{"id":"bgbl1-1994-75-12","kind":"bgbl1","year":1994,"number":75,"date":"1994-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/75#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-75-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_75.pdf#page=40","order":12,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung","law_date":"1994-10-26T00:00:00Z","page":3176,"pdf_page":40,"num_pages":6,"content":["3176                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Flaggenrechtsverordnung\nVom 26. Oktober 1994\nAuf Grund                                                                    \"1 a. Beauftragte Personen nach\n§ 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes\n-   des § 22 Abs. 1 Nr. 1a, 4 und 6 Buchstabe g des\nFlaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                          §5a\nmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3140) so-              In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechts-\nwie des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Seeaufgaben-             gesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               über der Flaggenbehörde\n27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802) verordnet das\nBundesministerium für Verkehr,                               1. eine schriftliche Erklärung jeder beauftragten Per-\nson vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei ver-\n-    des § 22 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit Abs. 2 des               pflichtet, für die in dieser Bestimmung genannten\nFlaggenrechtsgesetzes verordnet das Bundesmini-                   Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundes-\nsterium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun-                  republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                  in vollem Umfang einzustehen,\nForsten,\n2. glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person\n-    des § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ver-              persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig\nordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver-               ist,\nnehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:\n3. durch eine Bescheinigung des Staates, dessen\nStaatsangehörigkeit er besitzt, und sofern er seinen\nArtikel 1                                  Wohnsitz oder Sitz nicht in diesem Staat hat,\nzusätzlich durch eine Bescheinigung des Wohnsitz-\nDie Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1              oder Sitzstaates nachzuweisen, daß die Rechtsvor-\nS. 1389) wird wie folgt geändert:                                     schriften des jeweiligen Staates nicht dem Führen\nder Bundesflagge durch das Seeschiff entgegen-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                       stehen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                    §Sb\naa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-                    (1) Sind die Nachweise des § Sa geführt, so beschei-\nmer 1a eingefügt:                                    nigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen\ndes§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt\n„1a. soweit erteilt, die in § 11 Abs. 1 Nr. 5        sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz\nder Schiffsregisterordnung in der Fassung       des Eigentümers und der nach§ 5a Nr. 1 beauftragten\nder Bekanntmachung vom 26. Mai 1994             Person zu verzeichnen.\n(BGBI. 1 S. 1133) genannte Schiffsidenti-\nfikationsnummer (!MO-Nummer);\".                    (2) Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufs-\ngenossenschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1\nbb) Der Nummer 7 werden die Wörter „in den Fällen         erteilten Bescheinigung.\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechts-\ngesetzes: jede beauftragte Person;\" angefügt.           (3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechts-\ngesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; die-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                se nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundes-\n,,In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggen-          ministeriums für Verkehr wahr.\nrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach            (4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundelie-\n§ 5b Abs. 1 vorzulegen.\"                                  genden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die\nnach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies\n2. Nach § 5 wird folgender neuer Unterabschnitt 1a ein-          dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen\ngefügt:                                                      Gericht sowie der See-Berufsgenossenschaft mit.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                                    3177\n§Sc                              5. § 17 wird wie folgt geändert:\nDie See-Berufsgenossenschaft ist im Rahmen ihrer           a) Nach den Wörtern „des Flaggenrechtsgesetzes\"\nBefugnisse nach § 17 der Schiffssicherheitsverord-                werden die Wörter „oder einem Deutschen nach\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                        dessen § 2 oder 23 gleichgestellt\" eingefügt.\n9. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 237), geändert durch die          b) Es wird folgender Satz angefügt:\nVerordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1S. 2562),\nberechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Abs. 1             ,,In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggen-\nNr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraus-                 rechtsgesetzes ist bei der Ausstellung eines Flag-\nsetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs im deutschen             genzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach\nHoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingun-               § Sb Abs. 1 nicht erforderlich.\"\ngen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß\ndie Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates         6. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nüber das Schiff wirksam ausgeübt werden kann.\"\na) Der Nummer 2 werden die Wörter „in den Fällen des\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes ferner\n3. § 7 Abs. 3 wird gestrichen.                                       die in der Bescheinigung nach § Sb Abs. 1 genannte\nbeauftragte Person,\" angefügt.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              gefügt:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                            „4a. bei Plattformen, die zeitweilig schwimmen und\n,,2. in den Fällen des§ 7 Abs.1 Nr. 2:                          zeitweilig fest mit dem Boden verankert sind,\nder Ort der Verankerung,\".\na) der Heimathafen;\nb) das Schiffsregister, in dem das Schiff     7. § 32 wird gestrichen.\neingetragen ist oder zuletzt eingetragen\nwar, und die bisherige Nationalflagge\ndes Schiffes;                             8. In der Anlage (zu § 5 Abs. 1) wird die Zeile\nc) soweit erteilt, die !MO-Nummer sowie          ,,2. Unterscheidungssignal: ................................. .\nDistinctive Number or Letters\"\nd) die Staatsangehörigkeit des Eigen-\ntümers.\"                                     durch die Zeile\nbb) In Nummer 3 Buchstabe c werden die Wörter              ,,2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ........ .\n„Deutscher ist oder einem Deutschen im Sinne                IMO-Number and Distinctive Number or Letters\"\ndes § 1 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes              ersetzt.\ngleichgeachtet wird\" durch die Wörter „zu dem\nPersonenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des\nFlaggenrechtsgesetzes gehört\" ersetzt.                                        Artikel2\nb) In Absatz 3 wird nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 2\" die        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAngabe „Satz 1 und 2\" eingefügt.                        Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","3178                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n„              fünfte Verordnung\nzur Anderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 26. Oktober 1~\nAuf Grund des§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Luftver-                      von der Luftfahrtbehörde des. Landes, in dem\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        das Unternehmen seinen Sitz hat;\n14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61) verordnet das Bundes-                 2. für andere Luftfahrtunternehmen und Fluglinien\nministerium für Verkehr:                                                  von dem Bundesministerium für Verkehr oder\neiner anderen von ihm bestimmten Stelle.\"\nArtikel 1\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308),                  .,(1 a) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen\nzuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 89 des Gesetzes                wird von dem Bundesministerium für Verkehr oder\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt               einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.\"\ngeändert:\n2. In § 80 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesminister für\n1. § 61 wird wie folgt geändert:                                  Verkehr'\" durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-\nkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle\"\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                      ersetzt.\n.,§61\nGenehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde\".             3. In § 90 werden die Wörter „Bundesminister für Ver-\nkehr'\" durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             kehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle\"\n.,(1) Die Genehmigung wird erteilt                        ersetzt.\n1. a) für Luftfahrtunternehmen, die nur Gelegen-\n4. In § 94 werden die Wörter „Bundesminister für Ver-\nheitsverkehr mit Luftfahrzeugen bis zu\nkehr'' durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-\n5 700 kg höchstzulässiger Startmasse betrei-\nkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle\"\nben oder deren Linienverkehr mit derartigen\nersetzt.\nLuftfahrzeugen nicht über das Land, in dem\ndas Unternehmen seinen Sitz hat, hinaus-\ngeht,                                                                      Artikel2\nb) für Fluglinien der in Buchstabe a genannten        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nLuftfahrtunternehmen                            Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                3179\nfünfzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(50. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 27. Oktober 1994\nAuf Grund\n-   des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßen-\nverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1\nNr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965\n(BGBI. 1S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das\nBundesministerium für Verkehr,\n-   des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7 und Abs. 2a des Straßen-\nverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5\ndes Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und\nAbsatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November\n1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\n§1\nAbweichend von § 57c Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nmüssen Kraftfahrzeuge, die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt\nwerden und zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Januar 1994 erstmals\nin den Verkehr gekommen sind, erst zum Termin einer im Jahr 1995 durch-\nzuführenden Hauptuntersuchung oder Zwischenuntersuchung (§ 29 Abs. 1 der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer\nausgerüstet sein.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am\n31. Dezember 1995 außer Kraft.\nBonn, den 27. Oktober 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","3180                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nnach Artikel 6 Abs. 3\ndes Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche\nVom 12. Oktober 1994\nNach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, der\ndurch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1120) eingefügt\nworden ist, wird bekanntgegeben, daß das Protokoll vom 23. Februar 1968 zur\nÄnderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über Konossemente für\nAustralien                                             am 16. Oktober 1993 und\nMexiko                                                 am 20. August 1994\nin Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. März 1992 (BGBI. 1S. 7 44).\nBonn, den 12. Oktober 1994\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nSchmid-Dwertmann\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger         Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                 Seite   (Nr.         vom)  lnkrafttretens\n21. 10. 94 Verordnung_ zur Änderung der Schweinepest-Verordnung\nsowie zur Anderung sonstiger tierseuchenrechtlicher Vor-\nschriften                                                            11109   (205   28. 10. 94) 29. 10.94\n7831-1-41-20, 78-31-49-1, 7831-1-4~. 7831-1-43-62","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                                                                        3181\nBundesgesetzblatt\nTe 1111\nNr. 53, ausgegeben am 29. Oktober 1994\nTag                                                                Inhalt                                                                              Seite\n20. 10. 94 Gesetz zu dem Europilachen Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschafts..\nproduktlon von Klnofllmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3566\nGESTA: XE14\n20. 10. 94 Gesetz zu der Vereinbarung vom 24. Jull 1992 Ober die Errichtung, den Bau und den Betrieb\neiner Urananrelcherungsanlage In den Vereinigten Staaten von Amerika . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      3576\nGESTA: XN1\n6.  9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens Ober den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . • . . .                                     3595\n8. 9. 94  Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens Ober Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                   3598\n22. 9. 94  Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . • • • . .                                                 3600\n28. 9. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkunft zur Unterdrückung des\nFrauen- und Kinderhandels . . . . . • . • • • • • . . . . • . • • . • • • • • • • • • • . • • . . • • • • • • • . . • • . . • • . . . . . . .   3602\n28. 9. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . • • . • . • • . • • . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . •                   3602\n28. 9. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die\nVernichtung solcher Waffen . . . . . . • • • • • • . . . . . . • . . • • • • • • • . . . . . . • • . • . . • . • . . • • . . . . . . . . . . •  3603\n28. 9. 94  Bekanntmachung über den. Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-\nrung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . • . . . . . • . . . . • • • . . . . • • • . . . • . • . . . . . . . . . . . • • • . . .           3603\n30.  9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Zusatz-\nübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher\nEinrichtungen und Praktiken . . . . . . . • • • . . • . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . • • • • . . . 3604\n,,.,. clleler Auegabe: 11,15 DM (9,30 DM ZUZOgllch 1,85 DM Veraandkoslen), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.\nIm Bezugspreis lat die Mehrwer1steuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrtgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}