{"id":"bgbl1-1994-79-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":79,"date":"1994-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/79#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-79-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_79.pdf#page=2","order":7,"title":"Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes","law_date":"1994-11-04T00:00:00Z","page":3346,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["3348                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSiebzehntes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund Vierzehntes Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 4. November 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           5. § 16 erhält folgenden Wortlaut:\nn§ 16\nArtikel 1\nFreifahrtberechtigung\nDas Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 19n                                   und Erstattung von Fahrkosten\n(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 23 des\nGesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie                 (1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht auf\nfolgt geändert:                                     ·              freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahnen\ndes Bundes. Benutzt es In Ausübung des Mandats im\nInland Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die\n1. In § 1 werden die Worte \"Bekanntmachung vom                   Kosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis\n1. September 1975 (BGBI. 1S. 2325)\" ersetzt durch die         erstattet.\nFormulierung \"Bekanntmachung vom 23. Juli 1993\n(BGBI. 1S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz            (2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf\nvom 10. Mai 1994 (BGBI. 1S. 993)\".                            ein Mitglied des Bundestages die Erstattung von\nFahrkosten der Eisenbahnen des Bundes für Reisen\n2. Hinter § 5 Abs. 1 Satz 1 wird ein neuer Satz 2 mit fol-        im Inland von anderer Seite nicht annehmen. Dies gilt\ngendem Wortlaut eingefügt:                                    auch für Teilstrecken im Inland anläßlich einer Aus-\nlandsreise und wenn Kosten für die Benutzung von\n\"Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bundestages          Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstat-\nin ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem         tet werden.\"\nTage an, mit dem seine Ernennung wirksam wird.\"\nDie bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.         6. § 17 erhält folgenden Wortlaut:\n..§17\n3. § 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:\nDienstreisen\nn(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird\nunbeschadet des § 23 Abs. 5 nach Beendigung der                  (1) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustim-\nMitgliedschaft im Bundestag entsprechend den allge-           mung des Präsidenten.\nmeinen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften\n(2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder\nhinausgeschoben.\"\ndurch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Mit-\nglied des Bundestages erhält jedoch in entsprechen-\n4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf\na) Nach Satz 4 wird ein neuer Satz 5 mit folgendem            Antrag Übernachtungsgeld nach der höchsten Reise-\nWortlaut eingefü~:                                        kostenstufe sowie Fahrkostenerstattung. Weist ein\nMitglied des Bundestages einen außergewöhnlichen\n\"Dasselbe gilt für den Fall, daß ein Mitglied des         Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht\nBundestages ein ärztlich nachgewiesen erkrank-            gedeckt werden kann, so wird der unvermeidbare\ntes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das            Mehrbetrag erstattet.\n14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels\nanderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehen-              (3) Bei Auslandsdienstreisen erhält ein Mitglied auf\nder Aufsichtspersonen persönlich betreuen muß.\"           Antrag Tage- und Übernachtungsgeld. Ferner werden\nerstattet:\nb) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 6\nund 7.                                                    -   bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von\nder Bundesgrenze zum Zielort und zurück sowie\nc) Im bisherigen Satz 6 werden die Worte „Dienstrei-\nSchlafwagenkosten gegen Nachweis,\nsegenehmigung für den Sitzungstag\" ersetzt\ndurch die Worte „für den Sitzungstag genehmigte           -   bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachge-\nund durchgeführte Dienstreise\".                              wiesenen Kosten zum Zielort und zurück,","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994                             3347\n-    notwendige Fahrkosten anderer Beförderungs-                 Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden\nmittel.                                                     Körperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht\nund auf den Anspruch nach diesem Gesetz\n(4) Auf Antrag wird in den Fällen der Absätze 2\ngegenüber dem Bundestag schriftlich verzichtet\nund 3 an Stelle der Fahrkostenerstattung Weg-\nwurde. Auch das Überbrückungsgeld nach § 24 ist\nstreckenerstattung gewährt. Sie darf die Höhe der\neine auf die Erstattung der Bestattungskosten an-\nKosten, die bei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1\nrechenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften.\"\noder§ 17 Abs. 3 zu erstatten wären, nicht überschrei-\nten. Die Höhe der Wegstreckenerstattung wird vom              b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nÄltestenrat festgesetzt.\n,,Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,\n(5) Soweit vom Altestenrat nichts anderes bestimmt           die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversi-\nist,· finden im übrigen die Vorschriften des Bundes-             cherung beziehen und entweder den darauf entfal-\nreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung              lenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a\nsinngemäß Anwendung.\"                    ·                       des fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur\nHälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten\n7. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuß\nbeziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen\n,,(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen\nKrankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Als\nParlament, in dem Parlament eines Landes sowie aus\nZuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln\neinem Amtsverhältnis, aus der Verwendung im öffent-\ngeleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zah-\nlichen Dienst oder aus einer zusätzlichen Alters- und\nlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich\nHinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffent-\nin einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4\nlichen Dienstes werden angerechnet. Das gilt auch für\ndes fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt\nBezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwen-\nder Zuschuß höchstens die Hälfte des Höchst-\ndung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder\nbeitrages der im Falle der Versicherungspflicht\nüberstaatlichen Einrichtung. § 29 Abs. 7 und 9 findet\nzuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse.\"\nentsprechende Anwendung.\"\n8. § 23 wird wie folgt geändert:                             12. § 29 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des             aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-\nAbsatzes 1 erfüllen, können an Stelle der Versor-                gefügt:\ngungsabfindung auch beantragen, in sinngemäßer                   „Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus\nAnwendung der Vorschriften des Sechsten                          einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung\nBuches Sozialgesetzbuch über die Nachversiche-                   im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder\nrung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Bundes-               überstaatlichen Einrichtung.\"\ntag nachversichert zu werden.\"\nbb) Der bisherig~ Satz 2 wird Satz 3 und erhält fol-\nb) In Absatz 6 werden hinter dem Wort „Absatz 1\" die                  genden Wortlaut:\nWorte „bis 3\" eingefügt.\n„Die Entschädigung ruht in voller Höhe neben\n9. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                  einer Entschädigung nach dem Abgeordne-\ntengesetz eines Landes.\"\na) In Satz 1 wird das Wort ,,Abkömmlinge\" ersatzlos\ngestrichen.                                                 cc) folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:\nb) In Satz 2 werden die letzten Worte „bis 3\" ersetzt                 „Hat ein Mitglied des Bundestages neben der\ndurch die Worte „und 2\".                                         Entschädigung nach § 11 Anspruch auf Ver-\nsorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis\neines Landes oder aus einem Amtsverhältnis\n10. § 26 Satz 2 erhätt'folgenden Wortlaut:\nbeziehungsweise einer Verwendung im öffent-\n„Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses                    lichen Dienst einer zwischen- oder überstaat-\nAbschnitts bestimmt sich nach § 53 Abs. 5 des Be-                     lichen Einrichtung, so wird die Entschädigung\namtenversorgungsgesetzes in der Fassung der                           nach § 11 um 50 vom Hundert dieser Versor-\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1                          gungsbezüge, höchstens jedoch um 50 vom\nS. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-                 Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1\nzes vom 20. September 1~ (BGBI. 1S. 2442).\"                           gekürzt. Eine Berücksichtigung der in den Sät-\nzen 2 und 4 genannten Bezüge entfäJtt dann,\n11. § 27 wird wie folgt geändert:                                         wenn die Anrechnung der Bezüge bezie-\nhungsweise das Ruhen der Entschädigung für\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndie Ausübung des Landtagsmandats bereits\n,,(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten                  durch landesrechtliche Vorschriften oder sei-\neinen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in                       tens der zwischen- oder überstaatlichen Ein-\nKrankheits-. Pflege-, Geburts- und Todesfällen in                richtung bestimmt wird.\"\nsinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngeltenden Vorschriften. Das gilt auch für Versor-\ngungsempfänger nach diesem Gesetz, soweit                   aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Amtsver-\nnicht auf Grund eines Dienstverhältnisses oder der               hältnis\" die Worte „des Bundes\" eingefügt.","3348                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                 lieh aussagen oder Erklärungen abgeben über An-\ngelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder\nc) Absatz 3 wird um einen Satz 2 mit folgendem\nnach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des\nWortlaut ergänzt:\nD~utschen Bundestages der Verschwiegenheit unter-\n\"Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus                  liegen.\neinem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im\nöffentlichen Dienst einer zwischen- oder über-                  (2) Die Genehmigung erteilt der Präsident des\nstaatlichen Einrichtung.\"                                   Deutschen Bundestages. Sind Stellen außerhalb des\nDeutschen Bundestages an der Entstehung der\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt ge-\naa) Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:                       wesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen\nmit ihnen erteilt werden.\n\"Entsprechendes gilt beim Bezug einer Ver-\nsorgung aus einem Amtsverhältnis oder einer                (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden,\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-           wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bun-\nschen- oder überstaatlichen Einrichtung.\"              des oder eines Landes Nachteile bereiten oder die\nErfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden\nbb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 ein-            oder erheblich erschweren würde.\"\ngefügt:\n,,In gleicher Weise angerechnet werden Ren-\nten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beam-                                  Artikel2\ntenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von\nRenten aus einer freiwilligen Pflichtversiche-     Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979\n(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 23 des\nrung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sech-\nsten Buches Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 1        Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie\nfolgt geändert:\nSatz 2 und 3, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes gilt entsprechend.\"\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\ne) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Bundestages                                        ,,§ 1\nVersorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine                                 Anwendungsbereich\nEntschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäi-\nschen Parlament oder in dem Parlament eines                   Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für\nLandes, so ruht sein Versorgungsanspruch nach             das Europäische Parlament in der Bundesrepublik\ndiesem Gesetz in Höhe des Betrages, um den                Deutschland und für Mitglieder des Europäischen\nbeide Bezüge die Entschädigung nach § 11 Abs. 1           Parlaments, die in der Bundes_republik Deutschland\nübersteigen.\"                                             gewählt worden sind.\"\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n2. In§ 4 Abs. 2 werden nach der Klammer ein Komma\naa) Satz 3 wird gestrichen.                               sowie die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 23\nbb) Satz 4 wird Satz 3.                                   des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014),\" ein-\ngefügt.\ng) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) Folgender neuer Satz 1 wird eingefügt:            3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der              ,,Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 13 und 15 des Europawahl-\nRenten gemäß Absatz 4 Satz 3 werden nur mit          gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndem Teil in die Anrechnung einbezogen, der           8. März 1994 (BGBI. 1S. 423, 555) aufgeführten Ämter\nnicht auf eigenen Beiträgen beruht.\"                sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament\nbb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die               unvereinbar.\"\nSätze 2 und 3.\nh) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:                        4. § 1Ob wird wie folgt geändert:\n.,(9) Die Verwendung im öffentlichen Dienst und          a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndie nach dieser Vorschrift erfaßten zwischen- oder\nüberstaatlichen Einrichtungen bestimmen sich                   ,, 1. in dem Fall, daß Leistungen aus der Unfallversi-\nnach § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgeset-                        cherung des Europäischen Parlaments in\nzes und den hierzu erlassenen Vorschriften.\"                         Anspruch genommen werden, der Versor-\ngungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur\nHöhe der Versicherungsleistung ruht,\".\n13. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt:\n.,§44c                              b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:\nVerschwiegenheitspflicht                          „Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen\n• und Aussagegenehmigung                             neben einer Entschädigung nach § 11 des Abge-\nordnetengesetzes.\"\n(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages\ndürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne              c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 mit der Maßgabe,\nGenehmigung weder vor Gericht noch außergericht-                   daß die Zahl „6\" durch die Zahl „9\" ersetzt wird.","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994                                 3349\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                  1. § 54 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Ablauf der               a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nWahlperiode\" durch die Worte „Ausscheiden aus\n,,(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines\ndem Europäischen Parlament\" ersetzt.\nLandtages, der Bundes- oder einer Landesregie-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                   rung sowie für die Angestellten einer Fraktion des\n,,(4) Die Bestimmungen des § 31 des Abgeordneten-                Bundestages und eines Landtages gelten die für sie\ngesetzes finden sinngemäß Anwendung auf die Lei-                   maßgebenden besonderen Vorschriften.\"\nstungen nach diesem Gesetz.\"                                 b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                             ,,(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vor-\ngenannten Personen nicht mehr im öffentlichen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder\naa) Nach den Worten „nach diesem Gesetz ruht\"                     ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um\nwird ein Komma und folgender Halbsatz ein-               Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-,\ngefügt:                                                  Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben\n„sofern das Abgeordnetengesetz des Bundes                oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs-\noder eines Landes keine anderweitige Rege-               oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.\"\nlung getroffen hat,\".\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma          2. In § 96 wird folgender Satz 2 angefügt:\nersetzt.                                            „Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige\ncc) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-                 Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds\nmern 3 und 4 angefügt:                              des Bundestages oder eines Landtages beziehungs-\n,,3. neben einer Entschädigung als Abgeord-         weise eines Angestellten einer Fraktion des Bundes-\nneter, die nach den einschlägigen Geset-       tages oder eines Landtages befinden, wenn die für\nzen der übrigen Mitgliedstaaten der            die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige\nEuropäischen Union gewährt wird, bis zur       Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.\"\nHöhe dieser Entschädigung,\n4. neben einer Versorgung als Abgeordneter,\nArtikel5\ndie nach den einschlägigen Gesetzen der\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen       § 376 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-\nUnion gewährt wird, bis zur Höhe dieser     blatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten\nVersorgung.\"                                bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          zes vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2954) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\n,.(2) § 29 Abs. 1, 2, 6, 7 und 9 des Abgeordneten-:\ngesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß\nals Bezüge beziehungsweise Versorgungsbezüge            1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\naus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwen-               ,.(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Land-\ndung im öffentlichen Dienst auch die Bezüge und\ntages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie\nVersorgungsbezüge eines anderen Mitgliedstaa-\nfür die Angestellten einer Fraktion des Bundestages\ntes der Europäischen Union gelten, die auf Grund\noder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden\neines vergleichbaren Amtsverhältnisses oder einer\nbesonderen Vorschriften.\"\nentsprechenden Verwendung im öffentlichen\nDienst gewährt werden.\"\n2. Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n7.   § 14 wird gestrichen; § 15 wird § 14 und erhält in                ,.(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorge-\nAbsatz 2 folgenden Wortlaut:                                    nannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst\n,,(2) Der Dritte Abschnitt gilt bis zum Inkrafttreten          oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate\neiner europäischen Entschädigungsregelung. § 12                 beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt,\nAbs. 3 Satz 2 bleibt davon unberührt.\"                          die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder\nMandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer\nArtikel3·                             Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kennt-\nnis gelangt sind.\"\nDas Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember\n1993 (BGBI. 1 S. 2378, 1994 S. 2439) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                       Artikel&\nIn Artikel 8 § 4 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „eine               Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nWoche\" ersetzt durch die Worte „vierzehn Tage\".                  des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordne-\ntengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nArtikel4                          geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt ge-                                   Artikel7\nändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994\n(BGBI. 1S. 3186), wird wie folgt geändert:                          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft.","3350          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 4. November 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther       ,\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheu sser-Sch narren berger\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}