{"id":"bgbl1-1994-76-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":76,"date":"1994-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/76#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-76-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_76.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz)","law_date":"1994-10-28T00:00:00Z","page":3186,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["3186                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches,\nder Strafprozeßordnung und anderer Gesetze\n(Verbrechensbekämpfungsgesetz)\nVom 28. Oktober 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        oder\n4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu\nArtikel 1                                   zahlen.\nÄnderung des Strafgesetzbuches                       Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht\nnur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                 Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegen-\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),                  steht.\"\nzuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:\n4. In § 59a werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden\nAbsatz 2 ersetzt:\n1. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:\n.,(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,\nn§46a\n1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver-\nTäter-Opfer-Ausgleich,\nletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat\nSchadenswiedergutmachung\nverursachten Schaden wiedergutzumachen,\nHat der Täter\n2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, _\n1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver-\nletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine      3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen\nTat ganz oder zum überwiegenden Teilwiedergut-                Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,\ngemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft            4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer\nerstrebt oder                                                 ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder\n2. in einem Fall, in welchem die Schadenswieder-              5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.\ngutmachung von ihm erhebliche persönliche Lei-\nDabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten\nstungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat,\nkeine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden;\ndas Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil ent-\nauch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1\nschädigt,\nNr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen\nso kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mil-          Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4\ndem oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheits-             und § 56e gelten entsprechend.\"\nstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu drei-\nhundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe        5. In § 86 Abs. 1 werden die Wörter \"im räumlichen Gel-\nabsehen.\"                                                     tungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Ver-\nbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig\n2. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                  hält oder in diesen Bereich einführt\" durch die Wörter\n\"Bei der Entscheidung ist namentlich auch das                 „im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland\nBemühen des Verurteilten, den durch die Tat ver-              oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder aus-\nursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berück-               führt\" ersetzt.\nsichtigen.\"\n6. § 86a wird wie folgt geändert:\n3. § 56b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n.,(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,                ,.(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n1. nach Kräften den durch die Tat verursachten                     Geldstrafe wird bestraft, wer\nSchaden wiedergutzumachen,                                     1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1\n2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen                      Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Ver-\nEinrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf                  einigungen verbreitet oder öffentlich, in einer\ndie Tat und die Persönlichkeit des Täters ange-                    Versammlung oder in von ihm verbreiteten\nbracht ist,                                                       Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994                               3187\n2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen dar-           8. § 131 wird wie folgt geändert:\nstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder\na) In der Überschrift werden die Wörter ,, ; Aufstache-\nVerwendung im Inland oder Ausland in der in\nlung zum Rassenhaß\" und in Absatz 1 die Wörter\nNummer 1 bezeichneten Art und Weise her-\n,,die zum Rassenhaß aufstacheln oder\" gestrichen.\nstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.\"\nb) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „in den räum-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                          lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\" und\n„Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen                      ,,daraus\" gestrichen.\nsolche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich\nsind.\"                                                   9. § 184 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 4 und 8 werden jeweils die Wörter\n7. § 130 wird wie folgt gefaßt:                                            ,,in den räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-\n,,§ 130                                 zes\" gestrichen.\nVolksverhetzung                            b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „in den räum-\nlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\" und\n(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffent-             ,,daraus\" gestrichen.\nlichen Frieden zu stören,\n1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt            10. § 223 wird wie folgt gefaßt:\noder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen                                              ,,§223\nsie auffordert oder\nKörperverletzung\n2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift,\ndaß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig               Wer eine andere Person körperlich mißhandelt\noder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Frei-\nverächtlich macht oder verleumdet,\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf             bestraft.\"\nJahren bestraft.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit        11. In § 223a Abs. 1 werden die Wörter „Freiheitsstrafe\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                      bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe\" durch die Wörter\n,,Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\"\n1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile               ersetzt.\nder Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassi-\nsche, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte        12. § 223b wird wie folgt geändert:\nGruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaß-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe\nnahmen gegen sie auffordern oder die Menschen-\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren\" durch die\nwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der\nWörter „mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\nBevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe\nzu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Frei-\nbeschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\"\nverleumdet werden,\nersetzt.\na) verbreitet,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder\n,,(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nsonst zugänglich macht,\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nc) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,                  Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nüberläßt oder zugänglich macht oder                          wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch\nd) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,         die Tat in die Gefahr\nankündigt, anpreist, einzuführen oder auszu-                 1. des Todes oder einer schweren Körperverlet-\nführen unternimmt, um sie oder aus ihnen                           zung (§ 224) oder\ngewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a                   2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen\nbis c zu verwenden oder einem anderen eine                         oder psychischen Entwicklung\nsolche Verwendung zu ermöglichen, oder\nbringt.\"\n2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten\nInhalts durch Rundfunk verbreitet.                       13. In § 224 Abs. 2 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit            zu fünf Jahren oder Geldstrafe\" durch die Wörter\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft            .,Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\"\ndes Nationalsozialismus begangene Handlung der in                  ersetzt.\n§ 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die\ngeeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,              14. § 225 wird wie folgt gefaßt:\nöffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet                                         ,,§225\noder verharmlost.\nBesonders schwere Körperverletzung\n(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des\n(1) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Fol-\nin Absatz 3 bezeichneten Inhalts.\ngen wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Frei-\n(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbin-              heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in min-\ndung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3                der schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs\ngilt § 86 Abs. 3 entsprechend.\"                                    Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.","3188                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Fol-          b) In Nummer 2 wird nach dem Komma am Ende das\ngen absichtlich oder wissentlich verursacht, wird mit              Wort „oder\" angefügt.\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, in         c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nminder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem               fügt:\nJahr bis zu fünf Jahren bestraft.\"\n\"3. Vordrucke für amtliche Ausweise\".\n15. § 253 wird wie folgt geändert:                                  d) Die Wörter „In den räumlichen Geltungsbereich\na) In Absatz 1 werden die Wörter ,, , in besonders                 dieses Gesetzes einführt\" werden durch die Wör-\nschweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter                ter „einzuführen oder auszuführen unternimmt\"\neinem Jahr\" gestrichen.                                        ersetzt.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:         19. Nach § 275 werden die folgenden §§ 276 und 276a\n,,(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe        eingefügt:\nFreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein beson-                                     ,,§276\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der\nTäter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande                                     Verschaffen\nhandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer                       von falschen amtlichen Ausweisen\nErpressung verbunden hat.\"                                    Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen\nAusweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine\n16. § 256 wird wie folgt geändert:                                  falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348\nbezeichneten Art enthält,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erwei-             1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder\nterter Verfall\".                                           2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung\nim Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nanderen verschafft, verwahrt oder einem anderen\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                 überläßt,\n,,(2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die          wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\n§§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mit-            Geldstrafe bestraft.\nglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-\n§276a\nten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d\nist auch dann anzuwenden, wenn der Täter ge-                               Aufenthaltsrechtliche Papiere;\nwerbsmäßig handelt.\"                                                              Fahrzeugpapiere\nDie §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthalts-\n17. § 261 wird wie folgt geändert:                                  rechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmi-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                      gungen und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere,\nnamentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.\"\n„Geldwäsche; Verschleierung           unrechtmäßiger\nVermögenswerte\".\n20. § 282 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§282\n,,(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in\nEinziehung\nSatz 2 genannten rechtswidrigen Tateinesande-\nren herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert          Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den\noder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden,           §§ 267, 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit\nden Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung        § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen\neines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefähr-          werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung\ndet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder      mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fäl-\nmit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrige Taten im            schungsmittel eingezogen.\"\nSinne des Satzes 1 sind\n21. § 340 wird wie folgt geändert:\n1. Verbrechen,\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „drei\" durch das\n2. Vergehen nach§ 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 11 des\nWort „fünf\" ersetzt.\nBetäubungsmittelgesetzes,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. Vergehen nach den §§ 246, 263, 264, 266, 267,\n332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder             ,,(2) Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a) ist\nnach § 334, die von einem Mitglied einer                 die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\nBande, die sich zur fortgesetzten Begehung               zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Frei-\nsolcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig                heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei\nbegangen worden sind, sowie                              besonders schwerer Körperverletzung in den Fäl-\nlen des § 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe\n4. von einem Mitglied einer kriminellen Vereini-\nnicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen\ngung (§ 129) begangene Vergehen.\"\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\nren. In den Fällen des § 225 Abs. 2 ist die Strafe\n18. § 275 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder\" am Ende ge-                     schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis\nstrichen.                                                      zu fünf Jahren.\"","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994                                3189\nArtikel2                               sen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemein-\nÄnderung des Ausländergesetzes                       schaft lebt, wird nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1\nund 2 Nr. 1 und Abs. 3 ausgewiesen.\"\nDas Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354,\n1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom       4. In § 82 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe \"§ 92 Abs. 2\"\n26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792), wird wie folgt geändert:          durch die Angabe \"§ 92a oder§ 92b\" ersetzt.\n1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           5. § 92 wird wie folgt geändert:\n\"(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgescho-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet ein-\nreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vor-           aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach                         \"6. entgegen§ 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das\ndiesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.                          Bundesgebiet einreist oder\".\nDie in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen                  bb) Nummer 7 wird aufgehoben.\nwerden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist\nbeginnt mit der Ausreise.\"                                        cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 47 wird wie folgt geändert:                                        ,,(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                Geldstrafe wird bestraft, wer\n\"(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er                1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt\n1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-                 a) in das Bundesgebiet einreist oder\ntaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder                   b) sich darin aufhält oder\nJugendstrafe von mindestens fünf Jahren ver-\nurteilt worden ist,                                       2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht\noder benutzt, um für sk:h oder einen anderen\n2. mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu                     eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu\nFreiheits- oder Jugendstrafen von zusammen                     beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde\nmindestens acht Jahren rechtskräftig verurteilt                wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr\noder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung              gebraucht.\"\nSicherungsverwahrung angeordnet worden ist\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\noder\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-\n3. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem\nsätze 3 und 4.\nBetäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer\nJugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder          e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe nAbsatz 1 Nr. 7\"\nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Voll-         durch die Angabe \"Absatz 2 Nr. 2\" ersetzt.\nstreckung der Strafe nicht zur Bewährung aus-\ngesetzt worden ist.\"                               6. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b ein-\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                       gefügt:\n\"1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-                                   ,,§92a\ntaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von                        Einschleusen von Ausländern\nmindestens zwei Jahren oder zu einer Frei-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der\nGeldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer\nStrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden\nder in§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichne-\nist,\".\nten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet\nc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:                und\n\"Über die Ausweisung eines heranwachsenden                1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-\nAusländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist              sprechen läßt oder\nund eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder           2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Aus-\neine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den             ländern handelt.\nFällen der Absätze 1 und 2 nach Ermessen ent-\nschieden. Auf minderjährige Ausländer finden Ab-             (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nsatz 1 und Absatz 2 Nr.1 keine Anwendung.\"                zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-\nsatzes 1\n3. § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                             1. gewerbsmäßig oder\n\"(2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder       2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\ndessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich            Begehung solcher Taten verbunden hat,\nrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht aus-          handelt.\ngewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger\nBegehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten,            (3) Der Versuch ist strafbar.\nwegen schwerer Straftaten oder einer besonders                    (4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind\nschweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Ein         auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften\nHeranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewach-                über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in","3190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\ndas europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaa-             (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni                 zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-\n1990 anzuwenden, wenn                                          satzes 1\n1. sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1       1. gewerbsmäßig oder\nbezeichneten Handlungen entsprechen und\n2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\n2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht                Begehung solcher Taten verbunden hat,\ndie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der\nEuropäischen Gemeinschaft oder eines anderen              handelt.\nVertragsstaates des Abkommens über den Euro-                  (4) Der Versuch ist strafbar.\npäischen Wirtschaftsraum besitzt.\n(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist§ 73d des\n(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Ver-        Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des Ab-\nbindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches          satzes 3 Nr. 2 sind die§§ 43a, 73d des Strafgesetz-\nanzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind            buches anzuwenden.\ndie §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.\n(6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines\n§92b                                 Angehörigen im Sinne des§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Straf-\nGewerbs- und bandenmäßiges                       gesetzbuches begeht, ist straffrei.\"\nEinschleusen von Ausländern\n(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn      2. Nach § 84 wird folgender§ 84a eingefügt:\nJahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 92a                                        ,,§84a\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, als Mitglied\neiner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung                             Gewerbs- und bandenmäßige\nsolcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.                Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-        (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.                   Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1\nals Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\n(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind an-          Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbs-\nzuwenden.\"                                                     mäßig handelt.\n7. In§ 93 Abs. 1 wird nach der Angabe,,§ 92 Abs. 1 Nr. 1             (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nbis 3\" die Angabe „oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b\" ein-         strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\ngefügt.                                                           (3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind\nanzuwenden.\"\nArtikel3\nÄnderung des Asylverfahrensgesetzes                                            Artikel4\nDas Asylverfahrensg~setz in der Fassung der Bekannt-                     Änderung der Strafprozeßordnung\nmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361 ), geändert\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBI. I\nmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt\nS. 1442), wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom 25. Oktober\n1994 (BGBI. 1S. 3082), wird wie folgt geändert:\n1. § 84 wird wie folgt gefaßt:\n,,§84                              1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nVerleitung                              ,,§ 257a findet keine Anwendung.\"\nzur mißbräuchlichen Asylantragstellung\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit       2. § 1ooa Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGeldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet\noder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bun-          a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „Nr. 8\"\ndesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder              durch die Angabe „Nr. 7\" ersetzt.\nunvollständige Angaben zu machen, um seine Aner-               b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kriegswaf-\nkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung,                 fen\" das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt und\ndaß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Auslän-                  in Nummer 4 nach dem Wort „Betäubungsmittel-\ndergesetzes vorliegen, zu ermöglichen.                              gesetzes\" das Wort „oder\" eingefügt; folgende\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-            Nummer 5 wird angefügt:\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein                 „5. eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b des\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn                     Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs. 3\nder Täter                                                                oder§ 84a des Asylverfahrensgesetzes\".\n1. für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen\nVermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt      3. In § 112 Abs. 3 werden nach der Angabe ,,§§ 211,\noder                                                        212\" das Wort „oder'' durch ein Komma ersetzt und\n2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Aus-             nach der Angabe „220a Abs. 1 Nr. 1\" ein Komma und\nländern handelt.                                            die Angabe ,,§ 225 oder§ 307\" eingefügt.","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994                               3191\n4. § 112a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                              (2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren\nkann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkün-\n5. Die§§ 212 bis 212b werden aufgehoben.                          dung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist\nnicht anfechtbar.\n6. In § 249 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe \"§§ 251, 253,                (3) Wird die Entscheidung im beschleunigten\n254 und 256\" durch die Angabe,,§§ 253 und 254\"                 Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die\nersetzt.                                                       Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschul-\ndigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint\n7. Nach§ 257 wird folgender§ 257a eingefügt:                      (§ 203); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im\nn§257a                              beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der\nEinreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen\nDas Gericht kann den Verfahrensbeteiligten auf-\nwerden.\ngeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen\nschriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258                                  §420\nbezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende                  (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständi-\nAnwendung.\"                                                    gen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von\nNiederschriften über eine frühere Vernehmung sowie\n8. In § 267 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 212a Abs. 2         von Urkunden, die eine von ihnen stammende schrift-\nSatz 2\" durch die Angabe \"§ 418 Abs. 3 Satz 2\"                 liche Äußerung enthalten, ersetzt werden.\nersetzt.\n(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stel-\nlen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Unter-\n9. Dem § 411 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                 suchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen\n,,§ 420 ist anzuwenden.\"                                       ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden,\nwenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.\n10. Nach § 416 wird folgender Abschnitt eingefügt:                    (3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf\n„2a. Abschnitt                          der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers\nund der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Haupt-\nBeschleunigtes Verfahren\nverhandlung anwesend sind.\n§417\n•     (4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt die-\nIm Verfahren vor dem Strafrichter und dem                  ser unbeschadet des§ 244 Abs. 2 den Umfang der\nSchöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schrift-         Beweisaufnahme.\"\nlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im\nbeschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund        11. Nach § 473 wird folgendes Achtes Buch angefügt:\ndes einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweis-\n„Achtes Buch\nlage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.\nLänderübergreifendes\n§418                                      staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister\n(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird                                  §474\ndie Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist\ndurchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über                  (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zen-\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.                      trales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister ge-\nführt.\n(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn\ner sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder          (2) In das Register sind\nnicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung              1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit\nwird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die              erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete\nLadungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.                        Merkmale,\n(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es         2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,\nnicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die         3. die Tatzeiten,\nAnklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich\nerhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungs-           4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen\nprotokoll aufgenommen.                                              Vorschriften und die nähere Bezeichnung der\nStraftaten,\n(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nMonaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der            5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfah-\nnoch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte                  renserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und\nVerfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger be-                   bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vor-\nstellt.                                                             schriften\n§419                               einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren\n(1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat          gespeichert und verändert werden.\ndem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur                 (3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutra-\nVerhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere            genden Daten der Registerbehörde zu dem in Ab-\nFreiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder        satz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskünfte aus\neine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in              dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungs-\ndiesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Ent-               behörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt\nziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.                        werden.","3192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten           Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,\nDaten dürfen nach Maßgabe des§ 18 Abs. 3 des Bun-             die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unan-\ndesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung              fechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vor-\nmit § 1O Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen           läufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach\nAbschirmdienst und§ 8 Abs. 3 des Gesetzes über den            der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei\nBundesnachrichtendienst, auf Ersuchen auch an die             denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres\nVerfassungsschutzbehörden des Bundes und der                  Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister\nLänder, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst          mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespei-\nund den Bundesnachrichtendienst übermittelt wer-              chert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvor-\nden. § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungs-                aussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt\nschutzgesetzes gilt entsprechend.                             der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der\n(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-       Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der\nmittlung trägt der Empfänger. Die Registerbehörde             Löschungsfrist nach Satz 2 mit.\nprüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn                (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,\nbesonderer Anlaß hierzu besteht.                              soweit\n(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 4\nnur in Strafverfahren verwendet werden.                       1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwür-\ndige Interessen einer betroffenen Person beein-\nträchtigt würden,\n§475\n(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-\n2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten be-\nnötigt werden oder\nrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten\ndurch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach           3. eine Löschung wegen der besonderen Art der\n§ 474 Abs. 3 Satz 2 an Staatsanwaltschaften zulässig,              Speicherung nicht oder nur mit unverhältnis-\nsoweit diese Form der Datenübermittlung unter Be-                  mäßigem Aufwand möglich ist.\nrücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der\nBetroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen             Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren,\noder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-            soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder\nmessen ist und wenn gewährleistet ist, daß die Daten          der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte\ngegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Über-            Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden,\nmittlung wirksam geschützt werden.                            für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur\n(2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines auto-       Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich\nmatisierten Abrufverfahrens findet § 10 Abs. 2 des            ist.\nBundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die Regi-                   (4) Stellt die Registerbehörde fest, daß unrichtige,\nsterbehörde übersendet die Festlegungen dem Bun-              zu löschende oder zu sperrende personenbezogene\ndesbeauftragten für den Datenschutz.                          Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger\n(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-        die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzu-\nzelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger.            teilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Inter-\nDie Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe         essen des Betroffenen erforderlich ist.\nnur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat bei jedem zehn-\nten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen                (5) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit\nZustimmung des Bundesrates in einer Errichtungs-\nDaten, die Kennung der abrufenden Stelle und das\nanordnung die näheren Einzelheiten, insbesondere\nAktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die\nProtokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zuläs-         1. die Art der zu verarbeitenden Daten,\nsigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach\nsechs Monaten zu löschen.                                     2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,\n(4) § 474 Abs. 6 findet Anwendung.                         3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei ver-\narbeitete Daten an welche Empfänger und in\n§476                                    welchem Verfahren übermittelt werden,\n(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig      4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-\nsind. Die zuständige Stelle teilt der Registerbehörde              fahrens,\ndie Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die Verant-\nwortung für die Richtigkeit und die Aktualität der             5. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes\nDaten.                                                             erforderlichen technischen und organisatorischen\n(2) Die Daten sind zu löschen,                                  Maßnahmen.\n1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder                                             §477\n2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt,              Über die Erteilung einer Auskunft aus dem Ver-\ndaß in dem Strafverfahren, aus dem die Daten              fahrensregister nach § 19 des Bundesdatenschutz-\nübermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bun-          gesetzes entscheidet die Registerbehörde im Ein-\ndeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige          vernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die\ngerichtliche Entscheidung oder Verfügung der              personenbezogenen Daten zur Eintragung in das\nStrafverfolgungsbehörde ergangen ist.                     Verfahrensregister mitgeteilt hat.\"","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994                                  3193\nArtikel5                          25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) geändert worden ist,\nÄnderung des Gesetzes                       wird wie folgt gefaßt:\nzur Änderung des Strafgesetzbuches,                   ,;(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des\nder Strafprozeßordnung und                    Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Beset-\ndes Versammlungsgesetzes und                    zung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden.\nzur Einführung einer Kronzeugenregelung               Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der\nbei terroristischen Straftaten                Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Rich-\ntern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn\nNach Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Straf-\nnicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache\ngesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Ver-\ndie Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig er-\nsammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeu-\nscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen\ngenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni\neines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat\n1989 (BGBI. 1 S. 1059), das durch Gesetz vom 16. Februar\nin der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung.\"\n1993 (BGBI. 1S. 238) geändert worden ist, wird folgender\nArtikel 5 eingefügt:\n,,Artikel 5                                                       Artikel9\nKronzeugenregelung                                  Änderung des Betäubungsmittelgesetzes\nbei organisiert begangenen Straftaten                Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der\nArtikel 4 §§ 1 bis 5 gilt sinngemäß für die Offenbarung    Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1S. 358), zu-\ndurch einen Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach         letzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom\n§ 129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat         19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978), wird wie folgt geändert:\nzusammenhängenden, mit zeitiger Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr bedrohten Tat, wenn die Zwecke          1. § 29a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\noder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von            a) Die Bezeichnung „a)\" wird gestrichen.\nTaten gerichtet sind, bei denen der Erweiterte Verfall\nb) Buchstabe b wird gestrichen.\n(§ 73d des Strafgesetzbuches) angeordnet werden kann.\nGemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 Satz 2 zuständig sind die\nStaatsanwaltschaft und das Gericht, das für die Hauptver-     2. § 30a wird wie folgt geändert:\nhandlung zuständig wäre.\"                                          a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Ebenso wird bestraft, wer\nArtikel 6                                   1. als Person über 21 Jahre eine Person unter\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes                                 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln\nunerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu\nDem § 109 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der\ntreiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern,\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974\nabzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen\n(BGBI. 1S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\noder eine dieser Handlungen zu fördern, oder\nvom 16. Februar 1993 (BGBI 1. S. 239) geändert worden\nist, wird folgender Satz angefügt:                                      2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nunerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu\n,,§ 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ent-                      treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft\nscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen                        und dabei eine Schußwaffe oder sonstige\nVerfahrensrechts ergangen ist.\"                                              Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach\nzur Verletzung von Personen geeignet und be-\nArtikel 7                                        stimmt sind.\"\nÄnderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1                                            Artikel 10\nS. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nÄnderung des Gesetzes\n27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert:\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen\n1 . In § 46 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „ Verfah-         § 24 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nren\" die Wörter „und über das länderübergreifende        in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November\nstaatsanwaltschaftliche Verfahrensregister\" eingefügt.   1990 (BGBI. 1 S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert\n2. In§ 127 Abs. 1 und§ 128 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils        worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „oder in den räumlichen Geltungsbereich\ndieses Gesetzes einführt\" durch die Wörter ,, , einführt 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\noder ausführt\" ersetzt.\n,,Einziehung und Erweiterter Verfall\".\nArtikels                           2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                      ,,(3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2\n§ 122 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der             auch in Verbindung mit § 21, des § 20 Abs. 1, auch in\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1               Verbindung mit § 21, und des § 22a Abs. 1 ist § 73d\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom            des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter","3194                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ngewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,                nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-\ndie sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten             Vertrages,\nverbunden hat.\"                                                2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner\nAufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch\nArtikel 11                                 zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bestimmten\nZwecken\nÄnderung des Waffengesetzes\nberechtigt, den Fernmeldeverkehr zu überwachen und\n§ 56 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-             aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die\nmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1S. 432), das zuletzt              dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sen-\ndurch Artikel 31 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994                 dungen zu öffnen und einzusehen.\"\n(BGBI. 1S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                         2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe,,§ 1\" wird durch die Angabe,,§ 1 Abs. 1\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nNr. 1\" ersetzt.\n,,Einziehung und Erweiterter Verfall\".\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „oder der im Land\nBerlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte\"\n2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                          gestrichen.\n\"In den Fällen des § 52a Abs. 1 und des § 53 Abs. 1            c) In Nummer 7 wird die Angabe „Nr. 8\" durch die\nSatz 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden,                 Angabe „Nr. 7\" ersetzt.\nwenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer\nBande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung             d) Folgender Satz wird angefügt:\nsolcher Straftaten verbunden hat.\"                                 „Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für\nden Verdacht bestehen, daß jemand Mitglied einer\nVereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit\nArtikel 12                                 darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes                        gegen die freiheitliche demokratische Grundord-\nnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes\n§ 36 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes-\noder eines Landes gerichtet sind.\"\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12\nAbs. 60 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1            3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nS. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                         ,,§3\n(1) Außer in den Fällen des § 2 dürfen auf Antrag des\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          Bundesnachrichtendienstes Beschränkungen nach § 1\n,,Einziehung und Erweiterter Verfall\".                         für internationale nicht leitungsgebundene Fernmel-\ndeverkehrsbeziehungen angeordnet werden, die der\n2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 nach § 5 zuständige Bundesminister mit Zustimmung\ndes Abgeordnetengremiums gemäß § 9 bestimmt. Sie\n,,(3) In den Fällen des§ 34 Abs. 1 bis 5, jeweils auch in    sind nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten über\nVerbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetzbuches           Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die\nanzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als               Gefahr\nMitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten\nBegehung solcher Straftaten verbunden hat.\"                    1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik\nDeutschland,\n2. der Begehung internationaler terroristischer An-\nArtikel 13                                 schläge in der Bundesrepublik Deutschland,\nÄnderung des Gesetzes                          3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen\nzu Artikel 10 Grundgesetz                           im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von\nArtikel 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom                Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirt-\n13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949), das zuletzt durch Ar-                schaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungs-\ntikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. September 1994                    programmen und Technologien im Sinne des Teils 1\n(BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschafts-\nverordnung) in Fällen von erheblicher Bedeutung,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    4. der unbefugten Verbringung von Betäubungsmit-\nAbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                    teln in nicht geringer Menge aus dem Ausland in das\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland,\n,,(1) Es sind\n5. im Ausland begangener Geldfälschungen sowie\n1 . die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nder Länder, das Amt für den Militärischen Ab-             6. der Geldwäsche im Zusammenhang mit den in den\nschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur              Nummern 3 bis 5 genannten Handlungen\nAbwehr von drohenden Gefahren für die freiheit-           rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu\nliche demokratische Grundordnung oder den Be-             begegnen. In den Fällen der Nummer 1 dürfen Be-\nstand oder die Sicherheit des Bundes oder eines           schränkungen nach Satz 1 auch für leitungsgebundene\nLandes einschließlich der Sicherheit der in der Bun-     Fernmeldeverkehrsbeziehungen und für Postverkehrs-\ndesrepublik Deutschland stationierten Truppen der        beziehungen angeordnet werden.","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994                             3195\n(2) Für Beschränkungen im Sinne des Absatzes 1          speichert sind, zu löschen. Die Vernichtung und die\ndarf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe            Löschung sind zu protokollieren. In Abständen von\nverwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über        jeweils sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Vorausset-\nden in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich           zungen für eine Vernichtung oder Löschung vorliegen.\nbestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen            (7) Der Empfänger prüft, ob er die nach Absatz 5\nkeine ldentifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer       übermittelten Daten für die in Absatz 3 bezeichneten\ngezielten Erfassung bestimmter Fernmeldeanschlüsse          Zwecke benötigt. Benötigt er die Daten nicht, hat er die\nführen. Satz 2 gilt nicht für Fernmeldeanschlüsse im         Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernich-\nAusland, sofern ausgeschlossen werden kann, daß              tung kann unterbleiben, wenn die Trennung von ande-\nAnschlüsse                                                   ren Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben\n1. deutscher Staatsangehöriger oder                         erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem\nAufwand möglich ist; eine Verwendung dieser Daten ist\n2. von Gesellschaften mit dem Sitz im Ausland, wenn\nunzulässig.\nder überwiegende Teil ihres Vermögens oder ihres\nKapitals sowie die tatsächliche Kontrolle über die        (8) Betroffenen, deren Daten durch eine Maßnahme\nGesellschaft deutschen natürlichen oder juristi-       nach Absatz 1 erlangt worden sind, ist die Beschrän-\nschen Personen zusteht und die Mehrheit der Ver-       kung des Fernmeldegeheimnisses mitzuteilen, sobald\ntretungsberechtigten deutsche Staatsangehörige         eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung und\nsind,                                                  der Verwendung ausgeschlossen werden kann. Eine\nMitteilung unterbleibt, wenn die Daten\ngezielt erfaßt werden. Die Suchbegriffe sind in der\nAnordnung zu benennen. Die Durchführung ist mit              1. vom Bundesnachrichtendienst innerhalb von drei\ntechnischen Mitteln zu protokollieren; sie unterliegt der        Monaten nach Erlangung oder\nKontrolle gemäß § 9 Abs. 2. Die Protokolldaten dürfen        2. von der Behörde, der sie nach Absatz 5 übermittelt\nausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle               worden sind, innerhalb von drei Monaten nach\nverwendet werden. Sie sind am Ende des Kalenderjah-              Empfang\nres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.\nvernichtet worden sind. Die Mitteilung obliegt dem\n(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach              Bundesnachrichtendienst, im Falle der Übermittlung\nAbsatz 1 erlangte personenbezogene Daten dürfen nur          nach Absatz 5 der Empfängerbehörde.\nzur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von\nStraftaten verwendet werden, die in§ 2 dieses Geset-            (9) Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten\nzes und in § 138 des Strafgesetzbuches bezeichnet            für den Datenschutz vor ihrer Entscheidung über die\nsind, sowie von Straftaten nach den§§ 261 und 264            Zulässigkeit und Notwendigkeit einer Maßnahme nach\ndes Strafgesetzbuches, § 92a des Ausländergesetzes,          § 9 Abs. 2 Gelegenheit zur SteUungnahme in Fragen\n§ 34 Abs. 1 bis 6 und 8 und § 35 des Außenwirtschafts-       des Datenschutzes geben. Die Stellungnahme erfolgt\ngesetzes, §§ 19 bis 21 und 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7         ausschließlich gegenüber der Kommission.\ndes Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder           (10) Das Gremium nach § 9 Abs. 1 erstattet dem\n§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des      Bundestag jährlich einen Bericht über die Durch-\nBetäubungsmittelgesetzes, soweit gegen die Person            führung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9.\"\neine Beschränkung nach § 2 angeordnet ist oder wenn\ntatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen,     4. § 5 wird wie folgt geändert:\ndaß jemand eine der vorgenannten Straftaten plant,\nbegeht oder begangen hat. § 12 des BND-Gesetzes              a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nbleibt unberührt.                                                \"Die Mitteilung an die Deutsche Bundespost oder\n(4) Der Bundesnachrichtendienst prüft, ob durch              an andere Betreiber von Fernmeldeanlagen entfällt,\nMaßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezo-                   wenn die Anordnung ohne deren Mitwirkung ausge-\ngene Daten für die dort genannten Zwecke erforderlich            führt werden kann.\"\nsind.                                                        b) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.\n(5) Die nach Absatz 1 erlangten Daten sind vollstän-\ndig zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken den Ver-      5. § 7 wird wie folgt geändert:\nfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,            a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndem Amt für den Militärischen Abschirmdienst, dem\nZollkriminalamt, dem Bundesausfuhramt, den Staats-               \"Die Mitteilung an die Deutsche Bundespost oder\nanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwalt-              an andere Betreiber von Fernmeldeanlagen entfällt,\nschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien zu              wenn die Anordnung ohne deren Mitwirkung ausge-\nübermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben              führt wurde.\"\ndes Empfängers erforderlich ist. Die Entscheidung            b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nerfolgt durch einen Bediensteten, der die Befähigung\nzum Richteramt hat.                                               \"(3) Die durch Maßnahmen nach § 2 erlangten\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht zur Erfor-\n(6) Sind nach Absatz 1 erlangte Daten für die dort            schung und Verfolgung anderer als der in § 2 oder\ngenannten Zwecke nicht oder nicht mehr erforderlich              § 3 Abs. 3 genannten Straftaten benutzt werden.\"\nund sind die Daten nicht nach Absatz 5 anderen Behör-\nden zu übermitteln, sind die auf diese Daten bezo-           c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\ngenen Unterlagen unverzüglich unter Aufsicht eines                \"(4) Sind die durch Maßnahmen nach den §§ 2\nBediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat,             und 3 erlangten personenbezogenen Daten über\nzu vernichten und, soweit die Daten in Dateien ge-               einen an dem überwachten Verkehr Beteiligten zu","3196                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nden in Absatz 3 genannten Zwecken nicht mehr             4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nerforderlich und können sie im Rahmen einer                 a) In Satz 1 werden die Wörter „des Vereinsver-\ngerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der                mögens\" gestrichen.\nBeschränkungsmaßnahme nicht mehr von Bedeu-\ntung sein, so sind die auf diese Daten bezogenen            b) Folgende Sätze werden angefügt:\nUnterlagen unter Aufsicht eines der in Absatz 1                 „Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im\ngenannten Bediensteten zu vernichten. Über die                  Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gel-\nVernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ob             ten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 der\ndie Voraussetzungen für eine Vernichtung vor-                   Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen\nliegen, ist nach jeweils sechs Monaten zu prüfen.               nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnun-\nDaten, die nur zum Zwecke der gerichtlichen                     gen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in des-\nNachprüfung der Beschränkungsmaßnahme ge-                       sen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. An-\nspeichert werden, sind zu sperren. Sie dürfen nur               ordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder\nfür diesen Zweck verwendet werden.\"                             ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.\"\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.                      5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Sie\" die            ,,(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der\nWörter „nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr               Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den\nund\" eingefügt.                                             Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vor-\nsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                             dieser Bestrebungen bestimmt sind.\"\n,,(6) Im übrigen ist gegen die Anordnung von\nBeschränkungsmaßnahmen nach den §§ 2 und 3               6. § 14 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 und ihren Vollzug der Rechtsweg\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nnicht zulässig.\"\n,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß die Beschlagnahme\nArtikel 14                                  und die Einziehung von Forderungen und Sachen\nÄnderung des Vereinsgesetzes                           Dritter auch im Falle der Förderung politischer Be-\ntätigung im Sinne des Satzes 1 zulässig sind.\"\nDas Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBI. 1S. 593),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:               ,,(2) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbots-\nbehörde gegenüber Ausländervereinen Betäti-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                        gungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          Handlungen oder bestimmte Personen beschrän-\nken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen\n,,Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlag-\ngegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wah-\nnahme und die Einziehung\nrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung\n1. des Vereinsvermögens,                                        unberührt.\"\n2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung\nin § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und                  7. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 18\nSatz 2\" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 1 oder§ 18\n3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte               Satz 2\" ersetzt.\ndurch die Überlassung der Sachen an den Ver-\nein dessen verfassungswidrige Bestrebungen\nvorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur       8. § 33 wird aufgehoben; § 34 wird § 33.\nFörderung dieser. Bestrebungen bestimmt sind,\nzu verbinden.\"                                                                       Artikel15\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                          Änderung der Gewerbeordnung\n,,(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf      1. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nHandlungen von Mitgliedern des Vereins stützen,             machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt\nwenn                                                        geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 5. Ok-\ntober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:\n1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder\nzu seiner Zielsetzung besteht,                         a) § 34a wird wie folgt gefaßt:\n2. die Handlungen auf einer organisierten Willens-                                      ,,§34a\nbildung beruhen und                                                        Bewachungsgewerbe\n3. nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie                        (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum\nvom Verein geduldet werden.\"                               fremder Personen bewachen will (Bewachungsge-\nwerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen\n2. § 4 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.                                   Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbun-\nden werden, soweit dies zum Schutze der Allge-\n3. § 5 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3                   meinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist;\nwird Absatz 2.                                                      unter denselben Voraussetzungen ist auch die","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994                              3197\nnachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung        2. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,\nvon Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versa-         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ngen, wenn                                                  desrates zu bestimmen, ob, in welcher Weise und\ninnerhalb welcher Frist Personen, die das Bewa-\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der            chungsgewerbe am 1. Dezember 1994 befugt aus-\nAntragsteller die für den Gewerbebetrieb er-\nüben, die Anforderungen nach§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3\nforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,\nder Gewerbeordnung in der Fassung der Nummer 1\n2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen            Buchstabe a zu erfüllen haben. Dasselbe gilt hinsicht-\nMittel oder entsprechende Sicherheiten nicht           lich der bei ihnen im Bewachungsgewerbe beschäftig-\nnachweist oder                                         ten Personen. Bis zum Erlaß der Verordnung nach\n§ 34a Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung\n3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung        der Nummer 1 Buchstabe a ist § 34a der Gewerbeord-\neiner Industrie- und Handelskammer nachweist,          nung in der bis zum 1. Dezember 1994 geltenden Fas-\ndaß er über die für die Ausübung des Gewerbes          sung anzuwenden.\nnotwendigen rechtlichen Vorschriften unterrich-\ntet worden ist und mit ihnen vertraut ist.\nDer Gewerbetreibende darf mit der Durchführung                                   Artikel 16\nvon Bewachungsaufgaben nur Personen beschäfti-                     Folgeänderungen anderer Gesetze\ngen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1\nund 3 erfüllen.                                          (1) Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährden-\nder Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann      12. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch Artikel 1\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-          des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1817),\nverordnung                                            wird wie folgt geändert:\n1. die Anforderungen an den Unterrichtungsnach-\nweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 festlegen und     1. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftrag-          „ 1. Schriften, die den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des\ngeber Vorschriften erlassen über den Umfang                 Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben,\".\nder Befugnisse und Verpflichtungen bei der Aus-\nübung des Bewachungsgewerbes, insbeson-           2. In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird vor der Angabe,,§ 131\" die\ndere über                                             Angabe,,§ 130 Abs. 2 oder\" eingefügt.\na) den Geltungsbereich der Erlaubnis,                (2) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom\nb) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der    25. Februar 1985 (BGBI. I S. 425), das durch Artikel 21 des\nEinstellung und Entlassung der im Bewa-       Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert\nchungsgewerbe beschäftigten Personen,         worden ist, wird vor der Angabe „des § 131\" die Angabe\nüber die Aufzeichnung von Daten dieser Per-   ,,des § 130 Abs. 2,\" eingefügt.\nsonen durch den Gewerbetreibenden und\nihre Übermittlung an die Gewerbebehörden,\nüber die Anforderungen, denen diese Perso-                               Artikel 17\nnen genügen müssen, sowie über die Durch-\nführung des Wachdienstes,                                  Einschränkung von Grundrechten\nc) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haft-        Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 1O\npflichtversicherung, zur Buchführung ein-     des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes\nschließlich der Aufzeichnung von Daten über   eingeschränkt.\neinzelne Geschäftsvorgänge sowie über die\nAuftraggeber, zur Erteilung von Auskünften,\nArtikel 18\nd) die Verpflichtung zur Duldung der behörd-\nlichen Nachschau; das Grundrecht des Arti-                    Bekanntmachungserlaubnis\nkels 13 des Grundgesetzes kann insoweit\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\neingeschränkt werden.\ndes Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz in der vom\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-      Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nverordnung bestimmen, daß der Gewerbetreibende         Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nzur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit der zustän-\ndigen Behörde regelmäßig ein Führungszeugnis\nvorzulegen hat.\"\nArtikel 19\nb) In § 144 Abs. 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung ,,§ 34a\nInkrafttreten\nAbs. 2\" ersetzt durch die Bezeichnung ,,§ 34a\nAbs. 2 oder 3\".                                           Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.","3198         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994                                 3199\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft\nVom 28. Oktober 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          Nr. L 181 S. 12)\" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 und 6\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates\nvom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung\nArtikel 1                            für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur-\nIn § 2 Abs. 1 Satz 3 und in § 9 Abs. 4 Satz 1 des Geset-    pflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12), der durch Artikel 1 Nr. 5\nzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom          und 7 der Verordnung (EG) Nr. 231/94 des Rates vom\n12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435), das zuletzt durch Artikel 41  24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 2) geändert worden\ndes Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890) geändert      ist,\" ersetzt.\nworden ist, wird jeweils die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 der                              Artikel2\nVerordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni\n1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in\nbestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","3200                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung\nVom 28. Oktober 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            2. er das 56. Lebensjahr vollendet hat und\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n3. eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in\n§ 31 b des Luftverkehrsgesetzes bezeichneten Flug-\nArtikel 1                               sicherungsunternehmen oder einer anderen Verwal-\nDas Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeit-                tung nicht möglich oder nach allgemeinen beamten-\nnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli           rechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.\n1992 (BGBI. 1S. 1370, 1376), geändert durch das Gesetz\n(2) § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt\nvom 12. August 1994 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt\nentsprechend.\ngeändert:\n(3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet\nNach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                       keine Anwendung.\n,,§2a\n(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\n(1) Ein in § 1 Abs. 1 bezeichneter Beamter des mittleren    gilt entsprechend.\"\noder des gehobenen Dienstes des Luftfahrt-Bundesamtes\nkann bis zum 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhe-\nstand versetzt werden, wenn                                                             Artikel2\n1. sein Arbeitsplatz auf Grund einer Umstrukturierungs-          Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nmaßnahme ersatzlos entfällt,                                dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994               3201\nVerordnung\nüber die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken\nzur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer\nfür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1995\nVom 25. Oktober 1994\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2086) verord-\nnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nFür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen ist für das Jahr 1995 die Bevölkerungsstatistik nach dem\nStand am 31. Dezember 1993 maßgebend.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Oktober 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","3202                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung der Richtlinie des Rates\nvom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nbetreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG)\nVom 26. Oktober 1994\nAuf Grund des§ 111 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungsauf-          zer Recht nicht verpflichtet sind, Kapitalanforderungef'\nsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              entsprechend den Richtlinien des Rates der Euro-\n17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 S. 2), geändert durch             päischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Ver-\nArtikel 67 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512,        sicherungswesens zu genügen, nach § 8 Abs. 1 Satz 1\n2436), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:              Nr.3.\n5. Das Bundesaufsichtsamt übersendet der schweizeri-\n§1                                  schen Aufsichtsbehörde im Rahmen des Zulassungs-\nFür Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der            verfahrens den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4\nSchweizerischen Eidgenossenschaft haben und die im                Satz 3 und 4 sowie Abs. 5 genannten Unterlagen mit\nInland die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebens-            seiner gutachtlichen Äußerung zur Stellungnahme.\nversicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 24 zum Versiche-           Äußert sich die schweizerische Aufsichtsbehörde n1cht\nrungsaufsichtsgesetz) durch eine Niederlassung betrei-            innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unter-\nben wollen, gelten § 11 0d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3      lagen, so unterstellt das Bundesaufsichtsamt eine\nsowie § 106 Abs. 3, § 107 und § 110 Abs. 1 des Versiche-          positive Stellungnahme.\nrungsaufsichtsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent-             6. Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber einer\nsprechend:                                                        Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der\n1. Dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb sind             Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund des\nzusätzlich beizufügen:                                        § 81 b Abs. 4 eine Verfügungsbeschränkung erläßt,\nunterrichtet es die schweizerische Aufsichtsbehörde.\na) eine Bescheinigung der schweizerischen Aufsichts-\n7. Vor Widerruf der Erlaubnis für ein Unternehmen mit Sitz\nbehörde darüber,\nin der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vor der\n-   welche Versicherungssparten das Unternehmen           Genehmigung eines Bestandsübertragungsvertrages\nzu betreiben befugt ist und welche Art von Risi-      (§ 14) setzt sich das Bundesaufsichtsamt mit der\nken es tatsächlich deckt,                             schweizerischen Aufsichtsbehörde ins Benehmen.\n-   daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe          Wird die Geschäftstätigkeit vorläufig untersagt, so\nder Solvabilitätsspanne und des für die betriebe-     unterrichtet das Bundesaufsichtsamt unverzüglich die\nnen Versicherungssparten erforderlichen Min-          schweizerische Aufsichtsbehörde.\ndestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls      8. Hat die schweizerische Aufsichtsbehörde Verfügungs-\ndieser höher ist,                                      beschränkungen über die Vermögensgegenstände\n-   in welcher Höhe Mittel für den Organisations-         eines Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigen-\nfonds vorhanden sind;                                  mittel unzureichend sind, so trifft das, Bundesauf-\nsichtsamt auf Verlangen der schweizerischen Auf-\nb) der Nachweis über die Eigenmittel des Unter-                sichtsbehörde entsprechende Maßnahmen für die in\nnehmens.                                                   der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermö-\n2. Soweit keine Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorlie-           gensgegenstände. § 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.\ngen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das eine in\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassene                                      §2\nRechtsform besitzt, nur versagt werden, wenn die in           Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des\n§ 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 genannten Voraus-     Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Ab-\nsetzungen nicht erfüllt sind.                              kqmmens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\n3. Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unternehmen        meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nin der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Erlaub-       betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der\nnis zum Geschäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unbe-       Lebensversicherung (91/371/EWG) vom 12. Juli 1993\nrührt. Die Geschäftstätigkeit kann vorläufig untersagt     (BGBI. 1S. 1347) wird aufgehoben.\nwerden, bis die Anhörung der schweizerischen Auf-\nsichtsbehörde abgeschlossen ist.                                                      §3\n4. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsich für Versicherungsunternehmen, die nach Schwei-       Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}