{"id":"bgbl1-1994-75-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":75,"date":"1994-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/75#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-75-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_75.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung","law_date":"1994-10-25T00:00:00Z","page":3138,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3138                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung\nVom 25. Oktober 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung er-\nwirbt.\n§1                                  (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter\nRechtsform der Stiftung                      Seite anzunehmen.\nUnter dem Namen „Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stif-              (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält\ntung\" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des    die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach\nöffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit        Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                                 (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige\nEinnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu\n§2                               verwenden.\nStiftungszweck\n(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das                                         §4\nWirken Willy Brandts für Freiheit, Frieden und Einheit des                                  Satzung\ndeutschen Volkes und die Sicherung der Demokratie für\nDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium\nEuropa und die Dritte Welt, die Vereinigung Europas und\nmit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner Mitglieder be-\nfür die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern\nschlossen wird und der Genehmigung des Bundes-\nsowie für den Nord-Süd-Dialog zu wahren und so einen\nministeriums des Innern bedarf. Das gleiche gilt für\nBeitrag zum Verständnis der Geschichte dieses Jahrhun-\nÄnderungen der Satzung.\nderts und der Entwicklung der Bundesrepublik Deutsch-\nland zu leisten.\n(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere                                       §5\nfolgende Maßnahmen:\nOrgane der Stiftung\n1. Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau einer ständigen\nhistorischen Ausstellung in Berlin;                            Organe der Stiftung sind\n2. Forschung und Anregung wissenschaftlicher Unter-             1. das Kuratorium,\nsuchungen;                                                 2. der Vorstand.\n3. Veranstaltungen und Diskussionsforen mit deutscher\nund internationaler Beteiligung im Sinne des Stiftungs-                                    §6\nzweckes;\nKuratorium\n4. Mitwirkung bei der Auswertung der Archivalien des\n(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom\n,.Willy-Brandt-Archivs im Archiv der sozialen Demo-\nBundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt\nkratie der Friedrich-Ebert-Stiftung\" nach Maßgabe des\nwerden. Dr. Brigitte Seebacher-Brandt, die Kinder Willy\n§2Abs.3.\nBrandts gemeinschaftlich, die Bundesregierung sowie die\n(3) Die Stiftung arbeitet mit dem „ Willy-Brandt-Archiv im   Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. haben das bindende Vor-\nArchiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stif-         schlagsrecht für je ein Mitglied des Kuratoriums. Für jedes\ntung\" in Bonn gemäß Vertrag vom 1. Juni 1994 zusam-             der fünf Mitglieder ist ein Vertreter zu bestellen. Wieder-\nmen. Den Beirat dieses Archivs bilden die Mitglieder des        holte Bestellung ist zulässig.\nKuratoriums der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung.\n(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter\nvorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur\n§3                                für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Ver-\nStiftungsvermögen                          treter bestellt war, erfolgen.\n(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweg-            (3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und des-\nlichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die            sen Stellvertreter.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                                  3139\n(4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen                                  §10\nFragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.\nEs überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und vertritt die               Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung\nStiftung gegenüber dem Vorstand. Das Kuratorium soll              (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesmini-\nnach Möglichkeit einvernehmlich entscheiden. Ist eine           steriums des Innern. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird\neinvernehmliche Entscheidung nicht möglich, entscheidet         die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und\nes mit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner Mitglieder.      Umfang regelt das Bundesministerium des Innern im\nDas Nähere regelt die Satzung.                                  Benehmen mit dem Kuratorium und dem Willy-Brandt-\nArchiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-\n§7                                 Ebert-Stiftung.\nVorstand                                (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen\n(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom       sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für\nKuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner Mit-     die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entspre-\nglieder bestellt werden (darunter je ein Vorstandsmitglied      chende Anwendung.\nauf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern und der\nFriedrich-Ebert-Stiftung).                                                                  § 11\n(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums\nBeschäftigte\naus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stif-\ntung gerichtlich und außergerichtlich.                            (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch\n(3) Das Nähere regelt die Satzung.                           Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.\n(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit-\n§8                                 nehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und\nsonstigen Bestimmungen anzuwenden.\nInternationaler Beirat\n(1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstandes            (3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das\nbei der Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere hin-       Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.\nsichtlich der Veranstaltungen und Diskussionsforen der\nStiftung, kann ein Internationaler Beirat berufen werden.                                   §12\nDie Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.\nGebühren\n(2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern,\ndie vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungs-          Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwan-\nzweckes jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen           des nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für\nwerden. Wiederberufung ist zulässig.                            die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.\n(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte\neinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Beirats-                                     §13\nsitzungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des\nKuratoriums ein und leitet sie.                                                         Dienstsiegel\nDie Stiftung führt ein Dienstsiegel.\n§9\nNeben- und ehrenamtliche Tätigkeit                                               §14\nDie Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und\nInkrafttreten\ndes lnternational~n Beirats sind, soweit sie nicht neben-\namtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}