{"id":"bgbl1-1994-76-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":76,"date":"1994-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/76#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-76-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_76.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG)","law_date":"1994-10-26T00:00:00Z","page":3202,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["3202                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung der Richtlinie des Rates\nvom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nbetreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG)\nVom 26. Oktober 1994\nAuf Grund des§ 111 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungsauf-          zer Recht nicht verpflichtet sind, Kapitalanforderungef'\nsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              entsprechend den Richtlinien des Rates der Euro-\n17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 S. 2), geändert durch             päischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Ver-\nArtikel 67 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512,        sicherungswesens zu genügen, nach § 8 Abs. 1 Satz 1\n2436), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:              Nr.3.\n5. Das Bundesaufsichtsamt übersendet der schweizeri-\n§1                                  schen Aufsichtsbehörde im Rahmen des Zulassungs-\nFür Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der            verfahrens den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4\nSchweizerischen Eidgenossenschaft haben und die im                Satz 3 und 4 sowie Abs. 5 genannten Unterlagen mit\nInland die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebens-            seiner gutachtlichen Äußerung zur Stellungnahme.\nversicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 24 zum Versiche-           Äußert sich die schweizerische Aufsichtsbehörde n1cht\nrungsaufsichtsgesetz) durch eine Niederlassung betrei-            innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unter-\nben wollen, gelten § 11 0d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3      lagen, so unterstellt das Bundesaufsichtsamt eine\nsowie § 106 Abs. 3, § 107 und § 110 Abs. 1 des Versiche-          positive Stellungnahme.\nrungsaufsichtsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent-             6. Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber einer\nsprechend:                                                        Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der\n1. Dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb sind             Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund des\nzusätzlich beizufügen:                                        § 81 b Abs. 4 eine Verfügungsbeschränkung erläßt,\nunterrichtet es die schweizerische Aufsichtsbehörde.\na) eine Bescheinigung der schweizerischen Aufsichts-\n7. Vor Widerruf der Erlaubnis für ein Unternehmen mit Sitz\nbehörde darüber,\nin der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vor der\n-   welche Versicherungssparten das Unternehmen           Genehmigung eines Bestandsübertragungsvertrages\nzu betreiben befugt ist und welche Art von Risi-      (§ 14) setzt sich das Bundesaufsichtsamt mit der\nken es tatsächlich deckt,                             schweizerischen Aufsichtsbehörde ins Benehmen.\n-   daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe          Wird die Geschäftstätigkeit vorläufig untersagt, so\nder Solvabilitätsspanne und des für die betriebe-     unterrichtet das Bundesaufsichtsamt unverzüglich die\nnen Versicherungssparten erforderlichen Min-          schweizerische Aufsichtsbehörde.\ndestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls      8. Hat die schweizerische Aufsichtsbehörde Verfügungs-\ndieser höher ist,                                      beschränkungen über die Vermögensgegenstände\n-   in welcher Höhe Mittel für den Organisations-         eines Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigen-\nfonds vorhanden sind;                                  mittel unzureichend sind, so trifft das, Bundesauf-\nsichtsamt auf Verlangen der schweizerischen Auf-\nb) der Nachweis über die Eigenmittel des Unter-                sichtsbehörde entsprechende Maßnahmen für die in\nnehmens.                                                   der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermö-\n2. Soweit keine Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorlie-           gensgegenstände. § 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.\ngen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das eine in\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassene                                      §2\nRechtsform besitzt, nur versagt werden, wenn die in           Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des\n§ 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 genannten Voraus-     Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Ab-\nsetzungen nicht erfüllt sind.                              kqmmens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\n3. Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unternehmen        meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nin der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Erlaub-       betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der\nnis zum Geschäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unbe-       Lebensversicherung (91/371/EWG) vom 12. Juli 1993\nrührt. Die Geschäftstätigkeit kann vorläufig untersagt     (BGBI. 1S. 1347) wird aufgehoben.\nwerden, bis die Anhörung der schweizerischen Auf-\nsichtsbehörde abgeschlossen ist.                                                      §3\n4. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsich für Versicherungsunternehmen, die nach Schwei-       Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}