{"id":"bgbl1-1994-76-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":76,"date":"1994-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/76#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-76-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_76.pdf#page=19","order":6,"title":"Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV)","law_date":"1994-10-27T00:00:00Z","page":3203,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 76 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994                                3203\nEisenbahnuntemehmer-Berufszugangsverordnung\n(EBZugV)\nVom 27. Oktober 1994\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit              (2) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit er-\n§ 6 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom               folgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens.\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2396) verordnet das         Für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen\nBundesministerium für Verkehr:                                 können, genügt eine Vermögensübersicht. Die Prüfung\nder eingereichten Unterlagen hat sich auf folgende Merk-\n§1                              male zu erstrecken:\nZuverlässigkeit                        1. verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankgut-\nhaben sowie möglicher Überziehungskredite und Dar-\n(1) Der Antragsteller und die für die Führung der               lehen,\nGeschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im        2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegen-\nSinne des§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-             stände,\nsetzes, wenn davon ausgegangen werden kann, daß sie\ndie Geschäfte einer Eisenbahn unter Beachtung der für die      3. Eigenkapital,\nEisenbahnen geltenden Vorschriften führen werden sowie         4. Anschaffungskosten für Fahrzeuge, Grundstücke, Ge-\ndie Allgemeinheit beim Betrieb einer Eisenbahn vor Schä-           bäude, Anlagen und Ausrüstungen,\nden und Gefahren bewahren.\n5. Schulden,\n(2) Der Antragsteller und die für die Führung der\n6. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit\nGeschäfte bestellten Personen gelten insbesondere in fol-\nPfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder\ngenden Fällen nicht als zuverlässig\nVorbehaltseigentum.\n1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Ver-\n(3) Der Antragsteller gilt insbesondere dann nicht als\nbrechens oder bei wiederholter rechtskräftiger Verur-\nfinanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an\nteilung wegen eines Vergehens,\nSteuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung be-\n2. bei von den zuständigen Gerichten und Behörden              stehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet\nbestandskräftig festgestellten schweren und wieder-        werden.\nholten Verstößen gegen                                        (4) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit\na) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließ-    kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer\nlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht,         geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-\nkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprü-\nb) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit\nfungsgesellschaft, eines Steuerberaters oder eines verei-\nerlassene Vorschriften,\ndigten Buchprüfers geführt werden. Es müssen Angaben\nc) Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes          zu den in Absatz 2 genannten Merkmalen enthalten sein.\noder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsver-\nordnungen,                                                                          §3\nd) sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebende                                   Fachkunde\nsteuerrechtliche Pflichten,\n(1) Der Antragsteller oder die für die Führung der\ne) umweltschützende Vorschriften.                          Geschäfte bestellten Personen gelten als fachkundig im\nSinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahnge-\n§2                              setzes, wenn sie insgesamt über die jeweils erforderlichen\nKenntnisse zur ordnungsgemäßen Führung\nfinanzielle Leistungsfähigkeit\n1. eines Eisenbahnverkehrsuntemehmens in den Sach-\n(1) Der Antragsteller gilt als finanziell leistungsfähig im      gebieten der Abschnitte A und B oder\nSinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahn-\ngesetzes, wenn er über die zur Aufnahme und ordnungs-          2. eines Eisenbahninfrastrukturuntemehmens         in  den\ngemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziel-            Sachgebieten der Abschnitte A und C\nlen Mittel verfügt.                                            der Anlage verfügen.","3204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\n(2) Die Fachkunde in den in der Anlage aufgeführten                                    §4\nSachgebieten kann für jedes Sachgebiet nachgewiesen\nwerden durch                                                              Nachweis der Zuverlässigkeit\nund der finanziellen Leistungsfähigkeit\n1. ein Studium an einer Hochschule, einer Fachhoch-\nschule oder einen Lehrgang an einer Fachschule, die        Ist der Antragsteller\ndurch Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurden,         1. die Bundesrepublik Deutschland,\noder\n2. ein Land,\n2. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbil-\ndungsberuf oder eine Prüfung über durch berufliche      3. eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusam-\nFortbildung oder durch berufliche Umschulung erwor-         menschluß kommunaler Gebietskörperschaften oder\nbene Kenntnisse vor einer zuständigen Stelle nach\ndem Berufsbildungsgesetz.                               4. eine juristische Person, die sich überwiegend in der\nHand einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten\n(3) Die Fachkunde in den in der Anlage aufgeführten          Gebietskörperschaften befindet,\nSachgebieten kann für jedes Sachgebiet auch durch eine\nentsprechende, mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit   so gilt der Nachweis der Zuver1ässigkeit und der finanziel-\nin einer Eisenbahn, einem Eisenbahnverkehrsunter-          len Leistungsfähigkeit als erbracht.\nnehmen, einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder\neinem sonstigen Unternehmen nachgewiesen werden.\nDie Fachkunde ist der Genehmigungsbehörde für jedes                                      §5\nSachgebiet durch schriftliche Zeugnisse nachzuweisen.                               Inkrafttreten\nWaren der Antragsteller oder die für die Führung der\nGeschäfte bestellten Personen selbst Unternehmer, ist        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nder Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen.      kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Oktober 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994                 3205\nAnlage\nDurch den Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Perso-\nnen sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachzuweisen\nA. Für alle Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen\n1. Berufsbezogenes Recht\n-   Eisenbahnrecht\n-   Arbeits- und Sozialrecht, insbesondere sozialer Arbeitsschutz\n2. Technische Betriebsführung, insbesondere\n-   Bahnbetrieb\n-   Signalwesen\n3. Technischer Arbeitsschutz, insbesondere Unfallverhütung\n4. Umweltschutz\nB. Für Eisenbahnverkehrsunternehmen\n1. Berufsbezogenes Recht\n-   Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals\n-   im Güterverkehr: Beförderung gefährlicher Güter\n2. Technische Betriebsführung, insbesondere\n-   Ausrüstung, Beschaffenheit, Instandhaltung und Untersuchung der\nFahrzeuge\nC. Für Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nTechnische Betriebsführung, insbesondere\n-  Anforderungen an Betriebsanlagen der Eisenbahn"]}