{"id":"bgbl1-1994-79-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":79,"date":"1994-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/79#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-79-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_79.pdf#page=12","order":9,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1994-10-27T00:00:00Z","page":3356,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["--------------------------·-------              ----------\n3356                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 27. Oktober 1994\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3    3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                                                  \"Anlage\nchung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet                                                                (zu§ 5)\ndas Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-                                             Gültig ab 1. Oktober 1994\nmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem\nGrundbetrag\nBundesministerium der Finanzen:\n(Monatsbeträge in DM)\nim 1. und 2. Semester                              2477\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker\nArtikel 1                               oder Seekadett                                     2637\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-          im 3. und 4. Semester                              2816\noffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1                  im 5. und 6. Semester\nS. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom               - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\n31. August 1994 (BGBI. 1 S. 2296), ~ird wie folgt ge-                lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder\nändert:                                                              des ersten Abschnitts der pharmazeu-\ntischen Prüfung                                 2816\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nlichen, tierärztlichen Vorprüfung oder\na) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte \"in            des ersten Abschnitts der pharmazeu-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar                tischen Prüfung                                 3071\n1986 (BGBI. I S. 222)\" gestrichen.            ·           im 7. und 8. Semester                              3211\nb) § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:             ab dem 9. Semester                                 3294\".\n,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-\noffizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes                                   Artikel2\nKind 165 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldbe-\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-\nrechtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag\noffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI I S. 3229),\nnach Satz 1 um je 148 Deutsche Mark.\"\nzuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird\nwie folgt geändert:\n2. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n1. Die§§ 7 und 7a werden gestrichen.\n,,§7a\n2. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:\nAbweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 beträgt in\n„Anlage\nder Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember\n(zu§ 5)\n1994 bei einem Sanitätsoffizier-Anwärter ab dem\nGültig ab 1. Januar 1995\n7. Semester der Familienzuschlag ohne kindergeldbe-\nrechtigendes Kind 161 Deutsche Mark. Der Familien-                                   Grundbetrag\nzuschlag erhöht sich für jedes kindergeldberech-                               (Monatsbeträge in DM)\ntigende Kind im vorstehend genannten Zeitraum                 im 1. und 2. Semester                              2 477\num je 145 Deutsche Mark. Im Fall des Satzes 1 ist\n§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden,           nach der Ernennung zum Fahnenjunker\ndaß der dort genannte Betrag 80 Deutsche Mark                 oder Seekadett                                     2 637\nbeträgt.\"                                                     im 3. und 4. Semester                              2 816","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994                             3357\nim 5. und 6. Semester                                                              Artikel3\n- vor.Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-                     Das Bundesministerium der Verteidigung kann den\nlichen, tierärztlichen Vorprüfung oder                  Wortlaut der Verordnung über das Ausbildungsgeld für\ndes ersten Abschnitts der pharmazeu-                    Sanitätsoffizier-Anwärter in der ab 1. Januar 1995 gelten-\ntischen Prüfung                               2 816     den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\nlichen, tierärztlichen Vorprüfung oder\ndes ersten Abschnitts der pharmazeu-                                             Artikel4\nti~chen Prüfung                               3071\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\nim 7. und 8. Semester                           3275      Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft. Artikel 2 tritt am\nab dem 9. Semester                              3360\".    1. Januar 1995 in Kraft.\nBonn, den 27. Oktober 1994\nDer Bundesminister der Verteidigung\nAühe","3358                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Erschwemiszulagenverordnung\nVom 28. Oktober 1994\nAuf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2646) verordnet die\nBundesregierung:\nArtikel 1\nDie Erschwemiszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. März 1992 (BGBI. 1S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229), wird wie folgt geändert:\n1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „eine Unterbrechung des\nDienstes am Wochenende\" durch die Worte „eine zeitlich zusammenhän-\ngende Unterbrechung des Dienstes\" ersetzt.\n2. Die Überschrift des 5. Titels im 3. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:\n„Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze und für\nBeamte als Verdeckte Ermittler\".\n3. § 23a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Polizeivollzugsbeamte, die in einem Verband des Bundesgrenzschutzes,\nin einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes, in einem\nMobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando eines\nLandes für besondere polizeiliche Einsätze, und Beamte, die unter einer ihnen\nverliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Ver-\ndeckte Ermittler verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 300\nDeutsche Mark monatlich.\"\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Oktober 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}