{"id":"bgbl1-1994-79-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":79,"date":"1994-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/79#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-79-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_79.pdf#page=15","order":10,"title":"Verordnung über die Wahl der Frauenbeauftragten in Dienststellen des Bundes (Frauenbeauftragten-Wahlverordnung - FrbWV)","law_date":"1994-10-31T00:00:00Z","page":3359,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994                                  3359\nVerordnung\nüber die Wahl der Frauenbeauftragten in Dienststellen des Bundes\n(Frauenbeauftragten-Wahlverordnung - FrbWV)\nVom 31. Oktober 1994\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Frauenfördergesetzes                                          §5\nvom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) verordnet die Bundes-\nregierung:                                                                      Formen der Stimmabgabe\nfür die Vorentscheidung und Wahl\nAbschnitt 1                              (1) Die Vorentscheidung erfolgt durch schriftliche Um-\nAllgemeine Bestimmungen                        frage.\n(2) Für die Wahl ist die persönliche Stimmabgabe im\n§1\nWahlraum oder bei Verhinderung die schriftliche Stimm-\nVerfahrensgrundsatz                       abgabe (Briefwahl) möglich.\n(1) Der Bestellung der Frauenbeauftragten oder des\n(3) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 2 aus-\nFrauenbeauftragten aus dem Kreis der Beschäftigten in\nschließlich die Briefwahl anordnen.\nder Dienststelle gehen voraus:\n1. die Vorentscheidung der weiblichen Beschäftigten               (4) Bei der Briefwahl ist Wahltag der Tag, an dem die\nüber Ausschreibung oder geheime Wahl,                     Wahl abgeschlossen wird.\n2. die Durchführung der Wahl, wenn sich die erforder-\nliche Mehrheit der weiblichen Beschäftigten für sie\nentscheidet,                                                                         Abschnitt 2\n3. die Ausschreibung, wenn die erforderliche Mehrheit\nVorentscheidung\nbei der Vorentscheidung nicht erreicht wird oder die\nWahl nicht zustande kommt.\n§6\n(2) Die Vorentscheidung erfolgt unabhängig davon, ob\ndie Dienststelle bisher die Frauenbeauftragte nach einer                        Aufgaben der Dienststelle\nAusschreibung oder Wahl bestellt hatte.\n(1) Die Dienststelle trifft die erforderlichen Maßnahmen,\n(3) Die Vorentscheidung entfällt, wenn sich die Dienst-\num die Vorentscheidung herbeizuführen. Sie unterrichtet\nstelle für die Wahl der Frauenbeauftragten entscheidet.\nrechtzeitig die weiblichen Beschäftigten über die Einzel-\nheiten der schriftlichen Umfrage.\n§2\n(2) Die Dienststelle stellt eine Namensliste (Familien-\nBeteiligung\nund Vorname, bei Namensgleichheit auch Geburtsdatum)\nan der Vorentscheidung und Wahlberechtigung\nder weiblichen Beschäftigten auf. Diese Namensliste gibt\n(1) An der Vorentscheidung können sich alle weiblichen      die Dienststelle bis zum Abschluß der schriftlichen Um-\nBeschäftigten der Dienststelle beteiligen. Dies gilt auch für frage mit Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß\nTeilzeitbeschäftigte und minderjährige Auszubildende          Absatz 3 durch Aushang bekannt.\nsowie für Frauen, die am Tag der Umfrage beurlaubt oder\nzu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. Tag der            (3) Jede Beschäftigte kann innerhalb von zwei Wochen\nUmfrage ist der Tag, an dem die Umfrage abgeschlossen         seit der Bekanntgabe der Namensliste bei der Dienststelle\nwird.                                                         schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste ein-\nlegen. Die Dienststelle muß unverzüglich über den Ein-\n(2) Für die Wahlberechtigung gilt Absatz 1 entspre-\nspruch entscheiden und das Ergebnis der Frau, die den\nchend. Stichtag ist der Wahltag.\nEinspruch eingelegt hat, mitteilen.\n(3) Voraussetzung für die Teilnahme an der Vorentschei-\ndung und an der Wahl ist die Eintragung in die Listen nach        (4) Die Dienststelle leitet nach Ablauf der Einspruchsfrist\n§ 6 Abs. 2 und § 9.                                           die schriftliche Umfrage ein. Das Befragungsschreiben\nmuß den Hinw~is auf Ort und Tag der„Rückantwort enthal-\n§3                               ten. Verspätet eingehende Rückantworten bleiben unbe-\nWählbarkeit                           rücksichtigt. Die Dienststelle gibt unverzüglich das Ergeb-\nnis bekannt und teilt mit, ob die erforderliche Mehrheit für\nWählbar für das Amt der Frauenbeauftragten sind alle\ndie Durchführung der Wahl erreicht ist. Für die Aufbewah-\nBeschäftigten der Dienststelle.\nrung der Unterlagen über die Vorentscheidung gilt § 22\nentsprechend.\n§4\n(5) Die Dienststelle kann die Aufgaben nach den Ab-\nFristen für die Vorentscheidung und Wahl\nsätzen 1 bis 4 einem von ihr bestellten Vorstand aus drei\nDie Vorentscheidung muß bis zehn Wochen und die             volljährigen Beschäftigten übertragen. Dem Vorstand soll\nWahl bis eine Woche vor Ablauf der bisherigen Amtszeit        mindestens eine Frau angehören. Die Dienststelle unter-\nder Frauenbeauftragten abgeschlossen sein.                    stützt die Arbeit des Vorstandes.","3360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt3                            3. den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und son-\nstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand\nVorbereitung der Wahl\nabzugeben sind,\n§7                               4. die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbar-\nkeit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste,\nBestellung des Wahlvorstandes\n5. Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste,\nWenn die schriftliche Umfrage ergibt, daß sich die erfor-\nderliche Mehrheit der weiblichen Beschäftigten für die       6. Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche\nWahl der Frauenbeauftragten entschieden hat. bestellt die        gegen die Wählerinnenliste,\nDienststelle einen Wahlvorstand aus drei volljährigen\n7. die Aufforderung, sich für das Amt der Frauenbeauf-\nBeschäftigten und überträgt einer Person von ihnen den\ntragten innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß des\nVorsitz. Dem Wahlvorstand soll mindestens eine Frau\nWahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der\nangehören. Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des\nFrist) zu bewerben,\nWahlvorstandes.\n8. den Ort, an dem die gültigen Bewerbungen bis zum\n§8                                   Abschluß der Wahl durch Aushang bekannt gemacht\nAufgaben des Wahlvorstandes                        sind,\nDer Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie       9. die Hinweise, daß jede Wahlberechtigte nur eine\ndurch. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit               Stimme hat und die Stimmabgabe an die recht-\ngefaßt. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf,       zeitigen Bewerbungen gebunden ist,\ndie den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält und von\n10. den Wahltag sowie Ort und Zeit der persönlichen\nzwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist.                           Stimmabgabe,\n§9                              11. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nStimmabgabe (BriefwahQ und auf den rechtzeitigen\nWählerinnenliste\nZugang des Wahlumschlags beim Wahlvorstand\nDer Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der             (Angabe des Fristablaufs),\nNamensliste (§ 6 Abs. 2) und die Wahlberechtigung der\neingetragenen weiblichen Beschäftigten, stellt diese Liste  12. gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der\nals Wählerinnenliste fest und gibt sie nach Einleitung der       Briefwahl durch die Dienststelle nach § 5 Abs. 3,\nWahl bis zum Wahltag durch Aushang bekannt.                 13. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahl-\nvorstandes für die Stimmenauszählung und die ab-\n§10                                   schließende Feststellung des Wahlergebnisses.\nl:inspruch gegen die Wihlerinnenliste                (2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom\n(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei          Tag seines Erlasses bis zum Wahltag durch Aushang\nWochen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahl-          bekannt.\nvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der\nWählerinnenliste einlegen.                                                               §12\n(2) Der Wahlvorstand entscheidet über Einsprüche nach                            Bewerbung\nAbsatz 1 und berichtigt die Wählerinnenliste, wenn der\nEinspruch begründet ist. Er teilt die Entscheidung der         Wer in der Dienststelle beschäftigt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1\nWahlberechtigten. die den Einspruch eingelegt hat, mit.     des Frauenfördergesetzes), kann sich für das Amt der\nDie Entscheidung muß ihr spätestens am Tag vor dem          Frauenbeauftragten bewerben. Die Bewerbung muß\nWahltag zugehen.                                            schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen,\nGeburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie Dienststelle\n(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-     und gegebenenfalls Dienstort erfolgen und dem Wahlvor-\nstand die Wählerinnenliste nochmal auf ihre Vollständig-    stand innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlaus-\nkeit hin überprüfen. Im übrigen kann diese Liste nach       schreibens zugehen.\nabgelaufener Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern,\noffenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig ein-\ngelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden                                   §13\neiner Wahlberechtigten bis zum Tag vor dem Wahltag\nNachfrist für Bewerbungen\nberichtigt oder ergänzt werden.\n(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 12 keine gültige\n§ 11                             Bewerbung eingegangen, muß dies der Wahlvorstand\nsofort in der gleichen Weise bekanntgeben wie das Wahl-\nWahlausschreiben                       ausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die\n(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erläßt       Einreichung von Bewerbungen setzen. In der Bekannt-\nder Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens       gabe ist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur stattfinden\nzwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. Es       kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gül-\nmuß enthalten:                                              tige Bewerbung eingereicht wird.\n1. Ort und Tag seines Erlasses,                              (2) Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewer-\n2. Namen und Anschriften der Mitglieder des Wahl-         bung ein, hat der Wahlvorstand bekanntzugeben, daß die\nvorstandes.                                           Wahl nicht stattfindet.","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994                             3361\n§14                              gemeinsam mit der Wählerin die Wahlzelle aufsuchen. Sie\nBekanntgabe der Bewerbungen                     ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie\nbei der Hilfeleistung erlangt hat.\nDer Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der\nBewerbungsfrist (§ 12, § 13 Abs. 1) die Namen aus den           (5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stim-\ngültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das       menzählung nicht unmittelbar nach Abschluß der Wahl\nWahlausschreiben.                                            durchgeführt, ist die Wahlurne solange zu versiegeln.\n§17\nAbschnitt4                                      Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl}\nDurchführung der Wahl                           (1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen\nStimmabgabe verhindert ist, erhält auf ihren Wunsch vom\n§15                              Wahlvorstand ausgehändigt oder übersandt\nPersönliche Stimmabgabe im Wahlraum                  1. das Wahlausschreiben,\n(1) Jede Wählerin hat nur eine Stimme. Sie kann ihre       2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\nStimme nur für eine Person mit einer gültigen Bewerbung\nabgeben.                                                      3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem\nWahlvorstand abzugebende Erklärung, daß sie den\n(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzet-            Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter\ntels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimm-               den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 durch eine\nzettel sind die Bewerbungen in alphabetischer Reihen-             Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,\nfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen,\nGeburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie Dienststelle        4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des\nund Dienstort aufzuführen. Die Stimmzettel müssen                 Wahlvorstandes, mit dem Namen und Anschrift der\nsämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und             Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk\nBeschriftung haben. Das gleiche gilt für die Wahlum-              \"Schriftliche Stimmabgabe\",\nschläge.                                                      5. ~n Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen\n(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr gewählte             Stimmabgabe.\nPerson durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel          Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Über-\nvorgesehenen Stelle.                                          sendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste~\n(4) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person ange-         (2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten aus-\nkreuzt oder die mit einem besonderen Merkmal versehen         schließlich schriftlichen Stimmabgabe werden die in Ab-\nsind oder aus denen sich der Wille der Wählerin nicht         satz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechen-\nzweifelsfrei ergibt, sind ungültig.                           den Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand\nunaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag\n§16                              (§ 5 Abs. 4) allen Wahlberechtigten ausgehändigt oder\nübersandt.\nWahlvorgang\n(3) Oie Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, daß\n(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen für\nsie\ndie unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im\nWahlraum und sorgt für die Bereitstellung einer oder meh-     1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\nrerer verschlossener Wahlurnen, die so eingerichtet sind,         net und in den Wahlumschlag einlegt,\ndaß die eingeworfenen Wahlumschläge ohne Öffnung der\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes\nUrnen nicht herausgenommen werden können.\nund des Datums unterschreibt und\n(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet\n3. den Wahlumschlag und die unterschriebene, vorge-\nist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvor-\ndruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und\nstandes im Wahlraum anwesend sein.\ndiesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet\n(3) Die Wählerin übergibt den Wahlumschlag, in den der         oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vorliegt.\nStimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme\nDie Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 16\nder Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstan-\nAbs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätig-\ndes. Der Wahlvorstand stellt fest, ob sie in der Wählerin-\nkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten\nnenliste eingetragen ist. Trifft das zu, wird der ungeöffnete\nlassen.\nWahlumschlag in Gegenwart der Wählerin in die Wahlurne\neingeworfen und die Stimmabgabe in der Wählerinnen-\n§18\nliste vermerkt.\n(4J Eine Wählerin, die infolge ihrer Behinderung in der      Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen\nStimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person            (1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der Wahl-\nihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe          vorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeit-\nbedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.        punkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen\nMitglieder des Wahlvorstandes und Personen, die sich für      die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.\ndas Amt der Frauenbeauftragten bewerben, dürfen nicht         Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt,\nzur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe hat sich     legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk\nauf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin zur Stimm-         der Stimmabgabe in der Wählerinnenliste ungeöffnet in\nabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf auch         die Wahlurne.","3362                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der             Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Amtszeit der\nWahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des           Frauenbeauftragten auf.\nEingangs ungeöffnet zu den Wahluntertagen. Sie sind\neinen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses\nungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn die\nWahl nicht angefochten ist.                                                            Abschnitts\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§19\nFeststellung des Wahlergebnisses\n§23\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der\nWahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor                              Übergangsfristen\nund stellt das Ergebnis fest. Als Frauenbeauftragte ist                    für die Vorentscheidung und Wahl\ngewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei                 Bei erstmaliger Bestellung einer Frauenbeauftragten\nStimmengleichheit entscheidet das Los.                          müssen die Vorentscheidung und die Wahl innerhaJb von\n(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine          vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, im\nNiederschrift an. Die Niederschrift muß die Zahl der ab-        übrigen innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der\ngegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf          Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Frauen-\njede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen sowie den              fördergesetzes, abgeschlossen sein.\nNamen der gewählten Frauenbeauftragten enthalten.\n§24\n§20\nNachbesetzung\nBenachrichtigung\nder Gewlhlten und Annahme der Wahl                       Bei vorzeitigem Ausscheiden der Frauenbeauftragten\n(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Frauen-          oder ihrer nicht nur vorübergehenden Verhinderung tritt\nbeauftragte Gewählte unverzüglich schriftlich gegen Emp-        nach Aufforderung durch die Dienststelle die Vertreterin\nfangsbestätigung von ihrer Wahl. Erklärt die Gewählte           für die restliche Amtszeit an ihre Stelle. Wenn das nicht\nnicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der           möglich ist, wird die nachfolgende Frauenbeauftragte für\nBenachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer           eine neue Amtszeit nach §§ 1 ff bestellt.\nWahl, gilt diese als angenommen.\n(2) Lehnt die Gewählte die Wahl ab, tritt an ihre Stelle die                            §25\nPerson mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.                          Frauenbeauftragte im Bundesnachrichtendienst\n§21                                   Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlver-\nordnung mit der Einschränkung, daß bei der Erstellung der\nBekanntgabe der Gewählten                        Wahlunterlagen die dortigen Sicherheitsbestimmungen zu\nSobald der Name der als Frauenbeauftragte Gewählten          beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Beschäf-\nendgültig feststeht, gibt der Wahlvorstand ihn durcb zwei-     tigten in der im Bundesnachrichtendienst üblichen Weise\nwöchigen Aushang bekannt und teilt ihn der Dienststelle        während der Dienststunden zugänglich zu machen.\nmit.\n§22                                                           §26\nAufbewahrung der Wahlunterlagen                                             Inkrafttreten\nDie Dienststelle bewahrt die Wahlunter1agen, insbe-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsondere die· Niederschriften, Bekanntmachungen und             Kraft.\nBonn, den 31. Oktober 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel","Nr. 79 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994                                3363\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Wahlordnung\nzum Bundespersonalvertretungsgesetz\nVom 2. November 1994\nAuf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs-                 bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), der zuletzt                    gefügt:\ndl,lrch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des                     „4a. den Hinweis, daß die Geschlechter im\nBundespersonalvertretungsgesetzes vom 1O. Juli 1989                             Bezirkspersonalrat entsprechend dem\n(BGBI. 1S. 1380) geändert worden ist, verordnet die Bun-                        Zahlenverhältnis vertreten sein sollen,\".\ndesregierung:\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer Sa ein-\ngefügt:\nArtikel 1\n„Sa. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer\nDie Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs-                               im Geschäftsbereich der Behörde der\ngesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1 S. 2337), zu-                            Mittelstufe vertretenen Gewerkschaft von\nletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1989                            zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß\n(BGBI. 1S. 1921 ), wird wie folgt geändert:                                     (§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9\ndes Gesetzes),\".\n1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                 b) Absatz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n\"5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-\n,,Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge-                      lichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die\nschlechter festzustellen.\"                                            Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe\nnach§ 19,\".\n2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n5. § 44 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\n'  -      fügt:                                                     „2. die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittelstufe\nwahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach\n\"2a. Angaben über die Anteile der Geschlechter                 den Gruppen der Beamten, Angestellten und Ar-\ninnerhalb der Dienststelle, getrennt nach                beiter, und innerhalb der Gruppen die Anteile der\nBeamten, Angestellten und Arbeitern,\".                   Geschlechter festzustellen,\".\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-\ngefügt:\n6. § 53 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\n\"§53\n,,5a. den Hinweis, daß die Geschlechter im Per-\nsonalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis                             Übergangsregelung\nvertreten sein sollen,\".                               Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvor-\nstand spätestens vor dem 11. Dezember 1994 bestellt\nworden ist, ist die Wahlordnung zum Bundespersonal-\n3. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                vertretungsgesetz in der bis zum 10. Dezember 1994\n\"Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge-               geltenden Fassung anzuwenden.\"\nschlechter festzustellen.\"\nArtikel2\n4. § 37 wird wie folgt geändert:                                 Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nder Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      in der ab dem Tage des lnkrafttretens der Dritten Verord-\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-        nung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundesper-\ngefügt:                                          sonalvertretungsgesetz geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\n\"2a. Angaben über die Anteile der Geschlech-\nter innerhalb des Geschäftsbereichs, ge-\ntrennt nach Beamten, Angestellten und                                  Artikel3\nArbeitern,\".                                   Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 1994 in Kraft.\nBonn, den 2. November 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","3364                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung über\ndie Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür den militärischen Flugplatz Oldenburg\nVom 7. November 1994\nAuf Grund des§ 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom\n30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, verordnet das Bun-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Verteidigung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-\nschen Flugplatz Oldenburg vom 6. März 1979 (BGBI. 1S. 278), geändert durch die\nVerordnung vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1S. 497), wird aufgehoben.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. November 1994\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}