfahrzeug bis zu einem Bruttoraum-           Demokratischen Republik ausgestelltes oder aner-\ngehalt von 350 Registertonnen, auf dem gewerbs-          kanntes gültiges Seefunkzeugnis besitzt;\nmäßig nicht mehr als 12 Personen zum Führen von     15. Funkoffizier: eine Person, die ein vom Bundesamt für\nSportfahrzeugen ausgebildet werden,                      Post und Telekommunikation oder von der Deutschen\ne) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie               Bundespost oder von der Deutschen Post der Deut-\nleichter, Prahm),                                        schen Demokratischen Republik ausgestelltes oder\nanerkanntes gültiges Allgemeines Seefunkzeugnis\nf) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger, Schwimm-\noder ein von diesen ausgestelltes oder anerkanntes\nkran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr- und Hubinsel,\ngültiges Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzt und\nProduktionsplattform);\nin der Telegrafiefunkstelle eines Schiffes beschäftigt\n5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen nach           und als Funkoffizier angemustert ist;\ndeutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern eine\n16. Sprechfunker: eine Person, die ein vom Bundesamt\nder in § 1 Abs. 1 aufgeführten Grenzen seewärts über-\nfür Post und Telekommunikation oder von der Deut-\nschritten wird;\nschen Bundespost oder von der Deutschen Post der\n6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähnlichen         Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes\nGewässern, auf denen hoher Seegang ausgeschlos-               oder anerkanntes gültiges Allgemeines Sprechfunk-\nsen ist;                                                      zeugnis für den Seefunkdienst besitzt;\n7. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nordsee      17. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Septem-\nzwischen allen Plätzen des Festlandes vom Kap Gris-           ber, die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Über-\nnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß der vor-             einkommens von 1966 bleiben unberührt;\ngelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie längs\n18. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März,\nden Küsten der Ostsee zwischen der Linie Skagen-\ndie Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Überein-\nLysekil und dem Breitenparallel von 57° Nord in der\nOstsee und die Fahrt entlang der schwedischen Küste           kommens von 1966 bleiben unberührt;\nbis Norrtälje;                                           19. Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene und\n8. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee         Kegelneigung, der sich einstellt, wenn Schüttgut auf\nund entlang der norwegischen Küste bis zu 64 ° nördli-       diese Ebene geschüttet wird;\ncher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite    20. Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen\nund 7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Groß-           weitgehend befreit worden ist;\nbritanniens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs,\nSpaniens und Portugals ausschließlich Gibraltars;        21. Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene\nFlüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des\n9. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen Fahrt       Gewichts;\nhinausgehende Fahrt zwischen europäischen Häfen\neinschließlich lslands, nichteuropäischen Häfen des      22. Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei dem\nMittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Häfen der             ein breiartiger Zustand entsteht;\nwestafrikanischen Küste nördlich von 20° nördlicher      23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffs-\nBreite sowie Häfen auf den Kanarischen Inseln und            meßbrief oder im Sicherheitszeugnis hierfür angege-\nauf Madeira;\nbene Zahl der Registertonnen oder bei Schiffen,\n10. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren Fahrt        deren Vermessungsergebnis als Bruttoraumzahl aus-\nhinausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt nach           gewiesen und nicht auf Antrag in Registertonnen fest-\nSpitzbergen und den Azoren;                                  gestellt worden ist, die Bruttoraumzahl oder bei Schif-","242                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfen mit Doppelmeßbrief nach den Oslo-Regeln der im                                    §5\nSchiffsmeßbrief oder im Sicherheitszeugnis ausge-\nVorhandene Schiffe,\nwiesene höhere Bruttoraumgehalt eines Schiffes in\nÄnderung der Zweckbestimmung, Flaggenwechsel\nRegistertonnen;\n(1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981\n24. Überlebensanzug: ein einteiliger Eintauchanzug im\nbeschlossenen Änderungen des Internationalen Überein-\nSinne der Regel 33.2.2 des Kapitels III des Überein-\nkommens von 1974 (1. September 1984) gelegt worden\nkommens von 1974;\nist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand\n25. leichtester Betriebszustand auf See: der den geneh-      befunden haben, brauchen nicht den Anforderungen der\nmigten Stabilitätsunter1agen entnommene Tiefgang       Kapitel 11-1, 11-2 und III der Anlage zum übereinkommen\nim Ballastzustand am Ende der Reise.                   von 1974 und der §§ 35 bis 45 und § 50 Abs. 2 sowie der\n§§ 53 bis 62 dieser Verordnung zu entsprechen, wenn dies\n(5) Im übrigen werden die in den übereinkommen von        einen Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen\n1974, 1966 und 1973n8 festgelegten Begriffsbestimmun-\ngen angewendet.                                              1 . Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum\n31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in\n§3                                  einem entsprechenden Bauzustand befunden haben,\nden Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus\nDurchführung\na) dem Internationalen Übereinkommen von 1974,\n(1) Die Durchführung der übereinkommen von 1974,                  geändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem\n1966 und 1973n8 und dieser Verordnung obliegt nach der               Übereinkommen,\nMaßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes\ndem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und             b) der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung\nnach Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der See-                 der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1\nBerufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der               s. 1089);\nSchiffstechnik, der Festlegung des Freibords sowie bei       2. Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden\nÜberwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Ger-              ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand\nmanischen Lloyds bedient.                                        befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanla-         sich ergeben aus\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989           a) dem Internationalen übereinkommen von 1960\n(BGBI. 1S. 1455) und des Gesetzes über den Amateurfunk               zum Schutz des menschlichen Lebens auf See -\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBI. II\nmer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung über die            S. 465), zuletzt geändert durch die Vierte Verord-\nErteilung von Genehmigungen zum Errichten und Betrei-                nung über die Inkraftsetzung von Änderungen des\nben von Funkanlagen und die Überwachung durch das                    Internationalen Übereinkommens von 1960 zum\nBundesministerium für Post und Telekommunikation oder                Schutz des menschlichen Lebens auf See vom\neiner von ihm ermächtigten Behörde bleiben unberührt.                12. Juli 1974 (BGBI. II S. 1009),\nb) der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober\n§4                                      1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die\nVerantwortlichkeit                              Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1\ns. 1912).\n(1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind\nfür die Befolgung der Vorschriften des Übereinkommens           (2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des\nvon 1974, 1966 und 1973n8 und dieser Verordnung ver-         Übereinkommens von 1966 müssen, wenn sie die Anfor-\nantwortlich. Neben diesen sind verantwortlich für die        derungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entspre-\nBefolgung dieser Vorschriften, soweit sie sich auf den       chenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der\nSchiffsbetrieb, auf das Stauen und Sichern der Ladung,       Auslandfahrt nach Anhang I der Verordnung Ober den\nauf die Ausrüstung, auf die Kennzeichnung der nautischen     Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetz-\nAnlagen, Geräte und Instrumente mit einer Prüfplakette       blatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten\nund Prüfmarke, den Freibord, das Führen von Tage-            bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten,\nbüchern sowie das Mitführen von Zeugnissen beziehen,         Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind\nder Schiffsführer und der sonst hierfür an Bord Verant-      die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966\nwortliche. Neben den in Satz 2 genannten Personen sind       für das ganze Schiff zu erfüllen.\nfür die Befolgung der Vorschriften des Kapitels VI der\nAnlage zum übereinkommen von 1974 und des § 48 die-             (3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und\nser Verordnung über das Stauen und Sichern der Ladung        Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegen-\nauch der Beauftragte des Schiffsführers an Land, der Aus-    stände, die neu beschafft werden, müssen dieser Verord-\nsteller der Ladungsbescheinigung und der Aussteller der      nung entsprechen. Für die Schiffssicherheit nach bisheri-\nBeförderungspapiere verantwortlich.                          gen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Gegenstände\noder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende Neube-\n(2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht des   schaffung von Bord gegeben werden.\nSchiffsführers für eine pflegliche und betriebsgerechte\nHandhabung der Funkanlagen und für die Durchführung             (4) Schiffe, deren Zweckbestimmung sich ändert. müs-\naller einen sicheren Funkbetrieb gewährleistenden Maß-       sen den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum\nnahmen verantwortlich.                                       Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden sind.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                243\n(5) Schiffe, die nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes in                                   §9\nder Fassung der .Bekanntmachung vom 4. Juli 1990                                         Auflagen\n(BGBI. 1S. 1342) unter fremder Flagge eingesetzt werden\nsollen und bisher nicht unter der Bundesflagge betrieben        (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer Aus-\nworden sind, müssen, bevor sie in Fahrt gesetzt werden,      nat'lme oder Befreiung\nden Anforderungen der Übereinkommen von 1974, 1966\n1. nach§ 8,\nund 1973fl8 und dieser Verordnung entsprechen. Dies ist\ndurch eine Bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft        2. von den Freibordanforderungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2),\nnachzuweisen.\n3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe oder bei geringer\n§6                                 Gefahr (Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1\nund Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum Übereinkom-\nAllgemeine Anforderungen\nmen von 1974 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2 dieser\nSoweit                                                        Verordnung),\n1. die Übereinkommen von 1974, 1966 oder 1973/78,            4. nach§ 41 Abs. 1 Satz 2,\n2. diese Verordnung oder\n5. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und Sport-\n3. die für Funkgeräte vom Bundesministerium für Post             anglerfahrzeuge (§ 52 Abs. 4),\nund Telekommunikation oder den ihm nachgeordneten\nStellen erlassenen Vorschriften                          6. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln (§ 60 Abs. 9),\nkeine besonderen Anforderungen an Bauausführungen,           7. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug oder einen\nAnordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung und              sonstigen neuen Schiffstyp gemäß Kapitel I Regel 2\nWerkstoffe sowie an den Einbau enthalten, sind die allge-        Abs. 4 Buchstabe a der Anlage I zum übereinkommen\nmein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, ins-             von 1973fl8,\nbesondere soweit diese in den vom Bundesministerium          8. für schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anlagen\nfür Verkehr oder von den ihm nachgeordneten Stellen\nerlassenen und im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt          besondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauaus-\nbekanntgegebenen Richtlinien enthalten sind.                 führung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen,\ndie für die Sicherheit des Schiffes oder zur Abwehr von\n§7                             Gefahren für das Wasser erforderlich sind.\nGleichwertiger Ersatz                       (2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu ver-\nKapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum Über-        bindenden Anhang einzutragen.\neinkommen von 1974 und Artikel 8 des Übereinkommens\nvon 1966 sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I und Regel 2                                  §10\nAbs. 5 der Anlage II zum übereinkommen von 1973fl8                          Zulassung von Gegenständen\nüber die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes für Ein-\nrichtungen, Vorrichtungen, Geräte, sonstige Vorkehrun-          (1) Ist in den übereinkommen von 1974 oder 1973fl8\ngen und Werkstoffe finden entsprechende Anwendung.           oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Anordnun-\ngen, Einrichtungen, Anlagen, Geräte, Rettungsmittel, Aus-\n§8                             setzungsvorrichtungen, Bauteile oder Werkstoffe zugelas-\nsen sein müssen, so hat die See-Berufsgenossenschaft\nAusnahmen, Abweichungen                      durch Prüfung oder Erprobung festzustellen, ob sie den\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt        übereinkommen von 1974 und 1973/78 und dieser Ver-\nfür Seeschiffahrt und Hydrographie können im Rahmen          ordnung entsprechen, und sie zuzulassen. Die See-\nihrer Aufgaben nach § 3 aus besonderen Gründen Aus-          Berufsgenossenschaft erläßt, soweit das Bundesministe-\nnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit        rium für Verkehr dies für erforderlich hält, mit dessen\ndes Schiffes oder die Abwehr von Gefahren für das Was-       Zustimmung allgemeine Prüfungs- und Zulassungsvor-\nser auf andere Weise gewährleistet ist.                      aussetzungen, die im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt\nzu veröffentlichen sind. In die Prüfungs- und Zulassungs-\n(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbesondere\nvoraussetzungen sind unter Berücksichtigung der Emp-\nfür\nfehlungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\n1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund         die technischen Mindestanforderungen, die Art und der\nseiner geringen Größe oder besonderen Bauart die         Umfang der Prüfungen aufzunehmen sowie der Zeitpunkt\nAnwendung dieser Verordnung nicht möglich oder mit       der Prüfungen festzulegen, soweit nach bisherigen Vor-\nwirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden ist,  schriften geforderte Zeugnisse vorhanden sind. Für die\n2. ein Binnenschiff                                         erforderlichen Prüfungen gilt § 19 entsprechend.\nim Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt           (2) Absatz 1 gilt für das Bundesamt für Seeschiffahrt und .\nwerden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen       Hydrographie bei der Prüfung und Zulassung von Kom-\nund andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder           passen für Rettungs- und Bereitschaftsboote, des\nGefahren für das Wasser abgewehrt werden.                    Suchscheinwerfers für Bereitschaftsboote sowie bei der\n(3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von die-   Prüfung und Zulassung nautischer Anlagen, Geräte und\nser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung          Instrumente gemäß § 18 Abs. 2 und Funkanlagen gemäß\nhoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-        § 23 Abs. 3 mit folgender Maßgabe entsprechend:\ngung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend        1. Hinsichtlich der in § 18 Abs. 2 aufgeführten nautischen\ngeboten ist.                                                     Anlagen, Geräte und Instrumente ~ind in die Prüfungs-","244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nund Zulassungsvoraussetzungen die technischen Min-          (3) Besichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 1\ndestanforderungen an die Eignung für den Schiffsbe-      Buchstabe b der Anlage I und gemäß Regel 1O Abs. 1\ntrieb und die sichere Funktion an Bord aufzunehmen.      Buchstabe b der Anlage II zum übereinkommen von\n2. Hinsichtlich der in§ 23 Abs. 3 genannten Geräte sind in  1973/78 sind alle 5 Jahre durchzuführen, bei Frachtschif-\ndie Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen die          fen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre.\ntechnischen Mindestanforderungen an die nautische           (4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4\nEignung aufzunehmen.                                     Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I und gemäß Regel 10 NJs. 1\nBuchstabe c der Anlage II zum Übereinkommen von\n(3) Vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie      1973n8 sind alle 30 Monate durchzuführen, bei Fracht-\nsind elektrisch betriebene Leuchten an oder in Rettungs-     schiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre. Darüber hinaus\nmitteln nur auf lichttechnische Eignung und Radarreflekto-   unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung\nren für Überlebensfahrzeuge auf ausreichende Radarauf-       gemäß Kapitel I Reget 4 Abs. 3 Buchstabe b der Anlage 1\nfaßbarkeit zu prüfen.                                        und gemäß Regel 10 Abs. 1 Buchstabe d der Anlage II zum\n(4) Soweit für Anlagen, Geräte, Instrumente und Ret-      übereinkommen von 1973/78.\ntungsmittel eine Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen           (5) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen, und\nkeine gleichartigen, nicht zugelassenen Anlagen, Geräte,     zwar\nInstrumente und Rettungsmittel als Teile der Ausrüstung\n1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung,\nan Bord mitgeführt und verwendet werden. Dies gilt nicht\nfür Echolotanlagen, die ausschließlich für Zwecke der        2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen.\nFischortung verwendet werden.                                Die See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten Fäl-\nlen gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen Hafen\n§ 11                            bereitgestellt wird.\nBesichtigungen                          (6) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen-\nschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen\n(1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrü-\nschriftlich zu beantragen, und zwar\nstung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel I Regel 10\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974 bei Fertigstel-        1. bei Neubauten vor Baubeginn,\nlung besichtigt sowie                                        2. mindestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit\n1. bei Änderung der Zweckbestimmung oder bei Erwerb              eines Sicherheitszeugnisses oder Fälligkeit einer Zwi-\nschenbesichtigung,\ndes Rechts zur Führung der Bundesflagge;\n3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflagge,\n2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle\n2 Jahre auf dem Trockenen;                               4. in allen anderen Fällen unverzüglich.\n(7) Nach einer auf Grund der übereinkommen von 1974,\n3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden\n1966 oder 1973/78 oder dieser Verordnung durchgeführ-\nUnfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größe-\nten Besichtigung dOrfen am Schiff, seinen Einrichtungen\nrer Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend den\nund seiner Ausrüstung ohne Genehmigung der See-\nGrundsätzen des Kapitels I Regel 7 Buchstabe b Zif-\nBerufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen\nfer iii der Anlage zum übereinkommen von 1974;\nwerden. Bei Änderungen am Schiff, seinen Einrichtungen\n4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos-         und seiner Ausrüstung, die den genehmigten Zustand\nsenschaft.                                               beeinträchtigen, ist unverzüglich der genehmigte Zustand\nwiederherzustellen.\nTankschiffe im Alter von 10 und mehr Jahren werden\nwährend der Geltungsdauer des Bausicherheitszeugnis-\nses für Frachtschiffe einer Zwischenbesichtigung gemäß                                       §12\nKapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum             Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen\nübereinkommen von 1974 unterzogen. Darüber hinaus               (1) Von einer Besichtigung kann die See-Berufsgenos-\nunterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung       senschaft ganz oder teilweise absehen, wenn der Germa-\ngemäß Kapitel I Regel 6 Buchstabe b Satz 4 in Verbindung     nische Uoyd oder eine andere Klassifikationsgesellschaft\nmit Satz 2 der Anlage zum übereinkommen von 1974.            im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine solche\nKapitel I Regel 7, 8 und 10 der Anlage zum Übereinkom-       Besichtigung durchführt und ein vom Bundesministerium\nmen von 1974 sowie Satz 1 gelten entsprechend für            für Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis erteilt hat.\nSchiffe, auf die das Übereinkommen keine Anwendung\nfindet, mit der Maßgabe, daß Kapitel I Regel 7 für Fahr-        (2) Eine von einer zuständigen Stelle eines anderen Mit-\ngastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gilt,       gliedstaates der Europäischen Union vorgenommene Prü-\njedoch nicht für Sonderfahrzeuge.                            fung, Untersuchung oder Erprobung wird anerkannt, so-\nweit durch sie die Erfüllung der in § 10 Abs. 1 und 2\n(2) Besichtigungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b    genannten oder gleichwertiger Anforderungen nachge-\ndes Übereinkommens von 1966 werden in entsprechen-           wiesen wird. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn\nder Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 durchgeführt. Arti-      das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung\nkel 14 des Übereinkommens von 1966 und Satz 1 gelten         für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord\nentsprechend für Schiffe, auf die dieses übereinkommen       sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht\nkeine Anwendung findet, für Schiffe, die keine Fahrgast-     wird. Die Prüfung, Untersuchung oder Erprobung durch\nschiffe sind, jedoch nur mit der Maßgabe, daß die Besich-    eine zuständige Stelle eines anderen Staates kann unter\ntigungen alle 10 Jahre, die Überprüfungen alle 2 Jahre       den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden. Die\nstattfinden.                                                Anerkennung obliegt der See-Berufsgenossenschaft oder","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                 245\ndem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie im               (7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abweichend\nRahmen der jeweiligen Zuständigkeit. Sie kann allgemein       von den Absätzen 1 bis 6, sofern besondere Umstände\noder für den Einzelfall ausgesprochen werden. Dies gilt       vorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Gültigkeitsdauer\nauch für die Regulierung von Magnet-Regelkornpassen           festsetzen.\nund Magnet-Steuerkornpassen sowie für die Kompensie-              (8) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der ein Zeugnis seine\nrung von Peilfunkanlagen.                                     Gültigkeit verliert, nicht zur Besichtigung bereitgestellt\nwerden, so kann die See-Berufsgenossenschaft die Gül-\n§13                              tigkeit des Zeugnisses mit Ausnahme des Freibordzeug-\nnisses um höchstens 5 Monate verlängern. Dies darf nur\nZeugnisse\nzu dem Zweck geschehen, dem Schiff die Fortsetzung der\n(1) Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn die in den   Fahrt nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es be-\nÜbereinkommen von 1974, 1966 und 1973/78 sowie in             sichtigt werden kann.\ndieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt              (9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach den\nsind. Sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes        Übereinkommen von 1974 oder 1966 auszustellenden\nergibt, haben Zeugnisse die nach den übereinkommen            Zeugnis steht ein von einer anderen Vertragsregierung\nvon 1974, 1966 und 1973ll8 höchstzulässige Gültigkeits-       nach Kapitel I Regel 13 der Anlage zum übereinkommen\ndauer.                                                        von 1974 oder Artikel 17 des Übereinkommens von 1966\n(2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Kapi-     ausgestelltes Zeugnis gleich.\ntel I Regel 12 Buchstabe a Ziffer _ii der Anlage zum über-       (10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für einen bestimmten Ver-\neinkommen von 1974) hat eine Gültigkeitsdauer von             wendungszweck oder einen bestimmten Fahrtbereich\n5 Jahren. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für    erhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis für einen\neinen begrenzten Fahrtbereich aus, ist dieses in einen mit    anderen Verwendungszweck oder für einen anderen\ndem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzu-          Fahrtbereich nur erhalten, wenn das frühere Zeugnis\ntragen.                                                       zurückgegeben wird.\n(3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt und            · (11) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn die Besichtigungen\nSportanglerfahrzeugen erteilt die See-Berufsgenossen-         nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchge-\nschaft ein Sicherheitszeugnis nach dem Muster der             führt werden. Die Gültigkeit wird jedoch nach einer\nAnlage 1 oder 1a für die Dauer von einem Jahr, Bäderboo-      Besichtigung mit dem entsprechenden Vermerk im Zeug-\nten jeweils nur für die Sommermonate. Es wird erteilt für     nis wiederhergestellt.\nden Fahrtbereich, für den die Beschaffenheit des Schiffs-        (12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, wenn es\nkörpers und die Ausrüstung ausreichen. Die See-Berufs-        die nach den übereinkommen von 1974, 1966 und\ngenossenschaft kann die Gültigkeit des Sicherheitszeug-       1973/78 und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen\nnisses zweimal jeweils für die Dauer von einem Jahr ver-      Zeugnisse erhalten hat sowie mit der vorgeschriebenen\nlängern, wenn das Schiff nach Maßgabe dieser Verord-          Freibordmarke versehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an\nnung besichtigt worden ist und die Besichtigung ergeben       Bord mitzuführen. Flüssige Chemikalien und verflüssigte\nhat, daß das Schiff den Vorschriften dieser Verordnung        Gase dürfen nur als Massengut befördert werden, wenn\nentspricht.                                                   die in den Anlagen zu Teil B und C des Kapitels VII der\n(4) Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von          Anlage zum Übereinkommen von 1974 genannten, auf die\nweniger als 500 Registertonnen, Frachtschiffen in der         einzelne Beförderung zutreffenden Zeugnisse mitgeführt\nNationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und       werden. Werden flüssige Chemikalien als Massengut in\nmehr Registertonnen sowie Sonderfahrzeugen erteilt die        einem Tankschiff befördert, das vor dem 1. Juli 1986\ngebaut ist, gilt Regel 1 Abs. 11 der Anlage II zum Überein-\nSee-Berufsgenossenschaft ein Bau- und Ausrüstungs-\nkommen von 1973/78 entsprechend. Ein Tankschiff, das\nSicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 oder 2a\nvor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, hat für die Beförderung\nfür die Dauer von 2 Jahren. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-\nverflüssigter Gase als Massengut das im GC-Code (Code\nchend. Die See-Berufsgenossenschaft kann die Gültigkeit\nfür den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde-\ndes Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses zwei-\nrung verflüssigter Gase als Massengut - BAnz. Nr. 146a\nmal jeweils für die Dauer von 2 Jahren verlängern, wenn\nvom 9. August 1983 - in der jeweils geltenden Fassung)\ndas Schiff nach Maßgabe dieser Verordnung besichtigt\ngenannte Zeugnis an Bord mitzuführen.\nworden ist und die Besichtigung ergeben hat, daß das\nSchiff den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.            (13) Auf Probefahrten, bei denen kein ausländischer\nHafen angelaufen wird, können die in Absatz 12 Satz 1\n(5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Überein-   vorgeschriebenen Zeugnisse durch eine Probefahrtsbe-\nkommen von 1974 keine Anwendung findet, erteilt die           scheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt wer-\nSee-Berufsgenossenschaft ein Funk-Sicherheitszeugnis          den.\nnach dem Muster der Anlage 3 oder 4 oder ein Sicher-\nheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1a oder 2a für                                      §14\ndie Dauer von einem Jahr.                                                     Schiffe unter fremder Aagge\n(6) Schiffen, auf die das übereinkommen von 1966              (1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-\nkeine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenossen-       einkommen von 1974, 1966 oder 1973ll8 Anwendung fin-\nschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster         den, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren\nder Anlage 5. Die Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses          Gewässer befahren, die nach den übereinkommen von\nbeträgt für Fahrgastschiffe 5 Jahre, für andere Schiffe       1974, 1966 und 1973/78 vorgeschriebenen Zeugnisse\n10 Jahre.                                                     mitführen und mit der vorgeschriebenen Freibordmarke","246                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nversehen sein. Tankschiffe haben bei der Beförderung von                                     §16\nverflüssigten Gasen oder flüssigen gefährlichen Chemi-                                 Überwachung\nkalien als Massengut die im IBC-Code oder IGC-Code\ngenannten Zeugnisse an Bord mitzuführen.                           Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für\nSeeschiffahrt und Hydrographie überwachen im Rahmen\n(2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-        ihrer Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung\neinkommen von 1974, 1966 oder 1973ll8 keine Anwen-              und die Einhaltung der sich aus dem IBC-, dem BCH-,\ndung finden, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die           dem IGC- oder dem GC-Code für Tankschiffe ergebenden\ninneren Gewässer befahren,                                      Anforderungen und führen die dazu erforderlichen Kon-\n1. die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke            trollen durch. Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe\nversehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaa-          der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der\ntes vorgeschrieben sind, und                                Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern\nüber die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugs-\n2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den             aufgaben, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwal-\nAnforderungen der übereinkommen entsprechen oder            tung.\neine vergleichbare Sicherheit und die Abwehr von\nGefahren für das Wasser auf andere Weise gewährlei-                                      §17\nsten.\nEinziehung der Zeugnisse\n(3) Schiffe unter fremder Flagge, die das Küstenmeer                         und polizeiliche Maßnahmen\noder die inneren Gewässer befahren, müssen die Anforde-\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betref-\nrungen des § 30 Abs. 4, des § 31 Abs. 1 bis 4, des § 32,\nfende Zeugnis einziehen, wenn\ndes § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 sowie des Kapitels VI Regeln 2\nund 5 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 erfüllen.           1 . seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,\n(4) Schiffe unter fremder Flagge, die Küstenschiffahrt im     2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder\nSinne des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der im              der vorgeschriebenen Ausrüstung Mängel aufweist,\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9511-6,               die eine Gefahr für die Sicherheit oder Umwelt darstel-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-          len (wesentliche Mängel),\nkel 145 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503),          3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1\nbetreiben, müssen den Sicherheitsanforderungen dieser               Satz 3 nicht beantragt worden ist,\nVerordnung für Schiffe in der Nationalen Fahrt entspre-         4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 3 des Über-\nchen und dies durch eine Bescheinigung der See-Berufs-              einkommens von 1966 vorliegen; diese Voraussetzun-\ngenossenschaft nachweisen, die mitzuführen ist. Schiffe,            gen gelten entsprechend für Schiffe, auf die dieses\ndie Küstenschiffahrt nach der Maßgabe der Verordnung                Übereinkommen keine Anwendung findet.\n(EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur\nAnwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungs-              (2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslaufen\nverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten - See-       oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingun-\nkabotage - (ABI. EG Nr. L 364 S. 7) betreiben, genügen          gen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicher-\ndiesen Anforderungen auch, wenn das geforderte Schutz„          heit des Schiffes, der an Bord befindlichen Personen und\nniveau, insbesondere die Sicherheit und die Abwehr von          die Abwehr von Gefahren für das Wasser gewährleistet\nGefahren für das Wasser, anderweitig auf gleichwertige          wird, wenn ein Schiff\nWeise gewährleistet wird. Die Gleichwertigkeit kann auch        1. nicht die nach dem übereinkommen von 1974, 1966\ndurch geeignete Zeugnisse oder Bescheinigungen zu-                  oder 1973ll8 oder nach dem IBC-, BCH-, IGC- oder\nständiger Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, die an               GC-Code oder nach dieser Verordnung vorgeschrie-\nBord mitgeführt werden, nachgewiesen werden.                        benen Zeugnisse an Bord hat,\n2. wesentliche Mängel hin~ichtlich Bauzustand, Einrich-\n§15                                    tung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist,\nZulässige Fahrgastzahl                        3. den Mindestfr~ibord unterschreitet,\n(1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt sich   4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüssen\ndie höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im Abschnitt III           oder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen aufweist,\ndes Sicherheitszeugnisses - Anhang zum Übereinkom-                  deren einwandfreier Zustand Voraussetzung für die\nmen von 1974 - angegebenen Gesamtzahl von Personen,                 Gültigkeit des Freibordzeugnisses ist,\nfür welche die Rettungsmittel ausreichen, abzüglich der         5. keine ausreichende Stabilität hat,\nBesatzungszahl.                                                 6. Auflagen, die nach § 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt.\n(2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt, Bäder-      (3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maßnahme\nboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder Ausbil-           nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Flagge\ndungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossenschaft die            anzuordnen,\nhöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder auszubilden-\n1. auf welches das übereinkommen von 1974, 1966 oder\nden Personen fest.\n1973/78 Anwendung findet, wenn die Voraussetzun-\n(3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahrzeug,          gen dafür nach Kapitel I Regel 19 der Anlage zum\nKleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf nicht mehr              übereinkommen von 1974 oder nach Artikel 21 des\nais die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder aus-             Übereinkommens von 1966 oder nach Artikel 5 des\nzubildenden Personen befördern.                                      Übereinkommens von 1973ll8 vorliegen,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                  247\n2. auf welches das übereinkommen von 1974, 1966 oder           jedoch nur, falls sie Meßwerte für Navigationszwecke aus-\n1973/78 keine Anwendung findet, wenn es die nach           geben, erhaltene Informationen weiter verarbeiten oder\ndem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebenen              ausgeben oder die Funktion der nautischen Anlage beein-\nZeugnisse nicht mitführt, wesentliche Mängel hinsicht-     flussen.\nlich Bauzustand, Einrichtung oder Ausrüstung auf-\n(4) Sind die Gegenstände nach Absatz 2 oder 3 für den\nweist, nicht mit der vorgeschriebenen Freibordmarke\nSchiffsbetrieb nicht geeignet oder ist ihre sichere Funktion\nversehen ist, den vorgeschriebenen Mindestfreibord\nan Bord nicht gewährleistet, ist die Zulassung als Baumu-\nunterschreitet oder keine ausreichende Stabilität auf-\nster oder Bauart oder die Genehmigung zur Verwendung\nweist,\nzu versagen.\n3. welches die Anforderungen des § 14 Abs. 3 und 4 nicht\nerfüllt,                                                      (5) Nach Maßgabe der Anlage 7 ist an Bord ein Geräte-\ntagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom Bundes-\n4. wenn es nicht das im IBC- oder IGC-Code genannte            amt für Seeschiffahrt und Hydrographie festgelegt wer-\nZeugnis mitführt oder im Hinblick auf Bauart, Ausrü-       den.\nstung oder Betrieb zur Beförderung von verflüssigten\nGasen oder flüssigen gefährlichen Chemikalien als             (6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher sowie\nMassengut nicht geeignet ist.                              das Internationale Signalbuch müssen laufend an Hand\nder deutschen Nachrichten für Seefahrer und der zu den\n(4) Stellt die Schiffahrtspolizeibehörde fest, daß ein\nSeebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt werden.\nSchiff nicht nach dem Übereinkommen von 1974, 1966\nWerden an Stelle der in dem Verzeichnis des Bundesam-\noder 1973/78 oder nach dem IBC- oder dem IGC-Code\ntes für Seeschiffahrt und Hydrographie aufgeführten und\noder nach dieser Verordnung oder nach dem Recht\ndurch die deutschen Nachrichten für Seefahrer berichtig-\ndes Flaggenstaates vorgeschriebenen Zeugnisse oder\nten Seekarten und Seebücher sonstige Seekarten und\nBescheinigungen an Bord hat, nicht mit der vorgeschrie-\nSeebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten\nbenen Freibordmarke versehen ist, den Mindestfreibord\nbenutzt, muß anderweitig für eine Berichtigung gesorgt\nunterschreitet oder Auflagen, die ihm nach§ 9 erteilt wor-\nwerden.\nden sind, nicht erfüllt, oder hat sie den Verdacht, daß\nwesentliche Mängel nach Absatz 2 Nr. 2 oder 4 oder                                         §19\nAbsatz 3 Nr. 2 oder die Voraussetzungen nach Absatz 3\nPrüfungen\nNr. 1 vorliegen oder die Stabilität nicht ausreicht, so unter-\nrichtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossenschaft.            (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nBis zu deren Entscheidung kann sie das Auslaufen oder          führt folgende Prüfungen durch:\ndie Weiterfahrt verhindern. Schiffahrtspolizeibehörden         1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,\nsind\n2. Prüfung der einzelnen Anlagen, Geräte und Instru-\n1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswasser-          mente vor ihrer Verwendung an Bord.\nstraßen sind, die nach Landesrecht zuständigen\nBehörden,                                                     (2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Der Hersteller\noder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\n2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiffahrts-\nansässiger bevollmächtigter Vertreter ist bei der Bau-\nverwaltung des Bundes.\nmusterprüfung verpflichtet, die Anlagen, Geräte und\nInstrumente dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-\nKapitel II                             graphie zur Prüfung vorzuführen. Bei der Bauartprüfung\nNautische Anlagen,                            im Einzelfall obliegt die Vorführung dem Eigentümer des\nGeräte, Instrumente                            Schiffes und dem Schiffsführer. Die Zulassung einer\nund Drucksachen                              Anlage, eines Gerätes oder eines Instrumentes kann unter\nAuflagen erfolgen. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und\n§18                                Hydrographie kann jederzeit nachprüfen, ob die herge-\nstellten Anlagen, Geräte und Instrumente mit dem Bau-\nAusrüstung\nmuster übereinstimmen und zu diesem Zweck Proben\n(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit nau-       entnehmen oder beim Hersteller oder bevollmächtigten\ntischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Drucksachen         Vertreter Kontrollen durchführen. Der Hersteller oder\nausgerüstet sein. Die in der Anlage 6 genannten nauti-         bevollmächtigte Vertreter ist verpflichtet, die benötigten\nschen Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen             Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Aus-\nmüssen ständig an Bord mitgeführt werden.                      künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.\n(2) Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente im Sinne         (3) Anlagen, Geräte und Instrumente, deren Baumuster\nder Anlage 7 dürfen an Bord nur verwendet werden, wenn         zugelassen worden sind, sind vom Hersteller oder bevoll-\nsie nach deren Maßgabe auf Grund einer Prüfung als Bau-        mächtigten Vertreter mit der vom Bundesamt für See-\nmuster zugelassen und vor Verwendung an Bord geprüft           schiffahrt und Hydrographie erteilten Baumusternum-\nsind. Anstelle einer Baumusterprüfung kann auch eine           mer zu versehen. Alle vorgesehenen Änderungen der Lei-\nBauartprüfung im Einzelfall erfolgen, wenn nur eine ein-       stungsmerkmale des zugelassenen Baumusters sind dem\nzelne Anlage, ein einzelnes Gerät oder Instrument zuge-        Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie durch den\nlassen werden soll.                                            Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter anzuzei-\n(3) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen dürfen an Bord       gen. Änderungen eines zugelassenen Baumusters, die die\nnur verwendet werden, wenn sie auf ihre Eignung für den        Eignung für den Schiffsbetrieb oder die sichere Funktion\nSchiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord baumu-        an Bord beeinflussen können, bedürfen der Prüfung und\nster- oder bauartgeprüft und zugelassen sind; dies gilt        Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiffahrt und","248                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHydrographie; dasselbe gilt auch für Anlagen, Geräte und     und in Abständen von 2 Jahren regulieren zu lassen.\nInstrumente, die auf Grund einer Bauartprüfung im Einzel-    Außerdem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren;\nfall zugelassen sind.                                        das Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen.\nRegulierte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuer-\n§20                             kompasse werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt und\nPrüfungszeugnisse und Prüfplaketten;              Hydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.\nÜberprüfung durch anerkannte Betriebe\n(3) Peilfunkanlagen sind durch das Bundesamt für See-\n(1) Über die Prüfung und Zulassung der Anlagen, Geräte    schiffahrt und Hydrographie nach Maßgabe der Anlage 7\nund Instrumente nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und der Zusatz-       vor Inbetriebnahme und in Abständen von 2 Jahren kom-\ngeräte nach § 18 Abs. 3 sowie über die Genehmigung           pensieren zu lassen. Außerdem ist die Funkbeschickung\neiner Änderung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 werden vom Bun-       regelmäßig zu kontrollieren. Die Aufzeichnungen über die\ndesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie Prüfungs-          Kompensierungen und die Funkbeschickungskontrollen\nzeugnisse ausgestellt.                                       sind in das Peilfunkbuch aufzunehmen. Kompensierte\nPeilfunkanlagen werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt\n(2) Anlagen, Geräte und Instrumente, die nach § 19        und Hydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.\nAbs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom Bundesamt\nfür Seeschiffahrt und Hydrographie mit einer Prüfplakette\ngekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis wann mit der                               Kapitel III\nerforderlichen Meß- und Anzeigegenauigkeit gerechnet\nFunkanlagen\nwerden kann.\n(3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen Zeit-                                 §23\npunkt sind die Anlagen, Geräte und Instrumente nach                      Baumuster-, Erst- und Nachprüfung\nMaßgabe der Anlage 7 durch einen vom Bundesamt für\nSeeschiffahrt und Hydrographie anerkannten Betrieb              (1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfs-\nüberprüfen und mit einer Prüfmarke gleicher Laufzeit ver-    einrichtungen dürfen an Bord nur verwendet werden,\nsehen zu lassen. Die Überprüfung durch einen anerkann-       wenn sie auf Grund einer Prüfung als Baumuster zugelas-\nten Betrieb ist in gleichen Zeitabständen regelmäßig wie-    sen und vor ihrer Verwendung an Bord geprüft sind;\nderholen und durch eine Prüfmarke bestätigen zu lassen.      sie müssen in Abständen von einem Jahr nachgeprüft\nwerden.\n(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig,\nwenn an den Anlagen, Geräten oder Instrumenten bau-             (2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind das Bun-\nliche Veränderungen vorgenommen werden.                      desministerium für Post und Telekommunikation oder die\nvon ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1\n§21                             Regel 13 der Anlage zum übereinkommen von 1974 über\ndie Besichtigung von Funkanlagen durch eine andere Ver-\nInstandsetzung                        tragsregierung bleibt unberührt.\nWird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit einer           (3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeichnung\nAnlage, eines Gerätes oder eines Instrumentes erkennbar.     der Seenotposition und das Baumuster eines tragbaren\nbeeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße          Funkgerätes für Überlebensfahrzeuge werden nur zuge-\nInstandsetzung Sorge zu tragen. Die Anlagen, Geräte und      lassen, wenn das Bundesamt für Seeschiffahrt und\nInstrumente sind nach wesentlichen Instandsetzungsar-        Hydrographie die nautische Eignung festgestellt hat.\nbeiten durch einen vom Bundesamt für Seeschiffahrt und\nHydrographie anerkannten Betrieb überprüfen zu lassen,\n§24\nder eine Prüfmarke oder für Positionslaternen, Schallsig-\nnal- und Manöversignal-Anlagen eine Bescheinigung er-                    Wirksamkeit und Betriebssicherheit,\nteilt. Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.                                 Instandsetzung\n(1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an Bord\n§22                             mitgeführten Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und\nHilfseinrichtungen müssen jederzeit gewährleistet sein.\nEinbau,\nWird die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit erkenn-\nRegulierung, Deviationskontrolle,\nbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße\nKompensierung und Funkbeschickung\nInstandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandset-\n(1) Ohne Prüfung und ohne Genehmigung des Bundes-         zungsarbeiten ist eine außerordentliche Nachprüfung\namtes für Seeschiffahrt und Hydrographie dürfen an           unverzüglich zu beantragen.\nBord Magnet-Regelkompasse, Magnet-Steuerkompasse,\n(2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden,\nOrtungsfunkanlagen, integrierte Navigations- und Bahn-\nwenn sich das Schiff in Fahrt befindet.\nführungssysteme nicht aufgestellt sowie Positions-\nlaternen, Schallsignal- und Manöversignal-Anlagen nicht\nangebracht werden. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und                                   §25\nHydrographie kann hierfür Prüfungs- und Zulassungs-                               Antennenanlage\nvoraussetzungen erlassen.\nAntennenanlagen müssen vom Auslaufen des Schiffes\n(2) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse        bis unmittelbar vor dem Anlegen des· Schiffes betriebs-\nund Magnet-Steuerkompasse sind durch das Bundesamt           fertig gehalten werden, sofern behördliche Anordnungen\nfür Seeschiffahrt und Hydrographie vor Inbetriebnahme        nicht entgegenstehen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                 249\n§26                                (2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von\n(weggefallen)                       1966 keine Anwendung findet, erhalten die Freibordmarke\nauf Grund der Leckrechnung in entsprechender Anwen-\ndung des Kapitels 11-1 der Anlage zum übereinkommen\n§27\nvon 1974. Andere Schiffe, auf die das Übereinkommen\nAmateurfunkstellen                      von 1966 keine Anwendung findet, erhalten eine Freibord-\nAmateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer Tele-      marke nach Festsetzung des Mindestfreibords.\ngrafiefunk-, Sprechfunk- oder Ortungsfunkanlage aus-            (3) Gewährleistet der nach Anlage I zum übereinkom-\ngerüstet sind, dürfen ohne besondere Genehmigung des         men von 1966 ermittelte Mindestfreibord wegen zu gerin-\nBundesministeriums für Post und Telekommunikation            ger Stabilität oder aus anderen Gründen die Sicherheit\noder der ihm nachgeordneten Stellen nicht errichtet und      des Schiffes nicht hinreichend, hat die See-Berufsgenos-\nbetrieben werden. Die Genehmigung wird versagt, wenn\nsenschaft einen entsprechend vergrößerten Mindestfrei-\nBeeinträchtigungen der Seefunk- oder Ortungsfunk-\nbord festzusetzen.\nanlagen sowie anderer für die Sicherheit des Schiffes\nbestimmten Anlagen zu erwarten sind oder der Eigen-             (4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver-\ntümer oder Besitzer des Schiffes oder der Schiffsführer      bindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche und\nder Errichtung und dem Betrieb nicht zugestimmt hat. Die     Buchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dauerhaft\nhierfür notwendigen Prüfungen werden vom Bundes-             angebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar sein.\nministerium für Post und Telekommunikation oder den\nihm nachgeordneten Stellen und dem Bundesamt für See-                                    §31\nschiffahrt und Hydrographie durchgeführt.\nMindestfreibord und Mindeststabilität\n§28                                (1) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unter-\nTon- und Fernseh-Rundfunkempfänger                  schreiten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der\nEingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Ver-\nAuf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprechfunk-  schlußzustand dies zuläßt und ausreichende Stabilität\noder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen Ton-         gewährleistet ist. Das Schiff darf nur soweit beladen wer-\nund Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit Zustimmung             den, daß die Mindeststabilität, die sich aus den Stabilitäts-\ndes Schiffsführers errichtet und betrieben werden, sofern    unterlagen ergibt, nicht unterschritten wird.\ndie Empfänger nicht an eine Gemeinschaftsantennen-\nanlage angeschlossen sind. Die Errichtung von Außen-            (2) Bei Übernahme von Deckslast sind Höhe und\nantennen für den Empfang von Sendungen des Ton- und          Gewicht so zu bemessen, daß auch unter Berücksich-\nFernseh-Rundfunks, die nicht zur festen Ausrüstung des       tigung eines Stabilitätsverlustes durch mögliche Wasser-\nSchiffes gehören, ist untersagt.                             aufnahme oder Vereisung der Deckslast und den Ver-\nbrauch von Vorräten zu jedem Zeitpunkt ausreichende\nStabilität vorhanden ist.\nKapitel IV\n(3) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen im\nFreibord, Stabilität                       Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungs-\nunterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen\n§29\nzum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen\nVorschriften für Schiffe,                 oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß geschlossen\nauf die das Übereinkommen von 1966                werden können, gegen das Eindringen von Wasser gesi-\nkeine Anwendung findet                    chert sind und zugänglich bleiben. Tank- und Bilgenrohre\n(1) Für Schiffe, auf die das übereinkommen von 1966       sowie Anschlußstutzen der Feuerlöschleitungen sind frei-\nkeine Anwendung findet, gelten die Artikel 10 bis 12 und     zuhalten. Ist auf oder unter Deck kein geeigneter Ver-\ndie Anlagen I und II des Übereinkommens von 1966 ent-        kehrsgang vorhanden, so müssen auf der Decksladung\nsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft kann unter           Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue als\nBerücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und            wirksame Schutzvorkehrungen für die Besatzung ange-\nSchiffsgröße im Einzelfall Ausnahmen zulassen.               bracht sein.\n(2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie für        (4) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden\nSonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern, gelten die      ist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 3\nVorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß-         auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe von\nzustand muß einwandfrei sein.                                mindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgeländer\noder Strecktaue in senkrechten Abständen von höchstens\n§30                             0,33 Meter anzubringen.\nFreibordmarke\n§32\n(1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem Schiff,\nauf welches das übereinkommen von 1966 Anwendung                                 Ladelukenverschluß\nfindet, einen Freibord, so sind als Kennzeichen im Sinne        Die Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu\nder Regel 7 der Anlage I zum übereinkommen von 1966          verschließen. Während der Fahrt müssen die Ladeluken\nauf der linken Seite des Freibord-Ringes oberhalb des        verschlossen sein; sie dürfen bei ruhigem Wetter vorüber-\nwaagerechten Striches die Buchstaben „SB\" und auf der        gehend geöffnet werden, wenn Arbeiten unter Deck oder\nrechten Seite des Freibord-Ringes oberhalb des waage-        die Art der Ladung das Öffnen der Luken notwendig\nrechten Striches die Buchstaben „GL\" anzubringen.            machen.","250                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTeilB                             4. Zu Absatz 8.1:\nZusatzvorschriften für Schiffe,                      Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar\nauf die das übereinkommen von 1974                        ist, muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und\nAnwendung findet                               Oberfläche gerechnet werden. Eine Verminderung\n- jedoch nicht unter die in der Nummer 2 angegebenen\n§33                                   Werte - kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen\nist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht werden\nAnwendungsbereich\nkann.\nDieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum\n(3) Zu Regel 9 (Ballast bei Fahrgastschiffen)\nübereinkommen von 1974 aufgeführten Regeln für\nDiese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.\n1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;\n(4) Zu Regel 10 (Piek- und Maschinenraumschotte, Wel-\n2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Brutto-          lentunnel usw. bei Fahrgastschiffen)\nraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin-\nsichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für Fracht-     Die Absätze 3 und 5 dieser Regel finden auch auf Fracht-\nschiffe in der Auslandfahrt mit einem Bruttoraumgehalt      schiffe Anwendung.\nvon 300 und mehr Registertonnen.                               (5) Zu Regel 13 Abs. 7 (Festlegen, Anmarken und Eintra-\ngen der Schottenladelinien bei Fahrgastschiffen)\n§34\nIn Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersicht-\nBefreiungen                            liche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden.\nKapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1 und Kapi-      (6) Zu Regel 14 Abs. 5 (Bauart und erstmalige Prüfung\ntel III Regel 2.1 der Anlage zum Übereinkommen von 1974         der wasserdichten Schotte usw. bei Fahrgastschiffen und\nfinden auf diesen Teil entsprechende Anwendung.                 Frachtschiffen)\nBei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung\n§35\nder Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.\n(Zu Kapitel 11-1 Teil B\nder Anlage zum Übereinkommen vom 1974)                     (7) Zu Regel 15 (Öffnungen in wasserdichten Schotten\nbei Fahrgastschiffen)\nUnterteilung und Stabilität\n1 . Zu Absatz 1 :\n(1) Zu Regel 5 (Flutbarkeit bei Fahrgastschiffen)\nTüren sind so hoch wie möglich über dem Doppel-\nIst die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer            boden anzuordnen.\nals die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil,\n2. Zu Absatz 9.1:\nso kann die See-Berufsgenossenschaft die Berechnung\nder Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit verlangen.          Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb muß\nmindestens 20 Sekunden betragen. Das Schallsignal\n(2) Zu Regel 8 (Stabilität beschädigter Fahrgastschiffe)         muß spätestens 5 Sekunden vor Beginn des Schließ-\nFür Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmun-                vorganges ertönen.\ngen:\n(8) Zu Regel 21 Abs. 2.9 (Lenzpumpenanlagen)\n1. Zu Absatz 2.3:\nDer Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach\nZum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall          folgender Formel:\nmüssen für die ungünstigsten Schadensfälle die Kur-\nd = 25 + 2, 15 V 1(B + D)\nven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet wer-\nden.                                                       Hierbei ist:\n2. Zu Absatz 3:                                                 d       der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen Innen-\nFür Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit 60                durchmessers des Zweiglenzrohres,\nvom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese                      der Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge der\nRäume normalerweise entsprechend ausgenützt wer-                   wasserdichten Abteilung,\nden. Anderenfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 vom\nB       der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite des\nHundert zu rechnen.\nSchiffes,\n3. Zu Absatz 6:                                                 D       der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter\nBei unsymmetrischer Flutung muß eine positive meta-                gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.\nzentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter auch für\n(9) Zu Regel 22 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgast-\nden theoretischen aufrechten Zustand nachgewiesen\nschiffe und Frachtschiffe)\nwerden. Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist\nauch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich.zu         Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten\nuntersuchen. Ferner ist für den Endzustand der Über-       der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die Nie-\nflutung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen        derschrift über den Versuch ist von dem Beauftragten\nBelastung durch ein krängendes Moment, gebildet aus        gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterun-\nFahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0, 1 B, noch        gen und Anweisungen für den Schiffsführer versehenen\nein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist und das      Stabilitätsuntertagen bedürfen der Genehmigung durch\nSchiff nicht durch ungeschützte Öffnungen flutet.          die See-Berufsgenossenschaft. Die Genehmigung kann","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                               251\nvon Zulassungsvoraussetzungen abhängig gemacht wer-           hoher Verkehrsdichte, in schwierigen Gewässern und bei\nden. Die Stabilitätsunterlagen müssen den Kriterien mit        verminderter Sicht dürfen diese Verbraucher nur dann von\nzugehörigen Mindestwerten entsprechen, die von der             einer solchen Generatoranlage versorgt werden, wenn\nSee-Berufsgenossenschaft für die Beurteilung der Stabi-        sichergestellt ist, daß sie unabhängig von der momen-\nlität bekanntgemacht werden. Können einzelne in den Kri-      tanen Antriebsleistung und der Schubrichtung des Propel-\nterien festgelegte Mindestwerte nicht eingehalten werden,      lers mit ausreichender Leistung betrieben werden können.\nist durch eine Verbesserung anderer Stabilitätswerte eine\nGleichwertigkeit herzustellen, die die See-Berufsgenos-           (2) Zu Regel 42 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen)\nsenschaft bei der Genehmigung feststellt. Sind in den Sta-     1. Zu Absatz 2.4:\nbilitätsunterlagen Beladungsfälle mit Holzdeckslast ent-\nhalten, ist ein Zurrplan für die Holzdeckslast zu erstellen,      Zu den Einrichtungen gehören ferner:\nder der Genehmigung durch die See-Berufsgenossen-                  a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum\nschaft bedarf.                                                         übereinkommen von 1974,\n(10) Die genehmigten Stabilitätsunterlagen sind stets an       b) Anlagen für Generalalarm, C02 -Alarm und die\nBord mitzuführen. Der Schiffsführer muß die Stabilität fort-          Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene\nlaufend überwachen. Die in den Stabilitätsunterlagen fest-             unabhängige Stromquelle besitzen,\ngestellten Mindestwerte und Grenzwerte sind einzuhalten.           c) die Navigationsgeräte,\nWird zur Berechnung und Beurteilung der Stabilität ein für\ndas Schiff programmierter Rechner eingesetzt, muß die-             d) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen\nser den von der See-Berufsgenossenschaft festgelegten                  besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht\nAnforderungen genügen.                                                 sind.\n(11) Zu Regel 23 (Lecksicherheitspläne bei Fahrgast-       2. Zu Absatz 3.1 :\nschiffen)                                                          Das Kühlsystem der Antriebsmaschine muß von dem\nBei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben           der übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein.\nist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor An-         3. Zu Absatz 4:\nbordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung\nzuzuleiten.                                                        Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die in\nNummer 1 Buchstabe b bezeichneten Anlagen und\n§36                                 den Alarm der automatischen Feuermeldeanlage\n(Zu Kapitel 11-1 Teil C                      speisen.\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974)\n4. Zu Absatz 7:\nMaschinenanlagen\nDie Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und\nZu Regel 29 (Ruderanlage)                                      müssen ohne Störung des sonstigen Betriebs möglich\n1. Zu Absatz 13:                                                   sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das\nSchiffstagebuch einzutragen.\nDie Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,\ndaß die Ruderanlage einwandfrei gewartet werden              (3) Zu Regel 43 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)\nkann.\n1. Zu Absatz 2.4:\n2. Zu Absatz 14:\nZu den Einrichtungen gehören ferner:\nDer Ruderschaft muß festgesetzt werden können. Bei\nhydraulischen Ruderanlagen genügen Absperrventile             a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum\nan Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum Fest-                    Übereinkommen von 1974,\nsetzen. Soweit es nach den auftretenden Kräften mög-          b) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und An-\nlich ist, sind Einrichtungen vorzusehen, bei denen das            zeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schotten-\nRuderblatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von                  schließalarm),\nHand betätigt werden kann.\nc) Anlagen für Generalalarm, COrAlarm und die\nMannschaftsrufanlage, sofern· sie keine eigene\n§37\nunabhängige Stromquelle besitzen.\n(Zu Kapitel 11-1 Teil D\nd) auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974)\nger als 5 000 Registertonnen, ein Radargerät und\nElektrische Anlagen                              ein Echolot, wenn eine Akkumulatorenbatterie mit\n(1) Zu Regel 41 (Hauptstromquelle und Beleuchtungs-                ausreichender Kapazität oder ein Generator als\nanlagen)                                                               Notstromquelle vorhanden ist,\nZu Absatz 1.3:                                                     e) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen\nbesondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht\nErfolgt die Speisung des Bordnetzes auch durch Genera-\nsind.\ntoren, die von Hauptantriebsanlagen angetrieben werden,\nmuß nach einem Spannungsausfall durch unvorher-                2. Absatz 2 Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.\ngesehene Manöver oder Störeingriffe die Energieversor-\ngung der für die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung,         3. Zu Absatz 3.1.2:\nSchiff und Hauptantriebsanlage erforderlichen Anlagen              Ist die Notstromquelle ein Generator, so muß sie bei\ninnerhalb von 45 Sekunden von Bereitschaftsaggregaten              Ausfall der elektrischen Versorgung durch die Haupt-\nselbsttätig übernommen werden. Auf dem Revier, bei                 stromquelle selbsttätig anlaufen.","252                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\n(4) Zu Regel 45 (Schutz gegen elektrischen Schlag,             b) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-\ngegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs)              sigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °c können\n1. Zu Absatz 1.1.3:                                                 zugelassen werden:\nBei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räumen               (i)   in Brennstoff- und Ladeöltanks:\noder unter beengten Raumverhältnissen, bei denen mit\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\ngroßflächiger leitender Berührung gerechnet werden\nführung (Ex) i;\nmuß, darf auch bei Schutzisolierung die Betriebs-\nspannung 250 V nicht überschreiten.                              (ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,\n2. Zu Absatz 2:                                                           die an Ladetanks angrenzen:\nBodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem Mate-                    hermetisch abgeschlossene Echolotschwin-\nrial müssen bei Betriebsspannungen über 50 V vor-                      ger, sofern das zugehörige Kabel in einem dick-\nhanden sein. Freiliegende stromführende Teile mit                      wandigen, wasserdicht bis über das Haupt-\neiner Spannung gegen Erde von mehr als 50 V dürfen                     deck führenden Stahlrohr verlegt ist;\nnicht an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln\nangebracht werden.                                                     Kabel für den aktiven Korrosionsschutz, die\nin dickwandigen, wasserdicht bis über das\n3. Zu Absatz 3.3:\nHauptdeck führenden Stahlrohren verlegt sind;\nDie Verbindungen zum Schiffskörper müssen minde-\nstens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen                     Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\naufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den                  führung (Ex) i;\nSchiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest              (iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,\nverbundenen Bauteil anzuschließen. Gehäuse ·von                        die an einen Ladetank angrenzen, neben den\nMaschinen und Geräten und deren Befestigungs-                          unter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln:\nschrauben dürfen für den Anschluß nicht benutzt\nwerden. Alle Anschlußstellen müssen leicht überprüft                   Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder\nwerden können. Für lsolationsmessungen muß ein                         in Überdruckkapselung (Ex) p, sofern Schalter\nAbklemmen der angeschlossenen Stromkreise mög-                         und Sicherungen hierfür außerhaJb des\nlich sein. Die Anschlußschrauben müssen aus Messing                    Raumes an nicht gefährdeten Plätzen unter-\noder einem in gleicher Weise korrosionsbeständigen                     gebracht sind;\nWerkstoff bestehen und den Kabelquerschnitten ent-\nsprechend bemessen sein. In Räumen mit Holzverklei-                    durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren ver-\ndung, wie Kühlräumen und den zugehörigen Lüfter-                       legt sind, die oberhalb des Tankdecks in die\nräumen, ist nur eine allpolige Verlegung zulässig.                     Schotten eingeschweißt sind;\nSchiffskörperrückleiter und Schutzleiter sind ab zu-             (iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen\ngehöriger Verteilerschalttafef mitzuführen. Die End-                   Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen\nstromkreise für Beleuchtung und Raumheizung sind                       und in Räumen, die neben einem Ladetank\nallpolig zu verlegen. Die Verbindung von Rückleiter und                liegen:\nSchutzleiter mit dem Schiffskörper ist an die Vertei-·\nlungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel anzuschließen.                 Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\n4. Zu Absatz 10:                                                          führung (Ex) i;\nFür Tankschiffe gilt:                                                  Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder\nÜberdruckkapselung (Ex) p;\nElektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschütz-\nter Ausführung dürfen nur außerhalb gefährdeter                        durchlaufende, gegen mechanische Beschädi-\nBereiche installiert werden. Eine Aufstellung in                       gung geschützte Kabel;\ngeschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist\nnur zulässig, wenn diese durch Kofferdämme oder                  (v) auf offenen Decks über den Tanks einschließ-\ngleichwertige Räume von den Ladetanks und durch öl-                    lich Ballasttanks innerhalb der Ladetankblocks\nund gasdichte Schotte von Kofferdämmen und Lade-                       bis zu einer Höhe von 2,4 Meter über Deck,\npumpenräumen getrennt und mechanisch oder natür-                       zusätzlich 3 Meter nach vom und achtem und\nlich ausreichend belüftet sind. Diese Räume dürfen nur                 in voller Breite des Schiffes, im Bereich eines\naus einem nicht gefährdeten Bereich oder durch                         Kugelhalbmessers von 3 Meter um Tank-\nmechanisch oder natürtich ausreichend belüftete Gas-                   auslässe, Tankentgasungsöffnungen, Ausläs-\nschleusen zugänglich sein. In folgenden gefährdeten                    sen von Pumpenräumen; in geschlossenen\nBereichen können explosionsgeschützte Einrichtun-                      oder halbgeschlossenen Räumen, die eine\ngen in der angegebenen Ex-Schutzart installiert wer-                   direkte Öffnung zu einem gefährdeten Bereich\nden, wenn sie das zu erwartende Gemisch nicht zur                      haben:\nEntzündung bringen können. Die Betriebsmittel müs-\nsen zugelassen sein:                                                   Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\nführung (Ex) i;\na) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-\nsigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 °C können                   Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-\nin Brennstoff- und Ladeöltanks Meß- und Melde-                    und Meldegeräte in druckfester Kapselung\ngeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i zugelas-                (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p,\nsen werden.                                                       Geräte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                               253\n§38                              3. Zu Absatz 3.2:\n(Zu Kapitel 11-1 Teil E                       Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde-\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974)                    rung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und\nZusätzliche Anforderung                         dürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem\nfür zeitweise unbesetzte Maschinenräume                   haben.\nZu Regel 46 (Allgemeines)                                  4. Zu Absatz 3.3.3:\nAnlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zu-                 Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von\ngelassen sein.                                                   weniger als 1 000 Registertonnen ist eine Ersatz-\neinrichtung zur Wasserversorgung nicht erforderlich.\n§39                              5. Zu Absatz 4.2:\n(Zu Kapitel 11-2 Teil A                       Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974)                    weniger als 1 000 Registertonnen muß bei allen\nAllgemeines                               Anschlußstutzen ein Mindestdruck von 0,27 Newton\nje Quadratmillimeter, bei Frachtschiffen mit einem\n(1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen)\nBruttoraumgehalt von weniger als 1 000 Register-\n1. Zu Absatz 3:                                                  tonnen ein solcher von 0,25 Newton je Quadrat-\nTrennflächen vom Typ \"A\" müssen zugelassen sein.              millimeter gehalten werden.\n2. Zu Absatz 4:                                              6. Zu Absatz 5.1 :\nTrennflächen vom Typ „B\" müssen zugelassen sein.              In Maschinenräumen der Gruppe A ist mindestens ein\nAnschlußstutzen mit Schlauch, Strahlrohr und Kupp-\n3. Zu Absatz 8:\nlungsschlüssel vorzusehen.\nDer Nachweis gilt als erbracht, wenn Flächen mit zu-\n7. Zu Absatz 5.~:\ngelassenen schwer entflammbaren Werkstoffen, Ge-\nweben oder Anstrichmitteln abgedeckt sind.                    Dieser Absatz gilt auch für Frachtschiffe. Es braucht\njedoch nur ein Anschlußstutzen vorhanden zu sein.\n4. Zu Absatz 13:\n8. Zu Absatz 6.1 :\nLaderäume sind auch Tanks für andere flüssige\nLadung.                                                       Feuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume\ngeführt sein; sie müssen entwässert werden können.\n5. Zu Absatz 22:\nAbzweigungen der Feuerlöschleitungen für die Anker-\nWichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere           klüsenspülung müssen vom freien Deck aus abge-\nSteuerstand, Kompaß- und Radaranlagen sowie Peil-             sperrt werden können. Andere Abzweigungen, die\ngeräte.                                                       nicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmittel-\n6. Zu Absatz 23.3:                                               bar an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.\nAlle Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textil-       9. Zu Absatz 7.1:\nWerkstoffe müssen aus zugelassenem nichtbrenn-                Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlösch-\nbaren Werkstoff bestehen.                                     schläuche muß den jeweils neuesten deutschen Nor-\n7. ,,Hohe Oberflächentemperaturen\" sind Temperaturen             men entsprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf\nüber220 °C.                                                   20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter nicht über-\nschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen\n8. ,,Schwer entflammbar\" sind Werkstoffe, Gewebe so-             sind nur genormte 52- oder 75-Millimeter-Storz-\nwie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes         anschlüsse zu verwenden. Werden Feuerlösch-\nverhindern oder in ausreichendem Maße einschränken            schläuche mit Zubehörteilen und Werkzeugen (wie\nkönnen; diese Eigenschaft ist durch ein anerkanntes           Kupplungsschlüssel) in Kästen oder Nischen auf-\nPrüfverfahren nachzuweisen. Bei Stoffen, die außer-\nbewahrt, so . dürfen vorhandene Türen dazu nicht\ngewöhnliche Mengen von Rauch und giftigen Dämpfen\nabschließbar sein.\noder Gasen erzeugen, kann die See-Berufsgenossen-\nschaft eine ergänzende Toxizitäts-Prüfung nach einem     10. Zu Absatz 7 .4.1:\nanerkannten Prüfverfahren verlangen.                          Für den nach Nummer 7 geforderten Anschlußstutzen\n(2) Zu Regel 4 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun-            ist ein zusätzlicher Schlauch mit Strahlrohr und Kupp-\ngen, Anschlußstutzen und Schläuche)                              lungsschlüssel vorzusehen.\n1. Zu Absatz 2.2:                                          11. Zu Absatz 7.4.2:\nZusätzlich vorhandene Feuerlöschpumpen müssen              Absatz 7 .4.1 findet entsprechende Anwendung.\neinen Volumendurchfluß von mindestens 25 Kubik-        12. Zu Absatz 8.4:\nmeter pro Stunde haben.\nAlle Strahlrohre müssen mit einer Mannschutzbrause\n2. Zu Absatz 3.1 .3:                                            ausgerüstet sein.\nEs muß eine maschinell angetriebene, vom Haupt-          (3) Zu Regel 5 (Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme)\nantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden\nsein. Die Leistung dieser Pumpe und das zugehörige     1. Zu Absatz 1.13:\nLeitungssystem müssen so bemessen sein, daß min-          Die Räume für die Unterbringung der Flaschen oder\ndestens 2 kräftige Wasserstrahlen an jede Stelle des      Behälter für das Löschmittel dürfen für andere Zwecke\nSchiffes gegeben werden können.                           nicht verwendet werden; bei kleinen Halon-Feuer-","254                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teit 1\nlöschanlagen kann die See-Berufsgenossenschaft             4. Zu Absatz 2:\nAusnahmen zulassen. Diese Räume dürfen nicht vor              Schiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mit-\ndem vorderen Kollisionsschott und bei Anordnung               führen, deren Menge sich nach folgender Tabelle\nüber dem Kollisionsschott nur mittschiffs liegen. Der         bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben auf-\nZutritt zu diesen Räumen muß in jedem Fall vom freien         zurunden sind:\nDeck aus möglich sein; unter Deck liegende Räume\nmüssen einen unmittelbaren Zugang über eine Treppe            Zahl der Feuerlöscher          Ersatz\nvom freien Deck aus haben. Türverbindungen zwi-               gleichen Typs (n)\nschen Maschinen- oder Unterkunftsräumen und\nRäumen, in denen Gas für Feuerlöschsysteme gelagert               1- 20                       n\nist, sind nicht zulässig.                                       21- 50                        20+ ½(n-20)\n51 -100                       35 + ¼(n-50)\n2. Zu Absatz 3:\n101 -192                        48 + ~ (n - 100)\nIn Halon-Feuerlöschsystemen darf nur Halon 1301 ver-          über 192                        60\nwendet werden. Neue Halon-Feuerlöschsysteme dür-\nfen nicht mehr eingebaut werden. Die See-Berufs-              Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach-\ngenossenschaft kann im Benehmen mit dem Umwelt-               gefüllt werden. Eine Anweisung für das Nachfüllen muß\nbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen zulassen,           sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für\nwenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum                    den jeweiligen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllun-\nSchutz von Leben und Gesundheit des Menschen                  gen verwendet werden. Auch teilweise entleerte Feuer-\nzwingend erforderlich ist.                                    löscher müssen neu gefüllt werden. Für Feuerlöscher,\n3. Zu Absatz 4:                                                   die an Bord nicht nachgefüllt werden können, muß eine\nden Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl Reserve-\nDampf-Feuerlöschsysteme sind nicht zulässig.                  löscher mitgeführt werden.\n(4) Zu Regel 6 (Feuerlöscher)                               5. Zu Absatz 5:\n1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit            Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch\nnichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahrbare        eine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüf-\nFeuerlöscher.                                                 bescheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten\ndes Herstellers oder eines von der See-Berufs-\n2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen                   genossenschaft anerkannten Sachverständigen nach-\nunterteilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in der         gewiesen werden. Die Bescheinigung muß das Datum\nnachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Lösch-             der Prüfung enthalten und die Prüfplakette das Jahr\nmitteln zu verwenden:                                          und den Monat der Prüfung angeben. Die Bescheini-\ngung und die Prüfplakette haben eine Gültigkeitsdauer\nBrand-       Art                          Löschmittel\nvon 2 Jahren.\nklasse       des brennbaren Stoffes\n6. Zu Absatz 6:\nA            Feste Stoffe hauptsäch-      Schaum\nlich organischer Natur,      ABC-Pulver           Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brand-\ndie normalerweise unter                          fall jederzeit schnell und leicht erreichbaren Stellen ein-\nGlutbildung verbrennen                            satzbereit untergebracht und so angeordnet sein, daß\n(wie Holz, Kohle, Faser-                          sie durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere\nstoffe)                                           äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht\nbeeinträchtigt werden. Tragbare Feuerlöscher sind\nB            Flüssige oder flüssig        ABC-Pulver           durch Plombieren gegen unbefugte Benutzung zu\nwerdende Stoffe              SC-Pulver            sichern.\nwie Benzin, Öl, Teer)        Kohlendioxid\n(Kohlensäure)    7. Zu Absatz 7:\nSchaum               In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid-\nLöscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und son-\nC            Gase                         ABC-Pulver\nstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schiffes not-\n(wie Acetylen, Propan)       SC-Pulver\nwendige elektrische oder elektronische Anlagen oder\nKohlendioxid\nGeräte enthalten, sind Feuerlöscher vorzusehen, de-\n(Kohlensäure)\nren Löschmittel weder elektrisch leitend sind, noch\nD            Metalle                      D-Pulver             Störungen an den Anlagen oder Geräten verursachen.\n(wie Aluminiumstaub,                              In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen\nElektron, Magnesium)                              oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von\nÖlbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten. An\nWasserlöscher und chemische Schaumlöscher dürfen              den Zugängen zu Räumen, in denen sich entzündbare\nnicht vorgesehen sein.                                        Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °c und\nAnstrichmittel befinden, und an Zugängen zu Räumen\n3. Zu Absatz 1 .2:                                                oder in Bereichen, in denen Acetylen- oder Sauerstoff-\nPulverlöscher müssen mindestens 6 Kilogramm, Kohlen-          flaschen gelagert sind, müssen zum Ablöschen von\ndioxidlöscher mindestens 5 Kilogramm und Schaum-              Flüssigkeits- und Gasbränden geeignete Feuerlöscher\nlöscher mindestens 9 Liter Inhalt haben.                      angeordnet sein.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                 255\nSchiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als           Schmieröl in die Isolierung eintreten kann. Darüber hin-\n1 000 Registertonnen müssen mindestens 5 tragbare            aus sind in weiteren gefährdeten Bereichen isolierte\nFeuerlöscher mitführen.                                      Abgas- und Heißdampfleitungen mit Stahlblech ent-\n(5) Zu Regel 7 (Feuerlöscheinrichtungen in Maschinen-          sprechend zu verkleiden.\nräumen)                                                         (Y) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer-\n1. Zu Absatz 2:                                              melde- und Feueranzeigesysteme)\nDieser Absatz und die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3      Zu Absatz 2.4:\nfinden auch auf Räume Anwendung, in denen sich            Die Berieselungsdüsen müssen in Tätigkeit treten bei\nHilfsmaschinen mit Verbrennungskraftmaschinen von         einer Temperatur von\nweniger als 375 Kilowatt Leistung befinden; die Vorhal-\ntung tragbarer Schaumlösch-Einheiten und fahrbarer        - 68 °c in Räumen, die an eine Klimaanlage angeschlos-\nSchaumlöscher oder gleichwertiger Feuerlöscher ist           sen sind,\nnicht erforderlich.                                       - 79 °C in Räumen, die nicht an eine Klimaanlage ange-\n2. Zu Absatz 2.3:                                               schlossen sind,\nIn Räumen mit Verbrennungskraftmaschinen müssen           - 141   °c in Trockenräumen und Küchen.\nan tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden           Abweichungen von± 5 °C sind zulässig.\nsein:\n(8) Zu Regel 15 (Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff,\na) bei einer effektiven Gesamtleistung                    Schmieröl und sonstige entzündbare Öle)\n- unter 200 Kilowatt:                                 Zu Absatz 1.3:\n2 Feuerlöscher,                                    Dieser Absatz ist nicht anzuwenden. Flüssiggas darf außer\n- von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt:            auf Flüssiggastankschiffen nicht als Brenngas verwendet\nwerden; davon ausgenommen sind außerdem Flüssiggas\n3 Feuerlöscher,\nfür Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, das\n- von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt:          stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungsraum von\n4 Feuerlöscher,                                    nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird. Acetylen darf\nnur in Form von Flaschengas verwendet werden; der\n- von 1 000 Kilowatt und mehr:                        Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist verboten.\n4 Feuerlöscher\n(9) Zu Regel 16 (Lüftungssysteme auf Schiffen, die keine\n- und je angefangene weitere 1 500 Kilowatt:          Fahrgastschiffe mit mehr als 36 Fahrgästen sind)\n1 zusätzlicher Feuerlöscher.\n1. Zu Absatz 1:\nIn Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-\nnungskraftmaschinen für andere Zwecke als den             Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-\nHauptantrieb befinden, darf die nach vorstehender         brennbarem Werkstoff bestehen.\nTabelle ermittelte Anzahl von tragbaren Feuerlö-      2. Zu Absatz 7:\nschern um einen Feuerlöscher verringert werden;\nAbzüge der Küchenherde und dgl. müssen dort, wo sie\nb) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unterge-           durch Unterkunftsräume oder Räume mit brennbaren\nordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-               Werkstoffen geführt sind oder sonst eine Brandgefahr\ngestellt, so muß mindestens 1 zusätzlicher trag-          für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung ver-\nbarer Feuerlöscher vorhanden sein.                        sehen sein.\n3. Zu Absatz 3:\n3. Zu Absatz 9:\nIn Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten\nVerschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen\nDampfmaschinen für andere Zwecke als den Haupt-\nund Lüftungskanälen müssen folgender Tabelle ent-\nantrieb, deren Gesamtleistung weniger als 375 Kilo-\nsprechen:\nwatt beträgt, muß wenigstens 1 tragbarer Feuerlöscher\nvorhanden sein; er braucht nicht zusätzlich gefordert         Durchmesser in Millimeter        Dicke der Verschluß-\nzu werden, wenn bereits ein nach Absatz 2.3 vorge-            oder flächengleicher             einrichtungen\nschriebener Feuerlöscher vorhanden ist.                       Querschnitt                      in Millimeter\n(6) Zu Regel 11 (Besondere Vorkehrungen in Maschi-                       bis200                  4\nnenräumen)                                                       über 200 bis 400                  5\n1. Zu Absätzen 4.5 und 5:                                        über 400 bis 600                  6\nDiese Vorschriften gelten auch für Schmieröl-Betriebs-        über 600 bis 800                  7\nüber800                           8\npumpen, Wärmeträgeröl-Betriebspumpen und Öl-\nSeparatoren.                                                  Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-\n2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen              schlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken. Alle\nhohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen diese             Verschlußeinrichtungen müssen einfach und sicher zu\nBauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen voll-             betätigen, feststellbar und ihre Lager weitgehend\nständig isoliert sein. Die Isolierung der Abgasleitungen      wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente müssen\nim Bereich von Verbrennungskraftmaschinen und der             leicht zugänglich sowie augenfällig und dauerhaft\nHeißdampfleitungen im Bereich der Turbinen muß mit            gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der Verschluß\nStahlblech verkleidet sein, damit kein Brennstoff oder        geöffnet oder geschlossen ist.","256                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. Zu Absatz 10:                                             2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müssen\nAbgesehen von Lade- und Maschinenraumlüftern                so ausgeführt und angeordnet sein, daß Brandgefah-\nmüssen Lüfter mit Kraftantrieb von 2 möglichst weit         ren vorgebeugt wird.\nauseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt        3. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel\nwerden können, soweit sie Räume versorgen, in denen         und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.\neine Brandgefahr besteht.\n4. Vorhänge aller Art und Tischdecken, mit Ausnahme der\n(10) Zu Regel 17 (Brandschutzausrüstung)                      Tafelwäsche, müssen aus zugelassenem nichtbrenn-\n1. Zu Absatz 1.1 :                                              baren Werkstoff bestehen.\nJede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch:       5. Zu Absatz 3:\n- 1 Brecheisen (Kuhfuß),                                    Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse\noder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf\n- 1 tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohr-         ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-\ndurchmesser in Stahl 1O Millimeter) oder                 stände abgelegt werden können. Über den Heiz-\n- 1 Winkelschleifmaschine (Trennscheibe).                   körpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein.\nDas Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkel-           Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszu-\nschleifmaschine muß mindestens 10 Meter lang sein.          rüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den\nAuf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von           Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten\nweniger als 4 000 Registertonnen braucht nur 1 Bohr-        wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß aus-\nmaschine oder 1 Winkelschleifmaschine, auf Fracht-          geschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und son-\nschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 4 000 und           stigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte Heiz-\nmehr Registertonnen sowie auf Fahrgastschiffen brau-        körper verwendet werden.\nchen nicht mehr als 2 mitgeführt zu werden. Die nach     6. Zu Absatz 5:\nAbsatz 1.1.1 vorgeschriebene Schutzkleidung (Hitze-\nPapierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Heraus-\nschutzanzug) muß zugelassen sein. Die nach Ab-\nschlagen von Flammen sicher verhindert wird.\nsatz 1.1.5 vorgeschriebene Axt muß einen hochspan-\nnungsisolierten Handgriff haben.                         7. Zu Absatz 7:\n2. Zu Absatz 1.2:                                               1. In den Farbenräumen und Räumen für entzündbare\nFlüssigkeiten ist eine Feuerlöscheinrichtung vorzu-\nAls Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-\nsehen, die es der Besatzung ermöglicht, einen\nwendet werden.\nBrand ohne Betreten des Raumes zu löschen.\n3. Zu Absatz 1.2.2:\n2. In Räumen mit einer Decksfläche von 4 Quadrat-\nFür jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve-            meter und mehr und in Räumen mit einem Zugang\nDruckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von min-            zu den Unterkunftsräumen muß eines der folgen-\ndestens 9 600 Liter mitzuführen. Mit Ausnahme von               den Feuerlöschsysteme fest eingebaut sein:\nTank- und Ro„Ro-Schiffen müssen Frachtschiffe mit\na) 1 COrFeuerlöschsystem mit einem Lösch-\neinem Bruttoraumgehalt von weniger als 1 000 Re-\nmittelvorrat für eine Konzentration des ent-\ngistertonnen, die den Bereich der Kleinen Fahrt nicht\nspannten Gases von mindestens 40 Prozent,\nüberschreiten, für jeden Preßluftatmer Reserve-Druck-\nbezogen auf das Bruttoraumvolumen, oder\nluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von minde-\nstens 4 800 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf            b) 1 Trockenpulver-Feuerlöschsystem mit einem\ndenen Wände und Decken im Bereich der Unterkünfte,                 Löschmittelvorrat, der einer Masse von 0,5 Kilo-\nGänge und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werk-                  gramm pro Kubikmeter Bruttoraumvolumen ent-\nstoffen bestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen                 spricht, oder\nmit einer Gesamtluftmenge von mindestens 6 400 Liter            c) 1 Wassersprüh- oder Berieselungsfeuerlösch-\nmitführen.                                                         system mit einer gleichmäßigen Wasservertei-\n4. Zu Absatz 3:                                                        lung von mindestens 5 Liter/Quadratmeter und\nFrachtschiffe, mit Ausnahme von Tankschiffen, mit                  Minute, bezogen auf die Grundfläche des\neinem Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr Register-                Raumes.\ntonnen haben zusätzlich ein drittes unabhängiges            3. Wassersprüh-Feuerlöschsysteme können an die\nAtemschutzgerät mit Handschuhen nach Absatz 1.1.2               Feuerlöschleitung    des  Schiffes angeschlossen\nund einen Helm nach Absatz 1 .1 .3 mitzuführen; für das        sein.\ndritte Atemschutzgerät ist eine Rettungsleine nicht er-\n4. Andere als die vorstehend aufgeführten Feuerlösch-\nforderlich.\nsysteme können auf Antrag anerkannt werden.\n5. Zu Absatz 4:                                                 5. Für Räume mit einer Decksfläche von weniger als\nDie Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-              4 Quadratmeter, die keinen Zugang zu Unterkunfts-\nausrüstungen und persönlichen Ausrüstungen müssen              räumen haben, können tragbare C02-Feuerlöscher\ndauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.                anerkannt werden, deren Löschmittelvorrat der\n(11) Zu Regel 18 (Verschiedenes)                                 Nummer 2 Buchstabe a entspricht und deren Inhalt\nin dem Raum durch Einlaßöffnung in den Begren-\n1. Zu Absatz 1.1:                                                   zungen des Raumes eingegeben werden kann. Der\nKabeldurchführungen in Trennflächen vom Typ „A\"                vorgeschriebene tragbare Feuerlöscher muß in\nmüssen zugelassen sein.                                        unmittelbarer Nähe der Einlaßöffnung angeordnet","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                              257\nsein. Alternativ kann für diesen Zweck eine Ein-     6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest eingebaute\nlaßöffnung oder ein Schlauchanschluß vorgesehen         Teile oder von Hand zu betätigende Teile der Feuer-\nsein, um die Verwendung von Wasser aus der               löschsysteme befinden, müssen deutlich erkennbar\nFeuerlöschleitung zu ermöglichen.                        und durch ein mindestens 0, 10 Meter hohes rotes „F\"\nauf weißem Feld dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie\n(12) Zu Regel 21 (Sofortige Verwendungsbereitschaft\nmüssen jederzeit schnell und leicht erreicht werden\nder Feuerlöscheinrichtungen)\nkönnen.\n1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer-\nlöscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen             (13) Besondere Anforderungen an Feuerlöscheinrich-\nsind in bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das          tungen und Löschmittel\nErgebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffs-    1. Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme, Druckwasser-\ntagebuch einzutragen; jeder Mangel und seine Beseiti-        Sprühfeuerlöschsysteme, Feuermelde- und Feueran-\ngung sind ausdrücklich zu vermerken.                       zeigesysteme, Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-\n2. Halbjährlich sind die Brandschutzausrüstung (Re-              anzeigesysteme und Rauchmeldesysteme müssen\ngel 17, § 39 Abs. 10), die persönliche Schutzaus-           zugelassen sein.\nrüstung (Regel 54.2.6) und insbesondere die nachfol-     2. Löschmittel mit Ausnahme von Wasser müssen den\ngenden Feuerlöscheinrichtungen zu prüfen:                   deutschen Normen entsprechen; Schaummittel für fest\na) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen       eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme und tragbare\nvom Typ ,,A\" (Regel 30, § 40 Abs. 5),                   Schaumlösch-Einheiten müssen zugelassen sein.\nb) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die\nAnschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche                                     §40\nnebst Zubehör (Regel 4, § 39 Abs. 2),\n(Zu Kapitel 11-2 Teil B\nc) die tragbaren Feuerlöscher (Regel 6, § 39 Abs. 4),           der Anlage zum Übereinkommen von 1974)\nd) die fahrbaren Feuerlöscher und die tragbaren                Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe\nSchaumlösch-Einheiten (Regeln 6 und 7, § 39\nAbs. 4 und 5),                                         (1) Zu Regel 24 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte und\nwaagerechte Brandabschnitte)\ne) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 5,\n§39Abs. 3),                                          1. Zu Absätzen 1.1 und 1.2:\nf) fest eingebaute Schwerschaum-Feuerlöschsyste-            Die mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrand-\nme in Maschinenräumen (Regel 8),                        abschnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die\ng) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme           gesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrand-\nin Maschinenräumen (Regel 9),                           abschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossenschaft\neine zusätzliche Unterteilung dieses Abschnitts for-\nh) fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlösch-             dern.\nsysteme in Maschinenräumen (Regel 10),\ni)  selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-   2. Zu Absatz 3:\nanzeigesysteme (Regel 12, § 39 Abs. 7),                 An den Schottenrändem sind Isolierbrücken von min-\ndestens 300 Millimeter Länge einzubauen.\nj) fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeige-\nsysteme (Regeln 13 und 14),\n(2) Zu Regel 25 (Schotte innerhalb eines senkrechten\nk) die handbetätigten Feuermelder (Regel 40, § 40        Hauptbrandabschnitts)\nAbs. 12),\nZu Absatz 2.2:\nQ fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ),         Gangschotte und Decken müssen Trennflächen vom\nm) lnertgassysteme (Regel 62, § 42 Abs. 5).              Typ „B\" sein; Türen und Türrahmen müssen Regel 31\nAbs. 1 einschließlich der Zusatzvorschrift (Absatz 6) ent-\n3. Monatlich sind zu prüfen:\nsprechen.\na) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ \"A\"\n(Regeln 16 und 32),                                    (3) Zu Regel 28 (Fluchtwege)\nb) die Verschlußeinrichtungen der Lüftungssysteme        1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung\n(Regel 16, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 7).                   unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-\nbrandabschnitt über dem Schottendeck, gleicher-\n4. Gasfeuerlöschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme,\nmaßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen,\nFeuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle\neinem Sonderraum oder einem Maschinenraum im\n2 Jahre, Berieselungssysteme und Druckwasser-\nBereich zwischen der Bordwand und einem Fünftel der\nSprühfeuerlöschsysteme jedes Jahr durch einen\ngrößten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt, so\nBeauftragten eines Herstellers auf ihren einsatzberei-\nmuß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen Schiffs-\nten Zustand zu überprüfen. Die Überprüfung der\nseite oder der gleichen Schiffsseite außerhalb dieses\nSysteme ist in das Schiffstagebuch einzutragen.\nBereichs vorhanden sein, soweit dies möglich ist. Bei\n5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuerlösch-           Fahrgastschiffen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1987\nsystemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu prüfen. Die      gelegt wird, müssen Innentreppen in Schiffslängsrich-\nPrüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen.        tung angeordnet sein.","258                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Zu Absatz 1.5:                                             2. Zu Absatz 1.4:\nDie lichte Breite der Treppe (in Zentimeter) muß gleich       Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-\nder Anzahl der Personen sein, die sie im Notfall vor-         brennbarem Werkstoff bestehen.\naussichtlich benutzen müssen, mindestens jedoch\n3. Zu Absatz 1.4.3:\n0,80Meter.\nDieser Absatz ist nicht anzuwenden.\n3. Zu Absatz 1.6:\nDer unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß durch        4. Zu Absatz 1.6:\nTrennflächen vom Typ A-O gesichert sein, soweit nicht         Lüfter mit Kraftantrieb für die außerhalb der Maschi-\nnach den Regeln 26 und 27 ein höherer Standard vor-           nenräume gelegenen Kontrollstationen müssen wahl-\ngeschrieben ist.                                              weise von 2 möglichst weit auseinanderliegenden\nSchaltstellen aus abgestellt werden können, von\n4. Zu Absatz: 3.1:\ndenen sich eine außerhalb der betreffenden Räume\nAlle Türen müssen selbstschließend sein.                      befinden muß.\n5. Zu Absatz 3.1.1.1:\n(8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Schiffsfenster)\nMindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen\nZu Absatz 2.1 :\nSchacht umkleidet und unmittetbar vom Flurboden aus\noder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür           Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie\nzugänglich sein; erforderlichenfalls mütsen auch Zu-      Kontrollstationen müssen den deutschen Normen ent-\ngänge von darübertiegenden Plattformen vorhanden          sprechen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß\nsein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer-     diese Fenster als Notausstieg verwendet werden können;\nhalb des Maschinenraums führen, von der aus das Ein-      ihre Durchstiegsöffnungen müssen mindestens haben:\nbootungsdeck sicher erreicht werden kann.                 -   runde Festfenster:\n(4) Zu Regel 29 (Schutz der Treppen und Aufzüge in              400 Millimeter Durchmesser,\nUnterkunfts- und Wirtschaftsräumen)\n-   runde, zu öffnende Fenster:\nZu Absatz 3:                                                      385 Millimeter Durchmesser,\nAufzugsschächte müssen aus Trennflächen vom Typ A-O           -   rechteckige Fenster:\nbestehen, soweit nicht nach den Tabellen in den Regeln\n26 und 27 ein höherer Standard vorgeschrieben ist. Türen          0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei keine der Kanten-\nmüssen selbstschließend sein. Die Verschlußvorrichtun-            längen 350 Millimeter unterschreiten darf.\ngen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrennbarem             Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten\nWerkstoff bestehen.                                           als Festfenster.\n(5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen vom             (9) Zu Regel 34 (Beschränkte Verwendung brennbarer\nTyp „A\")                                                      Werkstoffe)\n1. Zu Absatz 2:                                               1. Zu Absatz 1:\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ ,,A\"              Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und\nmüssen zugelassen sein.                                       zugelassen sein. bie See-Berufsgenossenschaft kann,\n2. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzubrin-          außer für Trennflächen vom Typ „A\" und „B\", schwer\ngen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie geöffnet      entflammbare Isolierungen in Lade-, Post- und Ge-\noder geschlossen ist. Fembetätigte Türen sowie ge-            päckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen zulas-\nwöhnlich geschlossene Feuertüren in Hauptbegren-              sen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind\nund der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen\nzungsschotten und Treppenschächten, die während\nabgedeckt ist.\ndes Verschlußzustandes im Notfall von Hand geöffnet\nwerden können, müssen sich wieder selbsttätig             2. Zu Absatz 3:\nschließen und an die Anzeigevorrichtung angeschlos-           Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Ver-\nsen sein.                                                     kleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind\n(6) Zu Regel 31 (Öffnungen in den Trennflächen vom              durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder\nTyp „B\")                                                          durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer ent-\nflammbar zu machen.\nZu Absatz 1:\n3. Zu Absatz 5:\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B\"\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta-\nmüssen zugelassen sein. Lüftungsöffnungen dürfen nur\ntionen und Maschinenräumen müssen Fumiere, Be-\nim unteren Drittel der Türen angeordnet sein und müssen\nschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe schwer\nvon der Fluchtwegseite her verschlossen werden können.\nentflammbar und zugelassen sein; sie dürfen nicht\nLüftungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werk-\ndicker als 1,5 Millimeter sein. Dieses gilt nicht für\nstoff bestehen. Türen in Treppenschächten dürfen keine\nbewegliches Inventar.\nLüftungseinrichtungen haben.\n4. ZuAbsatz7:\n(7) Zu Regel 32 (Lüftungssysteme)\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-\n1. Zu Absatz 1.1 :                                                nen und Maschinenräumen müssen \"Anstrichmittel und\nEs gelten auch die Zusatzvorschriften des § 39 Abs. 9         ähnliche Stoffe schwer entflammbar und zugelassen\nNr. 2 und 3.                                                  sein. Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.","-- ----------- -------------------------\nNr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                              259\n(10) Zu Regel 35 (Einzelheiten der Bauart)                 3. Der Unterkunftsbereich, mit Ausnahme von Gesell-\nschaftsräumen, muß durch nichtbrennbare Schotte\n1 . Zu Absatz 1 .1 :\noder Wände in Abschnitte, die nicht größer als 3 nor-\nFalls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirt-       male Kammern sind, unterteilt sein.\nschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als\n4. Gänge müssen mindestens aus Stahlschotten oder\n14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im\nTrennflächen vom Typ „B\" bestehen.\nEinzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume\nfordern.                                                  5. Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion\nhaben. Mehrere Decks verbindende Treppen müssen\n2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem\ndurch Trennflächen vom Typ „A\" oder „B\" einge-\nFlammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen-\nschachtet sein, Einzeltreppen müssen wenigstens in\noder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur\neinem Deck durch Trennflächen vom Typ „B\" ab-\noberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange-\ngeschlossen sein. Türen müssen dem Typ „B\" ent-\nordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch\nsprechen, selbstschließend sein und dürfen keine Lüf-\ngasdichte, selbstschließende Stahltüren vom freien\ntungsöffnungen haben.\nDeck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwider-\nstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind      6. Luftzugsperren müssen zur ausreichenden Untertei-\ndiese Räume bei Fahrgastschiffen mit mehr als                lung der hinter den Verkleidungen und Decken liegen-\n36 Fahrgästen der Gruppe 14 der Regel 26.2.2 und bei         den Hohlräume vorhanden sein.\nFahrgastschiffen mit nicht mehr als 36 Fahrgästen         Anstelle der vorstehend in den Nummern 2 bis 6 genann-\nder Gruppe 9 der Regel 27 .2.2 zuzuordnen. Die Trenn-     ten Voraussetzungen können andere Maßnahmen vorge-\nflächen müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume            sehen sein, soweit dadurch eine gleichwertige Sicherheit\nmüssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.         erreicht wird.\n(11) Zu Regel 39 (Fest eingebaute Feuerlöschsysteme in       (2) Zu Regel 45 (Fluchtwege)\nLaderäumen)\n1. Von den freien Decks aus, zu denen Fluchtwege\nZu Absatz 2:                                                     führen, muß das Einbootungsdeck sicher erreicht\nLaderäume der Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von             werden können.\nweniger als 1 000 Registertonnen sind durch ein Kohlen-       2. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und\ndioxid-Feuerlöschsystem oder ein anderes gleichwertiges          Wirtschaftsräume oder in einem Maschinenraum der\nFeuerlöschsystem zu schützen, das fest eingebaut sein            Gruppe A im Bereich zwischen der Bordwand und\nmuß.                                                             einem Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bord-\nwand entfernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der\n(12) Zu Regel 40 (Feuerronden, Feuermelde-, Feuer-\nanderen Schiffsseite oder gleichen Schiffsseite außer-\nanzeige- und Rundspruchsysteme)\nhalb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies\nZu Absatz 1:                                                     möglich ist. Bei Frachtschiffen, deren Kiel nach dem\nDie Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in Ab-              1. Januar 1987 gelegt wird, müssen Innentreppen in\nständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.                       Schiffslängsrichtung angeordnet sein.\n3. Zu Absatz 3.1:\n(13) Zu Regel 41 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die\ngefährliche Güter befördern)                                     Mindestens eine Leitergruppe muß mit einem stähler-\nnen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden\nEs gelten auch die Zusatzvorschriften (§ 41 Abs. 8) zu\naus oder über eine kurze Treppe zugänglich sein; erfor-\nRegel 54.\nderlichenfalls müssen auch Zugänge von darüber-\nliegenden Plattformen vorhanden sein. Dieser Flucht-\n§41\nweg muß bis zu einer Stelle außerhalb des Maschinen-\n(Zu Kapitel 11-2 Teil C                     raums führen, von der aus das freie Deck sicher\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974)                   erreicht werden kann.\nBrandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe                  (3) Zu Regel 46 (Schutz der Treppen und Aufzugs-\n(1) Zu Regel 42 (Bauausführung)                            schächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie\nKontrollstationen)\nZu Absatz 5:\nZu Absatz 1:\nDie Schutzmethoden II C und III C (Regel 42.5.2 und Re-\ngel 42.5.3) sind nicht zugelassen. Bei einem nach auslän-     Gesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besatzungs-\ndischen Sicherheitsvorschriften gebauten und zugelasse-       räume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche geschlossene\nnen Frachtschiff, welches das Recht zur Führung der Bun-      Räume, die brennbare Stoffe enthalten, dürfen keinen\ndesflagge erwirbt und dessen Unterkunftsbereich nicht         unmittelbaren Zugang von den Treppenschächten aus\nnach Brandschutzmethode I C gebaut ist oder nicht aus         haben.\nnichtbrennbaren Schotten, Wänden und Decken besteht,            (4) Zu Regel 47 (Türen in feuerfesten Trennflächen)\nkann die See-Berufsgenossenschaft Ausnahmen unter\n1. Zu Absatz 1 :\nfolgenden Voraussetzungen zulassen:\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A\"\n1. Das Kiellegungsdatum liegt mehr als 4 Jahre zurück,\noder „B\" müssen zugelassen sein. Sind vorgeschrie-\ngerechnet vom Tag der Antragstellung.\nbene Trennflächen durch Trennflächen eines höheren\n2. Ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und              Standards ersetzt, so brauchen die Türen nur der vor-\nFeueranzeigesystem muß vorhanden sein.                       geschriebenen Trennfläche zu entsprechen.","260                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Zu Absatz 3:                                               4. Zu Absatz 3.2:\nLüftungsöffnungen dürfen· nur im unteren Drittel der          In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-\nTüren angeordnet sein und müssen von der Flucht-              nen und Maschinenräumen müssen Furniere, Be-\nwegseite her verschlossen werden können. Lüftungs-            schichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe schwer\nverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff              entflarnmbar und zugelassen sein; sie dürfen nicht\nbestehen. Türen in Treppenschächten dürfen keine              dicker als 1,5 Millimeter sein. Dieses gilt nicht für\nLüftungseinrichtungen haben.                                  bewegliches Inventar.\n(5) Zu Regel 49 (Beschränkte Verwendung brennbarer\nWerkstoffe)                                                   5. Zu Absatz 3.4:\n1. Zu Absatz 1:                                                  Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und\nWirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als\nDie verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Ver-         14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im\nkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind            Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume\ndurch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder\nfordern.\ndurch andere gleichwertige Maßnahmen schwer ent-\nflammbar zu machen.                                        6. Schächte (z. B. für elektrische KabeO müssen so ge-\n2. Zu Absatz 2:                                                  baut sein, daß ein Brand nicht von einem Zwi-\nschendeck oder von einer Abteilung auf außerhalb von\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-\ndiesen liegende Räume übergreifen kann.\nnen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel und\nähnliche Stoffe schwer entflammbar und zugelassen\n(7) Zu Regel 53 (Brandschutzvorkehrungen in Lade-\nsein. Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.\nräumen)\n(6) Zu Regel 50 (Einzelheiten der Bauart)\n1. Zu Absatz 2.3.1 :\n1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die\nUnterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontroll-             Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.\nstationen nach außen abschließen, müssen den deut-         2. Zu Absatz 3:\nschen Normen entsprechen und mit einem Rahmen\naus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff ver-              Es gilt auch die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3.1.\nsehen sein. Das Glas muß durch einen Einsatzrahmen\naus Metall gehalten sein. Es sind geeignete Vorkehrun-       (8) Zu Regel 54 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die\ngen zu treffen, daß diese Fenster als Notausstieg ver-     gefährliche Güter befördern)\nwendet werden können; ihre Durchstiegsöffnungen\n1. Zu Absatz 2.2:\nmüssen mindestens haben:\nDie Kabeldurchführungen in den Schotten und Decks\n- runde Festfenster.                                          müssen zugelassen sein.\n400 Millimeter Durchmesser,\n2. Zu Absatz 2.5:\n- runde, zu öffnende Fenster:\nLenzeinrichtungen für die Beförderung entzündbarer\n385 Millimeter Durchmesser,                                oder giftiger Flüssigkeiten dürfen nicht im Maschinen-\n- rechteckige Fenster:                                        raum angeordnet sein. Als zusätzliche Vorkehrungen\nkönnen für die Art der Flüssigkeiten geeignete, trans-\n0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei keine der Kanten-\nportable Pumpen mit den erforderlichen Schläuchen\nlängen 350 Millimeter unterschreiten darf.\nverwendet werden.\nFenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,\ngelten als Festfenster.                                    3. Zu Absatz 2.6.1:\n2. Zu Absatz 3.1:                                                Bei der Auswahl der Schutzanzüge sind die Gefährlich-\nkeit der Chemikalien in Abhängigkeit von der Klasse\nSämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und\nund der flüssige oder gasförmige Zustand zu berück-\nzugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann,\nsichtigen.\naußer für Trennflächen vom Typ ,A\" oder \"B\", schwer\nentflammbare Isolierungen in Laderäumen und Wirt-          4. Zu Absatz 2.6.2:\nschaftskühlräumen zulassen, wenn Unterkonstruktio-\nnen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nicht-       Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-\nbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist.                        wendet werden. Für jeden Preßluftatmer sind einsatz-\nbereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-\n3. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem            luftmenge von mindestens 6 000 Liter mitzuführen.\nFlammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen-\noder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur        5. Zu Absatz 3:\noberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange-\nIn dieser Bescheinigung ist hinsichtlich Bauart und\nordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch\nAusrüstung der Umfang der Übereinstimmung des\ngasdichte, selbstschließende Stahltüren vom freien\nDeck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwider-                gesamten Schiffes oder einzelner Laderäume mit den\nstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind         Vorschriften dieser Regel anzugeben. Die Bescheini-\ndiese Räume bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der               gung wird von der See-Berufsgenossenschaft ausge-\nRegel 44.2.2 und bei Tankschiffen der Gruppe 9 der            stellt; auf Antrag kann sie auch für Schiffe, deren Kiel\nRegel 58.2.2 zuzuordnen. Die Trennflächen müssen              vor dem 1 . September 1984 gelegt worden ist, ausge-\ngasdicht gebaut sein. Die Räume müssen ausreichend            stellt werden, wenn diese Schiffe entsprechend nach-\nbelüftet und beleuchtbar sein.                                gerüstet worden sind.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                    261\n§42                             3. Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Über-\n(Zu Kapitel 11-2 Teil D                    wachungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974)                 der Lade- und Löschanlage nicht zentral gesteuert\nwerden können, müssen Einrichtungen vorhanden\nBrandschutzmaßnahmen für Tankschiffe                 sein, durch die eine sichere Verständigung zwischen\n(1) Zu Regel 55 (Anwendung)                                 den Schaltstellen und der Überwachungseinrichtung\ngewährleistet ist.\n1. Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 45, 46, 47, 49\nund 50 (§ 41 Abs. 2 bis 6) finden auch auf Tankschiffe                              §43\nAnwendung.\n(Zu Kapitel III Teile A und B\n2. Zu Absatz 2:                                                   der Anlage zum Übereinkommen von 1974)\nDie See-Berufsgenossenschaft kann die Anforderun-                 Allgemeines, Vorschriften für Schiffe\ngen an zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im Einzel-\nfall festlegen.                                           (1) Zu Regel 1.5 (Anwendung)\n(2) Zu Regel 57 (Bauausführung, Schotte in Unterkunfts-  Auf vor dem 1. Juli 1986 gebaute Schiffe finden, unge-\nund Wirtschaftsräumen und Einzelheiten der Bauart)         achtet Regel 1 .5, die Regeln 7 .3, 26.3.1, 27 .3, 28.1 , 30.2. 7\nund 41.8.30 mit folgender Maßgabe Anwendung:\nIm Ladetankdeckbereich kann die See-Berufsgenossen-\nschaft schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn     1. Zu Regel 7.3 (Eintauchanzüge)\nUnterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolier-       Fahrgast- und Frachtschiffe, die mit Bereitschafts-\nstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist           booten ausgerüstet sind, müssen für jede Person, die\noder andere Vorkehrungen eine gleichwertige Sicherheit        als Besatzung des Bereitschaftsbootes vorgesehen ist,\ngeben.                                                        einen Überlebensanzug mitführen. Dies gilt nicht für\n(3) Zu Regel 59 (Be- und Entlüften, Spülen, Gasfrei-        Schiffe, auf denen die nach Satz 1 erforderliche Anzahl\nmachen und Lüftung)                                           von Anzügen bereits nach den Regeln 21.4.2 oder\n27 .3.2 mitgeführt werden.\n1. Die für das Be- und Entlüften, Spülen oder Gasfrei-\nmachen von Ladetanks vorgeschriebenen Sicherungs-       2. Zu Regel 27.3 (Eintauchanzüge und Wärmeschutz-\neinrichtungen müssen mindestens den internationalen        hilfsmittel)\nStandards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung          Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten aus-\nvon Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des           gerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel 26.1.3\nDurchgangs von Flammen in Ladetanks von Öltank-            mitführen, müssen mindestens einen Überlebens-\nschiffen entsprechen. Sicherungseinrichtungen, für die     anzug für jede an Bord befindliche Person mitführen.\neine Zulassung nicht vorgeschrieben ist, können auf        Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Ret-\nAntrag des Herstellers eine Zulassung erhalten.            tungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an\n2. Peil- und Ullageöffnungen dürfen nicht zum Druck-          Bord befindliche Rettungsboot mindestens 3 Über-\nausgleich benutzt werden. Sie müssen mit selbsttätig       lebensanzüge mitführen.\nund dichtschließenden Deckeln versehen sein. In die-    3. Zu Regel 28.1\nsen Öffnungen sind Flammendurchschlagsicherungen\nunzulässig.                                                Die Vorschrift findet auf Frachtschiffe Anwendung,\nderen Kiel nach dem 1. Oktober 1984 gelegt wurde.\n(4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks)\n(2) Zu Regel 11 Abs. 7 (Musterungs- und Einbootungs-\n1. Im Bereich der Anschlüsse von Rohrleitungen und         vorrichtungen für Überlebensfahrzeuge)\nSchläuchen müssen Leckwannen zum Auffangen von\nLadungsresten, die in Ladeleitungen und -schläuchen     Jedes Schiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur\nverblieben sind, vorgesehen sein.                       Rettung Schiffbrüchiger geeignet ist.\n2. Ladeschläuche und Tankwaschschläuche müssen in            (3) Zu Regel 13 Abs. 6 (Aufstellung der Übertebens-\nganzer Länge und an den Kupplungen mit Einrich-         fahrzeuge)\ntungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen      Die zum Aussetzen über Bord zu werfenden Rettungsflöße\nversehen sein.                                          müssen so aufgestellt sein, daß sie sicher, schnell und\n(5) Zu Regel 62 (lnertgassysteme)                        gefahrlos von einem Besatzungsmitglied zu Wasser\ngebracht werden können.\nZu Absatz 17:\n(4) Zu Regel 18 Abs. 4.3 (Ausbildung und Übungen für\nGasmeßgeräte müssen zugelassen sein.\ndas Verlassen des Schiffes; Ausbildung und Unterwei-\n(6) Zu Regel 63 (Ladepumpenräume)                        sung an Bord)\n1. Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von        Diese Ausbildung kann auch in ortsfesten Einrichtungen\neiner Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Not-      durchgeführt werden.\nstoppeinrichtungen abgestellt werden können.\n2. Bei Tankschiffen mit einer Ladetankdecklänge von                                    §44\n150 Meter und mehr muß eine weitere Notstopp-                               (Zu Kapitel 111 Teil B\nauslösung für die Pumpen vorgesehen sein. Diese muß            der Anlage zum Übereinkommen von 1974)\nin der Ladekontrollstation mit der zentralen Über-\nwachungseinrichtung für den Lade- und Löschbetrieb                        Vorschriften für Schiffe\noder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich    (1) Zu Regel 26 (Überlebensfahrzeuge und Bereit-\nder Anschlußstelle der Ladeleitungen angeordnet sein.   schaftsboote)","262                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZu den Absätzen 1.1.1, 1.3 und 1.7:                                (3) Zu Regel 38 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-\nÖlbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne            flöße)\ndieser Vorschriften.                                            1. Zu Absatz 5.1 .2:\n(2) Zu Regel 27 (Persönliche Rettungsmittel)                     Das Messer mit feststehender Klinge kann auch in\neiner Tasche innerhalb des Floßes im Bereich des Ein-\n1 . Zu Absatz 1 .2 (Rettungsringe)                                  gangs in Nähe der Stelle, an der die Fangleine befestigt\nÖlbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne           ist, aufbewahrt werden. Die Stelle muß auffällig\ndieser Vorschriften.                                           gekennzeichnet sein.\n2. Zu den Absätzen 3.2.1 und 3.2.2 (Eintauchanzüge und          2. Zu Absatz 5.1.5:\nWärmeschutzhilfsmitteQ                                         Auf die Wirbel kann verzichtet werden, wenn der\nAuf Frachtschiffen mit vollständig geschlossenen Ret-          Treibanker auf Grund seiner Bauart nicht verdrehen\ntungsbooten müssen für jedes an Bord befindliche               kann.\nRettungsboot 3 zugelassene Überlebensanzüge mit-\n3. Zu Absatz 5.1. 7:\ngeführt werden.\nAuf Dosenöffner kann verzichtet werden, wenn die\n3. Zu Absatz 3.3:                                                   Ausrüstung keine Dosen enthält oder wenn die Dosen\nFrachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereit-              mit Aufreißvorrichtungen versehen sind.\nschaftsbooten nach Regel 26.1 .3 ausgerüstet sind,\n4. Zu Absatz 5.3:\nmüssen mindestens einen Überlebensanzug für jede\n. an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für      Fahrgastschiffe in beschränkter Auslandfahrt müssen\nFrachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima ein-          darüber hinaus die Gegenstände nach den Absätzen\ngesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-Berufs-           5.1.10 bis 5.1 .12 mitführen. Die nach den Regeln\ngenossenschaft Überlebensanzüge unnötig sind.                  39. 7 .3.5 und 40. 7. 7 vorgeschriebene Kennzeichnung\ndieser Rettungsflöße muß „SOLAS-B+-Ausrüstung\" in\n(3) Zu Regel 28 (Einbootungs- und Aussetzvorrichtun-             großen lateinischen Druckbuchstaben lauten.\ngen für Überlebensfahrzeuge)\n(4) Zu Regel 39 Abs. 7 .3.6 (Aufblasbare Rettungsflöße,\nIst ein direkter Zugang vom Deckshaus zum Überlebens-           Behälter)\nfahrzeug vorgesehen, so muß ein zweiter Zugang vom\nfreien Deck aus vorhanden sein. Dieser Zugang kann eine         Zusätzlich zum Datum der letzten Wartung soll das Datum\nfest angebrachte Leiter sein; er muß so gestaltet sein, daß     der nächstfälligen Wartung angegeben sein.\neine verletzte Person auf einer Krankentrage in das Über-\n(5) Zu Regel 41 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-\nlebensfahrzeug übernommen werden kann. Auf neuen\nboote; Bauart der Rettungsboote)\nFrachtschiffen müssen die mit Davits auszusetzenden\nRettungsflöße aus dem Floßinneren ausgelöst werden              1. Zu den Absätzen 1 .5 und 1.6:\nkönnen.\nBei Frei-Fall-Rettungsbooten muß die Erfüllung der\n§45                                    Anforderungen an die Festigkeit für die Stoßbelastung,\ndie beim Aussetzen des vollbesetzten und vollausge-\n(Zu Kapitel III Teil C                         rüsteten Rettungsbootes im freien Fall auftritt, nach-\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974)                      gewiesen werden.\nVorschriften für Rettungsmittel\n2. Zu Absatz 1.7:\n(1) Zu Regel 32 (Rettungswesten)                                 Bei Frei-Fall-Rettungsbooten wird der vertikale Ab-\nstand zwischen der Bodenoberfläche und dem Inneren\n1. Zu Absatz 1.6 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-\ndes starren Daches in der Staustellung gemessen.\nwesten)\nJede Rettungsweste muß mit einer schwimmfähigen            3. Zu Absatz 3.3 (Einstieg in die Rettungsboote)\nLeine von mindestens 2 Meter Länge versehen sein.              Bei vollständig geschlossenen Rettungsbooten, deren\nZugang über das Heck erfolgt, muß die Einstiegleiter\n2. Zu Absatz 3.2:\nam Heck verwendet werden können.\nJede Rettungswesten-Leuchte muß mit einem von\nHand zu bedienenden Schalter versehen sein.                4. Zu Absatz 6.2 (Antrieb der Rettungsboote)\nMotoren mit einem Gesamt-Hubvolumen von mehr als\n(2) Zu Regel 33 (Eintauchanzüge; Allgemeine Vorschrif-           900 Kubikzentimeter müssen mit einem Kraftstart-\nten für Eintauchanzüge)                                             system ausgerüstet sein. Dieses Kraftstartsystem kann\n1. Zu Absatz 1.1.4:                                                 auch ein Federkraftanlasser sein.\nVorkehrungen im Sinne dieser Vorschriften können           5. Zu Absatz 8 (Ausrüstung der Rettungsboote)\nauch Klett- oder Schnallenbänder sein.\na) Zu Absatz 8.5:\n2. Zu Absatz 1.4:                                                       Ein Kompaßhaus ist nicht erforderlich, wenn der\nJeder Überlebensanzug muß mit einer schwimm-                       Kpmpaß durch Aufbauten geschützt ist. Der Kom-\nfähigen Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen                paß muß auf Grund einer Prüfung als Baumuster\nsein.                                                              zugelassen sein.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                  263\nb) Zu Absatz 8.13:                                                                     § 46\nAnstelle von 4 Fallschirm-Leuchtraketen können                         (Zu Kaptitel IV Teile A und C\neine Signalpistole, Kaliber 4, mit 8 roten Fallschirm-        der Anlage zum Übereinkommen von 1974)\nsignalpatronen mitgeführt werden, die von der See-                            Funkanlagen\nBerufsgenossenschaft zugelassen sein müssen.\n(1) Zu Regel 1 (Anwendung)\nc) Zu Absatz 8.28:\nVor den, 1. Februar 1992 gebaute Frachtschiffe mit einem\nEs ist ein Pulverlöscher mit 6 Kilogramm ABC-Pul-\nBruttoraumgehalt von 300 und mehr, jedoch weniger als\nver vorzusehen.\n1600 Registertonnen in der Großen Fahrt und Fahrgast-\n6. Zu Absatz 9.3 (Kennzeichnungen an Rettungsbooten)           schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als\n1000 Registertonnen in der Auslandfahrt nach niederlän-\nBei teilweise und vollständig geschlossenen Rettungs-\ndischen Emshäfen und nach dänischen Häfen bis zu der\nbooten ist die Kennzeichnung auf dem Dach anzubrin-\ngeographischen Verbindungslinie der Häfen Esbjerg,\ngen; sie kann auch aus dem Unterscheidungssignal\nNyborg, Korsör, Gedser müssen\ndes Schiffes bestehen, zu dem das Rettungsboot\ngehört.                                                    1. in der Zeit zwischen dem 1 . Februar 1992 und dem\n1. Februar 1999\n(6) Zu Regel 44 Abs. 2.5 (Vollständig geschlossene Ret-\na) entweder alle am 1. Februar 1992 völkerrechtlich in\ntungsboote; Überdeckung)\nKraft getretenen einschlägigen Anforderungen des\nAuf Einrichtungen zum Rudern im Sinne der Regel 41.8.1                Kapitels IV des Übereinkommens von 1974 erfüllen\nkann verzichtet werden, soweit Möglichkeiten zum                      oder\nWriggen vorhanden sind.\nb) den Anforderungen der bis zum 31. Januar 1992\n(7) Zu Regel 47 Abs. 2.2.3 und 2.2.11 (Bereitschafts-              geltenden Vorschrift des § 46 entsprechen und\nboote)                                                         2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anforde-\nDer Kompaß und der Suchscheinwerfer müssen zugelas-               rungen des Kapitels IV des Übereinkommens von 1974\nsen sein.                                                         erfüllen.\n(2) Zu Regel 15 (lnstandhaltungsanforderungen Ab-\n(8) Zu Regel 48 (Aussetz- und Einbootungsvorrichtun-\nsätze 6 und 7)\ngen)\n1. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-\n1 . Zu Absatz 1 (Allgemeine Vorschriften)                         schaft erforderlichen Maßnahme der Dopplung von\na) Zu den Absätzen 1.1 und 1.2:                               Geräten ist über die in Kapitel IV Regeln 7 bis 11 vorge-\nschriebenen Funkanlagen hinaus mitzuführen:\nDiese Vorschriften finden keine Anwendung auf die\nAussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungs- und            a) auf Reisen ausschließlich im Seegebiet A 1 eine\nFrei-Fall-Bereitschaftsboote, die zusätzlich zur              UKW-Funkanlage entsprechend den Anforderun-\ngeneigten Ablaufbahn vorhanden ist.                           gen der Regel 1vn.1.1,\nb) Zu Absatz 1.3:                                             b} auf Reisen über das Seegebiet A 1 hinaus, aber\ninnerhalb des Seegebiets A2 eine UKW-Funkanlage\nDie Vorschriften finden keine Anwendung auf die               entsprechend den Anforderungen der Regel\nAussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungsboote, die           1vn.1.1 und entweder eine GW-Funkanlage ent-\nzusätzlich zur geneigten Ablaufbahn vorhanden ist.            sprechend den Anforderungen der Regel IV/9.1.1\nc) Zu Absatz 1.4:                                                 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle ent-\nsprechend den Anforderungen der Regel IV/10.1.1,\nBei Frei-Fall-Rettungsbooten darf die Auslösevor-\nrichtung für den freien Fall nur aus dem Bootsinne-       c) auf Reisen über die Seegebiete A 1 und A2 hinaus,\nren betätigt werden können.                                   aber innerhalb des Seegebiets A3 eine UKW-Funk-\nanlage entsprechend den Anforderungen der Regel\n2. Zu Absatz 2.6 (Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer              IVfi.1.1 und entweder eine GW/KW-Funkanlage\nund eine Winde verwendet werden)                                  entsprechend den Anforderungen der Regel\nDie Mindest-Fiergeschwindigkeit, die sich aus der For-            IV/10.2.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunk-\nmel ergibt, muß mit vollbesetztem und vollausgerüste-             stelle entsprechend den Anforderungen der Regel\ntem Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot                     IV/10.1.1,\nerreicht werden.                                              d) auf Reisen über die Seegebiete A 1, A2 und A3 hin-\naus eine UKW-Funkanlage entsprechend den\n(9) Zu Regel 50 (Generalalarmsystem)\nn\nAnforderungen der Regel IV .1.1 und eine\nMit dem Generalalarmsystem muß auch das Signal zum                    GW/KW-Funkanlage entsprechend den Anforde-\nVerlassen des Schiffes gegeben werden können, das aus                 rungen der Regel IV/10.2.1; Schiffe, die nur zeitwei-\neinem kurzen und einem langen Ton, fortlaufend gegeben,               lig auf Reisen über die Seegebiete A 1, A2 und A3\nbesteht.                                                              hinaus eingesetzt und bereits mit einer den Anfor-\nderungen der Regel IV/10.2.1 entsprechenden\n(10) Zu Regel 53 Abs. 7 (Sicherheitsrolle und Anweisun-            GW/KW-Funkanlage ausgerüstet sind, dürfen\ngen für den NotfaJQ                                                   anstelle    der vorgeschriebenen        zusätzlichen\nAuch die Form der auf Frachtschiffen verwendeten                      GW/KW-Funkanlage eine INMARSAT-Schiffs-Erd-\nSicherheitsrolle muß zugelassen sein.                                 funkstelle entsprechend den Anforderungen der","264                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nRegel IV/10.1.1 mitführen. Die Anlagen müssen von         Schiffsführer über alle Einzelheiten der zu ladenden\nden in Kapitel IV Regeln 7 bis 11 geforderten Funk-        Güter rechtzeitig vor der Verladung unterrichtet wird\ngeräten vollständig unabhängig betrieben werden            und daß die Papiere dem Schiffsführer vor dem Aus-\nkönnen, über eigene Antennen verfügen und sind            laufen übergeben werden.\nständig in betriebsfähigem Zustand zu halten; sie    2. Wer als Verantwortlicher Güter in Container, Träger-\nmüssen sowohl aus der Haupt- und Notstromquelle           schiffsleichter, Landfahrzeuge und Ladungseinheiten\nals auch der Ersatzstromquelle betrieben werden           verlädt, hat demjenigen, der die Beförderungspapiere\nkönnen.                                                   auszufüllen hat, eine Ladungsbescheinigung auszu-\n2. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-         stellen und diese dem Beförderungspapier beizufügen.\nschaft erforderlichen Maßnahme der landseitigen                Die Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der\nInstandhaltung hat der Eigentümer oder Besitzer des           Ladung müssen richtig und vollständig sein. Ferner ist\nSchiffes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um bei             darin zu erklären, daß die Ladung entsprechend den\nAusfall von Funkanlagen deren unverzügliche Instand-           Richtlinien für das Packen und Sichern von Ladung in\nsetzung sicherzustellen. Die dazu vorgesehenen Maß-            Containern und auf Straßenfahrzeugen (Container-\nnahmen sind gegenüber der See-Berufsgenossen-                 Pack-Richtlinien) vom 19. November 1991 (BAnz.\nschaft durch eine entsprechende Vereinbarung mit              Nr. 69a vom 8. April 1992) in der jeweils geltenden Fas-\neinem Schiffsausrüster nachzuweisen.                          sung gepackt und gesichert ist.\n3. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-       (2) Zu Teil A Regel 3 (Sauerstoffanalyse- und Gasspür-\nschaft erforderlichen Maßnahme der Instandhaltung        geräte)\nder Elektronik auf See ist das Schiff mit entsprechend   Die Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte bedürfen der\nqualifiziertem Personal (Nachweis durch Vorlage eines    Zulassung durch die See-Berufsgenossenschaft. Vor\nFunkelektronikzeugnisses 1. oder 2. Klasse oder er-      Antritt der Fahrt muß eine ausreichende Anzahl der für die\nfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministe-\nbetreffende Ladung erforderlichen Prüfröhrchen an Bord\nrium für Verkehr anerkannten entsprechendem Lehr-\nvorhanden sein.\ngang) zu besetzen. Die für die ordnungsgemäße\nInstandhaltung notwendige Ausrüstung mit techni-            (3) Zu Teil A Regel 5 (Stauung und Sicherung)\nschen Unterlagen, Ersatzteilen, Werkzeugen und Prüf-     1 . Das Stauen und Sichern der Ladung in den Laderäu-\neinrichtungen entsprechend den an Bord befindlichen            men und an Deck muß den Anforderungen der Richtli-\nGeräten ist ständig an Bord mitzuführen.                       nien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von\nLadung bei der Beförderung mit Seeschiffen vom\n§47                                   13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar\n(Zu Kapitel IV Teil C                          1991) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974)                2. In Containern, Trägerschiffsleichtern, Landfahrzeugen\nNot- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal                   und Ladungseinheiten ist die Ladung so zu packen und\nzu sichern, wie es den Container-Pack-Richtlinien ent-\n(1) Auf jedem Schiff muß auf See eine ununterbrochene            spricht.\nWache auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen nach\nMaßgabe von Kapitel IV Regel 12 der Anlage zum über-             (4) Zu Teil B Regel 6 Abs. 1 (Annahmebedingungen für\neinkommen von 1974 durchgeführt werden.                       die Beförderung)\n(2) Zu Regel 12 (Wachen)                                   Den Anforderungen ist entsprochen, wenn folgende ge-\nnehmigte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:\nDie auf jedem Schiff auf See durchzuführende ununterbro-\nchene Not- und Sicherheitsfunkwache ist von Inhabern          a) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 22 der\ndes Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker wahrzu-               Anlage zum übereinkommen von 1974 und § 35 Abs. 9\nnehmen.                                                             oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung,\n(3) Jedes Schiff muß für die Abwicklung des Not- und       b) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für die\nSicherheitsfunkverkehrs Personal nach Maßgabe von                  Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle mit\nKapitel IV Regel 16 der Anlage zum übereinkommen von               Schüttgütern.\n1974 an Bord haben.                                              (5) Zu Teil B Regel 7 (Stauen von Massengut)\n(4) Zu Regel 16 (Funkpersonal)                              Das Stauen von Massengut muß den Anforderungen der\nEs ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß         Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladun-\ndas für die Abwicklung vorrangig verantwortlich benannte      gen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom 30. August\nBesatzungsmitglied in Notfällen nicht mit weiteren Aufga-     1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990) in der\nben betraut wird.                                             jeweils geltenden Fassung entsprechen.\n(6) Zu Teil C Regel 9 (Vorschriften für Frachtschiffe, die\n§48                              Getreide befördern)\n(Zu Kapitel VI                        1. Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden,\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974)                     wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der\nBeförderung von Ladung                           Anlage zum übereinkommen von 1974 vorliegt und die\nBeladung den Getreideladeplänen entspricht oder die\n(1) Zu Teil A Regel 2 (Angaben zur Ladung)                      Beladung gemäß Abschnitt A 9 Ziffer 9.1.1 bis 9.1.5\n1. Werden die zur Ladung gehörenden Beförderungspa-                des Internationalen Codes für die sichere Beförderung\npiere dem Beauftragten des Schiffsführers an Land             von Schüttgetreide (BAnz. Nr. 213a vom 11. November\naJsgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß der          1993) erfolgt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                              265\nder Krängungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffs-          der Besatzungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von\ndaten nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn,      Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen aus der Besat-\ndaß ausreichende Stabilitätsreserven nachgewiesen            zungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von auszubil-\nwerden und keine Zweifel an der Richtigkeit der Leer-        denden Personen.\nschiffsdaten bestehen.\n(4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der\n2. Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide wird             Anlage zum Übereinkommen von 1974 und § 48 dieser\nvon der See-Berufsgenossenschaft erteilt, die auch für      Verordnung entsprechend. Dies gilt nicht für vorhandene\ndie Prüfung der Nachweise nach Nr. A 3.5 und die              Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite.\nErteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 des Interna-\ntionalen Codes für die sichere Beförderung von Schütt-\ngetreide zuständig ist. Die zur Erteilung der Genehmi-                                   §51\ngung erforderlichen Unterlagen für Getreideladung                        Fahrtbeschränkungen für Bäderboote\nsind in deutscher und englischer Sprache einzurei-\nchen.                                                            (1) Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate\nfahren und die Fahrt nur zwischen Sonnenaufgang und\n3. Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 müssen in deutscher             Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf nicht länger als\nund englischer Sprache an Bord mitgeführt werden             2 Stunden dauern und die Entfernung von der Küstenlinie\nund sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im            bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen\nLadehafen vorzulegen.                                        betragen. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7 Beau-\nfort) oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen muß\n§49                              unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem\n(weggefallen)                         Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüglich der näch-\nste Hafen angelaufen werden.\n(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten:\nTeilC\n1. bei Sturm oder Sturmwarnung,\nVorschriften für Schiffe,\nauf die das übereinkommen von 1974                     2. bei auflandigem Starkwind oder\nkeine Anwendung findet\n3. bei Nebel mit einer Sichtweite\nKapitel 1                                a) von weniger als 500 Meter oder\nAllgemeines                                  b) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein ein-\nwandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden und\n§50                                       außer dem Schiffsführer keine weitere fachkundige\nAnwendungsbereich                                    Person zur Bedienung des Radargerätes an Bord\nist.\n(1) Dieser Teil gilt für:\n1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote                                       §52\nund Sportanglerfahrzeuge;                                                       Fahrtbeschränkungen\n2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Brutto-             für Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge\nraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin-                (1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge, die nicht\nsichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für Fracht-      den Vorschriften des Kapitels 11-1 der Anlage zum Über-\nschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraum-        einkommen von 1974 und nicht den Vorschriften des § 35\ngehalt von 300 und mehr Registertonnen;                      dieser Verordnung entsprechen, dürfen einen Abstand\n3. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger          von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hoch-\nals 500 Registertonnen, hinsichtlich der Vorschriften        wasser nicht überschreiten.\nüber Funkanlagen für Frachtschiffe mit einem Brutto-\nraumgehalt von weniger als 300 Registertonnen;                  (2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnen-\naufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber zwi-\n4. Sonderfahrzeuge;                                              schen 8 und 17 Uhr fahren. Bei aufkommendem Starkwind\n5. Fischereifahrzeuge.                                           (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und Starkwindwarnun-\ngen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei auf-\n(2) Die Kapitel 11-1, 11-2, III und IV der Anlage zum über-   kommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüg-\neinkommen von 1974 und die§§ 35 bis 47 dieser Verord-            lich der nächste Hafen angelaufen werden. Die Fahrt darf\nnung gelten für Fahrzeuge nach Absatz 1, unabhängig              nicht angetreten werden, wenn die in§ 51 Abs. 2 genann-\nvom Bruttoraumgehalt, entsprechend, soweit nicht in den          ten Umstände vorliegen.\nfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.\nAbweichend von Kapitel III Regel 48.1.3 kann die See-               (3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandigem\nBerufsgenossenschaft für Schiffe und Fahrzeuge nach              Starkwind antreten, dürfen im Bereich der windgeschütz-\nAbsatz 1, andere geeignete Aussetzvorrichtungen zur              ten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von der Küsten-\nBedienung von Rettungs- und Bereitschaftsbooten zulas-           linie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten.\nsen.\n(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei besonderen\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungsmittel         örtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht windge-\nergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Personen aus       schützte Gebiete Ausnahmen zulassen.","266                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nKapitel II                                                     Kapitel III\nBauart der Schiffe                                                   Brandschutz\n§53                                                            §56\nZulässige Fahrgastzahl                                    Brandschutz bei Fahrgastschiffen,\nBäderbooten und Sportanglerfahrzeugen\n(1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-\nfahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen               (1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgäste\nFahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und die       befördern, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gelten\nDecksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und            Kapitel 11-2 Teile A und B der Anlage zum Übereinkommen\nunter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen           von 1974 sowie die §§ 39 und 40 dieser Verordnung,\ngeeignet sind, berücksichtigt.                                 soweit sie auf Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 36 Fahr-\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler-      gästen anzuwenden sind, entsprechend.\nfahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommermo-\n(2) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\nnate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen geeigne-\nweniger als 250 Registertonnen sowie Bäderboote und\nten freien Decksflächen berücksichtigt werden.\nSportanglerfahrzeuge müssen über mindestens eine\nFeuerlöschpumpe mit unabhängigem Antrieb verfügen.\n§54\n(3) Die Anschlußstutzen nach Kapitel 11-2 Regel 4.5.3\nUnterteilung und Stabilität                    und der internationale Landanschluß nach Kapitel 11-2\n(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein         Regel 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 sind\nNachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht erfor-         nicht erforderlich.\nderlich.\n(4) Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler-      von weniger als 1 000 Registertonnen sowie bei Bäder-\nfahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis          booten und Sportanglerfahrzeugen darf die Länge der\nzum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der Tieflade-      Feuerlöschschläuche nach Kapitel 11-2 Regel 4. 7 .1 der\nlinie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hin-        Anlage zum übereinkommen von 1974 15 Meter, in\nterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere Maschi-         Maschinenräumen 10 Meter nicht überschreiten. Als\nnenraumschott ersetzen.                                        Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte\n52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu verwenden.\n(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ge-\nhören zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung             (5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-\nvorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarmkurven         lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Regel\nder statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle   7.2.2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 nicht\nsowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsver-              erforderlich.\nsuches.\n(6) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapi-\n(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regeln 9,\ntel 11-2 Regel 16. 7 der Anlage zum übereinkommen von\n10, 11 und 22 der Anlage zum übereinkommen von 1974\n1974 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl gebaut\nentsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt\nund gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwir-\nunter Berücksichtigung der Größe und des Verwendungs-\nkung geschützt sein.\nzwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche zusätzlichen\nAnforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu         (7) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit weni-\nerfüllen sind.                                                 ger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine Brand-\nschutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 17 der Anlage\n§55\nzum Übereinkommen von 1974 und § 39 Abs. 1O dieser\nMaschinen und elektrische Anlagen                  Verordnung entspricht, mitzuführen; auf Fahrgastschiffen,\ndie nicht mehr als 50 Fahrgäste befördern, Bäderbooten\n(1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist eine\nund Sportanglerfahrzeugen sind Brandschutzausrüstun-\nNotstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regeln 42 und 43 der\ngen nicht erforderlich.\nAnlage zum übereinkommen von 1974 nicht erforderlich.\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahr-        (8) In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzünd-\nzeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der elek-        bare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine fest ein-\ntrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage            gebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich, wenn\ndurch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden               an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher ausreichen-\nStromkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage         der Größe angeordnet ist.\nzum übereinkommen von 1974 eine Hilfsruderanlage\n(9} Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahrgäste\nohne Kraftantrieb ausreichend ist.\nbefördern, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind\n(3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufsge-        in den Unterkunfts- und Wirtschaftaräumen ein selbsttäti-\nnossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen die          ges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem\nRuderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels 11-1          oder ein festeingebautes Feuermelde- und Feueranzeige-\nTeil C der Anlage zum Übereinkommen von 1974 zu genü-          system, die Kapitel 11-2 Regel 36 entsprechen, nicht erfor-\ngen hat.                                                      derlich.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                267\n§57                             stem für Gänge, Treppen und Fluchtwege, das Kapitel 11-2\nBrandschutz                           Regel 52.1 der Anlage zum übereinkommen von 1974\nbei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen             entspricht, nicht erforderlich.\n(1) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von       (8) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapi-\nweniger als 300 Registertonnen mit Ausnahme von Tank-        tel il-2 Regel 16. 7 der Anlage zum Übereinkommen von\nschiffen darf die nach§ 39 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebene       1974 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl gebaut\nFeuerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschine an-              und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwir-\ngehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der         kung geschützt sein.\nHauptantriebsmaschine getrennt werden kann. Die Lei-            (9) In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzünd-\nstung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssy-         bare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine fest ein-\nstems muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräfti-       gebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich, wenn\nger Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben wer-    an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher ausreichen-\nden kann.                                                    der Größe angeordnet ist.\n(2) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von        (10) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufsge-\nweniger als 300 Registertonnen müssen so viele Feuer-        nossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des Kapi-\nlöschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt sein, daß     tels 11-2 der Anlage zum übereinkommen von 1974 und\nmit einem von einer einzigen Schlauchlänge gespeisten        der §§ 39 bis 42 dieser Verordnung, insbesondere hin-\nWasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden        sichtlich Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-\nkann. Der Anschlußstutzen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 und der     stationen und Maschinenräumen, anzuwenden sind, um\ninternationale Landanschluß nach Kapitel 11-2 Regel 19 der   eine auf den Schiffstyp, die Schiffsgröße und den Fahrt-\nAnlage zum übereinkommen von 1974 sind nicht erfor-          bereich abgestellte größtmögliche Sicherheit für alle an\nderlich.                                                     Bord befindlichen Personen zu erreichen.\n(3) Jedes Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt von\nweniger als 500 Registertonnen muß mindestens je 3 Feu-                               Kapitel IV\nerlöschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre, Schlauch-\nkupplungen und Kupplungsschlüssel mitführen. Die ein-                             Rettungsmittel\nzelne Schlauchlänge darf 15 Meter, in Maschinenräumen\n10 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahl-                                   §58\nrohrkupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-                                 Ausrüstung\nAnschlüsse zu verwenden.                                               der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln\n(4) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von        (1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt müs-\nweniger als 300 Registertonnen müssen im Unterkunfts-        sen für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungs-\nbereich mindestens 3 tragbare Feuerlöscher vorhanden         booten und Rettungsflößen ausgerüstet sein. Rettungs-\nsein.                                                        flöße sind auch zugelassene aufblasbare Großrettungs-\n(5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-         flöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit\neinem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und so\nlösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Re-\ngel 7.2.2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 nicht        gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser\ngebracht werden können. Fahrgastschiffe mit 800 und\nerforderlich. Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraum-\nmehr Fahrgästen müssen mindestens 4 Rettungsboote,\ngehalt von weniger als 300 Registertonnen ist in Räumen\nmit Verbrennungskraftmaschinen 1 Schaumfeuerlöscher          von denen 2 Motorrettungsboote sein müssen, Fahrgast-\nschiffe mit weniger Fahrgästen mindestens 2 Motorret-\nvon mindestens 45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwer-\ntiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 746 Kilowatt    tungsboote mitführen. Die See-Berufsgenossenschaft\noder mehr erforderlich; eine festeingebaute Feuerlösch-      kann bei Schiffen unter 31 Meter Länge Ausnahmen zulas-\nanlage ist nicht erforderlich.                               sen. Außerdem müssen mindestens 8 Rettungsringe vor-\nhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit selbstzündenden\n(6) Auf Tankschiffen müssen mindestens 2 Brand-           Lichtern, 2 mit selbsttätig arbeitenden Rauchsignalen und\nschutzausrüstungen mitgeführt werden. Auf Frachtschif-       2 weitere mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen\nfen mit Ausnahme von Tankschiffen braucht bei einem          Rettungsleine zu versehen. Außerdem müssen Überle-\nBruttoraumgehalt von 250 und mehr, aber weniger als 500      bensanzüge für die Besatzung des bei Fremdrettung ein-\nRegistertonnen, nur eine und bei einem Bruttoraumgehalt      zusetzenden Bootes an Bord vorhanden sein. Für jede an\nvon weniger als 250 Registertonnen keine Brand-              Bord befindliche Person muß eine Rettungsweste, für\nschutzausrüstung mitgeführt zu werden. Frachtschiffe mit     10 vom Hundert aller an Bord befindlichen Personen müs-\neinem Bruttoraumgehalt von 250 und mehr, aber weniger        sen Kinderrettungswesten vorhanden sein; zusätzlich sind\nals 500 Registertonnen, in der Kleinen Fahrt mit Aus-        10 vom Hundert Reserverettungswesten mitzuführen. Für\nnahme von Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Reserve-           die Sommermonate kann die See-Berufsgenossenschaft\nDruckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von minde-       für die Hälfte aller an Bord befindlichen Personen anstelle\nstens 3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf denen   der Rettungsflöße nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig ver-\nWände und Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge           wendbare Großrettungsflöße ohne Schutzdach zulassen.\nund Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen\n(2) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt müssen\nbestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer\nfür alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungsflößen\nGesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mitführen.\nund mindestens einem motorisierten zugelassenen Boot\n(7) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von     unter einer Aussetzvorrichtung ausgerüstet sein. Ret-\nweniger als 250 Registertonnen ist ein Rauchmeldesy-         tungsflöße sind auch zugelassene aufblasbare Großret-","268                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ntungsflöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit            das Bereitschaftsboot auch die Anforderungen an Ret-\neinem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und                  tungsboote nach Kapitel III Regel 41 der Anlage zum\nso gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser               Übereinkommen von 1974 und ist das Fassungsver-\ngebracht werden können. Das Boot muß in der Lage sein,             mögen ausreichend für alle Personen an Bord, können\n· das größte an Bord befindliche Rettungsfloß mit voller             Rettungsflöße auf der Seite, auf der das Boot aufge-\nBesetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer                   stellt ist, entfallen; sofern die verbleibende, vorge-\nGeschwindigkeit von mindestans 2 Knoten in ruhigem                 schriebene Rettungsfloßausrüstung nicht schnell von\nWasser zu schleppen. Mindestens 4 Rettungsringe müs-               der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden\nsen vorhanden sein. 2 Rettungsringe sind mit selbstzün-            kann, müssen auch auf dieser Seite Rettungsflöße für\ndenden Lichtern, die beiden anderen Rettungsringe mit je           alle Personen an Bord vorhanden sein.\neiner 30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu\nversehen. Für jede an Bord befindliche Person muß eine           (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 2 müssen Tank-\nRettungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befind-        schiffe folgende Rettungsmittel mitführen:\nlichen Personen müssen Kinderrettungswesten vorhan-            1. an jeder Seite 1 Motorrettungsboot aus Stahl oder mit\nden sein. Zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserveret-               gleichwertiger Unbrennbarkeit unter zugelassenen\ntungswesten mitzuführen. Für die Sommermonate kann                 Aussetzvorrichtungen, das für alle an Bord befind-\ndie See-Berufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller              lichen Personen ausreicht,\nan Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße\n2. 1 oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungs-\nnach Satz 1 aufblasbare, beidseitig verwendbare Großret-\nflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Auf-\ntungsflöße ohne Schutzdach zulassen.\nnahme aller an Bord befindlichen Personen,\n(3) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret-\n3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-\ntungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Über-\nflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die\nlebensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.\nandere Seite befördert werden können, zusätzliche\nRettungsflöße, damit das auf jeder Seite vorhandene\n§59\nGesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord\nAusrüstung der Bäderboote                          befindlichen Personen ausreicht.\nund Sportanglerfahrzeuge mit Rettungsmitteln\n(3) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2 können\n(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen         anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung folgende\nPersonen (Erwachsene und Kinder) mit beidseitig ver-           Rettungsmittel mitführen:\nwendbaren Großrettungsflößen ohne Schutzdach und\nzugelassenen Rettungswesten ausgerüstet sein. Außer-           1. 1 vollständig geschlossenes Rettungsboot mit einem\ndem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzuführen. Ein               Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord\nRing ist mit selbstzündendem Licht und ein weiterer mit            befindlichen Personen, das\neiner schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter Länge              a) so aufgestellt ist, daß es bemannt im freien Fall über\nzu versehen.                                                            das Heck ausgesetzt werden und frei aufschwim-\n(2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswesten                   men kann,\nfür jede an Bord befindliche Person und mit Rettungs-.             b) es auf Tankschiffen auch die Anforderungen nach\nfloßraum, der für alle an Bord befindlich~n Personen aus-               Kapitel III Regel 45 und 46 der Anlage zum überein-\nreicht, ausgerüstet sein. Außerdem müssen 2 Rettungs-                   kommen von 1974 erfüllt,\nringe, einer davon mit selbstzündendem Licht und ein wei-\nc) mit einer zugelassenen Vorrichtung zum kontrollier-\nterer mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von\nten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die\n30 Meter Länge vorhanden sein. Für die Sommermonate\nEinbootungsposition versehen ist,\nkann die See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an\nBord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße          2. zusätzlich 1 oder mehrere automatisch aufblasbare\naufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungsflöße              Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen\nohne Schutzdach zulassen.                                          zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,\n(3) Rettungsflöße, Rettungswesten und Rettungsringe         3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-\nmüssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.                         flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf\ndie andere Seite befördert werden können, müssen\n§60                                    zusätzliche Rettungsflöße vorhanden sein, damit das\nauf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen\nAusrüstung der Frachtschiffe\nzur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen aus-\nund Sonderfahrzeuge mit Rettungsmitteln\nreicht.\n(1) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\nger als 500 Registertonnen in der Mittleren Fahrt, in der         (4) Bei Schiffen im Sinne der Absätze 1 bis 3 müssen für\nKleinen Fahrt und der Küstenfahrt müssen folgende Ret-        jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte, bei\ntungsmittel mitführen:                                         Schiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen außer-\ndem 6 Rettungsringe, bei weniger als 50 Meter Länge min-\n1. auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch        destens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe\naufblasbare Rettungsflöße für alle Personen an Bord in    sind mit selbstzündenden Lichtern, die beiden anderen\neiner Aufstellung, daß sie frei aufschwimmen können,      mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungs-\n2. zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot    leine zu versehen. Die selbstzündenden Lichter, die auf\nnach Kapitel III Regel 47 der Anlage zum Übereinkom-      Tankschiffen verwendet werden, müssen von einem zuge-\nmen von 1974 unter einer Aussetzvorrichtung. Erfüllt      lassenen Typ mit elektrischer Batterie sein.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                               269\n(5) Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser                                     §61\nbefindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Betriebs-                         Ausrüstung der Rettungs-,\nzustand auf See bestiegen werden können, mehr als                        Bereitschafts- und sonstigen Boote\n4,5 Meter über der Wasseroberfläche befindet, sind an-                  sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe\nstelle der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen\nRettungsflöße bemannt aussetzbare Rettungsflöße mit            (1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonder-\nzugelassenen Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber       fahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt\nso aufzustellen sind, daß sie frei aufschwimmen und          haben die Rettungsboote folgende Gegenstände mitzu-\nabgeworfen werden können.                                    führen:\n- schwimmfähige Riemen in ausreichender Anzahl sowie\n(6) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2, die nicht\nDollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen\nmit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerü-\nfür jeden vorgesehenen Riemen; die Dollen oder Ruder-\nstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für\ngabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten befe-\njede an Bord befindliche Person mitführen.\nstigt sein,\n(7) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250      - 1 Bootshaken,\nund mehr Registertonnen, jedoch weniger als 500 Regi-        - 1 zugelassener Radarreflektor,\nstertonnen, in der Wattfahrt müssen mit einem oder meh-\nreren Rettungsflößen mit einem Gesamtfassungsvermö-          - 2 Pflöcke oder Schrauben für jedes Wasserablaßloch\ngen für alle Personen an Bord und einem zugelassenen              (angebändselt),\nmotorisierten Boot unter Aussetzvorrichtung ausgerüstet      - 1 Schöpfeimer,\nsein. Außerdem müssen für jede Person an Bord 1 Ret-         - 1 Ruder mit Pinne,\ntungsweste mit Leuchte und mindestens 4 Rettungsringe\nvorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit selbstzünden-       - 1 Fangleine,\nden Lichtern, die beiden anderen mit je einer 30 Meter lan-  - 1 Treibanker,\ngen, schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.\n- 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und\n(8) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-         4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,\nger als 250 Registertonnen in der Wattfahrt müssen mit       - 2 schwimmfähige Rauchsignale,\neinem zugelassenen motorisierten Boot ausgerüstet sein,      - 1 Kappbeil,\ndas Platz für die Regelbesatzung bietet. Sollen weitere\nPersonen befördert werden, ist zusätzlicher Rettungs-        - 1 zugelassene wasserdichte, elektrische Taschen-\nfloßraum mitzuführen. Außerdem müssen für jede Person             lampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reser-\nan Bord 1 Rettungsweste mit Leuchte und mindestens                vebatterien und 1 Reserveglühlampe in einem was-\n2 Rettungsringe, einer davon mit selbstzündendem Licht,           serdichten Behälter.\nder andere mit einer 30 Meter langen, schwimmfähigen         Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeu-\nRettungsleine, vorhanden sein.                               gen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt haben\nBereitschaftsboote folgende Gegenstände mitzuführen:\n(9) Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von\n- Paddel in ausreichender Zahl,\nweniger als 500 Registertonnen und Sonderfahrzeugen\nsind zum Einbooten in die Rettungsboote und -flöße und       - 1 Sicherheitsbootshaken,\nin die Boote geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die        - 1 zugelassener Radarreflektor,\nzugelassen sein müssen.\n- 1 Schöpfeimer,\n(10) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 9 ent-  - 1 Fangleine,\nsprechend.\n- 1 Treibanker,\n(11) Die See-Berufsgenossenschaft kann für                - 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und\n4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,\n1. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger\nals 500 Registertonnen in der Großen Fahrt, insbeson-    - 2 schwimmfähige Rauchsignale,\ndere bei Fahrten in überseeischen Gewässern, auf         - 1 Sicherheitsmesser,\ndenen ein Schiff sich ·nicht mehr als 200 Seemeilen\n- 1 elektrische Taschenlampe mit 1 Satz Reservebatte-\nvom nächsten Schutzhafen entfernt,\nrien und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten\n2. Frachtschiffe in der Wattfahrt mit einem Bruttoraum-           Behälter,\ngehalt von weniger als 250 Registertonnen,               - 1 mindestens 50 Meter lange schwimmfähige Leine\n3. Tankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger             ausreichender Festigkeit, um ein Rettungsfloß schlep-\nals 250 Registertonnen,                                       pen zu können,\n- 1 schwimmfähiger Wurfring       mit 30 Meter langer\n4. Sonderfahrzeuge\nschwimmfähiger Leine,\nim Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret-          - 1 Suchscheinwerfer,\ntungsmitteln, insbesondere die Ausrüstung der Schiffe,\nausgenommen Tankschiffe, mit Doppelschlauchbooten            - 1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten),\nals Rettungsboote zulassen.                                  - 1 Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten).","270                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die Ret-      b) alle Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, die vor\ntungsboote außerdem mit Trinkwasser und Lebensmittel-                   dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, und\nrationen gemäß Kapitel III Regel 41 Abs. 8 Nr. 9 und 12 der     2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anforde-\nAnlage zum übereinkommen von 1974 auszurüsten.                      rungen der Kapitel III und IV des Übereinkommens von\n(3) Bei Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt, Fracht-        1974 erfüllen.\nschiffen und Sonderfahrzeugen in der Wattfahrt haben              (3) Jedes am oder nach dem 1. Februar 1995 gebaute\nmotorisierte Boote folgende Gegenstände mitzuführen:            Schiff muß alle einschlägigen Anforderungen der Kapitel III\n- 2 Bootsriemen,                                                und IV des Übereinkommens von 1974 erfüllen.\n- 1 Reserveriemen,                                                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrzeuge in der\n- 2 Rudergabeln,                                                Küstenfischerei.\n- 1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen; bei Außenbord-                                   §§64 bis67\nmotoren können Ruder und Pinne Bestandteil des                                   (weggefallen)\nMotors sein,\n- 1 Fangleine,\nTeilD\n- 1 Schöpfeimer,\nZusatzvorschriften für Schiffe,\n- 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und                  auf die die Anlage I zum Übereinkommen\n2 roten Fallschirm-Leuchtraketen,                                      von 1973n8 Anwendung findet\n- 1 zugelassene wasserdichte, elektrische Taschen-\nlampe, die sich zum Marsen eignet, mit 1 Satz Reser-                                   §68\nvebatterien und 1 Reserveglühlampe in einem was-                           (Zu Kapitel II der Anlage 1\nserdichten Behälter,                                                  zum Übereinkommen von 1973/78)\n1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten),                      Überwachung der Verschmutzung\n- 1 Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten).                                    durch den Schiffsbetrieb\n(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr-            (1) Zu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die Lagerung\nzeuge sowie Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge in der            von Ölrückständen an Bord)\nnationalen Küstenfahrt und Wattfahrt sind mit 6 roten Fall-     Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als\nschirm-Leuchtraketen und mit 12 roten Handfackeln aus-          400 Registertonnen, die keine Öltankschiffe sind, sind,\nzurüsten.                                                       soweit möglich und zumutbar, mit Einrichtungen auszurü-\nsten, die die Lagerung von Ölrückständen an Bord und ihr\n(5) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret-\nEinleiten in Auffanganlagen oder ins Meer nach Kapitel II\ntungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Überle-\nRegel 9 Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I zum überein-\nbensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.\nkommen von 1973/78 gewähr1eisten.\nDies gilt auch für vor dem 1. Juli 1986 gebaute Fracht-\nschiffe und Sonderfahrzeuge.                                       (2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 3 Buchstabe b\n(Einrichtungen für die Lagerung von Öl oder ölhaltigen\n§62                              Gemischen an Bord)\nLeinenwurfgerät                         Öltankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als\n150 Registertonnen und sonstige Schiffe mit einem Brut-\nAuf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler-           toraumgehalt von weniger als 400 Registertonnen sind,\nfahrzeugen,        Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen          soweit durchführbar, dafür auszurüsten, Öl oder ölhaltige\nbraucht ein Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden.         Gemische an Bord zu behalten oder sie nach den Vor-\nschriften des Kapitels II Regel 9 Abs. 1 der Anlage I zum\nübereinkommen von 1973/78 einzuleiten.\nKapitel V\n(3) Zu Regel 20 Abs. 7 (Öltagebuch)\nFunkanlagen\nAls Öltagebuch für Öltankschiffe mit einem Bruttoraumge-\n§63                              halt von weniger als 150 Registertonnen, die nach Kapi-\ntel II Regel 15 Abs. 4 der Anlage I zum übereinkommen\nAusrüstung mit Funkanlagen\nvon 1973/78 betrieben werden, ist das Muster des An-\n(1) Jedes Schiff muß spätestens am 1. August 1993 mit       hangs III Teil II der Anlage I zum übereinkommen von\neinem NAVTEX-Empfänger und einer Satelliten-Seenot-            1973/78 zu verwenden.\nfunkbake ausgerüstet sein.\n(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 muß jedes vor dem                                      TeilE\n1. Februar 1995 gebaute Schiff                                                     Zusatzvorschriften\n1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem                     über die Beförderung von Schüttgütern,\n1. Februar 1999                                                            ausgenommen Getreide\na) entweder alle einschlägigen Anforderungen der\nKapitel III und IV des Übereinkommens von 1974                                 §§69bis72\nerfüllen oder                                                                 (weggefallen)","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                271\nTeilF                              4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4\nBußgeld-, Übergangs-                              Satz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das\nund Schlußvorschriften                            Küstenmeer oder die inneren Gewässer befährt oder\nKüstenschiffahrt betreibt, ohne daß die vorgeschrie-\n§73                                    benen Zeugnisse oder die Bescheinigung mitgeführt\nwerden oder das Schiff mit der vorgeschriebenen\nBußgeldvorschriften                             Freibordmarke versehen ist,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des          5. mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten-\nSeeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-               meer oder die inneren Gewässer entgegen § 14 Abs. 3,\nlässig als Schiffsführer                                              jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 4, § 31\n1. ein Fahrzeug führt,                                              Abs. 1, 3 oder 4, § 32 Satz 2 Halbsatz 1 oder § 48\nAbs. 6 Nr. 1 Satz 1 befährt,\na) obwohl entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 ein vorge-\nschriebener Gegenstand oder eine vorgeschrie-         6. entgegen § 15 Abs. 3 mehr als die höchstzulässige\nbene Anlage von Bord gegeben worden ist,                  Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Perso-\nnen befördert,\nb) auf dem entgegen § 1O Abs. 4 Satz 1 ein nicht\nzugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver-          7. einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder der\nwendet wird,                                              Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 17\nAbs. 2, 3 oder 4 Satz 2 zuwiderhandelt,\nc) an dem selbst, seiner Einrichtung oder Ausrüstung\nentgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Änderung vorge-      8. entgegen§ 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein Gerä-\nnommen worden ist,                                        tetagebuch geführt wird,\nd) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht sämt-        9. entgegen§ 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die See-\nliche Zeugnisse mitgeführt werden,                         karten, die Seebücher oder das Internationale Signal-\ne) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor-           buch laufend berichtigt werden,\ngeschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird,       10. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht recht-\nf) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3\nzeitig dafür sorgt, daß Funkgeräte einschließlich der\nein Gegenstand verwendet wird,                             Zusatz- und Hilfseinrichtungen instandgesetzt werden,\ng) dessen Anlagen, Geräte oder Instrumente entge-         11 . entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennenanla-\ngen§ 20 Abs. 3 nicht überprüft worden sind,                gen betriebsfertig gehalten werden,\nh) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2           12. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Decks-\nerteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird,              strich, die Freibordmarke oder die in Verbindung mit\nder Freibordmarke verwendeten Striche oder Buch-\ni) dessen Magnet-Regelkompasse oder Magnet-                    staben dauerhaft angebracht, ausgemalt oder deut-\nSteuerkompasse entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1                 lich sichtbar sind,\nnicht reguliert worden sind,\n13. einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den\nk) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22 Abs. 3                  Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher\nSatz 1 nicht kompensiert worden sind,                      zuwiderhandelt,\n1)   dessen Verschlußzustand entgegen § 29 Abs. 2          14. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 1 Halbsatz 2 das Ergebnis\nSatz 2 nicht einwandfrei ist,                              der Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen oder Brand-\nm) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1                  schutzausrüstungen in das Schiffstagebuch nicht ein-\nSatz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2         trägt oder eintragen läßt oder entgegen Halbsatz 3\nso beladen ist, daß die Mindeststabilität unter-           festgestellte Mängel oder deren Beseitigung nicht\nschritten wird,                                            vermerkt oder vermerken läßt,\nn) auf dem entgegen § 31 Abs. 3 oder 4 Decksladun-         15. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 5 Satz 2 das Ergebnis der\ngen nicht wie dort vorgeschrieben gestaut, Tank-           Prüfung der Flaschen oder Druckbehälter von Gas-\noder Bilgenrohre oder Anschlußstutzen der Feuer-           feuerlöschsystemen nicht in das Kontrollbuch einträgt\nlöschleitungen nicht freigehalten, Laufplanken             oder eintragen läßt,\nnicht angebracht oder Schutzgeländer oder            1~. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß die\nStrecktaue nicht oder nicht wie dort vorgeschrie-          Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt wird\nben angebracht sind,                                       oder\no) dessen Ladeluken entgegen § 32 Satz 2 Halb-            17. einer Vorschrift des § 51 oder § 52 Abs. 1, 2 oder 3\nsatz 1 nicht verschlossen sind,                            über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahrgast-\np) auf dem Getreide entgegen§ 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1,           schiffe oder Sportanglerfahrzeuge zuwiderhandelt.\nauch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, beför-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\ndert wird oder\nSeeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n2. entgegen§ 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung       lässig als Eigentümer oder Besitzer\ndes genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Ein-\n1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 einen vorgeschriebenen\nrichtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht\nGegenstand oder eine vorgeschriebene Anlage von\nrechtzeitig sorgt,\nBord gibt oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges\n3. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 ein Schiff ohne die vor-            anordnet oder zuläßt, nachdem ein solcher Gegen-\ngeschriebenen Zeugnisse oder die vorgeschriebene                stand oder eine solche Anlage von Bord gegeben\nFreibordmarke in Fahrt setzt,                                   worden ist, oder","272                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet oder          11. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 2 die Brandschutzausrü-\nzuläßt,                                                         stung, die persönliche Schutzausrüstung oder die\na) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht                dort bezeichneten Feuerlöscheinrichtungen oder ent-\nzugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver-               gegen Nr. 3 die Brandklappen oder die Verschlußein-\nrichtungen der Lüftungssysteme nicht oder nicht\nwendet wird,\nrechtzeitig überprüfen läßt,\nb) das entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 die vorgeschrie-\n12. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 4 Satz 1 Gasfeuerlösch-,\nbenen Zeugnisse nicht erhalten hat oder nicht\nSchaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-,\nmit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen\nBerieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch-\nist,\nsysteme oder entgegen Nr. 5 Satz 1 Flaschen oder\nc) auf dem entgegen§ 13 Abs. 12 Satz 2 nicht sämt-              Druckbehälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht\nliche Zeugnisse mitgeführt werden,                         oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,\nd) auf dem entgegen§ 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor-        13. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß die\ngeschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird,            Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt wird\ne) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3              oder\nein Gegenstand verwendet wird,                        14. die Zuwiderhandlung gegen\nf) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2                 a) ein vollziehbares Verbot des Auslaufens oder der\nerteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird,                  Weiterfahrt oder gegen eine vollziehbare Auflage\nnach § 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 oder\ng)     auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein nauti-\nsches Gerät oder eine nautische Anlage aufgestellt         b) eine Vorschrift des§ 51 oder§ 52 Abs. 1, 2 oder 3\noder angebracht worden ist,                                    über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahr-\ngastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge\nh) auf dem entgegen§ 24 Abs. 1 Satz 2 Funkgeräte\neinschließlich der Zusatz- und Hilfseinrichtungen          anordnet oder zuläßt.\nnicht oder nicht rechtzeitig instandgesetzt worden      (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nsind,                                                 von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf\ni) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1             1. die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen\nSatz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2\nso beladen ist, daß die Mindeststabilität unter-          a) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 und 4\nschritten wird,                                               sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b und c,\nsoweit sich die Zuwiderhandlung auf das Fehlen\nk) auf dem Getreide entgegen § 48 Abs. 6 Nr. 1                     des Freibordzeugnisses oder der Freibordmarke\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1 ,           bezieht,\nbefördert wird, oder\nb) des Absatzes 1 Nr. 5, soweit es sich um die Anfor-\n3. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung              derungen des§ 30 Abs. 4, des§ 31 Abs. 1, 3 oder 4\ndes genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Ein-                und des § 32 Satz 2 Halbsatz 1 handelt,\nrichtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht\nc) des Absatzes 1 Nr. 7 und des Absatzes 2 Nr. 14\nrechtzeitig sorgt,\nBuchstabe a, soweit einer Verfügung zuwiderge-\n4. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 15 Abs. 3 mehr                handelt wird, die wegen Fehlens des Freibordzeug-\nals die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder                 nisses, der Freibordmarke oder des Nichteinhaltens\nauszubildenden Personen befördert wird,                            des Mindestfreibords erlassen worden ist, und\n5. entgegen § 20 Abs. 3 Anlagen, Geräte oder Instru-              d) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe Ibis o, Nr. 12 sowie\nmente nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,               des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe i, Nr. 8 und 9,\n6. entgegen§ 22 Abs. 2 Satz 1 Magnet-Regelkompasse            2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen.\noder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetriebnahme\noder in Abständen von 2 Jahren nicht regulieren läßt,                                  § 74\n7. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Peilfunkanlagen vor Inbe-                         Übergangsvorschriften\ntriebnahme oder in Abständen von 2 Jahren nicht\n(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten\nkompensieren läßt,\nZeugnisse (Bescheinigungen und Zulassungen) gelten bis\n8. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 nicht für einen einwand-       zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer fort.\nfreien Verschlußzustand sorgt,                               (2) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttreten\n9. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Decks-     der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen bleiben\nstrich, die Freibordmarke oder die in Verbindung mit      gültig.\nder Freibordmarke verwendeten Striche oder Buch-\n§ 75\nstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt oder deut-\nlich sichtbar sind,                                                                (weggefallen)\n10. einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den\nNachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher                                       § 76\nzuwiderhandelt,                                                    (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                             273\nAnlage1\n(§ 13 Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nSicherheitszeugnis\nfür ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug\nfür die\n----------------------------------------                 (Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nSchiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                  Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                  Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\nReeder: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                   Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nIMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem\nFreibord von _ _ _ _ _ _ _ mm entspricht;\n3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;\n4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von _ _ _ _ Personen ausreichen, nämlich\n_ _ _ _ Rettungsboote, ausreichend für                               Personen,\n_ _ _ _ motorisiertes Boot,\n_ _ _ _ Rettungsflöße, ausreichend für _ _ _ _ Personen,\n_ _ _ _ Rettungsringe,\n_ _ _ _ Überlebensanzüge,\n_ _ _ _ Rettungswesten,\n_ _ _ _ Rettungswesten für Kinder;\n5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens\n_ _ _ _ Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)\n_ _ _ _ Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)\nzugelassen.\nIV. Auflagen\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1)  In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System; diese Angabe ist freiwillig.","274                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nAnlage1a\n(§ 13Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nSicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe\nDieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nAngaben zum Schiff\nName des Schiffes:\n-----------------------------------\nUnterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen:\n--------------------------------------\nBruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSeegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDatum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder\ngegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:\nIMO-Nummer1): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nHiermit wird bescheinigt,\n1      daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;\n2      daß die Besichtigung ergeben hat,\n2.1    daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf\n.1   Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehälter;\n.2   Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;\n.3   folgende Schottenladelinien:\nFestgelegte Schottenladelinien,         Freibord        Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste befördert werden,\ndie an der Außenhaut mittschiffs                             folgende wahlweise zu benutzenden Räume einschließen\nangemarkt sind\nC.1\nC.2\nC.3\n2.2   daß das Schiff den Anforderungen der Vorschriften in bezug auf baulichen Brandschutz, Feuersicherheitssysteme\nund -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;\n2.3   daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Überein-\nstimmung mit den Vorschriften vorhanden sind;\n2.4   daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in\nRettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;\n2.5   daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                             275\n2.6     daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften\nentspricht;\n2. 7    daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-\nübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;\n2.8     daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Überein-\nstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nin der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;\n2.9     daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;\n3       daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 2) worden ist.\nDieses Zeugnis gilt bis z u m - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nAusgestellt in ___________________ am ___________________\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.\n2) Nichtzutreffendes streichen.","276                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAusrüstungsverzeichnis\nzum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe\nDieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe zu verbinden.\n1     Angaben zum Schiff\nName des Schiffes:\n------------------------------------\nUnterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nFahrgastzahl laut Z e u g n i s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nMindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n2     Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln\nGesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBackbordseite                Steuerbordseite\n2     Gesamtzahl der Rettungsboote\n2.1   Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden\nkönnen\n2.2   Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote\n2.3   Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-\nboote\n2.4   Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote\n2.5   Andere Rettungsboote\n2.5.1 Anzahl\n2.5.2 Typ\nGegenstand                                                                                            Tatsächliche Regelung\n3     Anzahl der Motorrettungsboote Qn der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote\nenthalten)\n3.1   Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind\n4     Anzahl der Bereitschaftsboote\n4.1   Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind\n5     Rettungsflöße\n5.1   Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind\n5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße\n5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n5.2   Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind\n5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße\n5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n6\n6.1\n6.2\n7     Anzahl der Rettungsringe\n8     Anzahl der Rettungswesten\n9     Eintauchanzüge\n9.1   Gesamtzahl\n9.2   Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen\n10   Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel\n11   Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden\n11.1 Anzahl der Radartransponder\n11.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                     2n\n3     Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen\nGegenstand                                                                                       Tatsächliche Regelung\nHauptanlagen\n1.1   UKW-Funkanlage\n1.1.1 DSC-Kodierer\n1.1.2 DSC-Wachempfänger\n1.1.3 Sprechfunk\n1.2   GW-Funkanlage\n1.2.1 DSC-Kodierer\n1.2.2 DSC-Wachempfänger\n1.2.3 Sprechfunk\n1.3   GW/KW-Funkanlage\n1.3.1 DSC-Kodierer\n1.3.2 DSC-Wachempfänger\n1.3.3 Sprechfunk\n1.3.4 Fernschreibtelegrafie\n1.4   INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle\n2     Zweite Alarmierungsmöglichkeit\n3     Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt\n3.1   NAVTEX-Empfänger\n3.2   EGC-Empfänger\n3.3   KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger\n4     Satelliten-EPIRB\n4.1   COSPAS-SARSAT\n4.2   INMARSAT\n5     UKW-EPIRB\n6     Schiffs-Radartransponder\n7     Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)\n4     Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen\n4.1   Dopplung von Geräten\n4.2   Landseitige Instandhaltung\n4.3   lnstandhaltungsmöglichkeit auf See\n5     Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen in GMDSS entsprechen 2)\nErforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?","278                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n6        Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen3)\nTatsächliche Regelung\nTelegrafiefunkanlage für Rettungsboot\nTragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug\nÜberlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)\nSprechfunkgerät (Senden/Empfangen)\nHiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\nAusgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                           am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nZU sein.\n2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.\n3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                            279\nAnlage2\n(§ 13 Abs. 4)\nBundesrepublik Deutschland\nBau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis\nfür ein\nFrachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen\nFrachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug\nfür die\n-----------------------------------------                (Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nSchiffsname:                                                                 Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n----------------\nHeimathafen:                                                                 Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\n----------------\nTag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nReeder:-----------------\nIMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII.   Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;\n3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von _ _ _ _ Personen ausreichen, nämlich\n_ _ _ _ Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,\n_ _ _ _ motorisiertes Boot,\n_ _ _ _ Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,\n_ _ _ _ Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit einem\nFassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,\n_ _ _ _ Rettungsringe,\n_ _ _ _ Überlebensanzüge,\n_ _ _ _ Rettungswesten;\n4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Auflagen\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1)  In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.","280                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage2a\n(§ 13 Abs. 4 und 5)\nBundesrepublik Deutschland\nSicherheitszeugnis für Frachtschiffe\nDieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nAngaben zum Schiff\nName des Schiffes:\n----------------------------------\nUnterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen:\n-------------------------------------\nBruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nTragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nLänge des S c h i f f e s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nSeegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSchiffstyp2)\nÖltankschiff\nChemikalientankschiff\nGastankschiff\nFrachtschiff eines anderen Typen als oben angegeben\nDatum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder\ngegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:\nIMO-Nummer3): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nHiermit wird bescheinigt,\n1    daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;\n2     daß die Besichtigung ergeben hat,\n2.1  daß der Zustand des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften\nentspricht;\n2.2 daß das Schiff den Vorschriften über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne\nentspricht;\n2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften vor-\nhanden sind;\n2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in\nRettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;\n2.5 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;\n2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften\nentspricht;","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                          281\n2.7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-\nübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;\n2.8 daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Über-\neinstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nin der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;\n2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;\n3      daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes eingesetzt ist;\n4      daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 4) worden ist.\n5      Ausnahmen:\n-------------------------------------\n6      Auflagen:------------------------------------\nDieses Zeugnis gilt bis zum - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nAusgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ am ___________________\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Nur für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","282                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAusrüstungsverzeichnis\nzum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe\nDieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu verbinden.\n1       Angaben zum Schiff\nName des Schiffes:\n-------------------------------------\nUnterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nMindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n2       Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln\nGesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBackbordseite                 Steuerbordseite\n2       Gesamtzahl der Rettungsboote\n2.1     Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden\nkönnen\n2.2     Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-\nboote\n2.3     Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote\n2.4     Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem\n2.5     Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote\n2.6     Andere Rettungsboote\n2.6.1   Anzahl\n2.6.2   Typ\n2.7     Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote\n2. 7 .1 Vollständig geschlossen\n2. 7.2  Mit eigenem Luftversorgungssystem\n2.7.3   Brandgeschützt\nGegenstand                                                                                            Tatsächliche Regelung\n3       Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote\nenthalten)\n3.1     Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind\n4       Anzahl der Bereitschaftsboote\n4.1     Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind\n5       Rettungsflöße\n5.1     Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind\n5.1.1   Anzahl der Rettungsflöße\n5.1.2   Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n5.2     Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind\n5.2.1   Anzahl der Rettungsflöße\n5.2.2   Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n5.3     Anzahl der vorgeschriebenen Rettungsflöße\n6       Anzahl der Rettungsringe\n7       Anzahl der Rettungswesten\n8       Eintauchanzüge\n8.1     Gesamtzahl\n8.2     Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen\n9      Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel\n10      Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden\n10.1   Anzahl der Radartransponder\n10.2   Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                      283\n3     Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen\nGegenstand                                                                                        Tatsächliche Regelung\nHauptanlagen\n1.1   UKW-Funkanlage\n1.1.1 DSC-Kodierer\n1.1.2 DSC-Wachempfänger\n1.1.3 Sprechfunk\n1.2   GW-Funkanlage\n1.2.1 DSC-Kodierer\n1.2.2 DSC-Wachempfänger\n1.2.3 Sprechfunk\n1.3   GW/KW-Funkanlage\n1.3.1 DSC-Kodierer\n1.3.2 DSC-Wachempfänger\n1.3.3 Sprechfunk\n1.3.4 Fernschreibtelegrafie\n1.4   INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle\n2     Zweite Alarmierungsmöglichkeit\n3     Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt\n3.1   NAVTEX-Empfänger\n3.2   EGG-Empfänger\n3.3   KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger\n4     Satelliten-EPIRB\n4.1   COSPAS-SARSAT\n4.2   INMARSAT\n5     UKW-EPIRB\n6     Schiffs-Radartransponder\n7     Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)\n8     Sprechfunk-Alarmzeichengeber für 2182 kHz 1)\n4     Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen\n4.1   Dopplung von Geräten\n4.2   Landseitige Instandhaltung\n4.3   lnstandhaltungsmöglichkeit auf See\n5     Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen in GMDSS entsprechen 2)\n5.1   Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Telegrafiefunk ausgerüstet sein\nmüssen\nErforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?","284                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil            1\n5.2       Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren,_ mit Sprechfunk ausgerüstet sein\nmüssen\nErforderlich laut Vorschrift    Tatsächliche Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\n6         Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen 3)\nTatsächliche Regelung\nTetegrafiefunkanlage für Rettungsboot\nTragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug\nÜberlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)\nSprechfunkgerät (Senden/Empfangen)\nHiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\nAusgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                          am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.\n2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.\n3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                             285\nAnlage3\n(§ 13 Abs. 5)\nBundesrepublik Deutschland\nTelegrafiefunk-Sicherheitszeugnis\nfür ein\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nSchiffsname:                                                                  Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n----------------\nHeimathafen:----------------                                                  Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\nReeder:                                                                       Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n------------------\n1MO-Nummer1): - - - - - - - - - - - - - -\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:\nErforderlich\nlaut Vorschrift\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt\noder verbunden?\nIst ein Peilfunkgerät vorhanden?\nIst eine Funkausrüstung für Zielfahrt\nauf der Sprechfunknotfrequenz vorhanden?\nIst ein Radargerät vorhanden?\nIII. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-\nsicherheitsverordnung.\nIV. Ausnahmen:\n--------------------------------------\nV. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1)   In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(t5) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System; diese Angabe ist freiwillig.","286                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage4\n(§ 13 Abs. 5)\nBundesrepublik Deutschland\nSprechfunk-Sicherheitszeugnis\nfür ein\n----------------\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nSchiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                 Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                 Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\nReeder: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                    Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nIMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:\nErforderlich\nlaut Vorschrift\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIII. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-\nsicherheitsverordnung.\nIV. Ausnahmen:\n-------------------------------------\nV. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994                                            287\nAnlage5\n(§ 13 Abs. 6)\nBundesrepublik Deutschland\nNationales Freibordzeugnis\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nauf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd\nUnterscheidungssignal/\nSchiffsname                             IMO-Nummer1)                       Heimathafen                      Länge (L)\nFreibord vom Decksstrich\nSommer/C 12)                            _ _ _ mm (S)/C 1)\nWinter                                  _ _ _ mm'Y'I)\nFrischwasserabzug                             mm\n---\nDie Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt _ _ __                                     mm über/unter\ndem _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -Deck an der Schiffsseite.\nF\ns\nw\nDatum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend aufgeführten\nLademarken angemarkt wurden.\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.\n2) Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.","288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.\n1. Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                   Datum\n------------------\nTechn. Aufsichtsbeamter\n2. Ort                                                        Datum\n-------------------                                           ------------------\nTechn. Aufsichtsbeamter\n3. Ort                                                        Datum\n-------------------                                           -----------------\nTechn. Aufsichtsbeamter\n4. Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                   Datum\n-----------------\nTechn. Aufsichtsbeamter","Anlage6\nNautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind\n(§ 18 Abs. 1 SchSV, Kapitel V Regel 12, 20 und 21 des Übereinkommens von 1974)\n- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie -\nSchiffe, auf die das übereinkommen von 1974                     Schiffe, auf die das übereinkommen\nAnwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von                       von 1974 keine Anwendung findet\n....a:                                                      ~\nli:0        ~          0                                                           0)\nLfd.                                                                                      li:0                     0\n8\n0\n0\n-~        ·e                  1\nNr.\nGegenstand\n0\nIO\n0\nCO\n....        0\n.,_: ,-\n0\n0       ....s:::.                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Cl>\ni-2>        i~\nE·c\nCl.)\nE .2'\n\"O C\nCl> \"O\nC\n::,\n1-                  \"'\n$\n\"'(.)\n.c\n-~\nCl.)\n.c\n\"'\n«i\na;\nC)\n\"O\nE\nc.c\n::, 8\nCl.)\n~     -g:\nEi        \"O Cl.)\nC ~\n::, .c\nC Cl.)\n::, ~\ng.c\nCC\n8\nt::\ni\n(.)\n0\nJ:\nCl.)\n0\n:I:\nCl.)\n~\n.;::\n2\nC\n·2:\nCl.)\n~\n.....\nf5-g  __     ~8\n~i\n88\n~i      ~i_\n......\n0\n0\n0\n.....\n~\n~\nCO\ne\n(!)        ~\nC\n·a;\n\"'\n::::,\n~\nCD\nC\n::,\na.\n(1)\nCl)\n5     Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung und austauschbarem                                                                                                    <O\n.Magnet-Reservekompaßs)                                    -               X           X           X       X       X    -            X         -        -      (1)\nCl)\n~\nC\"\n6     Magnet-Steuerkompaße                                                                                                                                          i»\"\na) Klasse 19)                                             -              -            X           X       X       X    -            X         -        -     F'\n<-\nQ)\n::r\nb) Klasse 11 10)                                           X             X            -          -        -      -     -            -          X       -     (0\nQ)\n::,\nc) Klasse 111 11 )                                        -              -            -          -        -      -     X            -         -         X     ..\n<O\n(0\n(0\n7     Peilscheibe 12)                                            X              X           X          X        X       X    X            X          X        X    -~\n~\n8     Deviationskurve oder-tabe11e13)                            X              X           X           X       X       X    X            X          X        X\n9     Echolotanlage 14)\na) Klasse I oder III                                      -              -            X          X        X      X     -            X15)      X15)     -\nb) Klasse 11 16)                                          X              X            -          -        -      -     -            X17)      X17)     -\n10     Radaranlage 17a)\na) Klasse 1, IA oder 18                                   -              -            -          X18)     X19)   X19)  -            X20)      X20)     -\nb) Klasse IIA21)                                           -              -            X          -        -      -     -            -         -        -\n11    Automatisches Radarbildauswertungsgerät (ARPA)22)          -              -            -          -        X      X     -            -         -        -","Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974             Schiffe, auf die das übereinkommen\nAnwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von              von 1974 keine Anwendung findet\n1-\nb:          a:\nb:          b:0                    §\nLfd.\nGegenstand                                                    0\n8\n0                                  -~         -~\n0                                  0\nNr.                                                                               0           CO\n.....      0           0\n..c                 Q)         Q)\nb:\nLt')\n1/J         er,\n._.:- <Ü\n._:~\na:   «i\n~;         Q)\nE\n..r::.\n0\n(/)\n..s::.\n0\n1/J\n~~\n... <\"Cl\n0\nLt')                    a:     15   ..c 15      i 15      \"O                li         $         -~\n.....        ... 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C,         S2        ~\n(Q\n~\nQ.\n12    Peilfunkanlage oder eine andere Funknavigationsausrüstung,                                                                                                            ..,\n(1)\ndie zur Benutzung während der gesamten vorgesehenen Reisen                                                                                                            )>\nC:\ngeeignet Ist                                                                                                                                                          (J)\n(Q\na) Klasse 123)                                              -               -           X          X            X      X     -           X         -          -       ll>\nO\"\n~\nb) Klasse 1124)                                             -               X          -           -           -      -      -           -          X         -      0\nCD\n:::,\n:?\n12a   FunkausrOstung für Zielfahrt auf 2182 kHz24)                -               -           -          X            X      X     -           X          X         -      Q.\n(1)\n:::,\n13    Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder über Grund25)     -              -           X          X            X      X     -           -          -         -      ....\n!.0\n14    Wendeanzeiger26)                                             -              -          -           -           -       X     -           -          -         -      ci'\nO\"\n2\n15    Winkelmeßinstrument (Sextant)27)                             X              X           X          X            X      X     -           X          -         -      ..,\nll>\n....\n(0\n16    Barometer oder Barograph                                     X               X          X          X            X      X     -           X          X         -      f\n17    Thermometer28)                                               X              X           X          X            X      X     -           X          -         -\n18    Zeitmesser29)                                                X               X          X          X            X      X     -           X          -         -\n19    Umdrehungsanzeiger auf der Brücke                            X               X          X          X            X      X     -           X           X        -\n20    Ruderlagenanzeiger30)                                        X               X          X          X            X      X     -           X           X        X\n21    Anzeigegerät für die Steigung der Verstellpropeller und die\nBetriebsweise des Querstrahlruders3 1)                       X               X          X          X            X      X     -           -          -         -\n...\n~","Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974\nAnwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von\nSchiffe, auf die das Übereinkommen\nvon 1974 keine Anwendung findet     ~\nb:        b:\nb:            b:         0\n0\n8\nLfd.\nNr.\nGegenstand                                                 0\n0\nl()\n8t0\n,...\n8\n0\n._:,-\n0\n0\ni:(l)\n·1.c       ·1.c\n..,:\";;; a:...                            ~          ~\nb:          .-:«i \"'     ...,: cö\"'  a: «i          .!!?\na,    E                ~\n0\n....\nl()\n\"'...\n18\na: ...\n... (l)\ni·~\nEG>\nex:\ni·Q>\nE\n~\n5i\n.c\n~-~\n\"C (l)\nQ) i\nE .2>\n\"C C:\nC: (1)\nQ)   \"C\nC:\n::,\nb:\n.c\ni\n\"'\n8\n18        -~\n(l)\n.c\n0\n(l)\n\"C ~\nC: .c\n\"C ~\nC: .c\nC: ~\n::, ..c\n::, ~\n0 ..c      80\nt::\n..c         :::c       :::c      ~\"'C:\nO>\n·c           ::, 0\n00\n:, 8\n8j          88       88\n8\nE           C0\n(1)\ne       ·a;\nQ)\nC:\n(l)\nin\nQ)\n~          ~i           an._        ~i       ~i          ,...  ~           C,         52\n:::,\n~\nCD\nC\n::::,\na.\n(l)\n22    Femglas32)                                                             X              X            X           X         X       X     -            X         X         X\n(/)\n(C\n(l)\ncn\n(l)\n23    Handlot33)                                                             X              X            X           X         X       X     X            X          X       -      ~\nr::::J'\n24    Internationales Signalbuch einschließlich der Ergänzungen34)          -               X            X           X         X       X     -            X         -        -     ~\n(,_\ns»\n=r\n25    Handbuch \"Suche und Rettung\" in der jeweils neuesten Fassung 35)       X              X            X           X         X       X     X            X         X         X    cas»\n::::,\n26    Ton-Rundfunkempfänger36)                                               X              X            X           X         X       X     -            X         X         X\n(C\n...&.\n<O\n27    Satz-Signalflaggen und Unterscheidungssignale zusätzlich37)            X              X            X           X         X       X     -           X          -        -     :ft\n28    Der laufende Jahrgang und die letzten zwei Jahrgänge                                                                                                                          ~\nder \"Nachrichten für Seefahrer\"38)                                     X             X             X          X         X       X      X           X          X        X\n29    Zusammenstellung der Vorschriften der Schiffssicherheits-\nverordnung und der Übereinkommen von 1974, 1966 und 1973ns,\nherausgegeben von der See-Berufsgenossenschaft                         X             X             X          X         X       X     -            X         -         -\n30    Zusammenstellung der vom Bundesministerium für Verkehr und\nder See-Berufsgenossenschaft Im Auftrag des Bundesministeriums\nfür Verkehr herausgegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien\nund Merkblätter (Schiffssicherheitshandbuch), die sich auf die\nAnwendung der zur Schiffssicherheit erlassenen internationalen\nund nationalen Rechtsvorschriften sowie Empfehlungen der Inter-\nnationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) beziehen, in der jeweils\nneuesten Fassung, auf die in den \"Nachrichten für Seefahrer\"\nhingewiesen wird39)                                                   X              X             X          X         X       X     -           -          -         -","Schiffe, auf die das Obereinkommen von 1974              Schiffe, auf die das übereinkommen\nAnwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von             von 1974 keine Anwendung findet\n1c         1c\n1c           1c0                 8\nLfd.\nNr.\nGegenstand\n8\n0\n<O\n§\n0\n0\n0\n-~\nQ)\n'PQ)i\n.,..                     l:                     .c         .c\n1c\nLC)\n(1)          (1)\nlti      lt;        Q)\nE\n0\n~\n0         lt~\n...  Q)\nltäi\n... i     l:  ~\n... as\ni1        ,:,\nC                     $\n(1)\n~\n$      ·e\n,...\nLC)\ni-2>        ~-~      E .2>     :,                     (1)         (1)     Q)\ni·~           ei\n,i::;      .c\ng\n,i::;\näi(1)\nE a>\n,:, ~        ,:, ~\n-g;      ,:, C\n§i       b:0        ~\n0\n0\n0\n(1)\n;.:=   ~\ni                                :, .r:.                       .c          J:         J:\n.Q>\nC\nc.c\n:, 8\n,... __\nf6j\nc.c\n:, 8\n8j         ~8       §g        8\n8\nE            Q)\nCO\ne\nQ)\nC\n·a;\nC\nQ)\n1n\n(X)\n1\n~1                   ~\n::,\nQ)\n~                     LC) · -\n,...j              ,...                   C,         S2       ~\n~\nCC\na.\n31        Die fOr die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben                                                                                                                         ....\n<D\nder amtlichen Seekarten und Seebücher sowie die vom Bundes-                                                                                                                       )>\nC\nministerium fOr Verkehr, von der See-Berufsgenossenschaft                                                                                                                        ~\nund vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie heraus-\ngegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter\nin der jeweils neuesten Fassung, auf die in den \"Nachrichten\n~\nCD\nfür Seefahrer\" hingewiesen wird\"°)                                         X             X            X        X          X      X         X            X           X       X     0\n:J\n_:J\n32        Wachalarmanlage41)                                                          X            X            X        X          X      X         -            X           X       X     a.\n(t)\n:J\n.....\n33        Uhr mit Zeitangabe In UTC Im Sichtbereich der Funkgeräte                    X            X            X        X          X      X          X           X           X       -     ~\n.,,\n(t)\n....\nCT\nC\nD>\n....\nAnmerkungen zu Anlage 6:                                                                                                                                                                      .....\n(0\n1) Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein.                                                                                                                                   (0\n~\n2) Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist, sowie auf unbemannten Schiffen genügen nicht-\nelektrisch betriebene Positionslaternen.\n3) Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite ausreichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen\n- ausgenommen auf Tankschiffen - nicht-elektrisch betriebene Reservelaternen vorhanden sein.\nAusgenommen für Schiffe In der Küstenfischerei. Für Schiffe in der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörlaternen.\n4) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 50 und mehr RT. In der Kleinen Hochseefischerei nur für Schiffe von 24 m Länge und darüber.\n5) Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr RT müssen mit einem oder mehreren Tochterkreiselkompassen ausgerOstet sein, die Peilungen über den ganzen Horizont ermöglichen.\nDer Mutter- oder Tochter-Kreiselkompaß muß am Steuerstand deutlich abgelesen werden können.\nZusätzlich müssen Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr RT, die am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, mit Geräten für die Anzeige des Kompaßkurses am\nNotsteuerstand ausgerüstet sein. Soweit eine unterbrechungsfreie Eingabe der Kreiselkompaßinformation für die Funkanlage des Schiffes erforderlich ist, muß eine von der Haupt- und\nNotstromquelle des Schiffes unabhängige Stromquelle vorhanden sein, die bei deren Ausfall die Stromversorgung der Kreiselkompaßanlage mindestens für die Dauer einer Stunde übernimmt.\n!","6) Erforderlich für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.                                                                                                            tA\n.,:.\n7) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr RT; Tochterkreiselkompasse sind nicht erforderlich.\n8) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 250 RT. Der Magnet-Reservekompaß ist nicht erforderlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw.\nMagnet-Regel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkompaß vorhanden sind.\n9) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 250 RT. Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.\n10)  Für Schiffe in der Kleinen Fahrt und Küstenfahrt. In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250 und weniger RT. Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der\nKlasse I vorhanden ist.\n11)  Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der Klasse I oder II vorhanden ist.\n12)  Ausgenommen für Schiffe in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit einer Radaranlage ausgerüstet sind und für offene und halbgedeckte Fischerboote. Nur wenn Kompasse\nnach den Nummern 4, 5 oder 6 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe muß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen 2 Peilscheiben\nvorhanden sein.\n13)  Ausgenommen Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter. Zusätzlich Deviationstagebuch nach § 22 Abs. 2 nur für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Großen\nHochseefischerei.\n14)  Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich.                                                                            CD\nC\n15)                                                                                                                                                                                                  ::J\nFür Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr RT ist eine Echolotanlage der Klasse III erforderlich. Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr RT, deren Kiel nach      a.\n([)\ndem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich.\n~\n16)  Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt.                                                                                                                                                     ([)\nC/)\nga_\n17)  Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT.                                                                                                                                  N\nr::r\nHa) Ab dem 1. Februar 1995 muß die Radaranlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. Außerdem müssen nach dem 1. Februar 1995 Fahrgastschiffe unabhängig von ihrer\nGröße und Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr RT in der Auslandsfahrt mit einer Radaranlage ausgerüstet sein, die dafür geeignet ist, im 9-GHz-Frequenzband zu\nj\narbeiten.                                                                                                                                                                                       C-\n'1)\n::J\"\n18)  Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse 18 erforderlich.                                                                                                ca\n'1)\n19)  Es sind 2 Radaranlagen vorgeschrieben. Diese müssen unabhängig voneinander betrieben werden können. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage der Klasse IA und eine             ::J\n(0\nRadaranlage mindestens der Klasse I B erforderlich. Ab 1. Februar 1995 muß mindestens eine Anlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten.                                       .....\n(0\n20)  Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr RT, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, und Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr RT,            (0\n_,l:,,.\ndie vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind.\n21)  Erforderlich für Schiffe, die ab dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Eine Möglichkeit zum Auswerten der Radaranzeige muß vorhanden sein. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist          ~\neine Radaranlage mindestens der Klasse IIA erforderlich.\n22)  Nicht erforderlich für Schiffe, ausgenommen Tankschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind und einen Bruttoraumgehalt von weniger als 15 000 RT haben.\n23)  Ausgenommen für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 5 000 RT in der Küstenfahrt. Mit Peilfunkbuch nach § 22 Abs. 3. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere\nFunknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-Berufsgenossenschaft festzulegen.\n24)  Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Kleinen Hochseefischerei mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr RT,\nsofern keine Peilfunkanlage der Klasse I vorhanden ist. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere Funknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-\nBerufsgenossenschaft festzulegen.\n24a) Erforderlich bis zum 1. Februar 1999 auf Schiffen, die am oder nach dem 25. Mai 1980 und vor dem 1. Februar 1995 gebaut worden sind. Nicht erforderlich, wenn sich eine Peilfunkanlage der\nKlasse I an Bord befindet.\n25)  Nur für Schiffe in der Auslandsfahrt, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Schiffe mit einer Radaranlage der Klasse IA und automatischem Radarbildauswertegerät\nmüssen mit einer Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser ausgerüstet sein.\n26)  Nur für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.\n27)  Nur für Schiffe in der Großen Fahrt und Mittleren Fahrt. Schiffe in der Großen Fahrt müssen mit 2 Sextanten ausgerüstet sein, sofern keine Satellitennavigationsanlage an Bord ist.\n28)  Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Schiffe in der Großen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Thermometern ausgerüstet sein.","29)  Nur für Schiffe in der Großen und Mittleren Fahrt. Die Anforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319 oder gleichwertige Anforderungen müssen erfüllt sein und sind durch eine\nHerstellererklärung nachzuweisen.\n30) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage erkennen kann.\n31 ) Nur für Schiffe mit Verstellpropeller oder Querstrahlruder.\n32)  Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Ferngläsern ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon sind offene und halbgedeckte Fi-\nscherboote in der Küstenfischerei. Die Ferngläser müssen für einen gehörigen Ausguck geeignet sein.\n33) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Handloten ausgerüstet sein. Für Schiffe in der Wattfahrt genügt ein Peilstock.\n34) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr AT, ausgenommen in der Küstenfahrt.\n35)  Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Kleinen Fahrt, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen. Auf Schiffen\nin der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei braucht das Handbuch nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils neuesten\nErgänzungslieferung an Bord ist.\n36) Nur f0r Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden. Der Empfänger muß den technischen Vorschriften des Bundesamtes für Post und Telekommunikation für Ton-                   ~\nRundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warnnachrichten geeignet sein.                                                                                                   (X)\n1\n37) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt.\no}\n36) Auf Schiffen in der Wattfahrt und In der Küstenfischerei brauchen die „Nachrichten für Seefahrer\" nicht an Bord zu sein, wenn diese vor dem Auslaufen eingesehen werden.                        (C\na.\n39)  Die Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer'' bekanntgegeben.                                                              ..,\nCD\n40) Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie aufgeführten Seekarten, für die in den „Nachrichten für Seefahrer\"        >\nC:\nBerichtigungen veröffentlicht werden und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks als auf den letzten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche\nSeekarten sind auch sonstige Seekarten hydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche Seebücher sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie\n\"'ll>\n(C\nC\"\naufgeführten Bücher, für die in den „Nachrichten für Seefahrer\" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer Funkdienst (für alle Schiffe      ~\nmit Telegrafiefunkanlage), Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit Sprechfunkanlage), Nautisches Jahrbuch, Gezeitentafeln und das Handbuch für Brücke und Kartenhaus;\namtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundesministerium für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie sonstige Seebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten.                        g,\n::,\n41)  Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist. Die Anlage muß den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft entsprechen.                                                    ?\na.\nCD\n...\n::,\n~\n.,,\nCD\n..,\nC\"\nC:\n..,\nll>\n...\n(0\n(0\n~\nN\nCO\nCII","Anlage7 N\n1\nNautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die geprüft und zugelassen sein müssen\n(§ 18 Abs. 2 SchSV)\n- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie -\nPrüfung und         Prüfung vor    Überprüfung durch\nFühren eines\nBaumusterprüfung     Genehmigung der Verwendung an Bord     einen vom BSH\nLfd.                                                                                                                                                  Gerätetagebuches\nGegenstand                           durch das BSH     Aufstellung/Anbrin- durch das BSH    anerkannten Betrieb\nNr.                                                                                                                                                        an Bord\n(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH   (Prüfplakette)       (Prüfmarke)\n(§ 18Abs. 5)\n(§ 22 Abs. 1)      (§ 19 Abs. 1) (§ 20 Abs. 3 und§ 21)\n1   Positionslaternen der Klasse 1, 11, III und IV für Haupt- und                                                                                                       CD\nReservebeleuchtung                                                         X                    X                  -                  -                  X          C:\n::,\na.\nCD\nC/)\n2   Schallsignalanlagen                                                                                                                                                CC\nCD\na) Pfeifen der Klasse 1, 11.111 und IV                                     X                    X                  -                  -                  X          C/)\n~\nb) Glocken der Klasse I und II                                             X                    X                  -                  -                  X          N\nC\"\nc) Gongs                                                                   X                    X                  -                  -                  X\n~\nd) Vorrichtungen zu b) und c) mit ähnlicher Schalleigenschaft              X                    X                  -                  -                  X          C-\nSl>\n~\n3   Manöversignalanlage                                                        X                    X                  -                  -                  X         eoSl>\n::,\nCC\n4   Morsesignalleuchte                                                         X                    -                  -                  -                  -          .....\n(0\n(0\n-~\n5   Tagsignalscheinwerfer                                                      X                    -                  -                  -                  -\n~\n6   Kreiselkompaßanlage der Klasse I oder II                                   X                    -                  X                  X                  X\n7   a) Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung 1) oder\nMagnet-Steuerkompaß der Klasse 1.11 und 1111)                           X                    X                  X2)                X2)                X\nb) Magnet-Reservekompaß                                                    X                    -                  X                  X                  -\n8   Fernkompaßanlage                                                           X                    -                  -                  -                  X\n9   Selbststeueranlage der Klasse 1, II und III                                X                    -                  X                  -                  X\n10   Kursalarmanlage                                                            X                    -                 -                   -                  X\n11   Echolotanlage der Klasse 1, II und III oder\nEcholotanlage der Klasse IV für geringere Tiefen                           X                    -                  X                  X                  X","Prüfung und              Prüfung vor      Überprüfung durch\nFühren eines\nBaumusterprüfung     Genehmigung der Verwendung an Bord            einen vom BSH\nLfd.                                                                                                                                                                   Gerätetagebuches\nGegenstand                                      durch das BSH     Aufstellung/Anbrin-      durch das BSH      anerkannten Betrieb\nNr.                                                                                                                                                                          an Bord\n(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH        (Prüfplakette)         (Prüfmarke)\n(§ 18Abs. 5)\n(§22 Abs.1)             (§ 19Abs.1)     (§ 20 Abs. 3 und§ 21)\n12    Radaranlage der Klasse 1, IA, 18, II, IIA, 118 und 1113)                           X                    X                       X                    X                   X\n13    Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA)                                        X                    X                       X                    X                   X\n14    Peilfunkanlage der Klasse I und 11 4)                                              X                    X                       XS)                  XS)                 XS)\n14a   Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz                                          X                    X                       XS)                  XS)                 XS)      z::-,\n0)\n15    Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder über Grund                              X                    -                       X                    -                   X           1\n~\n16    Wendeanzeiger                                                                      X                    -                       X                    -                   X\n(Q\ng-..,\n17    Satelliten-Navigationsanlage                                                       X                    X                       -                    -                   X          >\nC:\nC/)\n18     Omega-, Differential-Omega-Navigationsanlage                                       X                    X                       -                    -                   X\n(Q\n~\nD>\n0-\n19    Decca-Navigatlonsanlage                                                            X                    X                       -                    -                   X\n~\n::)\n20     Loran-Navigationsanlage                                                            X                    X                       -                    -                   X\n?\nQ.\n(1)\n21     Integrierte Navigations- und Bahnführungssysteme6)                                 X                    X                       X                    -                   X\n~\n::)\n.....\n22     Winkelmeßinstrument (Sextant)                                                      X                    -                       -                    -                   -        0-\n~\n23     Barometer oder Barograph                                                           X                    -                       -                    -                   -         ~..,\n.....\n24     Radartransponder                                                                   X                    -                       -                    -                   -        (0\nf\nAnmerkungen zu Anlage 7:\n1)  Regulierung nur für fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse.\n2)  Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.\n3)  Radaranlagen der Klasse II sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 1 600 RT bei Einbau vor dem 1. September 1984 zugelassen.\nRadaranlagen der Klasse II B sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT bei Einbau nach dem 1. September 1984 zugelassen.\nRadaranlagen der Klasse III sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 150 RT zugelassen.\n4)  Kompensierung und Peilfunkbuch sind für Peilfunkanlagen der Klasse I vorgeschrieben.                             ·\n5)  Ausgenommen Schiffe mit Besegelung.\n~\n......\n6)  Die Zulassung beschränkt sich jeweils auf die Zentraleinheit der Navigationssysteme oder die Zentraleinheit mit Regler der Bahnführungssysteme.","298                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage&\n(zu§ 1 Abs. 1)\nAnwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,\ndie in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,\nwenn sie eine der nachstehend aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten\n(§ 1 Abs. 1 SchSV)\n1. Ems:                                                     12. Wismarbucht:\nVerbindungslinie Breitenparallel 53° 30' Nord und             Verbindungslinie zwischen Hohen Wieschendorf Huk\nMeridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts des           und Leuchtfeuer Timmendorf;\nLeichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems;\n2. Jade:                                                    13. Breitling und Salzhaff:\nVerbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillig-             Verbindungslinie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz\nhörn und dem Kirchturm Langwarden;                            auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel\nWustrow;\n3. Weser:\nVerbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Lang-           14. Unterwamow und Breitling:\nwarden und Cappel;                                            Verbindungslinie zwischen den nördlichsten Punkten\n4. Elbe:                                                         der West-, Mittel- und Ostmole in Warnemünde;\nVerbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse          15. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß\nund der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers                 und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen\n(Dieksand);                                                   eingeschlossen sind:\n5. Meldorfer Bucht:                                              a) Halbinsel Zingst und Insel Bock:\nVerbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des\nVerbindungslinie Breitenparallel 54° 26' 42'' Nord;\nHohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum;\n6. Eider-Sperrwerk;                                              b) Insel Bock und Insel Hiddensee:\n7. Flensburger Förde:                                               Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel\nBock zur Südspitze der Insel Hiddensee;\nVerbindungslinie zwischen Kegnäs-Leuchtturm und\nBirknack;                                                     c) Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug):\n8. Schlei:                                                          Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin\nVerbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde;                     zum Buger Haken;\n9. Eckemförder Bucht:                                        16. Greifswalder Bodden:\nVerbindungslinie Boknis-Eck zur Nordostspitze des             Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken\nFestlandes bei Dänisch-Nienhof;                               (Südperd) über die Ostspitze der Insel Ruden zur\n10. Kieler Förde:                                                  Nordspitze der Insel Usedom (54° 1O' 37\" Nord, 13°\n47' 51\" Ost);\nVerbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und\ndem Marine-Ehrenmal Laboe;                                17. Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom\n11. Trave:                                                         eingeschlossen sind:\nVerbindungslinie der beiden äußeren Molenköpfe in             Breitenparallel durch den Kirchturm des Seebades\nTravemünde;                                                   Ahlbeck in östlicher Richtung."]}