{"id":"bgbl1-1994-78-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":78,"date":"1994-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/78#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_78.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1994-10-21T00:00:00Z","page":3281,"pdf_page":1,"num_pages":64,"content":["3281\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                       Z 5702 A\n1994                   Ausgegeben zu Bonn am 10. November 1994                                         Nr. 78\nTag                                                 Inhalt                                         Seite\n21. 10. 94 Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung ........................................... .   3281\nFNA: 9512-16\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 21. Oktober 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Schiffs:\nsicherheitsverordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2562) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Schiffssicherheitsverordnung in der seit 1. Oktober 1994\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Schiffssicherheitsverordnung vom\n9. Februar 1994 (BGBI. 1S. 237),\n2. die am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\n4 und 5, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), § 9 Abs. 1\nSatz 1 und Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 und Nr. 1 und Abs. 4 geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554).\nBonn, den 21. Oktober 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","3282                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Sicherheit der Seeschiffe\n(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)\nInhaltsübersicht\nTeilA                                                             Kapitel IV\nGemeinsame Vorschriften                                                 Freibord, Stabilität\n§ 29 Vorschriften für Schiffe, auf die das Übereinkommen von\nKapitell                                  1966/88 keine Anwendung findet\nAllgemeines                           § 30 Freibordmarke\n§     Anwendungsbereich                                         § 31 Mindestfreibord und Mindeststabilität\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                        § 32 Ladelukenverschluß\n§ 3 Durchführung\n§ 4 Verantwortlichkeit                                                                          TeilB\n§ 5 Vorhandene Schiffe, Änderung der Zweckbestimmung,                            Zusatzvorschriften für Schiffe,\nFlaggenwechset                                                       auf die das Übereinkommen von 1974/88\nAnwendung findet\n§ 6 Allgemeine Anforderungen\n§ 33 Anwendungsbereich\n§ 7 Gleichwertiger Ersatz\n§ 34 Befreiungen\n§ 8 Ausnahmen, Abweichungen\n§ 35 (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum übereinkommen von\n§ 9 Auflagen\n1974/88)\n§ 10 Zulassung von Gegenständen                                       Unterteilung und Stabilität\n§ 11 Besichtigungen                                             § 36 (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum übereinkommen von\n§ 12 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen                        1974/88)\nMaschinenanlagen\n§ 13 Zeugnisse\n§ 37 (Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage zum übereinkommen von\n§ 14 Schiffe unter fremder Flagge\n1974/88)\n§ 15 Zulässige Fahrgastzahl                                           Elektrische Anlagen\n§ 16 Überwachung                                                § 38 (Zu Kapitel 11-1 Teil Eder Anlage zum Übereinkommen von\n§ 17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen              1974/88)\nZusätzliche Anforderung für zeitweise unbesetzte Maschi-\nnenräume\nKapitel II\n§ 39 (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum übereinkommen von\nNautische Systeme, Anlagen,\n1974/88)\nInstrumente, Geräte und Drucksachen\nAllgemeines\n§ 18 Ausrüstung                                                 § 40 (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum übereinkommen von\n§ 19 Prüfungen                                                        1974/88)\n§ 20 Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; Überprüfung durch           Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffa.\nanerkannte Betriebe                                       § 41 (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum übereinkommen von\n§ 21 Instandsetzung                                                   1974/88)\nBrandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe\n§ 22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung\nund Funkbeschickung                                       §42 (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum übereinkommen von\n1974/88)\nBrandschutzmaßnahmen für Tankschiffe\nKapitel III\n§ 43 (Zu Kapitel III Teile A und B der Anlage zum übereinkommen\nFunkanlagen                                 von 1974/88)\n§ 23 Baumuster-, Erst- und Nachprüfung                               Allgemeines, Vorschriften für Schiffe\n§ 24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung         § 44 (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum übereinkommen von\n1974/88)\n§ 25 Antennenanlage\nVorschriften für Schiffe\n§ 26 (weggefallen)\n§ 45 (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum übereinkommen von\n§ 27 Amateurfunkstellen                                              1974/88)\n§ 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger                              Vorschriften für Rettungsmittel","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                                   3283\n§ 46 (Zu Kapitel IV Teile A und C der Anlage zum Übereinkom-                                  TeilD\nmen von 1974/88)                                                            Zusatzvorschriften für Schiffe,\nFunkanlagen                                                                       auf die die Anlage 1\nzum Übereinkommen von 1973/78\n§ 47 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum Übereinkommen von\nAnwendung findet\n1974/88)\n§ 68 (Zu Kapitel II der Anlage I zum übereinkommen von\nNot- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal\n1973/78)\n§ 48 (Zu Kapitel VI der Anlage zum übereinkommen von 1974/88)         Überwachung der Verschmutzung durch den Schiffsbetrieb\nBeförderung von Ladung\n§ 49 (weggefallen)                                                                            TeilE\nZusatzvorschriften\nüber die Beförderung von Schüttgütern,\nTeilC                                                 ausgenommen Getreide\nVorschriften für Schiffe,\nauf die das Übereinkommen von 1974/88                § 69 (weggefallen)\nkeine Anwendung findet                     § 70 (~eggefallen)\n§ 71 (weggefallen)\nKapitel 1\n§ 72 (weggefallen)\nAllgemeines\n§ 50 Anwendungsbereich                                                                        Teilf\n§ 51 Fahrtbeschränkungen für Bäderboote                                 Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 52 Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und Sportangler-  § 73 Bußgeldvorschriften\nfahrzeuge\n§ 74 Übergangsvorschriften\n§ 75 (weggefallen)\nKapitel 11\n§ 76 (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)\nBauart der Schiffe\n§ 53 Zulässige Fahrgastzahl\nAnlage 1\n§ 54 Unterteilung und Stabilität\nSicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt\n§ 55 Maschinen und elektrische Anlagen                         - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug\nAnlage1a\nKapitel 111\nSicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe\nBrandschutz\nAnlage2\n§ 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen,         Bäderbooten und\nSportanglerfahrzeugen                                     Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für ein Frachtschiff in\nder Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr\n§ 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen       - Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 -\nSonderfahrzeug\nKapitel IV                         Anlage2a\nRettungsmittel                       Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe\n§ 58 Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln        Anlage3\n§ 59 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit    Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis\nRettungsmitteln                                           Anlage4\n§ 60 Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit Ret- Sprechfunk-Sicherheitszeugnis\ntungsmitteln\nAnlage5\n§ 61 Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen\nBoote sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe               Nationales Freibordzeugnis\n§ 62 Leinenwurfgerät                                           Anlage6\nNautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte und Druck-\nKapitel V                         sachen, die ständig an Bord mitzuführen sind\nFunkanlagen                         Anlage?\n§ 63 Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Ret-       Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die ge-\ntungsmitteln                                              prüft und zugelassen sein müssen\n§ 64 (weggefallen)                                             Anlage8\n§ 65 (weggefallen)                                             Anwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,\ndie in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland ein-\n§ 66 (weggefallen)\ngetragen sind, wenn sie eine der nachstehend aufgeführten Gren-\n§ 67 (weggefallen)                                             zen seewärts überschreiten","3284                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTeilA                                                          §2\nGemeinsame Vorschriften                                          Begriffsbestimmungen\n(1) .übereinkommen von 1974/88\" bedeutet das in\nKapitel 1                           London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik\nAllgemeines                             Deutschland unterzeichnete Internationale übereinkom-\nmen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf\n§1                              See- Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141) -,\ngeändert durch das in London am 16. November 1978 von\nAnwendungsbereich                         der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Protokoll\n(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt   von 1978 zu dem Internationalen übereinkommen von\nsind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt für Binnen-        1974/88 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik      - Verordnung vom 26. März 1980 (BGBI. II S. 525) -,\nDeutschland eingetragen sind, wenn sie eine der in            dieses geändert durch die Entschließungen 1 vom 9. No-\nAnlage 8 aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten;         vember 1988 und 2 vom 10. November 1988 zu der\nim übrigen wird die Grenze durch die Festland- und Insel-     Schlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten zu dem\nküste bei mittlerem Hochwasser, bei an der Küste gelege-      Internationalen übereinkommen von 1974/88 zum Schutz\nnen Häfen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe und       des menschlichen Lebens auf See und die Entschließung\nbei den in Anlage 8 nicht aufgeführten Flußmündungen          der Vertragsstaaten zu der Schlußakte der Konferenz der\ndurch die Verbindungslinien der äußeren Uferausläufe          Vertragsstaaten des Protokolls von 1978 zu dem Inter-\nbestimmt.                                                     nationalen Übereinkommen zum Schutz des mensch-\nlichen Lebens auf See vom 10. November 1988 - Verord-\n(2) Die Verordnung gilt nicht für\nnung vom 22. Januar 1992 (BGBI. II S. 58) - sowie durch\n1. Schiffe der Bundeswehr und Truppentransportschiffe,        die in London vom Schiffssicherheitsausschuß der Inter-\n2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung           nationalen Seeschiffahrts-Organisation durch folgende\nSchiffbrüchiger,                                          Entschließungen beschlossenen Änderungen:\n3. Sportfahrzeuge,                                            1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung\nvom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794),\n4. Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge ein-\nschließlich deren Nachbauten, sofern ihr Betrieb aus-     2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung vom\nschließlich ideellen Zwecken dient und die zur mari-          25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734),\ntimen Traditionspflege, zu sozialen oder vergleich-       3. MSC. 11(55) vom 21. April 1988 und MSC. 12(56) vom\nbaren Zwecken als Seeschiffe eingesetzt werden (Tra-          28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November\nditionsschiffe), wenn ihre Länge, gemessen zwischen           1989 (BGBI. II S. 905),\nden äußersten Punkten des Vor- und Hinterstevens\n(Rumpflänge), 15 Meter nicht übersteigt, und die nicht    4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vom\nmehr als 25 Personen befördern.                               25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992\n(BGBI. II S. 58),\n(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur die §§ 7 bis 9, § 10\nAbs. 4, § 11 Abs. 3bis 7, § 13Abs.1, 5und 12, § 14Abs. 1      5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom\nund 2, soweit auf das Übereinkommen von 1973ll8                   14. Dezember 1993 (BGBI. II S. 2317),\nBezug genommen wird, die §§ 16 bis 28, § 50                   6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April 1992 sowie\nAbs. 2, soweit er die Ausrüstung mit Funkanlagen betrifft,        MSC. 27(61) vom 11. Dezember 1992 - Verordnung\nund § 68 sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften. § 18          vom 20. September 1994 (BGBI. II S. 2458).\nAbs. 2 bis 5 und die §§ 19 bis 22 gelten nicht für Fischerei-\nfahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter.                  (1 a) ,,übereinkommen von 1974/88\" bedeutet das in\nLondon am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik\n(4) Für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter,\nDeutschland unterzeichnete Internationale Übereinkom-\njedoch nicht 55 Meter übersteigt oder die mehr als 25 Per-    men von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf\nsonen befördern, gelten nur die Richtlinien des Bundes-       See- Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141 )-,\nministeriums für Verkehr nach § 6 dieser Verordnung.          geändert durch das am 11. November 1988 von der Inter-\n(5) Auf Traditionsschiffen nach Absatz 4 dürfen mehr als   nationalen Konferenz über das Harmonisierte Besich-\n80 Personen nur befördert werden, wenn die See-Berufs-        tigungs- und Zeugniserteilungssystem beschlossene Pro-\ngenossenschaft auf Antrag durch ein Zeugnis bescheinigt       tokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen\nhat, daß das Schiff im Einzelfall den gebotenen Sicher-       von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nheitsanforderungen entspricht. Die See-Berufsgenossen-        - Verordnung vom 20. September 1994 (BGBI. II S. 2458)\nschaft legt dabei die Richtlinien nach § 6 zugrunde; sie      sowie durch die in London vom Schiffssicherheitsaus-\nkann Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausführung, den      schuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\nBetrieb und die Fahrt des Schiffes, die für seine Sicherheit, beschlossenen Änderungen:\ninsbesondere für die an Bord befindlichen Personen oder\n1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung\nfür andere Verkehrsteilnehmer, oder zur Abwehr von\nvom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794),\nGefahren für das Wasser erforder1ich sind, festlegen. Das\nZeugnis wird längstens für die Dauer von 2 Jahren erteilt     2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung vom\nund ist an Bord mitzuführen.                                      25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734),\n(6) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die§§ 14, 16,  3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12(56) vom\n§ 17 Abs. 3 und 4 sowie die zugehörigen Bußgeldvor-               28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November\nschriften.                                                        1989 (BGBI. II S. 905),","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                              3285\n4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vom             50 Fahrgäste zugelassen ist, auf dem der Angelsport\n25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992                gegen Entgelt ausgeübt wird und das keinen auslän-\n(BGBI. II S. 58),                                            dischen Hafen anläuft;\n5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom              4.  Sonderfahrzeug:\n14. Dezember 1993 (BGBl.11 S. 2317),                         a) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes\n6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April 1992 sowie               sowie ein Schiff im Lotsenversetzdienst,\nMSC. 27(61) vom 11. Dezember 1992 - Verordnung               b) ein Schlepper mit einer Bruttoraumzahl von weni-\nvom 20. September 1994 (BGBI. II S. 2458).                       ger als 500,\n(2) ,,übereinkommen von 1966\" bedeutet das in London           c) ein Kleinfahrzeug bis zu einer Bruttoraumzahl\nam 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutschland                   von 50, auf dem gewerbsmäßig nicht mehr als\nunterzeichnete Internationale Freibord-Übereinkommen                  12 Fahrgäste befördert werden oder das für die\nvon 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969 (BGBI. II S. 249)              gewerbsmäßige Beförderung von nicht mehr als\nund die mit Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBI. II                 12 Fahrgästen zugelassen ist,\nS. 98) in Kraft gesetzten folgenden Änderungen:\nd) ein Ausbildungsfahrzeug bis zu einer Bruttoraum-\n1. die von der Siebenten Versammlung der Zwi-                         zahl von 350, auf dem gewerbsmäßig nicht mehr\nschenstaatlichen Beratenden See-Schiffahrts-Organi-              als 12 Personen zum Führen von Sportfahrzeu-\nsation (IMCO) in London am 12. Oktober 1971 ange-                gen ausgebildet werden,\nnommenen Änderungen,\ne) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie\n2. die von der Neunten Versammlung der IMCO in London                 leichter, Prahm),\nam 12. November 1975 angenommene Änderung,\ndurch die Artikel 29 des Übereinkommens neu gefaßt           f) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger, Schwimm-\nwird,                                                            kran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr- und Hub-\ninsel, Produktionsplattform);\n3. die von der Elften Versammlung der IMCO in London\nam 15. November 1979 angenommene Änderung.               5.  Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen nach\ndeutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern eine\n(2a) ,,übereinkommen von 1966/88\" bedeutet das in              der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Grenzen seewärts\nLondon am 5. April 1966 von der Bundesrepublik                    überschritten wird;\nDeutschland unterzeichnete Internationale Freibord-\nÜbereinkommen von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969          6.  Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähn-\n(BGBI. II S. 249) und die mit Verordnung vom 19. Februar          lichen Gewässern, auf denen hoher Seegang aus-\n1981 (BGBI. II S. 98) in Kraft gesetzten Änderungen sowie         geschlossen ist;\ndas durch das in London am 11. November 1988 von der          7.  Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nordsee\nInternationalen Konferenz über das Harmonisierte Be-              zwischen allen Plätzen des Festlandes vom Kap\nsichtigungs- und Zeugniserteilungssystem beschlossene             Grisnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß der\nProtokoll von 1988 zu dem Internationalen Freibord-über-          vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie\neinkommen von 1966 - Verordnung vom 20. September                 längs den Küsten der Ostsee zwischen der Linie\n1994 (BGBI. II S. 2457).                                          Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von 57°\n(3) ,,übereinkommen von 1973/78\" bedeutet das in Lon-          Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwe-\ndon am 4. März 1974 von der Bundesrepublik Deutsch-               dischen Küste bis Norrtälje;\nland unterzeichnete Internationale übereinkommen von          8.  Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee\n1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch                  und entlang der norwegischen Küste bis zu 64° nörd-\nSchiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Überein-             licher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite\nkommen (BGBI. 1982 II S. 2, 1984 II S. 230), zuletzt geän-        und 7° westlicher Länge sowie nach den Häfen\ndert durch die in London vom Ausschuß für den Schutz              Großbritanniens, Irlands und der Atlantikküste\nder Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-              Frankreichs, Spaniens und Portugals ausschließlich\nOrganisation gefaßten Entschließungen MEPC. 57(33)                Gibraltars;\nund MEPC. 58(33) vom 30. Oktober 1992 - Verordnung            9.. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen Fahrt\nvom 1. Juni 1994 (BGBI. II S. 670).                               hinausgehende Fahrt zwischen europäischen Häfen\n(4) Im Sinne dieser Verordnung ist                             einschließlich lslands, nichteuropäischen Häfen des\n1.   Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste      Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Häfen der\nbefördert oder das für die Beförderung von mehr als        westafrikanischen Küste nördlich von 20° nördlicher\n12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenommen Bäder-           Breite sowie Häfen auf den Kanarischen Inseln und\nboote und Sportanglerfahrzeuge;                            auf Madeira;\n2.   Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, des-       10. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren Fahrt\nsen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und        hinausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt nach\ndas mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste          Spitzbergen und den Azoren;\nbefördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgästezuge-   11.  Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in\nlassen ist und das in der Nationalen Fahrt im Bäder-       Küstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik\nverkehr eingesetzt ist;                                    Deutschland oder der benachbarten Küstenländer\n3.   Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr-           aus betrieben wird;\nzeug, dessen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt wor-    12. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der\nden ist und das mehr als 12, aber nicht mehr als           Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben\n50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als             wird, das begrenzt wird im Norden durch den Brei-","3286                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ntenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste bis     25.    leichtester Betriebszustand auf See: der den geneh-\nzum Meridian 10° West, von dort nach Süden bis                 migten Stabilitätsunterlagen entnommene Tiefgang\n60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in            im Ballastzustand am Ende der Reise.\neinem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen\n(5) Im übrigen werden die in den Übereinkommen von\nWestküste entlang bis 50° 30' Nord 10° West und\n1974/88, 1966/88 und 1973ll8 festgelegten Begriffsbe-\nvon dort in gerader Linie nach Ouessant;\nstimmungen angewendet.\n13.  Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außerhalb\nder Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben                                   §3\nwird;\nDurchführung\n14.  Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine\n(1) Die Durchführung der übereinkommen von 1974/88,\nandere Person, die ein vom Bundesamt für Post und\n1966/88 und 1973/78 und dieser Verordnung obliegt nach\nTelekommunikation oder von der Deutschen Bun-\nder Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengeset-\ndespost oder von der Deutschen Post der Deut-\nzes dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nschen Demokratischen Republik ausgestelltes oder\nund nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der\nanerkanntes gültiges Seefunkzeugnis besitzt;\nSee-Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten\n15.  Funkoffizier: eine Person, die ein vom Bundesamt für    der Schiffstechnik, der Festlegung des Freibords sowie\nPost und Telekommunikation oder von der Deut-           bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des\nschen Bundespost oder von der Deutschen Post der        Germanischen Lloyds bedient.\nDeutschen Demokratischen Republik ausgestelltes            (2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanla-\noder anerkanntes gültiges Allgemeines Seefunk-          gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989\nzeugnis oder ein von diesen ausgestelltes oder an-      (BGBI. 1S. 1455) und des Gesetzes über den Amateurfunk\nerkanntes gültiges Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse     in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nbesitzt und in der Telegrafiefunkstelle eines Schiffes  mer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung über die\nbeschäftigt und als Funkoffizier angemustert ist;       Erteilung von Genehmigungen zum Errichten und Betrei-\n16.  Sprechfunker: eine Person, die ein vom Bundesamt        ben von Funkanlagen und die Überwachung durch das\nfür Post und Telekommunikation oder von der Deut-       Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder\nschen Bundespost oder von der Deutschen Post der        einer von ihm ermächtigten Behörde bleiben unberührt.\nDeutschen Demokratischen Republik ausgestelltes\noder anerkanntes gültiges Allgemeines Sprechfunk-                                    §4\nzeugnis für den Seefunkdienst besitzt;\nVerantwortlichkeit\n17.  Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Sep-\ntember, die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des           (1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind\nfür die Befolgung der Vorschriften des Übereinkommens\nÜbereinkommens von 1966/88 bleiben unberührt;\nvon 1974/88, 1966188 und 1973/78 und dieser Verord-\n18.  Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März,     nung verantwortlich. Neben diesen sind verantwortlich für\ndie Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Überein-       die Befolgung dieser Vorschriften, soweit sie sich auf den\nkommens von 1966/88 bleiben unberührt;                  Schiffsbetrieb, auf das Stauen und Sichem der Ladung,\nauf die Ausrüstung, auf die Kennzeichnung der nautischen\n19.  Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene und\nSysteme, Anlagen, Instrumente und Geräte mit einer Prüf-\nKegelneigung, der sich einstellt, wenn Schüttgut auf\nplakette und Prüfmarke, den Freibord, das Führen von\ndiese Ebene geschüttet wird;\nTagebüchern sowie das Mitführen von Zeugnissen bezie-\n20.  Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen      hen, der Schiffsführer und der sonst hierfür an Bord Ver-\nweitgehend befreit worden ist;                          antwortliche. Neben den in Satz 2 genannten Personen\nsind für die Befolgung der Vorschriften des Kapitels VI der\n21.  Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene       Anlage zum Übereinkomm~n von 1974/88 und des § 48\nFlüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des      dieser Verordnung über das Stauen und Sichern der\nGewichts;                                               Ladung auch der Beauftragte des Schiffsführers an Land,\n22.  Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei        der Aussteller der Ladungsbescheinigung und der Aus-\ndem ein breiartiger Zustand entsteht;                   steller der Beförderungspapiere verantwortlich.\n22a. Bruttoraumzahl (BRZ): das nach dem Internationalen         (2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht des\nSchiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969               Schiffsführers für eine pflegliche und betriebsgerechte\n(Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen) er-         Handhabung der Funkanlagen und für die Durchführung\nmittelte und im Schiffsmeßbrief als Bruttoraumzahl      aller einen sicheren Funkbetrieb gewährleistenden Maß-\nangegebene Vermessungsergebnis;                         nahmen verantwortlich.\n23.   Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffs-\n§5\nmeßbrief zusätzlich zu der nach dem Londoner\nSchiffsvermessungs-Übereinkommen ermittelten Brut-                         Vorhandene Schiffe,\ntoraumzahl hierfür angegebene Zahl der Register-          Änderung der Zweckbestimmung, Flaggenwechsel\ntonnen;\n(1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981\n24.   Überlebensanzug: ein einteiliger Eintauchanzug im      beschlossenen Änderungen des Internationalen Überein-\nSinne der Regel 33.2.2 des Kapitels III des Überein-   kommens von 1974 (1. September 1984) gelegt worden\nkommens von 1974/88;                                   ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                               3287\nbefunden haben, brauchen nicht den Anforderungen der             (6) Für Schiffe, die vor dem 18. Juli 1994 zur Führung der\nKapitel 11-1, 11-2 und III der Anlage zum übereinkommen       Bundesflagge berechtigt waren und denen gemäß § 2\nvon 1974/88 und der §§ 35 bis 45 und § 50 Abs. 2 sowie        Abs. 4 Nr. 24 im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach\nder§§ 53 bis 62 dieser Verordnung zu entsprechen, wenn        dem Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen\ndies einen Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen       ermittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Re-\ngistertonnen bescheinigt wurde, gilt als Parameter für die\n1. Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum   Anwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt an-\n31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in        stelle der Bruttoraumzahl.\neinem entsprechenden Bauzustand befunden haben,\nden Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus\n§6\na) dem Internationalen Übereinkommen von 1974,\nAllgemeine Anforderungen\ngeändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem\nÜbereinkommen,                                           Soweit\nb) der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung        1. die Übereinkommen von 1974/88, 1966/88 oder\nder Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1           1973n8,\ns. 1089);                                             2. diese Verordnung oder\n2. Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden     3. die für Funkgeräte vom Bundesministerium für Post\nist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand          und Telekommunikation oder den ihm nachgeordneten\nbefunden haben, den Anforderungen entsprechen, die            Stellen erlassenen Vorschriften\nsich ergeben aus\nkeine besonderen Anforderungen an Bauausführungen,\na) dem Internationalen übereinkommen von 1960             Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung, Werk-\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See -          stoffe und an den Einbau sowie den Betrieb enthalten,\nAnlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBI. II         sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzu-\nS. 465), zuletzt geändert durch die Vierte Verord-    wenden, insbesondere soweit diese in den vom Bundes-\nnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des       ministerium für Verkehr oder von den ihm nachgeord-\nInternationalen Übereinkommens von 1960 zum           neten Stellen erlassenen und im Bundesanzeiger oder\nSchutz des menschlichen Lebens auf See vom            Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien enthalten\n12. Juli 1974 (BGBI. II S. 1009),                     sind.\nb) der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober\n§7\n1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1                                  Gleichwertiger Ersatz\ns. 1912).                                                Kapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum Über-\n(2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des   einkommen von 1974/88 und Artikel 8 des Übereinkom-\nÜbereinkommens von 1966/88 müssen, wenn sie die An-           mens von 1966/88 sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I und\nforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den ent-    Regel 2 Abs. 5 der Anlage II zum Übereinkommen von\nsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe         1973/78 über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes\nin der Auslandfahrt nach Anhang I der Verordnung über         für Einrichtungen, Vorrichtungen, Geräte, sonstige Vor-\nden Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundes-         kehrungen und Werkstoffe finden entsprechende Anwen-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffent-    dung.\nlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Um-\nbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzun-                                        §8\ngen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens\nAusnahmen, Abweichungen\nvon 1966/88 für das ganze Schiff zu erfüllen.\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt\n(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und\nfür Seeschiffahrt und Hydrographie können im Rahmen\nErgänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegen-\nihrer Aufgaben nach § 3 aus besonderen Gründen Aus-\nstände, die neu beschafft werden, müssen dieser Verord-\nnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit\nnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit nach bisheri-\ndes Schiffes oder die Abwehr von Gefahren für das Was-\ngen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Gegenstände\nser auf andere Weise gewähr1eistet ist.\noder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende Neube-\nschaffung von Bord gegeben werden.                               (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbesondere\nfür\n(4) Schiffe, deren Zweckbestimmung sich ändert, müs-\n' sen den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum        1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund\nZeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden sind.               seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die\nAnwendung dieser Verordnung nicht möglich oder mit\n(5) Schiffe, die nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes in         wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden ist,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990\n(BGBI. 1S. 1342) unter fremder Flagge eingesetzt werden        2. ein Binnenschiff\nsollen und bisher nicht unter der Bundesflagge betrieben      im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt\nworden sind, müssen, bevor sie in Fahrt gesetzt werden,       werden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen\nden Anforderungen der Übereinkommen von 1974/88,              und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder\n1966/88 und 1973n8 und dieser Verordnung entspre-             Gefahren ·für das Wasser abgewehrt werden. Dies gilt\nchen. Dies ist durch eine Bescheinigung der See-Berufs-       nicht für ein Binnenschiff, mit Ausnahme von Öl-, Gas-\ngenossenschaft nachzuweisen.                                  und Chemikalientankschiffen in der Massengutfahrt, das","3288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndie Grenzen der Anlage 8 Nr. 2 und 3 seewärts bis zu der     Zulassungsvoraussetzungen sind unter Berücksichtigung\nVerbindungslinie Oberfeuer Schillig über das Vogelwärter-    der Empfehlungen der Internationalen Seeschiffahrts-\nhaus der Insel Alte Mellum bis zum Kirchturm Cappel          Organisation die technischen Mindestanforderungen, die\nüberschreitet, wenn eine Schiffsuntersuchungskommis-         Art und der Umfang der Prüfungen aufzunehmen sowie\nsion unter Berücksichtigung der in Satz 1 genannten          der Zeitpunkt der Prüfungen festzulegen, soweit nach bis-\nSchutzgüter bescheinigt hat, daß die entsprechenden          herigen Vorschriften geforderte Zeugnisse vorhanden\nAnforderungen nach den „Grundsätzen für die Erteilung        sind. Für die erforderlichen Prüfungen gilt § -19 entspre-\nvon Ausnahmen für Binnenschiffe für Fahrten im See-          chend.\nbereich gemäß § 8 SchSV\" erfüllt sind. Die Bescheinigung,\n(2) Absatz 1 gilt für das Bundesamt für Seeschiffahrt und\ndie an Bord mitzuführen ist, kann bis zu einer Geltungs-\nHydrographie bei der Prüfung und ZuJassung von Kom-\ndauer von 2 Jahren erteilt werden.\npassen für Rettungs- und Bereitschaftsboote, des\n(3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von die-    Suchscheinwerfers für Bereitschaftsboote sowie bei der\nser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung          Prüfung und Zulassung nautischer Systeme, Anlagen,\nhoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-        Instrumente und Geräte gemäß § 18 Abs. 2 und Funkanla-\ngung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend        gen gemäß § 23 Abs. 3 mit folgender Maßgabe entspre-\ngeboten ist.                                                 chend:\n§9                              1. Hinsichtlich der in § 18 Abs. 2 aufgeführten nautischen\nSysteme, Anlagen, Instrumente und Geräte sind in die\nAuflagen                               Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen die tech-\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer Aus-           nischen Mindestanforderungen an die Eignung für den\nnahme oder Befreiung                                             Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord aufzu-\nnehmen.\n1. nach§ 8,\n2. Hinsichtlich der in § 23 Abs. 3 genannten Geräte sind in\n2. von den Freibordanforderungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2),           die Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen die\n3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe oder bei geringer      technischen Mindestanforderungen an die nautische\nGefahr (Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Reget 1.4.1      Eignung aufzunehmen.\nund Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum übereinkom-         (3) Vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nmen von 1974/88 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2 dieser      sind elektrisch betriebene Leuchten an oder in Rettungs-\nVerordnung),                                              mitteln nur auf lichttechnische Eignung und Radarreflekto-\n4. nach§ 41 Abs. 1 Satz 2,                                   ren für Überlebensfahrzeuge auf ausreichende Radarauf-\nfaßbarkeit zu prüfen.\n5. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und Sport-\nanglerfahrzeuge (§ 52 Abs. 4),                               (4) Soweit für Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte\nund Rettungsmittel. eine Zulassung vorgeschrieben ist,\n6. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln (§ 60 Abs. 9),\ndürfen keine gleichartigen, nicht zugelassenen Systeme,\n7. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug oder einen    Anlagen, Instrumente, Geräte und Rettungsmittel als Teile\nsonstigen neuen Schiffstyp gemäß Kapitel I Regel 2        der Ausrüstung an Bord mitgeführt und verwendet wer-\nAbs. 4 Buchstabe a der Anlage I zum Übereinkommen         den. Dies gilt nicht für Echolotanlagen, die ausschließlich\nvon 1973/78,                                              für Zwecke der Fischortung verwendet werden.\n8. für schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anlagen\nbesondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauaus-                                         §11\nführung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen,                            Besichtigungen\ndie für die Sicherheit des Schiffes oder zur Abwehr von\nGefahren für das Wasser erforderlich sind.                      (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrü-\n(2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu ver-     stung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel I Regel 1O\nbindenden Anhang einzutragen.                                der Anlage zum übereinkommen von 1974/88 bei Fertig-\nstellung besichtigt sowie\n§10                              1. bei Änderung der Zweckbestimmung oder bei Erwerb\ndes Rechts zur Führung der Bundesflagge;\nZulassungvon Gegenständen\n2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle\n(1) Ist in den Übereinkommen von 1974/88 oder                  2 Jahre auf dem Trockenen;\n1973/78 oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß\nAnordnungen, Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Geräte,        3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden\nRettungsmittel, Aussetzungsvorrichtungen, Bauteile oder          Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größe-\nWerkstoffe zugelassen sein müssen, so hat die See-               rer Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend den\nBerufsgenossenschaft durch Prüfung oder Erprobung                Grundsätzen des Kapitels I Reget 7 Buchstabe b Zif-\nfestzustellen, ob sie den Übereinkommen von 1974/88              fer iii der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88;\nund 1973/78 und dieser Verordnung entsprechen, und sie       4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos-\nzuzulassen. Die See-Berufsgenossenschaft erläßt, soweit          senschaft.\ndas Bundesministerium für Verkehr dies für erforderlich\nhält, mit dessen Zustimmung allgemeine Prüfungs- und         Tankschiffe im Alter von 10 und mehr Jahren werden\nZulassungsvoraussetzungen, die im Bundesanzeiger oder        während der Geltungsdauer des Bausicherheitszeugnis-\nVerkehrsblatt zu veröffentlichen sind. In die Prüfungs- und  ses für Frachtschiffe einer Zwischenbesichtigung gemäß","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                               3289\nKapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum                                    §12\nübereinkommen von 1974/88 unterzogen. Darüber hinaus\nAnerkennung von Prüfungen anderer Stellen\nunterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung\ngemäß Kapitel I Regel 6 Buchstabe b Satz 4 in Verbindung            (1) Von einer Besichtigung kann die See-Berufsgenos-\nmit Satz 2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88.             senschaft ganz oder teilweise absehen, wenn der Germa-\nKapitel I Regel 7, 8 und 10 der Anlage zum übereinkom-           nische Lloyd oder eine andere Klassifikationsgesellschaft\nmen von 1974/88 sowie Satz 1 gelten entsprechend für             im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine solche\nSchiffe, auf die das übereinkommen keine Anwendung               Besichtigung durchführt und ein vom Bundesministerium\nfindet, mit der Maßgabe, daß Kapitel I Regel 7 für Fahr-\nfür Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis erteilt hat. Die-\ngastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gilt,\nses gilt auch für Binnenschiffe gemäß § 8 Abs. 2.\njedoch nicht für Sonderfahrzeuge.\n(2) Eine von einer zuständigen Stelle eines anderen Mit-\n(2) Besichtigungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b       gliedstaates der Europäischen Union vorgenommene Prü-\ndes Übereinkommens von 1966/88 werden in entspre-               fung, Untersuchung oder Erprobung wird anerkannt, so-\nchender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 durchgeführt.           weit durch sie die Erfüllung der in § 10 Abs. 1 und 2\nArtikel 14 des Übereinkommens von 1966/88 und Satz 1            genannten oder gleichwertiger Anforderungen nachge-\ngelten entsprechend für Schiffe, auf die dieses überein-        wiesen wird. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn\nkommen keine Anwendung findet, für Schiffe, die keine           das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung\nFahrgastschiffe sind, jedoch nur mit der Maßgabe, daß die\nfür den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord\nBesichtigungen alle 1O Jahre, die Überprüfungen alle\nsowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht\n2 Jahre stattfinden.\nwird. Die Prüfung, Untersuchung oder Erprobung durch\n(3) Besichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 1            eine zuständige Stelle eines anderen Staates kann unter\nBuchstabe b der Anlage I und gemäß Regel 1O Abs. 1              den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden. Die\nBuchstabe b der Anlage II zum Übereinkommen von                 Anerkennung obliegt der See-Berufsgenossenschaft oder\n1973/78 sind alle 5 Jahre durchzuführen, bei Fracht-            dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie im\nschiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre.                       Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit. Sie kann allgemein\noder für den Einzelfall ausgesprochen werden. Dies gilt\n(4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4\nAbs. 1 Buchstabe c der Anlage I und gemäß Regel 10 Abs. 1       auch für die Regulierung von Magnet-Regelkornpassen\nBuchstabe c der Anlage II zum übereinkommen von                 und Magnet-Steuerkornpassen sowie für die Kompensie-\n1973/78 sind alle 30 Monate durchzuführen, bei Fracht-          rung von Peilfunkanlagen.\nschiffen ohne Klasse jedoch-alle 2 Jahre. Darüber hinaus\nunterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung                                      §13\ngemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 3 Buchstabe b der Anlage 1\nund gemäß Regel 10 Abs. 1 Buchstabe d der Anlage II zum                                  Zeugnisse\nübereinkommen von 1973/78.\n(1) Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn die in den\n(5) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen, und Übereinkommen von 1974/88, 1966/88 und 1973/78\nzwar                                                            sowie in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen\n1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung,                         erfüllt sind. Sofern sich aus dieser Verordnung nichts\nanderes ergibt, haben Zeugnisse die nach den Überein-\n2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen.            kommen von 1974/88, 1966/88 und 1973/78 höchstzuläs-\nDie See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten Fäl-           sige Gültigkeitsdauer. Ab 1. Oktober 1994 werden Zeug-\nlen gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen Hafen      nisse nach dem Protokoll von 1988 zu dem Internationalen\nbereitgestellt wird.                                            übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See und dem Protokoll von 1988 zu dem Inter-\n(6) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen-         nationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 In Über-\nschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen            einstimmung mit der IMO-Entschließung A. 718(17) vom\nschriftlich zu beantragen, und zwar                             6. November 1991 erteilt.\n1. bei Neubauten vor Baubeginn,                                    (2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Kapi-\n2. mindestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit             tel I Regel 12 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum Über-\neines Sicherheitszeugnisses oder Fälligkeit einer Zwi-      einkommen von 1974/88) hat eine Gültigkeitsdauer von\nschenbesichtigung,                                          5 Jahren. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für\neinen begrenzten Fahrtbereich aus, ist dieses in einen mit\n3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflagge,\ndem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzu-\n4. in allen anderen Fällen unverzüglich.                        tragen.\n(7) Nach einer auf Grund der Übereinkommen von                  (3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt und\n1974/88, 1966/88 oder 1973/78 oder dieser Verordnung            Sportanglerfahrzeugen erteilt die See-Berufsgenossen-\ndurchgeführten Besichtigung dürfen am Schiff, seinen            schaft ein Sicherheitszeugnis nach dem Muster der\nEinrichtungen und seiner Ausrüstung ohne Genehmigung            Anlage 1 oder 1a für die Dauer von einem Jahr, Bäderboo-\nder See-Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorge-            ten jeweils nur für die Sommermonate. Es wird erteilt für\nnommen werden. Bei Änderungen am Schiff, seinen Ein-            den Fahrtbereich, für den die Beschaffenheit des Schiffs-\nrichtungen und seiner Ausrüstung, die den genehmigten           körpers und die Ausrüstung ausreichen. Die See-Berufs-\nZustand beeinträchtigen, ist unverzüglich der genehmigte        genossenschaft kann die Gültigkeit des Sicherheitszeug-\nZustand wiederherzustellen.                                     nisses zweimal jeweils für die Dauer von einem Jahr ver-","3290                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nlängern, wenn das Schiff nach Maßgabe dieser Verord-            Freibordmarke versehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an\nnung besichtigt worden ist und die Besichtigung ergeben         Bord mitzuführen. Flüssige Chemikalien und verflüssigte\nhat, daß das Schiff den Vorschriften dieser Verordnung          Gase dürfen nur als Massengut befördert werden, wenn\nentspricht.                                                     die in den Anlagen zu Teil B und C des Kapitels VII der\nAnlage zum Übereinkommen von 1974/88 genannten, auf\n(4) Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger\ndie einzelne Beförderung zutreffenden Zeugnisse mit-\nals 500, Frachtschiffen in der Nationalen Fahrt mit einer\ngeführt werden. Werden flüssige Chemikalien als Massen-\nBruttoraumzahl von 500 und mehr sowie Sonderfahrzeu-\ngut in einem Tankschiff befördert, das vor dem 1. Juli 1986\ngen erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein Bau- und\ngebaut ist, gilt Regel 1 Abs. 11 der Anlage II zum überein-\nAusrüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der\nkommen von 1973n8 entsprechend. Ein Tankschiff, das\nAnlage 2 oder 2a für die Dauer von 2 Jahren. Absatz 3\nvor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, hat für die Beförderung\nSatz 2 gilt entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft\nverflüssigter Gase als Massengut das im GC-Code (Code\nkann die Gültigkeit des Bau- und Ausrüstungs-Sicher-\nfür den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde-\nheitszeugnisses zweimal jeweils für die Dauer von 2 Jah-\nrung verflüssigter Gase als Massengut - BAnz. Nr. 146a\nren verlängern, wenn das Schiff nach Maßgabe dieser\nvom 9. August 1983 - in der jeweils geltenden Fassung)\nVerordnung besichtigt worden ist und die Besichtigung\ngenannte Zeugnis an Bord mitzuführen.\nergeben hat, daß das Schiff den Vorschriften dieser Ver-\nordnung entspricht.                                                (13) Auf Probefahrten, bei denen kein ausländischer\nHafen angelaufen wird, können die in Absatz 12 Satz 1\n(5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Überein-\nvorgeschriebenen Zeugnisse durch eine Probefahrtsbe-\nkommen von 1974/88 keine Anwendung findet, erteilt die\nscheinigung der See-Berufsgenossenschaff ersetzt wer-\nSee-Berufsgenossenschaft ein Funk-Sicherheitszeugnis\nden.\nnach dem Muster der Anlage 3 oder 4 oder ein Sicher-\nheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1a oder 2a für                                      §14\ndie Dauer von einem Jahr.                                                      Schiffe unter fremder Flagge\n(6) Schiffen, auf die das Übereinkommen von 1966/88             (1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die über-\nkeine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenossen-         einkommen von 1974ll8 oder 1974/88, 1966 oder\nschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster           1966/88 oder 1973ll8 Anwendung finden, müssen, wenn\nder Anlage 5. Die Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses            sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer befahren,\nbeträgt für Fahrgastschiffe 5 Jahre, für andere Schiffe         die nach diesen übereinkommen vorgeschriebenen Zeug-\n10 Jahre.                                                       nisse mitführen, mit der vorgeschriebenen Freibordmarke\n(7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abweichend            versehen sein und über einen Schiffsführer und eine\nvon den Absätzen 1 bis 6, sofern besondere Umstände             Besatzung verfügen, die mit wichtigen Verfahrensweisen\nvorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Gültigkeitsdauer        des Bordbetriebs vertraut sind. Tankschiffe haben bei der\nfestsetzen.                                                     Beförderung von verflüssigten Gasen oder flüssigen\n(8) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der ein Zeugnis seine    gefährlichen Chemikalien als Massengut die im IBC-Code\nGültigkeit verliert, nicht zur Besichtigung bereitgestellt      oder IGC-Code genannten Zeugnisse an Bord mitzu-\nwerden, so kann die See-Berufsgenossenschaft die Gül-           führen.\ntigkeit des Zeugnisses mit Ausnahme des Freibordzeug-              (2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die über-\nnisses um höchstens 5 Monate verlängern. Dies darf nur          einkommen von 1974ll8 oder 1974/88, 1966 oder\nzu dem Zweck geschehen, dem Schiff die Fortsetzung der          1966/88 oder 1973ll8 keine Anwendung finden, müssen,\nFahrt nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es be-           wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer\nsichtigt werden kann.                                           befahren,\n(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach den         1. die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke\nÜbereinkommen von 1974/88 oder 1966/88 auszustellen-                versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaa-\nden Zeugnis steht ein von einer anderen Vertragsregie-              tes vorgeschrieben sind, und\nrung nach Kapitel I Regel 13 der Anlage zum Übereinkom-         2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den\nmen von 1974/88 oder 1974/88 oder Artikel 17 des Über-             Anforderungen der Übereinkommen entsprechen oder\neinkommens von 1966 oder 1966/88 ausgestelltes Zeug-               eine vergleichbare Sicherheit und die Abwehr von\nnis gleich.                                                        Gefahren für das Wasser auf andere Weise gewährlei-\n(1 0) Hat ein Schiff ein Zeugnis für einen bestimmten Ver-       sten,\nwendungszweck oder einen bestimmten Fahrtbereich               3. über einen Schiffsführer und eine Besatzung verfügen,\nerhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis für einen          die mit wichtigen Verfahrensweisen des Bordbetriebs\nanderen Verwendungszweck oder für einen anderen                    vertraut sind.\nFahrtbereich nur erhalten, wenn das frühere Zeugnis               (3) Schiffe unter fremder Flagge, die das Küstenmeer\nzurückgegeben wird.                                            oder die inneren Gewässer befahren, müssen die Anforde-\n(11) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn die Besichtigungen     rungen des§ 30 Abs. 4, des§ 31 Abs. 1 bis 4, des§ 32,\nnicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchge-          des § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 sowie des Kapitels VI Regel 2\nführt werden. Die Gültigkeit wird jedoch nach einer            und 5 der Anlage zum übereinkommen von 1974/88 er-\nBesichtigung mit dem entsprechenden Vermerk im Zeug-           füllen.\nnis wiederhergestellt.                                            (4) Schiffe unter fremder Flagge, die Küstenschiffahrt im\n(12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, wenn es    Sinne des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der im\ndie nach den übereinkommen von 1974/88, 1966/88 und            Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9511-6,\n1973n8 und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen              veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\nZeugnisse erhalten hat sowie mit der vorgeschriebenen           kel 145 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503),","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                               3291\nbetreiben, müssen den Sicherheitsanforderungen dieser         4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 3 des Über-\nVerordnung für Schiffe in der Nationalen Fahrt entspre-          einkommens von 1966/88 vorliegen; diese Vorausset-\nchen und dies durch eine Bescheinigung der See-Berufs-           zungen gelten entsprechend für Schiffe, auf die dieses\ngenossenschaft nachweisen, die mitzuführen ist. Schiffe,         Übereinkommen keine Anwendung findet.\ndie Küstenschiffahrt nach der Maßgabe der Verordnung            (2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslaufen\n(EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur          oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingun-\nAnwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungs-\ngen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicher-\nverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten - See-     heit des Schiffes, der an Bord befindlichen Personen und\nkabotage - (ABI. EG Nr. L 364 S. 7) betreiben, genügen\ndie Abwehr von Gefahren für das Wasser gewährleistet\ndiesen Anforderungen auch, wenn das geforderte Schutz-\nwird, wenn ein Schiff\nniveau, insbesondere die Sicherheit und die Abwehr von\nGefahren für das Wasser, anderweitig auf gleichwertige        1. nicht die nach dem übereinkommen von 1974/88,\nWeise gewährleistet wird. Die Gleichwertigkeit kann auch         1966/88 oder 1973n8 oder nach dem IBC-, BCH-,\ndurch geeignete Zeugnisse oder Bescheinigungen zu-               IGC- oder GC-Code oder nach dieser Verordnung vor-\nständiger Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, die an            geschriebenen Zeugnisse an Bord hat,\nBord mitgeführt werden, nachgewiesen werden.                  2. wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Einrich-\ntung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist,\n§15\n3. den Mindestfreibord unterschreitet,\nZulässige Fahrgastzahl\n4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüssen\n(1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt sich    oder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen aufweist,\ndie höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im Abschnitt III        deren einwandfreier Zustand Voraussetzung für die\ndes Sicherheitszeugnisses - Anhang zum übereinkom-               Gültigkeit des Freibordzeugnisses ist,\nmen von 1974/88 - angegebenen Gesamtzahl von Per-\n5. keine ausreichende Stabilität hat,\nsonen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, abzüg-\nlich der Besatzungszahl.                                      6. Auflagen, die nach § 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt.\n(2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt, Bäder-   (3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maßnahme\nboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder Ausbil-         nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Flagge\ndungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossenschaft die          anzuordnen,\nhöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder auszubilden-        1. auf welches das Übereinkommen von 1974n8 oder\nden Personen fest.                                               1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973n8 Anwendung\n(3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahrzeug,       findet, wenn die Voraussetzungen dafür nach Kapitel 1\nKleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf nicht mehr           Regel 19 der Anlage zum übereinkommen von\nals die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder aus-          1974n8 oder 1974/88 oder nach Artikel 21 des Über-\nzubildenden Personen befördern.                                  einkommens von 1966 oder 1966/88 oder nach Arti-\nkel 5 des Übereinkommens von 1973n8 vorliegen,\n§16                              2. auf welches das Übereinkommen von 1974n8 oder\nÜberwachung                               1974/88 oder 1966 oder 1966/88 oder 1973n8 keine\nAnwendung findet, wenn es die nach dem Recht des\nDie See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für\nFlaggenstaates vorgeschriebenen Zeugnisse nicht\nSeeschiffahrt und Hydrographie überwachen im Rahmen\nmitführt, wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand,\nihrer Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung\nEinrichtung oder Ausrüstung aufweist, nicht mit der\nund die Einhaltung der sich aus dem IBC-, dem BCH-,\nvorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, den\ndem IGC- oder dem GC-Code für Tankschiffe ergebenden\nvorgeschriebenen Mindestfreibord unterschreitet,\nAnforderungen und führen die dazu erforderlichen Kon-\nkeine ausrejchende Stabilität aufweist oder wenn\ntrollen durch. Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe\nSchiffsführer und Besatzung nicht mit wichtigen Ver-\nder Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der\nfahrensweisen des Bordbetriebs vertraut sind,\nVereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern\nüber die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugs-      3. welches die Anforderunge,:t des § 14 Abs. 3 und 4 nicht\naufgaben, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwal-            erfüllt oder die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 erforderliche\ntung.                                                            Bescheinigung nicht mitführt,\n§17                              4. wenn es nicht das im IBC- oder IGC-Code genannte\nZeugnis mitführt oder im Hinblick auf Bauart, Ausrü-\nEinziehung der Zeugnisse                        stung oder Betrieb zur Beförderung von verflüssigten\nund polizeiliche Maßnahmen                       Gasen oder flüssigen gefährlichen Chemikalien als\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betref-             Massengut nicht geeignet ist.\nfende Zeugnis einziehen, wenn                                   (4) Stetlt die Schiffahrtspolizeibehörde fest, daß ein\n1. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,                     Schiff nicht nach dem übereinkommen von 1974fl8 oder\n1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973n8 oder nach dem\n2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder       IBC- oder dem IGC-Code oder nach dieser Verordnung\nder vorgeschriebenen Ausrüstung Mängel aufweist,          oder nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebe-\ndie eine Gefahr für die Sicherheit oder Umwelt darstel-   nen Zeugnisse oder Bescheinigungen an Bord hat, nicht\nlen (wesentliche Mängel),                                 mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist,\n3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1         den Mindestfreibord unterschreitet oder Auflagen, die ihm\nSatz 3 nicht beantragt worden ist,                        nach§ 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt, oder hat sie den","3292                                     Bundesgesetzbfatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerdacht, daß wesentliche Mängel nach Absatz 2 Nr; 2                                      §19\noder 4 oder Absatz 3 Nr. 2 oder die Voraussetzungen nach                              Prüfungen\nAbsatz 3 Nr. 1 vorliegen oder die Stabilität nicht ausreicht,\nso unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossen-         (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nschaft. Bis zu deren Entscheidung kann sie das Auslaufen      führt folgende Prüfungen durch:\noder die Weiterfahrt verhindern. Schiffahrtspolizeibehör-     1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,\nden sind\n2. Prüfung der einzelnen Systeme, Anlagen, Instrumente\n1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswasser-         und Geräte vor ihrer Verwendung an Bord.\nstraßen sind, die nach Landesrecht zuständigen\nBehörden,                                                    (2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Der Hersteller\noder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\n2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiffahrts-\nansässiger bevollmächtigter Vertreter ist bei der Bau-\nverwaltung des Bundes.\nmusterprüfung verpflichtet, die Systeme, Anlagen, Instru-\nmente und Geräte dem Bundesamt für Seeschiffahrt und\nHydrographie zur Prüfung vorzuführen. Bei der Bauartprü-\nKapitel II\nfung im Einzelfall obliegt die Vorführung dem Eigentümer\nNautische Systeme, Anlagen,                         des Schiffes und dem Schiffsführer. Die Zulassung eines\nInstrumente, Geräte und Drucksachen                         Systems, einer Anlage, eines Instrumentes oder eines\nGerätes kann unter Auflagen erfolgen. Das Bundesamt für\n§18                                Seeschiffahrt und Hydrographie kann jederzeit nachprü-\nfen, ob die hergestellten Systeme, Anlagen, Instrumente\nAusrüstung\nund Geräte mit dem Baumuster übereinstimmen und zu\n(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit           diesem Zweck Proben entnehmen oder beim Hersteller\nnautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten, Geräten           oder bevollmächtigten Vertreter Kontrollen durchführen.\nund Drucksachen ausgerüstet sein. Die in der Anlage 6         Der Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter ist verpflich-\ngenannten nautischen Systeme, Anlagen, Instrumente,           tet, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzu-\nGeräte und Drucksachen müssen ständig an Bord mitge-          stellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu-\nführt werden.                                                 legen.\n(2) Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Ge-           (3) Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, deren\nräte im Sinne der Anlage 7 dürfen an Bord nur verwendet       Baumuster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller\nwerden, wenn sie nach deren Maßgabe auf Grund einer           oder bevollmächtigten Vertreter mit der vom Bundesamt\nPrüfung als Baumuster zugelassen und vor Verwendung           für Seeschiffahrt und Hydrographie erteilten Baumuster-\nan Bord geprüft sind. Anstelle einer Baumusterprüfung         nummer zu versehen. Alle vorgesehenen Änderungen der\nkann auch eine Bauartprüfung im Einzelfall erfolgen, wenn     Leistungsmerkmale des zugelassenen Baumusters sind\nnur ein einzefnes System, eine einzelne Anlage, ein einzel-   dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nnes Instrument oder Gerät zugelassen werden soll.             durch den Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertre-\nter anzuzeigen. Änderungen eines zugelassenen Bau-\n(3) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen dürfen an Bord      musters, die die Eignung für den Schiffsbetrieb oder die\nnur verwendet werden, wenn sie auf ihre Eignung für den       sichere Funktion an Bord beeinflussen können, bedürfen\nSchiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord baumu-       der Prüfung und Genehmigung des Bundesamtes für See-\nster- oder bauartgeprüft und zugelassen sind; dies gilt       schiffahrt und Hydrographie; dasselbe gilt auch für\njedoch nur, falls sie Meßwerte für Navigationszwecke          Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die auf Grund\nausgeben, erhaltene Informationen weiterverarbeiten oder      einer Bauartprüfung im Einzelfall zugelassen sind.\nausgeben oder die Funktion der nautischen Anlage be-\neinflussen.\n§20\n(4) Sind die Gegenstände nach Absatz 2 oder 3 für den\nPrüfungszeugnisse und Prüfplaketten;\nSchiffsbetrieb nicht geeignet oder ist ihre sichere Funktion\nÜberprüfung durch anerkannte Betriebe\nan Bord nicht gewährleistet, ist die Zulassung als Baumu-\nster oder Bauart oder die Genehmigung zur Verwendung             (1) Über die Prüfung und Zulassung der Systeme, An-\nzu versagen.                                                  lagen, Instrumente und Geräte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und\n(5) Nach Maßgabe der Anlage 7 ist an Bord ein Geräte-      der Zusatzgeräte nach § 18 Abs. 3 sowie über die Geneh-\ntagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom Bundes-        migung einer Änderung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 werden\namt für Seeschiffahrt und Hydrographie festgelegt wer-        vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie Prü-\nden.                                                          fungszeugnisse ausgestellt.\n(6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher sowie          (2) Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die nach\ndas Internationale Signalbuch müssen laufend an Hand          § 19 Abs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom Bun-\nder deutschen Nachrichten für Seefahrer und der zu den        desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mit einer Prüf-\nSeebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt werden.         plakette gekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis wann mit\nWerden an Stelle der in dem Verzeichnis des Bundesam-         der erforderlichen Meß- und Anzeigegenauigkeit gerech-\ntes für Seeschiffahrt und Hydrographie aufgeführten und       net werden kann.\ndurch die deutschen Nachrichten für Seefahrer berichtig-         (3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen Zeit-\nten Seekarten und Seebücher sonstige Seekarten und            punkt sind die Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte\nSeebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten           nach Maßgabe der Anlage 7 durch einen vom Bundesamt\nbenutzt, muß anderweitig für eine Berichtigung gesorgt       für Seeschiffahrt und Hydrographie anerkannten Betrieb\nwerden.                                                      überprüfen und mit einer Prüfmarke gleicher Laufzeit ver-","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                            3293\nsehen zu lassen. Die Überprüfung durch einen anerkann-      sen und vor ihrer Verwendung an Bord geprüft sind;\nten Betrieb ist in gleichen Zeitabständen regelmäßig wie-   sie müssen in Abständen von einem Jahr nachgeprüft\nderholen und durch eine Prüfmarke bestätigen zu lassen.     werden.\n(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig, wenn      (2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind das Bun-\nan den Systemen, Anlagen, Instrumenten und Geräten          desministerium für Post und Telekommunikation oder die\nbauliche Veränderungen vorgenommen werden.                  von ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1\nRegel 13 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88\n§21                            über die Besichtigung von Funkanlagen durch eine andere\nInstandsetzung                       Vertragsregierung bleibt unberührt.\n(3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeichnung\nWird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines\nder Seenotposition und das Baumuster eines tragbaren\nSystems, einer Anlage, eines Instrumentes oder eines\nFunkgerätes für Überlebensfahrzeuge werden nur zuge-\nGerätes erkennbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für\nlassen, wenn das Bundesamt für Seeschiffahrt und\ndie sachgemäße Instandsetzung Sorge zu tragen. Die\nHydrographie die nautische Eignung festgestellt hat.\nSysteme, Anlagen, Instrumente und Geräte sind nach\nwesentlichen Instandsetzungsarbeiten durch einen vom\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie anerkann-                                 §24\nten Betrieb überprüfen zu lassen, der eine Prüfmarke oder              Wirksamkeit und Betriebssicherheit,\nfür Positionslaternen, Schallsignal- und Manöversignal-                          Instandsetzung\nAnlagen eine Bescheinigung erteilt. Die Bescheinigung ist\nan Bord mitzuführen.                                           (1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an Bord\nmitgeführten Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und\n§22                            Hilfseinrichtungen müssen jederzeit gewährleistet sein.\nWird die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit erkenn-\nEinbau,\nbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße\nRegulierung, Deviationskontrolle,\nInstandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandset-\nKompensierung und Funkbeschickung\nzungsarbeiten ist eine außerordentliche Nachprüfung\n(1) Ohne Prüfung und ohne Genehmigung des Bundes-        unverzüglich zu beantragen.\namtes für Seeschiffahrt und Hydrographie dürfen an             (2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden,\nBord Magnet-Regelkompasse, Magnet-Steuerkompasse,           wenn sich das Schiff in Fahrt befindet.\nOrtungsfunkanlagen, Radartransponder, integrierte Navi-\ngations- und Bahnführungssysteme nicht aufgestellt                                     §25\nsowie Positionslaternen, Schallsfgnal-Empfangsanlagen,\nSchallsignal- und Manöversignal-Anlagen nicht ange-                              Antennenanlage\nbracht werden. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und            Antennenanlagen müssen vom Auslaufen des Schiffes\nHydrographie kann hierfür Prüfungs- und Zulassungs-         bis unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes betriebs-\nvoraussetzungen erlassen.                                   fertig gehalten werden, sofern behördliche Anordnungen\n(2) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse       nicht entgegenstehen.\nund Magnet-Steuerkompasse sind durch das Bundesamt\nfür Seeschiffahrt und Hydrographie vor Inbetriebnahme                                  §26\nund in Abständen von 2 Jahren regulieren zu lassen.                                (weggefallen)\nAußerdem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren;\ndas Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen.                                §27\nRegulierte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuer-\nkompasse werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt und                            Amateurfunkstellen\nHydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.           Amateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer Tele-\n(3) Peilfunkanlagen sind durch das Bundesamt für See-    grafiefunk-, Sprechfunk- oder Ortungsfunkanlage aus-\nschiffahrt und Hydrographie nach Maßgabe der Anlage 7       gerOstet sind, dürfen ohne besondere Genehmigung des\nvor Inbetriebnahme und in Abständen von 2 Jahren kom-       Bundesministeriums für Post und Telekommunikation\npensieren zu lassen. Außerdem ist die Funkbeschickung       oder der ihm nachgeordneten Stellen nicht errichtet und\nregelmäßig zu kontrollieren. Die Aufzeichnungen über die    betrieben werden. Die Genehmigung wird versagt, wenn\nKompensierungen und die Funkbeschickungskontrollen          Beeinträchtigungen der Seefunk- oder Ortungsfunk-\nsind in das Peilfunkbuch aufzunehmen. Kompensierte          anlagen sowie anderer für die Sicherheit des Schiffes\nPeilfunkanlagen werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt      bestimmten Anlagen zu erwarten sind oder der Eigen-\nund Hydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.     tümer oder Besitzer des Schiffes oder der Schiffsführer\nder Errichtung und dem Betrieb nicht zugestimmt hat. Die\nhierfür notwendigen Prüfungen werden vom Bundes-\nKapitel III                        ministerium für Post und Telekommunikation oder den\nFunkanlagen                           Ihm nachgeordneten Stellen und dem Bundesamt für See-\nschiffahrt und Hydrographie durchgeführt.\n§23\nBaumuster-, Erst- und Nachprüfung                                          §28\nTon- und Fernseh-Rundfunkempfänger\n(1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfs-\neinrichtungen dürfen an Bord nur verwendet werden,            Auf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprechfunk-\nwenn sie auf Grund einer Prüfung als Baumuster zugelas-     oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen Ton-","3294                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nund Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit Zustimmung              Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Ver-\ndes Schiffsführers errichtet und betrieben werden, sofern     schlußzustand dies zuläßt und ausreichende Stabilität\ndie Empfänger nicht an eine Gemeinschaftsantennen-            gewährleistet ist. Das Schiff darf nur soweit beladen wer-\nanlage angeschlossen sind. Die Errichtung von Außen-          den, daß die Mindeststabilität, die sich aus den Stabilitäts-\nantennen für den Empfang von Sendungen des Ton- und           unterlagen ergibt, nicht unterschritten wird.\nFernseh-Rundfunks, die nicht zur festen Ausrüstung des           (2) Bei Übernahme von Deck-slast sind Höhe und\nSchiffes gehören, ist untersagt.                              Gewicht so zu bemessen, daß auch unter Berücksich-\ntigung eines Stabilitätsverlustes durch mögliche Wasser-\nKapitel IV                           aufnahme oder Vereisung der Deckslast und den Ver-\nbrauch von Vorräten zu jedem Zeitpunkt ausreichende\nFreibord, Stabilität                        Stabilität vorhanden ist.\n(3) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen im\n§29                              Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungs-\nVorschriften für Schiffe,                  unterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen\nauf die das Übereinkommen von 1966/88                 zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen\nkeine Anwendung findet                     oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß geschlossen\nwerden können, gegen das Eindringen von Wasser gesi-\n(1) Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von             chert sind und zugänglich bleiben. Tank- und Bilgenrohre\n1966/88 keine Anwendung findet, gelten die Artikel 10         sowie Anschlußstutzen der Feuerlöschleitungen sind frei-\nbis 12 und die Anlagen I und II des Übereinkommens von        zuhalten. Ist auf oder unter Deck kein geeigneter Ver-\n1966/88 entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft            kehrsgang vorhanden, so müssen auf der Decksladung\nkann unter Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp      Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue als\nund Schiffsgröße im Einzelfall Ausnahmen zulassen.            wirksame Schutzvorkehrungen für die Besatzung ange-\n(2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie für      bracht sein.\nSonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern, gelten die          (4) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden\nVorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß-          ist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 3\nzustand muß einwandfrei sein.                                 auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe von\nmindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgeländer\n§30                           „  oder Strecktaue in senkrechten Abständen von höchstens\nFreibordmarke                          0,33 Meter anzubringen.\n(1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem Schiff,                                   §32\nauf welches das übereinkommen von 1966/88 Anwen-                                   LadelukenverschluB\ndung findet, einen Freibord, so sind als Kennzeichen im\nSinne der Regel 7 der Anlage I zum Übereinkommen von             Die Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu\n1966/88 auf der linken Seite des Freibord-Ringes ober•        verschließen. Während der Fahrt müssen die Ladeluken\nhalb des waagerechten Striches die Buchstaben \"SB\" und        verschlossen sein; sie dürfen bei ruhigem Wetter vorüber-\nauf der rechten Seite des Freibord-Ringes oberhalb des        gehend geöffnet werden, wenn Arbeiten unter Deck oder\nwaagerechten Striches die Buchstaben „GL\" anzu-               die Art der Ladung das Öffnen der Luken notwendig\nbringen.                                                      machen.\n(2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von\n1966/88 keine Anwendung findet, erhalten die Freibord-                                     TeilB\nmarke auf Grund der Leckrechnung in entsprechender                           Zusatzvorschriften für Schiffe,\nAnwendung des Kapitels 11-1 der Anlage zum Überein-                   auf die das übereinkommen von 1974/88\nkommen von 1974/88. Andere Schiffe, auf die das über-                               Anwendung findet\neinkommen von 1966/88 keine Anwendung findet, erhal-\nten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindest-                                        §33\nfreibords.\nAnwendungsbereich\n(3) Gewährleistet der nach Anlage I zum übereinkom-\nmen von 1966/88 ermittelte Mindestfreibord wegen zu              Dieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum\ngeringer Stabilität oder aus anderen Gründen die Sicher•      übereinkommen von 1974/88 aufgeführten Regeln für\nheit des Schiffes nicht hinreichend, hat die See-Berufs•      1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;\ngenossenschaft einen entsprechend vergrößerten Min-\n2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einer Brutto-\ndestfreibord festzusetzen.\nraumzahl von 500 und mehr, hinsichtlich der Vorschrif-\n(4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver•          ten über Funkanlagen für Frachtschiffe in der Ausland-\nbindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche und              fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr.\nBuchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dauerhaft\nangebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar sein.                                           §34\nBefreiungen\n§31\nMindestfreibord und Mindeststabilität                 Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1 und Kapi-\ntel III Regel 2.1 der Anlage zum Übereinkommen von\n(1) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unter-        1974/88 finden auf diesen Teil entsprechende Anwen-\nschreiten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der           dung.","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                               3295\n§35                                  (7) Zu Regel 15 (Öffnungen in wasserdichten Schotten\n(Zu Kapitel 11-1 Teil B                    bei Fahrgastschiffen)\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)                1. Zu Absatz 1:\nUnterteilung und Stabilität                        Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppel-\nboden anzuordnen.\n(1) Zu Regel 5 (Flutbarkeit bei Fahrgastschiffen)\n2. Zu Absatz 9.1:\nIst die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer\nals die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil,      Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb muß\nso kann die See-Berufsgenossenschaft die Berechnung                 mindestens 20 Sekunden betragen. Das Schallsignal\nder Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit verlangen.          muß spätestens 5 Sekunden vor Beginn des Schließ-\nvorganges ertönen.\n(2) Zu Regel 8 (Stabilität beschädigter Fahrgastschiffe)\n(8) Zu Regel 21 Abs. 2.9 (Lenzpumpenanlagen)\nFür Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmun-\ngen:                                                           Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach\n1. Zu Absatz 2.3:                                              folgender Formel:\nZum Nachweis ~usreichender Stabilität im Leckfall                            d = 25 + 2, 15 V 1(B + D)\nmüssen für die ungünstigsten Schadensfälle die Kur-        Hierbei ist:\nven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet wer-\nd = der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen Innen-\nden.\ndurchmessers des Zweiglenzrohres,\n2. Zu Absatz 3:\n= der Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge der\nFür Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit 60                wasserdichten Abteilung,\nvom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese\nRäume normalerweise entsprechend ausgenützt wer-           B = der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite des\nden. Anderenfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 vom             Schiffes,\nHundert zu rechnen.                                        D = der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter\n3. Zu Absatz 6:                                                        gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.\nBei unsymmetrischer Flutung muß eine positive meta-           (9) Zu Regel 22 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgast-\nzentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter auch für         schiffe und Frachtschiffe)\nden theoretischen aufrechten Zustand nachgewiesen          Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten\nwerden. Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist          der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die Nie-\nauch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu         derschrift über den Versuch ist von dem Beauftragten\nuntersuchen. Ferner ist.für den Endzustand der Über-       gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterun-\nflutung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen        gen und Anweisungen für den Schiffsführer versehenen\nBelastung durch ein krängendes Moment, gebildet aus        Stabilitätsunterlagen bedürfen der Genehmigung durch\nFahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0, 1 B, noch        die See-Berufsgenossenschaft. Die Genehmigung kann\nein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist und das      von Zulassungsvoraussetzungen abhängig gemacht wer-\nSchiff nicht durch ungeschützte Öffnungen flutet.          den. Die Stabilitätsunterlagen müssen den Kriterien mit\n4. Zu Absatz 8.1:                                              zugehörigen Mindestwerten entsprechen, die von der\nSee-Berufsgenossenschaft für die Beurteilung der Stabi-\nBei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar\nist, muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und       lität bekanntgemacht werden. Können einzelne in den Kri-\nOberfläche gerechnet werden. Eine Verminderung             terien festgelegte Mindestwerte nicht eingehalten werden,\n- jedoch nicht unter die in der Nummer 2 angegebenen       ist durch eine Verbesserung anderer Stabilitätswerte eine\nGleichwertigkeit herzustellen, die die See-Berufsgenos-\nWerte - kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen\nist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht werden       senschaft bei der Genehmigung feststellt. Sind in den Sta-\nkann.                                                      bilitätsunterlagen Beladungsfälle mit Holzdeckslast ent-\nhalten, ist ein Zunplan für die Holzdeckslast zu erstellen,\n(3) Zu Regel 9 (Ballast bei Fahrgastschiffen)               der der Genehmigung durch die See-Berufsgenossen-\nDiese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.           schaft bedarf.\n(4) Zu Regel 10 (Piek- und Maschinenraumschotte, Wel-          (10) Die genehmigten Stabilitätsunterlagen sind stets an\nlentunnel usw. bei Fahrgastschiffen)                           Bord mitzuführen. Der Schiffsführer muß die Stabilität fort-\nlaufend überwachen. Die in den Stabilitätsunterlagen fest-\nDie Absätze 3 und 5 dieser Regel finden auch auf Fracht-\nschiffe Anwendung.                                             gestellten Mindestwerte und Grenzwerte sind einzuhalten.\nWird zur Berechnung und Beurteilung der Stabilität ein für\n(5) Zu Regel 13 Abs. 7 (Festlegen, Anmarken und Eintra-     das Schiff programmierter Rechner eingesetzt, muß die-\ngen der Schottenladelinien bei Fahrgastschiffen)               ser den von der See-Berufsgenossenschaft festgelegten\nIn Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersicht-      Anforderungen genügen.\nliche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden.              (11) Zu Regel 23 (Lecksicherheitspläne bei Fahrgast-\n(6) Zu Regel 14 Abs. 5 (Bauart und erstmalige Prüfung       schiffen)\nder wasserdichten Schotte usw. bei Fahrgastschiffen und        Bei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben\nFrachtschiffen)                                                ist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor An-\nBei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung           bordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung\nder Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.                zuzuleiten.","3296                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§36                               4. Zu Absatz 7:\n(Zu Kapitel 11-1 Teil C                       Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)                    müssen ohne Störung des sonstigen Betriebs möglich\nMaschinenanlagen                             sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das\nSchiffstagebuch einzutragen.\nZu Regel 29 (Ruderanlage)\n(3) Zu Regel 43 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)\n1 . Zu Absatz 13:\n1. Zu Absatz 2.4:\nDie Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,\ndaß die Ruderanlage einwandfrei gewartet werden                Zu den Einrichtungen gehören ferner:\nkann.                                                          a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum\n2. Zu Absatz 14:                                                       Übereinkommen von 1974/88,\nDer Ruderschaft muß festgesetzt werden können. Bei             b) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und An-\nhydraulischen Ruderanlagen genügen Absperrventile                  zeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schotten-\nan Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum Fest-                     schließalarm),\nsetzen. Soweit es nach den auftretenden Kräften mög-\nc) Anlagen für Generalalarm, C02 -Alarm und die\nlich ist, sind Einrichtungen vorzusehen, bei denen das\nMannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene\nRuderblatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von\nunabhängige Stromquelle besitzen,\nHand betätigt werden kann.\nd) auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger\n§37                                      als 5 000, ein Radargerät und ein Echolot, wenn\n(Zu Kapitel 11-1 Teil D\neine Akkumulatorenbatterie mit ausreichender\nKapazität oder ein Generator als Notstromquelle\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)\nvorhanden ist,\nElektrische Anlagen\ne) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen\n(1) Zu Regel 41 (Hauptstromquelle und Beleuchtungs-                 besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht\nanlagen)                                                               sind.\nZu Absatz 1.3:                                                  2. Absatz 2 Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.\nErfolgt die Speisung des Bordnetzes auch durch Genera-          3. Zu Absatz 3.1.2:\ntoren, die von Hauptantriebsanlagen angetrieben werden,\nmuß nach einem Spannungsausfall durch unvorher-                    Ist qie Notstromquelle ein Generator, so muß sie bei\ngesehene Manöver oder Störeingriffe die Energieversor-             Ausfall der elektrischen Versorgung durch die Haupt-\ngung der für die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung,             stromquelle selbsttätig anlaufen.\nSchiff und Hauptantriebsanlage erforderlichen Anlagen             (4) Zu Regel 45 (Schutz gegen elektrischen Schlag,\ninnerhalb von 45 Sekunden von Bereitschaftsaggregaten           gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs)\nselbsttätig übernommen werden. Auf dem Revier, bei\nhoher Verkehrsdichte, in schwierigen Gewässern und bei\n1. Zu Absatz 1.1.3:\nverminderter Sicht dürfen diese Verbraucher nur dann von           Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räumen\neiner solchen Generatoranlage versorgt werden, wenn                oder unter beengten Raumverhältnissen, bei denen mit\nsichergestellt ist, daß sie unabhängig von der momen-              großflächiger leitender Berührung gerechnet werden\ntanen Antriebsleistung und der Schubrichtung des Propel-           muß, darf auch bei Schutzisolierung die Betriebs-\nlers mit ausreichender Leistung betrieben werden können.           spannung 250 V nicht überschreiten.\n(2) Zu Regel 42 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen)        2. Zu Absatz 2:\n1. Zu Absatz 2.4:                                                  Bodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem Mate-\nZu den Einrichtungen gehören ferner:                           rial müssen bei Betriebsspannungen über 50 V vor-\nhanden sein. Freiliegende stromführende Teile mit\na) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum\neiner Spannung gegen Erde von mehr als 50 V dürfen\nübereinkommen von 1974/88,\nnicht an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln\nb) Anlagen für Generalalarm, COrAlarm und die                  angebracht werden.\nMannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene\n3. Zu Absatz 3.3:\nunabhängige Stromquelle besitzen,\nc) die Navigationsgeräte,                                      Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen minde-\nstens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen\nd) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen                  aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den\nbesondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht           Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest\nsind.                                                      verbundenen Bauteil anzuschließen. Gehäuse von\n2. Zu Absatz 3.1 :                                                 Maschinen und Geräten und deren Befestigungs-\nDas Kühlsystem der Antriebsmaschine muß von dem                schrauben dürfen für den Anschluß nicht benutzt\nder übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein.                  werden. Alle Anschlußstellen müssen leicht überprüft\nwerden können. Für lsolationsmessungen muß ein\n3. Zu Absatz 4:                                                    Abklemmen der angeschlossenen Stromkreise mög-\nDie zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die in             lich sein. Die Anschlußschrauben müssen aus Messing\nNummer 1 Buchstabe b bezeichneten Anlagen und                 oder einem in gleicher Weise korrosionsbeständigen\nden Alarm der automatischen Feuermeldeanlage                   Werkstoff bestehen und den Kabelquerschnitten ent-\nspeisen.                                                      sprechend bemessen sein. In Räumen mit Holzverklei-","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                              3297\ndung, wie Kühlräumen und den zugehörigen Lüfter-                   (iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen\nräumen, ist nur eine allpolige Vertegung zulässig.                      Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen\nSchiffskörperrückleiter und Schutzleiter sind ab zu-                    und in Räumen, die neben einem Ladetank\ngehöriger Verteilerschalttafel mitzuführen. Die End-                    liegen:\nstromkreise für Beleuchtung und Raumheizung sind                        Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\nallpolig zu verlegen. Die Verbindung von Rückleiter und                 führung (Ex) i;\nSchutzleiter mit dem Schiffskörper ist an die Vertei-\nlungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel anzuschließen.                  Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder\nÜberdruckkapselung (Ex) p;\n4. Zu Absatz 10:\ndurchlaufende, gegen mechanische Beschädi-\nFür Tankschiffe gilt:                                                   gung geschützte Kabel;\nElektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschütz-           (v) auf offenen Decks über den Tanks einschließ-\nter Ausführung dürfen nur außerhalb gefährdeter                         lich Ballasttanks innerhalb der Ladetankblocks\nBereiche installiert werden. Eine Aufstellung in                        bis zu einer Höhe von 2,4 Meter über Deck,\ngeschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist                         zusätzlich 3 Meter nach vom und achtern und\nnur zulässig, wenn diese durch Kofferdämme oder                         in voller Breite des Schiffes, im Bereich eines\ngleichwertige Räume von den Ladetanks und durch öl-                     Kugelhalbmessers von 3 Meter um Tank-\nund gasdichte Schotte von Kofferdämmen und Lade-                        auslässe, Tankentgasungsöffnungen, Ausläs-\npumpenräumen getrennt und mechanisch oder natür-                        sen von Pumpenräumen; in geschlossenen\nlich ausreichend belüftet sind. Diese Räume dürfen nur                  oder halbgeschlossenen Räumen, die eine\naus einem nicht gefährdeten Bereich oder durch                          direkte Öffnung zu einem gefährdeten Bereich\nmechanisch oder natürlich ausreichend belüftete Gas-                    haben:\nschleusen zugänglich sein. In folgenden gefährdeten\nBereichen können explosionsgeschützte Einrichtun-                       Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\ngen in der angegebenen Ex-Schutzart installiert wer-                    führung (Ex) i;\nden, wenn sie das zu erwartende Gemisch nicht zur                       Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-\nEntzündung bringen können. Die Betriebsmittel müs-                      und Meldegeräte in druckfester Kapselung\nsen zugelassen sein:                                                    (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p,\nGeräte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.\na) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-\nsigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 °C können\nin Brennstoff- und Ladeöltanks Meß- und Melde-                                       §38\ngeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i zugelas-                          (Zu Kapitel 11-1 Teil E\nsen werden.                                                 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)\nb) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-                         Zusätzliche Anforderung\nsigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C können               für zeitweise unbesetzte Maschinenräume\nzugelassen werden:\nZu Regel 46 (Allgemeines)\n(i)   in Brennstoff- und Ladeöltanks:\nAnlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zu-\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-       gelassen sein.\nführung (Ex) i;\n§39\n(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,\ndie an Ladetanks angrenzen:                                           (Zu Kapitel 11-2 Teil A\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)\nhermetisch abgeschlossene Echolotschwin-\nger, sofern das zugehörige Kabel in einem dick-                            Allgemeines\nwandigen, wasserdicht bis über das Haupt-          (1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen)\ndeck führenden Stahlrohr verlegt ist;\n1. Zu Absatz 3:\nKabel für den aktiven Korrosionsschutz, die\nin dickwandigen, wasserdicht bis über das            Trennflächen vom Typ „A\" müssen zugelassen sein.\nHauptdeck führenden Stahlrohren verlegt sind;    2. Zu Absatz 4:\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-           Trennflächen vom Typ „B\" müssen zugelassen sein.\nführung (Ex) i;\n3. Zu Absatz 8:\n(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,             -Der Nachweis gilt als erbracht, wenn Flächen mit zu-\ndie an einen Ladetank angrenzen, neben den           gelassenen schwer entflammbaren Werkstoffen, Ge-\nunter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln:           weben oder Anstrichmitteln abgedeckt sind.\nLeuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder    4. Zu Absatz 13:\nin Überdruckkapselung (Ex) p, sofern Schalter\nund Sicherungen hierfür außerhalb des                Laderäume sind auch Tanks für andere flüssige\nRaumes an nicht gefährdeten Plätzen unter-           Ladung.\ngebracht sind;                                   5. Zu Absatz 22:\ndurchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren ver-       Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere\nlegt sind, die oberhalb des Tankdecks in die         Steuerstand, Kompaß- und Radaranlagen sowie Peil-\nSchotten eingeschweißt sind;                         geräte.","3298                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n6. Zu Absatz 23.3:                                                  klüsenspülung müssen vom freien Deck aus abge-\nAlle Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textil-             sperrt werden können. Andere Abzweigungen, die\nWerkstoffe müssen aus zugelassenem nichtbrenn-                  nicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmittel-\nbaren Werkstoff bestehen.                                       bar an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.\n7. \"Hohe Oberflächentemperaturen\" sind Temperaturen             9. Zu Absatz 7.1:\nüber220 °c.                                                     Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche\n8. \"Schwer entflammbar\" sind Werkstoffe, Gewebe so-                 muß den jeweils neuesten deutschen Normen ent-\nwie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes           sprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 Meter,\nverhindern oder in ausreichendem Maße einschränken              in Maschinenräumen 15 Meter nicht überschreiten.\nkönnen; diese Eigenschaft ist durch ein anerkanntes             Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur\nPrüfverfahren nachzuweisen. Die Werkstoffe, Gewebe              genormte 52- oder 75-Millimeter-Storzanschlüsse zu\nund Anstrichmittel dürfen keine außergewöhnlichen               verwenden. Werden Feuet1öschschläuche mit Zubehör-\nMengen von Rauch erzeugen. Dieses ist in Anlehnung              teilen und Werkzeugen (wie KupplungsschlüsseO in\nan das Prüfverfahren nach ISO 56 59-2: 1993-07 nach-            Kästen oder Nischen aufbewahrt, so dürfen vorhan-\nzuweisen; bei Stoffen, die außergewöhnliche Mengen              dene Türen dazu nicht abschließbar sein.\nvon giftigen Dämpfen oder Gasen erzeugen, kann die\nSee-Berufsgenossenschaft eine ergänzende Toxizi-\n1o.  Zu Absatz 7 .4.1:\ntäts-Prüfung nach einem anerkannten Prüfverfahren               Für den nach Nummer 7 geforderten Anschlußstutzen\nverlangen.                                                      ist ein zusätzlicher Schlauch mit Strahlrohr und Kupp-\n(2) Zu Regel 4 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun-              lungsschlüssel vorzusehen.\ngen, Anschlußstutzen und Schläuche)                            11. Zu Absatz 7 .4.2:\n1. Zu Absatz 2.2:\nAbsatz 7 .4.1 findet entsprechende Anwendung.\nZusätzlich vorhandene Feuerlöschpumpen müssen\neinen Volumendurchfluß von mindestens 25 Kubik-           12. Zu Absatz 8.4:\nmeter pro Stunde haben.                                        Alle Strahlrohre müssen mit einer Mannschutzbrause\n2. Zu Absatz 3.1.3:                                                ausgerüstet sein.\nEs muß eine maschinell angetriebene, vom Haupt-             (3) Zu Regel 5 (Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme)\nantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden\n1. Zu Absatz 1.13:\nsein. Die Leistung dieser Pumpe und das zugehörige\nLeitungssystem müssen so bemessen sein, daß min-             Die Räume für die Unterbringung der Flaschen oder\ndestens 2 kräftige Wasserstrahlen an jede Stelle des          Behälter für das Löschmittel dürfen für andere Zwecke\nSchiffes gege_ben werden können.                              nicht verwendet werden; bei kleinen Halon-Feuer-\n3. Zu Absatz 3.2:                                                 löschanlagen kann die See-Berufsgenossenschaft\nAusnahmen zulassen. Diese Räume dürfen nicht vor\nPumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde-\ndem vorderen Kollisionsschott und bei Anordnung\nrung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und           über dem Kollisionsschott nur mittschiffs liegen. Der\ndürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem                Zutritt zu diesen Räumen muß in jedem Fall vom freien\nhaben.                                                       Deck aus möglich sein; unter Deck liegende Räume\n4. Zu Absatz 3.3.3:                                               müssen einen unmittelbaren Zugang über eine Treppe\nBei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-        vom freien Deck aus haben. Türverbindungen zwi-\nger als 1 000 ist eine Ersatzeinrichtung zur Wasser-          schen Maschinen- oder Unterkunftsräumen und\nversorgung nicht erforderlich.                               Räumen, in denen Gas für Feuerlöschsysteme gelagert\nist, sind nicht zulässig.\n5. Zu Absatz 4.2:\n2. Zu Absatz 2.1:\nBei Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von\nweniger als 1 000 muß bei allen Anschlußstutzen ein          Bei Lukenabdeckungen mit systembedingten Spalten,\nMindestdruck von 0,27 Newton je Quadratmillimeter,           die nicht vollständig verschlossen werden können,\nbei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-        kann die See-Berufsgenossenschaft die Menge des\nger als 1 000 ein solcher von 0,25 Newton je Quadrat-        verfügbaren Kohlendioxids entsprechend heraufset-\nmillimeter gehalten werden.                                  zen.\n6. Zu Absatz 5.1:                                            3. Zu Absatz 3:\nIn Maschinenräumen der Gruppe Aist mindestens ein            In Halon-Feuerlöschsystemen darf nur Halon 1301\nAnschlußstutzen mit Schlauch, Strahlrohr und Kupp-           verwendet werden. Neue Halon-Feuerlöschsysteme\nlungsschlüssel vorzusehen.                                   dürfen nicht mehr eingebaut werden. Die See-Berufs-\n7. Zu Absatz 5.3:                                                genossenschaft kann im Benehmen mit dem Umwelt-\nDieser Absatz gilt auch für Frachtschiffe. Es braucht        bundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen zulassen,\nwenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum\njedoch nur ein Anschlußstutzen vorhanden zu sein.\nSchutz von Leben und Gesundheit des Menschen\n8. Zu Absatz 6.1:                                                zwingend erforderlich ist.\nFeuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume         4. Zu Absatz 4:\ngeführt sein; sie müssen entwässert werden können.\nAbzweigungen der Feuerlöschleitungen für die Anker-           Dampf-Feuerlösch.systeme sind nicht zulässig.","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                                3299\n(4) Zu Regel 6 (Feuerlöscher)                             5. Zu Absatz 5:\n1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit           Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch\nnichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahrbare      eine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüf-\nFeuerlöscher.                                               bescheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten\ndes Herstellers oder eines von der See-Berufs-\n2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen                 genossenschaft anerkannten Sachverständigen nach-\nunterteilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in der       gewiesen werden. Die Bescheinigung muß das Datum\nnachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Lösch-           der Prüfung enthalten und die Prüfplakette das Jahr\nmitteln zu verwenden:                                       und den Monat der Prüfung angeben. Die Bescheini-\ngung und die Prüfplakette haben eine Gültigkeitsdauer\nBrand-      Art                          Löschmittel        von 2 Jahren.\nklasse      des brennbaren Stoffes\n6. Zu Absatz 6:\nA           Feste Stoffe hauptsäch-      Schaum             Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brand-\nlich organischer Natur,      ABC-Pulver         fall jederzeit schnell und leicht erreichbaren Stellen ein-\ndie normalerweise unter                         satzbereit untergebracht und so angeordnet sein, daß\nGlutbildung verbrennen                          sie durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere\n(wie Holz, Kohle, Faser-                        äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht\nstoffe)                                         beeinträchtigt werden. Tragbare Feuerlöscher sind zu\nplombieren, um eine eventuelle unbefugte Benutzung\nB           Flüssige oder flüssig        ABC-Pulver         kenntlich zu machen.\nwerdende Stoffe              SC-Pulver\n(wie Benzin, Öl, Teer)       Kohlendioxid    7. Zu Absatz 7:\n(Kohlensäure)\nIn Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid-\nSchaum\nLöscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und son-\nC           Gase                         ABC-Pulver         stigen Räumen, die für die Sicherheit des Schiffes not-\n(wie Acetylen, Propan)       SC-Pulver          wendige elektrische oder elektronische Anlagen oder\nKohlendioxid       Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vorzusehen, de-\n(Kohlensäure)      ren Löschmittel weder elektrisch leitend sind, noch\nStörungen an den Anlagen oder Geräten verursachen.\nD           Metalle                      D-Pulver           In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen\n(wie Aluminiumstaub,                            oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von\nElektron, Magnesium)                            Ölbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten. An\nden Zugängen zu Räumen, in denen sich entzündbare\nWasserlöscher und chemische Schaumlöscher dürfen            Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C und\nnicht vorgesehen sein.                                      Anstrichmittel befinden, und an Zugängen zu Räumen\noder in Bereichen, in denen Acetylen- oder Sauerstoff-\n3. Zu Absatz 1.2:                                               flaschen gelagert sind, müssen zum Ablöschen von\nPulverlöscher müssen mindestens 6 Kilogramm, Kohlen-        Flüssigkeits- und Gasbränden geeignete Feuerlöscher\ndioxidlöscher mindestens 5 Kilogramm und Schaum-            angeordnet sein.\nlöscher mindestens 9 Liter Inhalt haben.                    Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als\n1 000 müssen mindestens 5 tragbare Feuerlöscher\n4. Zu Absatz 2:\nmitführen ..\nSchiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mit-\n(5) Zu Regel 7 (Feuerlöscheinrichtungen in Maschinen-\nführen, deren Menge sich nach folgender Tabelle\nräumen)\nbestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben auf-\nzurunden sind:                                           1. Zu Absatz 2:\nZahl der Feuerlöscher         Ersatz\nDieser Absatz und die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3\ngleichen Typs (n)\nfinden auch auf Räume Anwendung, in denen sich\nHilfsmaschinen mit Verbrennungskraftmaschinen von\n1- 20                      n                             weniger als 375 Kilowatt Leistung befinden; die Vorhal-\n21- 50                      20 + ½(n-20)                  tung tragbarer Schaumlösch-Einheiten und fahrbarer\n51-100                      35 + ¼(n-50)                  Schaumlöscher oder gleichwertiger Feuerlöscher ist\n101 -192                                                    nicht erforderlich.\n48 + %(n - 100)\nüber 192                      60                         2. Zu Absatz 2 .3:\nBenutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach-             In Räumen mit Verbrennungskraftmaschinen müssen\ngefüllt werden. Eine Anweisung für das Nachfüllen muß       an tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden\nsich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für        sein:\nden jeweiligen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllun-       a) bei einer effektiven Gesamtleistung\ngen verwendet werden. Auch teilweise entleerte Feuer-\n- unter 200 Kilowatt:\nlöscher müssen neu gefüllt werden. Für Feuerlöscher,\n2 Feuerlöscher,\ndie an Bord nicht nachgefüllt werden können, muß eine\nden Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl Reserve-               - von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt:\nlöscher mitgeführt werden.                                         3 Feuerlöscher,","3300                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n- von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt:           für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, das\n4 Feuerlöscher,                                      stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungsraum von\nnicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird. Acetylen darf\n- von 1 000 Kilowatt und mehr:\nnur in Form von Flaschengas verwendet werden; der\n4 Feuerlöscher                                      Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist verboten.\n- und je angefangene weitere 1 500 Kilowatt:\n1 zusätzlicher Feuerlöscher.                          (9) Zu Regel 16 (Lüftungssysteme auf Schiffen, die keine\nIn Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-         Fahrgastschiffe mit mehr als 36 Fahrgästen sind)\nnungskraftmaschinen für andere Zwecke als den          1. Zu Absatz 1:\nHauptantrieb befinden, darf die nach vorstehender\nTabelle ermittelte Anzahl von tragbaren Feuerlö-           Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-\nschern um einen Feuerlöscher verringert werden;            brennbarem Werkstoff bestehen.\nb) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unterge-        2. Zu Absatz 7:\nordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-\nAbzüge der Küchenherde und dergleichen müssen\ngestellt, so muß mindestens 1 zusätzlicher trag-\ndort, wo sie durch Unterkunftsräume oder Räume mit\nbarer Feuerlöscher vorhanden sein.\nbrennbaren Werkstoffen geführt sind oder sonst eine\n3. Zu Absatz 3:                                                    Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer\nIsolierung versehen sein.\nIn Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten\nDampfmaschinen für andere Zwecke als den Haupt-            3. Zu Absatz 9:\nantrieb, deren Gesamtleistung weniger als 375 Kilo-\nVerschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen\nwatt beträgt, muß wenigstens 1 tragbarer Feuerlöscher\nund Lüftungskanälen müssen folgender Tabelle ent-\nvorhanden sein; er braucht nicht zusätzlich gefordert\nsprechen:\nzu werden, wenn bereits ein nach Absatz 2.3 vorge-\nschriebener Feuerlöscher vorhanden ist.                        Durchmesser in Millimeter       Dicke der Verschfuß-\noder flächengleicher            einrichtungen\n(6) Zu Regel 11 (Besondere Vorkehrungen in Maschi-\nQuerschnitt                     lnMiHimeter\nnenräumen)\nbis200                4\n1. Zu Absätzen 4.5 und 5:\nüber 200 bis 400                 5\nDiese Vorschriften gelten auch für Schmieröl-Betriebs-         über 400 bis 600                 6\npumpen, Wärmeträgeröl-Betriebspumpen und Öl-                   über 600 bis 800                 7\nSeparatoren.                                                   über800                          8\n2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen                Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-\nhohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen diese              schlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken. Alle\nBauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen voll-              Verschlußeinrichtungen müssen einfach und sicher zu\nständig isoliert sein. Die Isolierung der Abgasleitungen       betätigen, feststellbar und ihre Lager weitgehend\nim Bereich von Verbrennungskraftmaschinen und der              wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente müssen\nHeißdampfleitungen im Bereich der Turbinen muß mit             leicht zugänglich sowie augenfällig und dauerhaft\nStahlblech verkleidet sein, damit kein Brennstoff oder         gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der Verschluß\nSchmieröl in die Isolierung eintreten kann. Darüber hin-       geöffnet oder geschlossen ist.\naus sind in weiteren gefährdeten Bereichen isolierte\nAbgas- und Heißdampfleitungen mit Stahlblech ent-          4. Zu Absatz 10:\nsprechend zu verkleiden.                                       Abgesehen von Lade- und Maschinenraumlüftern\n(7) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer-              müssen Lüfter mit Kraftantrieb von 2 möglichst weit\nmelde- und Feueranzeigesysteme)                                    auseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt\nwerden können, soweit sie Räume versorgen, in denen\nZu Absatz 2.4:                                                     eine Brandgefahr besteht.\nDie Berieselungsdüsen müssen in Tätigkeit treten bei\n(10) Zu Regel 17 (Brandschutzausrüstung)\neiner Temperatur von\n- 68 °C In Räumen, die an eine Klimaanlage angeschlos-         1. Zu Absatz 1.1:\nsen sind,                                                       Jede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch:\n- 79 °c in Räumen, die nicht an eine Klimaanlage ange-             - 1 Brecheisen (Kuhfuß),\nschlossen sind,\n- 1 tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohr-\n- 141 °C in Trockenräumen und Küchen.                                 durchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder\nAbweichungen von± 5 °C sind zulässig.                              - 1 Winkelschleifmaschine (Trennscheibe).\n(8) Zu Regel 15 (Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff,         Das Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkel-\nSchmieröl und sonstige entzündbare Öle)                            schleifmaschine muß mindestens 10 Meter lang sein.\nAuf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-\nZu Absatz 1.3:                                                     ger als 4 000 braucht nur 1 Bohrmaschine oder Winkel-\nDieser Absatz ist nicht anzuwenden. Flüssiggas darf außer          schleifmaschine, auf Frachtschiffen mit einer Brutto-\nauf Flüssiggastankschiffen nicht als Brenngas verwendet            raumzahl von 4 000 und mehr sowie auf Fahrgastschif-\nwerden; davon ausgenommen sind außerdem Flüssiggas                 fen brauchen nicht mehr als 2 mitgeführt zu werden.","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                              3301\nDie nach Absatz 1.1.1 vorgeschriebene Schutzklei-            stände abgelegt werden können. Über den Heiz-\ndung (Hitzeschutzanzug) muß zugelassen sein. Die             körpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein.\nnach Absatz 1.1.5 vorgeschriebene Axt muß einen             Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszu-\nhochspannungsisolierten Handgriff haben.                     rüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den\nHeizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten\n2. Zu Absatz 1.2:\nwird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß aus-\nAls Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-           geschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und son-\nwendet werden.                                              stigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte Heiz-\nkörper verwendet werden.\n3. Zu Absatz 1.2.2:\nFür jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve-    6. Zu Absatz 5:\nDruckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von min-        Papierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Heraus-\ndestens 9 600 Liter mitzuführen. Mit Ausnahme von            schlagen von Flammen sicher verhindert wird.\nTank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Frachtschiffe mit\neiner Bruttoraumzahl von weniger als 1 000, die den      7. Zu Absatz 7:\nBereich der Kleinen Fahrt nicht überschreiten, für jeden\n1. In den Farbenräumen und Räumen für entzündbare\nPreßluftatmer . Reserve-Druckluftflaschen mit einer\nFlüssigkeiten ist eine Feuerlöscheinrichtung vorzu-\nGesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mit-\nsehen, die es der Besatzung ermöglicht, einen\nführen; vorhandene Schiffe, auf denen Wände und\nBrand ohne Betreten des Raumes zu löschen.\nDecken im Bereich der Unterkünfte, Gänge und Trep-\npen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen,          2. In Räumen mit einer Decksfläche von 4 Quadrat-\nmüssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-               meter und mehr und in Räumen mit einem Zugang\nluftmenge von mindestens 6 400 Liter mitführen. Für              zu den Unterkunftsräumen muß eines der folgen-\njeden Preßluftatmer der nach Regel 17 .3.1.1 zusätzlich          den Feuerlöschsysteme fest eingebaut sein:\nfür senkrechte Hauptbrandabschnitte auf Fahrgast-\na) 1 C02-Feuerlöschsystem mit einem Lösch-\nschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, vorge-\nmittelvorrat für eine Konzentration des ent-\nschriebenen Brandschutzausrüstung sind mindestens\nspannten Gases von mindestens 40 Prozent,\n2 vollständige Reservefüllungen entsprechend Regel\nbezogen auf das Bruttoraumvolumen, oder\n17.1.2.2 vorzusehen. Bei Ausrüstung mit einem geeig-\nneten Atemluft-Kompressor kann die See-Berufs-                   b) 1 Trockenpulver-Feuer1öschsystem mit einem\ngenossenschaft einer der Leistung des Kompressors                    Löschmittelvorrat, der einer Masse von 0,5 Kilo-\nentsprechenden Verringerung der mitzuführenden Re-                   gramm pro Kubikmeter Bruttoraumvolumen ent-\nserve-Druckluftflaschen zustimmen.                                   spricht, oder\n4. Zu Absatz 3:                                                      c) 1 Wassersprüh- oder Berieselungsfeuerlösch-\nsystem mit einer gleichmäßigen Wasservertei-\nFrachtschiffe, mit Ausnahme von Tankschiffen, mit\nlung von mindestens 5 Liter/Quadratmeter und\neiner Bruttoraumzahl von 4 000 und mehr haben zu-                    Minute, bezogen auf die Grundfläche des\nsätzlich ein drittes unabhängiges Atemschutzgerät mit                Raumes.\nHandschuhen nach Absatz 1.1.2 und einen Helm nach\nAbsatz 1.1.3 mitzuführen; für das dritte Atemschutz-         3. Wassersprüh-Feuerlöschsysteme können an die\ngerät ist eine Rettungsleine nicht erforderlich.                 Feuerlöschleitung    des   Schiffes angeschlossen\nsein.\n5. Zu Absatz 4:\n4. Andere als die vorstehend aufgeführten Feuerlösch-\nDie Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-                systeme können auf Antrag anerkannt werden.\nausrüstungen und persönlichen Ausrüstungen müssen\ndauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.              5. Für Räume mit einer Decksfläche von weniger als\n4 Quadratmeter, die keinen Zugang zu Unterkunfts-\n(11) Zu Regel 18 (Verschiedenes)                                  räumen haben, können tragbare C02 -Feuerlöscher\nanerkannt werden, deren Löschmittelvorrat der\n1 . Zu Absatz 1 .1 :                                                 Nummer 2 Buchstabe a entspricht und deren Inhalt\nKabeldurchführungen in Trennflächen vom Typ „A\"                  in dem Raum durch Einlaßöffnung in den Begren-\nmüssen zugelassen sein.                                          zungen des Raumes eingegeben werden kann. Der\nvorgeschriebene tragbare Feuerlöscher muß in\n2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müssen\nunmittelbarer Nähe der Einlaßöffnung angeordnet\nso ausgeführt und angeordnet sein, daß Brandgefah-\nsein. Alternativ kann für diesen Zweck eine Ein-\nren vorgebeugt wird.\nlaßöffnung oder ein Schlauchanschluß vorgesehen\n3. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel                 sein, um die Verwendung von Wasser aus der\nund Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.                   Feuerlöschleitung zu ermöglichen.\n4. Vorhänge aller Art und Tischdecken, mit Ausnahme der         (12) Zu Regel 20 (Bra11dschutzpläne und Brandab-\nTafelwäsche, müssen aus zugelassenem nichtbrenn-         wehrübungen)\nbaren Werkstoff bestehen.\nZu Absatz 20.1:\n5. Zu Absatz 3:\nIn den Brandschutzplänen sind die graphischen Symbole\nElektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse          der Entschließung A.654 (16) vom 20. November 1989 der\noder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf         Internationalen Seeschiffahrts-Organisation zu verwen-\nihnen keine Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-         den.","3302                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(13) Zu Regel 21 (Sofortige Verwendungsbereitschaft           auf weißem Feld dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie\nder Feuerlöscheinrichtungen)                                    müssen jederzeit schnell und leicht erreicht werden\nkönnen.\n1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer-\nlöscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen              (14) Besondere Anforderungen an Feuerlöscheinrich-\nsind in bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das           tungen und Löschmittel\nErgebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffs-      1. Fest eingebaute Gasfeuer1öschsysteme, Druckwasser-\ntagebuch einzutragen; jeder Mangel und seine Beseiti-        Sprühfeuerlöschsysteme, Feuermelde- und Feueran-\ngung sind ausdrücklich zu vermerken.                         zeigesysteme, Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-\n2. Halbjähr1ich sind die Brandschutzausrüstung (Re-             anzeigesysteme und Rauchmeldesysteme müssen\ngel 17, § 39 Abs. 10), die persönliche Schutzaus-            zugelassen sein.\nrüstung (Regel 54.2.6) und insbesondere die nachfol-      2. Löschmittel mit Ausnahme von Wasser müssen den\ngenden Feuerlöscheinrichtungen zu prüfen:                    deutschen Normen entsprechen; Schaummittel für fest\na) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen        eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme und tragbare\nvom Typ \"A\" (Regel 30, § 40 Abs. 5),                     Schaumlösch-Einheiten müssen zugelassen sein.\nb) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die\nAnschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche                                       §40\nnebst Zubehör (Regel 4, § 39 Abs. 2),\n(ZU Kapitel 11-2 Teil B\nc) die tragbaren Feuerlöscher (Regel 6, § 39 Abs. 4),          der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)\nd) die fahrbaren Feuerlöscher und die tragbaren                 Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe\nSchaum lösch-Einheiten (Regeln 6 und 7, § 39\nAbs. 4 und 5),                                          (1) Zu Regel 24 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte und\ne) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 5,         waagerechte Brandabschnitte)\n§39Abs. 3),                                           1. Zu Absätzen 1.1 und 1.2:\nf) fest eingebaute Schwerschaum-Feuerlöschsyste-             Die mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrand-\nme in Maschinenräumen (Regel 8),                         abschnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die\ng) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme            gesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrand-\nin Maschinenräumen (Regel 9),                            abschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossenschaft\neine zusätzliche Unterteilung dieses Abschnitts for-\nh) fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuer1ösch-              dern.\nsysteme in Maschinenräumen (Regel 10),\n2. Zu Absatz 3:\ni) selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-\nanzeigesysteme (Regel 12, §·39 Abs. 7),                  An den Schottenrändem sind Isolierbrücken von min-\ndestens 300 Millimeter Länge einzubauen.\nj) fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeige-\nsysteme (Regeln 13 und 14),                             (2) Zu Regel 25 (Schotte innerhalb eines senkrechten\nk) die handbetätigten Feuermelder (Regel 40, § 40         Hauptbrandabschnitts)\nAbs.12),                                              Zu Absatz 2.2:\n1) fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ),         Gangschotte und Decken müssen Trennflächen vom\nm) lnertgassysteme (Regel 62, § 42 Abs. 5).               Typ „8\" sein; Türen und Türrahmen müssen Regel 31\nAbs. 1 einschließlich der Zusatzvorschrift (Absatz 6) ent-\n3. Monatlich sind zu prüfen:                                 sprechen.                                     ·\na) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ \"A\"             (3) Zu Regel 28 (Fluchtwege)\n(Regeln 16 und 32),\n1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung\nb) die Verschfußeinrichtungen der Lüftungssysteme            unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-\n(Regel 16, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 7).                    brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicher-\nmaßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen,\n4. Gasfeuer1öschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme,\neinem Sonderraum oder einem Maschinenraum im\nFeuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle\nBereich zwischen der Bordwand und einem Fünftel der\n2 Jahre, Beriesefungssysteme und Druckwasser-\ngrößten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt, so\nSprühfeuer1öschsysteme jedes Jahr durch einen\nmuß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen Schiffs-\nBeauftragten eines Herstellers auf ihren einsatzberei-\nseite oder der gleichen Schiffsseite außerhalb dieses\nten Zustand zu überprüfen. Die Überprüfung der\nBereichs vorhanden sein, soweit dies möglich ist. Bei\nSysteme ist in das Schiffstagebuch einzutragen.\nFahrgastschiffen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1987\n5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuerlösch-           gelegt wird, müssen Innentreppen in Schiffslängsrich-\nsystemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu prüfen. Die      tung angeordnet sein.\nPrüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen.     2. Zu Absatz 1.5:\n6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest eingebaute      Die lichte Breite der Treppe ~n Zentimeter) muß gleich\nTeile oder von Hand zu betätigende Teile der Feuer-          der Anzahl der Personen sein, die sie im Notfall vor-\nlöschsysteme befinden, müssen deutlich erkennbar            aussichtlich benutzen müssen, mindestens jedoch\nund durch ein mindestens 0, 10 Meter hohes rotes \"F\"        0,80 Meter.","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                             3303\n3. Zu Absatz 1.6:                                              (7) Zu Regel 32 (Lüftungssysteme)\nDer unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß durch      1. Zu Absatz 1.1:\nTrennflächen vom Typ A-O gesichert sein, soweit nicht        Es gelten auch die Zusatzvorschriften des § 39 Abs. 9\nnach den Regeln 26 und 27 ein höherer Standard vor-          Nr. 2 und 3.\ngeschrieben ist.\n2. Zu Absatz 1.4:\n4. Zu Absatz 1 .10:                                              Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-\nDie Leitmarkierungen und ihre Anbringung müssen den          brennbarem Werkstoff bestehen.\nRichtlinien der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-\n3. Zu Absatz 1.4.3:\nsation über ein bodennahes Sicherheitsleitsystem\nentsprechen (Anlage der Entschließung A. 752 (18)).          Dieser Absatz ist nicht anzuwenden.\nWerden langnachleuchtende Produkte verwendet, so\nmüssen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11 wieder-        4. Zu Absatz 1.6:\ngegebenen Anforderungen entsprechen; ihre Prüfung            Lüfter mit Kraftantrieb für die außerhalb der Maschi-\nist durch ein Zeugnis einer anerkannten Stelle nach-         nenräume gelegenen Kontrollstationen müssen wahl-\nzuweisen. Die Anbringung und Ausführung ist von der          weise von 2 möglichst weit auseinanderliegenden\nSee-Berufsgenossenschaft an Bord abnehmen zu                 Schaltstellen aus abgestellt werden können, von\nlassen, dabei sind Messungen nach DIN 67 510-2:              denen sich eine außerhalb der betreffenden Räume\n1992-01 vorzunehmen.                                        befinden muß.\n5. Zu Absatz: 3.1:                                             (8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Schiffsfenster)\nAlle Türen müssen selbstschließend sein.                 Zu Absatz 2.1:\nFenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie\n6. Zu Absatz 3.1.1.1 :                                       Kontrollstationen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen\nmindestens den in DIN ISO 1751: 1980-08 oder DIN ISO\nMindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen\n3903: 1980-09 wiedergegebenen Anforderungen entspre-\nSchacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden aus\nchen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ein\noder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür          Teil dieser Fenster als Notausstieg verwendet werden\nzugänglich sein; erforderlichenfalls. müssen auch Zu-    kann. Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,\ngänge von darüberliegenden Plattformen vorhanden         gelten als Festfenster.\nsein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer-\nhalb des Maschinenraums führen, von der aus das Ein-       (9) Zu Regel 34 (Beschränkte Verwendung brennbarer\nbootungsdeck sicher erreicht werden kann.                Werkstoffe)\n(4) Zu Regel 29 (Schutz der Treppen und Aufzüge in        1. Zu Absatz 1:\nUnterkunfts- und Wirtschaftsräumen)                              Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und\nzugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann,\nZu Absatz 3:                                                     außer für Trennflächen vom Typ nA\" und \"B\", schwer\nAufzugsschächte müssen aus Trennflächen vom Typ A-O              entflammbare Isolierungen in Lade-, Post- und Ge-\nbestehen, soweit nicht nach den Tabellen in den Re-              päckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen zulas-\ngeln 26 und 27 ein höherer Standard vorgeschrieben ist.          sen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind\nTüren müssen selbstschließend sein. Die Verschlußvor-            und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen\nrichtungen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrenn-             abgedeckt ist.\nbarem Werkstoff bestehen.\n2. Zu Absatz 3:\n(5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen vom            Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Ver-\nkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind\nTyp \"A\")\ndurch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder\nZu Absatz 2:                                                     durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer ent-\nflammbar zu machen.\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ       nA\" müs-\nsen zugelassen sein.                                         3. Zu Absatz 5:\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta-\n(6) Zu Regel 31 (Öffnungen in den Trennflächen vom            tionen und Maschinenräumen müssen Furniere, Be-\nTyp \"B\")                                                         schichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe schwer\nentflammbar und zugelassen sein; sie dürfen nicht\nZu Absatz 1:\ndicker als 1,5 Millimeter sein. Dieses gilt nicht für\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ \"B\"                  bewegliches Inventar.\nmüssen zugelassen sein. Lüftungsöffnungen dürfen nur\nim unteren Drittel der Türen angeordnet sein und müssen      4. Zu Absatz 7:\nvon der Fluchtwegseite her verschlossen werden können.           In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-\nLüftungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werk-             nen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel und\nstoff bestehen. Türen in Treppenschächten dürfen keine           ähnliche Stoffe schwer entflammbar und zugelassen\nLüftungseinrichtungen haben.                                     sein. Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.","3304                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(10) Zu Regel 35 (Einzelheiten der Bauart)                     nachzuweisen. Die Anbringung und Ausführung ist von\n1. Zu Absatz 1.1 :                                                der See-Berufsgenossenschaft an Bord abnehmen zu\nlassen, dabei sind Messungen nach DIN 67 510-2:\nFalls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirt-        1992-01 vorzunehmen.\nschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als\n14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im                                    §41\nEinzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume\nfordern.                                                                      (Zu Kapitel 11-2 Teil C\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)\n2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem\nFlammpunkt unter 60 °c, Anstrichmittel, Acetylen-                 Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe\noder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur\noberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange-             (1) Zu Regel 42 (Bauausführung)\nordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch      Zu Absatz 5:\ngasdichte, selbstschließende Stahltüren vom freien\nDeck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwider-            Die Schutzmethoden II C und III C (Regel 42.5.2 und Re-\nstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind      gel 42.5.3) sind nicht zugelassen. Bei einem nach auslän-\ndiese Räume bei Fahrgastschiffen mit mehr als             dischen Sicherheitsvorschriften gebauten und zugelasse-\n36 Fahrgästen der Gruppe 14 der Regel 26.2.2 und bei      nen Frachtschiff, welches das Recht zur Führung der Bun-\nFahrgastschiffen mit nicht mehr als 36 Fahrgästen         desflagge erwirbt und dessen Unterkunftsbereich nicht\nder Gruppe 9 der Regel 27.2.2 zuzuordnen. Die Trenn-      nach Brandschutzmethode I C gebaut ist oder nicht aus\nflächen müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume            nichtbrennbaren Schotten, Wänden und Decken besteht,\nmüssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.         kann die See-Berufsgenossenschaft Ausnahmen unter\nfolgenden Voraussetzungen zulassen:\n(11) Zu Regel 39 (Fest eingebaute Feuerlöschsysteme        1. Das Kiellegungsdatum liegt mehr als 4 Jahre zurück,\nin Laderäumen)                                                    gerechnet vom Tag der Antragstellung.\nZu Absatz 2:                                                  2. Ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und\nLaderäume der Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weni-          Feueranzeigesystem muß vorhanden sein.\nger als 1 000 sind durch ein Kohlendioxid-Feuerlösch-         3. Der Unterkunftsbereich, mit Ausnahme von Gesell-\nsystem oder ein anderes gleichwertiges Feuerlösch-                schaftsräumen, muß durch nichtbrennbare Schotte\nsystem zu schützen, das fest eingebaut sein muß.                  oder Wände in Abschnitte, die nicht größer als 3 nor-\n(12) Zu Regel 40 (Feuerronden, Feuermelde-, Feuer-             male Kammern sind, unterteilt sein.\nanzeige- und Rundspruchsysteme)                               4. Gänge müssen mindestens aus Stahlschotten oder\nZu Absatz 1:                                                      Trennflächen vom Typ \"B\" bestehen.\nDie Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in Ab-           5. Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion\nständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.                        haben. Mehrere Decks verbindende Treppen müssen\ndurch Trennflächen vom Typ \"A\" oder \"B\" einge-\n(13) Zu Regel 41 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die      schachtet sein, Einzeltreppen müssen wenigstens in\ngefährliche Güter befördern)                                      einem Deck durch Trennflächen vom Typ nB\" ab-\nEs gelten auch die Zusatzvorschriften (§ 41 Abs. 8) zu            geschlossen sein. Türen müssen dem Typ nB\" ent-\nRegel 54.                                                         sprechen, selbstschließend sein und dürfen keine Lüf-\ntungsöffnungen haben.\n(14) Zu Regel 41-2 (Vorschriften für die vor dem 1. Okto-\nber 1994 gebaute Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahr-       6. Luftzugsperren müssen zur ausreichenden Untertei-\ngäste befördern)                                                  lung der hinter den Verkleidungen und Decken liegen-\nden Hohlräume vorhanden sein.\n1. Zu Absatz 1.5:\nAnstelle der vorstehend in den Nummern 2 bis 6 genann-\nAlle Strahlrohre müssen mit einer Mannschutzbrause        ten Voraussetzungen können andere Maßnahmen vorge-\nausgerüstet sein.                                         sehen sein, soweit dadurch eine gleichwertige Sicherheit\n2. Zu Absatz 4.3:                                             erreicht wird.\nAbzüge der Küchenherde und dergleichen müssen                (2) Zu Regel 45 (Fluchtwege)\ndort, wo sie durch Unterkunftsräume oder Räume mit        1. Von den freien Decks aus, zu denen Fluchtwege\nbrennbaren Werkstoffen geführt sind oder sonst eine           führen, muß das Einbootungsdeck sicher erreicht\nBrandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer         werden können.\nIsolierung versehen sein.\n2. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und\n3. Zu Absatz 4. 7:                                                Wirtschaftsräume oder in einem Maschinenraum der\nDie Leitmarkierungen und ihre Anbringung müssen den          Gruppe A im Bereich zwischen der Bordwand und\nin den Richtlinien der Internationalen Seeschiffahrts-       einem Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bord-\nOrganisation über ein bodennahes Sicherheitsleit-            wand entfernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der\nsystem entsprechen (Anlage der Entschließung A. 752           anderen Schiffsseite oder gleichen Schiffsseite außer-\n(18)). Werden langnachleuchtende Produkte verwen-             halb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies\ndet, so müssen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11             möglich ist. Bei Frachtschiffen, deren Kiel nach dem\nwiedergegebenen Anforderungen entsprechen; ihre               1. Januar 1987 gelegt wird, müssen Innentreppen in\nPrüfung ist durch ein Zeugnis einer anerkannten Stelle        Schiffslängsrichtung angeordnet sein.","Nr. 78 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                              3305\n3. Zu Absatz 3.1:                                           2. Zu Absatz 3.1:\nMindestens eine Leitergruppe muß mit einem stähler-          Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und\nnen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden          zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann,\naus oder über eine kurze Treppe zugänglich sein; erfor-      außer für Trennflächen vom Typ ,,A\" oder „8\", schwer\nderlichenfalls müssen auch Zugänge von darüber-              entflammbare Isolierungen in Laderäumen und Wirt-\nliegenden Plattformen vorhanden sein. Dieser Flucht-         schaftskühlräumen zulassen, wenn Unterkonstruktio-\nweg muß bis zu einer Stelle außerhalb des Maschinen-         nen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nicht-\nraums führen, von der aus das freie Deck sicher              brennbaren Werkstoffen abgedeckt ist.\nerreicht werden kann.                                    3. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem\nFlammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen-\n(3) Zu Regel 46 (Schutz der Treppen und Aufzugs-\noder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur\nschächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie\noberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange-\nKontrollstationen)\nordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch\nZu Absatz 1:                                                    gasdichte, selbstschließende Stahltüren vom freien\nGesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besatzungs-             Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwider-\nräume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche geschlossene          standsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind\nRäume, die brennbare Stoffe enthalten, dürfen keinen            diese Räume bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der\nunmittelbaren Zugang von den Treppenschächten aus               Regel 44.2.2 und bei Tankschiffen der Gruppe 9 der\nhaben.                                                          Regel 58.2.2 zuzuordnen. Die Trennflächen müssen\ngasdicht gebaut sein. Die Räume müssen ausreichend\n(4) Zu Regel 4 7 (Türen in feuerfesten Trennflächen)          belüftet und beleuchtbar sein.\n1. Zu Absatz 1 :                                            4. Zu Absatz 3.2:\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A\"              In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-\noder „8\" müssen zugelassen sein. Sind vorgeschrie-           nen und Maschinenräumen müssen Furniere, Be-\nbene Trennflächen durch Trennflächen eines höheren           schichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe schwer\nStandards ersetzt, so brauchen die Türen nur der vor-        entflammbar und zugelassen sein; sie dürfen nicht\ngeschriebenen Trennfläche zu entsprechen.                    dicker als 1,5 Millimeter sein. Dieses gilt nicht für\n2. Zu Absatz 3:                                                 bewegliches Inventar.\nLüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der      5. Zu Absatz 3.4:\nTüren angeordnet sein und müssen von der Flucht-             Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und\nwegseite her verschlossen werden können. Lüftungs-           Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als\nverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff             14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im\nbestehen. Türen in Treppenschächten dürfen keine             Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume\nLüftungseinrichtungen haben.                                 fordern.\n(5) Zu Regel 49 (Beschränkte Verwendung brennbarer        6. Schächte (z. 8. für elektrische Kabel) müssen so ge-\nWerkstoffe)                                                     baut sein, daß ein Brand nicht von einem Zwi-\nschendeck oder von einer Abteilung auf außerhalb von\n1. Zu Absatz 1:                                                 diesen liegende Räume übergreifen kann.\nDie verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Ver-      (7) Zu Regel 53 (Brandschutzvorkehrungen in Lade-\nkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind       räumen)\ndurch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder\ndurch andere gleichwertige Maßnahmen schwer ent-         1. Zu Absatz 2.3.1:\nflammbar zu machen.                                          Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.\n2. Zu Absatz 2:                                             2. Zu Absatz 3:\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-       Es gilt auch die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3.1.\nnen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel und          (8) Zu Regel 54 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die\nähnliche Stoffe schwer entflammbar und zugelassen        gefährliche Güter befördern)\nsein. Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.\n1. Zu Absatz 2.2:\n(6) Zu Regel 50 {Einzelheiten der Bauart)\nDie Kabeldurchführungen in den Schotten und Decks\n1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die      müssen zugelassen sein.\nUnterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontroll-\nstationen nach außen abschließen, müssen hinsicht-       2. ZuAbsatz2.5:\nlich ihrer Abmessungen mindestens den in DIN ISO             In Laderäumen, die für die Beförderung von entzünd-\n1751: 1980-08 oder DIN ISO 3903: 1980-09 wiederge-           baren oder giftigen Flüssigkeiten vorgesehen sind, ist\ngebenen Anforderungen entsprechen und mit einem              ein fest eingebautes Bilgen-Lenzsystem vorzusehen,\nRahmen aus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff           das vom Lenzsystem des Maschinenraums unabhän-\nversehen sein. Das Glas muß durch einen Einsatzrah-          gig oder getrennt und außerhalb des Maschinenraums\nmen aus Metall gehalten sein. Es sind geeignete Vor-         angeordnet ist. Handelt es sich bei dem Bilgen-Lenz-\nkehrungen zu treffen, daß ein Teil dieser Fenster als        system für die Laderäume um ein zusätzliches System\nNotausstieg verwendet werden kann. Fenster, die nur          zu dem Lenzsystem, das an die Pumpen im Maschi-\nmit einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten als Fest-         nenraum angeschlossen ist, so muß es für eine Förder-\nfenster.                                                     menge von wenigstens 10 m3/h, jedoch nicht mehr als","3306                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3\n25 m /h je angeschlossenen Laderaum ausgelegt sein.             Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Öltank-\nDie Lenzleitung zum Maschinenraum muß bei Beför-                schiffen entsprechen. Sicherungseinrichtungen, für die\nderung entzündbarer oder giftiger Flüssigkeiten am              eine Zulassung nicht vorgeschrieben ist, können auf\nMaschinenraumschott durch Blindflanschen oder ein               Antrag des Herstellers eine Zulassung erhalten.\ngeschlossenes verschließbares Ventil abgetrennt sein.\n2. Peil- und Ullageöffnungen dürfen nicht zum Druck-\nBefindet sich das vom Maschinenraum unabhängige\nausgleich benutzt werden. Sie müssen mit selbsttätig\nBilgen-Lenzsystem in einem geschlossenen Raum, so\nund dichtschließenden Deckeln versehen sein. In die-\nmuß dieser mit einem getrennten Lüftungssystem ver-\nsen Öffnungen sind Flammendurchschlagsicherungen\nsehen sein, das wenigstens einen sechsfachen Luft-              unzulässig.\nwechsel je Stunde ermöglicht; die elektrische Einrich-\ntung muß für diesen Betriebszweck geeignet sein.            3. Zu Absatz 4.4.1 :\n3. Zu Absatz 2.6.1:                                                Geräte zur Messung von Sauerstoff und entzündbaren\nDampfkonzentrationen müssen zugelassen sein.\nBei der Auswahl der Schutzanzüge sind die Gefährlich-\nkeit der Chemikalien in Abhängigkeit von der Klasse            (4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks)\nund der flüssige oder gasförmige Zustand zu berück-         1. Im Bereich der Anschlüsse von Rohrleitungen und\nsichtigen.                                                      Schläuchen müssen Leckwannen zum Auffangen von\n4. Zu Absatz 2.6.2:                                                Ladungsresten, die in Ladeleitungen und -Schläuchen\nverblieben sind, vorgesehen sein.\nAls Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-\nwendet werden. Für jeden Preßluftatmer sind einsatz-        2. Ladeschläuche und Tankwaschschläuche müssen in\nbereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-             ganzer Länge und an den Kupplungen mit Einrich-\nluftmenge von mindestens 6 000 Liter mitzuführen.               tungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen\nversehen sein.\n5. Zu Absatz 3:\n(5) Zu Regel 62 (lnertgassysteme)\nIn dieser Bescheinigung ist hinsichtlich Bauart und\nAusrüstung der Umfang der Übereinstimmung des               Zu Absatz 17:\ngesamten Schiffes oder einzelner Laderäume mit den          Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.\nVorschriften dieser Regel anzugeben. Die Bescheini-\ngung wird von der See-Berufsgenossenschaft ausge-              (6) Zu Regel 63 (Ladepumpenräume)\nstellt; auf Antrag kann sie auch für Schiffe, deren Kiel    1 . Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von\nvor dem 1 . September 1984 gelegt worden ist, ausge-            einer Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Not-\nstellt werden, wenn diese Schiffe entsprechend nach-            stoppeinrichtungen abgestellt werden können.\ngerüstet worden sind. Diese Bescheinigung ist ständig\n2. Bei Tankschiffen mit einer Ladetankdecklänge von\nan Bord mitzuführen.\n150 Meter und mehr muß eine weitere Notstopp-\n§42                                    auslösung für die Pumpen vorgesehen sein. Diese muß\nin der Ladekontrollstation mit der zentralen Über-\n(Zu Kapitel 11-2 Teil D                        wachungseinrichtung für den Lade- und Löschbetrieb\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)                     oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich\nBrandschutzmaßnahmen für Tankschiffe                      der Anschlußstelle der Ladeleitungen angeordnet sein.\n(1) Zu Regel 55 (Anwendung)                                  3. Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Über-\nwachungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen\n1. Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 45, 46, 47, 49             der Lade- und Löschanlage nicht zentral gesteuert\nund 50 (§ 41 Abs. 2 bis 6) finden auch auf Tankschiffe          werden können, müssen Einrichtungen vorhanden\nAnwendung.                                                      sein, durch die eine sichere Verständigung zwischen\n2. Zu Absatz 2:                                                    den Schaltstellen und der Überwachungseinrichtung\ngewährleistet ist.\nDie See-Berufsgenossenschaft kann die Anforderun-\ngen an zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im Einzel-                                      §43\nfall festlegen.\n(Zu Kapitel III Teile A und B\n(2) Zu Regel 57 (Bauausführung, Schotte in Unterkunfts-            der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)\nund Wirtschaftsräumen und Einzelheiten der Bauart)\nAllgemeines, Vorschriften für Schiffe\nIm Ladetankdeckbereich kann die See-Berufsgenossen-\n(1) Zu Regel 1 .5 (Anwendung)\nschaft schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn\nUnterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolier-        Auf vor dem 1. Juli 1986 gebaute Schiffe finden, unge-\nstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist            achtet Regel 1.5, die Regeln 7.3, 26.3.1, 27.3, 28.1, 30.2. 7\noder andere Vorkehrungen eine gleichwertige Sicherheit         und 41 .8.30 mit folgender Maßgabe Anwendung:\ngeben.                                                         1. Zu Regel 7.3 (Eintauchanzüge)\n(3) Zu Regel 59 (Be- und Entlüften, Spülen, Gasfrei-             Fahrgast- und Frachtschiffe, die mit Bereitschafts-\nmachen und Lüftung)                                                booten ausgerüstet sind, müssen für jede Person, die\n1. Die für das Be- und Entlüften, Spülen oder Gasfrei-             als Besatzung des Bereitschaftsbootes vorgesehen ist,\nmachen von Ladetanks vorgeschriebenen Sicherungs-               einen Überlebensanzug mitführen. Dies gilt nicht für\neinrichtungen müssen mindestens den internationalen             Schiffe, auf denen die nach Satz 1 erforderliche Anzahl\nStandards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung               von Anzügen bereits nach den Regeln 21.4.2 oder\nvon Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des                27 .3.2 mitgeführt werden.","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                              3307\n2. Zu Regel 27.3 (Eintauchanzüge und Wärmeschutz-               (3) Zu Regel 28 (Einbootungs- und Aussetzvorrichtun-\nhilfsmittel)                                             gen für Überlebensfahrzeuge)\nFrachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten aus-       Ist ein direkter Zugang vom Deckshaus zum Überlebens-\ngerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel 26.1.3     fahrzeug vorgesehen, so muß ein zweiter Zugang vom\nmitführen, müssen mindestens einen Überlebens-            freien Deck aus vorhanden sein. Dieser Zugang kann eine\nanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen.     fest angebrachte Leiter sein; er muß so gestaltet sein, daß\nFrachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Ret-    eine verletzte Person auf einer Krankentrage in das Über-\ntungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an        lebensfahrzeug übernommen werden kann. Auf neuen\nBord befindliche Rettungsboot mindestens 3 Über-         Frachtschiffen müssen die mit Davits auszusetzenden\nlebensanzüge mitführen.                                  Rettungsflöße aus dem Floßinneren ausgelöst werden\nkönnen.\n3. Zu Regel 28.1\nDie Vorschrift findet auf Frachtschiffe Anwendung,                                     §45\nderen Kiel nach dem 1. Oktober 1984 gelegt wurde.\n(Zu Kapitel III Teil C\n(2) Zu Regel 11 Abs. 7 (Musterungs- und Einbootungs-             der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)\nvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge)                                      Vorschriften für Rettungsmittel\nJedes Schiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur\n(1) Zu Regel 32 (Rettungswesten)\nRettung Schiffbrüchiger geeignet ist.\n1. Zu Absatz 1 .6 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-\n(3) Zu Regel 13 Abs. 6 (Aufstellung der Überlebens-            westen)\nfahrzeuge)\nJede Rettungsweste muß mit einer schwimmfähigen\nDie zum Aussetzen über Bord zu werfenden Rettungsflöße           Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen sein.\nmüssen so aufgestellt sein, daß sie sicher, schnell und\ngefahrlos von einem Besatzungsmitglied zu Wasser             2. Zu Absatz 3.2:\ngebracht werden können.                                          Jede Rettungswesten-Leuchte muß mit einem von\nHand zu bedienenden Schalter versehen sein.\n(4) Zu Regel 18 Abs. 4.3 (Ausbildung und Übungen für\ndas Verlassen des Schiffes; Ausbildung und Unterwei-            (2) Zu Regel 33 (Eintauchanzüge; Allgemeine Vorschrif-\nsung an Bord)                                                ten für Eintauchanzüge)\nDiese Ausbildung kann auch in ortsfesten Einrichtungen       1. Zu Absatz 1.1.4:\ndurchgeführt werden.\nVorkehrungen im Sinne dieser Vorschriften können\n§44                                  auch Klett- oder Schnallenbänder sein.\n(Zu Kapitel III Teil B                   2. Zu Absatz 1.4:\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)                   Jeder Überlebensanzug muß mit einer schwimm-\nVorschriften für Schiffe                        fähigen Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen\nsein.\n(1) Zu Regel 26 (Überlebensfahrzeuge und Bereit-\nschaftsboote)                                                   (3) Zu Regel 38 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-\nflöße)\nZu den Absätzen 1.1.1, 1.3 und 1.7:\n1. Zu Absatz 5.1.2:\nÖlbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne\ndieser Vorschriften.                                             Das Messer mit feststehender Klinge kann auch in\neiner Tasche innerhalb des Floßes im Bereich des Ein-\n(2) Zu Regel 27 (Persönliche Rettungsmittel)                   gangs in Nähe der Stelle, an der die Fangleine befestigt\nist, aufbewahrt werden. Die Stelle muß auffällig\n1. Zu Absatz 1.2 (Rettungsringe)\ngekennzeichnet sein.\nÖlbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne\ndieser Vorschriften.\n2. Zu Absatz 5.1.5:\nAuf die Wirbel kann verzichtet werden, wenn der\n2. Zu den Absätzen 3.2.1 und 3.2.2 (Eintauchanzüge und\nTreibanker auf Grund seiner Bauart nicht verdrehen\nWärmeschutzhilfsmittel)\nkann.\nAuf Frachtschiffen mit vollständig geschlossenen Ret-\ntungsbooten müssen für jedes an Bord befindliche\n3. Zu Absatz 5.1.7:\nRettungsboot 3 zugelassene Überlebensanzüge mit-              Auf Dosenöffner kann verzichtet werden, wenn die\ngeführt werden.                                               Ausrüstung keine Dosen enthält oder wenn die Dosen\nmit Aufreißvorrichtungen versehen sind.\n3. Zu Absatz 3.3:\n4. Zu Absatz 5.3:\nFrachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereit-\nschaftsbooten nach Regel 26.1.3 ausgerüstet sind,             Fahrgastschiffe in beschränkter Auslandfahrt müssen\nmüssen mindestens einen Überlebensanzug für jede              darüber hinaus die Gegenstände nach den Absätzen\nan Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für     5.1.10 bis 5.1.12 mitführen. Die nach den Regeln\nFrachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima ein-         39. 7 .3.5 und 40. 7. 7 vorgeschriebene Kennieichnung\ngesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-Berufs-          dieser Rettungsflöße muß \"SOLAS-B+-Ausrüstung\" in\ngenossenschaft Überlebensanzüge unnötig sind.                 großen lateinischen Druckbuchstaben lauten.","3308                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Zu Regel 39 Abs. 7.3.6 (Aufblasbare Rettungsflöße,          b) Zu Absatz 1.3:\nBehälter)\nDie Vorschriften finden keine Anwendung auf die\nZusätzlich zum Datum der letzten Wartung soll das Datum                Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungsboote, die\nder nächstfälligen Wartung angegeben sein.                             zusätzlich zur geneigten Ablaufbahn vorhanden ist.\n(5) Zu Regel 41 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-          c) Zu Absatz 1.4:\nboote; Bauart der Rettungsbocte)\nBei Frei-Fall-Rettungsbooten darf die Auslösevor-\n1 . Zu den Absätzen 1.5 und 1.6:                                       richtung für den freien Fall nur aus dem Bootsinne-\nBei Frei-Fall-Rettungsbooten muß die Erfüllung der                 ren betätigt werden können.\nAnforderungen an die Festigkeit für die Stoßbelastung,     2. Zu Absatz 2.6 (Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer\ndie beim Aussetzen des vollbesetzten und vollausge-            und eine Winde verwendet werden)\nrüsteten Rettungsbootes im freien Fall auftritt, nach-\nDie Mindest-Fiergeschwindigkeit, die sich aus der For-\ngewiesen werden.\nmel ergibt, muß mit vollbesetztem und vollausgerüste-\n2. Zu Absatz 1.7:                                                  tem Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot\nBei Frei-Fall-Rettungsbooten wird der vertikale Ab-            erreicht werden.\nstand zwischen der Bodenoberfläche und dem Inneren            (9) Zu Regel 50 (Generalalarmsystem)\ndes starren Daches in der Staustellung gemessen.\nMit dem Generalalarmsystem muß auch das Signal zum\n3. Zu Absatz 3.3 (Einstieg in die Rettungsboote)               Verlassen des Schiffes gegeben werden können, das aus\nBei vollständig geschlossenen Rettungsbooten, deren        einem kurzen und einem langen Ton, fortlaufend gegeben,\nZugang über das Heck erfolgt, muß die Einstiegleiter       besteht.\nam Heck verwendet werden können.                              (10) Zu Regel 53 Abs. 7 (Sicherheitsrolle und Anweisun-\n4. Zu Absatz 6.2 (Antrieb der Rettungsboote)                   gen für den Notfall)\nMotoren mit einem Gesamt-Hubvolumen von mehr als           Auch die Form der auf Frachtschiffen verwendeten\n900 Kubikzentimeter müssen mit einem Kraftstart-           Sicherheitsrolle muß zugelassen sein.\nsystem ausgerüstet sein. Dieses Kraftstartsystem kann\nauch ein Federkraftanlasser sein.                                                        §46\n5. Zu Absatz 8 (Ausrüstung der Rettungsboote)                                   (Zu Kapitel IV Teile A und C\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)\na) Zu Absatz 8.5:\nFunkanlagen\nEin Kompaßhaus ist nicht erforderlich, wenn der\nKompaß durch Aufbauten geschützt ist. Der Kom-            (1) Zu Regel 1 (Anwendung)\npaß muß auf Grund einer Prüfung als Baumuster          Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Frachtschiffe mit einer\nzugelassen sein.                                       Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als\nb) Zu Absatz 8.28:                                         1 600 in der. Großen Fahrt und Fahrgastschiffe mit einer\nEs ist ein Pulverlöscher mit 6 Kilogramm ABC-Pul-      Bruttoraumzahl von weniger als 1 000 in der Auslandfahrt\nver vorzusehen.                                        nach niederländischen Emshäfen und nach dänischen\nHäfen bis zu der geographischen Verbindungslinie der\n6. Zu Absatz 9.3 (Kennzeichnungen an Rettungsbooten)           Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser müssen\nBei teilweise und vollständig geschlossenen Rettungs-      1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem\nbooten ist die Kennzeichnung auf dem Dach anzubrin-            1. Februar 1999\ngen; sie kann auch aus dem Unterscheidungssignal\ndes Schiffes bestehen, zu dem das Rettungsboot                 a) entweder alle am 1. Februar 1992 völkerrechtlich in\ngehört.                                                            Kraft getretenen einschlägigen Anforderungen des\nKapitels IV des Übereinkommens von 1974/88\n(6) Zu Regel 44 Abs. 2.5 (Vollständig geschlossene Ret-             erfüllen oder\ntungsboote; Überdeckung)\nb) den Anforderungen der bis zum 31. Januar 1992\nAuf Einrichtungen zum Rudern im Sinne der Regel 41.8.1                 geltenden Vorschrift des § 46 entsprechen und\nkann verzichtet werden, soweit Möglichkeiten zum\nWriggen vorhanden sind.                                        2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anforde-\nrungen des Kapitels IV des Übereinkommens von\n· (7) Zu Regel 47 Abs. 2.2.3 und 2.2.11 (Bereitschafts-            1974/88 erfüllen.\nboote)\n(2) Zu Regel 15 (Instandhaltungsanforderungen Ab-\nDer Kompaß und der Suchscheinwerfer müssen zugelas-            sätze 6 und 7)\nsen sein.\n1. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-\n(8) Zu Regel 48 (Aussetz- und Einbootungsvorrichtun-            schaft erforderlichen Maßnahme der Dopplung von\ngen)                                                               Geräten ist über die in Kapitel IV Regel 7 bis 11 vorge-\n1. Zu Absatz 1 (Allgemeine Vorschriften)                           schriebenen Funkanlagen hinaus mitzuführen:\na) Zu den Absätzen 1.1 und 1.2:                                a) auf Reisen ausschließlich im Seegebiet A 1 eine\nDiese Vorschriften finden keine Anwendung auf die\nUKW-Funkanlage entsprechend den Anforderun-\nAussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungs- und                 gen der Regel 1vn.1.1,\nFrei-Fall-Bereitschaftsboote, die zusätzlich zur           b) auf Reisen über das Seegebiet A 1 hinaus, aber\ngeneigten Ablaufbahn vorhanden ist.                            innerhalb des Seegebiets A2 eine UKW-Funkanlage","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                               3309\nentsprechend den Anforderungen der Regel                (2) Zu Regel 12 (Wachen)\nIVfl.1.1 und entweder eine GW-Funkanlage ent-         Die auf jedem Schiff auf See durchzuführende ununterbro-\nsprechend den Anforderungen der Regel IV/9.1.1        chene Not- und Sicherheitsfunkwache ist von Inhabern\noder eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle ent-         des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker wahrzu-\nsprechend den Anforderungen der Regel IV/10.1.1,      nehmen.\nc) auf Reisen über die Seegebiete A 1 und A2. hinaus,       (3) Jedes Schiff muß für die Abwicklung des Not- und\naber innerhalb des Seegebiets A3 eine UKW-Funk-       Sicherheitsfunkverkehrs Personal nach Maßgabe des\nanlage entsprechend den Anforderungen der Regel       Kapitels IV Regel 16 der Anlage zum Übereinkommen von\n1vn.1.1 und entweder eine GW/KW-Funkanlage            1974/88 an Bord haben.\nentsprechend den Anforderungen der Regel\n(4) Zu Regel 16 (Funkpersonal)\nIV/10.2.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunk-\nstelle entsprechend den Anforderungen der Regel       Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß\nIV/10.1.1,                                            das für die Abwicklung vorrangig verantwortlich benannte\nBesatzungsmitglied in Notfällen nicht mit weiteren Aufga-\nd) auf Reisen über die Seegebiete A 1, A2. und A3 hin-    ben betraut wird.\naus eine UKW-Funkanlage entsprechend den\nn\nAnforderungen der Regel IV .1.1 und eine                                          §48\nGW/KW-Funkanlage entsprechend den Anforde-                                   (Zu Kapitel VI\nrungen der Regel IV/10.2.1; Schiffe, die nur zeitwei-      der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)\nlig auf Reisen über die Seegebiete A 1, A2. und A3                     Beförderung von Ladung\nhinaus eingesetzt und bereits mit einer den Anfor-\nderungen der Regel IV/10.2.1 entsprechenden             (1) Zu Teil A Regel 2 {Angaben zur Ladung)\nGW/KW-Funkanlage ausgerüstet sind, dürfen             1. Werden die zur Ladung gehörenden Beförderungspa-\nanstelle der vorgeschriebenen zusätzlichen               piere dem Beauftragten des Schiffsführers an Land\nGW/KW-Funkanlage eine INMARSAT-Schiffs-Erd-              ausgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß der\nfunkstelle entsprechend den Anforderungen der            Schiffsführer über alle Einzelheiten der zu ladenden\nRegel IV/10.1.1 mitführen. Die Anlagen müssen von        Güter rechtzeitig vor der Verladung unterrichtet wird\nden in Kapitel IV Regel 7 bis 11 geforderten Funk-       und daß die Papiere dem Schiffsführer vor dem Aus-\ngeräten vollständig unabhängig betrieben werden          laufen übergeben werden.\nkönnen, über eigene Antennen verfügen und sind\n2. Wer als Verantwortlicher Güter in Container, Träger-\nständig in betriebsfähigem Zustand zu halten; sie\nschiffsleichter, Landfahrzeuge und Ladungseinheiten\nmüssen sowohl aus der Haupt- und Notstromquelle          ver1ädt, hat demjenigen, der die Beförderungspapiere\nals auch der Ersatzstromquelle betrieben werden\nauszufüllen hat, eine Ladungsbescheinigung auszu-\nkönnen.                                                  stellen und diese dem Beförderungspapier beizufügen.\n2. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-      Die Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der\nschaft erforderlichen Maßnahme der landseitigen              Ladung müssen richtig und vollständig sein. Ferner ist\nInstandhaltung hat der Eigentümer oder Besitzer des          darin zu erklären, daß die Ladung entsprechend den\nSchiffes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um bei           Richtlinien für das Packen und Sichern von Ladung in\nAusfall von Funkanlagen deren unverzügliche Instand-         Containern und auf Straßenfahrzeugen (Container-\nsetzung sicherzustellen. Die dazu vorgesehenen Maß-          Pack-Richtlinien) vom 19. November 1991 (BAnz.\nnahmen sind gegenüber der See-Berufsgenossen-                Nr. 69a vom 8. April 1992) in der jeweils geltenden Fas-\nschaft durch eine entsprechende Vereinbarung mit             sung gepackt und gesichert ist.\neinem Schiffsausrüster nachzuweisen.                        (2) Zu Teil A Regel 3 (Sauerstoffanalyse- und Gasspür-\n3. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-   geräte)\nschaft erforderlichen Maßnahme der Instandhaltung         Die Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte bedürfen der\nder Elektronik auf See ist das Schiff mit entsprechend    Zulassung durch die See-Berufsgenossenschaft. Vor\nqualifiziertem Personal (Nachweis durch Vortage eines     Antritt der Fahrt muß eine ausreichende Anzahl der für die\nFunkelektronikzeugnisses 1. oder 2. Klasse oder er-       betreffende Ladung erforderlichen Prüfröhrchen an Bord\nfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministe-          vorhanden sein.\nrium für Verkehr anerkannten entsprechendem Lehr-\n(3) Zu Teil A Regel 5 (Stauung und Sicherung)\ngang) zu besetzen. Die für die ordnungsgemäße\nInstandhaltung notwendige Ausrüstung mit techni-          1. Das Stauen und Sichern der Ladung in den Laderäu-\nschen Untertagen, Ersatzteilen, Werkzeugen und Prüf-         men und an Deck muß den Anforderungen der Richtli-\neinrichtungen entsprechend den an Bord befindlichen          nien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von\nGeräten ist ständig an Bord mitzuführen.                     Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen vom\n13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. Sa vom 12. Januar\n§47                                 1991) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.\n2. In Containern, Trägerschiffsleichtem, Landfahrzeugen\n(Zu Kapitel IV Teil C\nund Ladungseinheiten ist die Ladung so zu packen und\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)\nzu sichern, wie es den Container-Pack-Richtlinien ent-\nNot- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal                spricht.\n(1) Auf jedem Schiff muß auf See eine ununterbrochene        (4) Zu Teil B Regel 6 Abs. 1 (Annahmebedingungen für\nWache auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen nach            die Beförderung)\nMaßgabe des Kapitels IV der Anlage zum übereinkommen         Den Anforderungen ist entsprochen, wenn folgende ge-\nvon 1974/88 durchgeführt werden.                             nehmigte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:","3310                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\na) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 22 der         2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einer Brutto-\nAnlage zum übereinkommen von 1974/88 und § 35                   raumzahl von 500 und mehr, hinsichtlich der Vorschrif-\nAbs. 9 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung,                       ten über Funkanlagen für Frachtschiffe in der Nationa-\nb) bei Schiffen Ober 100 Meter Länge Unterlagen für die              len Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr;\nLadungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle mit        3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als\nSchüttgütern.                                                   500, hinsichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für\nFrachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als\n(5) Zu Teil B Regel 7 (Stauen von Massengut)\n300;\nDas Stauen von Massengut muß den Anforderungen der\n4. Sonderfahrzeuge;\nRichtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladun-\ngen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom 30. August           5. Fischereifahrzeuge.\n1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990) in der                  (2) Die Kapitel 11-1 , 11-2, III und IV der Anlage zum Über-\njeweils geltenden Fassung entsprechen.                           einkommen von 1974/88 und die§§ 35 bis 47 dieser Ver-\n(6) Zu Teil C Regel 9 (Vorschriften für Frachtschiffe, die    ordnung gelten für Fahrzeuge nach Absatz 1, unabhängig\nGetreide befördern)                                              von der Bruttoraumzahl, entsprechend, soweit nicht in\nden folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.\n1. Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden,\nAbweichend von Kapitel III Regel 48.1.3 kann die See-\nwenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der\nBerufsgenossenschaft für Schiffe und Fahrzeuge nach\nAnlage zum Übereinkommen von 1974/88 vorliegt und\nAbsatz 1, andere geeignete Aussetzvorrichtungen zur\ndie Beladung den Getreideladeplänen entspricht oder\nBedienung von Rettungs- und Bereitschaftsbooten zulas-\ndie Beladung gemäß Abschnitt A 9 Ziffer 9.1.1 bis 9.1.5\nsen.\ndes Internationalen Codes für die sichere Beförderung\nvon Schüttgetreide (BAnz. Nr. 213a vom 11. November           (3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungsmittel\n1993) erfolgt, wobei Ziffer 9.1.1 nicht für Schiffe gilt,   ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Personen aus\nderen Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde. Die           der Besatzungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von\nGenehmigung wird nur erteilt, wenn der Krängungsver-        Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen aus der Besat-\nsuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten nicht l~nger       zungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von auszubil-\nals 5 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß ausreichende      denden Personen.\nStabilitätsreserven nachgewiesen werden und keine             (4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der\nZweifel an der Richtigkeit der Leerschiffsdaten be-         Anlage zum übereinkommen von 1974/88 und § 48 die-\nstehen.                                                     ser Verordnung entsprechend. § 48 Abs. 6 gilt nicht für\n2. Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide wird             vorhandene Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite.\nvon der See-Berufsgenossenschaft erteilt, die auch für\ndie Prüfung der Nachweise nach Nr. A 3.5 und die                                             §51\nErteilung der Erl_aubnis nach Abschnitt A 9 des Interna•               Fahrtbeschränkungen für Bäderboote\ntionalen Codes für die sichere Beförderung von Schütt•\ngetreide zuständig ist. Die zur Erteilung der Genehmi•        (1) Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate\ngung erforderlichen Unterlagen für Getreideladung           fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnenaufgang und\nsind in deutscher und englischer Sprache einzurei•          Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf nicht länger als\nchen.                                ·                      2 Stunden dauern und die Entfernung von der Küstenlinie\nbei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen\n3. Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 müssen in deutscher\nund englischer Sprache an Bord mitgeführt werden            betragen. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7 Beau-\nfort) oder bei Sturm- oder Starkwindwamungen muß\nund sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im\nunverzüglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem\nLadehafen vorzulegen.\nSturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüglich der näch-\nste Hafen angelaufen werden.\n§49\n(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten:\n(weggefallen)\n1. bei Sturm oder Sturmwarnung,\n2. bei auflandigem Starkwind oder\nTeilC\n3. bei Nebel mit einer Sichtweite\nVorschriften für Schiffe,                          a} von weniger als 500 Meter oder\nauf die das übereinkommen von 1974/88\nkeine Anwendung findet                             b} zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein ein-\nwandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden und\naußer dem Schiffsführer keine weitere fachkundige\nKapitel 1\nPerson zur Bedienung des Radargerätes an Bord\nAllgemeines                                    ist.\n§52\n§50\nFahrtbeschränkungen\nAnwendungsbereich\nfür Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge\n(1) Dieser Teil gilt für:                                       (1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge, die nicht\n1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote          den Vorschriften des Kapitels 11-1 der Anlage zum über-\nund Sportanglerfahrzeuge;                                  einkommen von 1974/88 und nicht den Vorschriften des","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                               3311\n§ 35 dieser Verordnung entsprechen, dürfen einen Ab-                                        §55\nstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem                  Maschinen und elektrische Anlagen\nHochwasser nicht überschreiten.\n(2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnen-          (1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist eine\naufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber zwi-          Notstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regel 42 und 43 der\nschen 8 und 17 Uhr fahren. Bei aufkommendem Starkwind         Anlage zum übereinkommen von 1974/88 nicht erforder-\n(6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und Starkwindwamun-        lich.\ngen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei auf-             (2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahr-\nkommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüg-           zeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der elek-\nlich der nächste Hafen angelaufen werden. Die Fahrt darf      trischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage\nnicht angetreten werden, wenn die in § 51 Abs. 2 genann-      durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden\nten Umstände vorliegen.                                       Stromkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage\n(3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandigem     zum übereinkommen von 1974/88 eine Hilfsruderanlage\nStarkwind antreten, dürfen im Bereich der windgeschütz-       ohne Kraftantrieb ausreichend ist.\nten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von der Küsten-          (3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufsge-\nlinie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten.           nossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen die\n(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei besonderen       Ruderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels 11-1\nörtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht windge-       Teil C der Anlage zum übereinkommen von 1974/88 zu\nschützte Gebiete Ausnahmen zulassen.                          genügen hat.\nKapitel II                                                    Kapitel III\nBauart der Schiffe                                                Brandschutz\n§53                                                            §56\nZulässige Fahrgastzahl                                  Brandschutz bei Fahrgastschiffen,\nBäderbooten und Sportanglerfahrzeugen\n(1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-\nfahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen              (1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgäste\nFahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und die      befördern, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gelten\nDecksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und           Kapitel 11-2 Teile A und B der Anlage zum Übereinkommen\nunter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen          von 1974/88 sowie die §§ 39 und 40 dieser Verordnung,\ngeeignet sind, berücksichtigt.                                soweit sie auf Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 36 Fahr-\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler-     gästen anzuwenden sind, entsprechend.\nfahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommermo-             (2) Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weni-\nnate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen geeigne-       ger als 250 sowie Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge\nten freien Decksflächen berücksichtigt werden.                müssen über mindestens eine Feuerlöschpumpe mit un-\nabhängigem Antrieb verfügen.\n§54                                 (3) Die Anschlußstutzen nach Kapitel 11-2 Regel 4.5.3\nUnterteilung und Stabilität                  und der internationale Landanschluß nach Kapitel 11-2\nRegel 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88\n(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein        sind nicht erforderlich.\nNachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht erfor-\nderlich.                                                         (4) Bei Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von\nweniger als 1000 sowie bei Bäderbooten und Sport-\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler-     anglerfahrzeugen darf die Länge der Feuerlöschschläuche\nfahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis         nach Kapitel 11-2 Regel 4. 7 .1 der Anlage zum übereinkom-\nzum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der Tieflade-     men von 1974/88 15 Meter, in Maschinenräumen 10 Meter\nlinie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hin-       nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupp-\nterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere Maschi-        lungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-Anschlüsse\nnenraumschott ersetzen.\nzu verwenden.\n(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ge-\n(5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-\nhören zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung\nlösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7 .1.2 und Regel\nvorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarmkurven\n7 .2.2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 nicht\nder statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle\nerforderlich.\nsowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsver-\nsuches.                                                          (6) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapi-\ntel 11-2 Regel 16.7 der Anlage zum übereinkommen von\n(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regel 9, 10,\n1974/88 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl\n11 und 22 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88\ngebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärme-\nentsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt\neinwirkung geschützt sein.\nunter Berücksichtigung der Größe und des Verwendungs-\nzwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche zusätzlichen         (7) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit weni-\nAnforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu     ger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine Brand-\nerfüllen sind.                                                schutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 17 der Anlage","3312                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzum Übereinkommen von 1974/88 und § 39 Abs. 10 die-           Bruttoraumzahl von 250 und mehr, aber weniger als 500,\nser Verordnung entspricht, mitzuführen; auf Fahrgast-         nur eine und bei einer Bruttoraumzahl von weniger als\nschiffen, die nicht mehr als 50 Fahrgäste befördern,          250 keine Brandschutzausrüstung mitgeführt zu werden.\nBäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind Brand-             Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr,\nschutzausrüstungen nicht erforderlich.                        aber weniger als 500, in der Kleinen Fahrt mit Ausnahme\nvon Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Reserve-Druck-\n(8) In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzünd-\nluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens\nbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine fest ein-\n3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf denen\ngebaute Feuerföscheinrichtung nicht erforderlich, wenn\nWände und Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge\nan den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher ausreichen-\nund Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen\nder Größe angeordnet ist.\nbestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer\n(9) Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahrgäste  Gesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mitführen.\nbefördern, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind\nin den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen ein selbsttäti-        (7) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von\nweniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem für Gänge,\nges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem\noder ein festeingebautes Feuermelde- und Feueranzeige-        Treppen und Fluchtwege, das Kapitel 11-2 Regel 52.1 der\nAnlage zum übereinkommen von 1974/88 entspricht,\nsystem, die Kapitel 11-2 Regel 36 entsprechen, nicht erfor-\nnicht erforderlich.\nderlich.\n(8) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapi-\n§57                              tel 11-2 Regel 16. 7 der Anlage zum Übereinkommen von\n1974/88 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl\nBrandschutz\ngebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärme-\nbei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen\neinwirkung geschützt sein.\n(1) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von           (9) In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzünd-\nweniger als 300 mit Ausnahme von Tankschiffen darf die        bare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine fest ein-\nnach § 39 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebene Feuerlöschpumpe        gebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich, wenn\nan die Hauptantriebsmaschine angehängt werden, wenn           an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher ausreichen-\ndie Wellenleitung leicht von der Hauptantriebsmaschine        der Größe angeordnet ist.\ngetrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und\ndes dazugehörigen Leitungssystems muß so bemessen\n(10) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufsge-\nsein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede\nnossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des Kapi-\nStelle des Schiffes gegeben werden kann.\ntels 11-2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 und\n(2) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von        der §§ 39 bis 42 dieser Verordnung, insbesondere hin-\nweniger als 300 müssen so viele Feuerlöschanschlußstut-       sichtlich Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-\nzen vorhanden und so verteilt sein, daß mit einem von         stationen und Maschinenräumen, anzuwenden sind, um\neiner einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl          eine auf den Schiffstyp, die Schiffsgröße und den Fahrt-\njede Stelle des Schiffes erreicht werden kann. Der            bereich abgestellte größtmögliche Sicherheit für alle an\nAnschlußstutzen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 und der internatio-    Bord befindlichen Personen zu erreichen.\nnale Landanschluß nach Kapitel 11-2 Regel 19 der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974/88 sind nicht erforderlich.\n(3) Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von                               Kapitel IV\nweniger als 500 muß mindestens je 3 Feuerlöschschläu-                             Rettungsmittel\nche, Mehrzweck-Strahlrohre, Schlauchkupplungen und\nKupplungsschlüssel mitführen. Die einzelne Schlauch-                                      §58\nlänge darf 15 Meter, in Maschinenräumen 10 Meter nicht\nüberschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen                                 Ausrüstung\nsind nur genormte 52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu ver-                der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln\nwenden.\n(1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt müs-\n(4) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von        sen für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungs-\nweniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich minde-           booten und Rettungsflößen ausgerüstet sein. Rettungs-\nstens 3 tragbare Feuerlöscher vorhanden sein.                 flöße sind auch zugelassene aufblasbare Großrettungs-\nflöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit\n(5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-\neinem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und so\nlösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Re-\ngelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser\ngel 7.2.2 der Anlage zum übereinkommen von 1974/88\ngebracht werden können. Fahrgastschiffe mit 800 und\nnicht erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Brutto-\nmehr Fahrgästen müssen mindestens 4 Rettungsboote,\nraumzahl von weniger als 300 ist in Räumen mit Verbren-\nvon denen 2 Motorrettungsboote sein müssen, Fahrgast-\nnungskraftmaschinen 1 Schaumfeuerlöscher von minde-\nschiffe mit weniger Fahrgästen mindestens 2 Motorret-\nstens 45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwertiges Gerät\ntungsboote mitführen. Die See-Berufsgenossenschaft\nnur bei einer Gesamtleistung von 746 Kilowatt oder mehr\nkann bei Schiffen unter 31 Meter Länge Ausnahmen zulas-\nerforderlich; eine festeingebaute Feuerlöschanlage ist\nsen. Außerdem müssen mindestens 8 Rettungsringe vor-\nnicht erforderlich.\nhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit selbstzündenden\n(6) Auf Tankschiffen müssen mindestens 2 Brand-            lichtem, 2 mit selbsttätig arbeitenden Rauchsignalen und\nschutzausrüstungen mitgeführt werden. Auf Frachtschif-       2 weitere mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen\nfen mit Ausnahme von Tankschiffen braucht bei einer           Rettungsleine zu versehen. Außerdem müssen Überle-","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                               3313\nbensanzüge für die Besatzung des bei Fremdrettung ein-                                   §60\nzusetzenden Bootes an Bord vorhanden sein. Für jede an                    Ausrüstung der Frachtschiffe\nBord befindliche Person muß eine Rettungsweste, für                und Sonderfahrzeuge mit Rettungsmitteln\n10 vom Hundert aller an Bord befindlichen Personen müs-\nsen Kinderrettungswesten vorhanden sein; zusätzlich sind      (1) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger\n10 vom Hundert Reserverettungswesten mitzuführen. Für      als 500 in der Mittleren Fahrt, in der Kleinen Fahrt und der\ndie Sommermonate kann die See-Berufsgenossenschaft          Küstenfahrt müssen folgende Rettungsmittel mitführen:\nfür die Hälfte aller an Bord befindlichen Personen anstelle 1. auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch\nder Rettungsflöße nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig ver-      aufblasbare Rettungsflöße für alle Personen an Bord in\nwendbare Großrettungsflöße ohne Schutzdach zulassen.            einer Aufstellung, daß sie frei aufschwimmen können,\n(2) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt müssen\n2. zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot\nfür alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungsflößen\nnach Kapitel III Regel 47 der Anlage zum Übereinkom-\nund mindestens einem motorisierten zugelassenen Boot\nmen von 1974/88 unter einer Aussetzvorrichtung.\nunter einer Aussetzvorrichtung ausgerüstet sein. Ret-\nErfüllt das Bereitschaftsboot auch die Anforderungen\ntungsflöße sind auch zugelassene aufblasbare Großret-\nan Rettungsboote nach Kapitel III Regel 41 der Anlage\ntungsflöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit\nzum übereinkommen von 1974/88 und ist das Fas-\neinem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und\nsungsvermögen ausreichend für alle Personen an\nso gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser\nBord, können Rettungsflöße auf der Seite, auf der das\ngebracht werden können. Das Boot muß in der Lage sein,\nBoot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verbleibende,\ndas größte an Bord befindliche Rettungsfloß mit voller\nvorgeschriebene Rettungsfloßausrüstung nicht schnell\nBesetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer\nvon der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden\nGeschwindigkeit von mindestens 2 Knoten in ruhigem\nkann, müssen auch auf dieser Seite Rettungsflöße für\nWasser zu schleppen. Mindestens 4 Rettungsringe müs-\nalle Personen an Bord vorhanden sein.\nsen vorhanden sein. 2 Rettungsringe sind mit selbstzün-\ndenden Lichtern, die beiden anderen Rettungsringe mit je       (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 2 müssen Tank-\neiner 30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu      schiffe folgende Rettungsmittel mitführen:\nversehen. Für jede an Bord befindliche Person muß eine      1. an jeder Seite 1 Motorrettungsboot aus Stahl oder mit\nRettungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befind-         gleichwertiger Unbrennbarkeit unter zugelassenen\nlichen Personen müssen Kinderrettungswesten vorhan-             Aussetzvorrichtungen, das für alle an Bord befind-\nden sein. Zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserveret-            lichen Personen ausreicht,\ntungswesten mitzuführen. Für die Sommermonate kann\ndie See-Berufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller       2. 1 oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungs-\nan Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße        flöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Auf-\nnach Satz 1 aufblasbare, beidseitig verwendbare Großret-        nahme aller an Bord befindlichen Personen,\ntungsflöße ohne Schutzdach zulassen.                        3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-\n(3) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret-           flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die\ntungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Über-             andere Seite befördert werden können, zusätzliche\nlebensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.         Rettungsflöße, damit das auf jeder Seite vorhandene\nGesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord\nbefindlichen Personen ausreicht.\n§59\nAusrüstung der Bäderboote                      (3) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2 können\nund Sportanglerfahrzeuge mit Rettungsmitteln           anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung folgende\nRettungsmittel mitführen:\n(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen\n1. 1 vollständig geschlossenes Rettungsboot mit einem\nPersonen (Erwachsene und Kinder) mit beidseitig ver-\nGesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord\nwendbaren Großrettungsflößen ohne Schutzdach und\nbefindlichen Personen, das\nzugelassenen Rettungswesten ausgerüstet sein. Außer-\ndem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzuführen. Ein            a) so aufgestellt ist, daß es bemannt im freien Fall über\nRing ist mit selbstzündendem Licht und ein weiterer mit             das Heck ausgesetzt werden und frei aufschwim-\neiner schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter Länge               men kann,\nzu versehen.\nb) es auf Tankschiffen auch die Anforderungen nach\n(2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswesten               Kapitel III Regel 45 und 46 der Anlage zum Überein-\nfür jede an Bord befindliche Person und mit Rettungs-               kommen von 1974/88 erfüllt,\nfloßraum, der für alle an Bord befindlichen Personen aus-\nc) mit einer zugelassenen Vorrichtung zum kontrollier-\nreicht, ausgerüstet sein. Außerdem müssen 2 Rettungs-\nten Zuwasser1assen und Wiedereinsetzen in die\nringe, einer davon mit selbstzündendem Licht und ein wei-\nEinbootungsposition versehen ist,\nterer mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von\n30 Meter Länge vorhanden sein. Für die Sommermonate         2. zusätzlich 1 oder mehrere automatisch aufblasbare\nkann die See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an       Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen\nBord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße           zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,\naufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungsflöße       3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-\nohne Schutzdach zulassen.                                       flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf\n(3) Rettungsflöße, Rettungswesten und Rettungsringe          die andere Seite befördert werden können, müssen\nmüssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.                      zusätzliche Rettungsflöße vorhanden sein, damit das","3314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nauf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen        3. Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als\nzur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen aus-        250,\nreicht.                                                  4. Sonderfahrzeuge\n(4) Bei Schiffen im Sinne der Absätze 1 bis 3 müssen für   im Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret-\njede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte, bei       tungsmitteln, insbesondere die Ausrüstung der Schiffe,\nSchiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen außer-           ausgenommen Tankschiffe, mit Doppelschlauchbooten\ndem 6 Rettungsringe, bei weniger als 50 Meter Länge min-      als Rettungsboote zulassen.\ndestens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe\nsind mit selbstzündenden lichtem, die beiden anderen                                      §61\nmit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungs-\nleine zu versehen. Die selbstzündenden Lichter, die auf                       Ausrüstung der Rettungs-,\nTankschiffen veovendet werden, müssen von einem zuge-                     Bereitschafts- und sonstigen Boote\nlassenen Typ mit elektrischer Batterie sein.                             sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe\n(5) Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser             (1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonder-\nbefindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Betriebs-          fahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt\nzustand auf See bestiegen werden können, mehr als             haben die Rettungsboote folgende Gegenstände mitzu-\n4,5 Meter über der Wasseroberfläche befindet, sind an-        führen:\nstelle der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen           - schwimmfähige Riemen in ausreichender Anzahl sowie\nRettungsflöße bemannt aussetzbare Rettungsflöße mit              Dollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen\nzugelassenen Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber           für jeden vorgesehenen Riemen; die Dollen oder Ruder-\nso aufzustellen sind, daß sie frei aufschwimmen und              gabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten befe-\nabgeworfen werden können.                                        stigt sein,\n(6) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2, die nicht  - 1 Bootshaken,\nmit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerü-         - 1 zugelassener Radarreflektor,\nstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für\njede an Bord befindliche Person mitführen.                    - 2 Pflöcke oder Schrauben für jedes Wasserablaßloch\n(angebändselt),\n(7) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und\nmehr, jedoch weniger als 500, in der Wattfahrt müssen mit     -  1 Schöpfeimer,\neinem oder mehreren Rettungsflößen mit einem Gesamt-          -  1 Ruder mit Pinne,\nfassungsvermögen für alle Personen an Bord und einem          -  1 Fangleine,\nzugelassenen motorisierten Boot unter Aussetzvorrich-\ntung ausgerüstet sein. Außerdem müssen für jede Person        -  1 Treibanker,\nan Bord 1 Rettungsweste mit Leuchte und mindestens            -  1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und\n4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit           4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,\nselbstzündenden Lichtern, die beiden anderen mit je einer     - 2 schwimmfähige Rauchsignale,\n30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu ver-\nsehen.                                                        - 1 Kappbeil,\n(8) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger     - 1 zugelassene wasserdichte, elektrische Taschen-\nlampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reser-\nals 250 in der Wattfahrt müssen mit einem zugelassenen\nvebatterien und 1 Reserveglühlampe in einem was-\nmotorisierten Boot ausgerüstet sein, das Platz· für die\nserdichten Behälter.\nRegelbesatzung bietet. Sollen weitere Personen befördert\nwerden, ist zusätzlicher Rettungsfloßraum mitzuführen.       Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeu-\nAußerdem müssen für jede Person an Bord 1 Rettungs-           gen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt haben\nweste mit Leuchte und mindestens 2 Rettungsringe, einer      Bereitschaftsboote folgende Gegenstände mitzuführen:\ndavon mit selbstzündendem Licht, der andere mit einer         - Paddel in ausreichender Zahl,\n30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine, vorhan-\nden sein.                                                     - 1 Sicherheitsbootshaken,\n(9) Bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von       - 1 zugelassener Radarreflektor,\nweniger als 500 und Sonderfahrzeugen sind zum Einboo-        - 1 Schöpfeimer,\nten in die Rettungsboote und -flöße und in die Boote         - 1 Fangleine,\ngeeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein\nmüssen.                                                      - 1 Treibanker,\n(10) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 9 ent-  - 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und\nsprechend.                                                         4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,\n(11) Die See-Berufsgenossenschaft kann für                 - 2 schwimmfähige Rauchsignale,\n1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als    - 1 Sicherheitsmesser,\n500 in der Großen Fahrt, insbesondere bei Fahrten in     - 1 elektrische Taschenlampe mit 1 Satz Reservebatte-\nüberseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich            rien und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten\nnicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutz-             Behälter,\nhafen entfernt,                                          - 1 mindestens 50 Meter lange schwimmfähige Leine\n2. Frachtschiffe in der Wattfahrt mit einer Bruttoraumzahl         ausreichender Festigkeit, um ein Rettungsfloß schlep-\nvon weniger als 250,                                          pen zu können,","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                               3315\n- 1 schwimmfähiger Wurfring mit 30 Meter langer                   (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 muß jedes vor dem\nschwimmfähiger Leine,                                    1. Februar 1995 gebaute $chiff\n- 1 Suchscheinwerfer,                                          1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem\n1. Februar 1999\n- 1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten),\na) entweder alle einschlägigen Anforderungen der\n- 1 ReparaturausrOstung (bei Schlauchbooten).\nKapitel III und IV des Übereinkommens von 1974/88\n(2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die Ret-         erfüllen oder\ntungsboote außerdem mit Trinkwasser und Lebensmittel-\nb) alle Anforderungen dieses Kapitels V dieser Verord-\nrationen gemäß Kapitel III Regel 41 Abs. 8 Nr. 9 und 12 der\nnung erfüllen, die vor dem 1. Februar 1992 in Kraft\nAnlage zum übereinkommen von 1974/88 auszurüsten.\nwaren, und\n(3) Bei Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt, Fracht-\n2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anforde-\nschiffen und Sonderfahrzeugen in der Wattfahrt haben\nrungen der Kapitel III und IV des Übereinkommens von\nmotorisierte Boote folgende Gegenstände mitzuführen:\n1974/88 erfüllen.\n- 2 Bootsriemen,\n(3) Jedes am oder nach dem 1. Februar 1995 gebaute\n- 1 Reserveriemen,                                             Schiff muß alle einschlägigen Anforderungen der Kapitel III\n- 2 Rudergabeln,                                               und IV des Übereinkommens von 1974/88 erfüllen.\n- 1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen; bei Außenbord-             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrzeuge in der\nmotoren können Ruder und Pinne Bestandteil des            Küstenfischerei.\nMotors sein,                                                 (5) Schiffe sind von der Ausrüstungspflicht mit einem\n- 1 Fangleine,                                                 NAVTEX-Empfänger nach Kapitel IV der Anlage zum\nübereinkommen von 1974/88 befreit, wenn sie den UKW-\n- 1 Schöpfeimer,                                               Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen nicht\n- 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und         verlassen und mit einer UKW-Funkanlage nach Kapitel IV\n2 roten Fallschirm-Leuchtraketen,                         der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 ausge-\nrüstet sind.\n- 1 zugelassene wasserdichte, elektrische Taschen-\nlampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reser-                                 §§64 bis67\nvebatterien und 1 Reserveglühlampe in einem was-\n(weggefallen)\nserdichten Behälter,\n- 1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten),\n- 1 Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten)_.                                              TeilD\n(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr-                       Zusatzvorschriften für Schiffe,\nzeuge sowie Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge in der                   auf die die Anlage I zum Übereinkommen\nnationalen Küstenfahrt und Wattfahrt sind mit 6 roten Fall-                  von 1973ll8 Anwendung findet\nschirm-Leuchtraketen und mit 12 roten Handfackeln aus-\nzurüsten.                                                                                    §68\n(5) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret-                              (Zu Kapitel II der Anlage 1\ntungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Überle-                      zum Übereinkommen von 1973/78)\nbensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.\nDies gilt auch für vor dem 1. Juli 1986 gebaute Fracht-                     Überwachung der Verschmutzung\nschiffe und Sonderfahrzeuge.                                                      durch den Schiffsbetrieb\n(1) Zu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die Lagerung\n§62                               von Ölrückständen an Bord)\nLeinenwurfgerät \\                        Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, die\nkeine Öltankschiffe sind, sind, soweit möglich und zumut-\nAuf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler-           bar, mit Einrichtungen auszurüsten, die die Lagerung von\nfahrzeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen                Ölrilckständen an Bord und ihr Einleiten in Auffanganlagen\nbraucht ein Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden.        oder ins Meer nach Kapitel II Regel 9 Abs. 1 Buchstabe b\nder Anlage I zum übereinkommen von 1973/78 gewähr-\nleisten.\nKapitel V                                 (2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 3 Buchstabe b\nFunkanlagen                              (Einrichtungen für die Lagerung von Öl oder ölhaltigen\nGemischen an Bord)\n§63                               Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als\nAusrüstung mit Funkanlagen                      150 und sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von\nund funktechnischen Rettungsmitteln                  weniger als 400 sind, soweit durchführbar, dafür auszu-\nrüsten, Öl oder ölhaltige Gemische an Bord zu behalten\n(1) Jedes Schiff muß spätestens am 1. August 1993 mit        oder sie nach den Vorschriften des Kapitels II Regel 9\neinem NAVTEX-Empfänger und einer Satelliten-Seenot-            Abs. 1 der Anlage I zum übereinkommen von 1973ll8 ein-\nfunkbake ausgerüstet sein.                                     zuleiten.","3316                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Zu Regel 20 Abs. 7 (Öltagebuch)                                 n) auf dem entgegen § 31 Abs. 3 oder 4 Decks-\nladungen nicht wie dort vorgeschrieben gestaut,\nAls Öltagebuch für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl\nTank- oder Bilgenrohre oder Anschlußstutzen der\nvon weniger als 150, die nach Kapitel II Regel 15 Abs. 4\nFeuerlöschleitungen nicht freigehalten, Laufplan-\nder Anlage I zum Übereinkommen von 1973/78 betrieben\nken nicht angebracht oder Schutzgeländer oder\nwerden, ist das Muster des Anhangs III Teil II der Anlage 1\nStrecktaue nicht oder nicht wie dort vorgeschrie-\nzum Übereinkommen von 1973/78 zu verwenden.\nben angebracht sind,\no) dessen Ladeluken entgegen § 32 Satz 2 Halb-\nTeilE                                      satz 1 nicht verschlossen sind,\nZusatzvorschriften                              p) auf dem Getreide entgegen§ 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1,\nüber die Beförderung von Schüttgütern,                          auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, beför-\nausgenommen Getreide                                  dert wird oder\n§§69bis 72                             1a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1\nzuwiderhandelt;\n(weggefallen)\n2.  entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederher-\nstellung des genehmigten Zustandes des Schiffes,\nTeilF                                   seiner Einrichtung oder seiner Ausrüstung nicht oder\nnicht rechtzeitig sorgt,\nBußgeld-, Übergangs-\nund Schlußvorschriften                        3.  entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 ein Schiff ohne die vor-\ngeschriebenen Zeugnisse oder die vorgeschriebene\n§73                                    Freibordmarke in Fahrt setzt,\nBußgeldvorschriften                          4.  entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4\nSatz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nSeeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-               Küstenmeer oder die inneren Gewässer befährt oder\nKüstenschiffahrt betreibt, ohne daß die vorgeschrie-\nlässig als Schiffsführer\nbenen Zeugnisse oder die Bescheinigung mitgeführt\n1. ein Fahrzeug führt,                                              werden oder das Schiff mit der vorgeschriebenen\na) obwohl entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 ein vorge-                Freibordmarke versehen ist,\nschriebener Gegenstand oder eine vorgeschrie-           5.  mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten-\nbene Anlage von Bord gegeben worden ist,                    meer oder die inneren Gewässer entgegen § 14\nb) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht               Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 4,\nzugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver-                § 31 Abs. 1, 3 oder 4, § 32 Satz 2 Halbsatz 1 oder\nwendet wird,                                                § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 befährt,\nc) an dem selbst, seiner Einrichtung oder Aus-             6.  entgegen § 15 Abs. 3 mehr als die höchstzulässige\nrüstung entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Ände-             Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Per-\nrung vorgenommen worden ist,                               sonen befördert,\nd) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht sämt-        7.  einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder der\nliche Zeugnisse mitgeführt werden,                         Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage nach\n§ 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 zuwiderhandelt,\ne) auf dem entgegen§ 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor-\ngeschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird,        8.  entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein Ge-\nf) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3             rätetagebuch geführt wird,\nein Gegenstand verwendet wird,                         9.  entgegen § 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die\ng) dessen Systeme, Anlagen, Instrumente oder Ge-               Seekarten, die Seebücher oder das Internationale\nräte entgegen § 20 Abs. 3 nicht überprüft worden           Signalbuch laufend berichtigt werden,\nsind,                                                 10. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht recht-\nh) auf dem entgegen§ 21 Satz 3 die nach Satz 2                 zeitig dafür sorgt, daß Funkgeräte einschließlich der\nerteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird,              Zusatz- und Hilfseinrichtungen instandgesetzt wer-\nden,\ni) dessen Magnet-Regelkompasse oder Magnet-\nSteuerkompasse entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1            11. entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennenanla-\nnicht reguliert worden sind,                              gen betriebsfertig gehalten werden,\nk) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22 Abs. 3            12. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der\nSatz 1 nicht kompensiert worden sind,                      Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin-\nQ dessen Verschlußzustand entgegen § 29 Abs. 2                dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche\nSatz 2 nicht einwandfrei ist,                             oder Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt\noder deutlich sichtbar sind,\nm) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1\nSatz 1 unterschritteo ist oder das entgegen Satz 2   13. einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den\nso beladen ist, daß die Mindeststabilität unter-          Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher\nschritten wird,                                           zuwiderhandelt,","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                            3317\n14. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 1 Halbsatz 2 das Ergebnis        3.  entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederher-\nder Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen oder               stellung des genehmigten Zustandes des Schiffes,\nBrandschutzausrüstungen in das Schiffstagebuch             seiner Einrichtung oder seiner Ausrüstung nicht oder\nnicht einträgt oder eintragen läßt oder entgegen            nicht rechtzeitig sorgt,\nHalbsatz 3 festgestellte Mängel oder deren Beseiti-    3a. entgegen§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4\ngung nicht vermerkt oder vermerken läßt,                   Satz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das\n15. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 5 Satz 2 das Ergebnis der            Küstenmeer oder die inneren Gewässer befahren\nPrüfung der Flaschen oder Druckbehälter von Gas-            oder Küstenschiffahrt betreiben läßt, ohne daß die\nfeuerlöschsystemen nicht in das Kontrollbuch ein-           vorgeschriebenen Zeugnisse oder die Bescheini-\nträgt oder eintragen läßt,                                  gung mitgeführt werden oder das Schiff mit der vor-\n16. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß             geschriebenen Freibordmarke versehen ist,\ndie Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt          3b. entgegen § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit\nwird oder                                                   § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 oder§ 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1,\n17. einer Vorschrift des § 51 oder§ 52 Abs. 1, 2 oder 3            mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten-\nüber Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahr-              meer oder die inneren Gewässer befahren läßt,\ngastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge zuwiderhan-       4.  anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 15 Abs. 3 mehr\ndelt.                                                       als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des           auszubildenden Personen befördert wird,\nSeeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        5.  entgegen § 20 Abs. 3 Systeme, Anlagen, Instru-\nlässig als Eigentümer oder Besitzer                                mente oder Geräte nicht oder nicht rechtzeitig über-\n1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 einen vorgeschriebenen             prüfen läßt,\nGegenstand oder eine vorgeschriebene Anlage von         6.  entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Magnet-Regelkom-\nBord gibt oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges          passe oder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetrieb-\nanordnet oder zuläßt, nachdem ein solcher Gegen-            nahme oder in Abständen von 2 Jahren nicht regulie-\nstand oder eine solche Anlage von Bord gegeben              ren läßt,\nworden ist, oder                                        7.  entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Peilfunkanlagen vor\n2.   die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet oder           Inbetriebnahme oder in Abständen von 2 Jahren\nzuläßt,                                                     nicht kompensieren läßt,\na) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht        8.  entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 nicht für einen einwand-\nzugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver-            freien Verschlußzustand sorgt,\nwendet wird,                                        9.  entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der\nb) das entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 die vorge-              Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin-\nschriebenen Zeugnisse nicht erhalten hat oder           dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche\nnicht mit der vorgeschriebenen Freibordmarke            oder Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt\nversehen ist,                                           oder deutlich sichtbar sind,\nc) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht sämt-    10. einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den\nliche Zeugnisse mitgeführt werden,                      Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher\nzuwiderhandelt,\nd) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor-\ngeschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird,    11 . entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 2 die Brandschutzaus-\nrüstung, die persönliche Schutzausrüstung oder die\ne) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3          dort bezeichneten Feuerlöscheinrichtungen oder\nein Gegenstand verwendet wird,                          entgegen Nr. 3 die Brandklappen oder die Ver-\nf) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2             schlußeinrichtungen der Lüftungssysteme nicht oder\nerteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird,           nicht rechtzeitig überprüfen läßt,\ng) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein nauti-      12. entgegen§ 39 Abs. 12 Nr. 4 Satz 1 Gasfeuerlösch-,\nsches System, eine nautische Anlage oder ein            Schaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-,\nnautisches Gerät aufgestellt oder angebracht            Berieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch-\nworden ist,                                             systeme oder entgegen Nr. 5 Satz 1 Flaschen oder\nDruckbehälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht\nh) auf dem entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 Funkgeräte\noder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,\neinschließlich der Zusatz- und Hilfseinrichtungen\nnicht oder nicht rechtzeitig instandgesetzt wor-   13. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß\nden sind,                                               die Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt\nwird oder\ni) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1\nSatz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2 14. die Zuwiderhandlung gegen\nso beladen ist, daß die Mindeststabilität unter-        a) ein vollziehbares Verbot des Auslaufens oder der\nschritten wird,                                             Weiterfahrt oder gegen eine vollziehbare Auflage\nk) auf dem Getreide entgegen § 48 Abs. 6 Nr. 1                  nach§ 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 oder\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1,      b) eine Vorschrift des§ 51 oder§ 52 Abs. 1, 2 oder 3\nbefördert wird, oder                                        über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahr-\n2a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1                 gastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge\nzuwiderhandelt,                                             anordnet oder zuläßt.","3318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung                                  §74\nvon Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf\nÜbergangsvorschriften\n1. die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen\n(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten\na) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 und 4, des    Zeugnisse (Bescheinigungen und Zulassungen) gelten bis\nAbsatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Nr. 3a,      zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer fort.\nsoweit sich die Zuwiderhandlung auf das Fehlen\ndes Freibordzeugnisses oder der Freibordmarke          (2) Bis zum 1. Oktober 1999 gelten die von der See-\nbezieht,                                             Berufsgenossenschaft nach den übereinkommen von\n1974/88 oder 1966/88 ausgestellten Zeugnisse gleicher-\nb) des Absatzes 1 Nr. 5, soweit es sich um die Anfor-    maßen wie die nach den Übereinkommen von 1974/88\nderungen des § 30 Abs. 4, des § 31 Abs. 1, 3 oder 4  oder 1966 ausgestellten.\nund des § 32 Satz 2 Halbsatz 1 handelt, sowie des\nAbsatzes 2 Nr. 3b, soweit es sich um die Anforde-      (3) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttreten\nrungen des § 30 Abs. 4 oder des § 31 Abs. 1          der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen bleiben\nhandelt,                                             gültig.\nc) des Absatzes 1 Nr. 7 und des Absatzes 2 Nr. 14\nBuchstabe a, soweit einer Verfügung zuwiderge-                                   §75\nhandelt wird, die wegen Fehlens des Freibordzeug-                            (weggefallen)\nnisses, der Freibordmarke oder des Nichteinhaltens\ndes Mindestfreibords erlassen worden ist, und\nd) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe I bis o, Nr. 12 sowie\ndes Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe i, Nr. 8 und 9,                                   §76\n2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen.               (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                                            3319\nAnlage1\n(§ 13 Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nSicherheitszeugnis\nfür ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug\nfür d i e - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n(Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nSchiffsname:                                                                  Unterscheidungssignal: ____________\n----------------                                          Bruttoraumzahl: _______________\nHeimathafen:----------------\nReeder:                                                                       Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\n------------------\n1MO -Nummer1):        ---------------                                         Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nacn Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem\nFreibord von _ _ _ _ _ _ _ mm entspricht;\n3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;\n4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ____ Personen ausreichen, nämlich\n____ Rettungsboote, ausreichend für                                  Personen,\n____ motorisiertes Boot,\n____ Rettungsflöße, ausreichend für ____ Personen,\n____ Rettungsringe,\n_ _ _ _ Überlebensanzüge,\n____ Rettungswesten,\n_ _ _ _ Rettungswesten für Kinder;\n5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens\n____ Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)\n_ _ _ _ Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)\nzugelassen.\nIV. Auflagen\nDieses Zeugnis gilt bis zum _______________\nAusgestellt in Hamburg am _______________\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1)   In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System; diese Angabe ist freiwillig.","3320                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage1a\n(§.13 Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nSicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe\nDieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nAngaben zum Schiff\nName des Schiffes:\n----------------------------------\nUnterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBruttoraumzahl:\n------------------------------------\nBruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\nSeegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDatum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder\ngegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:\nIMO-Nummer1): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nHiermit wird bescheinigt,\n1     daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;\n2     daß die Besichtigung ergeben hat,\n2.1   daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf\n.1   Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehälter;\n.2   Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;\n.3   folgende Schottenladelinien:\nFestgelegte Schottenladefinien,         Freibord         Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgaste befördert werden,\ndie an der Außenhaut mittschiffs                              folgende wahlweise zu benutzenden Räume einschließen\nangemerkt sind\nC.1\nC.2\nC.3\n2.2   daß das Schiff den Anforderungen der Vorschriften in bezug auf baulichen Brandschutz, Feuersicherheitssysteme\nund -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;\n2.3    daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Überein-\nstimmung mit den Vorschriften vorhanden sind;\n2.4    daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in\nRettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;\n2.5    daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                                          3321\n2.6     daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften\nentspricht;\n2.7     daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-\nübernahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;\n2.8     daß das Schiff mit lichtem, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Überein-\nstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nin der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;\n2.9     daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;\n3       daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt2) worden ist.\nDieses Zeugnis gilt bis z u m - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nAusgestellt in __________________ am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsldentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.\n2) Nichtzutreffendes streichen.","3322                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAusrüstungsverzeichnis\nzum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe\nDieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe zu verbinden.\n1     Angaben zum Schiff\nName des Schiffes:\n-------------------------------------\nUnterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nFahrgastzahl laut Zeugnis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nMindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n2     Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln\nGesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBackbordseite                Steuerbordseite\n2     Gesamtzahl der Rettungsboote\n2.1   Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden\nkönnen\n2.2   Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote.\n2.3   Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-\nboote\n2.4   Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote\n2.5   Andere Rettungsboote\n2.5.1 Anzahl\n2.5.2 Typ\nGegenstand                                                                                            Tatsächliche Regelung\n3     Anzahl der Motorrettungsboote On der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote\nenthalten)\n3.1   Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind\n4     Anzahl der Bereitschaftsboote\n4.1   Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind\n5     Rettungsflöße\n5.1   Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind\n5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße\n5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n5.2   Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind\n5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße\n5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n6\n6.1\n6.2\n7     Anzahl der Rettungsringe\n8    Anzahl der Rettungswesten\n9     Eintauchanzüge\n9.1   Gesamtzahl\n9.2   Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen\n10    Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel\n11    Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden\n11.1  Anzahl der Radartransponder\n11.2  Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                                    3323\n3     Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen\nGegenstand                                                                                       Tatsächliche Regelung\nHauptanlagen\n1.1   UKW-Funkanlage\n1.1.1 DSC-Kodierer\n1.1.2 DSC-Wachempfänger\n1.1.3 Sprechfunk\n1.2   GW-Funkanlage\n1.2.1 DSC-Kodierer\n1.2.2 DSC-Wachempfänger\n1.2.3 Sprechfunk\n1.3   GW/KW-Funkanlage\n1.3.1 DSC-Kodierer\n1.3.2 DSC-Wachempfänger\n1.3.3 Sprechfunk\n1.3.4 Fernschreibtelegrafie\n1.4   INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle\n2     Zweite Alarmierungsmöglichkeit\n3     Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt\n3.1   NAVTEX-Empfänger\n3.2   EGG-Empfänger\n3.3   KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger\n4     Satelliten-EPIRB\n4.1   COSPAS-SARSAT\n4.2   INMARSAT\n5     UKW-EPIRB\n6     Schiffs-Radartransponder\n7     Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)\n4     Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen\n4.1   Dopplung von Geräten\n4.2   Landseitige Instandhaltung\n4.3   lnstandhaltungsmöglichkeit auf See\n5     Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen in GMDSS entsprechen2)\nErforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttä~iges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?","3324                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n6        Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen 3)\nTatsächliche Regelung\nTelegrafiefunkanlage für Rettungsboot\nTragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug\nÜberlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)\nSprechfunkgerät (Senden/Empfangen)\nHiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\nAusgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                          am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.\n2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.\n3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.","Nr. 78 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                                           3325\nAnlage2\n(§ 13Abs.4)\nBundesrepublik Deutschland\nBau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis\nfür ein\nFrachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr\n- Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 - Sonderfahrzeug\nfür die\n----------------------------------------                 (Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nSchiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                  Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                    Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nReeder: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                     Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\nIMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                     Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;\n3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von _ _ _ _ Personen ausreichen, nämlich\n_ _ _ _ Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,\n_ _ _ _ motorisiertes Boot,\n_ _ _ _ Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,\n_ _ _ _ Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit einem\nFassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,\n_ _ _ _ Rettungsringe,\n_ _ _ _ Überlebensanzüge,\n_ _ _ _ Rettungswesten;\n4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Auflagen\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1)  In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.","3326                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage2a\n(§ 13 Abs. 4 und 5)\nBundesrepublik Deutschland\nSicherheitszeugnis für Frachtschiffe\nDieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nAngaben zum Schiff\nName des Schiffes:\n-----------------------------------\nUnterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen:\n--------------------------------------\nBruttoraumzahl:\n-------------------------------------\nBruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\nTragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nLänge des S c h i f f e s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nSeegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSchiffstyp2)\nÖltankschiff\nChemikalientankschiff\nGastankschiff\nFrachtschiff eines anderen Typen als oben angegeben\nDatum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder\ngegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:\nIMO-Nummer3): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nHiermit wird bescheinigt,\n1     daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;\n2     daß die Besichtigung ergeben hat,\n2.1   daß der Zustand des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften\nentspricht;\n2.2 daß das Schiff den Vorschriften über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne\nentspricht;\n2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften vor-\nhanden sind;\n2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in\nRettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;\n2.5 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                                        3327\n2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften\nentspricht;\n2. 7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-\nübemahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;\n2.8 daß das Schiff mit lichtem, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Über-\neinstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nin der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;\n2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;\n3      daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes eingesetzt ist;\n4      daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellVnicht ausgestellt 4) worden ist.\n5      Ausnahmen:\n-------------------------------------\n6      Auflagen:----------------------------------\nDieses Zeugnis gilt bis zum\nAusgestellt in __________________ am ___________________\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Nur für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","3328                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAusrüstungsverzeichnis\nzum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe\nDieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu verbinden.\n1      Angaben zum Schiff\nName des S c h i f f e s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nUnterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nMindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n2      Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln\nGesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBackbordseite                 Steuerbordseite\n2      Gesamtzahl der Rettungsboote\n2.1    Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden\nkönnen\n2.2    Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-\nboote\n2.3    Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote\n2.4    Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem\n2.5    Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote\n2.6    Andere Rettungsboote\n2.6.1  Anzahl\n2.6.2  Typ\n2. 7   Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote\n2. 7.1 Vollständig geschlossen\n2.7.2  Mit eigenem Luftversorgungssystem\n2.7.3  Brandgeschützt\nGegenstand                                                                                            Tatsächliche Regelung\n3      Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote\nenthalten)\n3.1    Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind\n4      Anzahl der Bereitschaftsboote\n4.1    Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind\n5      Rettungsflöße\n5.1    Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind\n5.1.1  Anzahl der Rettungsflöße\n5.1.2  Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n5.2    Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind\n5.2.1  Anzahl der Rettungsflöße\n5.2.2  Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n5.3    Anzahl der vorgeschriebenen Rettungsflöße\n6      Anzahl der Rettungsringe\n7     Anzahl der Rettungswesten\n8      Eintauchanzüge\n8.1    Gesamtzahl\n8.2    Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen\n9      Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel\n10     Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden\n10.1   Anzahl der Radartransponder\n10.2   Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                                     3329\n3     Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen\nGegenstand                                                                                        Tatsächliche Regelung\nHauptanlagen\n1.1   UKW-Funkanlage\n1.1.1 DSC-Kodierer\n1.1.2 DSC-Wachempfänger\n1.1.3 Sprechfunk\n1.2   GW-Funkanlage\n1.2.1 DSC-Kodierer\n1.2.2 DSC-Wachempfänger\n1.2.3 Sprechfunk\n1.3   GW/KW-Funkanlage\n1.3.1 DSC-Kodierer\n1.3.2 DSC-Wachempfänger\n1.3.3 Sprechfunk\n1.3.4 Fernschreibtelegrafie\n1.4   INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle\n2     Zweite Alarmierungsmöglichkeit\n3     Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt\n3.1   NAVTEX-Empfänger\n3.2   EGC-Empfänger\n3.3   KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger\n4     Satelliten-EPIRB\n4.1   COSPAS-SAASAT\n4.2   INMARSAT\n5     UKW-EPIRB\n6     Schiffs-Radartransponder\n7     Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz1)\n8     Sprechfunk-Alarmzeichengeber für 2182 kHz 1)\n4     Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen\n4.1   Dopplung von Geräten\n4.2   Landseitige Instandhaltung\n4.3   lnstandhaltungsmöglichkeit auf See\n5     Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen in GMDSS entsprechen2)\n5.1   Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Telegrafiefunk ausgerüstet sein\nmüssen\nErforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?","3330                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5.2       Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Sprechfunk ausgerüstet sein\nmüssen\nErforderlich laut Vorschrift    Tatsächliche Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\n6         Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen3)\nTatsächliche Regelung\nTelegrafiefunkanlage für Rettungsboot\nTragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug\nÜberlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)\nSprechfunkgerät (Senden/Empfangen)\nHiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\nAusgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                            am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.\n2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.\n3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                                          3331\nAnlage3\n(§ 13 Abs. 5)\nBundesrepublik Deutschland\nTelegrafiefunk-Sicherheitszeugnis\nfür ein\n---------------\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nSchiffsname:                                                                  Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n----------------                                          Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen:---------------\nReeder: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                      Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\nIMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                     Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:\nErfordert ich\nlaut Vorschrift\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\n,\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt\noder verbunden?\nIst ein Peilfunkgerät vorhanden?\nIst eine Funkausrüstung für Zielfahrt\nauf der Sprechfunknotfrequenz vorhanden?\nIst ein Radargerät vorhanden?\nIII. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-\nsicherheitsverordnung.\nIV. Ausnahmen:\n------------------------------------\nV. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1)   In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.","3332                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage4\n(§ 13 Abs. 5)\nBundesrepublik Deutschland\nSprechfunk-Sicherheitszeugnis\nfür ein\n---------------\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nSchiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                 Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                   Bruttoraumzahl:\nReeder: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n---------------\nBruttorau mgeh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\nIMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                    Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:\nErforderlich\nlaut Vorschrift\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIII. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-\nsicherheitsverordnung.\nIV. Ausnahmen:\n------------------------------------\nV. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994                                         3333\nAnlage5\n(§ 13 Abs. 6)\nBundesrepublik Deutschland\nNationales Freibordzeugnis\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nauf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd\nUnterscheidungssignal/\nSchiffsname                              IMO-Nummer1)                       Heimathafen                     Länge(L)\nFreibord vom Decksstrich\nSommer/C 12)                            _ _ _ mm (S)/C 1)\nWinter                                  _ _ _ mmr,N)\nFrischwasserabzug                             mm\n---\nDie Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt _ _ _ _ mm über/unter\ndem _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -Deck an der Schiffsseite.\nF\nDatum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend aufgeführten\nLademarken angemarkt wurden.\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.\n2) Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.","3334                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.\n1. Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nTechn. Aufsichtsbeamter\n2. Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nTechn. Aufsichtsbeamter\n3. Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                         Datum\n-----------------\nTechn. Aufsichtsbeamter\n4. Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                         Datum\n-----------------\nTechn. Aufsichtsbeamter","Anlage6\n(§ 18 Abs. 1)\nNautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind\n(§ 18 Abs. 1 SchSV, Kapitel V Regel 12, 20 und 21 des Übereinkommens von 1974/88)\n- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie -\nSchiffe, auf die das übereinkommen von 1974/88                  Schiffe, auf die das übereinkommen\nAnwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von                  von 1974/88 keine Anwendung findet\n~\n--.J\nCX>\n0            8                                                            1\nLfd.\nNr.                                Gegenstand                                              0\n0\n0\n0\n(0\n8\n0\n0\n0\n0\n·e\nQ)\n·e\nQ)\n-t\nll>\nI.O         .,...        .,...        .,...                    .c         .c                    CO\n~\nu,          u,           u,           u,                                  0\nco,_        co,_   ..c_. co,_   ._. co      .c                 'i\nu,                   0.\n~\n0\nI.O\n.,...        ..... Q)    ..... Q)\nQ)     &    i Q)\nE .2>\nQ)\nE                 Q)\nu,\n$u,\n-~        )>\nu,         i-~\nE a,\ni-~\nE a,\ne·-\n\"O ~\n\"O C\n\"O\nC\n.c\n0\n.c\n0\nQ)\n.c        C\n(/)\nco                                                 C Q)          :J\nt::         0          0\n0\nu,      CO\n\"O ::       \"O ::           C ::       :J ::\n.c         :::r:      :::r:        ~\n~\nQ)                                                            0\nC .C        c.c            :J .c     o.c          0        CU         Q)         Q)\nC\nO>          :J 0        :J 0        00           00           0                                           Q)\n·cQ)        00          o0           00           00           0       ECU        CO\ne\nC\n\"ä)          t,\n~j          oj                  \"fil  oj                                                      :::,\ng,\n::                     I.O ·--\nCO\n.,...  ·--   .,...  ·--   0.,...\n~          C,         ~            :X:\n:::,\n1    Positionslaternen 1)                                                                                                                                                                  ?\n0.\nLaternen, die nach Kollisionsverhütungsregeln oder Seeschiffahrts-                                                                                                                    ('D\nstraßen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung mit einer\nMindesttragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuchtung)2)\n...?\n:::,\nZusätzlich zur Hauptbeleuchtung:                                                                                                                                                      z\nReservelaternen für Positionslaternen, die nach Kollisions-                                                                                                                         ~ ~\nverhütungsregeln vorgeschrieben sind3)                              X               X           X             X           X         X      X          X          X            X       3\nCT\n~\n2    Schallsignalanlagen\n...\nc.o\nc.o\nPfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen für                                                                                                                           ~\nSchallsignale, die nach Kollisionsverhütungsregeln oder See-\nschiffahrtsstraßen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung\nvorgeschrieben sind                                                 X               X           X             X           X         X      X          X           X           X\n2a   Signalkörper                                                        X               X           X             X           X         X      X          X           X           X\n3    Tagsignalscheinwerfer 4)                                            X               X           X             X            X        X      -           X          X           -\n4    Kreiselkompaßanlages)                                               -               -           X6)           X            X        X      -           X7)        X7)         -       w\n~\nC1I","Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88           Schiffe, auf die das übereinkommen     ~\nAnwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von            von 1974/88 keine Anwendung findet     w\n0,\ng        §,\nLfd.\nNr.\nGegenstand\n8             g           0\n0        8,-                      ·e\nQ)\n·eQ)\n1/)           ,-          ,-                                .c         .c\n\"'...         \"'...       \"'        II)\n.c                 ~           0\nai           ai      ..: ai   ..:aj                        i.:          \"'\n~\n,-\n..: Q)       ..: Q)\nis .Q>\n.c ...\nQ) ~\n.c\nQ) Q)\nE .2>\n...\nE\nQ)               Q)\nQ)\nII)       1        ·e\nQ)\nII)\n-äs-2>                    E·c     \"O C:\n\"O\nC:\n.c         .c       .c\n0\nai         Ei           Ei         \"O Q)     C: Q)                         8                   ~\n., gi__\n::J                           0\n~                    C: ~     ::J ~             t::        :c         :c\nG>\n\"O\nC: .c       -g~          ::J .c  o.c        80     .c                              i.:\nC:\n~\nQ)\nO>\n::J 8      00\n88                            CO\nQ)\nC:     $\n,_           8j\n00\n~j_      ~j\n0\n0\n..... ~\ne\n(!)\n'ii>\n52\nII)\n,:::,\n~\nCD\n1/) · -                                                                       c::\n:,\na.\n(D\nu,\n5    Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung und austauschbarem                                                                                                     <O\nMagnet-Reservekompaß8)                                    -            X            X            X        X        X     -           X         -        -      (D\nu,\n~\nCT\n6    Magnet-Steuerkompasse\na) Klasse 19)                                             -            -            X           X        X         X    -           X          -        -     ~\nC-\n~\nb) Klasse 1110)                                           X            X            -           -        -        -     -           -          X        -     call>\n:,\nc) Klasse 11111)                                          -            -            -           -        -       -       X          -          -        X\n<O\n.....\n(0\n7    Peilscheibe 12)                                           X            X            X           X        X         X     X          X          X        X     J\n~\n8    Deviationskurve oder -tabelle 13)                         X            X            X           X        X        X      X          X          X        X\n9    Echolotanlage 14)\na) Klasse I oder III                                      -           -             X           X        X        X     -           X15)       X15)     -\nb) Klasse 1116)                                           X            X            -           -        -       -      -           X17)       X17)     -\n10    Radaranlage 178)\na) Klasse 1, IA oder 1B                                   -           -         .-              X18)     X19)    X19)   -           X20)       X20)     -\nb) Klasse IIA21)                                          -           -             X           -        -       -      -          -           -        -\n11    Automatisches Radarbildauswertungsgerät (ARPA)22)         -           -            -            -        X       X      -          -           -        -","Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88              Schiffe, auf die das übereinkommen\nAnwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von              von 1974/88 keine Anwendung findet\n0\n0\nLfd.\nGegenstand\n0\n0\n0\n0\n8                          -~         -~\n0\nNr.                                                                              8\nLt)\n<0\n,-\n0\n,-\n0\n,-\nQ)\n.s::.\nQ)\n.s::.\nu,\ncij         \"'...\ncij\nu,\n\"'\n..: cij\n....s::.              0\n(/)\n0\nu,\n..: cij                                  '$\n0\nLt)         ..: a;      ..: Q)\ni&        i a;       Q)\nE                     Q)        $u,      -~\n,-\ni·Q>        i-~          E·c:      E .2>    \"C\n(/)\n.s::.      .s::.\nQ)\n.s::.    ~\n\"'\ncij         Ei          E    (1)   \"C    (1)\n\"C C:\nC: (1)\nC:\n:l        t::\n0\n0\n0\n0\n0\nu,\na;        \"C 3';\nc.c.\n\"C 3';\nC:  .c.\nC: ::\n:l  .c.\n:l\n8-5\n3'; 0\n0\n.s::.      :X:        ::c      ..::\nC      \"'\nCD\nj\nQ)         Q)\n.2>                     ::,  0                                                                     Q)\nC\n:::, 0\n00          oO          88        00\n0\n0\n~\ne          C\n\"ii>     U)          1\n<0 i\n,::,\n(1)\n3';       ~:i         o     j\nLt) .....   ,- .....  ~:i       0\n,-                    (!)        52       :::c:::\n~\n--i\na.\n(1)\n12    Peilfunkanlage oder eine andere Funknavigationsausrüstung,                                                                                                            \"\"'\n)>\ndie zur Benutzung während der gesamten vorgesehenen Reisen                                                                                                             C:\n(/)\ngeeignet ist                                                                                                                                                         (0\n~\na) Klasse 123)                                              -              -          X           X         X      X           -          X          -        -        C\"\n~\nCJ\nb) Klasse 1124)                                             -              X          -           -         -      -          -           -          X        -       0\n::,\n~::,\n12a   Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz24)                -              -          -           X         X      X           -          X          X        -       a.\n(1)\n::,\n......\n13    Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder über Grund25)    -              -          X           X         X       X          -          -          -        -       !=>\nz0\n14    Wendeanzeiger26)                                            -              -          -           -         -      X           -          -          -        -        <\n(1)\n3\n15    Winkelmeßinstrument (Sextant)27)                             X             X          X-          X         X       X         -           X          -        -        C\"\n.,(1)\n......\n16    Barometer oder Barograph                                     X             X          X           X         X       X          -          X          X        -       <D\n<D\n.i::,.\n17    Thermometer2S)                                               X              X          X          X         X       X          -          X          -        -\n18    Zeitmesser29)                                                X              X          X          X         X       X          -          X          -        -\n19    Umdrehungsanzeiger auf der Brücke                            X              X          X          X         X       X          -          X          X        -\n20    Ruderfagenanzeiger30)                                        X              X          X          X         X       X          -          X          X         X\n21    Anzeigegerät für die Steigung der Verstellpropeller und die\nBetriebsweise des Querstrahlruders31)                        X              X          X          X         X       X          -          -          -        -\n1","w\nSchiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88                Schiffe, auf die das übereinkommen\nAnwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von                 von 1974/88 keine Anwendung findet\ntl\nc»\n§          §\nLfd.\nNr.\nGegenstand\n8IO\n0\nf5.....       0\n0\n0\n·e\nCl)\n·e\nCl)\n.....       .....                   .J::.      .J::.\n~\n()\ncn            cn          cn          (/)    ~\n~\n18\n'--\"'tÜ    .J::.\n0\n.... ~\ntÜ          tÜ\n.... l5\n....       .c     ~      Cl)             i.::\n$                  ·e\n1()\n.....\n.s:; Cl)\nCl) C)\nCl)\nE .2>\nCl)\nE                 (/)                  Cl)\n(/)       \"i·~         \"i-~           E·-        \"0 C\n\"O\nC\n.s:;       .J::.    .c\ntÜ          E a>         E a>         \"O §i        C Cl)\n3\n::1\nt:          8                    ~\n\"O ~         \"O ~           C ~         ::1        0     .c          :::c       :::c     i.::\n~\nC)\n·2\nC .C\n::1    8\nC .C\n::1     8\n::1\n~8\n.c\n§g          8\nj\nCl)\nCO\ne\nCl)\nC\nit,\nCl)\n~i_\n......       8-g           ,....j_     ~j_         8\n.....\n\"ä)\n~\n:::s   Cl\n3\n\"'·-                                                    C,                  ~      C:\n:::,\na.\nCl)\n22    Fernglas32)                                                            X             X            X             X           X        X     -           X          X        X     \"'\nCC\nCl)\n\"'N\n23    Handlot33)                                                             X             X            X             X           X        X     X           X          X       -      Cl)\nO\"\n24    Internationales Signalbuch einschließlich der Ergänzungen34)          -              X            X             X           X        X     -           X         -        -     ~\nc...\ns»\n-=r\n25    Handbuch \"Suche und Rettung\" in der jeweils neuesten Fassung 35)       X             X            X             X           X        X     X           X          X        X    cas»\n:::,\n26    Ton-Rundfunkempfänger38)                                               X             X            X             X           X        X     -           X          X        X\nCC\n.....\n(0\n27    Satz Signalflaggen und Unterscheidungssignale zusätzlich37)            X             X            X             X           X        X     -           X         -        -     _'i\n28    Der laufende Jahrgang und die letzten zwei Jahrgänge                                                                                                                             ~\nder „Nachrichten für Seefahrer''~)                                     X             X            X             X          X         X     X           X          X        X\n29    Zusammenstellung der Vorschriften der Schiffssicherheits-\nverordnung und der übereinkommen von 1974/88, 1966/88 und\n1973/78, herausgegeben von der See-Berufsgenossenschaft               X              X            X            X           X        X     -           X          -        -\n30    Zusammenstellung der vom Bundesministerium für Verkehr und\nder See-Berufsgenossenschaft im Auftrag des Bundesministeriums\nfür Verkehr herausgegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien\nund Merkblätter (Schiffssicherheitshandbuch), die sich auf die\nAnwendung der zur Schiffssicherheit ertassenen internationalen\nund nationalen Rechtsvorschriften sowie Empfehlungen der Inter-\nnationalen Seeschiffahrts-Organlsation (IMO) beziehen, in der jeweils\nneuesten Fassung, auf die in den \"Nachrichten für Seefahrer\"\nhingewiesen wird39)                                                   X             X            X             X           X        X     -           -          -        -","Schiffe, auf die das übereinkommen von 1974/88             Schiffe, auf die das Übereinkommen\nAnwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von              von 1974/88 keine Anwendung findet\n8\nLfd.\nGegenstand                                                                8           §       0\n·e         -~\n-\"'...      -\"'     -\"'\n0\nNr.                                                                                                 §           (0\n0       0                           Q)\n,i:;\nQ)\n,i:;\n\"'                                                         ~          ~.\n1ij         1ij       - 1ij\n... i\n~1ij\niE                     I;:\na1\n-\"'                                          i ll;                           !                  -~\n0\n~ll;\nU')\n.c .2>\n~ Q)\n.c .2>       ie·-  C>  E .2>                                     \"'       Q)\nz:-,\n«i          ~i          Q)    i     -0 i     -g i\n-0\nC\n:,\n,i:;\n8\n,i:;\n0\n0\n,i:;\n0\n-0     3    ~3            c3       :, 3   0\nt:         J:         J:       ~\"'C\nll;                                                             ,i:;\n.2>\nC ,i:;\n8\nC ,i:;\n8\n:, .c   o.c\n8           E           Q)         Q)       Q)    \"\"\"\n(X)\n:::s        :::s        88       88                             c::!\ne\nC                 1\n--                                                                           ·a;      'ti,\ni         gi\n-\n0\n3                     8j           ~i       ~i      0\n~          C,         2\n::,\n~       ~\nU') · -                                                                        (0\na.\n(D\n31         Die fOr die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben                                                                                                                          ~\n)>\nder amtlichen Seekarten und Seeb0cher sowie die vom Bundes-                                                                                                                       C:\nC/J\nministerium fOr Verkehr, von der See-Berufsgenossenschaft                                                                                                                        (0\nD)\nund vom Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie heraus-\ngegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter                                                                                                                           ~\nin der jeweils neuesten Fassung, auf die in den „Nachrichten                                                                                                                      tD\nfür Seefahrer\" hingewiesen wird40)                                          X              X           X           X       X     X           X          X          X        X     0\n::::::,\n?\na.\n32         Wachalarmanlage41)                                                          X              X           X           X       X     X          -           X          X        X     (D\n::::::,\n_.,\n33         Uhr mit Zeitangabe in UTC im Sichtbereich der Funkgeräte                    X              X           X           X       X     X           X          X          X        -     ~\nz\n~\n(D\n3\ner\nAnmerkungen zu Anlage 6:                                                                                                                                                                      ~\n_.,\n1)  Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein.                                                                                                                                  (0\n(0\n~\n2) Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist, sowie auf unbemannten Schiffen genügen nicht-\nelektrisch betriebene Positionslaternen.\n3) Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite ausreichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen\n- ausgenommen auf Tankschiffen - nicht-elektrisch betriebene Reservelaternen vorhanden sein.\nAusgenommen für Schiffe in der Küstenfischerei. Für Schiffe in der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörlaternen.\n4)  Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50 und mehr. In der Kleinen Hochseefischerei nur für Schiffe von 24 m Länge und darüber.\n5) Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr müssen mit einem oder mehreren Tochterkreiselkompassen ausgerüstet sein, die Peilungen über den ganzen Horizont ermöglichen. Der\nMutter- oder Tochter-Kompaß muß am Steuerstand deutlich abgelesen werden können.\nZusätzlich müssen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, mit Geräten für die Anzeige des Kompaßkurses am Not-\nsteuerstand ausgerüstet sein. Soweit eine unterbrechungsfreie Eingabe der Kreiselkompaßinformation für die Funkanlage des Schiffes erforderlich ist, muß eine von der Haupt- und         w\nNotstromquelle des Schiffes unabhängige Stromquelle vorhanden sein, die bei deren Ausfall die Stromversorgung der Kreiselkompaßanlage mindestens für die Dauer einer Stunde übernimmt.  w\nw\nCO","6) Erforderlich für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.                                                                                                            w\n7) Nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr; Tochterkreiselkompasse sind nicht erforderlich.                                                                                    8\nB) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 250. Der Magnet-Reservekompaß ist nicht erforderlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-\nRegel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkompaß vorhanden sind.\n9) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 250. Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.\n10)  Für Schiffe in der Kleinen Fahrt und Küstenfahrt. In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und weniger. Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der\nKlasse I vorhanden ist.\n11 ) Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der Klasse I oder II vorhanden ist.\n12)  Ausgenommen für Schiffe in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit einer Radaranlage ausgerüstet sind und für offene und halbgedeckte Fischerboote. Nur wenn Kompasse\nnach Nummer 4, 5 oder 6 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe muß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen 2 Peilscheiben vorhanden\nsein.\n13)  Ausgenommen Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter. Zusätzlich Deviationstagebuch nach§ 22 Abs. 2 nur für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Großen\nHochseefischerei.\n14)  Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich.                                                                            CD\nc::\n::J\n15)  Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr ist eine Echolotanlage der Klasse III erforderlich. Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, deren Kiel nach dem 1. Januar  a.\nCD\n1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich.                                                                                                                       (/)\n(C\n16)                                                                                                                                                                                                  CD\nAusgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt.                                                                                                                                                     (/)\nCD\n17)  Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500.                                                                                                                                       N\nC\"'\n178) Ab dem 1. Februar 1995 muß die Radaranlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. Außerctem müssen nach dem 1. Februar 1995 Fahrgastschiffe unabhängig von ihrer               ci>\"\n.:=;\nGröße und Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr in der Auslandsfahrt mit einer Radaranlage ausgerüstet sein, die dafür geeignet ist, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten.       (_\nD>\n18)  Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse 18 erforderlich.                                                                                                 ~\n(C\n19)  Es sind 2 Radaranlagen vorgeschrieben. Diese müssen unabhängig voneinander betrieben werden können. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage der Klasse IA und eine             D>\n::J\nRadaranlage mindestens der Klasse IB erforderlich. Ab 1. Februar 1995 muß mindestens eine Anlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten.                                       (C\n.....\n(0\n20)  Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, und Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr, die vor dem\n1. September 1984 gebaut worden sind.                                                                                                                                                          ~\n2 1) Erforderlich für Schiffe, die ab dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Eine Möglichkeit zum Auswerten der Radaranzeige muß vorhanden sein. Bei Einbau ab dem 1. September 1-984 ist\neine Radaranlage mindestens der Klasse IIA erforderlich.\n~\n22)  Nicht erforderlich für Schiffe, ausgenommen Tankschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind und eine Bruttoraumzahl von weniger als 15 000 haben.\n23)  Ausgenommen für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000 in der Küstenfahrt. Mit Peilfunkbuch nach § 22 Abs. 3. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere\nFunknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-Berufsgenossenschaft festzulegen.\n24 ) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Kleinen Hochseefischerei mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, sofern\nkeine Peilfunkanlage der Klasse I vorhanden ist. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere Funknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-\nBerufsgenossenschaft festzulegen.\n248) Erforderlich bis zum 1. Februar 1999 auf Schiffen, die am oder nach dem 25. Mai 1980 und vor dem 1. Februar 1995 gebaut worden sind. Nicht erforderlich, wenn sich eine Peilfunkanlage der\nKlasse I an Bord befindet.\n25)  Nur für Schiffe in der Auslandfahrt, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Schiffe mit einer Radaranlage der Klasse IA und automatischem Radarbildauswertegerät\nmüssen mit einer Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser ausgerüstet sein.\n26)  Nur für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.\n27)  Nur für Schiffe in der G\"?ßen Fahrt und Mittleren Fahrt. Schiffe in der Großen Fahrt müssen mit~ Sextanten ausgerüstet sein, sofern keine Satellitennavigationsanlage an Bord ist.\n28)  Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Schiffe in der Großen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Thermometern ausgerüstet sein.","29) Nur für Schiffe in der Großen und Mittleren Fahrt. Die Anforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319 oder gleichwertige Anforderungen müssen erfüllt sein und sind durch eine\nHerstellererklär1.mg nachzuweisen.\n30) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage erkennen kann.\n31)  Nur für Schiffe mit Verstellpropeller oder Querstrahlruder.\n32) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Ferngläsern ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon sind offene und halbgedeckte Fi-\nscherboote in der Küstenfischerei. Die Ferngläser müssen für einen gehörigen Ausguck geeignet sein.\n33) Schiffe In der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Handtoten ausgerüstet sein. Für Schiffe In der Wattfahrt genügt ein Peilstock.\n34)  Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, ausgenommen in der Küstenfahrt.\n35) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Kleinen Fahrt, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen. Auf Schiffen\nin der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei braucht das Handbuch nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils neuesten\nErgänzungslieferung an Bord ist.\nz\n~\n36) Nur für Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden. Der Empfänger muß den technischen Vorschriften des Bundesamtes für Post und Telekommunikation für Ton-\nRundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warnnachrichten geeignet sein.                                                                                                   ~\n1\n37) Ausgenommen für Schiffe In der Küstenfahrt.\n38) Auf Schiffen In der Wattfahrt und In der Küstenfischerei brauchen die „Nachrichten für Seefahrer\" nicht an Bord zu sein, wenn diese vor dem Auslaufen eingesehen werden.                       i\n39) Die Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer\" bekanntgegeben.                                                               i...\n40)  Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie aufgeführten Seekarten, für die in den „Nachrichten für Seefahrer\"       >\nC:\nBerichtigungen veröffentlicht werden und die In dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks als auf den letzten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche  cn\n(0\nSeekarten sind auch sonstige Seekarten hydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche Seebücher sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie              SI,)\naufgeführten Bücher, für die in den „Nachrichten für Seefahrer\" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer Funkdienst (für alle Schiffe\nmit Telegrafiefunkanlage), Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit Sprechfunkanlage), Nautisches Jahrbuch, Gezeitentafeln und das Handbuch für Brücke und Kartenhaus:\n~\namtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundesministerium für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie sonstige Seebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten.                       g\n41 ) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist. Die Anlage muß den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft entsprechen.                                                   ~':J\ni':J\n..\n~\nf\n3\ng...\n..\nCO\nCO\n~\nt...","Anlage7    w\n(§ 18Abs. 2)  t\nNautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die geprüft und zugelassen sein müssen\n(§ 18 Abs. 2 SchSV)\n- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie -\nPrüfung und         Prüfung vor    Überprüfung durch\nFühren eines\nBaumusterprüfung     Genehmigung der Verwendung an Bord     einen vom BSH\nLfd.                                                                                                                                                 Gerätetagebuches\nGegenstand                         durch das BSH     Aufstellung/Anbrin- durch das BSH    anerkannten Betrieb\nNr.                                                                                                                                                       an Bord\n(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH   (Prüfplakette)       (Prüfmarke)\n(§ 18Abs. 5)\n(§ 22 Abs. 1)      (§ 19 Abs. 1) (§ 20 Abs. 3 und§ 21)\n1   Positionslaternen der Klassen 1, II, III und IV für Haupt- und\nReservebeleuchtung                                                        X                    X                  -                  -                  X\nCD\nC:\n2   Schallsignalanlagen                                                                                                                                                  :,\na.\na) Pfeifen der Klassen 1, II, III und IV                                  X                    X                  -                  -                  X            (1)\ncn\nb) Glocken der Klassen I und II                                           X                    X                  -                  -                  X\nCC\n(1)\ncn\nc) Gongs                                                                  X                    X                  -                  -                  X\n~\nd) Vorrichtungen zu b) und c) mit ähnlicher Schalleigenschaft             X                    X                  -                  -                  X            CT\n~\n2a  Schallsignal-Empfangsanlage                                               X                    X                  -                  -                  X            c..\nO>\n';:s\"\n(0\n3   Manöversignalanlage                                                       X                    X                 -                   -                  X            O>\n:,\n4   Morsesignalleuchte                                                        X                    -                  -                  -                  -            ...\nCC\n<O\n'!-_.\n5   Tagsignalscheinwerfer                                                     X                    -                 -                   -                  -\n~\n6   Kreiselkompaßanlage der Klassen I oder II                                 X                    -                  X                  X                  X\n7   a) Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung 1) oder\nMagnet-Steuerkompaß der Klassen 1, II und 1111)                        X                    X                  X2)                X2)                X\nb) Magnet-Reservekompaß                                                   X                    -                  X                  X                  -\n8   Fernkompaßanlage                                                          X                    -                 -                   -                  X\n9   Selbststeueranlage der Klassen 1, II und III                              X                    -                  X                  -                  X\n10   Kursalarmanlage                                                           X                    -                 -                   -                  X\n11   Echolotanlage der Klassen 1, II und III oder\nEcholotanlage der Klasse IV für geringere Tiefen                          X                    -                  X                  X                  X","Prüfung und              Prüfung vor     Überprüfung durch\nFühren eines\nBaumusterprüfung      Genehmigung der Verwendung an Bord           einen vom BSH\nLfd.                                                                                                                                                                    Gerätetagebuches\nGegenstand                                    durch das BSH      Aufstellung/Anbrin-      durch das BSH     anerkannten Betrieb\nNr.                                                                                                                                                                         an Bord\n(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH         (Prüfplakette)        (Prüfmarke)\n(§ 18Abs. 5)\n(§22 Abs.1)             (§ 19Abs.1)    (§ 20 Abs. 3 und§ 21)\n12    Radaranlagen der Klassen 1, IA, 1B, II, IIA, 11B und 1113)                           X                    X                       X                   X                  X\n13    Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA)                                          X                    X                       X                   X                  X\n14    Peilfunkanlage der Klassen I und 11 4)                                               X                    X                       xs)                 X5)                xs)\n14a   Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz                                            X                    X                       XS)                 X5)                X5)       z;:,\n15    Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder Ober Grund                                X                    -                       X                   -                  X\n~\nCX)\n1\n16    Wendeanzeiger                                                                        X                    -                       X                   -                  X\ng\n17    Satelliten-, Differential-Satelliten-Navigationsanlage                               X                    X                       -                   -                  X        a.\n(1)\n')>\n\"\"\n18    Omega-, Differential-Omega-Navigationsanlage                                         X                    X                       -                   -                  X        C:\n(/)\nCO\n19    Decca-Navigationsanlage                                                              X                    X                       -                   -                  X         O>\nO\"\n~\n20    Loran-C-, Differential-Loran-C-Navigationsanlage                                     X                    X                       -                   -                  X         Cl]\n0\n::::,\n21    Integriertes Navigationssystem6)                                                     X                    X                       X                   -                  X        ?\na.\n(1)\n21a   Integriertes Bahnf0hrungssystem6)                                                    X                    X                       X                   -                  X\n::::,\n.....\n!=>\n22    Winkelmeßinstrument (Sextant)                                                        X                    -                       -                   -                  -        z\n~\n23    Barometer oder Barograph                                                             X                    -                       -                   -                  -        (1)\n3\nO\"\n24    Radartransponder                                                                     X                    X                       -                   -                  -        (1)\n'.....\n\"\"\nCO\n25    Elektronisches Seekartensystem6)                                                     X                    X                       X                   -                  X        CO\n~\nAnmerkungen zu Anlage 7:\n1) Regulierung nur für fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse.\n2) Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.\n3) Radaranlagen der Klasse II sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 600 bei Einbau vor dem 1. September 1984 zugelassen.\nRadaranlagen der Klasse II B sind für nlchtausrüstungspfllchtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 bei Einbau nach dem 1. September 1984 zugelassen.\nRadaranlagen der Klasse III sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150 zugelassen.\n4 ) Kompensierung und Peilfunkbuch sind für Peilfunkanlagen der Klasse I vorgeschrieben.\n5) Ausgenommen Schiffe mit Besegelung.\n6) Die Zulassung beschränkt sich jeweils auf ein Funktionsmuster mit Beschreibung des minimal und maximal zulässigen Systemumfanges.\ng","3344                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Drud<: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Veroronungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38206-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.                                                                Postvertriebsstück · Z 5702 A , Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nAnlage&\n(§ 1 Abs. 1)\nAnwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,\ndie in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,\nwenn sie eine der nachstehend aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten\n(§ 1 Abs. 1 SchSV)\n1. Ems:                                                                                12. Wismarbucht:\nVerbindungslinie Breitenparallel 53° 30' Nord und\nVerbindungslinie zwischen Hohen Wieschendorf Huk\nMeridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts des\nund Leuchtfeuer Timmendorf;\nLeichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems;\n2. Jade:                                                                               13. Breitling und Salzhaff:\nVerbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillig                                      Verbindungslinie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz\nund dem Kirchturm Langwarden;                                                         auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel\nWustrow;\n3. Weser:\nVerbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Lang-                                   14. Unterwamow und Breitling:\nwarden und Cappel;                                                                    Verbindungslinie zwischen den nördlichsten Punkten\n4. Elbe:                                                                                   der West-, Mittel- und Ostmole in Warnemünde;\nVerbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse                                  15. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß\nund der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers                                         und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen\n(Dieksand);                                                                           eingeschlossen sind:\n5. Meldorfer Bucht:                                                                        a) Halbinsel Zingst und Insel Bock:\nVerbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des\nVerbindungslinie Breitenparallel 54° 26' 42\" Nord;\nHohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum;\n6. Eider-Sperrwerk;                                                                        b) Insel Bock und Insel Hiddensee:\n7. Flensburger Förde:                                                                         Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel\nBock zur Südspitze der Insel Hiddensee;\nVerbindungslinie zwischen Kegnäs-Leuchtturm und\nBirknack;                                                                             c) Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug):\n8. Schlei:                                                                                    Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin\nVerbindungslinie d.er Molenköpfe Schleimünde;                                            zum Buger Haken;\n9. Eckemförder Bucht:                                                                  16. Greifswalder Bodden:\nVerbindungslinie Boknis-Eck zur Nordostspitze des                                     Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken\nFestlandes bei Dänisch-Nienhof;                                                       (Südperd) über die Ostspitze der Insel Ruden zur\n10. Kieler Förde:                                                                            Nordspitze der Insel Usedom (54° 10' 37\" Nord, 13°\n47' 51\" Ost);\nVerbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und\ndem Marine-Ehrenmal Laboe;                                                        17. Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom\n11. Trave:                                                                                   eingeschlossen sind:\nVerbindungslinie der beiden äußeren Molenköpfe in                                     Breitenparallel durch den Kirchturm des Seebades\nTravemünde;                                                                           Ahlbeck in östlicher Richtung."]}