{"id":"bgbl1-1994-79-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":79,"date":"1994-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/79#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-79-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_79.pdf#page=7","order":8,"title":"Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG)","law_date":"1994-11-04T00:00:00Z","page":3351,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994                              3351\nGesetz\nüber Krebsregister\n(Krebsregistergesetz - KRG)\nVom 4. November 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                   §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           Begriffsbestimmungen\n(1) Identitätsdaten sind folgende, die Identifizierung\n§1                             des Patienten ermöglichende Angaben:\nZweck und Regelungsbereich                  1. Familienname, Vornamen, frühere Namen,\n(1) Zur Krebsbekämpfung, insbesondere zur Verbesse-    2. Geschlecht,\nrung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie,      3. Anschrift,\nregelt dieses Gesetz die fortlaufende und einheitliche\nErhebung personenbezogener Daten über das Auftreten      4. Geburtsdatum,\nbösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien 5. Datum der ersten Tumordiagnose,\nsowie die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten. Für     6. Sterbedatum.\ndiese Aufgaben haben die Länder stufenweise in örtlichen\nAbschnitten bis zum 1. Januar 1999 flächendeckend          (2) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben:\nbevölkerungsbezogene Krebsregister einzurichten und zu    1. Geschlecht, Mehrlingseigenschaft,\nführen. Sie können Ausnahmen von der Flächendeckung\n2. Monat und Jahr der Geburt,\nbestimmen.\n3. Wohnort oder Gemeindekennziffer,\n(2) Die Krebsregister haben das Auftreten und die\nTrendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen       4. Staatsangehörigkei~,\nzu beobachten, insbesondere statistisch-epidemiologisch   5. Tätigkeitsanamnese (ausgeübte Berufe, Art und\nauszuwerten, Grundlagen der Gesundheitsplanung so-            Dauer des am längsten und des zuletzt ausgeübten\nwie der epidemiologischen Forschung einschließlich der        Berufes),\nUrsachenforschung bereitzustellen und zu einer Bewer-\ntung präventiver und kurativer Maßnahmen beizutragen.     6. Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internatio-\nSie haben vornehmlich anonymisierte Daten für die            nalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jewei-\nwissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen.         ligen vom Deutschen Institut für medizinische Doku•\nDie Länder haben hierfür einheitliche und verbindliche       mentation und Information im Auftrag des Bundes•\nGrundsätze festzulegen.                                       ministeriums für Gesundheit herausgegebenen und\nvom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft\n(3) Die Krebsregister bestehen aus selbständigen,           gesetzten Fassung, Histologie nach dem Schlüssel\nräumlich, organisatorisch und personell voneinander           der Internationalen Klassifikation der onkologischen\ngetrennten Vertrauensstellen und Registerstellen. Die         Krankheiten (ICD-0),\nLänder können nach Maßgabe dieses Gesetzes nähere\nRegelungen treffen.                                       7. Lokalisation des Tumors, einschließlich der Angabe\nder Seite bei paarigen Organen,\n(4) Durch Landesgesetz können nach Maßgabe des\n§ 13 Abs. 5 abweichende Regelungen für die Einrichtung    8. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,\nund Führung der Krebsregister getroffen werden.           9. früheres Tumorleiden,","3352                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n10. Stadium der Erkrankung (insbesondere der TNM-                                          §4\nSchlüssel zur Darstellung der Größe und des Meta-\nVertrauensstellen\nstasierungsgrades der Tumoren),\n11. Sicherung der Diagnose (klinischer Befund, Histo-           (1) Die unter ärztlicher Leitung stehenden Vertrauens-\nlogie, Zytologie, Obduktion und andere),               stellen haben\n12. Art der Therapie (kurative oder palliative Operationen,   1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Voll-\nStrahlen-, Chemo- oder andere Therapiearten),               ständigkeit zu überprüfen und sie, soweit erforder-\nlich, nach Rückfrage bei der meldenden Stelle zu\n13. ·Sterbemonat und-jahr,                                        berichtigen,\n14. Todesursache (Grundleiden),                               2. die vom Gesundheitsamt nach § 3 Abs. 5 übermittelten\n15. durchgeführte Autopsie.                                       Ablichtungen oder Daten der Leichenschauscheine\nwie ein Meldung zu bearbeiten,\n(3) Kontrollnummern sind Ziffernfolgen, die aus den\nIdentitätsdaten gewonnen werden, ohne daß eine Wieder-        3. die Identitätsdaten und die epidemiologischen Daten\ngewinnung der Identitätsdaten möglich ist.                        auf getrennte Datenträger zu übernehmen,\n(4) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des        4. die Identitätsdaten nach § 7 Abs. 1 zu verschlüsseln\nBundesdatenschutzgesetzes.                                        und Kontrollnummern na~h § 7 Abs. 2 zu bilden,\n5. die Angaben nach § 6 Abs. 1 an die Registerstelle zu\n§3                                  übermitteln und unverzüglich nach der abschließenden\nMeldungen                               Bearbeitung durch die Registerstelle, spätestens je-\ndoch drei Monate nach Übermittlung, alle zu dem\n(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinik-          betreffenden Patienten gehörenden Daten zu löschen\nregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind be-             und die der Meldung zugrundeliegenden Unterlagen\nrechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der           einschließlich der vom Gesundheitsamt nach§ 3 Abs. 5\nVertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des          übermittelten Ablichtungen oder Daten der Leichen-\nPatienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In           schauscheine zu vernichten,\nder Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorge-\nleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder    6. in den nach § 8 Abs. 1 genehmigten Fällen Personen\nZahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung               identifizierende Daten abzugleichen oder Identitäts-\nerfolgt.                                                          daten zu entschlüsseln, nach Maßgabe des § 8 Abs. 3\nSatz 2 zusätzliche Angaben von dem Meldenden zu\n(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der\nerfragen, die Erteilung der Einwilligung des Patienten,\nbeabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmög-\nsoweit erforderlich, zu veranlassen, die Daten an den\nlichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein\nAntragsteller zu übermitteln sowie die nach § 8 Abs. 1\nKlinikregister oder \"eine Nachsorgeleitstelle mit der Mel-\nund Abs. 3 Satz 2 erhaltenen und die nach § 8 Abs. 1\ndung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung\nerstellten Daten zu löschen,\nein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterblei-\nben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch       7. in Fällen des§ 9 Abs. 1 die Auskunft zu erteilen oder,\ngesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bel der              soweit die Daten in der Vertrauensstelle nicht mehr\nUnterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht          vorhanden sind, von der Registerstelle die erforder-\nhinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der           lichen Daten anzufordern,\nMeldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten        8. wenn der Patient der Meldung widersprochen hat, zu\nhat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen             veranlassen, daß die gemeldeten Daten gelöscht und\noder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten             die vorhandenen Unterlagen vernichtet werden; sie\ngelöscht werden. Das Krebsregister hat den Arzt oder              haben die Löschungen zu zählen und den Arzt oder\nZahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unter-         Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu\nrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten wei-       unterrichten.\nterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung\nnach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiter-          (2) Die Vertrauensstellen haben die nach § 9 des\nbehandelnden Arzt oder Zahnarzt sct,riftlich unter Angabe     Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen\nder Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum           und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sie haben\ngeeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.                  insbesondere zu gewährleisten, daß die zeitweise vorhan-\ndenen, Personen identifizierenden Daten nicht unbefugt\n(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von      eingesehen oder genutzt werden können.\nder Meldung unterrichtet worden ist.\n(4) Die Meldungen sind auf einem vom jeweiligen Land\nfestzulegenden einheitlichen Formblatt oder auf einem                                      §5\nmaschinell verwertbaren Datenträger zu übermitteln und                               Registerstellen\nvon den Ländern nach einheitlichen Sätzen zu vergüten.\n(1) Die Registerstellen haben\n(5) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, den ört-\nlich zuständigen Vertrauensstellen eine Ablichtung aller     1. die übermittelten Daten zu speichern, über die Kon-\nLeichenschauscheine oder die erforderlichen Daten der            trollnummern mit vorhandenen Datensätzen abzuglei-\nLeichenschauscheine in maschinell verwertbarer Form              chen, auf Schlüssigkeit zu überprüfen, zu berichtigen\nzu übermitteln. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die              oder zu ergänzen; sie können bei den Vertrauensstel-\nVerstorbenen einer Meldung nach Absatz 1 zu Lebzeiten             len zurückfragen und haben diese über den Abschluß\nwidersprochen hatten.                                            der Bearbeitung zu informieren,","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994                                3353\n2. die Kontrollnummern zur Berichtigung und Ergänzung           (4) Die für die asymmetrische Chiffrierung sowie für\nder epidemiologischen Daten in regelmäßigen Abstän-      die Bildung der Kontrollnummern entwickelten und ein-\nden mit denen der anderen bevölkerungsbezogenen          gesetzten Computerprogramme sind geheimzuhalten und\nKrebsregister abzugleichen,                              dürfen nur von den Vertrauensstellen und nur für Zwecke\ndieses Gesetzes verwendet werden.\n3. die epidemiologischen Daten nach Maßgabe des§ 1\nAbs. 2 zu verarbeiten und zu nutzen,\n§8\n4. die epidemiologischen Daten einmal jährlich an die\nbeim Robert Koch-Institut eingerichtete \"Dachdoku-                    Abgleichung, Entschlüsselung\nmentation Krebs\" nach einheitlichem Format zu über-         und Übermittlung Personen identifizierender Daten\nmitteln,\n(1) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei\n5. in den nach § 8 Abs. 1 genehmigten Fällen die er-         wichtigen und auf andere Weise nicht durchzuführenden,\nforderlichen Angaben an die Vertrauensstelle für das     im öffentlichen Interesse stehenden Forschungsaufgaben\nentsprechende Vorhaben zu übermitteln,                   können die zuständigen Behörden der Vertrauensstelle\n6. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Vertrauensstelle die     1. die Abgleichung Personen identifizierender Daten mit\nerforderlichen Daten auf Anforderung zu übermitteln,         Daten des Krebsregisters,\n7. nach Unterrichtung durch die Vertrauensstelle die         2. die Entschlüsselung der erforderlichen, nach § 7 Abs. 1\ngemeldeten Daten, gegen deren Speicherung der                verschlüsselten Identitätsdaten\nPatient Widerspruch erhoben hat, zu löschen.\nund deren Übermittlung im erforderlichen Umfang geneh-\n(2) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind von den      migen. Darüber hinaus dürfen weder Personen identifizie-\nRegisterstellen vor ihrer Übermittlung zu anonymisieren.     rende Daten abgeglichen noch verschlüsselte Identitäts-\nSie dürfen vom Empfänger nur zu dem Zweck verarbeitet        daten entschlüsselt oder übermittelt werden.\noder genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind.\n(2) Vor der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 hat\ndie Vertrauensstelle über den meldenden oder behandeln-\n§6                             den Arzt oder Zahnarzt die schriftliche Einwilligung des\nPatienten einzuholen, wenn entschlüsselte Identitäts-\nSpeicherung\ndaten oder Daten, die vom Empfänger einer bestimmten\n(1) In der Registerstelle werden zu. jedem Patienten      Person zugeordnet werden können, weitergegeben wer-\nfolgende Angaben automatisiert gespeichert:                  den sollen. Ist der Patient verstorben, hat die Vertrauens-\nstelle vor der Datenübermittlung die schriftliche Ein-\n1. asymmetrisch verschlüsselte Identitätsdaten,\nwilligung des nächsten Angehörigen einzuholen, soweit\n2. epidemiologische Daten,                                   dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als\n3. Kontrollnummer,                                           nächste Angehörige gelten dabei in folgender Reihen-\nfolge: Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister. Bestehen\n4. Name und Anschrift des meldenden Arztes oder Zahn-        unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschie-\narztes, Anschrift des meldenden Klinikregisters oder     denheiten über die Einwilligung und hat das Krebsregister\nder meldenden Nachsorgeleitstelle mit Name und           hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Hat\nAnschrift des Arztes oder Zahnarztes, in dessen Auf-     der Verstorbene keine Angehörigen nach Satz 3, kann an\ntrag die Meldung erfolgt, sowie Anschrift des mitteilen- deren Stelle eine volljährige Person treten, die mit dem\nden Gesundheitsamtes nach§ 3 Abs. 5,                     Verstorbenen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat.\n5. Unterrichtung des Patienten über die Meldung.                (3) Werden Daten nach Abgleichung gemäß Absatz 1 in\n(2) Eine Speicherung unverschlüsselter Identitätsdaten    der Weise übermittelt, daß sie vom Empfänger nicht einer\nist nicht zulässig; § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 bleibt unberührt. bestimmten Person zugeordnet werden können, ist die\nEinholung der Einwilligung nach Absatz 2 nicht erforder-\nlich. Erfordert ein nach Absatz 1 genehmigtes Vorhaben\n§7                             zu einem Krankheitsfall zusätzliche Angaben zu den Daten\nnach § 2 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 und können diese Angaben\nVerschlüsselung der ldentitiitsdaten,\nvom Empfänger nicht einer bestimmten Person zugeord-\nBildung von Kontrollnummern\nnet werden, darf die Vertrauensstelle, ohne die Einwilli-\n(1) Die Identitätsdaten sind mit einem asymmetrischen     gung des Patienten einzuholen, die benötigten Daten\nChiffrierverfahren zu verschlüsseln. Das anzuwendende        beim Meldenden erfragen und an den Empfänger weiter-\nVerfahren hat dem Stand der Technik zu entsprechen.          leiten. Der Meldende darf diese Angaben mitteilen. Dem\nEmpfänger ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu\n(2) Für Berichtigungen und Ergänzungen sowie für\nverschaffen, die bei Zusammenführung mit den vom\neine Abgleichung mit anderen bevölkerungsbezogenen\nKrebsregister übermittelten Daten eine Identifizierung des\nKrebsregistern sind Kontrollnummern nach einem für alle\nPatienten ermöglichen würden.\nKrebsregister einheitlichen Verfahren zu bilden, das eine\nWiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt.                (4) Wird die erforderliche Einwilligung verweigert, sind\ndie nach Absatz 1 erstellten Daten zu löschen.\n(3) Die Auswahl des Chiffrierverfahrens und des Ver-\nfahrens zur Bildung der Kontrollnummern sowie die Fest-         (5) Der zur Entschlüsselung der Identitätsdaten erfor-\nlegung der hierfür erforderlichen Computer und der hierzu    derliche Computer sowie das hierzu benötigte Computer-\nbenötigten Computerprogramme ist im Benehmen mit             programm sind bei einer durch die Landesregierung zu\ndem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik      bestimmenden Stelle außerhalb des Krebsregisters aufzu-\nzu treffen.                                                  bewahren. In den genehmigten Fällen der Entschlüsse-","-- - -----·------------\n3354                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nlung nach Absatz 1 sind der Computer und das durch              3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder§ 8 Abs. 4 Daten nicht\ngeeignete technische Sicherheitsvorkehrungen gegen                  löscht,\nMißbrauch besonders geschützte Computerprogramm\n4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 8 Abs. 6 Satz 1\nder Vertrauensstelle zum Gebrauch im erlaubten Umfang\nDaten für einen anderen Zweck verarbeitet oder nutzt,\nzugeben.\n(6) Die übermittelten Daten dürfen vom Empfänger nur         5. entgegen § 6 Abs. 2 unv~rschlüsselte Identitätsdaten\nspeichert,\nfür den beantragten und genehmigten Zweck verarbeitet\noder genutzt werden. Werden die Daten länger als zwei           6. entgegen § 7 Abs. 4 ein Computerprogramm für einen\nJahre gespeichert, ist der Patient über die Vertrauensstelle        anderen Zweck verwendet,\ndarauf hinzuweisen. Die Daten sind zu löschen, wenn sie\n7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Daten abgleicht, ent-\nfür die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforder-\nschlüsselt oder übermittelt,\nlich sind, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abge-\nschlossen ist.                                                  8. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 4 sich eine Angabe ver-\nschafft,\n(7) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt\n§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,             9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht\ndaß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften            mündlich oder nicht durch Einsicht in die Mitteilung\nüber den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine                gibt,\nhinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser\n10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 eine Auskunft, Ablichtung\nVorschriften vorliegen.\noder Abschrift weitergibt oder\n§9                               11. entgegen § 9 Abs. 2 eine Auskunft weitergibt.\nAuskunft an den Patienten                         (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\nsich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\n(1) Auf Antrag eines Patienten hat das Krebsregister        zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\neinem von dem Patienten benannten Arzt oder Zahnarzt           Jahren oder Geldstrafe.\nmitzuteilen, ob und welche Eintragungen zur Person des\nPatienten gespeichert sind. Der Arzt oder Zahnarzt darf\nden Patienten über die Mitteilung des Krebsregisters nur                                    §13\nmündlich oder durch Einsicht in die Mitteilung informieren.\nWeder die schriftliche Auskunft des Krebsregisters noch                             Schlußregelung\neine Ablichtung oder Abschrift der schriftlichen Auskunft         (1) Die Länder können bestimmen:\ndürfen an den Patienten weitergegeben werden.\n1. die Erhebung und Meldung weiterer epidemiologischer\n(2) Auch mit Einwilligung des Patienten darf der Arzt           Daten durch Ärzte oder Zahnärzte,\noder Zahnarzt die ihm erteilte Auskunft weder mündlich\nnoch schriftlich an einen Dritten weitergeben.                 2. weitere Einzelheiten der statistisch-epidemiologischen\nAuswertung der Daten sowie zusätzliche Forschungs-\naufgaben durch die Registerstelle,\n§10\n3. die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfah-\nRobert Koch-Institut                           rens nach § 8 Abs. 1,\nDas Robert Koch-Institut hat die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4      4. die Art und Weise der Befragung des Patienten und\nübermittelten Daten zusammenfassend auszuwerten,                   Dritter im Rahmen von Forschungsvorhaben nach der\nEntwicklungstrends und regionale Unterschiede festzu-              Entschlüsselung der Identitätsdaten,\nstellen und regelmäßig zu veröffentlichen.\n5. weitere Voraussetzungen und Maßgaben für die Her-\nausgabe der Daten,\n§ 11                              6. daß mehrere Vertrauensstellen mit einer Registerstelle\nLöschung                                 das Krebsregister bilden,\nDie verschlüsselten Identitätsdaten sind 50 Jahre nach      7. andere als die in § 11 genannten Fristen und\ndem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt des          8. die Abgleichung der Identitätsdaten mit Daten der\nPatienten zu löschen.                                              Melderegister.\n§12                                  (2) Die Länder können Ärzte und Zahnärzte durch\nGesetz berechtigen, über die Meldung nach § 3 Abs. 1\nStrafvorschriften                         hinaus weitere Angaben über den Verlauf der Krebs-\n(1) Wer unbefugt unverschlüsselte Identitätsdaten sich      erkrankung der Patienten den Vertrauensstellen zu über-\noder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe        mitteln.\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                   (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann mit\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                               Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\nvorschriften erlassen über\n1. entgegen§ 4 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 6 Satz 3 oder§ 11\nDaten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder Unter-    1. die Festlegung der einheitlichen und verbindlichen\nlagen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,               Grundsätze nach § 1 Abs. 2 Satz 3,\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 die Löschung oder die           2. die Festlegung der einheitlichen Vergütungssätze nach\nVernichtung nicht veranlaßt,                                 §3Abs.4,","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994                                3355\n3. die Festlegung des einheitlichen Formats nach § 5        2. die Erhebung und Verarbeitung der Daten nach den\nAbs.1 Nr. 4,                                                 §§ 4 bis 8 mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 4\n4. das Verfahren zur Bildung der Kontrollnummern nach       erstrecken. Im Rahmen der abweichenden Regelungen ist\n§ 7 Abs. 2 und                                           sicherzustellen, daß eine regelmäßige Abgleichung der\ngemeldeten Daten mit den Daten der bevölkerungs-\n5. die Erarbeitung von Grundsätzen zur Erteilung der\nbezogenen Krebsregister der anderen Länder erfolgt und\nGenehmigung nach § 8 Abs. 1.\ndaß die Daten für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes\n(4) Die Länder können die erforderlichen Übergangs-       und der epidemiologischen Forschung genutzt werden\nbestimmungen zur Verarbeitung und Nutzung der Daten,        können.\ndie von den bereits bestehenden bevölkerungsbezogenen\nKrebsregistern vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§14\nerhoben worden sind, erlassen.\nInkrafttreten\n(5) Die nach § 1 Abs. 4 zugelassenen Abweichungen\nkönnen sich auf                                                (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\n1. die Voraussetzungen der Meldung und das Melde-             (2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer\nverfahren nach § 3 Abs. 1 bis 3 und                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 4. November 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}