{"id":"bgbl1-1994-75-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":75,"date":"1994-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/75#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-75-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_75.pdf#page=10","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a)","law_date":"1994-10-27T00:00:00Z","page":3146,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["3146                                      BundesgeSßtzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 11 Sa und 125a)\nVom 27. Oktober 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des                 Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilge-\nGrundgesetzes ist eingehalten:                                         bieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz\nfindet keine Anwendung. Bei einem Volksent-\nscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen\nArtikel 1                                  Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum\nÄnderung des Grundgesetzes                            Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere\nregelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland\nder Zustimmung des Bundestages.•\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 30. August 1994 (BGBI. 1              5. Artikel 72 wird wie folgt gefaßt:\nS. 2245), wird wie folgt geändert:                                                          ,.Artikel 72\n(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung\n1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:                            haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,\n,  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:               solange und soweit der Bund von seiner Gesetz-\ngebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch\n„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung          gemacht hat.\nder Gleichberechtigung von Frauen und Männern\nund wirkt auf die Beseitigung bestehender Nach-              (2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetz-\nteile hin.\"                                               gebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung\ngleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:               oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit\n,.Niemand darf wegen seiner Behinderung be-               im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetz-\nnachteiligt werden.•                                      liche Regelung erforderlich macht.\n(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden,\n2. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel 20a eingefügt:         daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine\n,.Artikel 20a                            Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr\nbesteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.•\nDer Staat schützt auch in Verantwortung für die\nkünftigen Generationen die natürlichen Lebensgrund-\n6. Artikel 74 wird wie folgt geändert:\nlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung\ndurch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von                   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\nGesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und                geändert:\ndie Rechtsprechung.•                                              aa) Die Nummern 5 und 8 werden aufgehoben.\nbb) In Nummer 18 wird nach den Wörtern „das\n3. Dem Artikel 28 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nBodenrecht\" der Klammerzusatz ,.(ohne das\n„Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt                         Recht der Erschließungsbeiträge)\" eingefügt.\nauch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwor-\ncc) In Nummer 24 wird der Punkt durch einen\ntung.\"\nStrichpunkt ersetzt.\n4. Artikel 29 wird wie folgt geändert:                               dd) Nach Nummer 24 werden folgende Num-\nmern 25 und 26 angefügt:\na) In Absatz 7 Satz 1 wird die Zahl „10 000\" durch die\nZahl „50 000\" ersetzt.                                              ,.25. die Staatshaftung;\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:                       26. die künstliche Befruchtung beim Men-\nschen, die Untersuchung und die künst-\n,.(8) Die Länder können eine Neugliederung für                          liche Veränderung von Erbinformationen\ndas jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teil-                       sowie Regelungen zur Transplantation\ngebiete abweichend von den Vorschriften der                               von Organen und Geweben.•\nAbsätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die\nbetroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören.           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nDer Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch                  ,.(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der\nVolksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft            Zustimmung des Bundesrates.•","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                              3147\n7. Artikel 75 wird wie folgt geändert:                            Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemesse-\nner Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.\"\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\ngeändert:\n9. In Artikel 77 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a\naa) Im Eingangssatz werden nach dem Wort                  eingefügt:\n\"Rahmenvorschriften\" die Wörter „für die Ge-\nsetzgebung der Länder\" eingefügt.                     ,,(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des\nBundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter \"und des                ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder\nFilms\" gestrichen.                                  das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur\ncc) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen                Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in\nStrichpunkt ersetzt.                                angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß\nzufassen.\"\ndd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\nangefügt:\n10. Dem Artikel 80 werden folgende Absätze 3 und 4\n„6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen          angefügt:\nAbwanderung ins Ausland.\"\n,,(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vor-\nee) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:           lagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten,\n\"Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.\"              die seiner Zustimmung bedürfen.\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3                   (4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund\nangefügt:                                                 von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt\nwerden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die\n\"(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnah-           Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.\"\nmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar\ngeltende Regelungen enthalten.\n11. Dem Artikel 87 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-\n(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind       fügt:\ndie Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das\nGesetz bestimmten angemessenen Frist die erfor-           ,,soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeits-\nderlichen Landesgesetze zu erlassen.\"                     bereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht\nüber mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden\nabweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Kör-\n8.  Artikel 76 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                 perschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn\n,,(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst             das aufsichtsführende Land durch die beteiligten\ndem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berech-            Länder bestimmt ist.\"\ntigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen\nStellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem              12. In Artikel 93 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende\nGrunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang              Nummer 2a eingefügt:\neiner Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die\nFrist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine               \"2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz\nVorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat                    den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2\nausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeich-                      entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer\nnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat                     Landesregierung oder der Volksvertretung eines\nein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs                     Landes;\".\nWochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die\nStellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr           13. Nach Artikel 118 wird folgender Artikel 118a ein-\neingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bun-            gefügt:\ndesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag                                      ,,Artikel 118a\nnachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses                    Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und\nGrundgesetzes und zur Übertragung von Hoheits-                 Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend\nrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die            von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung\nFrist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet             ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider\nkeine Anwendung.                                               Länder erfolgen.\"\n(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag\ndurch die Bundesregierung innerhalb von sechs              14. Nach Artikel 125 wird folgender Artikel 125a ein-\nWochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung            gefügt:\ndarlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbe-                                   ,,Artikel 125a\nsondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage,\neine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun                  (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist,\nWochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage aus-                   aber wegen Anderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des\nnahmsweise als besonders eilbedüftig bezeichnet                Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlas-\nhat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bun-         sen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann\ndesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat,           durch Landesrecht ersetzt werden.\nsechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses                     (2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in\nGrundgesetzes und zur Übertragung von Hoheits-                 der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung\nrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die            erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. Durch\nFrist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.              Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß es durch","3148                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nLandesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes                                  Artikel 2\ngilt für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlas-\nInkrafttreten\nsen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht\nmehr erlassen werden könnte.\"                             Dieses Gesetz tritt am 15. November 1994 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarren berger\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}