{"id":"bgbl1-1994-79-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":79,"date":"1994-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/79#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-79-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_79.pdf#page=19","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz","law_date":"1994-11-02T00:00:00Z","page":3363,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 79 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994                                3363\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Wahlordnung\nzum Bundespersonalvertretungsgesetz\nVom 2. November 1994\nAuf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs-                 bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), der zuletzt                    gefügt:\ndl,lrch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des                     „4a. den Hinweis, daß die Geschlechter im\nBundespersonalvertretungsgesetzes vom 1O. Juli 1989                             Bezirkspersonalrat entsprechend dem\n(BGBI. 1S. 1380) geändert worden ist, verordnet die Bun-                        Zahlenverhältnis vertreten sein sollen,\".\ndesregierung:\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer Sa ein-\ngefügt:\nArtikel 1\n„Sa. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer\nDie Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs-                               im Geschäftsbereich der Behörde der\ngesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1 S. 2337), zu-                            Mittelstufe vertretenen Gewerkschaft von\nletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1989                            zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß\n(BGBI. 1S. 1921 ), wird wie folgt geändert:                                     (§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9\ndes Gesetzes),\".\n1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                 b) Absatz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n\"5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-\n,,Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge-                      lichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die\nschlechter festzustellen.\"                                            Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe\nnach§ 19,\".\n2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n5. § 44 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\n'  -      fügt:                                                     „2. die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittelstufe\nwahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach\n\"2a. Angaben über die Anteile der Geschlechter                 den Gruppen der Beamten, Angestellten und Ar-\ninnerhalb der Dienststelle, getrennt nach                beiter, und innerhalb der Gruppen die Anteile der\nBeamten, Angestellten und Arbeitern,\".                   Geschlechter festzustellen,\".\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-\ngefügt:\n6. § 53 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\n\"§53\n,,5a. den Hinweis, daß die Geschlechter im Per-\nsonalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis                             Übergangsregelung\nvertreten sein sollen,\".                               Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvor-\nstand spätestens vor dem 11. Dezember 1994 bestellt\nworden ist, ist die Wahlordnung zum Bundespersonal-\n3. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                vertretungsgesetz in der bis zum 10. Dezember 1994\n\"Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge-               geltenden Fassung anzuwenden.\"\nschlechter festzustellen.\"\nArtikel2\n4. § 37 wird wie folgt geändert:                                 Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nder Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      in der ab dem Tage des lnkrafttretens der Dritten Verord-\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-        nung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundesper-\ngefügt:                                          sonalvertretungsgesetz geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\n\"2a. Angaben über die Anteile der Geschlech-\nter innerhalb des Geschäftsbereichs, ge-\ntrennt nach Beamten, Angestellten und                                  Artikel3\nArbeitern,\".                                   Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 1994 in Kraft.\nBonn, den 2. November 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}