{"id":"bgbl1-1994-75-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":75,"date":"1994-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/75#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-75-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_75.pdf#page=13","order":9,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung","law_date":"1994-10-20T00:00:00Z","page":3149,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["----------------------·-----·. -------------------\nNr. 75 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                               3149\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung\nVom 20. Oktober 1994\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten-         6. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte \"oder ein\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom          anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und an-\n3. Juni 1976 {BGBI. 1S. 1357) verordnet die Bundesregie-         derer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-\nrung:                                                            gruppe\" gestrichen.\nArtikel1                          7. In§ 13 Abs. 3 werden die Worte \"bei Bewerbern, die\nbis zum 31. Dezember 1994 eingestellt werden,\"\nDie Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom                  gestrichen.\n2. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1723), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 2 der Verordnung vom 12. Mai 1993 {BGBI. 1 S. 701),\n8. § 16 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                   \"Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes\nim BGS können zur Ausbildung für den geho-\n\"1. mittlerer Dienst\nbenen Dienst zugelassen werden, wenn sie\na) als Eingangsamt das Amt des Polizeimei-\n1. sich in einer Dienstzeit von mindestens\nsters im BGS,\nzwei Jahren seit dem Erwerb der Lauf-\nb) als Beförderungsämter die Ämter                              bahnbefähigung für den mittleren Polizei-\ndes Polizeiobermeisters im BGS,                             vollzugsdienst bewährt haben,\ndes Polizeihauptmeisters im BGS,\".                      2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren\nb) Nummer 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze                             Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür\nersetzt:                                                             geeignet erscheinen,\n3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet\n\"Die Ämter des Direktors der Grenzschutzdirek-\ntion, eines Abteilungspräsidenten im BGS sowie                       haben.\"\neines Direktors im BGS brauchen nicht durchlau-            bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nfen zu werden. Das Amt eines Präsidenten eines                   „Das Bundesministerium des Innern kann im\nGrenzschutzpräsidiums kann auch einem Beam-                      Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nten in der Laufbahn des höheren Dienstes der all-                der Finanzen Bildungsvoraussetzungen für die\ngemeinen und inneren Verwaltung übertragen                       Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen\nwerden.\"                                                         Dienst festlegen.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „ Vollzugsdienstes\n2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte \"Vollzugsdienst der\nder Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen\nHausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun-\nBundestages\" durch die Worte „Polizeivollzugs-\ndestages\" durch die Worte \"Polizeivollzugsdienst\ndienstes beim Deutschen Bundestag\" ersetzt.\nbeim Deutschen Bundestag\" ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n3. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Prüfungen\" durch das                 ,,(4) Von der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 kann\nWort \"Laufbahnprüfung\" ersetzt.                                das Bundesministerium des Innern Ausnahmen\nzulassen, wenn der Beamte bei langjähriger Tätig-\n4. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „für die Anstellung             keit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen\nvorgeschriebene Prüfung\" durch das Wort \"Lauf-                 gezeigt hat.\"\nbahnprüfung\" ersetzt.                                       d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n,,(8) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen\n5. § 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden,\n\"Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt           wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt\nwerden, wenn der Beamte in der Probezeit erheblich             haben; § 1O Abs. 6 Satz 3 ist entsprechend anzu-\nüber dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt             wenden. Für die Verleihung des ersten Beförde-\nund die Laufbahnprüfung mindestens mit einer                   rungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit\nbesseren Note als „befriedigend\" bestanden hat.\"               nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr","3150                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1 ·\nnicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines                 bb) Nummer 4 wird gestrichen; die bisherige\nAmtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in                      Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt\nihrer Rechtsstellung.\"                                               gefaßt:\n\"4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet\n9. § 16a wird wie folgt geändert:                                               haben.\"\na) Absatz 1 wird wie fofgt gefaßt:                             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"(1) Beamten des        mittleren  Polizeivollzugs-            \"(2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4\ndienstes im BGS, die                                           kann das Bundesministerium des Innern bis zum\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähig-              vollendeten 45. Lebensjahr Ausnahmen zulassen,\nkeiten und      ihrer  Persönlichkeit   geeignet           wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchst-\nerscheinen,                                                altersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu\n2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-                vertretenden Grund nicht möglich war.\"\ngruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A                  c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nmindestens vier Jahre und In einer Dienstzeit                ,,(6) Ein ~    der Laufbahn des höheren Polizei-\nvon mindestens zehn Jahren seit der Verlei-                vollzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen\nhung eines Amtes des mittleren Polizeivoll-\nwerden, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn\nzugsdienstes bewährt haben,\nbewährt haben; § 10 Abs. 6 Satz 3 ist entspre-\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das                  chend anzuwenden. FOr die Ver1eihung des ersten\n45. Lebensjahr vollendet haben,                            Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Be-\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn ver-                   währungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähi-\nliehen werden, wenn sie die Befähigung für die                 gung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Ver-\nLaufbahn nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7                    leihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben\nerworben haben;§ 16 Abs. 8 gilt entsprechend.                  die Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.\"\n§ 11 bleibt unberührt. Die Befähigung richtet sich\nauf den Verwendungsbereich nach Absatz 2,              11. § 18a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 9 Satz 2. Auf die nach Satz 1 Nr. 2 voraus-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzte Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird\ndie Zeit der Wahrnehmung von vollzugspolizeili-                  \"(1) Beamten des gehobenen Polizeivollzugs-\nchen Aufgaben in einer gleichwertigen Laufbahn                 dienstes im BGS, die\naußerhalb des Polizeivollzugsdienstes im BGS                   1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähig-\nangerechnet.\"                                                       keiten und ihrer Persönlichkeit geeignet er-\nb) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-                       scheinen,\nfügt:                                                          2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn\n\"(11) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2                        erreicht und sich in einer Dienstzeit von minde-\nkönnen bis zum 31. Dezember 2001 Beamte des                         stens zehn Jahren seit der ersten Verleihung\nmittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS, die nach                  eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugs-\nMaßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamten-                      dienstes bewährt haben,\nverhältnis berufen worden sind, zugelassen                     3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4\nwerden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahn-                           mindestens 50 Jahre alt sind,\nbefähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der\nBesoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsord-                    kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn ver-\nnung A wahrgenommen haben und sich minde-                      liehen werden, wenn sie die Befähigung für die\nstens ein Jahr in einem Amt der Besoldungs-                    Laufbahn nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7\ngruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A be-                     erworben haben; § 18 Abs. 6 gilt entsprechend.\nwährt haben.\"                                                  Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungs-\nbereich nach Absatz 2, Absatz 8 Satz 2. § 11 bleibt\nc) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 2           unberührt. Auf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausge-\nund Absatz 8 werden jeweils                                    setzte Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird die\naa) die Worte \"Der Bundesminister\" durch die                   Zeit der Wahrnehmung von vollzugspolizeilichen\nWorte \"Das Bundesministerium\",                           Aufgaben in einer gleichwertigen Laufbahn außer-\nbb) die Worte \"des Bundesministers\" durch die                   halb des Polizeivollzugsdienstes im BGS ange-\nWorte \"des Bundesministeriums\" oder                       rechnet.\"\ncc) die Worte \"der Bundesminister\" durch die               b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7\nWorte \"das Bundesministerium\"                             Satz 2 werden jeweils\nersetzt.                                                       aa) die Worte \"Der Bundesminister\" durch die\nWorte \"Das Bundesministerium\" oder\n10. § 18 wird wie folgt geändert:                                      bb) die Worte .des Bundesministers\" durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     Worte „des Bundesministeriums\"\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                            ersetzt.\n• 1. nach Erwerb der Laufbahnbefähigung\n12. § 22 wird wie folgt geändert:\nsich mindestens vier Jahre im gehobenen\nPolizeivollzugsdienst bewährt haben,\".           a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                            3151\n\"Über die Zulassung zur Unterweisung entschei-      18. In§ 4Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8Abs. 1 Satz 1,§ 9Abs.1,\ndet das Bundesministerium des Innern.\"                  § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 15a Abs. 6, § 17 Abs. 2,\n§ 21 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und § 32a Abs. 3 Satz 2,\nb) In Absatz 3 werden die Worte \"der Bundesmi-\nAbs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils\nnister\" durch die Worte \"das Bundesministerium\"\nersetzt.                                                a) die Worte \"Der Bundesminister• durch die Worte\n\"Das Bundesministerium\",\n13. § 27 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 b) die Worte \"der Bundesminister\" durch die Worte\na) Die Worte \"des Bundesministers\" werden durch                  \"das Bundesministerium„ oder\ndie Worte \"des Bundesministeriums\" ersetzt.             c) die Worte \"vom Bundesminister\" durch die Worte\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                               \"vom Bundesministerium••\n\"7. Mindestalter für den Aufstieg für besondere         ersetzt.\nVerwendungen: § 16a Abs. 1 Nr. 3.\"\nArtikel2\n14. In § 28 werden die Absätze 2 und       3 aufgehoben;\nAbsatz 4 wird Absatz 2.                                   Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nder Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\n15. § 30 wird aufgehoben.\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\n16. In § 31 werden die Absatzbezeichnung         ,,(W ge-\nstrichen und der Absatz 2 aufgehoben.                                            Artikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n17. Die§§ 31a und 32 werden aufgehoben.                     Kraft.\nBonn, den 20. Oktober 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}