{"id":"bgbl1-1994-77-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":77,"date":"1994-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/77#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-77-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_77.pdf#page=59","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts","law_date":"1994-10-28T00:00:00Z","page":3267,"pdf_page":59,"num_pages":12,"content":["Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994                                3267\nGesetz\nzur Änderung des Umwandlungssteuerrechts\nVom 28. Oktober 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            tag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin über-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               gegangen wäre. Das gleiche gilt für die Ermittlung der\nBemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.\n(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so\nArtikel 1                           gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen\nUmwandlungssteuergesetz                         der Gesellschafter.\n(UmwStG)                                 (3) Soweit die Regelung des Absatzes 1 an dem auf den\nsteuerlichen Übertragungsstichtag folgenden Feststel-\nErster Teil                          lungszeitpunkt (§§ 21 bis 23 des Bewertungsgesetzes)\nAllgemeine Vorschriften                      oder Veranlagungszeitpunkt (§§ 15 bis 17 des Vermögen-\nzu dem zweiten bis siebten Teil                  steuergesetzes) zu einem höheren Einheitswert des\nBetriebsvermögens oder des land- und forstwirtschaft-\nlichen Vermögens oder zu einem höheren Gesamtver-\n§1                               mögen führt, Ist bei der Feststellung des Einheitswerts d8$\nAnwendungsbereich des zweiten bis siebten Tella             Betriebsvermögens oder des land- und forstwirtschaft-\nlichen Vermögens oder bei der Ermittlung des Gesamtver-\n(1) Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen\n·mögens ein entsprechender Betrag abzuziehen.\nim Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapital-\ngesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, einge-\ntragenen Vereinen(§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs},                                   Zweiter Teil\nwirtschaftlichen Vereinen (§ 22 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs), ge,nossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Ver-                              Vermögensübergang\nsicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körper-                          auf eine Personengesellschaft\nschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Diese                        oder auf eine natürtiche Person\nTeile gelten nicht für die Ausgliederung.\n§3\n(2) Für die Verschmelzung im Sinne des § 2 des\nUmwandlungsgesetzes gelten der zweite, dritte sowie der                                Wertansitze\nsechste und siebte Teil, für die Vermögensübertragung                        in der steuerfichen SchluBbllanz\n(Vollübertragung) im Sinne des§ 174 Abs. 1 des Umwand-                       der übertragenden K6rperschaft\nlungsgesetzes der dritte und sechste Teil sowie § 19.             Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft\n(3) Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in        Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesell-\neine Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1 des        schaft oder der übernehmenden natürfichen Person, kön-\nUmwandlungsgesetzes und den Formwechsel einer ein-             nen die Wirtschaftsgüter in der steuerfichen Schlußbilanz\ngetragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft         mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt\nim Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungs-              werden. Der Ansatz mit dem Buchwert ist auch zulässig,\ngesetzes gelten die §§ 14, 17 u~ 18.                           wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsver-\nmögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem\n(4) Für die Aufspaltung und die Abspaltung im Sinne des     höheren Wert angesetzt werden muß. Buchwert Ist der\n§ 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der          Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften\nfünfte bis siebte Teil, für die der Aufspaltung und der        über die Gewinnermittlung ergibt. Die Teilwerte der einzel-\nAbspaJtung entsprechenden Vorgänge der Vermögens-              nen Wirtschaftsgüter dürfen nicht überschritten werden.\nübertragung (Teilübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 2\nNr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes die §§ 15, 17                                            §4\nund 19.\nAuswirkungen auf den Gewinn\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Körperschaften, die          der Obemehmenden Personengesellschaft\nnach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt\nsteuerpflichtig sind.                                             (1) Die Personengesellschaft hat die auf sie überge-\ngangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen\nSchlußbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen\n§2\nWert zu übernehmen.\nSteuerliche Rückwirkung\n(2) Die übernehmende Personengesellschaft tritt bezüg-\n(1) Das Einkommen und das Vermögen der übertragen-          lich der Absetzungen für Abnutzung, der erhöhten Ab-\nden Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu             setzungen, der Sonderabschreibungen, der Inanspruch-\nermitteln, aJs ob das Vermögen der Körperschaft mit            nahme einer Bewertungsfreiheit oder eines Bewertungs-\nAblauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögens-           abschlags, der den steuerlichen Gewinn mindernden\nübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstich-       Rücklagen sowie der Anwendung des§ 6 Abs. 1 Nr. 2","3268                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSatz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in die               einen Anteilseigner ab, so ist ihr Gewinn so zu ermitteln,\nRechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Das        als hätte sie die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.\ngilt nicht für einen verbleibenden Verlustabzug im Sinne\n(2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne\ndes § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.\ndes § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an dem\nIst die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum\nsteuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Be-\nBetriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist\ntriebsvermögen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Ge-\nder Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen\nsellschafters der übernehmenden Personengesellschaft\nder übertragenden Körperschaft der übernehmenden Per-\ngehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an die-\nsonengesellschaft anzurechnen.\nsem Stichtag in das Betriebsvermögen der Personen-\n(3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der       gesellschaft mit den Anschaffungskosten eingelegt.\nsteuerlichen Schlußbilanz der übertragenden Körper-\n(3) Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag\nschaft mit einem über dem Buchwert liegenden' Wert\nAnteile an der übertragenden Körperschaft zum inländi-\nangesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei der\nschen Betriebsvermögen eines Gesellschafters der über-\nübernehmenden Personengesellschaft in den Fällen des\nnehmenden Personengesellschaft, so ist der Gewinn so\n§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Einkommensteuergeset-\nzu ermitteln, als seien _die Anteile an diesem Stichtag\nzes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in allen\nanderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils vermehrt um         a) zum Buchwert oder\nden Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der ein-\nb) zu den Anschaffungskosten, wenn die Anteile ir.tner-\nzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Kör-\nhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Uber-\nperschaft die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schluß-\ntragungsstichtag in ein Betriebsvermögen eingelegt\nbilanz angesetzt hat, zu bemessen.\nworden sind,\n(4) Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein\nin das Betriebsvermögen der Personengesellschaft über-\nÜbernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des\nführt worden. Anteile an der übertragenden Körperschaft,\nUnterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die\ndie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen\nübergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind,\nÜbertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der über-\nund dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Kör-\nnehmenden Personengesellschaft eingelegt worden sind,\nperschaft. Der Buchwert ist der Wert, mit dem die Anteile\ngelten ebenfalls als mit den Anschaffungskosten ein-\nnach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Ge-\ngelegt.\nwinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungs-\nstichtag aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen„ sind           (4) Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapital-\noder anzusetzen wären. Bei der Ermittlung des Uber-           gesellschaft im Sinne des§ 21 gelten als an dem steuer-\nnahmegewinns oder des Übernahmeverlustes bleibt der           lichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der\nWert der übergegangenen Wirtschaftsgüter außer Ansatz,        Personengesellschaft mit den Anschaffungskosten ein-\nsoweit er auf Anteile an der übertragenden Körperschaft       gelegt.\nentfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht\nzum Betriebsvermögen der übernehmenden Personen-                                            §6\ngesellschaft gehören.\nGewinnerhöhung durch Vereinigung\n(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Über-                   von Forderungen und Verbindlichkeiten\nnahmeverlust verringert sich um die nach § 10 Abs. 1\nanzurechnende Körperschaftsteuer und um einen Sperr-             (1) Erhöht sich der Gewinn der übernehmenden Per-\nbetrag im Sinne des§ 50c des Einkommensteuergeset-            sonengesellschaft dadurch, daß der Vermögensübergang\nzes, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft     zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten\nam steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsver-         zwischen der übertragenden Körperschaft und der Per-\nmögen der übernehmenden Personengesellschaft ge-              sonengesellschaft oder zur Auflösung von Rückstellungen\nhören.                                                        führt, so darf die Personengesellschaft insoweit eine den\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.\n(6) Verbleibt nach Anwendung des Absatzes 5 ein Über-\nnahmeverlust, so sind die Wertansätze der übergegange-           (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die Rücklage in den\nnen Wirtschaftsgüter nach Absatz 1 in der Bilanz der Per-    auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit min-\nsonengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen      destens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.\nfür ihre Gesellschafter bis zu den Teilwerten der Wirt-          (3) Ist die Rücklage auf Grund der Vereinigung einer vor\nschaftsgüter aufzustocken. Ein darüber hinausgehender        dem 1. Januar 1955 entstandenen Darlehnsforderung im\nBetrag mindert den Gewinn, soweit er nicht als An-            Sinne des § 7c des Einkommensteuergesetzes mit der\nschaffungskosten der übernommenen immateriellen Wirt-         Darlehnsschuld gebildet worden, so ist die Rücklage in\nschaftsgüter einschließlich eines Geschäfts- oder Firmen-     den auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahren minde-\nwerts zu aktivieren ist. Für die Bemessung der Absetzun-      stens in Höhe der Tilgungsbeträge gewinnerhöhend auf-\ngen für Abnutzung gilt Absatz 3 entsprechend.                 zulösen, die ohne den Vermögensübergang nach dem\nDarlehnsvertrag in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zu\n§5                               erbringen gewesen wären. Der aufzulösende Betrag darf\n1Ovom Hundert der Rücklage nicht unterschreiten. Satz 1\nAuswirkungen\ngilt entsprechend, wenn die Rücklage auf Grund der Ver-\nauf den Gewinn der übernehmenden\neinigung einer Darlehnsforderung im Sinne der bis zum\nPersonengesellschaft in Sonderflllen\n31. Dezember 1954 anzuwendenden Fassung des § 7d\n(1) Hat die übernehmende Personengesellschaft Anteile     Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der\nan der übertragenden Körperschaft nach dem steuer-            Bekanntmachung vom 28. Dezember 1950 (BGBI. 1951 1-\nlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet sie       S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994                                3269\nsteuerrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der           anzuwenden. Ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17\nHaushaltsführung vom 24. Juni 1953 (BGBI. 1S. 413), mit        Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich um die\nder Darlehnsschuld gebildet worden ist.                        nach § 10 Abs. 1 anzurechnende Körperschaftsteuer.\n(4) Vereinigt sich infolge des Vermögensübergangs eine\nnach dem 31. Dezember 1954 entstandene Darlehnsfor-                                         §9\nderung im Sinne des § 7c des Einkommensteuergesetzes                  Entsprechende Anwendung von Vorschriften\nmit der Darlehnsschuld, so ist§ 7c Abs. 5 des Einkom-           beim Vermögensübergang auf eine natürtiche Person\nmensteuergesetzes nicht anzuwenden.\n(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft\n(5) Vereinigt sich infolge des Vermögensübergangs eine      Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die\nDarlehnsforderung im Sinne des § 17 des Berlinförde-           §§ 4 bis 6 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.\nrungsgesetzes 1990 mit der Darlehnsschuld, so ist Ab-\nsatz 3 Satz 3 dieser Vorschrift mit der Maßgabe anzu-             (2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft\nwenden, daß die Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln           Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4\nunberührt bleibt, als seit der Hingabe des Darlehns bis        Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 und § 8\nzum steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre ver-         Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.\nstrichen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Darlehnsforde-\nrungen im Sinne des § 16 des Berlinförderungsgesetzes                                       §10\n1990 mit der Maßgabe, daß bei Darlehen, die vor dem                          Körperschaftsteueranrechnung\n1. Januar 1970 gegeben worden sind, an die Stelle von\neinem Zehntel ein Sechstel, bei Darlehen, die nach dem            (1) Die Körperschaftsteuer, die auf den Teilbeträgen des\n31. Dezember 1969 gegeben worden sind, an die Stelle           für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals der\nvon einem Zehntel ein Achtel tritt.                            übertragenden Körperschaft im Sinne des § 30 Abs. 1\nNr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes lastet, ist vor-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn sich      behaltlich des Absatzes 2 auf die Einkommensteuer oder\nder Gewinn eines Gesellschafters der übernehmenden             Körperschaftsteuer der Gesellschafter der übernehmen-\nPersonengesellschaft dadurch erhöht, daß eine Forde-           den Personengesellschaft oder auf die Einkommensteuer\nrung oder Verbindlichkeit der übertragenden Körperschaft       der übernehmenden natürlichen Person anzurechnen.\nauf die Personengesellschaft übergeht oder daß infolge\ndes Vermögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen               (2) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer ist bei\nist. Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeitpunkt der  Anteilseignern ausgeschlossen, bei denen der anteilige\nEintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Han-              Übernahmegewinn oder die Einkünfte im Sinne des § 7, 8\ndelsregister an der Personengesellschaft beteiligt sind.       oder 9 Abs. 2 nicht der Einkommensteuer oder der Kör-\nperschaftsteuer unterliegen.\n§7\nErmittlung der Einkünfte\nnicht wesentlich beteiligter Anteilseigner                                     Dritter Teil\nHaben Anteile an der übertragenden Körperschaft im               Verschmelzung oder Vermögensübertragung\nZeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen                (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft\neines Gesellschafters der übernehmenden Personenge-\nsellschaft gehört, der nicht wesentlich im Sinne des § 17                                   § 11\ndes Einkommensteuergesetzes beteiligt war, so sind ihm                        Auswirkungen auf den Gewinn\n1. der Teil des für Ausschüttungen verwendbaren Eigen-                       der übertragenden Körperschaft\nkapitals der übertragenden Körperschaft mit Aus-\n(1) In der steuerlichen Schlußbilanz für das letzte Wirt-\nnahme des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4\nschaftsjahr der übertragenden Körperschaft können die\ndes Körperschaftsteuergesetzes, der dem Verhältnis\nübergegangenen Wirtschaftsgüter insgesamt mit dem\ndes Nennbetrags der Anteile zur Summe der Nennbe-\nWert angesetzt werden, der sich nach den steuerrecht-\nträge aller Anteile an der übertragenden Körperschaft\nlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt,\nentspricht, und\nsoweit\n2. die nach § 10 Abs. 1 anzurechnende Körperschaft-\n1. sichergestellt ist, daß die in dem übergegangenen Ver-\nsteuer                                   -\nmögen enthaltenen stinen Reserven später bei der\nals Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen.                      übernehmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer\nunterliegen und\n§8                              2. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesell-\nVermögensübergang auf eine                          schaftsrechten besteht.\nPersonengesellschaft ohne Betriebsvermögen               Der Ansatz eines höheren Wertes ist zulässig. Die Teil-\n(1) Wird das übergehende Vermögen nicht Betriebs-           werte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht über-\nvermögen der übernehmenden Personengesellschaft, so            schritten werden.\nsind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden              (2) liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen\nEinkünfte bei den Gesellschaftern der Personengesell-          nicht vor, sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit\nschaft zu ermitteln. § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und § 7 gel- dem Wert der für die Übertragung gewährten Gegen-\nten entsprechend.                                              leistung anzusetzen. Wird eine Gegenleistung nicht ge-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind§ 17 Abs. 3, § 22      währt, sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzu-\nNr. 2 und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht        setzen.","3270                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§12                             zes, der dem Verhältnis des Nennbetrags der Anteile zur\nAuswirkungen auf den Gewinn                   Summe der Nennbeträge aller Anteile an der übertragen-\nden Kapitalgesellschaft entspricht, und die nach § 10\nder übernehmenden K&perschaft\nAbs. 1 anzurechnende Körperschaftsteuer als Einkünfte\n(1) Für die Übernahme der übergegangenen Wirt-            zuzurechnen. § 10 gilt entsprechend. Absatz 3 gilt in die-\nschaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Beim Ver-         sem Fall nicht für einen verbleibenden Verlustabzug im\nmögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuer-       Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuer-\npflichtige Körperschaft sind die Obergegangenen Wirt-        gesetzes.\nschaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem Teilwert\nanzusetzen.\n§13\n(2) Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden\nKörperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe                    Besteuerung der Gesellschafter\ndes Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile(§ 4                    d•übertragendenKörperschaft\nAbs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die übergegange-\n(1) Die Anteile an der übertragenden Kapitalgesell-\nnen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer Ansatz.\nschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, gelten\nübersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten den\nBuchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft,      als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle treten-\nden Anteile als mit diesem Wert angeschafft. Satz 1 gilt\nso ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der überneh-\nmenden Körperschaft hinzuzurechnen; die Zuwendungen          entsprechend für Anteile an sonstigen Körperschaften im\nSinne des § 43 des Körperschaftsteuergesetzes.\nan Unterstützungskassen rechnen zu den tatsächlichen\nAnschaffungskosten. Die Hinzurechnung unterbleibt, so-          (2) Gehören Anteile an der übertragenden Körperschaft\nweit eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz         nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Vorausset-\nder Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach   zungen des§ 17 oder des§ 23 des Einkommensteuer-\n§ 50c des Einkommensteuergesetzes nicht anerkannt            gesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die\nworden ist. Die Hinzurechnung darf den nach § 11 Abs. 2      Anschaffungskosten. Die im Zuge des Vermögensüber-\nermittelten WeFt des übernommenen Vermögens, vermin-         gangs gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne des\ndert um den Buchwert der Anteile, nicht übersteigen. Sind    § 17 des Einkommensteuergesetzes. Werden aus Antei-\nder übernehmenden Körperschaft an dem steuerlichen           len, die die Voraussetzungen des § 17 des Einkommen-\nÜbertragungsstichtag nicht alle Anteile an der übertragen-   steuergesetzes nicht erfüllen, Anteile im Sinne des § 17\nden Körperschaft zuzurechnen, so tritt bei der Anwendung     des Einkommensteuergesetzes, gilt für diese Anteile der\ndes Satzes 3 an die Stelle des Werts des übernommenen        gemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als\nVermögens der Teil dieses Werts, der dem Verhältnis des      Anschaffungskosten.\nNennbetrags der Anteile der übernehmenden Körper-\nschaft zu dem Nennbetrag aller Anteile an der übertragen-       (3) Für einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21\nden Körperschaft entspricht.                                 gilt Absatz 1 entsprechend. Die erworbenen Anteile treten\nan die Stelle der hingegebenen Anteile.\n(3) Die übernehmende Körperschaft tritt bezüglich der\nAbsetzungen fOr Abnutzung, der erhöhten Absetzungen,            (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist § 50c des Ein-\nder Sonderabschreibungen, der Inanspruchnahme einer          kommensteuergesetzes auch auf die Anteile anzuwen-\nBewertungsfreiheit oder eines Bewertungsabschlags, der       den, die an die Stelle der Anteile an der übertragenden\nden steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen sowie           Kapitalgesellschaft treten.\nder Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2\nSatz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie der\nFrist im Sinne des § 5 Abs. 2 des Gesetzes Ober steuer-                               Vierter Teil\nliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus\nGesellschaftsmitteln in die Rechtsstellung der übertragen-          Formwechsel einer Kapitalgesellschaft und\nden Körperschaft ein. Das gilt auch für einen verbleiben-      einer Genossenschaft in eine Personengesellschaft\nden Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des\nEinkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, daß\ndie übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im                                  §14\nZeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im                           Entsprechende Anwendung\nHandelsregister noch nicht eingestellt hatte.                            von Vorschriften, Er6ffnungsbilanz\n(4) § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 gelten\nIm Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in\nentsprechend. § 6 Abs. 1 bis 5 gilt sinngemäß für den Teil\neine Personengesellschaft sind die§§ 3 bis 8 und 10 ent-\ndes Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und\nsprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat für\nVerbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmen-\nsteuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Form-\nden Körperschaft am Kapital der übertragenden Körper-\nwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Per-\nschaft entspricht.\nsonengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die\n(5) Im Falle des Vermögensübergangs von einer Kapital-    Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag auf-\ngesellschaft auf eine Körperschaft, deren Leistungen bei      gestellt werden, der höchstens acht Monate vor der\nden Empfängern nicht zu den Einnahmen im Sinne des           Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das Han-\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes          delsregister liegt (Umwandlungsstichtag). Die Sätze 1\ngehören, sind der Körperschaft der Teil des für Ausschüt-     bis 3 gelten auch für den Formwechsel einer einge-\ntungen verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden          tragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft\nKapitalgesellschaft mit Ausnahme des Teilbetrags im          im Sinne des § 38a des L.andwirtschaftsanpassungs-\nSinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergeset-      gesetzes.","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994                                3271\nFünfter Teil                         gelten die §§ 3 bis 8, 1Ound 15 entsprechend. Die Anwen-\ndung des § 10 gilt für den Teil der Teilbeträge des für Aus-\nAufspaltung, Abspaltung und\nVermögensübertragung (Teilübertragung)                 schüttungen verwendbaren Eigenkapitals, die nach § 38a\nAbs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes die Eigen-\nkapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft min-\n§15\ndern. Ein verbleibender Verlustabzug der übertragenden\nAufspaltung, Abspaltung und                     Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Verhältnis, in dem\nTeilübertragung auf andere Körperschaften               das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht.\n(1) Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspal-\ntung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf\nandere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vor-                               Sechster Teil\nbehaltlich des § 16 entsprechend, wenn auf die Über-                Barabfindung des Minderheitsgesellschafters\nnehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wird. Im Falle der\nAbspaltung oder Teilübertragung muß das der übertra-                                        § 17\ngenden Körperschaft verbleibende Vermögen ebenfalls zu\neinem Teilbetrieb gehören. Als Teilbetrieb gilt auch ein                          Anwendung des§ 6b\nMitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapi-                    des Einkommensteuergesetzes\ntalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesell-          Wird ein Anteilseigner ganz oder teilweise in bar abge-\nschaft umfaßt.                                                 funden und erhöht sich dadurch sein Gewinn, so ist auf\n(2) Die übertragende Körperschaft hat eine Steuerbilanz     Antrag § 6b des Einkommensteuergesetzes mit der Maß-\nauf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.        gabe anzuwenden, daß die Sechsjahresfrist gemäß Ab-\nsatz 4 Nr. 2 dieser Vorschrift entfällt.\n(3) § 11 Abs. 1 ist auf Mitunternehmeranteile und Beteili-\ngungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden, wenn\nsie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor dem\nsteuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung                                     Siebter Teil\nvon Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind, erworben\nGewerbesteuer\noder aufgestockt worden sind. § 11 Abs. 1 ist ebenfalls\nnicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräuße-\nrung an außenstehende Personen vollzogen wird. Das                                          §18\ngleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Voraussetzun-                               Gewerbesteuer\ngen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist                 bei Vermögensübergang auf eine Personen-\nauszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem                   gesellschaft oder auf eine natürliche Person\nsteuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der       sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft\nSpaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 vom\nHundert der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Kör-            (1) Die§§ 3 bis 9, 14, 16 und 17 gelten bei Vermögens-\nperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert             übergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine\nwerden. Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen             natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Per-\nsetzt die Anwendung des § 11 Abs. 1 außerdem voraus,           sonengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für\ndaß die Beteiligungen an der übertragenden Körperschaft        die Ermittlung des Gewerbeertrags. Der maßgebende\nmindestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertra-            Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesell-\ngungsstichtag bestanden haben.                                 schaft oder natürlichen Person kann nicht um die vor-\ntragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft\n(4) Ein verbleibender Verlustabzug im Sinne des § 10d\nim Sinne des § 1Oa des Gewerbesteuergesetzes gekürzt\nAbs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist vor-             werden.\nbehaltlich des § 16 im Verhältnis der übergehenden Ver-\nmögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft             (2) Ein Übernahmegewinn ist nicht zu erfassen.\nvor der Spaltung bestehenden Vermögen aufzuteilen, wie            (3) Auf übergegangene Renten und dauernde Lasten\nes in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis          finden§ 8 Nr. 2 und§ 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuer-\nder Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im         gesetzes keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn die\nSpaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-           Voraussetzungen für die Hinzurechnung nach den\nlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das              bezeichneten Vorschriften bereits bei der Körperschaft\nUmtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der        erfüllt waren.\nübergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertra-\ngenden Körperschaft vor der Spaltung bestehenden Ver-             (4) Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der\nmögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der über-         natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach dem\ngehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vor-           Vermögensübergang aufgegeben oder veräußert, unter-\nhandenen Vermögen maßgebend. Satz 2 ist ebenfalls              liegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Ge-\nanzuwenden, wenn im Rahmen der Spaltung keine                  werbesteuer.\nAnteile, sondern Mitgliedschaften an der übernehmenden\nKörperschaft erworben werden.                                                               §19\nGewerbesteuer bei Vermögens-\n§16                                        übergang auf eine andere Körperschaft\nAufspaltung oder Abspaltung                        (1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft\nauf eine Personengesellschaft                   ·auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11\nSoweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung        bis 13, 15 und 17 auch für die Ermittlung des Gewerbe-\noder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht,        ertrags. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.","3272                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) In Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge der übertra-     (4) Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das ein-\ngenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbe-          gebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbrin-\nsteuergesetzes wird der maßgebende Gewerbeertrag der         genden als Veräußerungspreis und als Anschaffungs-\nübernehmenden Körperschaft gekürzt. Voraussetzung ist,       kosten der Gesellschaftsanteile. Soweit neben den Ge-\ndaß die übertragende Körperschaft ihren Geschäfts-           sellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt\nbetrieb noch nicht eingestellt hatte. Die vortragsfähigen    werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der\nFehlbeträge der übertragenden Kapitalgesellschaft min-       Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem\ndern sich in dem Verhältnis, in dem das Vermögen auf eine    sich nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen.\nPersonengesellschaft übergeht.\n(5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Ver-\näußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes anzuwenden, wenn der Einbringende eine natür-\nAchter Teil                         liche Person ist. § 16 Abs. 4 oder § 17 Abs. 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes sind in diesem Fall nur anzuwenden,\nEinbringung eines Betriebs,\nwenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebs-\nTeilbetriebs oder Mitunternehmer-\nvermögen oder die eingebrachte wesentliche Beteiligung\nanteils in eine Kapitalgesellschaft\nmit dem Teilwert ansetzt. In den Fällen des Absatzes 1\ngegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen\nSatz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jedoch nicht, wenn eine im\nBetriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapital-\n§20                             gesellschaft eingebracht wird, die nicht das gesamte\nBewertung des eingebrachten                    Nennkapital der Gesellschaft umfaßt.\nBetriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile             (6) In den Fällen des Absatzes 3 gilt für die Stundung der\n(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunter-  anfallenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nnehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuer-        § 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6 entsprechend.\npflichtige Kapitalgesellschaft(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-     (7) Das Einkommen und das Vermögen des Einbringen-\nschaftsteuergesetzes) eingebracht und erhält der Ein-        den und der übernehmenden Kapitalgesellschaft sind auf\nbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sach-      Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebs-\neinlage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten      vermögen mit Ablauf des steuertichen Übertragungsstich-\nBetriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile         tags (Absatz 8) auf die Übernehmerin übergegangen wäre.\ndie nachfolgenden Absätze. Satz 1 ist auch auf die Ein-      Dies gilt hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbe-\nbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anzu-     ertrags nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem\nwenden, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft auf        steuertichen Übertragungsstichtag erfolgen. Die Anschaf-\nGrund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen      fungskosten der Gesellschaftsanteile (Absatz 4) sind um\nAnteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimm-      den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den\nrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht    sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes\nwerden.                                                      ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.\n(2) Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte            (8) Als steuerlicher Übertragungsstichtag darf in den\nBetriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem          Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung im Sinne\nhöheren Wert ansetzen. Der Ansatz mit dem Buchwert ist       des § 2 des Umwandlungsgesetzes der Stichtag ange-\nauch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das einge-          sehen werden, für den die Schlußbilanz jedes der über-\nbrachte Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vor-        tragenden Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 des\nschriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muß.       Umwandlungsgesetzes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf\nDer Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das       höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Ver-\neingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sach-          schmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen.\neinlage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die      Entsprechendes gilt, wenn Vermögen im Wege der Sach-\nGewinnermittlung anzusetzen hat. Übersteigen die Pas-         einlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliede-\nsivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die             rung nach § 123 des Umwandlungsgesetzes auf eine\nAktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das einge-        Kapitalgesellschaft übergeht. In anderen Fällen der Sach-\nbrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen,            einlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen\ndaß sich die Aktivposten und die Passivposten ausglei-       werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des\nchen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen.   Abschlusses des Einbringungsvertrages liegt und höch-\nErhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen      stens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das\nauch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den        eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesell-\nBuchwert des eingebrachten Betriebsvermögens über-           schaft übergeht.\nsteigt, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte\nBetriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert\n§21\nder anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen. Bei dem Ansatz\ndes eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teil-                      Besteuerung des Anteilseigners\nwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten        (1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft ver-\nwerden.                                                      äußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem\n(3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte Be-     Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sach-\ntriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn          einlage(§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4) unter dem Teil-\ndas Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland         wert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt\nhinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem       der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\nEinbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeit-        der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20\npunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist.                    Abs. 4) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994                               3273\n§ 16 des Einkommensteuergesetzes. § 34 Abs. 1 des               (5) Bei Anteilen, die durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1\nEinkommensteuergesetzes ist anzuwenden, wenn der             erworben worden sind, treten beim Einbringenden die\nVeräußerer eine natürliche Person ist. § 16 Abs. 4 des       Rechtsfolgen des § 102 des Bewertungsgesetzes auch\nEinkommensteuergesetzes ist in diesem Fall mit der           ein, wenn die zeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift\nMaßgabe anzuwenden, daß sich der Freibetrag danach           nicht erfüllt sind.\nbemißt, ob die Sacheinlage einen ganzen Betrieb, einen\nTeilbetrieb oder einen Anteil am Betriebsvermögen umfaßt                                  §22\nhat; der sich hiernach ergebende Freibetrag ist im Verhält-\nnis der veräußerten Anteile zu den gesamten durch Sach-                              Auswirkungen\neinlage erworbenen Anteilen zu ermäßigen. Sind bei einer            bei der Qbemehmenden Kapitalgesellschaft\nSacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder§ 23 Abs. 4 aus         (1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Be-\neinem Betriebsvermögen nicht alle Anteile der Kapital-       triebsvermögen mit dem Buchwert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) an,\ngesellschaft eingebracht worden, so sind § 16 Abs. 4 und     so gelten § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 entsprechend.\n§ 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzu-\nwenden. Führt der Tausch von Anteilen im Sinne des Sat-         (2) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Be-\nzes 1 wegen Nämlichkeit der hingegebenen und der             triebsvermögen mit einem über dem Buchwert, aber unter\nerworbenen Anteile nicht zur Gewinnverwirklichung, so        dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt§ 12 Abs. 3 ent-\ntreten die erworbenen Anteile für die Anwendung der          sprechend mit der folgenden Maßgabe:\nSätze 1 bis 4 an die Stelle der hingegebenen Anteile.        1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverrin-\ngerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Einkommen-\n(2) Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch ohne\nsteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbringung an\nVeräußerung der Anteile ein, wenn\nnach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des\n1. der Anteilseigner dies beantragt oder                         Einbringenden, vermehrt um den Unterschiedsbetrag\nzwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschafts-\n2. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutsch-             güter und dem Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft\nland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der        die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu bemessen.\nAnteile ausgeschlossen wird oder\n2. Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2\n3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen,         des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der\naufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser       Einbringung an die Stelle des Buchwerts der einzelnen\nGesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner           Wirtschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapitalgesell-\nzurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht als         schaft die Wirtschaftsgüter ansetzt.\nGewinnanteil gilt oder\n(3) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Be-\n4. der Anteilseigner die Anteile verdeckt in eine Kapital-   triebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten die einge-\ngesellschaft einlegt.                                    brachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbrin-\nDabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der        gung von der Kapitalgesellschaft angeschafft, wenn die\nAnteile ihr gemeiner Wert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der Einzel-\n2 und 4 kann die auf den Veräußerungsgewinn entfalle(lde     rechtsnachfolge erfolgt; erfolgt die Einbringung des\nEinkommen- oder Körperschaftsteuer in jährlichen Teilbe-     Betriebsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge\nträgen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden,    nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, so gilt\nwenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist.     Absatz 2 entsprechend.\nStundungszinsen werden nicht erhoben. Bei einer Ver-            (4) § 6 Abs. 1 bis 5 und§ 18 Abs. 3 gelten entsprechend.\näußerung von Anteilen während des Stundungszeitraums\nendet die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräußerung.                                     §23\nSatz 5 gilt entsprechend, wenn während des Stundungs-\nzeitraums die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile be-              Einbringung in der Europlischen Union\nstehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital         (1) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflich-\ndieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner    tige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-\nzurückgezahlt wird.                                          schaftsteuergesetzes) einen Betrieb oder Teilbetrieb in\n(3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen im Sinne  eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft\ndes Absatzes 1 Satz 1                                        ein, die die Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie\n90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABI. EG Nr.\n1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt  L 225 S. 1) erfüllt (EU-Kapitalgesellschaft) und beschränkt\nder Veräußerungsgewinn als Gewinn aus einem              körperschaftsteuerpflichtig ist, und erhält die einbrin-\nBetrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft,            gende Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der über-\nnehmenden Kapitalgesellschaft, so gelten für die Bewer-\n2. persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt\ntung des eingebrachten Betriebsvermögens in der Be-\ndiese Steuerbefreiung nicht für den Veräußerungs-\ntriebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft und\ngewinn.\nder neuen Anteile bei der einbringenden Kapitalgesell-\n(4) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne  schaft § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5\ndes Absatzes 1 in ein Betriebsvermögen eingelegt, so sind    Satz 2, Abs. 7 und 8 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn\nsie mit ihren Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4) anzuset-      die einbringende Kapitalgesellschaft nur steuerpflichtig\nzen. Ist der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage niedriger, so ist, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb\nist dieser anzusetzen; der Unterschiedsbetrag zwischen       unterhält, oder wenn die inländische Betriebsstätte der\nden Anschaffungskosten und dem niedrigeren Teilwert ist      übernehmenden Kapitalgesellschaft erst durch die Ein-\naußerhalb der Bilanz vom Gewinn abzusetzen ..                bringung des Betriebs oder Teilbetriebs entsteht.","3274                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Bringt eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige    triebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirt-\nEU-Kapitalgesellschaft ihre inländische Betriebsstätte im      schaftsgüter nicht überschritten werden.\nRahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs           (3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermö-\nin eine unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuer-       gen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich\npflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für die Bewer-  der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt\ntung des eingebrachten Betriebsvermögens § 20 Abs. 2           wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.\nSatz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7       § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergeset-\nund 8 entsprechend.                                            zes sind nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Be-\n(3) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflich-     triebsvermög~n mit seinem Teilwert angesetzt wird. In den\ntige Kapitalgesellschaft im Rahmen der Einbringung eines       Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkom-\nBetriebs oder Teilbetriebs eine in einem anderen Mit-          mensteuergesetzes entsprechend.\ngliedsstaat der Europäischen Union belegene Betriebs-             (4) § 22 gilt entsprechend.\nstätte in eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige\nEU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für den Wertansatz der\nneuen Anteile § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 ent-\nsprechend.                                                                               Zehnter Teil\n(4) Werden Anteile im Sinne des§ 20 Abs. 1 Satz 2 an                 Formwechsel einer Personenhandels-\neiner EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapital-                 gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft\ngesellschaft eingebracht, so gilt für die Bewertung der\nAnteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält,                                    §25\n§ 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung der              Entsprechende Anwendung des achten Teils\nneuen Anteile, die der Einbringende von der übernehmen-\nden Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs. 4 Satz 1 entspre-       Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer\nchend. Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt für den Ein-     Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft\nbringenden der Teilwert der eingebrachten Anteile als Ver-     im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entspre-\näußerungspreis, wenn das Besteuerungsrecht der Bun-            chend. Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuer-\ndesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus           bilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzu-\neiner Veräußerung der dem Einbringenden gewährten              stellen.\nGesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausge-\nschlossen ist. Der Anwendung des Satzes 1 steht nicht\nentgegen, daß die übernehmende Kapitalgesellschaft                                        Elfter Teil\ndem Einbringenden neben neuen Anteilen eine zusätzliche\nVerhinderung von Mißbräuchen\nGegenleistung gewährt, wenn diese 10 vom Hundert des\nNennwerts oder eines an dessen Stelle tretenden rechne-\n§26\nrischen Werts der gewährten Anteile nicht überschreitet.\nIn den Fällen des Satzes 3 ist für die Bewertung der                      Wegfall von Steuererteichterungen\nAnteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält,         (1) Die Anwendbarkeit des § 6 entfällt rückwirkend,\nauch § 20 Abs. 2 Satz 5 und für die Bewertung der Anteile,     wenn die Übernehmerin den auf sie übergegangenen\ndie der Einbringende erhält, auch§ 20 Abs. 4 Satz 2 ent-       Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen\nsprechend anzuwenden. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend.          Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt\noder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt. Bereits\nerteilte Steuerbescheide, Steuermeßbescheide, Freistel-\nNeunter Teil                          lungsbescheide oder Feststellungsbescheide sind zu\nändern, soweit sie auf der Anwendung der in Satz 1\nEinbringung eines Betriebs,                    bezeichneten Vorschrift beruhen.\nTeilbetriebs oder Mitunternehmer-\nanteils in eine Personengesellschaft                  (2) § 23 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die überneh-\nmende Kapitalgesellschaft die erhaltenen Anteile inner-\nhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbrin-\n§24                                gung veräußert, es sei denn, der Steuerpflichtige weist\nEinbringung von Betriebs-                     nach, daß die erhaltenen Anteile Gegenstand einer weite-\nvermögen In eine Personengesellschaft                ren Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von Rechtsvor-\nschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\n(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunter-\nUnion sind, die § 23 Abs. 4 entsprechen. § 23 Abs. 2 ist\nnehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht\nnicht anzuwenden, wenn die einbringende Kapitalgesell-\nund wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesell-\nschaft die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums\nschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten\nvon sieben Jahren nach der Einbringung veräußert, es sei\nBetriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.\ndenn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die erhaltenen\n(2) Die Personengesellschaft darf das eingebrachte         Anteile Gegenstand einer Sacheinlage zu Buchwerten auf\nBetriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergän-     Grund von Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied-\nzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buch-         staates der Europäischen Union sind, die § 23 Abs. 4 ent-\nwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Buchwert ist        sprechen. § 23 Abs. 1 bis 3 ist außerdem nicht anzuwen-\nder Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte            den, soweit Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen\nBetriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den        oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von\nsteuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung      Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, nach einem\nanzusetzen hat. Bei dem Ansatz des eingebrachten Be-          Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in","Nr.  n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994                              3275\nder Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden              societe anonyme, societe en commandite par\nkönnen.                                                            actions, societe a responsabilite limitee sowie die\nstaatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und\n-unternehmen;\nZwölfter Teil\n-  Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeich-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                       nung:\npublic companies limited by shares or by gua-\n§27                                   rantee, private companies limited by shares or by\nAnwendungsvorschriften                          guarantee, gemäß den lndustrial and Provident\nSocieties Acts eingetragene Einrichtungen oder\n(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Übergang von\ngemäß den Building Societies Acts eintragene\nVermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die\n\"building societies\";\nnach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden.\n-  Gesellschaften     italienischen   Rechts   mit   der\n(2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-\nBezeichnung:\nrung der Unternehmensform vom 6. September 1976\n(BGBI. 1 S. 2641 ), zuletzt geändert durch Artikel 11 des          societa per azioni, societa in accomandita per\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), ist              azioni, societa a responsabilita limitata sowie die\nletztmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden,                staatlichen und privaten Industrie- und Handels-\nder auf Rechtsakten beruht, die vor dem 1. Januar 1995             unternehmen;\nwirksam werden.                                                 -  Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der\nBezeichnung:\nAnlage         societe anonyme, societe en commandite par\n(zu§ 23)                          a\nactions, societe responsabilite limitee;\nKapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie    -  Gesellschaften niederländischen Rechts mit der\n90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das                    Bezeichnung:\ngemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die              naamloze vennootschap, besloten vennootschap\nEinbringung von Unternehmensteilen und den Austausch               met beperkte aansprakelijkheid;\nvon Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitglied-\n-  Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von\nstaaten betreffen (ABI. EG Nr. L 225 S. 1)\nHandelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Han-\nKapitalgesellschaft im Sinne des Artikels 3 der genannten          delsgesellschaften oder andere nach portugiesi-\nRichtlinie ist jede Gesellschaft, die                              schem Recht gegründete juristische Personen, die\n1. eine der aufgeführten Formen aufweist:                          Industrie- und Handelsunternehmen sind;\nGesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeich-       -  nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ge-\nnung:                                                      gründete Gesellschaften,\n2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates der Euro-\nnaamloze vennootschap/societe anonyme, com-\npäischen Gemeinschaften als in diesem Staate an-\nmenditaire vennootschap op aandelen/societe en\nsässig und nicht auf Grund eines Doppelbesteue-\ncommandite par actions, besloten vennootschap\nrungsabkommens mit einem dritten Staat als außer-\nmet beperkte aansprakelijkheid/societe privee a\nhalb der Gemeinschaften ansässig anzusehen ist, und\nresponsabilite limitee sowie öffentlich-rechtliche\nKörperschaften, deren Tätigkeit unter das Privat-    3. ohne Wahlmöglichkeit         einer  der   nachfolgenden\nrecht fällt;                                            Steuern\n-   Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeich-        -  vennootschapsbelasting/impOt des societes in Bel-\nnung:                                                      gien,\naktieselskab, anpartsselskab;                           -  selskabsskat in Dänemark,\nGesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeich-        -  Körperschaftsteuer in Deutschland,\nnung:                                                   -  cp6poc; etoo8nµatoc; voµtK<i>v npoo<i>nwv Kep-\nAktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf              oooKomKou xapaK-rnpa in Griechenland,\nAktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,          -  impuesto sobre sociedades in Spanien,\nbergrechtliche Gewerkschaft;\n-  impOt sur les societes in Frankreich,\n-   Gesellschaften griechischen Rechts mit der Be-          -  corporation tax in Irland,\nzeichnung:\n-  imposta sul reddito delle persone giuridiche in\nAv<i>vuµ'l Etatpia;                                        Italien,\n-   Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeich-       -  impOt sur le revenu des collectivites in Luxemburg,\nnung:\n-  vennootschapsbelasting in den Niederlanden,\nsociedad an6nima, sociedad commanditaria por\nacciones, sociedad de responsabilidad limitada          -  imposto sobre o rendimento das pessoas colec-\nsowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren          tivas in Portugal,\nTätigkeit unter das Privatrecht fällt;                  -  corporation tax im Vereinigten Königreich\n-   Gesellschaften französischen Rechts mit der Be-         oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern er-\nzeichnung:                                              setzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.","3276                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel2                                der zusammengerechneten Teilbeträge des verwend-\nbaren Eigenkapitals infolge des Wegfalls von Anteilen\nÄnderung des K6rperschaftsteuergesetzes                          an der übertragenden Kapitalgesellschaft oder aus\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-               anderen, mit dem Vermögensübergang zusammen-\nkanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638), zuletzt             hängenden Gründen von dem verwendbaren Eigen-\ngeändert durch Artikel 12 Abs. 40 des Gesetzes vom                  kapital ab, das sich unter Beachtung des § 29 Abs. 3\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt                aus der Steuerbilanz auf den unmittelbar nach dem\ngeändert:                                                           Vermögensübergang folgenden Zeitpunkt der über-\nnehmenden Körperschaft ergeben würde, ist der\n1. In § Sb Abs. 3 werden die Worte .,§ 20 Abs. 6 Satz 2\"            Unterschiedsbetrag bei dem Teilbetrag im Sinne des\njeweils durch die Worte .,§ 23 Abs. 4\", die Worte ,,§ 20         § 30 Abs. 2 Nr. 4 zu erfassen.\nAbs. 6 Satz 1\" durch die Worte .,§ 20 Abs. 1 Satz 2\", die           (2) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene\nWorte ,,§ 20 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4\" durch die Worte            verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapital-\n.,§ 23 Abs. 1 oder Abs. 3\" und die Worte „des Gesetzes           gesellschaft dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2\nüber steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unter-               Nr. 2 hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Kör-\nnehmensform\" durch die Worte „des Umwandlungs-                   perschaft von der Körperschaftsteuer befreit ist.\"\nsteuergesetzes\" ersetzt.\n6. Nach § 38 werden folgende §§ 38a und 38b eingefügt:\n2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§38a\n.,(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische\nBetriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kör-                          Gliederung des Eigenkapitals\nperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-                                bei Aufspaltung oder Abspaltung\nmasse aufgelöst oder ins Ausland verlegt oder Ihr Ver-              (1) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch\nmögen als Ganzes auf einen anderen übertragen wird;              Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123\nunberührt bleiben die Regelungen des Umwandlungs-                Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine\nsteuergesetzes.\"                                                 unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder\nauf eine sonstige unbeschränkt steuerpflichtige Kör-\n3. § 13 wird wie folgt geändert:                                    perschaft im Sinne des § 43 über, so sind die nach den\na) In Absatz 3 wird folgender Satz 11 angefügt:                  §§ 30 bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der übertra-\ngenden Kapitalgesellschaft einer übernehmenden Kör-\n.,Die Sätze 2 bis 10 gelten nicht für Wohnungsunter-       perschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögens-\nnehmen, die nach§ 5 Abs. 1 Nr. 10 steuerbefreit sind.\"     teile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft\nb) In Absatz 4 wird das Zitat .,§ 9 Nr. 3 Buchstabe a\"           vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuord-\ndurch das Zitat .,§ 9 Abs. 1 Nr. 2\" ersetzt.               nen, wie es in der Regel in den Angaben zum Um-\ntauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Über-\n4. In § 30 Abs. 3 werden die Worte „vorbehaltlich des               nahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1\n§ 38\" durch die Worte „vorbehaltlich der§§ 38, 38a\"              Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Aus-\nersetzt.                                                         druck kommt. Entspricht das Umtauschverhältnis der\nAnteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermö-\n5. § 38 wird wie folgt gefaßt:                                      gensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft\nvor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Ver-\n.,§38                               hältnis der gemeinen Werte der übergehenden Ver-\nGliederung                             mögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen\ndes Eigenkapitals bei Verschmelzung                 Vermögen maßgebend. Soweit das Vermögen auf eine\nPersonengesellschaft übergeht, mindern sich die\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft             Eigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesell-\ndurch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungs-                    schaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermö-\ngesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapi-           gensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Ver-\ntalgesellschaft oder auf eine sonstige unbeschränkt              mögen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nach § 4 7\nsteuerpflichtige Körperschaft im Sinne des§ 43 über,            Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert festzustellende Beträge.\nso sind die nach den §§ 30 bis 37 ermittelten Eigen-\nkapitalteile der Obertragenden Kapitalgesellschaft den              (2) § 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entspre-\nentsprechenden Teilbeträgen der übernehmenden                    chend.§ 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe\nKörperschaft hinzuzurechnen; das gilt auch für nach             anzuwenden, daß das Nennkapital jeder Kapitalgesell-\n§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellende Beträge. Über-          schaft nach der Spaltung mit dem auf sie entfallenden\nsteigt das Nennkapital nach der Verschmelzung, so-              Anteil am Nennkapital der übertragenden Kapitalge-\nweit es nicht durch bare Zuzahlungen oder durch                 sellschaft vor der Spaltung zu vergleichen ist. Für die\nSacheinlagen entstanden ist, die Summe der Nenn-                Ermittlung d~ auf die Kapitalgesellschaft entfallenden\nkapitalbeträge der an der Verschmelzung beteiligten             Anteils am Nennkapital der übertragenden Kapitalge-\nGesellschaften, ist auf den Unterschiedsbetrag § 29             sellschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.\nAbs. 3 entsprechend anzuwenden. Ist das Nennkapital                                         §38b\nnach der Verschmelzung, soweit es nicht durch bare\nGliederung des Eigenkapitals\nZuzahlungen oder durch Sacheinlagen entstanden ist,\nin Sonderfällen des Vermögensübergangs\nniedriger als die Summe der Nennkapitalbeträge der an\nder Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, mindert               Vorbehaltlich des§ 30 Abs. 3 ist das verwendbare\nder Differenzbetrag einen nach§ 47 Abs.1 Satz 1 Nr. 2            Eigenkapital, das durch Vermögensübergang von\ngesondert festgestellten Betrag. Weicht die Summe                einem Rechtsträger, der nicht Kapitalgesellschaft und","Nr. 77 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994                                        3277\nnicht Körperschaft im Sinne des § 43 ist, infolge von                                      Artikel 5\nVerschmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung sowie\neiner diesen Vorgängen entsprechenden Vermögens-                                          Änderung\nübertragung nach§ 174 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des                des Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetzes\nUmwandlungsgesetzes entsteht, dem Teilbetrag im\nSinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen.\"                           § 1 des Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetzes vom\n23. August 1994 (BGBI. 1S. 2228) wird wie folgt geändert:\n7. § 54 wird wie folgt geändert:\nDie Worte 11 § 20 Abs. 6 Satz 2\" werden durch die Worte\na) Absatz 8b wird wie folgt gefaßt:                           11 § 23 Abs. 4\", die Worte .. § 20 Abs. 8\" durch die Worte\n11 § 23 Abs. 1 bis 3\" und die Worte „des Gesetzes über\n11 (8b) § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 ist erstmals für Wirt-\nsteuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmens-\nschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 27. Mai\nform\" durch die Worte „des Umwandlungssteuergeset-\n1993 enden. Für Wohnungsunternehmen nach § 13\nzes\" ersetzt.\nAbs. 3 Satz 2 und Rechtsträger nach § 13 Abs. 3\nSatz 9 Nr. 1 ist § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 erstmals für\nWirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\n27. Mai 1993, spätestens am 1. Mai 1994, begin-\nnen. Auf Antrag kann auf die Anwendung des Sat-                                         Artikel 6\nzes 2 verzichtet werden. § 13 Abs. 3 Satz 10 ist erst-\nmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach                      Änderung des Einkommensteuergesetzes\ndem 27. Mai 1993 erfolgen. § 13 Abs. 3 Satz 11 ist\nerstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 27. Mai            Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\n1993 enden, oder auf Übertragungen, die nach dem           kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,\n27. Mai 1993 erfolgen, anzuwenden.\"                        1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624), wird wie\nb) Absatz 12 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt geändert:\n.. (12) § 30 Abs. 3 und die §§ 38 bis 38b sind erst-\nmals auf den Übergang von Vermögen anzuwen-\nden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem              1. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird am Ende des Buchstabens a\n31. Dezember 1994 wirksam werden.\"                              das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-\ngender Halbsatz angefügt:\nArtikel 3                                  ,.dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzun-\ngen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder Sicherung\nÄnderung des-Gewerbesteuergesetzes                              verwendeten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen\njeweils ingesamt für einen Teilbetrag bis zu 5 000 Deut-\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S 814), zuletzt geän-                 sche Mark nicht erfüllt sind,\".\ndert durch Artikel 12 Abs. 41 des Gesetzes vom 14. Sep-\ntember 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:\n2. § 52 wird wie folgt geändert:\n1. In§ 8 Nr. 9 wird das Zitat 11 § 9 Nr. 3\" durch das Zitat 11 § 9      a) Nach Absatz 19 wird folgender neuer Absatz 19a\nAbs. 1 Nr. 2\" ersetzt.                                                 eingefügt;\n2. § 9 Nr. 5 wird wie folgt geändert:                                        11 (19a) § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist erst-\nmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach\na) In Satz 1 wird das Zitat 11 § 9 Nr. 3 Buchstabe a\"                  dem 31. Dezember 1993 erfolgen.\"\ndurch das Zitat 11 § 9 Abs. 1 Nr. 2\" ersetzt.\nb) In Satz 5 wird das Zitat 11 § 9 Nr. 3 Sätze 3 bis 7\"            b) Der bisherige Absatz 19a wird neuer Absatz 19b.\nuurch das Zitat 11 § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3\nSatz 1\" ersetzt.\nArtikel 7\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÄnderung des Außensteuergesetzes\n§ 6 Abs. 3 Nr. 4 des Außensteuergesetzes vom 8. Sep-               (1) Die Artikel 1, 4 und 5 treten am 1. Januar 1995 in\ntember 1972 (BGBI. 1S. 1713), das zuletzt durch Artikel 12         Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)                kündung in Kraft.\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n(2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-\n11 4. der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer aus-           rung der Unternehmensform vom 6. September 1976\nländischen Kapitalgesellschaft. Die Anwendung der            (BGBI. 1 S. 2641 ), zuletzt geändert durch Artikel 11 des\nRegelungen des Umwandlungssteuergesetzes bleibt              Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), tritt\nunberührt.\"                                                  am 1. Januar 1995 außer Kraft.","3278         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}