{"id":"bgbl1-1994-75-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":75,"date":"1994-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/75#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-75-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_75.pdf#page=4","order":7,"title":"Neufassung des Flaggenrechtsgesetzes","law_date":"1994-10-26T00:00:00Z","page":3140,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["3140                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Flaggenrechtsgesetzes\nVom 28. Oktober 1994\nAuf Grund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Flaggenrechtsgesetzes in der seit dem 23. Juli 1994\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Flaggenrechtsgesetzes vom 4. Juli\n1990 (BGBI. 1S. 1342),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n27. September 1993 (BGBI. 1S. 1666, 2436),\n3. den am 23. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn,den26.0ktober1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                               3141\nGesetz\nüber das Flaggenrecht der Seeschiffe\nund die Flaggenführung der Binnenschiffe\n(Flaggenrechtsgesetz)\nErster Abschnitt                           wortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Gel-\ntungsbereich des Grundgesetzes ständig beauftragt\nFlaggenrecht der Seeschiffe\nhaben, dafür einzustehen,\na) daß in technischen, sozialen und verwaltungsmäßi-\n1. Recht zur Führung der Bundesflagge                     gen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik\nDeutschland für die Seeschiffe geltenden Rechts-\n§1                                      vorschriften eingehalten werden und,\n(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und      b) sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, daß\nsonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu           der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine\nführen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohn-              oder mehrere solcher Personen geleitet, durchge-\nsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.                    führt und überwacht wird.\n(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des          (1 a) Nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates\nGrundgesetzes werden gleichgeachtet Offene Handels-         der Europäischen Gemeinschaften gegründete Gesell-\ngesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische     schaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptver-\nPersonen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und       waltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitglied-\nzwar                                                        staat der Gemeinschaft haben, stehen bei der Anwendung\na) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesell-        des Absatzes 1 den Staatsangehörigen eines Mitglied-\nschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich       staates der Europäischen Gemeinschaften gleich.\nhaftenden als auch der zur Geschäftsführung und Ver-      (2) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, deren\ntretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen       Eigentümer Deutsche sind, im Falle von Partenreedereien\nbesteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag      und Erbengemeinschaften, wenn\ndie deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stim-     a) bei Partenreedereien, an denen mindestens ein deut-\nmen haben,                                                 scher Mitreeder beteiligt ist, eine Pflicht zur Führung\nb) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder        der Bundesflagge nach § 1 nicht besteht,\nin der Geschäftsführung die Mehrheit haben.             b) bei Erbengemeinschaften Deutsche zu mehr als der\n(3) Beim Bestehen einer Partenreederei hat das See-         Hälfte am Nachlaß beteiligt sind und zur Vertretung\nschiff die Bundesflagge zu führen, wenn ein Mitreeder          ausschließlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren\nDeutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grund-           Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes ist und die Mehrheit der Schiffsparten, nach der      gesetzes haben.\nGröße berechnet, Deutschen zusteht.                           (3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Füh-\nrung der Bundesflagge in den Fällen des Absatzes 1 Nr. ·2,\n§2                              auch in Verbindung mit Absatz 1a, ist vom Eigentümer\nunverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr anzu-\n(1) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, die nicht zeigen.\nnach § 1 oder Absatz 2 zur Führung der Bundesflagge\nberechtigt sind,\n2. Ausweis über die Berechtigung\n1. in den Fällen des § 1 oder des Absatzes 2, wobei den\nzur Führung der Bundesflagge\ndort genannten deutschen Staatsangehörigen die\nStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Gemeinschaften gleichstehen, oder                                              §3\n2. wenn ihre Eigentümer mehrheitlich Staatsangehörige         Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge wird\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften     a) in den Fällen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszertifikat\nohne Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des             im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das Schiffs-\nGrundgesetzes sind und eine oder mehrere verant-           vorzertifikat(§ 5),","3142                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) in den Fällen der §§ 10 und 11 durch den Flaggen-             überlassen, so kann auf Antrag des Eigentümers das Bun-\nschein,                                                     desministerium für Verkehr für bestimmte Zeit, höchstens\nc) für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des        jedoch jeweils für die Dauer von zwei Jahren unter dem\nBundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen      Vorbehalt des Widerrufs gestatten, daß das Schiff anstelle\nKörperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich       der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren\ndes Grundgesetzes wahlweise durch eine Flaggen-             Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht\nbescheinigung,                                              erlaubt ist. Die Rechte und Pflichten aus dem Recht der\nEuropäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.\nd) für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen\nden äußersten Punkten des Vorstevens und des                   (2) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein\nHinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahlweise         Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Genehmigung erst\ndurch das Flaggenzertifikat                                 mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das\nZertifikat wirksam.\nnachgewiesen.\n(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Ertei-\n§4                                lung der Genehmigung ist vom Eigentümer unverzüglich\nder Genehmigungsbehörde anzuzeigen.\n(1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise darf\ndie Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt nicht in          (4) Solange die Genehmigung wirksam ist, darf das\nden Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur     Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt wer-\nAnmeldung im Schiffsregister besteht.                            den.\n(2) Der Ausweis gemäß § 3 Buchstabe a bis c oder ein\nvon dem Registergericht beglaubigter Auszug aus dem                          4. Flaggenführung und Schiffsname\nSchiffszertifikat ist während der Reise stets an Bord des\nSchiffes mitzuführen.\n§8\n(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt\n§5                                werden, wenn diese hierzu nach § 1, 2, 10 oder § 11\n(1) Entsteht die Berechtigung zur Führung der Bundes-         berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur\nflagge bei einem Seeschiff, das sich im Ausland befindet,        geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften über die\nso kann anstelle des Schiffszertifikats ein Schiffsvorzerti-     Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bun-\nfikat erteilt werden. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 für    desflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst erlaubt\ndas Entstehen der Befugnis zur Ausübung der in Satz 1            ist.\ngenannten Berechtigung, wenn der Zeitpunkt dieses Ent-\nstehens im Schiffsregister eingetragen oder zur Eintra-             (2) Die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für See-\ngung angemeldet ist.                                             schiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise\nzu führen. An der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt ist\n(2) Das Schiffsvorzertifikat hat nur für die Dauer von        oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur\n6 Monaten seit dem Tage der Ausstellung Gültigkeit.              zum Signalgeben gesetzt werden.\n(3) Die Bundesflagge Ist beim Einlaufen in einen Hafen\nund beim Auslaufen zu zeigen.\n3. Verbot anderer Nationalflaggen;\nAusnahmen\n§9\n(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffs-\n§6\nvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt Ist, muß seinen\n(1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1 zu           Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie\nführen haben, dürfen als Nationalflagge andere Flaggen           den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren\nnicht führen. Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche            und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es\na) die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein       keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des\nSchiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzerti-  Grundgesetzes, so ist statt dessen außer in den Fällen des\nfikat erteilt ist;                                          § 7 Abs. 1 und der §§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise\nder Registerhafen zu führen.\nb) die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen dürfen\nund für die ein Flaggenschein oder ein Flaggenzerti-           (2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und\nfikat erteilt ist.                                          gültig ist, muß den darin angegebenen Hafen am Heck\nsowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest ange-\n(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von\nbrachten Schriftzeichen führen.\nDienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge\ndurch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.                            (3) Der Name eines Seeschiffes, für das die Ausstellung\neines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats bean-\ntragt wird, Ist rechtzeitig vor der Namensführung vom\n§7                               Eigentümer oder Korrespondentreeder dem Bundesmini-\n(1) Wird in den Fällen des § 1 ein Seeschiff einem Aus-      sterium für Verkehr anzuzeigen; dieses kann zur Wahrung\nrüster, der nicht Deutscher ist oder seinen Wohnsitz oder        des öffentlichen Interesses die Führung von bestimmten\nSitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, auf        Schiffsnamen untersagen. Satz 1 gilt auch für die Ände-\nmindestens ein Jahr zur Bereederung 'in eigenem Namen           rung des Namens.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                               3143\n5. Verleihung der Befugnis                      (2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende\nzur Führung der Bundesflagge                    Anwendung.\n§10\nSeeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundgeset-                            Dritter Abschnitt\nzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach den                      Straf- und Bußgeldvorschriften\nVorschriften der§§ 1 und 2 zur Führung der Bundesflagge\nberechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr\ndie Befugnis hierzu für die erste Überführungsreise in                                     §15\neinen anderen Hafen einschließlich der hierfür erforder-         (1) Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das\nlichen vorausgehenden Fahrten verleihen.\nSeeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig\neiner Vorschrift des § 6 Abs. 1 über das Führen einer ande-\n§ 11                             ren Nationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit\n(1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der\nGeldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\n§§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt\nsind, kann das Bundesministerium für Verkehr einem aus-          (2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines Seeschif-\nländischen Eigentümer auf Grund internationaler Verein-       fes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher ent-\nbarungen die Befugnis zur Führung der Bundesflagge ver-        gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder entgegen\nleihen. Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internatio-      § 8 Abs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine Dienstflagge\nnaler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer        führt.\nder Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem\nNamen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn                                              §16\na) der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des           (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines See-\n§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1a, gehört,  schiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vor-\nb) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für        sätzlich oder fahrlässig\nmindestens ein Jahr überlassen ist,                       1. die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Urkunden wäh-\nc) das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts              rend der Reise nicht an Bord mitführt,\nbesetzt wird,\n2. einer Vorschrift des§ 8 Abs. 3 über das Zeigen der\nd) der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt,                     Bundesflagge zuwiderhandelt oder\ne) nicht fremdes Recht der Führung der Bundesflagge           3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 über die Bezeich-\nentgegensteht.                                                 nung eines Seeschiffes zuwiderhandelt.\n(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Ver-         (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nleihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem Bundesmini-        fahrlässig\nsterium für Verkehr anzuzeigen.\n1. als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das See-\nschiff Verantwortlicher oder Schiffsführer eines Bin-\n6. Internationales Seeschiffahrtsregister                 nenschiffes einer Vorschrift des§ 8 Abs. 2, auch In Ver-\nbindung mit § 14 Abs. 2, über die Art und Weise der\n§12                                   Flaggenführung zuwiderhandelt,\n(1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauf-         2. als Schiffsführer eines Binnenschiffes der Vorschrift\nfahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergeset-             des § 14 Abs. 1 über die Flaggenführung der Binnen-\nzes im internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf          schiffe zuwiderhandelt,\nAntrag des Eigentümers in das Internationale Seeschiff-\n3. die in § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 vor-\nfahrtsregister einzutragen.\ngeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig\n(2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom          erstattet oder\nBundesministerium für Verkehr eingerichtet und geführt.\n4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 zu-\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n§13                                   bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(weggefallen)                           (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nZweiter Abschnitt\n§17\nFlaggenführung der Binnenschiffe\n(weggefallen)\n§14\n§18\n(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur\ndie Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder           § 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts,\nandere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der            auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs\nBundesflagge gesetzt werden.                                  dieses Gesetzes begangen werden.","3144                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVierter Abschnitt                         ten der Europäischen Gemeinschaft nicht schon auf\nGrund der Tatsache, daß das Schiff die Bundesflagge\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\nführt, dem deutschen Recht. Werden für die in Satz 1\ngenannten Arbeitsverhältnisse von ausländischen Ge-\n§19                               werkschaften Tarifverträge abgeschlossen, so haben\ndiese nur dann die im Tarifvertragsgesetz genannten Wir-\n§ 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember\nkungen, wenn für sie die Anwendung des im Geltungs-\n1988 eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge\nbereich des Grundgesetzes geltenden Tarifrechts sowie\ngeführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen.\ndie Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart wor-\nden ist. Nach Inkrafttreten dieses Absatzes abgeschlos-\n§20                               sene Tarifverträge beziehen sich auf die in Satz 1 genann-\n(Aufhebung anderer Vorschriften)                  ten Arbeitsverhältnisse im Zweifel nur, wenn sie dies\nausdrücklich vorsehen. Die Vorschriften des deutschen\n§21                               Sozialversicherungsrechts bleiben unberührt.\n(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die in\n§ 20 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist, treten die                                      §22\nentsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren               (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nStelle.\n1.   die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes\n(2) Auf Seeschiffe im Sinne des § 3 Buchstabe c finden            und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbrin-\ndie Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes, die             gung der Namen am Schiff auszuführen ist,\nfür Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine Anwendung;\ndas gleiche gilt für Seeschiffe im öffentlichen Dienst, für     1a. zur Durchführung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a\nwelche die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach                den Nachweis der Verantwortlichkeit, des Einstehens,\n§ 11 verliehen ist. Das Bundesministerium für Verkehr                der Leitung, Durchführung und Überwachung und\nkann jedoch anordnen, daß solche Seeschiffe den Vor-                 die ~ie~ür ~rford~rtichen Anzeigepflichten zu regeln\nsowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises erge-\nschriften des Bundesrechts über die Rechtsverhältnisse\nbenden Folgen für die Berechtigung zur Führung der\nder Schiffsbesatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen,            Bundesflagge zu bestimmen,\nw~mn sie regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr\nals 50 Seemeilen überschreiten oder für längere Zeiträume       1b. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nals eine Woche auf See bleiben.                                      Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus zwi-\nschenstaatlichen Vereinbarungen die Führung einer\n(3) Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zur          anderen Nationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln,\nFührung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden\n2.   im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\ndie in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des\nInnern die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne\nöffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung,               des§ 8 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 zu bestimmen,\nals sie betreffen:\n3.   die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung\na) ·die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung,                     und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggen-\nb) die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffi-               bescheinigung und des Flaggenzertifikats sowie im\nzieren und Mannschaften,                                          Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz\ndie Form und Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu\nc) die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit ein-             regeln,\nschließlich der Seeunfalluntersuchung sowie die Ver-\nhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren,             4.   die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die die in\nsoweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere               § 3 genannten Ausweise ausgestellt werden,\nAnforderungen enthält,                                      5.    das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befug-\nnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 1o\nd) die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender\nund 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschrif-\nSeeleute,                                                        ten der Europäischen Gemeinschaft über die Flag-\ne) die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsu-                genführung des Schiffes zu regeln,\nlarischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch- . 6.           folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete Bundes-\nland im Ausland,                                                  behörde zu übertragen:\nf) die Stellung des Kapitäns,                                         a) die Gestattung der Führung einer anderen Natio-\ng) die Führung der Flagge,                                                nalflagge und ihren Widerruf (§ 7),\nh) bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im Zusam-                 b) die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bun-\nmenhang mit der Fischereitätigkeit,                                  desflagge nach den §§ 10 und 11,\ni) die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemein-                  c) die Ausstellung, Einziehung und Registrierung der\nFlaggenscheine, Flaggenbescheinigungen und\nschaften und Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen\nFlaggenzertifikate,\nVereinbarungen ergebenden Anforderungen.\nd) die Registrierung der in Nummer 4 genannten\n(4) Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern eines                Schiffe,\nim Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen\nKauffahrteischiffes, die im Inland keinen Wohnsitz oder              e) die Einrichtung und Führung des Internationalen\nständigen Aufenthalt haben, unterliegen bei der Anwen-                   Seeschiffahrtsregisters nach § 12,\ndung des Artikels 30 des Einführungsgesetzes zum Bür-                f) die Registrierung und Untersagung von Schiffs-\ngerlichen Gesetzbuche vorbehaltlich der Rechtsvorschrif-                 namen(§ 9),","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                           3145\ng) Aufgaben, die sich nach § 2 Abs. 3 sowie auf                                §22b\nGrund von Rechtsvorschriften nach Nummer 1a         Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nergeben.                                          haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1a und 1b      Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der\nsind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einver-  Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.\nnehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten zu erlassen.\n§23\n§22a                               Bei Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund des\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können        § 22 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe\nKosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.             werden\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,  1. die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Euro-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-             päischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen\nnanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die            eines Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\neinzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu           päischen Wirtschaftsraum sowie\nbestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor-      2. die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Ver-\nzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß           trages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\nder mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und           gemeinschaft und die Gesellschaften im Sinne des\nSachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amts-            Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen\nhandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaft-\nWirtschaftraum\nliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebüh-\nrenschuldner angemessen berücksichtigt werden.             gleich behandelt."]}